Christmann, Rainer Marcus: Strafrechtliche Schuld und gesellschaftliche Wirklichkeit Das Schuldprinzip im Licht sozialwissenschaftlicher Deutungen jugendlicher Gewaltdelinquenz Am Beispiel des Straßenraubs

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Kapitel 1. Einführung: Straßenraub

1.1 Die Tatbestände des StGB

1.1.1 Überblick über die Raubdelikte

Der Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) verbindet als eigenständiges Delikt die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls mit einer qualifizierten Nötigungshandlung, nämlich Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Der Täter nimmt fremde Sachen weg, indem er einen anderen nötigt, die Wegnahme zu dulden. Geschützte Rechtsgüter sind in erster Linie das Eigentum und daneben die persönliche Freiheit in Gestalt der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung (vgl. Eser , in: Lenckner u.a. 2001, § 249 Rn. 1).

Der Grundtatbestand der Erpressung (§ 253 Abs. 1 StGB) stellt als eigenständiges Delikt eine spezielle Form der Nötigung dar, die gegen die Freiheit der wirtschaftlichen Disposition gerichtet ist. Schutzgüter sind hier das Vermögen und die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung (vgl. Eser ,a.a.O., § 253 Rn. 1). § 253 Abs. 2 StGB enthält hinsichtlich der Nötigungsmittel - wie auch der Nötigungstatbestand des § 240 StGB - eine »Verwerflichkeitsklausel«, das Erfordernis einer sozialethisch zu missbilligenden Zweck-Mittel-Relation ( Tröndle, in: Tröndle/Fischer 2001 , § 240 Rn. 41 f.;vgl. Eser , in: Lenckner u.a. 2001 a.a.O., § 240 Rn. 18) als Voraussetzung der Bejahung der Rechtswidrigkeit. Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist Qualifikation zum Erpressungstatbestand, die den Täter einem Räuber gleichstellt, wenn die qualifizierten Nötigungsmittel des Raubes eingesetzt werden.

Sind die tatbestandlich vorausgesetzten Nötigungsmittel bei Raub und räuberischer Erpressung identisch, so unterscheiden sich die Tatbestände dadurch, dass § 249 Abs. 1 StGB die Wegnahme der Sache durch den Täter voraussetzt, während §§ 253, 255 StGB nur erfüllt sind, wenn das Opfer über sein Vermögen oder das Vermögen eines Dritten verfügt.<1>


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Raub und räuberische Erpressung stehen nach überwiegender Auffassung zueinander im Verhältnis der Exklusivität,<2> schließen sich also regelmäßig gegenseitig aus ( Eser , in: Lenckner u.a. 2001, § 249 Rn. 13).<3> Der Raubtatbestand verdrängt den Diebstahlstatbestand,<4> Raub und räuberische Erpressung verdrängen den Nötigungstatbestand kraft Spezialität. Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) ist etwa mit den Körperverletzungsdelikten möglich, weil der Raub weder notwendig durch Gewaltanwendung begangen werden muss, noch jede Gewaltanwendung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB eine tatbestandliche Körperverletzung darstellt (vgl. Eser a.a.O., § 255 Rn. 3 und § 249 Rn. 13).

Der Qualifikationstatbestand des schweren Raubes (§ 250 StGB) erfasst besondere Begehungsweisen oder Tatumstände des Raubes oder der räuberischen Erpressung, § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) ist Erfolgsqualifikation zu Raub und räuberischer Erpressung, wobei über die Voraussetzung des § 18 StGB hinaus Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todeserfolgs vorausgesetzt wird.<5>

Dem Raub verwandte Delikte sind der räuberische Diebstahl, der räuberische Angriff auf Kraftfahrer und der erpresserische Menschenraub. Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) ist ein eigenständiger, raubähnlicher Tatbestand, der die Vollendung eines Diebstahls als Vortat voraussetzt und den Fall erfasst, dass der Täter zur Verteidigung der gestohlenen Sache, also zur Sicherung des gerade erlangten Gewahrsams, die Nötigungsmittel des Raubes anwendet(vgl. Eser a.a.O. , § 252 Rn. 1 und 3; Kühl, in: Lackner/Kühl 1999 , § 252 Rn. 1). Die Raubqualifikationen der §§ 250, 251 StGB sind anwendbar (»gleich einem Räuber zu bestrafen«). § 252 StGB geht den Tatbeständen des Diebstahls und der Nötigung auf


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Grund Gesetzeskonkurrenz vor, und zwar auch dann, wenn der räuberische Diebstahl im Versuch stecken bleibt ( Eser a.a.O., § 252 Rn. 13).

Beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), ein im systematischen Zusammenhang der gemeingefährlichen Straftaten geregelter tatbestandlich vorgezogener Fall des Raubes ( Cramer/ Sternberg-Lieben, in: Lenckner u.a. 2001 , § 316a Rn. 1), ist die tatsächliche Wegnahme einer Sache zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht erforderlich. Der Täter muss aber den von der Vorschrift vorausgesetzten Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers oder eines Mitfahrers in der Absicht führen, einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen. Dabei muss er die typischen Situationen und Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs in den Dienst seines Tatplans gestellt haben ( a.a.O. , Rn. 6 ff.). § 316a StGB und Raub bzw. räuberische Erpressung stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz ( a.a.O. , Rn. 15).

Der erpresserische Menschenraub (§ 239a StGB) schließlich ist ebenfalls ein Delikt im Vorfeld der Vollendung von Raub und räuberischer Erpressung ( Kindhäuser, Urs, in: Neumann u.a. 2001 , Vor § 249 Rn. 1). Der Tatbestand erfasst solche Fälle, in denen entweder die Entführung oder das Sichbemächtigen eines Menschen mit dem Ziel erfolgt, die dadurch geschaffene Sorge des Opfers oder eines Dritten um das Wohl des Opfers für eine Erpressung auszunutzen, oder eine aus anderen Gründen geschaffene entsprechende Lage des Opfers später für eine Erpressung genutzt wird. Vom Tatbestand der räuberischen Erpressung unterscheidet sich die Vorschrift dadurch, dass das Delikt »unvollkommen zweiaktig« ist, nämlich aus einem ersten Teilakt der objektiven Verwirklichung des Entführens oder Sichbemächtigens und einem zweiten Teilakt einer in die Vorstellung des Täters verlagerten weitergehenden Nötigung mit dem Ziel der Vermögensverfügung besteht ( Tröndle a.a.O. , § 239a Rn. 7 f.). Fallen Sichbemächtigen und Erpressen in einem Zwei-Personen-Verhältnis, also bei Identität von Entführtem und Erpresstem, zeitlich zusammen, so liegt nur eine räuberische Erpressung vor ( Eser a.a.O. , § 239a Rn. 13a). Mit §§ 253, 255 StGB - soweit nicht § 239a StGB nach dem Vorstehenden ausgeschlossen ist - und mit § 316a StGB ist Tateinheit möglich ( Eser a.a.O. , § 239a Rn. 45).

Der Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB mit seiner Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe macht Raub, räuberische Erpressung und räuberischen Diebstahl zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), die Qualifikationen des § 250 Abs. 1 und 2 StGB erhöhen die Mindeststrafdrohung auf drei bzw. fünf Jahre. Die Mindeststrafdrohung bei § 316a und § 239a


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StGB liegt bei fünf Jahren. Der Versuch ist entsprechend nach § 23 Abs. 1, 1. Halbsatz StGB strafbar. Das Höchstmaß als zeitiger Freiheitsstrafe ist 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB).

Der Strafrahmen liegt damit erheblich über denjenigen der Vergehen der Nötigung oder des Diebstahls, die in ihren Grundtatbeständen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 240 Abs. 1 StGB) bzw. bis zu fünf Jahren (§ 242 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe androhen. Der Gesetzgeber geht damit von einem erheblich gesteigerten Unrechtsgehalt schon der »einfachen« Raubdelikte aus. Gäbe es den Raubtatbestand nicht und wären bei der Wegnahme einer Sache mit Gewalt die Tatbestände des Diebstahls, der Nötigung und der Körperverletzung (Strafrahmen bis zu fünf Jahre gemäß § 223 Abs. 1 StGB) einschlägig, bestünde der Strafrahmen nach den Regeln der Tateinheit (§ 52 Abs. 2 StGB) in Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - bzw. bis zu zehn Jahren im Fall der gefährlichen Körperverletzung.<6> Die hohe Strafdrohung des § 249 Abs. 1 StGB kann daher kaum auf dem Erfolgsunwert des Raubs, sondern nur auf dem Handlungsunwert der Anwendung der qualifizierten Nötigungsmittel gegen Personen zum Zweck von Wegnahme und Zueignung gründen.

Für den Bereich des Jugendstrafrechts gilt nach §§ 2, 5 ff. JGG ein vom allgemeinen Strafrecht abweichendes besonderes Sanktionensystem. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 JGG finden die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe keine Anwendung.

1.1.2 Die tatbestandlichen Voraussetzungenvon Raub und räuberischer Erpressung

Wie der Diebstahlstatbestand setzt § 249 Abs. 1 StGB zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des Raubes die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Der Täter muss aber Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwenden, und zwar unmittelbar als Mittel der Wegnahme ( Eser, in: Lenckner u.a. 2001 , § 249 Rn. 7). Gewalt wird erst dann zur Nötigung, wenn sie Mittel


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ist, das Verhalten des Opfers über das Erleiden der Gewalt hinaus zu beherrschen ( Kindhäuser, Urs, in: Neumann u.a. 2001 , Vor § 249 Rn. 5).

Gewalt gegen eine Person liegt nur vor, wenn der Täter eine zumindest mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung vornimmt, die für dieses einen körperlichen Zwang bewirkt. Dabei scheiden ganz unwesentliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit aus ( Eser a.a.O. , § 249 Rn. 4).<7> Die Kraftanwendung muss erheblich genug sein, um zur Brechung eines Widerstands geeignet zu sein, also einen wesentlichen Bestandteil der Wegnahme darstellen ( a.a.O. , Rn. 4a).<8> Ob die Gewalt zur Verhinderung eines erwarteten Widerstands oder erst zur Überwindung eines vom Opfer tatsächlich geleisteten Widerstands angewendet wird, ist gleichgültig ( a.a.O. , Rn. 4).

Bei der Drohungsalternative muss der Täter die gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Opfers oder eines Dritten als in seiner Macht stehend für den Fall in Aussicht stellen, dass sich das Opfer nicht dem Willen des Täters beugt. Der Täter muss den Eintritt des Übels als von seinem Willen abhängig darstellen und in diesem Sinne tatsächlich oder scheinbar »Herr des Geschehens« sein. Erfasst ist auch die Übelszufügung durch einen Dritten, auf dessen Willen der Täter Einfluss zu haben vorgibt ( Eser a.a.O., § 249 Rn. 5 und Vorbem. §§ 234 ff. Rn. 30 f.). Nicht erforderlich ist, dass der Täter tatsächlich in der Lage ist, den angedrohten Erfolg herbeizuführen, sondern lediglich, dass sich die Situation dem Opfer so darstellt, die Drohung also wirksam ist. Es soll daher weder auf den Willen des Täters, noch auf die Realisierbarkeit der Drohung ankommen. Geht es bei der Drohungsalternative nach dem Sinn des Gesetzes nicht um die Frage einer effektiven Gefährdung des Opfers, sondern um die Frage nach der Wirksamkeit der Drohung, kann die Drohung auch etwa mit einer ungeladenen Pistole erfolgen ( Eser a.a.O., § 249 Rn. 5).

Richtet sich die Drohung oder Gewalt gegen einen Dritten, ist erforderlich, dass die Verletzung des Dritten dem Raubopfer nahe geht, von diesem also als eigenes Übel empfunden wird ( Eser a.a.O., § 249 Rn. 5).


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Zwischen der Nötigung und der Wegnahme soll ein Kausalzusammenhang nur in der Vorstellung des Täters vorliegen müssen, weil der Raubtatbestand nicht die Wegnahme »durch«, sondern die Wegnahme »unter Anwendung von« Nötigungsmitteln voraussetze ( Eser a.a.O., § 249 Rn. 7). Es wird aber auch vertreten, dass ein objektiver Kausalzusammenhang erforderlich sei. Der Täter muss danach durch das Nötigungsmittel einen aus ex ante-Sicht objektiv zu erwartenden Widerstand gegen die Wegnahme ausschalten oder brechen ( Kindhäuser a.a.O. , § 249 Rn. 30).

In subjektiver Hinsicht - neben mindestens bedingtem Vorsatz bezüglich der Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestands - muss es dem Täter darauf ankommen, das Tatobjekt sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Ziel des Täters muss demnach sein, die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert unter Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position im Widerspruch zur zivilrechtlichen Eigentumsordnung dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben (vgl. Eser a.a.O., § 242 Rn. 47; BGHSt 24, 115, 119). Fälle der bloßen Gebrauchsanmaßung scheiden wegen des fehlenden Enteignungsmoments, Fälle der bloßen Sachentziehung wegen des fehlenden Aneignungsmoments aus ( Eser a.a.O., § 242 Rn. 51 ff., 55).

Der objektive Tatbestand der Erpressung (§ 253 Abs. 1 StGB) verlangt als Tathandlung die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel, wiederum gegen das Opfer oder gegen eine dritte Person, bei der die Anwendung des Nötigungsmittels dem Opfer nahe geht. Die Tathandlung muss zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen des Opfers führen, und dieses Verhalten des Opfers muss seinerseits einen Vermögensschaden beim Opfer oder einem Dritten bewirken.

Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist über bedingten Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinaus die Absicht des Täters im Sinne des Willens zu zielgerichtetem Handeln erforderlich, sich oder einen Dritten zu Unrecht, das heißt im Widerspruch zur zivilrechtlichen Vermögensordnung, zu bereichern. Die erstrebte Bereicherung muss dem Schaden entsprechen, den der Täter zufügen will, was ausscheidet, wenn die erpresste Sache etwa nur als Faustpfand zur Erlangung einer anderen Sache oder eines Geldbetrags dienen soll (sog. Stoffgleichheit; vgl. Eser a.a.O., § 253 Rn. 20 f.).

Der Qualifikationstatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) setzt über die Erfüllung des Grundtatbestandes der Erpressung hinaus in objektiver Hinsicht voraus, dass die zur Erfüllung des Grundtatbestands angewendeten Nötigungsmittel sich als Gewalt gegen eine


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Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darstellen. In subjektiver Hinsicht muss der Täter diesbezüglich mindestens bedingt vorsätzlich handeln. Durch das Vorliegen eines in diesem Sinn qualifizierten Nötigungsmittels scheidet eine besondere Prüfung der Verwerflichkeit nach § 253 Abs. 2 StGB aus.

Durch die Identität der Nötigungsmittel sind sich Raub und räuberische Erpressung im äußeren Erscheinungsbild so ähnlich, dass die Abgrenzung zwischen Wegnahme und Vermögensverfügung Schwierigkeiten bereiten kann. Kindhäuser bemerkt, dass dem StGB betreffend die Abgrenzung der Delikte und ihrer Schutzfunktion keine logisch-systematische Konzeption zu Grunde liegt ( Kindhäuser a.a.O. , Vor § 249 Rn. 47).

Nach der Rechtsprechung ist bei einem eigenen Handeln des Opfers Raub ausgeschlossen. Anders als bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug, bei der das »innere Verhalten« des Opfers für die Frage des Vorliegens einer Vermögensverfügung entscheidend sei, komme es bei der Abgrenzung zwischen räuberischer Erpressung und Raub allein auf das äußere Erscheinungsbild an. Wo jemand gezwungen werde, eine Sache herauszugeben, spreche das Gesetz von Erpressung. Gäbe das Opfer die Sache selbst heraus, so läge räuberische Erpressung vor, ohne dass es darauf ankommen könne, ob das Opfer die Sache »freiwillig« oder unter dem Druck der Vorstellung herausgibt, dass Widerstand zwecklos sei (BGHSt 7, 252, 255 f.).

Vom praktischen Ergebnis her ähnlich deutet Kindhäuser das Verhältnis, allerdings mit anderer Begründung. Der Raubtatbestand sei lex specialis zum Grundtatbestand der räuberischen Erpressung (vgl. oben Fn. 2), so dass beim Vorliegen einer Wegnahme als Gewahrsamswechsel gegen den Willen des Besitzers, die durch ein »Geben« ausgeschlossen werde, nur ein Raub vorliege. Bediene sich der Täter nämlich zur Gewahrsamsverschiebung eines Dritten, nämlich des Opfers, sei eine Wegnahme zu verneinen ( Kindhäuser a.a.O. , Vor § 249 Rn. 81).

Dagegen wird vertreten, dass für die Abgrenzung dasselbe zu gelten habe wie beim Betrug, so dass auf die innere Situation des Genötigten abzustellen sei. Ein Dulden als bloßes Gewährenlassen der Wegnahme unter Zwang stelle keine Vermögensverfügung dar und nähme der Handlung des Täters nicht die Eigenschaft des Gewahrsamsbruchs, während eine Weggabe als willentliche Aufgabe des Gewahrsams die Erfüllung des Raubtatbestands ausschließe ( Eser a.a.O., § 249 Rn. 2). Eine »innere« Zustimmung des Opfers dürfte praktisch allerdings selten sein ( Kindhäuser a.a.O. , Vor § 249 Rn. 63).


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1.1.3 Materiell- und formellrechtliche Konsequenzen
der Einordnung als Verbrechen

Die Versuchsstrafbarkeit, die sich nach § 23 Abs. 1 StGB auch ohne ausdrückliche Anordnung im Tatbestand ergibt, wurde als Folge der Einordnung als Verbrechen bereits genannt. So weist Eser darauf hin, dass es sich bei der Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen, nach dem Wegfall der Übertretungen (§ 1 Abs. 3 StGB a.F.) und der Einführung der einheitlichen Freiheitsstrafe<9> im Zuge der großen Strafrechtsreform durch das erste und zweite Strafrechtsreformgesetz Ende der 1960er- bis Mitte der 1970er-Jahre, im Wesentlichen nur noch um eine rein formale, gesetzestechnische Zweiteilung handle, die insbesondere Verweisungen erleichtere und das Gesetz so kürzer mache ( Eser in: Lenckner u.a. 2001 , § 12 Rn. 4). Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch die Strafbarkeit der in § 30 StGB genannten Fälle versuchter Anstiftungen oder bestimmter Beteiligungsformen im Vorbereitungsstadium. Hierher gehört auch der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 StGB, der als automatische Nebenfolge - zusätzlich abhängig vom verhängten Strafmaß - nur bei Verurteilung wegen eines Verbrechens eintritt.

Eine eigenständige materiell-rechtliche Bedeutung hat die Einteilung aber für den Strafrahmen der Jugendstrafe. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StGB ist das Höchstmaß der Jugendstrafe fünf Jahre. Satz 2 erweitert diesen Strafrahmen für Verbrechen, bei denen nach allgemeinem Strafrecht im Höchstmaß mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist, auf zehn Jahre. Dieser erweiterte Strafrahmen der Jugendstrafe ist bei einer Verurteilung eines Jugendlichen wegen Raubes oder räuberischer Erpressung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 JGG) - also grundsätzlich eröffnet. Für Heranwachsende besteht dieser Strafrahmen bei Anwendung von Jugendstrafrecht unabhängig vom begangenen Delikt (§ 105 Abs. 3 JGG).

In formell-rechtlicher Hinsicht ist bei Verbrechen eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO nicht möglich. Im Jugendstrafrecht scheidet entsprechend eine Verfahrenseinstellung nach §§ 45 Abs. 1, 47


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Abs. 1 Nr. 1 JGG aus.<10> Ist ein Beschuldigter eines Verbrechens verdächtig, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO, bei Jugendlichen i.V.m. § 68 Nr. 1 JGG, bei Heranwachsenden i.V.m. §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr. 1 JGG).

1.2 Straßenraub
durch Jugendliche und Heranwachsende:
Quantitative und qualitative Befunde

Die Raubdelikte sind - so ist das Bild, das sich nach der allein tatbestandlich-juristischen Perspektive, wie sie soeben vorgestellt wurde, bietet - angesichts der hohen Strafdrohungen der Tatbestände und der durchgehenden Einordnung als Verbrechen mit entsprechend erheblichen Mindeststrafdrohungen dem Bereich der mittelschweren bis Schwerkriminalität zuzuordnen. Im Folgenden soll es darum gehen, ein Bild der Lebenswirklichkeit eines bestimmten Ausschnitts der Raubdelikte, nämlich des von jungen Tätern begangenen Straßenraubs, zu zeichnen mit dem Ziel, eine Vorstellung vom »alltagsweltlichen Rahmen« dieser Arbeit zu vermitteln.

Als Quellen, die - jeweils unter verschiedenen Gesichtspunkten und mit unterschiedlichem Aussagegehalt und Aussagewert - Informationen über Tat-, Täter- und Opferseite beim Straßenraub liefern können, kommen die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), Sekundärauswertungen der PKS, die Rechtspflegestatistik, Erfahrungsberichte von Praktikern, etwa aus den Bereichen Polizei, Justiz, Sozialarbeit, sowie quantitative und qualitative sozialwissenschaftliche und kriminologische Untersuchungen in Betracht. Es soll versucht werden, aus solchen Quellen zunächst ein erstes, loses »Mosaik« zusammenzusetzen. Bei den sozialwissenschaftlichen Befunden soll der Rahmen noch etwas weiter gespannt werden und auf die Raubtaten in Beziehung mit anderen aggressiven Verhaltensweisen eingegangen werden.

Eine wesentliche erste Informationsquelle - und eine wesentliche Argumentationsquelle gerade auch in der rechts- und kriminalpolitischen Diskussion - ist die Polizeiliche Kriminalstatistik. Sie wird insgesamt sehr stark von den Diebstahlsdelikten dominiert, auf die 47,7 % aller


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registrierten Straftaten im Berichtsjahr 2000 entfallen ( Bundeskriminalamt 2001 , 28). An vollendeten und versuchten Raubdelikten<11> werden in diesem Berichtsjahr 59.414 Fälle erfasst, entsprechend 0,9 % aller registrierten Straftaten. Eines Raubdelikts tatverdächtig waren insgesamt 38.747 Personen ( a.a.O , Tabelle 01). Die PKS erfasst unter dieser Deliktskategorie verschiedene Unterkategorien nach typischen Begehungsformen.<12> In diesen Unterkategorien sind 44.614 Fälle registriert ( a.a.O ), die damit etwa drei Viertel aller Raubdelikte ausmachen.<13> Hiervon entfallen 27.354 Fälle (46,0 % aller erfassten Raubtaten) auf »sonstigen Straßenraub« (sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen), der damit mit Abstand die größte einzeln erfasste Kategorie darstellt. Auf den Handtaschenraub kommen 5.595 Fälle (9,4 %), auf Raubüberfälle auf sonstige Zahlstellen und Geschäfte 4.862 Fälle (8,2 %), auf Raubüberfälle in Wohnungen 2.729 Fälle (4,6 %) sowie auf den Bankraub (Geldinstitute und Poststellen) 1.049 Fälle (1,8 %) ( a.a.O ). Die Fallzahlen der beiden »Straßenraubkategorien« Handtaschenraub und sonstiger Straßenraub stehen im Verhältnis 17 : 83.

Nachdem die registrierten Fallzahlen der Raubdelikte von 1994 bis 1997 kontinuierlich angestiegen waren, war seit dem Jahr 1998 ein Rückgang zu verzeichnen, der in der PKS insbesondere auf verstärkte Präsenz von Polizei und Bundesgrenzschutz an den »Brennpunkten« vieler Großstädte zurückgeführt wird ( Bundeskriminalamt 1999 , 137 sowie 2001 , 145). Die Aufklärungsquote bei den Raubdelikten wird auf 50,5 % beziffert, sie beträgt beim Handtaschenraub 28,6 % und beim sonstigen Straßenraub 43,0 % ( Bundeskriminalamt 2001 , a.a.O.). Die angegebenen Häufigkeitszahlen<14> der Raubdelikte wachsen mit der Ein


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wohnerzahl der Tatortgemeinde. Sie liegen im Mittel bei 72, in den Städten ab 500.000 Einwohner bei durchschnittlich 205 ( a.a.O , 49).

Betrachtet man die Altersstruktur der registrierten Tatverdächtigen für sämtliche Raubdelikte, so liegt der Anteil der Jugendlichen bei 30,8 %, der Heranwachsenden bei 19,1 %, der jungen Erwachsenen (21 bis unter 25 Jahre) bei 12,8 % sowie der der Kinder<15> bei 9,4 % ( a.a.O , Tabelle 20). Zusammengenommen stellen diese Altersgruppen damit fast drei Viertel aller Raubtatverdächtigen. Über sämtliche registrierten Straftaten/Deliktsgruppen beträgt der Anteil dieser Altersgruppe an allen Tatverdächtigen dagegen gerade zwei Fünftel. Diese Überrepräsentation junger Menschen verstärkt sich noch drastisch, wenn man nur die Kategorien Handtaschenraub und sonstiger Straßenraub betrachtet. Beim Handtaschenraub beträgt der Anteil 80,9 % (Kinder: 7,4 %, Jugendliche: 42,3 %, Heranwachsende: 20,2 %, junge Erwachsene: 11,1 %), beim sonstigen Straßenraub sogar 85,4 % (13,7 %, 41,6 %, 20,1 %, 10,0 %). Männliche Tatverdächtige stellen 76,9 % sämtlicher Tatverdächtigen, aber 91,0 % aller Raubtatverdächtigen. In der Altersgruppe bis unter 25 Jahren beträgt der Anteil an Jungen und jungen Männern über alle Straftaten 77,5 %, unter den Raubtatverdächtigen 91,5 % ( a.a.O ).<16>

Hat der Straßenraub insgesamt einen Anteil von 43,6 % an allen begangenen Raubtaten, so ergibt sich bei den Kindern ein Anteil von 63,9 %, bei den Jugendlichen von 58,8 %, bei den Heranwachsenden von 45,8 % und bei den jungen Erwachsenen (21 bis unter 25 Jahre) von 34,1 % aller den Raubtatverdächtigen der jeweiligen Altersgruppen zur Last gelegten Raubtaten.<17>

Unter den Summenschlüsseln der PKS für Gewaltkriminalität und Straßenkriminalität<18> beträgt der Anteil von Tatverdächtigen unter


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25 Jahren 57,6 % (Gewaltkriminalität) bzw. 68,0 % (Straßenkriminalität), männliche Tatverdächtige machen in diesen Altersgruppen 89,5 % bzw. 91,5 % aus ( a.a.O , Tabelle 20). Auch diese zusammengefassten, sehr heterogenen Kategorien stellen sich damit als deutlich überdurchschnittlich männlich dominiert dar, allerdings sind hier junge Tatverdächtige in wesentlich geringerem Maße als bei den Straßenraubdelikten vertreten.

Als alleinhandelnde Tatverdächtige weist die PKS für Handtaschenraub und sonstigen Straßenraub Anteile von 36,2 % bzw. 23,8 % aus (Raubdelikte insgesamt: 32,8 %, Straftaten insgesamt: 76,0 %). Die Anteile für die Summenschlüssel Gewalt- und Straßenkriminalität werden mit 45,0 % bzw. 45,7 % angegeben ( a.a.O , Tabelle 22). Der Anteil registrierter Mehrfachtäter beträgt bei Raubtaten insgesamt 79,9 % sowie in den Kategorien Handtaschenraub und sonstiger Straßenraub 85,0 % bzw. 82,5 % ( a.a.O , 69). Eine altersmäßige Differenzierung lassen die PKS-Daten hier nicht zu.

