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Der Begriff des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft führt zunächst zu der Frage des Begriffs des Europarechts. Es ist zwischen Europarecht im weiteren und im engeren Sinne zu differenzieren.
Europarecht im weiteren Sinne umfasst alle zwischenstaatlichen Organisationen im Europäischen Raum und die daraus resultierenden Vertragswerke, hierunter fällt auch der Europarat mit der EMRK18. Europarecht im engeren Sinne umfasst lediglich das Recht der Europäischen Gemeinschaften, damit auch den EGV19. Dies wird regelmäßig als Gemeinschaftsrecht bezeichnet.
Die Gemeinschaften werden durch ihre Gründungsverträge konstituiert und stellen im Ausgangspunkt rechtlich selbständige internationale Organisationen des Völkerrechts dar20. Mit der Bezeichnung „EG“ ist nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrages21 das Recht der Verträge der EAG und der EG (früher EWG) gemeint. Die Europäischen Gemeinschaften werden zusammenfassend als „Europäische Gemeinschaft“ (EG) bezeichnet. Seit dem 1. [Seite 2↓]November 1993 sind die Europäischen Gemeinschaften in der EU zusammengefasst.
Die durch einen zwischenstaatlichen Vertrag geschaffene EG stellt ein eigenständiges, keiner Rechtsordnung zuzuordnendes Gebilde, eine supranationale Organisation, eine „intensive Staatenverbindung besonderer Art“22 bzw. mit den Worten des BVerfG einen „Staatenverbund“23 dar. Der EuGH formulierte es folgendermaßen:
„ … stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar.“24
Der Ausdruck „Rechtsgemeinschaft“25 zur näheren Bestimmung der Europäischen Gemeinschaften geht auf Walter Hallstein zurück26 und trägt letztlich dem gemeineuropäischen Erfordernis grundrechtsgebundener Herrschaftsgewalt Rechnung27. Die Gemeinschaft ist eine Schöpfung des Rechts und Ziel dieses Zusammenschlusses ist eine Integration durch Recht28.
Da in einer Rechtsgemeinschaft das Recht die Basis für den Zusammenhalt darstellt, sind die Mitgliedstaaten gehalten, das Recht der EG zu beachten, die ihrerseits rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen muss. Dies betonen explizit Art. 6 Abs. 1 EUV, Art. I-2 des neu geschaffenen Entwurfs eines EU-Verfassungsvertrags und die Präambel der Charta der Grundrechte der [Seite 3↓]Union, die allesamt die Europäische Union auf die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verpflichten. Ein wesentliches Merkmal der Rechtsstaatlichkeit ist, dass Einrichtungen bestehen, die darüber wachen, dass die geschaffene Normenordnung auch eingehalten wird, sprich, dieser zu Effektivität verhelfen29.
Obwohl die Gemeinschaftsrechtsordnung in völkerrechtlicher Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit begründet wurde, ist mit ihr im Unterschied zu gewöhnlichen anderen internationalen Verträgen in den Augen des EuGH eine „neue Rechtsordnung des Völkerrechts“30 bzw. eine „autonome Rechtsordnung“31 entstanden. Doch was bedeutet der Begriff „Rechtsordnung“ in diesem Zusammenhang?
Recht im objektiven Sinne wird definiert als die Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der in einer staatlichen Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu den übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen diesen, d.h. allgemein und verbindlich, geregelt ist32.
Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein oder sich in langjähriger Übung herausgebildet haben, d.h. dann handelt es sich um Gewohnheitsrecht33. Zur Rechtsordnung gehören auch die dieser zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken34. Man spricht erst dann von einer Rechts[Seite 4↓]ordnung, wenn es legal konstituierte Mächte gibt, die das Recht anwenden35. Sie bildet eine in sich geschlossene Einheit, in welcher Widersprüche als scheinbar aufzulösen sind36. Hiervon zu unterscheiden ist aber letztlich die Macht, das Recht durchzusetzen, d.h. der Rechtsschutz37 und auch der Begriff Rechtssystem.
Es kann in einer Rechtsordnung mehrere Rechtssysteme geben, in der Bundesrepublik Deutschland z.B. das System des kanonischen Rechts der katholischen Kirche und das System des Bürgerlichen Rechts des Staates.
Der Begriff der Rechtsordnung bezüglich der Gemeinschaft liegt in dem Umstand begründet, dass die Mitgliedstaaten, wenn auch nur auf einem begrenzten Gebiet, durch die Übertragung von Hoheitsrechten an die EG zur selbständigen Wahrnehmung ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen haben, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist38.
Den Mitgliedstaaten wird es so unmöglich gemacht, gegen eine von ihnen auf der Basis der Gegenseitigkeit begründete Rechtsordnung nachträglich einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen39. Auch das Völkerrecht und das Recht internationaler Organisationen sind für die Staaten verbindlich, allerdings bildet das Gemeinschaftsrecht eine in sich geschlossene Rechtsordnung mit autonomer Rechtsetzungsgewalt der Gemeinschaft.
Dies rührt daher, dass sich das Gemeinschaftsrecht und das Recht des Euro[Seite 5↓]parats in Struktur und Wirkung stark voneinander unterscheiden, ebenso wie in ihren Zielsetzungen. Der Europarat dient der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit40 und sieht seine Aufgabe vornehmlich in der Erarbeitung von völkerrechtlich verbindlichen Verträgen zum Schutz von Menschenrechten41. Gemäß Art. 1 lit. a seiner Satzung hat er die Aufgabe, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung ihrer gemeinsamen Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen.
Die Konvention stellt eine internationale Garantie für die nationale Verwirklichung der in ihr enthaltenen Grundrechte dar42. Zweck der EMRK als völkerrechtlicher Vertrag ist daher der Schutz der Menschenrechte und primär des Individuums, wohingegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte in einen nach wie vor primär wirtschaftlichen Hintergrund einzufügen sind43.
Während es im Rahmen des Europarats um den internationalen Schutz von Menschenrechten und Individuen gegenüber dem Missbrauch von staatlicher Hoheitsgewalt geht, liegt der Schwerpunkt im Bereich des Gemeinschaftsrechts in der Beachtung und Durchsetzung von Grundrechtsstandards gegenüber einer neu geschaffenen und nicht-staatlichen supranationalen Hoheitsgewalt44.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der EMRK und dem Gemeinschaftsrecht ist weiter, dass der EMRK im Wesentlichen eine Kontrollfunktion hin[Seite 6↓]sichtlich der EMRK-Verpflichtungen der Konventionsstaaten zukommt, die Organe des Europarates im Gegensatz zur Europäischen Gemeinschaft aber keinerlei Gesetzgebungsbefugnisse innehaben45. Die EMRK beschränkt staatliche Gewalt, aber keine Gewalt der EMRK.
Die Bedeutung des völkerrechtlichen Status der EG liegt darin, dass die Mitgliedstaaten den Europäischen Gemeinschaften einige Kompetenzen zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen haben46. Anders als bei der Gemeinschaft ist keine Übertragung von Hoheitsrechten an den Europarat vorgesehen, daher kommen ihm auch keine supranationalen Kompetenzen zu. Im Gegensatz zu den Europäischen Gemeinschaften kann der Europarat daher keine unmittelbar in den Mitgliedstaaten supranational wirkenden Akte erlassen47.
In der Bundesrepublik Deutschland gelten die Bestimmungen der EMRK nur im Range eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG48. Ein wichtiges Charakteristikum der EMRK ist auch, dass nur ein Kernbestand von Rechten für alle Staaten verbindlich ist. Die Garantien der Zusatzprotokolle, die neue menschenrechtliche Garantien enthalten, verpflichten hingegen nur jene Staaten, die diese auch ratifiziert haben.
Die EMRK stellt daher keine Rechtsordnung für eine supranationale Organisation mit eigenen Hoheitsrechten wie die EG auf, sondern stellt einen völkerrechtlichen Vertrag dar, der von den Mitgliedstaaten seine Umsetzung [Seite 7↓]im nationalen Recht verlangt49 und als Korrektiv gegenüber dem nationalen Recht in Erscheinung tritt50.
Die EMRK als Konvention des Europarats und eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag hat sich zu einem internationalen Menschenrechtsschutzsystem51 entwickelt, das einen grundrechtlichen Mindeststandard in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gewährleisten möchte52, während das Gemeinschaftsrecht eine umfassende und eigenständige Rechtsordnung mit einem eigenen Rechtsschutzsystem darstellt.