Tatverdächtige ohne deutsche Staatsangehörigkeit<19> machen - ohne Berücksichtigung von Delikten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz - 20,0 % sämtlicher registrierten Tatverdächtigen aus ( a.a.O , 107). Bei den Raubdelikten liegt dieser Anteil höher mit 31,4 % über alle Raubdelikte und 25,3 % bzw. 33,1 % beim Handtaschenraub bzw. sonstigen Straßenraub. Für die nichtdeutschen Tatverdächtigen beim sonstigen Straßenraub wird eine auffällige Überrepräsentation von Schülern/Studenten (36,8 %) angegeben ( a.a.O , 148), die mit der


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Altersstruktur der in dieser Kategorie insgesamt erfassten Tatverdächtigen korrespondiert.

Von den 71.214 registrierten Opfern eines vollendeten oder versuchten Raubdelikts waren gut zwei Drittel (68,5 %) männlich und gut ein Drittel (38,5 %) jünger als 21 Jahre (davon 86,2 % männlich). Beim Handtaschenraub überwiegt unter den Opfern deutlich die Altersgruppe ab 60 Jahren (63,1 %, davon 96,7 % Frauen). Beim sonstigen Straßenraub sind dagegen 6,4 % der registrierten Opfer 60 Jahre oder älter, während 55,9 % jünger als 21 Jahre sind (Kinder: 14,1 %, Jugendliche: 29,2 %, Heranwachsende: 12,6 %). Der Anteil der Jungen und jungen Männer beträgt bei den jungen Opfern 89,2 % ( a.a.O , Tabelle 91). Die Opfergefährdung<20> wird über alle Raubdelikte für Kinder mit 54,3, für Jugendliche mit 338,5, für Heranwachsende mit 238,8, für Erwachsene zwischen 21 bis unter 60 Jahren mit 73,8 und für Personen ab 60 Jahren mit 41,2 angegeben ( a.a.O , 57).<21> Einem hohen Anteil junger Menschen an den Tatverdächtigen bei Straßenraubdelikten entspricht damit ein hoher Anteil an den Raubopfern.

Betragen die in der PKS angegebenen materiellen Schadenshöhen über alle registrierten Raubdelikte in 16,8 % der Fälle weniger als 25 DM (25 bis unter 100 DM: 11,4 %), ergeben sich beim Handtaschenraub Werte von 8,8 % (9,8 %), beim sonstigen Straßenraub aber 17,3 % (12,4 %). In 32,4 % aller Fälle liegt beim sonstigen Straßenraub der Schaden zwischen 100 und 500 DM ( a.a.O , Tabelle 07). Eine Differenzierung der Schadenshöhen nach dem Alter der Tatverdächtigen wird in der PKS nicht vorgenommen.<22>


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Nach der Strafverfolgungsstatistik wurden im Jahr 1997 wegen Raubdelikten 3.939 Jugendliche zu Sanktionen verurteilt (davon 46 % unter 16 Jahren). Unter den Heranwachsenden waren es 1.968, die nach Jugendstrafrecht, und 55, die nach allgemeinem Strafrecht wegen eines Raubdelikts verurteilt wurden. Gut zwei Drittel aller Verurteilungen bezogen sich auf Raub und räuberische Erpressung ohne erschwerende Qualifikation ( Statistisches Bundesamt 1998 , 27). Von den 5.907 jugendlichen und heranwachsenden Verurteilten wurden 3.180 mit Jugendstrafe belegt, davon 180 daneben mit Zuchtmitteln und/oder Erziehungsmaßregeln. Zu Zuchtmitteln allein oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln wurden 2.343 Personen verurteilt (davon 613 in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln). Erziehungsmaßregeln wurden bei 375 Personen allein verhängt ( Statistisches Bundesamt 1998 , 45). Zu den Verurteilten kommen 240 Personen, bei denen die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt wurde, und 1.431 Verfahrenseinstellungen, überwiegend nach § 47 JGG. In 72 Fällen wurde nach § 45 Abs. 3 JGG von der Verfolgung abgesehen ( Statistisches Bundesamt 1998 , 43).

Bei den 3.180 wegen eines Raubdelikts zu Jugendstrafe verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden betrug das Strafmaß in 42,3 % der Fälle weniger als ein Jahr, in 41,5 % der Fälle zwischen einem und zwei Jahren. In 77,5 % der Fälle mit einem Strafmaß bis zu zwei Jahren (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 JGG) wurde die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ( Statistisches Bundesamt 1998 , 61). Am 31.03.1997 befanden sich im Jugendstrafvollzug 1.418 Personen auf Grund einer Verurteilung wegen eines Raubdelikts, davon 21 Mädchen und junge Frauen. 234 der Inhaftierten waren jünger als 18 Jahre. Die Zahl der jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die wegen eines Raubdelikts eine Strafe im allgemeinen Vollzug verbüßten, betrug 834, darunter 34 Heranwachsende ( Statistisches Bundesamt 1998a , 19). Die Zahl der jugendlichen Tatverdächtigen in Untersuchungshaft (über sämtliche Delikte) belief sich am 31.12.1997 auf 933 Personen, die der heranwachsenden Tatverdächtigen auf 2.154 Personen ( Statistisches Bundesamt 1998b , 16).

Als typische Straßenraubdelikte werden in der Literatur das »Ausziehen«, »Abziehen«, »Wegnehmen« oder »Abrippen« von Jacken, Sportschuhen, Walkman, Geld oder anderen Wertgegenständen beschrieben (vgl. Jehn 1993 , 9 f.). Solche Delikte werden vor allem mit jugendlichen Cliquen in Verbindung gebracht ( Jehn 1993 , 9). Im Wesentlichen handelt es sich offenbar um Raubdelikte unter Kindern und Jugendlichen. Stüwe berichtet, dass nach Einschätzung der formellen Kontrollinstanzen in Frankfurt/Main Jugendkriminalität und Gruppenaktivitäten nicht zu


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trennen seien, mit »Jugendgangs« verbinde sich Raubkriminalität, wobei an Raubdelikten in der Regel zwei bis drei Täter beteiligt seien ( 1993 , 346). Jehn geht davon aus, dass die Entwicklung zu solchen oft multinational zusammengesetzten Jugendcliquen, in denen sich vornehmlich männliche Jugendliche im Alter zwischen 14 und 19 Jahren zusammenfänden, etwa Mitte der 1980er-Jahre begonnen hat ( 1993 , 9). Tertilt berichtet, dass sich das »Abziehen« von Jacken ab 1989 zunächst in Berliner Cliquen und ab 1990 dann auch in Frankfurt/Main verbreitet habe ( 1996 , 33). Klett allerdings geht davon aus, dass das Phänomen der »Jugendbanden« an sich nichts Neues sei. Neu sei vielmehr die Sichtbarkeit, das Vordringen in die Innenstadtbereiche und Mittelschichtsstadtteile ( 1993 , 20).

Für die von ihm untersuchte Gruppe türkischer Jugendlicher beschreibt Tertilt als typisches Muster eines Straßenraubs, dass sich ein Überfall spontan und unorganisiert aus gemeinsamem »Abhängen«, aus der jeweiligen Situation heraus ergab. Charakteristisch sei die große Übermacht der Gruppe gegenüber dem Opfer gewesen, entweder war die Gruppe in der Überzahl oder altersmäßig überlegen. Als begehrte Raubobjekte nennt er vor allem Fliegerjacken, die unter den Jugendlichen hohen Prestigecharakter als Statussymbole besaßen. Daneben wurden andere Jacken oder Mützen, das Fahrrad oder die Geldbörse gefordert ( 1996 , 31 f.).

Das »Abziehen« einer Jacke wird teilweise als »Degradierungsritual« geschildert ( 1993 , 183 f.). »Jacken werden wie Skalps gesammelt« ( 1993 , 24). Dass die Beute Geld einbringen kann, so die Deutung von Tertilt, verleiht Überfällen einen zusätzlichen Reiz, steht aber für die Jugendlichen nicht im Vordergrund. Wichtiger war nach seiner Einschätzung für sie Abenteuersuche, Geltungsstreben und die Demonstration von Männlichkeit und Macht ( 1996 , 228). Die Gewalt erlangte in der Gruppe eine eigentümliche Bedeutung aus der Erniedrigung des Opfers, hatte aber offenbar keinen instrumentellen Charakter. »War schon der Raub kaum Mittel zum Zweck der Erbeutung eines Gegenstandes, war es die begleitende Gewalt noch weniger« ( 1996 , 236 f.).

Wronn berichtet von einem Fall, in dem in einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen nach der Wegnahme einer Mütze die andere Gruppe aufgefordert wurde, »sich diese doch am bekannten Treffpunkt >wiederzuholen<« ( 1993 , 183).

In den Gruppen sind, so wird vielfach festgestellt, keine Hierarchien oder Führerpersönlichkeiten sichtbar, vielmehr handle es sich um Zusammenschlüsse ohne festgefügte Struktur ( Stüwe 1993 , 347; Tertilt 1996 , 188 f.). In gemischtgeschlechtlichen Cliquen nehmen Mädchen und


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junge Frauen eher eine untergeordnete Rolle ein und fallen in der Regel nicht durch eigene Gewalttätigkeiten auf ( Flesch 1993 , 31).

An Schulen gehören »Schutzgelderpressung« oder die Wegnahme von Sachen unter Gewaltanwendung oder -androhung, auch Schlägereien unter Schülern, offenbar zu den selteneren Gewalterscheinungen ( Schubarth 1996 , 32). Schwind geht auf Grund einer in Bochum durchgeführten Untersuchung davon aus, dass Raub und Erpressung den Schulalltag zwar nicht bestimmen, jedoch an etwas mehr als der Hälfte aller Schulen ein- bis fünfmal pro Jahr vorkommen ( 1995 , 104).

Würtz/Hamm u.a. berichten aus Gruppendiskussionen im Rahmen einer von Schubarth/Kolbe u.a. in den Jahren 1993/94 durchgeführten Untersuchung an Schulen, dass sowohl Schüler als auch Lehrer weniger einen generellen quantitativen Anstieg von Gewalt als vielmehr qualitative Veränderungen sehen. Die Rede ist hier von einer sinkenden Hemmschwelle des Gewalteinsatzes und einer Zunahme scheinbar »unmotivierter« Aggressionen sowie oftmals enormer Brutalität ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 91 f.). Als Beispiel für ein äußerst brutales Vorgehen werden etwa Tritte ins Gesicht eines schon am Boden liegenden Opfers genannt ( Hensel u.a. 1994 , 10). Die Häufigkeit von Problemen mit Gewalt ist in starkem Maße schulformabhängig ( Melzer/Rostampour 1996 , 135). Gewalt tritt eher an Haupt- und Sonderschulen, seltener an Gymnasien und Realschulen auf ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 92).<23>

Generell berichten mehr Jungen als Mädchen von Gewalterfahrungen. Gewalt scheint bei jüngeren Schülern schneller zu eskalieren ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 92). Aggressionen gehen im schulischen Bereich aber offenbar meist von einzelnen Jugendlichen aus, nur selten wird von Gruppengewalt berichtet ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 95). Als besonders gewaltanfällige Teilgruppe werden 13- bis 14-jährige Jungen genannt ( Niebel/Hanewinkel/ Ferstl 1993 , 780). In höheren Klassen kommt es eher als zu Handgreif


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lichkeiten zu verbalen Übergriffen ( Melzer/Rostampour 1996 , 133), drastischen, herabsetzenden Äußerungen, Beleidigungen jeder Art, häufig mit sexuellem Inhalt ( Hensel u.a. 1994 , 9). Verbal-aggressive Verhaltensmuster, Beleidigungen und Beschimpfungen, stellen die häufigste Form von Aggression dar ( Funk 1995 , 127). Gewalttaten werden vorrangig aus den Pausen, aber auch etwa aus dem Sportunterricht berichtet ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 93). Hensel u.a. schildern, dass gelegentlich Gruppen Jugendlicher in Schulhöfe eindringen, die oft Schüler anderer Schulen sind und Auseinandersetzungen mit bestimmten Schülern suchen ( 1994 , 10).

Die gewaltauffälligen Schüler werden von Lehrern als leistungsschwache, in der Regel männliche und disziplinschwierige Problemschüler charakterisiert ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 96). Schüler beschreiben sowohl die Täter wie auch die Opfer als Außenseiter oder Sonderlinge. In ihrer Wahrnehmung sind die Opfer solche Schüler, »die durch irgend etwas >nerven<« ( a.a.O. , 98 f.; ähnlich: Darge 1998 , 129). Nicht selten neigen diejenigen Jugendlichen zu Gewalt, die selbst bereits Opfer waren oder es noch sind. Opfer- und Täterrolle scheinen sich nicht auszuschließen, sondern vielmehr gegenseitig zu bedingen ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 98). Melzer/Rostampour sprechen von einer »Vermischung dieser Handlungs- und Leidensformen« ( 1996 , 140).

Schubarth resümiert, dass es auf Grund der bekannten Untersuchungen über Gewalt an Schulen für eine Dramatisierung des Ausmaßes von Gewalt und einen - in Medien zum Teil behaupteten - Anstieg von Gewalt »auf breiter Front« keinen Anlass gäbe ( 1996 , 42). Auch Niebel/ Hanewinkel/Ferstl halten das Ausmaß der Gewalt unter Schülern für insgesamt nicht gravierend ( 1993 , 797). Die »Gewaltkommission« der Bundesregierung war 1990 davon ausgegangen, dass es für einen generellen Gewaltanstieg im Schulbereich keine empirischen Belege gäbe. Gewalt sei an den deutschen Schulen kein zentrales Thema ( Schwind/ Baumann u.a. 1990 , 70).