So unterschiedlich wie die Struktur und Zielsetzungen von EMRK und Gemeinschaftsrecht sind auch die verschiedenen Ausgangspunkte, anhand derer die beiden Gerichtshöfe über die Auslegung und Anwendung von Grund- und Menschenrechten entscheiden.
Verbindendes Element beider Gerichtshöfe und gleichzeitig Anknüpfungspunkt für etwaige auftretende Probleme ist ihre Anwendung und Auslegung der in der EMRK festgeschriebenen Menschenrechte und Grundfreiheiten. Während der EGMR mit der EMRK auf einen Grundrechtstext zurückgreifen kann, muss die Grundrechtsprüfung auf Gemeinschaftsebene bereits bei der Frage einsetzen, ob ein betreffendes Grundrecht in der Gemeinschaftsrechtsordnung überhaupt existiert und Anwendung findet53.
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Ausgangspunkt für die Beachtung der Grundrechte und auch der EMRK durch den EuGH ist Art. 6 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 46 lit. d EUV, da die Europäischen Gemeinschaften und die EU bislang über keinen durch verbindlichen Rechtsakt festgelegten Grundrechtskatalog verfügen. Art. 46 EUV enthält als zentrale Überleitungsnorm eine abschließende Aufzählung der unionsrechtlichen Bereiche, die unter die Jurisdiktionsgewalt des EuGH fallen. Art. 6 Abs. 2 EUV hat folgenden Wortlaut:
„Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.“
Der Begriff „Union“ ist jedoch etwas ungenau. Gemeint sind vor dem Hintergrund der Art. 1 bis 5 EUV, gemäß denen die EU mit Hilfe der von den Gemeinschaften geliehenen Organe agiert, auch die Gemeinschaftsorgane, die in einem funktionellen Sinne auch als Unionsorgane bezeichnet werden können54. So werden die EG-Organe durch Primärrecht an die Grundrechte gebunden.
Der EuGH hat die Geltung der Grundrechte bisher im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung als „allgemeine Rechtsgrundsätze“ im Gemeinschaftsrecht verankert55. Hierbei stützt sich der EuGH auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten in Form ihrer allgemeinen Rechtsgrund[Seite 9↓]sätze, auf die EMRK, Grundfreiheiten und auf diverse andere völkerrechtliche Verträge über Grund- und Menschenrechte, denen die EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind56. Der EuGH bestimmt das Gemeinschaftsgrundrecht dann im Wege wertender Rechtsvergleichung.
Die als allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts geltenden Gemeinschaftsgrundrechte bilden eine eigenständige Grundrechtsordnung57, für deren Erkenntnis allerdings der EMRK nach der Rechtsprechung des EuGH und nach Art. 6 Abs. 2 EUV neben den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten „besondere Bedeutung“58 zukommt.
Dies hat zur Konsequenz, dass Akte der Gemeinschaft im Lichte der Konvention ausgelegt werden und, falls sie gegen die EMRK verstoßen, rechtswidrig sind59. Dies gilt auch für Maßnahmen der Mitgliedstaaten, soweit diese auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts tätig werden60. Bisweilen wird von der EMRK auch als „de facto - Grundrechtekatalog der EU“61 oder gar als „Paradepferd und Rückgrat des Europarates“62 gesprochen.
Die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts sind nicht mit den Garantien der [Seite 10↓]EMRK identisch, vielmehr müssen sie aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen in einem sich ständig weiter vervollkommnenden Prozess entwickelt werden. Der EuGH entwickelt die Gemeinschaftsgrundrechte daher schrittweise im Sinne einer sich allmählich vervollkommnenden „offenen“ Rechtsprechung von Fall zu Fall nach der jeweiligen Relevanz und nicht systematisch63.
Der Vorteil dieser Methode des Grundrechtsschutzes ist darin zu sehen, dass der EuGH so flexibel auf neue Herausforderungen reagieren kann und der Schutz gleichzeitig dynamisch und entwicklungsoffen ist64. Auf der anderen Seite sind hiermit jedoch auch nicht zu unterschätzende Nachteile verbunden.