Vor allem ältere Schüler sprechen aber in erster Linie über Aggression und Gewalt im öffentlichen Raum. Massive Gewalterlebnisse werden eher aus dem schulischen Umfeld, Nahverkehrsmitteln, Wohngebieten, städtischen Problemgebieten und bestimmten Freizeiteinrichtungen berichtet ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 93 f.).<24> Gewalt wird dort als brisanter,


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härter und bedrohlicher eingeschätzt ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 92). Anders als in der Schule kann hier nach dem Eindruck der Schüler jeder Opfer werden ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 99). Es wird von brutalem, teilweise lebensgefährlichem Vorgehen einiger Kinder und Jugendlicher gesprochen, das in einem auffälligen Missverhältnis zu dem oft nichtigen Anlass stünde. Es scheine, so Bründel/Hurrelmann, »als brauche Gewalt weder Anlass noch Ziel« ( 1994 , 3).

Viele der Jugendlichen in Gruppen tragen Waffen, insbesondere Schlagwerkzeuge, aber auch Messer oder Gaspistolen ( Jehn 1993 , 9). Eine zunehmende Bewaffnung vieler Jungen, nach deren Angaben zur »Verteidigung«, wird auch aus den Schulen berichtet. Die Jugendlichen tragen sie an Orten, an denen sie sich bedroht fühlen. Hierher gehören Freizeitorte, für einige Jugendliche aber auch die Schule. Waffen sind aber auch Prestigeobjekte, mit denen man imponieren kann ( Würtz/Hamm u.a. 1996 , 102). Aus einer schweizerischen Untersuchung zur selbstberichteten Delinquenz in den Jahren 1992/93 berichtet Killias, dass zwischen dem Tragen von Waffen und verschiedenen Gewaltdelikten ein signifikanter Zusammenhang festzustellen war ( 1995 , 196).<25> Auch in dieser Untersuchung dominiert unter den für die Bewaffnung angeführten Gründen Selbstverteidigung. Auffällig war, dass Jungen, die von den Interviewern als »kräftig-athletisch« eingeschätzt wurden, dieses Motiv am häufigsten angaben, während diejenigen Jungen offenbar häufiger davon absahen, Waffen mit sich zu führen, bei denen man auf Grund ihrer körperlichen Konstitution eher eine »kompensatorische« Bewaffnung vermutet hätte ( a.a.O. , 197 f.). Für Hannover haben Pfeiffer/Delzer u.a. in ihrer Aktenanalyse festgestellt, dass zwischen 1990 und 1996 zwar die Zahl der Täter, die eine Waffe mit sich führten, zugenommen hatte, die Fälle des Einsatzes von Waffen aber rückläufig waren. Der stärkste Zuwachs war dort in der Kategorie der unbewaffneten Täter zu verzeichnen ( 1998 , 40).<26>


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Killias geht von einer Gewaltspirale aus, bei der sich Gewaltneigungen und Opfererfahrungen gegenseitig verstärken ( 1995 , 198).<27> Schwind berichtet, dass unter Schülern, die angeben, sich unsicher zu fühlen, sich eine größere Anzahl befindet, die einräumt, selbst auch Gewalttätigkeiten verübt zu haben ( 1995 , 109). Auch Dettenborn geht davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Betroffensein durch aggressive Handlungen anderer, also dem Opferstatus, und der Aktivierung eigener aggressiver Tendenzen in Denken und Handeln besteht ( 1993a , 178).<28> Mit der Ausprägung des Opferstatus nehme die Präferierung gewaltorientierter Strategien zu, was ein Indiz für Eskalationsgefahr sei. Es sei mit wachsender Opfererfahrung auch eine steigende Tendenz zur »Aufrüstung« feststellbar. Mit der Ausprägung des Opferstatus wachse auch die Häufigkeit von Täterschaft ( a.a.O. , 179).

Befragungen von Schülern zeigen, dass Jugendliche in der Beurteilung von Situationen offenbar einen recht engen Gewaltbegriff haben. So berichtet Darge, dass die Schüler Vandalismus oder verbale Aggressionen nicht hierzu zählten ( 1998 , 111). Schubsen, Rempeln, Boxen, Schlagen und Beschimpfen werde von den Schülern bis zu einem gewissen Grad offenbar als normal eingestuft und nicht weiter problematisiert ( Hensel u.a. 1994 , 11). Hierzu passt, dass manche Jugendliche, worauf Yildiz/Tekin hinweisen, den Unterschied zwischen Diebstahl und Raub nicht kennen ( 1999 , 106). Die Wahrnehmung von Gewalt scheint dabei auch schulformspezifisch zu sein. So berichtet Darge, Hauptschüler empfänden mehr als Realschüler »Gewalt eher als >normal<, [sie] haben weniger Angst vor Gewalt und ärgern sich weniger über sie, mischen sich bei Streitigkeiten weniger ein und sind eher bereit, Gewalt nachzuahmen« ( 1998 , 119).<29> Mädchen wird gegenüber Jungen eine differenziertere und bewusstere Wahrnehmung von Gewalt bescheinigt ( a.a.O. , 130).


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Claus/Herter gehen sogar davon aus, dass Gewalt als lebensweltliches Problem der Mehrheit der Jugendlichen präsent sei. »Gewaltanwendung stellt in ihren Augen keine Ausnahme bzw. Randerscheinung dar, sondern gehört weitestgehend zum Alltag und ist als solches Element in ihrem Bewusstsein auch vorhanden. Daher hat Gewalt im jugendlichen Moralverständnis auch keinen ausgesprochen pejorativen Beigeschmack.« ( 1994 , 12)

Die Befunde, nach denen die Opfer jugendlicher Gewalt zu einem hohen Anteil selbst junge Menschen und männlich sind, werden auch durch die von Pfeiffer/Delzer u.a. durchgeführte Aktenanalyse gestützt. Sie haben festgestellt, dass der Anteil der Opfer unter 18 Jahren zwischen 1990 und 1996 von 26 % auf 51 % anstieg. Zwei Drittel der Gewaltopfer waren 1996 gleich alt oder jünger als die jugendlichen und heranwachsenden Angeklagten. Der Anteil weiblicher Opfer schwankte in den untersuchten Jahren zwischen einem Achtel und einem Viertel ( 1998 , 35).

Fälle mit schweren Tatfolgen waren rückläufig. Die absolute Zahl der Fälle, in denen sich das Raubopfer einer ambulanten oder stationären ärztlichen Behandlung unterziehen musste, sank von 20 auf 18 Fälle, der Anteil der Fälle mit leichten, nicht behandlungsbedürftigen Verletzungen blieb mit etwa 22 % der Fälle konstant. Bei der absoluten Zahl der Fälle, in denen das Raubopfer keine körperliche Verletzung davon getragen hat, wurde fast eine Verdoppelung festgestellt ( a.a.O. , 37 f.). Was die materiellen Schäden betrifft, ist die Zahl der Raubdelikte mit einem Schaden über 500 DM zwischen 1990 und 1996 von 28 auf 24 Fälle zurückgegangen, während die stärkste Zunahme bei den Raubdelikten mit einem Schaden unter 25 DM zu verzeichnen war, deren Anteil von 6 % auf 47 % anstieg. Tatobjekt war primär Bargeld (72,9 % der Fälle im Jahr 1996, 1990 waren es 66,1 %), das entweder direkt vom Opfer gefordert oder in Geldbörse, Handtasche oder Rucksack vermutet wurde. Der Anteil der Fälle des »Abziehens« von Kleidungsstücken betrug 14,8 % (1990 waren es 17,8 %), auf alle anderen Gegenstände, von denen keiner für sich einen bedeutenden Anteil erreichte, entfielen 12,1 % der Fälle (1990 waren es 16,1 %) ( a.a.O. , 36 f.). In ihrer Ende der 1970er-Jahre durchgeführten Untersuchung kommen Albrecht/Lamnek zu ähnlichen Ergebnissen und folgern, dass Raubtaten bei Kindern und Jugendlichen, wenn man den materiellen Schaden als Maßstab heranzieht, eher den Charakter von Bagatelldelinquenz hätten. Nur bei den Heranwachsen


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den betraf ein größerer Anteil der Fälle Schadenshöhen über 100 DM ( 1979 , 90).<30>

Hinsichtlich Opfererfahrungen wird generell auf das »Moment der Ohnmacht« als zentrale Dimension jeder Täter-Opfer-Beziehung, auf »die Machtunterlegenheit des Opfers im Zeitpunkt der Tat« verwiesen ( Strobl 1996 , 330).

Nach der Untersuchung von Baurmann/Schädler gaben 30 % der Gewaltopfer an, keine körperlichen Verletzungen davongetragen zu haben (nicht differenziert nach Deliktsart und Alter des Opfers). Dagegen waren die berichteten emotionalen Verletzungen mit 80 % bis 90 % sehr hoch ( 1991 , 104 f.).<31> Vor allem Sexual- und Raubopfer berichteten relativ häufiger von Angst vor neuerlicher Viktimisierung ( 1991 , 107 f.). Insgesamt erfolgte die Anzeige einer Straftat durch das Opfer in mehr als der Hälfte der Fälle unmittelbar nach der Tat bzw. ihrer Entdeckung, in fast 90 % der Fälle innerhalb der ersten Woche nach der Tat. Gewaltopfer erstatteten eine Anzeige tendenziell etwas später als andere Opfer, was Baurmann/Schädler darauf zurückführen, dass diese Opfer vermutlich zunächst mit Vertrauenspersonen über den Vorfall sprechen wollen, bevor sie sich an Polizeibeamte wenden ( a.a.O. , 92 f.). Man wird mutmaßen können, dass vor allem auch solche Opfer, die keine Vertrauenspersonen haben, von einer Strafanzeige gänzlich absehen.

Nicht selten wurden von den Opfern Mitschuldgefühle und -vorwürfe angegeben.<32> Gut die Hälfte der Gewaltopfer, Frauen mehr als Männer, berichten über solche Gefühle und Vorwürfe. Von diesen nannten wiederum etwa die Hälfte sich selbst als Quelle für dieses Gefühl, ein Drittel nannten Eltern oder Familienangehörige und knapp ein Zehntel Polizeibeamte als mitschuldvorwerfend ( a.a.O. , 114 f.). Strafforderungen fielen bei Opfern über 30 Jahren härter aus als bei jüngeren. Insgesamt werden die Strafforderungen jedoch als maßvoll beschrieben. Etliche Opfer


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relativierten ihre Strafforderung noch mit fantasierten Strafmilderungsgründen für den Täter ( a.a.O. , 121 f.).

Unter den strafrechtlich auffälligen Kindern waren nach den Ergebnissen der Untersuchung von Thomas fast 80 % Einmaldelinquenten.<33> 4,7 % der registrierten Kinder waren »Intensivdelinquenten«<34> ( a.a.O. , 193), unter denen 10- bis 14-jährige Jungen besonders auffällig waren ( Thomas 1999 , 194). Delikte wie Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Körperverletzung und Sachbeschädigung wurden ganz überwiegend von »Intensivdelinquenten«, gelegentlich auch von Mehrfachauffälligen begangen, wobei sich Gewalttaten vorwiegend unter Gleichaltrigen ereigneten. Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit machten unter den registrierten »Intensivdelinquenten« 46,9 % aus, wobei die Taten oft von Kindern mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemeinsam begangen wurden. Bei den Eigentumsdelikten war die Beute oft erstaunlich geringwertig ( a.a.O. , 194). Nach den Ergebnissen einer von Pfeiffer/Wetzels vorgenommenen Auswertung von PKS-Daten aus dem Jahr 1996 wurden 5,9 % der tatverdächtigen Kinder, entsprechend 0,13 % aller Kinder, Gewaltdelikte zur Last gelegt. Raubdelikte und Fälle der gefährlichen oder schweren Körperverletzung machten bei den Gewalttaten der 8- bis unter 14-Jährigen 99 % aus ( 1997 , 6 f.). Die Schadenshöhe bei den Raubdelikten betrug in 51,6 % aller Fälle weniger als 25 DM (25 DM bis unter 100 DM: 29,4 %, 100 DM bis unter 500 DM: 11,9 %) ( a.a.O. ). Wassermann geht davon aus, dass der Anteil als tatverdächtig registrierter Kinder an ihrer Altersgruppe bei den 8- bis unter 14-Jährigen etwa 2 %, bei den 12- bis unter 14-Jährigen etwa 5 % ausmacht ( 1998 , 2097).

Nach Daten des nordrhein-westfälischen Landeskriminalamts betrug der Anteil der »Intensivtäter« unter allen registrierten Kindern Anfang der 1980er-Jahre 2,5 % ( Traulsen 1985 , 117). Traulsen geht davon aus, dass ein Drittel der als Kinder registrierten Jungen und ein Zehntel der Mädchen als Jugendliche wieder auffällig werden ( a.a.O. , 118). Nur bei einer kleinen Extremgruppe aber sei die Wahrscheinlichkeit späterer Straffälligkeit deutlich erhöht, während bei den meisten delinquenten Kindern die künftige Entwicklung weitgehend offen sei ( a.a.O. , 119).


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Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen ist - verglichen mit dem Anteil der Bevölkerung ohne deutsche Staatsangehörigkeit an der Gesamtbevölkerung - auffällig erhöht. Im Jahr 1998 betrug der Anteil der ausländischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung 8,9 % ( Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen 2000 , 231). Unter den Tatverdächtigen lagen im Jahr 1998 die Anteile nichtdeutscher Tatverdächtiger beim Handtaschenraub und sonstigen Straßenraub, wie oben referiert, bei 25,8 % bzw. 32,4 %. Zum Verständnis dieser Zahlen ist auf einige herausragende Gesichtspunkte hinzuweisen.