So ist es zumindest aus kontinentaleuropäischer Sicht ungewöhnlich, dass ein Gericht nicht nur im Einzelfall, d.h. bei einer unbeabsichtigten Lücke im Gesetz, richterrechtlich tätig wird, sondern einen ganzen Rechtsbereich selbst finden und schrittweise befestigen muss65. Damit besteht allerdings auch wenig Raum für differenzierende grundrechtspolitische Weichenstellungen66. Bislang existiert auch kein festgelegtes Grundrecht in den Verträgen, dessen Wortlaut beispielsweise im Falle einer als zu weit empfundenen Interpretation des EuGH so geändert werden könnte, dass eine derartige Auslegung und Anwendung künftig ausgeschlossen werden könnte67. Solange es keine Norm gibt, die derart geändert werden könnte, bleibt dem Gemeinschaftsgesetzgeber, selbst wenn er wollte, diese Möglichkeit versagt.
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Der Rückgriff des EuGH auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie auf die internationalen Verträge, insbesondere die EMRK, belässt ihm weite Ermessensspielräume, nicht nur für die Bestimmung der Schutzbereiche einzelner Grundrechte, sondern auch bei deren Beschränkungen68. Dies bewirkt, dass sich der Schutzbereich der Grund- und Menschenrechte und ihre Schranken inhaltlich oft nur schwer konkretisieren lassen69. Im Rahmen der wertenden Rechtsvergleichung ist die Freiheit des EuGH sehr groß70, da er hierdurch sowohl die bekannten Schutzbereiche erweitern kann, als auch neue Grundrechte entwickeln kann. Mit dieser Methode ist aber auch ein „Rest von Beliebigkeit“71 verbunden.
Hierdurch wird gleichzeitig das demokratietheoretische Legitimationsproblem offensichtlich, da der bislang nicht an einen Grundrechtskatalog gebundene Gerichtshof als Schöpfer einer Grundrechtsordnung anstelle der in Europa zu einem Gemeinwesen assoziierten Menschen offen zur verfassunggebenden Gewalt wird72.
Für den Rechtssuchenden stellt sich die Situation des Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene durch die dargestellte Arbeitsmethode des EuGH als äußerst intransparent und unübersichtlich dar. Es ist für den Einzelnen oftmals nicht klar erkennbar, welche Rechtsprechungslinie der EuGH verfolgen wird, da dieser aus verschiedenen Rechtserkenntnisquellen schöpft [Seite 12↓]und er das jeweils zu prüfende Grundrecht erst „finden“73 und anschließend inhaltlich ausgestalten muss.
Umfang und Grenzen des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung sind daher oft kaum hinreichend bestimmbar. Die Falljudikatur des EuGH garantiert keine hinreichend bestimmbare und normative Umsetzung des Gewährleistungs- oder Schutzbereichs, sie ist vielmehr unbestimmt und oftmals unberechenbar, darunter leiden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit74. Die eigentliche Problematik des Richterrechts beruht daher auf dem Umstand, dass die Abgrenzung zwischen der allgemein als unverzichtbar angesehenen, zulässigen Rechtsfortbildung und der unzulässigen richterlichen Grenzüberschreitung undeutlich und fließend ist75.
Da die Gemeinschaftsgrundrechte bisher nur im Verborgenen blühen76, mithin eine unzureichende Transparenz gegeben ist, erscheint es dringend geboten, sie zu kodifizieren, was nun durch die in den EU-Verfassungsvertragsentwurf integrierte EU-Grundrechtecharta geschehen soll.
Die mangelnde Transparenz bei der Gewinnung und inhaltlichen Ausgestaltung der Gemeinschaftsgrundrechte wäre allerdings dann eher hinnehmbar, wenn garantiert wäre, dass der EuGH zumindest bei seiner Interpretation des jeweiligen Grundrechts der entsprechenden Rechtsprechung des EGMR folgen würde. Fraglich ist daher, ob der EuGH an die Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der Auslegung von EMRK-Rechten gebunden ist. Hierdurch würde zum einen die bestehende Unklarheit über die [Seite 13↓]inhaltliche Ausgestaltung der Grundrechte durch eine vorhersehbare Praxis in ihrer Anwendung zumindest teilweise kompensiert und zum anderen divergierende Urteile beider Gerichtshöfe vermieden.
Der EuGH stützt sich zwar oft auf Urteile des EGMR bei der Auslegung der EMRK, dies darf aber nicht über die dogmatische Ableitung der Gemeinschaftsgrundrechte hinwegtäuschen. Die Straßburger Rechtsprechung kann mangels Unterwerfung der Gemeinschaft unter die Rechtsprechungsmechanismen der Konvention nur dann für den EuGH verbindlich sein, wenn sie zum Inhalt des korrespondierenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Gemeinschaftsgrundrechts geworden ist, was voraussetzt, dass diese Rechtsprechung der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten entspricht77. Es gibt aber keinen einheitlichen europäischen Grundrechtsraum mit einheitlichen europäischen Grundrechten, sondern zusätzlich zu den Grundrechtsgewährleistungen des nationalen Rechts wird die Rechtsstellung des Einzelnen durch die Garantien der EMRK sowie durch die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts geschützt78.
Der EuGH muss bei der Bestimmung des Inhalts und Umfangs eines Gemeinschaftsgrundrechts beachten, ob die EMRK ein solches Recht gewährt und ob die Auslegung dieses Rechts durch den EGMR von den Mitgliedstaaten als gemeinsame Rechtsüberzeugung angesehen wird. Die Rechtsprechung des EGMR kann daher höchstens ein Indikator für eine gemeinsame Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten und damit, über die Konstruktion der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, für den Inhalt der Gemeinschaftsgrundrechte sein79.
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Außerdem ist eine ausdrückliche Berücksichtigung des EuGH der Rechtsprechung des EGMR zu den Menschenrechten der EMRK weder nach Art. 6 Abs. 2 EUV noch nach dem neuen EU-Verfassungsvertragsentwurf vorgesehen80. Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet den EuGH gemäß seinem Wortlaut lediglich zur Achtung der Menschenrechte, wie sie sich aus der EMRK ergeben, aber nicht zu einer Achtung ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR81.
Der EuGH hat sich dementsprechend bislang stets das Recht einer vom EGMR abweichenden, gemeinschaftsspezifischen Auslegung der in der EMRK niedergelegten Grund- und Menschenrechte vorbehalten82 und es abgelehnt, eine förmliche Bindung der Gemeinschaftsrechtsordnung an die EMRK anzunehmen. Er nimmt für sich vielmehr in Anspruch, die EMRK autonom zu interpretieren83, sieht sich also nicht an die Rechtsprechung des EGMR gebunden, nimmt sie aber gleichwohl zur Kenntnis und orientiert sich nicht selten an ihr84.
Bei der EMRK handelt es sich für den EuGH mehr um eine politische Leitlinie als um eine rechtlich verbindliche Direktive85. Dadurch kann der EGMR durchaus zu einem von der Entscheidung des EuGH abweichenden Ergebnis kommen, nicht zuletzt auch deswegen, weil letzterer die Gemeinschaftsgrundrechte im Zuge einer systematischen Interpretation auch [Seite 15↓]unter Berücksichtigung von Struktur und Zielen des Gemeinschaftsrechts auszulegen hat86.
Urteile des EuGH sind bislang auch nicht direkt vor dem EGMR angreifbar, da die Gemeinschaften nicht Mitglieder der EMRK sind. Anders als die nationalen Verfassungsgerichte, die über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der EMRK im grundrechtlichen Bereich de facto der Nachprüfung durch den EGMR unterworfen sind, wenn auch nicht in einem Verhältnis instanzieller Unterordnung87, ist dies hinsichtlich des EuGH nicht der Fall. Eine Hierarchie zwischen beiden Gerichtshöfen gibt es grundsätzlich nicht, vielmehr besteht ein gleichberechtigtes Nebeneinander. Gemäß dieser unterschiedlichen Ausgangslage kommt beiden Gerichtshöfen auch nach ihrem Selbstverständnis eine autonome Stellung zu, die sie dazu befähigt, selbständig und grundsätzlich unabhängig voneinander Rechtsfindung zu betreiben.
Festzuhalten ist daher, dass das Menschenrechtsschutzsystem der EMRK und die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Entstehung und in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind und beide Gerichtshöfe in einem unterschiedlichen rechtlichen und politischen Kontext arbeiten88. Dieser Umstand zeigt, dass beide Gerichtshöfe durchaus unterschiedliche Auffassungen über Bestand und Tragweite bestimmter Menschenrechte haben können, da bislang die Zusammenarbeit beider Gerichtshöfe nicht institutionalisiert wurde. Damit erscheinen auch die angesprochenen möglichen Wertungsdifferenzen in der Auslegung von Grund[Seite 16↓]rechten letztlich nicht überraschend89. Dies gilt erst recht für die Fälle, in denen der EuGH mit einer Grundrechtsfrage befasst war, bevor diese Gegenstand einer Entscheidung in Straßburg war.