Die für Ausländer angegebenen Tatverdächtigenzahlen beinhalten alle Tatverdächtigen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, unabhängig von ihrem Aufenthaltsgrund und Aufenthaltsstatus. Wie berichtet, entfielen im Jahr 1998 von den nichtdeutschen Tatverdächtigen 28,1 % auf Personen, die sich illegal in Deutschland aufhielten, Touristen und Personal von Stationierungsstreitkräften sowie deren Angehörige. Diese Personengruppen gehen aber in die Bevölkerungsstatistik nicht ein ( Lederer 1997 , 148). Hinzu kommt, dass die sozialstrukturelle Zusammensetzung der ausländischen Wohnbevölkerung von der der deutschen wesentlich verschieden ist. So weist Lederer darauf hin, dass »die ausländische Population insgesamt >männlicher, jünger und statusniedriger< als die deutsche Vergleichsgruppe ist«. Daher sei eine statistisch höhere Kriminalitätsbelastung zu erwarten ( 1997 , 148).<35> Otmann bemerkt, dass bei Vergleichen zwischen Deutschen und Ausländern selten Vergleichsgruppen mit ähnlichen Merkmalen herangezogen würden, zum Beispiel männliche Unterschichtsjugendliche mit größeren schulischen Defiziten ( 1993 , 64). Er weist darauf hin, dass über 40 % der jungen Menschen zwischen 10 und 15 Jahren in Frankfurt/Main Migranten sind ( a.a.O. , 70).

Donner/Heßler berichten, dass von den im Rahmen ihrer Untersuchung im Jahr 1989 durchgeführten Befragung von Berliner Jugendrichtern die Hälfte der Befragten die Verfahrensanteile ausländischer Jugendlicher als in etwa ihrem Bevölkerungsanteil im Stadtteil entsprechend einschätzte, während gut ein Viertel die Auffälligkeit im Vergleich zu deutschen Jugendlichen als höher angab ( 1991 , 10 f.). Ebenfalls rund


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ein Viertel der befragten Richter meinten, dass ausländische Jugendliche im Bereich von Raubdelikten häufiger vertreten seien. Sie begingen nach dem Eindruck der Richter Straftaten häufiger in Gruppen ( a.a.O. , 13).

Pfeiffer/Delzer u.a. gehen auf Grund ihrer Dunkelfelduntersuchung ebenfalls davon aus, dass Jugendliche ohne deutsche Staatsangehörigkeit mehr Taten im Gruppenverbund begehen. Bereits diese unterschiedlichen Tatbegehungsmodalitäten führen nach ihrer Einschätzung dazu, dass sie in der Hellfeldstatistik in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil überrepräsentiert seien ( 1998 , 75). Dennoch kommen sie allerdings zu dem Schluss, dass der Anteil der auffälligen ausländischen Jugendlichen insgesamt über ihrem Bevölkerungsanteil liegt. Die gewichteten Täterraten bei einheimischen Deutschen und Ausländern standen nach ihren Ergebnissen unter den Jugendlichen, die eine Hauptschule oder Sonderschule besuchten oder ein Berufsgrundschuljahr absolvierten, im Verhältnis 1 : 1,7 ( a.a.O. , 86). Insgesamt lässt sich aber feststellen, dass sich das »Problem der Ausländerkriminalität« bei weitem nicht so dramatisch darstellt, wie es gelegentlich geschildert wird.

Die Frage, ob und in welchem Umfang Zahl und Häufung von Raubdelikten im Laufe der Jahrzehnte insgesamt zugenommen haben, ist schwer zu beantworten. Die Zahlen der PKS sprechen für sich genommen zunächst eine deutliche Sprache. So konstatiert G. Albrecht für den Zeitraum zwischen 1953 und 1995 eine Verzehnfachung der Häufigkeitszahlen der Raubdelikte von 7 auf 71 je 100.000 Einwohner ( 1997 , 520) gegenüber einer Zunahme bei Mord und Totschlag auf das 2,75-fache ( a.a.O. , 534). Schwind liest aus der PKS für die vergangenen 25 Jahre eine Verdoppelung der Gesamtkriminalität ab, eine »Explosion« der Jugendkriminalität und einen offenbaren Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Jugendgewaltkriminalität und Kriminalität von Ausländern und Aussiedlern, wenngleich er sodann darauf hinweist, dass es Verzerrungsfaktoren gäbe, die den hohen Ausländeranteil zumindest erklärten ( 1999 , 108). Zeitreihenvergleiche von PKS-Daten sind allerdings auf Grund der Möglichkeiten wechselnder Anzeigebereitschaft und Kontrollintensität wie auch bedingt durch geänderte Erfassungsmodalitäten oder Veränderungen der Bezugsgrößen (z.B. Zahl, Alters- und Nationalitätenstruktur der Bevölkerung) besonders problematisch.<36> So verweist


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Thomas für den Bereich der Kinderdelinquenz darauf, dass wirklichkeitsentsprechende Angaben über Höhe und Zunahme im zeitlichen Längsschnitt auf Grund der verschiedenen nicht überschaubaren Variablen nicht möglich sind ( 1999 , 193).

Lehne stellt anhand der Hamburger PKS für den Zeitraum zwischen 1985 und 1995 eine Zunahme der Zahl wegen Straßenraubs tatverdächtiger Jugendlicher um 458 % (460 Tatverdächtige) fest, während die Gesamtzahl der registrierten Tatverdächtigen bei den Jugendlichen um 48 %, im Durchschnitt aller Altersgruppen um 19 % anstieg. Für den Handtaschenraub war ein Rückgang um 1,6 % auf 59 jugendliche Tatverdächtige zu verzeichnen ( 1998 , 165 f.). Dieses Beispiel verweist gleichzeitig auf die begrenzte Aussagekraft exorbitanter prozentualer Steigerungsraten gerade bei vergleichsweise kleinen absoluten Basiszahlen (vgl. P.-A. Albrecht 1983a , 29): In dem von Lehne genannten Beispiel des Handtaschenraubs beruht der Rückgang um 1,6 % auf einer Veränderung der Tatverdächtigenzahlen um gerade einen Jugendlichen ( 1998 , 165 f.). Angesichts des starken Anstiegs des Straßenraubs bei leichtem Rückgang des Handtaschenraubs hält Lehne es für möglich, dass in diesem Bereich eine Sensibilisierung durch die öffentliche Debatte stattgefunden hat, in deren Folge entsprechende Gewalttätigkeiten unter Jugendlichen zunehmend weniger als »Rangelei« oder »Blödsinn« betrachtet würden, sondern als ernstzunehmende Kriminalität, verbunden mit einer gestiegenen Bereitschaft, solche Vorkommnisse als Straftat zu werten und Anzeige zu erstatten ( a.a.O. , 168 f.). Demgegenüber sei der Handtaschenraub für solche Sensibilisierungsprozesse weniger anfällig, weil es hier für die Opfer früher wie heute ziemlich selbstverständlich sein dürfte, solche Vorkommnisse als Straftat anzuzeigen ( a.a.O. , 167 f.).

Pfeiffer/Delzer u.a. berichten aus ihrer im Jahr 1998 in vier Großstädten durchgeführten Schülerbefragung, dass sich nur 20 bis 25 % der 14- bis 16-jährigen Raubopfer zu einer Anzeige entschlossen hätten. Unterstellte man, dass die Zunahme der registrierten Raubdelikte allein auf eine erhöhte Ausschöpfung des Dunkelfeldes zurückzuführen sei, so


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ergäbe sich für das Jahr 1985 eine Anzeigequote von nur 4 bis 5 %, die sie für extrem unwahrscheinlich halten. Sie gehen daher davon aus, dass die in der polizeilichen Opferstatistik abgebildete Zunahme der Raubdelikte zu einem beträchtlichen Teil als Indiz für einen realen Anstieg zu bewerten ist ( 1998 , 10). Auch andere Dunkelfelduntersuchungen weisen, wie Darge referiert, darauf hin, dass der Anteil jugendlicher Täter im Bereich von Eigentumsdelikten und Gewalthandlungen gewachsen ist ( 1998 , 99).

Einige methodische Aspekte der Interpretation namentlich der statistischen Quellen wurden bereits angesprochen. Einige weitere sind noch zu nennen, bevor aus den vorgetragenen Befunden ein Gesamteindruck beschrieben werden kann.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik als »Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte« soll »im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen« ( Bundeskriminalamt 2001 , 7). Eine Reihe unkontrollierbarer Faktoren, die die Daten der PKS wesentlich beeinflussen, wurden bereits genannt. Die PKS verweist daher selbst darauf, dass sie »kein getreues Spiegelbild der Kriminalitätswirklichkeit« bieten kann ( a.a.O. ). Sie ist keine Täter- oder Personenstatistik, sondern eine Fallstatistik ( Lederer 1997 , 147), eine Tätigkeitsstatistik der Polizei ( Lehne 1998 , 156; P.-A. Albrecht 1983b , 63). Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich die PKS-Zahlen bereits bei der Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft relativieren ( Pfeiffer/Brettfeld/Delzer 1997 , 3). Die PKS erfasst Verdächtige und kann über tatsächliche Täterschaft nichts aussagen ( Lederer 1997 , 149). Ostendorf stellt schließlich fest, dass auf einen im Jahr 1996 wegen eines Raubdelikts verurteilten Jugendlichen 3,6 raubtatverdächtige Jugendliche kamen. Die polizeiliche Einstufung als Raubdelikt halte vor der Justiz häufig nicht stand ( 2000 , 104 f.). Es ist allerdings zu beachten, dass ein direkter Vergleich des Zahlenmaterials der Verurteiltenstatistik mit der PKS wegen der durch die Dauer der Verfahren bedingten zeitlichen Verschiebung und der damit unterschiedlichen zu Grunde liegenden Erfassungszeiträume nicht möglich ist (vgl. Nienhaus 1998 , 180 f.). Auch das Verhältnis des in der PKS beschriebenen Hellfeldes zum Dunkelfeld kann weder über unterschiedliche Zeiträume noch für verschiedene Delikte als konstant vorausgesetzt werden. Pfeiffer/Brettfeld/ Delzer weisen darauf hin, dass insbesondere niedrige Aufklärungsquo


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ten die Hellfeldbefunde relativieren ( 1997 , 3).<37> Die Registrierungen in der PKS teilen schließlich nichts darüber mit, in welchem Ausmaß sich welche Art sozialer Realität hinter den Zahlen verbirgt ( Lehne 1998 , 170 f.). Albrecht/Lamnek betonen, dass generell statistische Zahlenwerke keinen Einblick in die zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte bieten. »Allein die Deliktgruppenbezeichnungen, wie >Rohheitsdelikte< und >gefährliche Körperverletzung< usw., führen beim Betrachter oft zu angstbesetzten Vorstellungen, die er je nach seinen individuellen Erfahrungen bilden wird.« ( 1979 , 91)

Aufschluss über soziale Realitäten vermitteln qualitative Untersuchungen und Erfahrungsberichte sehr anschaulich. Sie zeigen den »Möglichkeitsraum«, ohne dass hieraus allerdings Schlüsse über Häufigkeiten gezogen werden können (vgl. Fuchs-Heinritz, Werner, in: Deutsche Shell 2000 , 371). Ähnlich wie bei statistischen Daten, die - abhängig auch von den jeweiligen Interessen, besonders dann, wenn dem Deutenden die Interessenlage selbst gar nicht bewusst ist - teilweise konträr gedeutet werden können ( Quensel/Schelenz 1978 , 399), sind auch Aussagen über »das Typische« anhand qualitativer Befunde mit Risiken behaftet.

Fasst man nach dem Gesagten mit aller Vorsicht zusammen, so stellt sich der Komplex der Straßenraubdelikte als ein Sachverhalt dar, bei dem junge Menschen in besonders hohem Maße in Erscheinung treten, stärker als etwa in der übergreifenden Kategorie der »Gewaltkriminalität«. Sind vor allem junge Männer hier häufig Täter, so werden offenbar junge Männer auch häufiger Opfer. Eine große Zahl von Raubdelikten wird unter ungefähr Gleichaltrigen verübt. Die Schilderungen des »Abziehens« wie auch die Höhe der materiellen Schäden, die bei Straßenraubdelikten in einer großen Zahl der Fälle vergleichsweise gering sind, sprechen dafür, dass die Taten jedenfalls nicht in erster Linie durch Bereicherungsinteressen motiviert sind. Der Begriff vom »Degradierungsritual« scheint den Kern da eher zu treffen. Trotz der Schilderungen teilweise brutaler Gewaltanwendungen - in einer Weise, die zur Wegnahme nicht erforderlich wäre, oder die der Wegnahme erst nachfolgen - und trotz der vielfach konstatierten zunehmenden Bewaffnung kommt es in der Mehrzahl der Fälle aber nicht zu erheblicher körperlicher Ver


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letzung. Dass die seelischen Folgen der Tat aber gerade dort, wo die Demütigung des Opfers im Vordergrund steht, um so schwerer wiegen werden, kann man sich leicht vorstellen.

Anders als bei Gewalt in Schulen - offensichtlich ein von Gewalt durch junge Menschen im öffentlichen Raum doch recht verschiedener Sachverhalt - weisen beim Straßenraub die Befunde auf Gruppen von Jungen und jungen Männern hin. Das »Sich-Ergeben« von Taten in der gemeinsam verbrachten Freizeit, aus der jeweiligen Situation heraus, erscheint in hohem Maße plausibel.

Das »Abziehen« von Geld, Jacken, Basecaps, Mobiltelefonen usw., das doch als häufiges Muster immer wieder geschildert wird, scheint - unabhängig von der Frage nach dem Umfang eines Anstiegs von Gewalt generell und von Gewalt unter Jugendlichen - doch ein Muster zu sein, das in dieser Form erst in den letzten Jahren Bestandteil des Repertoires möglicher devianter Handlungsformen geworden ist. Bezieht ein Junge von drei anderen Jungen nicht nur Schläge, sondern wird ihm auch die Baseball-Mütze weggenommen, ändert sich die rechtliche Bewertung: Was sich im ersten Fall - und solche Angriffe hat es wohl zu allen Zeiten gegeben - als gefährliche Körperverletzung darstellt, ist im zweiten Fall selbst dann Raub oder räuberische Erpressung, wenn es zu einem körperlichen Übergriff gar nicht kommt.

1.3 Zur öffentlichen Wahrnehmung:
»Innere Sicherheit« und das Gefühl davon

»Die Thematik >Jugend und Gewalt< hat leider auch im Jahre 1998 nichts an Aktualität eingebüßt. Sie stellt ein bedrückendes Problem der bundesdeutschen Gesellschaft dar. Vor allem bei Körperverletzung und Raubdelikten ist ein Anstieg der Tatverdächtigenzahlen bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten. [ ... ] Die Tendenzen sind, auch wenn sich der seit 1993 extrem starke Anstieg der Anzahl minderjähriger Tatverdächtiger im Bereich der allgemeinen Kriminalität leicht abgeschwächt hat, nach wie vor besorgniserregend.« ( Schily 1998 , 5; Hervorhebung im Original)

Besorgnis, wie sie aus dieser Äußerung des Bundesinnenministers Schily spricht, ist natürlich auch ohne Zuwächse in Statistiken vor allem derjenigen Menschen wegen angebracht, die unter Übergriffen leiden. Allerdings ist auch davon die Rede, dass die Debatte über Kriminalität und Unsicherheit, in der »Sicherheit« zum symbolischen Zentralbegriff geworden ist, hypertrophiert ( Lindner 1998 , 39).


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Dabei hat der Begriff der »Inneren Sicherheit« in den vergangenen dreißig Jahren einen bemerkenswerten Wandel erfahren. Ursprünglich ging das Konzept der »Inneren Sicherheit«, wie Jaschke dargelegt hat, auf die Diskussion um die Notstandsgesetzgebung in den 1960er-Jahren zurück. War der Ausgangspunkt die Sorge vor einem »Zustand der inneren Gefahr«, so meinte »innere Sicherheit« zunächst den Schutz des Bürgers vor extremistischen Bestrebungen und die staatlichen Aktivitäten zur Gewährleistung dieses Schutzes im Verfassungsverständnis einer »streitbaren Demokratie« ( 1991 , 74 f.). Mitte der 1980er-Jahre wendet sich die Schutzfunktion der »inneren Sicherheit« allgemein auf ein »gestörtes kollektives Rechtsbewusstsein«. »Innere Sicherheit« wird mit Rechtsfrieden gleichgesetzt ( a.a.O. , 75 f.).

Es zeichnet sich eine »Vorverlagerung des Staatsschutzes in den Bereich von Meinungen, Einstellungen und Haltungen [ab]. Der exekutive Apparat der >Inneren Sicherheit< greift nicht erst nach Rechtsverletzungen ein, bereits das >gestörte Rechtsbewusstsein in Teilen der Bevölkerung< ist Anlass exekutiven Handlungsbedarfs.« ( a.a.O. , 76; Hervorhebung im Original) Inzwischen sei »Politik der inneren Sicherheit [ ... ] klassische Ordnungspolitik mit modernen Methoden. [ ... ] Der wunde Punkt in der Legitimation dieser Ordnungspolitik besteht in der Nicht-Objektivierbarkeit von Bedrohungspotenzialen. [ ... D]ie Krisenwahrnehmung [erfolgt] nicht in der öffentlichen politischen Diskussion, sondern die Sicherheitsbehörden selbst legen fest, wann von >Bedrohung< gesprochen werden muss.« ( a.a.O. ; Hervorhebung im Original) Im administrativen Alltagssprachgebrauch bezeichne »Innere Sicherheit« nun zusammenfassend die Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität, des Terrorismus und verfassungsfeindlich eingestufter politischer Gruppierungen ( a.a.O. , 74).

Das Problembewusstsein für die Innere Sicherheit geht mit einem bestimmten Bewusstsein von Kriminalität und einer bestimmten Lage- und Bedrohungseinschätzung einher.

Das Risiko, auf der Straße bestohlen oder beraubt zu werden, hielten nach den Ergebnissen der Studie von Dörmann im Jahr 1994 in Westdeutschland 23 %, in Ostdeutschland 39 % der Befragten für hoch<38>, wobei die Werte gegenüber einer Voruntersuchung aus dem Jahr 1990 deutlich gestiegen waren ( 1996 , 38 f.). Nur 21 % hielten es für unwahrscheinlich, Opfer eines Straßenraubs oder eines Diebstahls auf der


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Straße zu werden ( a.a.O. , 42).<39> 47 % der Befragten über 35 Jahre aus größeren Städten fühlten sich nachts in ihrer eigenen Gegend unsicher. In Städten unter 100.000 Einwohnern waren es 35 %. Bei den unter 35-Jährigen gaben 36 % bzw. 27 % ein solches Gefühl der Unsicherheit an ( a.a.O. , 44).

Kube weist darauf hin, dass nach Ergebnissen von Befragungen der 1970er- und 1980er-Jahre bei einer hohen allgemein gesellschaftsbezogenen Besorgnis hinsichtlich der Kriminalitätsentwicklung das Niveau persönlicher Befürchtungen, Opfer einer Straftat zu werden, eher niedrig war ( 1994 , 208). Er sieht in der Entwicklung der Verbrechensfurcht für die erste Hälfte der 1990er-Jahre eine Trendwende, nach der nun der »Furchtpegel« parallel zur Kriminalitätsentwicklung verlaufe ( a.a.O. , 218). Dennoch sind nach seiner Einschätzung die persönlichen Befürchtungen und individuellen Risikoeinschätzungen »im Mittel eher als gering bis moderat zu bezeichnen.« ( a.a.O. , 220). Allerdings gäbe es eine Gruppe hoch ängstlicher Personen, generell unter älteren Menschen sowie bei den Personen unter 60 Jahren vor allem bei Frauen, Ostdeutschen, Einwohnern der Großstädte und Alleinlebenden ( a.a.O. , 220 f.). Als typische »Angstzonen« nennt Kube vor allem Bahnhöfe und Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs ( a.a.O. , 226).

Dagegen fühlen sich junge Männer in ihrem Sicherheitsgefühl insgesamt weniger beeinträchtigt, und das, obwohl gerade sie deutlich häufiger Opfer vor allem von Gewaltdelikten werden ( Kube 1994 , 208). Schwind spricht daher von einem »Kriminalitätsfurcht-Paradox« ( 1995a , 316).

Bei der Vermittlung des Wissens, das »jedermann« über Kriminalität hat, spielen die Medien ohne Zweifel eine herausragende Rolle. Sicher gibt es auch Erfahrungen aus erster Hand - als Opfer oder Zeuge einer Straftat - oder aus zweiter Hand im eigenen Lebensumfeld, seien Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Kollegen betroffen. Den Rahmen, in den solche Erfahrungen eingeordnet, in dem sie gedeutet und erklärt


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werden, bildet die Berichterstattung der Medien, die eine Auswahl von Tatsachen und Meinungen zur Kriminalität vermitteln und die Kriminalität ihrerseits wiederum in einem weiteren Rahmen behandeln.

Konstatiert wird eine Konzentration der Medien auf vereinzelte Taten mit Sensationswert, auf schwerwiegende Kriminalität ( Mansel 1995 , 59). Eine gleich »doppelte Verzerrung« entstehe dadurch, dass diese ausgewählten Sachverhalte vereinfacht dargestellt und aus ihrem Entstehungszusammenhang gerissen würden. Auf diese Weise entstehe ein völlig irreales Bild sozialer Realität ( Merten 1993 , 135). Medien als Filter zwischen konkreten Ereignissen und ihrer Vermittlung an das Publikum, darauf weist Althoff hin, stellen durch die Auswahl und die Form der Präsentation nur bestimmter Ereignisse, über die berichtet wird, Wirklichkeit erst her. Ob diese Wirklichkeitskonstruktionen angenommen werden, hängt davon ab, ob sie plausibel sind. Die Plausibilität aber ist abhängig vom gesellschaftspolitischen Kontext ( 1997 , 392), der sich seinerseits wiederum über die Medien vermittelt.

In öffentlichen Debatten werden, wie Walter bemerkt, typischerweise verschiedenste Gegenstände miteinander vermengt. Einzelfälle dienten als Aufhänger und zwischen leichteren und schwereren Taten, Kinder- und Jugendkriminalität, Untersuchungshaft und Strafhaft werde nicht mehr unterschieden. Gefragt seien Symbole und Bilder, die empirisch kaum Substanz aufwiesen und in erster Linie aus bestimmten Bedürfnissen der Debatte heraus kreiert würden. So entstehe aus »Nachrichtenrohstoffen« und Alltagsvorstellungen, vermittelt und ständig stabilisiert durch die Medien, eine eigene Kriminalität ( 1998 , 434 f.). Die Gefahr wie die Faszination der Gewalt liegt dabei nach Ansicht von Sander darin, dass Gewalt Konfliktsysteme vereinfache. »Während Gewalt fast alle >positiven< Eigenschaften eines interessanten journalistischen Themas besitzt und auch beim Medienpublikum auf starkes Interesse stößt, gelten komplexe Ursachenbeschreibungen von Gewalt als langweilig, fast als mediale Unthemen.« ( 1994 , 279)

Die Schwerpunkte, die in dieser medial vermittelten Diskussion gesetzt werden, und die sich aus ihnen ergebenden Bedrohungsszenarien wechseln. So meint Neubacher, dass sich neuerdings, glaube man den Warnungen der Politiker, eine neue Risikogruppe abzeichne. »Nicht mehr die Organisierte Kriminalität oder die >Ausländerkriminalität< oder die Jugendkriminalität soll neue Gesetzesverschärfungen erforderlich machen, sondern die >Kinderkriminalität<.« ( 1998 , 121) »[D]ie Dramaturgie der Dramatisierung sieht vor, nach einem bestürzten Blick auf angestiegene Fallzahlen die besorgte Frage nach den Ursachen zu stellen und die Antwort gleich mitzuliefern: Natürlich ist es auch hier ein allgemei


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ner Verfall von Werten, das Versagen von Erziehungsinstanzen, die Eltern, die Schule usw. und, ja, auch das wissen wir bereits, die unangebrachte Milde und Nachsichtigkeit von Gesetzgebung und Justiz.« ( a.a.O. , 122)

In fast jeder Großstadt »hat mittlerweile Kinder- und Jugendkriminalität einen Namen: in München ist es der 14-jährige >Mehmet<; in Hamburg das Crashkid Denis; in Köln der nunmehr ebenfalls 14 Jahre alte Haitem.« ( Riekenbrauk 1999 , 55) »>Killer-Kinder< können sich der öffentlichen Aufmerksamkeit allerdings seit jeher ebenso sicher sein wie >Kinder-Killer<, wobei Veränderungen im Medienmarkt zu längeren und intensiveren >Aufmerksamkeitskegeln< zu führen scheinen.« ( H.-J. Albrecht 1998 , 382). Über die eigenen Gesetzmäßigkeiten im »Medienspektakel« meint Beck generell: »[D]ie >Verfallszeit< der Öffentlichkeitsalarmierung schwankt, statistisch belegbar, je nach Katastrophenart zwischen ein paar Wochen und mehreren Monaten.« ( 1991 , 84) Entsprechend beschreibt von Hirsch auch die amerikanische Debatte dahin gehend, dass es zu jeder beliebigen Zeit immer nur bestimmte Verbrechen und Verbrecher seien, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zögen und dann auch Gegenstand von Strafverschärfungen würden: »Verbrechen des Augenblicks« wie Alkohol am Steuer, Missbrauch von Kindern, Missbrauch in der Ehe und Drogenhandel.<40> Von einem Mehr und Anders in der Berichterstattung wird, so Neubacher, auf ein Mehr und Anders im Kriminalitätsbild geschlossen ( 1998a , 430). Der Preis des gegenwärtigen Szenarios innerer Sicherheitsdebatten aber ist, wie Kubink anmerkt, innere Verunsicherung ( 1999 , 13).