In Art. 6 Abs. 2 EUV ist daher keine Verpflichtung der Gemeinschaft und des EuGH zur Beachtung der Rechtsprechung des EGMR und ihrer Auslegung der EMRK enthalten. Gegenüber der Gemeinschaftsgewalt bleibt damit auch die unmittelbare Berufung auf neuere Entscheidungen des EGMR, die den Schutzbereich der EMRK teilweise progressiv und erweiternd auslegen, unmöglich90. Eine Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR durch den EuGH ist zwar möglich, aber nicht garantiert.
Wenn der EuGH, wie in meisten Fällen, trotzdem die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt und ihr folgt, so geschieht dies v.a. aus Respekt vor dem EGMR und dessen Rechtsprechung. Diese Rücksichtnahme erfolgt aber, wie dargestellt, ohne ausdrückliche vertragliche Normierung und kann daher im Einzelfall auch zu Abweichungen führen, die nicht anhand einer Rechtsgrundlage auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin untersucht werden können.
Der lediglich richterrechtliche Grundrechtsschutz des EuGH ist zwar eine begrüßenswerte und notwendige Errungenschaft, allerdings kann er unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zufrieden stellen. Als reine petitio principii kann die Haltung des EuGH nämlich im Zweifelsfall auch nicht verhindern, dass der EGMR, wenn er gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte angerufen würde und eine entsprechende [Seite 17↓]Beschwerde für zulässig erachtete, selbst und eigenständig zu prüfen hätte, ob der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsschutz dem Garantiegehalt der in Rede stehenden EMRK-Norm entspricht91.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die grundsätzlich gehegte Kooperation zwischen beiden Gerichten in bestimmten Fällen durchaus in eine Art Rivalität hinsichtlich der verbindlichen Auslegung einer EMRK-Norm umschlagen kann. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die EMRK und die Gemeinschaftsgrundrechte gemeinsam zur Entwicklung eines europäischen ordre public beitragen sollen, ist ein derartiger Zustand sehr unbefriedigend.
Im Ergebnis geht es daher um die Frage, welcher der beiden Gerichtshöfe in Europa die Letztentscheidungskompetenz über die Auslegung der EMRK innehat und wie ihr Verhältnis zueinander zukünftig ausgestaltet werden kann.
Im Folgenden sollen die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche beider Gerichtshöfe näher betrachtet werden.
Der EGMR in Straßburg befasst sich gemäß Art. 19 EMRK mit Rechtssachen, die Grund- und Menschenrechte und damit die Auslegung und Anwendung der EMRK nebst ihrer Zusatzprotokolle betreffen. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige internationale Kontrollinstanz mit einem eigenen Durchsetzungsmechanismus. Prüfungsmaßstab für den EGMR sind allein die Konventionsgarantien der EMRK.
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Die EMRK wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat nach Ratifizierung von zehn Staaten am 3. September 1953 in Kraft. Sie wurde vom Europarat verabschiedet, der eine von europäischen Staaten im Jahre 1949 gegründete völkerrechtliche Organisation darstellt.Sie soll einen grundrechtlichen Mindestgrundrechtsstandard in Europa sichern92. Derzeit93 sind 45 Staaten mit ca. 800 Millionen Einwohnern Mitglieder des Europarates, darunter, und das ist bedeutsam, auch alle Mitgliedstaaten der EU. Hiermit korrespondiert die Aufgabe des EGMR:
„…to exercise an international supervision in specific cases to ensure that the solutions found do not impose an excessive or unacceptable burden on one sector of society or individuals“
94.
Zur Aufnahme in den Kreis der Mitglieder des Europarates ist die Ratifikation der EMRK erforderlich. Die Anzahl der hauptamtlich tätigen Richter entspricht gemäß Art. 20 EMRK derjenigen der Konventionsstaaten.
Der EGMR ist gemäß Art. 19 EMRK ein Konventionsorgan der EMRK. Anders als früher ist eine Unterwerfungserklärung der Konventionsstaaten unter die Jurisdiktionsgewalt des EGMR nicht mehr erforderlich, diese ist jetzt vielmehr gemäß Art. 34 EMRK obligatorisch.