Die Kriminalitätsfurcht bezeichnet Scheuch als ein »nervöses Merkmal«. Sie folge in ihrem Auf und Ab kaum einem einfach zu deutenden Bestimmungsgrund ( 1997 , 43). Die tatsächliche Entwicklung ist nach seiner Einschätzung jedenfalls nicht der Hauptbestimmungsgrund ( a.a.O. , 42). Er weist etwa darauf hin, dass sich ein Gefühl von Sicherheit auch einstelle, wenn man im Falle eines Überfalls mit dem Eingreifen und der Hilfe anderer Menschen rechnen könne. Das Fehlen einer solchen Gewissheit sei es, das die Furcht erheblich erhöht ( a.a.O. , 46). Ihre Perspektive auf die Kriminalitätsfurcht hatte die »Gewaltkommission«


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der Bundesregierung so formuliert: »Der Eindruck des Bürgers, der öffentliche Raum sei nicht mehr (hinreichend) sicher, wird nicht durch eindeutig strafbare Handlungen bestimmt. Auch Belästigungen in der strafrechtlichen Randzone (z.B. das Auftreten von Punks, Skinheads oder Rockern in Gruppen, Bettelei, Pöbelei, rüpelhaftes Verhalten) beeinträchtigen sein Sicherheitsgefühl erheblich.« ( Schwind/Baumann u.a. 1990 , 334)

»Strafrechtliche Randzone« meint hier ganz offensichtlich kein Verhalten, bei dem zweifelhaft sein könnte, ob es einer Strafnorm unterfällt oder nicht. Vielmehr scheint es, wie Ronneberger meint, eher die sichtbare Anwesenheit marginaler Gruppen auf Plätzen und Straßen zu sein, die zunehmend als Bedrohung der »Inneren Sicherheit« wahrgenommen wird ( 1998 , 16). Er sieht diese Entwicklung im Zusammenhang mit einem Wandel der Nutzungs- und Aneignungsweisen des öffentlichen Raums, mit der Ausrichtung der Stadtzentren zu hochwertigen Konsumlandschaften ( a.a.O. ). Aus der Sicht der Mehrheitsgesellschaft formierten sich Obdachlose, Drogenkonsumenten und junge Migranten zu »unerwünschten« bzw. »gefährlichen Gruppen« ( a.a.O. , 29). Soziale Polarisierungsprozesse würden nicht mehr aus der Perspektive sozialer Gerechtigkeit, sondern als Problem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung thematisiert ( a.a.O. , 30). In dieser Perspektive, so meint Lindner, existierten zugespitzt nur noch zwei Klassen von Menschen: Kunden und Störer ( 1998 , 42). Es werde alles ausgegrenzt, »was die (Konsum-) Ordnung auch nur im Ansatz stören könnte: lärmende Kinder, skateboardfahrende Jugendliche, Bettler, Raucher oder Trinker, ambulante Händler, Straßenmusikanten, Drogenabhängige, auch Menschen, die nur wie Trinker oder Drogenabhängige aussehen.« ( 1998 ; Hervorhebung im Original)

Die Korrelationen zwischen wirklicher Kriminalität und Kriminalitätsfurcht sind also - vorsichtig formuliert - schwächer, als man annehmen könnte. »Die subjektive Wahrnehmung hat allerdings ganz praktische Auswirkungen auf die Politik und damit vor allem auch auf die Allokation der Mittel.« ( Graf von Schwerin 1997 , 58) Schwind meint, aus polizeilicher und kriminalpolitischer Sicht sei Kriminalitätsfurcht auch deshalb relevant, »weil dem Gewaltmonopol des Staates die Verpflichtung entspricht, dem Bürger ein Leben ohne Angst vor tatsächlicher oder vermeintlicher Bedrohung [ ... ] möglich zu machen.« ( Schwind 1995a ,


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312)<41> Zu den staatlichen Aufgaben gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Bürger nicht nur tatsächlich abends sicher auf die Straße gehen können, sondern auch, dass sie glauben, dass sie es können ( Schwind 1994 , 43). Entsprechend bemerkt Ronneberger, dass zunehmend subjektive Befindlichkeiten anstatt konkreter Straftaten zum Gegenstand politischer Interventionen werden ( 1998 , 28). Kubink sieht eine Abwendung der Kriminalpolitik von Kriminalitätsfragen als sozialem Problem und eine Hinwendung »auf Verbrechensbekämpfung im Sinne einer Schaffung von Sicherheitslagen«, eine Suche nach dem »Schutz vor Risikogruppen« ( 1999 , 13).

So mache der politische Diskurs bestimmte gesellschaftliche Gruppen öffentlichkeitswirksam zu Sonder- und Problemgruppen ( Scherr 1992 , 387). Die Debatten über »Gewalt« seien darüber hinaus über weite Strecken primär jugendzentriert und weniger gesellschafts- bzw. erwachsenenbezogen ( Hafeneger 1996 , 5). Möller ist dabei der Ansicht, dass es gute Gründe gäbe, die Debatte um Jugendgewalt erst gar nicht zu führen, weil sie im Grunde eine über Gesellschaft und Gewalt sein muss. »Das gesellschaftliche Gewaltproblem kann nicht wegdefiniert werden, indem man es in ein Jugendproblem umdeutet.« ( 1994a , 89) Jugenddebatten haben die typische Tendenz, »allgemeine gesellschaftliche Probleme projektiv als Jugendprobleme zu verhandeln, wodurch eine Auseinandersetzung mit den wirklichen Ursachen aus dem Blickfeld gerät.« ( Scherr 1992a , 22) Immer, so merkt Hafeneger zu den Debatten an, »oszilliert die Diskussion zwischen Pädagogik, Erziehung, Beeinflussung (gute Worte) auf der einen Seite und Law and Order, Repression und Ordnungspolitik auf der anderen Seite.« ( 1993 , 16) Entsprechend ambivalent ist auch die öffentliche Sichtweise auf die Jugendarbeit. Einerseits wird nach mehr und besserer Pädagogik gerufen ( Möller 1994 , 242), andererseits wird einer Pädagogik, die auf die Grenzen ihrer Reichweite hinweist, ein »Bedürfnis nach Täterentlastung« unterstellt ( Scherr 1992a , 19 und 21).

Die Rekonstruktion »der Jugend« als Problem hat eine lange Tradition. »Die Projektion von Jugend als >Gefahr und Problem< wird in der Geschichte dieses Jahrhunderts vor allem auf Gruppen von männlichen Jugendlichen aus der Arbeiterklasse, den unteren sozialen Schichten und Armutsverhältnissen bezogen.« ( Hafeneger 1994 , 11) Das Thema »Jugend und Gewalt« habe geradezu eine historische Kontinuität und präge sich in den spezifischen, zeitgebundenen Kontexten immer wieder


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neu aus ( a.a.O. , 14). Jugendpflege könne auch als eine Geschichte der Auseinandersetzung mit dem Zusammenhang »Jugend und Gewalt« rekonstruiert werden ( Hafeneger 1993 , 16). Walkenhorst sieht die Geschichte des Verhältnisses von Erwachsenengesellschaft, Jugend und Pädagogik als ein Kreisen der Themenkataloge um »aus der Sicht der Erwachsenengesellschaft so abweichende Verhaltensweisen wie Schmutz/Schund/Medien, Alkohol/Drogen/Kriminalität und jugendtypische Gewalt [ ... ]. Mit Jugend wird immer wieder ihre Gefährdung, die problematische Freizeit und die Notwendigkeit einer kontrollierend intervenierenden Pädagogik verbunden.« ( 1998 , 60) Was als neue Bedrohungssituation aufgebaut wird, ist allerdings bisweilen nicht wirklich neu. So weisen Eckert/Willems darauf hin, dass es etwa das Phänomen jugendlicher Bandenbildungen in der modernen Gesellschaft von Beginn an gegeben hat und dass es seit jeher im Zentrum soziologischer, kriminologischer und sozialpädagogischer Fragestellungen stand ( 1994 , 179).

Als ein historisches Beispiel sei der Bericht von W. Sauer vom Konstanzer Juristentag des Jahres 1948 genannt, dem zufolge angesichts der »noch nicht zu übersehende[n] Entwicklung der Jugendkriminalität [ ... ] auf die ernste und schwerwiegende Frage als das >Zentralproblem der deutschen Zukunft< überhaupt hingewiesen« worden sei. »Der völlige Zusammenbruch Deutschlands, die dadurch eingetretene Umkehrung zahlreicher Lebensverhältnisse und die Folgen der Umsiedlung haben es mit sich gebracht, dass hierdurch auch das Gesicht der Jugendkriminalität nach Umfang und vor allem nach Inhalt sich wesentlich geändert hat, worüber ein abschließendes Bild noch nicht gewonnen werden kann.« ( 1949 , 289)

Ob man von einer »Gewaltwelle, die unser Land zu überfluten beginnt,« ( Schwind 1994 , 22) ausgeht und darüber nachdenkt, ob »möglicherweise die Zeit [beginnt], in der wir uns von manchen lieb gewordenen, liberalen Positionen im Interesse unserer Bürger verabschieden müssen« ( a.a.O. , 44), oder ob man eine »Entgrenzung der Prävention« ( Lindner 1998 , 54) sieht und in einer verselbstständigten Sicherheitsdebatte das Thema »Innere Sicherheit« »wieder vom Kopf auf die Füße« stellen möchte ( Lindner a.a.O , 57), spielt nicht nur in kriminal- und gesellschaftspolitischen Debatten eine Rolle, sondern, worauf Ostendorf hinweist, auch für die Rechtsanwendung. »Richter und Staatsanwälte, alle an den Verfahren gegen Jugendliche Beteiligten, wie insbesondere auch die Polizei, bewegen sich bei ihren Entscheidungen nicht im luftleeren Raum, sie stehen in einem kriminalpolitischen Klima. Ganz wichtig ist hierbei die Lageeinschätzung, haben wir es mit bedrohlichen, mit dramatischen Krimi


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nalitätsentwicklungen zu tun oder nicht. Wer von einer dramatischen Lage ausgeht, wird dramatisch reagieren, wer fälschlicherweise von einer dramatischen Lage ausgeht, droht überzureagieren.« ( 2000 , 104).

Damit ist der Rahmen abgesteckt, in dem sich diese Arbeit bewegt. Am Beispiel des Straßenraubs ist deutlich geworden, dass Aussagen über das Ausmaß von Gewalt und Kriminalität schon auf einer rein tatsächlichen Ebene mit enormen Schwierigkeiten und Unsicherheiten behaftet sind. Für die Einschätzungen und Deutungen in den öffentlichen Diskussionen und nicht minder in den kriminalpolitischen Debatten, in denen es immer auch um Werte, Grundhaltungen und persönliche Erfahrungen derjenigen geht, die sich zu Wort melden, gilt dies erst recht. Nicht weniger gilt es für den Umgang der Strafrechtsdogmatik mit ihrem Gegenstand.


Fußnoten:

<1>

Zur Frage der Abgrenzung sogleich unten Abschnitt b (S. 16 ff.).

<2>

Kindhäuser sieht den Tatbestand der räuberischen Erpressung dagegen als »Grundtatbestand aller Vermögensschädigungen durch Nötigungsmittel«. Als Sonderfall der räuberischen Erpressung verdränge der Raubtatbestand diesen kraft Spezialität ( Kindhäuser, Urs, in: Neumann u.a. 2001 , Vor § 249 Rn. 49 ff. und 81 f.).

<3>

Idealkonkurrenz kommt danach nur in Betracht, wenn innerhalb einer einheitlichen Handlung verschiedene Sachen in den Besitz des Täters gelangen und eine verschiedene Beurteilung als Wegnahme oder Vermögensverfügung möglich ist, wenn also der Täter etwa zu Duldung einer Wegnahme und außerdem zur Herausgabe noch anderer Sachen nötigt. Eine versuchte räuberische Erpressung kann schließlich mitbestrafte Vortat zu einem vollendeten Raub sein (vgl. Eser , in: Lenckner u.a. 2001, § 253 Rn. 3).

<4>

Tateinheit ist aber möglich zwischen versuchtem Raub und vollendetem Diebstahl ( Eser , in: Lenckner u.a. 2001, § 249 Rn. 13).

<5>

Nach § 255 StGB wird der Täter der räuberischen Erpressung »gleich einem Räuber bestraft«, woraus die entsprechende Anwendung der §§ 249 bis 251 folgt ( Eser a.a.O., § 255 Rn. 4).

<6>

Für die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB ist die Höchststrafe im Zuge der Verschärfung durch das sechste Strafrechtsreformgesetz (vom 26.01.1998, BGBl. 1998 I, S. 164) auf zehn Jahre heraufgesetzt worden. Der Strafrahmen der Vorgängervorschrift § 223a Abs. 1 StGB reichte bis höchstens fünf Jahre. Die Mindeststrafe wurde von drei auf sechs Monate angehoben. Gleichwohl besteht in der abstrakten Bewertung noch ein deutlicher Unterschied zur Strafdrohung beim Raub.

<7>

Als Gewalt sind auf Grund der hohen Strafdrohung »nur körperbezogene Eingriffe von einigem Gewicht anzuerkennen« (LG Gera, NJW 2000, 159, 160).

<8>

Wird einem überraschten Opfer die Sache entrissen und ist dabei das Tatbild nicht durch die Gewalt, sondern durch »List und Schnelligkeit« gekennzeichnet, soll offener Diebstahl vorliegen. Hält dagegen das Opfer eine Handtasche in Erwartung des Angriffs mit beiden Händen fest, soll Raub gegeben sein. Richtet sich die Gewalt etwa beim Zertrümmern einer Tür ausschließlich gegen Sachen, kommt ein Einbruchsdiebstahl nach § 243 oder § 244 StGB in Betracht in Betracht ( Eser a.a.O. , Rn. 4 f.).

<9>

An Stelle von Zuchthausstrafe (§ 14 StGB a.F.), Gefängnisstrafe (§ 16 StGB a.F.) und Einschließung (§ 17 StGB a.F.)

<10>

Eine Einstellung in den Fällen des § 45 Abs. 2 und 3 sowie des § 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JGG bleibt möglich (mit Ausnahme von § 47 Abs. 1 Nr. 4 JGG auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende - § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).

<11>

Von der maßgeblichen Schlüsselzahl 2100 werden sämtliche Delikte nach §§ 249 bis 252, 255 und 316a StGB erfasst, also Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; die Schlüsselzahlen 2110 bis 2190 betreffen bestimmte typische Begehungsformen.

<12>

Im Einzelnen handelt es sich dabei um Raubüberfälle auf Geldinstitute und Poststellen (Schlüsselzahl 2110), auf sonstige Zahlstellen und Geschäfte, darunter auf Spielhallen und auf Tankstellen (2120, 2121, 2122), auf Geld- und Werttransporte, darunter auf Geld- und Kassenboten und auf Spezialgeldtransportfahrzeuge (2130, 2131, 2132), räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, darunter die Beraubung von Taxifahrern (2140, 2141), Zechanschlussraub (2150), Handtaschenraub (2160), sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen (2170), Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln (2180) sowie Raubüberfälle in Wohnungen (2190). ( Bundeskriminalamt 2001 , Anhang Straftatenkatalog)

<13>

Ein Viertel der Raubdelikte entfällt also auf Taten, die von den spezifizierten Untergruppen nicht erfasst werden.

<14>

Häufigkeit der registrierten Fälle bezogen auf 100.000 Einwohner.

<15>

Die PKS erfasst hier die Altersgruppe von 6 bis unter 14 Jahre; die Erfassung von Taten, bei denen Kinder tatverdächtig sind, wird damit begründet, dass die Polizei nicht über die Frage der Schuldfähigkeit von (jugendlichen oder erwachsenen) Tatverdächtigen entscheiden und dass zudem bei unaufgeklärten Fällen über Alter und Schuldfähigkeit in der Regel keine Aussage getroffen werden könne. Die Erfassung der von strafunmündigen Kindern und schuldunfähigen psychisch Kranken mutmaßlich begangenen Taten erfolge daher, um »ein möglichst vollständiges Bild der erfassbaren Sicherheitslage« zu erhalten ( a.a.O , 8).

<16>

Ein ähnlicher Anteil besteht in den Kategorien Handtaschenraub mit 92,0 % und sonstiger Straßenraub mit 91,7 % ( a.a.O , Tabelle 20).

<17>

Errechnet aus den Tatverdächtigenzahlen der jeweiligen Altersgruppen unter den Schlüsseln 2100 und 2170 ( a.a.O , Tabelle 20).

<18>

Der Summenschlüssel 8920 (»Gewaltkriminalität«) umfasst neben den Raubdelikten auch Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, gefährliche und schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme und Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr; im Summenschlüssel 8990 (»Straßenkriminalität«) sind neben einzelnen Kategorien aus dem Bereich der Raubdelikte (Überfälle auf Geld- und Werttransporte, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Zechanschlussraub, Handtaschenraub, sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen) die Kategorien überfallartiger Vergewaltigung, exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses, gefährliche und schwere Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen, erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme i.V.m. Raubüberfällen auf Geld- und Werttransporte, Diebstahl in und aus Kiosken, Schaufenstern, Vitrinen, Kraftfahrzeugen, Diebstahl an Kraftfahrzeugen, Diebstahl von Kraftwagen, Mopeds, Krafträdern und Fahrrädern, Diebstahl von und aus Automaten, Taschendiebstahl, Landfriedensbruch, Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen sowie sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen enthalten. ( a.a.O , 15 ff.)

<19>

Diese Einordnung umfasst eine sehr heterogene Personengruppe, zu der neben den Einwanderern (insbesondere aus den ehemaligen Arbeitnehmeranwerbeländern) und Asylbewerbern auch etwa Touristen, Personal von Stationierungsstreitkräften oder Personen gezählt werden, die sich illegal in Deutschland aufhalten. Unter allen nichtdeutschen Tatverdächtigen machen Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus, Touristen, Personal der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige insgesamt 28,1 % aus ( a.a.O , 118). Der Anteil dieser Gruppe betrug 1995 noch 26,8 % ( Lederer 1997 , 156).

<20>

Zahl der Opfer bezogen auf 100.000 Einwohner der jeweiligen Altersgruppe.

<21>

Aus den in der PKS angegebenen Opfergefährdungszahlen über sämtliche Raubdelikte ( a.a.O , 57) sowie aus den absoluten Opferzahlen dieses Schlüssels und der Unterkategorien ( a.a.O , Tabelle 91) lassen sich folgende Opfergefährdungszahlen für Handtaschenraub und sonstigen Straßenraub errechnen. Handtaschenraub: Kinder 0,4, Jugendliche 2,5, Heranwachsende 4,6, Erwachsene unter 60 Jahre 4,1, Erwachsene ab 60 Jahre 19,0; sonstiger Straßenraub: Kinder 36,1, Jugendliche 245,6, Heranwachsende 138,1, Erwachsene unter 60 Jahre 25,7, Erwachsene ab 60 Jahre 10,4.

<22>

Für das Berichtsjahr 1998 betrugen die Schadenhöhen über alle Raubdelikte noch in 17,7 % der Fälle weniger als 25 DM (25 bis unter 100 DM: 12,8 %). Es ergaben sich beim Handtaschenraub Werte von 7,9 % (10,5 %), beim sonstigen Straßenraub 19,0 % (14,9 %). Beim sonstigen Straßenraub lag der Schaden in 31,0 % aller Fälle zwischen 100 und 500 DM ( Bundeskriminalamt 1999 , Tabelle 07). Der Rückgang niedrigerer Schadenhöhen im Berichtsjahr 2000 fällt im Bereich des sonstigen Straßenraubs deutlicher aus als im bei den Raubdelikten insgesamt. Dies mag mit einem Wandel der begehrten Raubobjekte zusammenhängen. Es spricht einiges dafür, dass beim Straßenraub unter Jugendlichen inzwischen weniger Mützen und zunehmend Mobiltelefone »abgezogen« werden.

<23>

Die Belastung von Hauptschulen tritt nach den Ergebnissen der von Schubarth, Kolbe u.a. in verschiedenen Bundesländern durchgeführten Untersuchung offenbar dort am stärksten auf, wo die Hauptschulen/Regelschulen ausgeprägter »Restschulen« sind, also in Regionen oder Orten, in denen ein größerer Anteil von Schülern weiterführende Schulen besucht. Dies wurde vor allem in der Ortsgrößenklasse von 50.000 bis 100.000 Einwohnern festgestellt. Eine relativ hohe Belastungswahrnehmung wird aus Gymnasien dort berichtet, wo diese Schulform quantitativ besonders stark angeboten wird ( Kolbe 1996 , 67). Zum Einfluss der Schulgröße auf Gewaltverhalten hat die Untersuchung dagegen widersprüchliche Ergebnisse erbracht. Ein eindeutiger Zusammenhang konnte nicht nachgewiesen werden ( Weishaupt 1996 , 74 f.). Die von Hensel u.a. in Berlin durchgeführte Schülerbefragung hatte keine signifikanten Unterschiede nach Schultypen ergeben ( 1994 , 13).

<24>

Dagegen referieren Niebel/Hanewinkel/Ferstl, dass Untersuchungen in Norwegen belegten, dass entgegen landläufiger Annahmen nicht der Schulweg, sondern die Schule selbst der häufigere Ort von Gewalttaten sei ( 1993 , 778 f.). Von einer direkten Übertragbarkeit norwegischer Forschungsergebnisse auf die möglicherweise verschiedene Situation in Deutschland wird man aber nicht ausgehen können.

<25>

Die Unterschiede zwischen bewaffneten und unbewaffneten Jugendlichen waren bei Gewalt gegen Personen größer als bei Gewalt gegen Sachen und am geringsten beim Ladendiebstahl ( a.a.O. , 196 f.).

<26>

Grundlage der Aktenanalyse waren sämtliche Strafverfahrensakten (773 Akten) der Jahre 1990, 1993 und 1996, die unter 21-jährige Beschuldigte wegen Raub- und qualifizierten Körperverletzungsdelikten betrafen ( a.a.O. , 34).

<27>

Jugendliche, die selbst bereits Opfer von Gewalt waren, begingen ihrerseits häufiger Gewaltdelikte. Ladendiebstähle oder Vandalismus wurden dagegen von Gewaltopfern nur geringfügig häufiger begangen. Killias weist darauf hin, dass sich auf Grund des Forschungsdesigns als Querschnittuntersuchung nicht entscheiden lasse, ob am Anfang Opfer- oder Tätererfahrungen stünden ( a.a.O. , 199).

<28>

Dettenborn u.a. haben eine schriftliche Befragung von ca. 2.500 Schülern in Ost- und Westberlin im Winter 1991/92 durchgeführt ( 1993a , 175).

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Aus Gruppengesprächen mit Jugendlichen in Wien und Umgebung im Jahr 1992 berichten Steinert/Karazman-Morawetz, dass in jeder Gruppe mehrere Jugendliche Erfahrungen mit aggressivem Verhalten von Polizeibeamten schilderten. Während über entwürdigende Aspekte einer Überprüfung oder von Auseinandersetzungen auf Demonstrationen von Studenten und Jugendlichen in Bildungskarrieren im Ton empörter Verwunderung als unerhörten Übergriffen eines staatlichen Gewaltapparats gesprochen wurde, redeten Unterschichts-Jugendliche darüber mit einer gewissen Selbstverständlichkeit ( 1993 , 148 f.).

<30>

Analysiert wurden Daten der Münchener Polizei der Jahre 1971 bis 1977. Betrug das arithmetische Mittel der materiellen Schäden im Jahr 1977 bei den Raubdelikten Jugendlicher 195,45 DM (Heranwachsende: 480 DM, Kinder: 15 DM), so lag der Median bei 29,81 DM, das heißt, in der Hälfte aller Fälle lag der Schaden unter diesem Betrag (Heranwachsende: 50 DM, Kinder: 19,33 DM). ( a.a.O. , 85 f.)

<31>

Baurmann/Schädler haben eine Opferbefragung mit 203 Personen durchgeführt, davon knapp 30 % Opfer eines Gewaltdelikts ( 1991 , 83). Die Befragungen fanden in den Jahren 1985/86 in Hanau statt ( a.a.O. , 294).

<32>

»Männer und Frauen in der Bevölkerung, Polizeibeamte, Medienvertreter, Kriminologen - und auch Opfer selbst - sind häufig der Auffassung, das Opfer habe sein Schicksal durch fahrlässiges Verhalten wenigstens zum Teil selbst heraufbeschworen und trage somit zumindest eine Teilschuld am Geschehen.« ( a.a.O. , 114)

<33>

Die Untersuchung beruht auf einer vollständigen Erfassung aller Datensätze des polizeilichen Informationssystems im Land Bremen in den Jahren 1995 und 1996 sowie auf einer teilweisen Aktenauswertung ( a.a.O. , 193).

<34>

Unter Intensivdelinquenz versteht Thomas mindestens zwei Delikte mit aggressiver Tatbegehung im Sinne von Gewaltdelinquenz oder insgesamt mindestens vier Delikte ( a.a.O. , 194).

<35>

Auch Geißler betont, dass die Besonderheiten der demografischen Zusammensetzung der Gruppe der Arbeitsmigranten als Kerngruppe der in Deutschland lebenden ethnischen Minderheiten eine höhere Kriminalitätsbelastung erwarten ließen. Unter ihnen gäbe es höhere Anteile von Männern, jungen Menschen, Großstadtbewohnern und insbesondere Personen mit niedrigem Bildungs- und Sozialstatus. Geißler geht aber davon aus, dass Arbeitsmigranten und ihre Familien nicht häufiger mit den Gesetzen in Konflikt gerieten als Deutsche ( 1999 , 24 f.).

<36>

Gerade für Zeitreihenbetrachtungen zu den Zahlen und Anteilen nichtdeutscher Tatverdächtiger ist zu berücksichtigen, dass die Sozialstruktur der nichtdeutschen Bevölkerung seit dem Beginn der Arbeitsmigration in den 1950er- und 1960er-Jahren stets erheblichen Veränderungen unterworfen war und auch weiterhin sein wird. Im Jahr 1998 hatten 12,7 % aller in Deutschland geborenen Kinder keine deutsche Staatsangehörigkeit ( Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen 2000 , 236). In der Altersgruppe der 6- bis unter 18-Jährigen betrug im Jahr 1997 der Anteil der in Deutschland geborenen Ausländer 53,9 %, bei den unter 6-Jährigen waren es bereits 87,5 % ( a.a.O. , 234). Die Zahlen und Anteile dürften sich nicht zuletzt auf Grund der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts auch in den kommenden Jahren wiederum erheblich verschieben.

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Als prägnantes Beispiel wird der Kfz-Diebstahl genannt, bei dem 46,2 % der registrierten Tatverdächtigen Jugendliche oder Heranwachsende sind. Da aber nur 13,2 % der angezeigten Fälle aufgeklärt und Schieberbanden in aller Regel nicht entdeckt werden, dürfte der reale Täteranteil von Jugendlichen und Heranwachsenden hier erheblich niedriger liegen ( a.a.O. , 3).

<38>

Zusammengefasste Kategorien »wahrscheinlich« und »sehr wahrscheinlich« auf einer vierstufigen Antwortskala.

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Wie in der Vorstellung vieler Menschen zwischen einem Straßenraub und einem Diebstahl auf der Straße - abgesehen von den Sachverhalten, die in der rechtlichen Bewertung zu Abgrenzungsfragen zwischen offenem Diebstahl und Raub führen, in der alltagsweltlichen Vorstellung aber eher dem Raub zuzuzählen wären - ein ganz erheblicher Unterschied bestehen dürfte, ist es auch vorstellbar, dass die Befragten die Wahrscheinlichkeiten von Diebstahl und Raub unterschiedlich bewerten. Anhand der genannten Zahlen lässt sich dies allerdings nicht entscheiden. Ein Raubüberfall stellt nun aber doch ein von einem Taschendiebstahl qualitativ wesentlich verschiedenes Bedrohungsszenario dar.

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“[T]he demand for tougher penalties tends to be opportunistic and nonsystematic. At any given moment, it is only selected types of crimes or criminals that attract public attention, and it is those crimes and criminals that are targeted for increased punishments. In recent decades, we have seen a veritable parade of crimes of the moment: drunken driving, child and spouse abuse, and drug dealing.“ ( von Hirsch 1995 , 133)

<41>

Erste Hervorhebung im Original, zweite Hervorhebung: rmc


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Wed Dec 4 17:10:17 2002