Die Entscheidungen des EGMR, bei denen es sich um inter partes wirkende Feststellungsurteile handelt, die lediglich völkerrechtliche Bindungen ent[Seite 19↓]falten95, verpflichten die Mitgliedstaaten gem. Art. 46 Abs. 1 EMRK zu deren Befolgung. Die Durchführung der Urteile wird gemäß Art. 46 Abs.2 EMRK vom Ministerkomitee des Europarates überwacht. Allerdings kann der EGMR die konventionsverletzenden Maßnahmen, z.B. nationale Gerichtsurteile, nicht aufheben oder die Konventionsstaaten zu Leistungen verurteilen96, wohl aber gemäß Art. 41 EMRK Entschädigungspflichten97 vorsehen.
Das Beschwerdesystem der EMRK ist einzigartig im Völkerrecht98. Es ist zwischen der sog. Staatenbeschwerde gemäß Art. 33 EMRK und der sog. Individualbeschwerde zu differenzieren. Mit Hilfe der Staatenbeschwerde kann ein Konventionsstaat der EMRK deren Einhaltung durch einen anderen Konventionsstaat durch den EGMR überprüfen lassen.
Durch die sog. Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK kann jede natürliche Person nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Verletzung von Konventionsrecht vor dem EGMR rügen. Sie ist in dieser Hinsicht als ein der Verfassungsbeschwerde vergleichbarer außerordentlicher Rechtsbehelf anzusehen99. Wesentliche Elemente dieses Rechtsschutzsystems sind damit, dass der Grundrechtsschutz der EMRK lediglich die Mitgliedstaaten bindet und dass er gemäß Art. 35 EMRK subsidiär ausgestaltet ist.
Wie bereits erwähnt folgt aus dem Umstand, dass die EG keine Vertragspartei der EMRK ist, dass weder eine Klage gegen den EuGH noch andere EG-Organe direkt vor dem EGMR möglich ist. Die EMRK entwickelt sich aber zunehmend zum Kern einer gesamteuropäischen Verfassungsordnung, [Seite 20↓]deren Bedeutung auch in der neuen Europäischen Grundrechtecharta hervorgehoben wird.
Dem EuGH als zentralem und obersten Rechtsprechungsorgan der Europäischen Gerichtsbarkeit obliegt gemäß dem objektiv-rechtlichem Rechtsprechungsauftrag des Art. 220 Abs. 1 EGV die Wahrung der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Verträge, wobei ihm in Fragen des Gemeinschaftsrechts auch die Letztentscheidungskompetenz zukommt. In seiner Rolle als Wächter des europäischen Rechts steht für den EuGH weniger Rechtsschöpfung als vielmehr Rechtsfindung im Vordergrund100. Die Europäische Union umfasst derzeit noch fünfzehn Mitgliedstaaten mit ca. 375 Millionen Menschen101, bereits ab Mai 2004 werden es durch die Erweiterung der EU fünfundzwanzig Mitgliedstaaten mit ca. 450 Millionen Menschen sein.
Die Grenzen der Kompetenzausübung liegen für den EuGH in Art. 5 EGV und dem darin verankerten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung sowie dem Subsidiaritätsprinzip102. Weitere Grenzen der Rechtsprechungsbefugnis des EuGH liegen auch beim Gemeinschaftsgesetzgeber sowie bei der direkten und indirekten Gemeinschaftsverwaltung, da hier die Kontrolle durch den Gerichtshof im wesentlichen auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt ist103.
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Art. 46 lit. b EUV erklärt die Vorschriften über den EuGH auf den Titel VI des EUV (Bestimmungen über die Zusammenarbeit in polizeilichen und justitiellen Angelegenheiten, insbesondere in Strafsachen) „nach Maßgabe“ des Art. 35 EUV für anwendbar. In Art. 35 EUV wird die Jurisdiktionsgewalt des EuGH hinsichtlich dieses Titels beschränkt.
Gemäß Artikel 46 EUV ist dem EuGH die gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V des EUV) entzogen, deren Maßnamen daher auch einer Kontrolle am Maßstab des in Art. 6 Abs. 2 EUV gewährleisteten Grundrechtsschutzes nicht zugänglich sind104. Diese Einschränkungen der Jurisdiktionsbefugnis des EuGH werden weiter unten noch ausführlich behandelt werden.
Dem EuGH zur Seite gestellt ist das ebenfalls in Luxemburg ansässige Europäische Gericht erster Instanz (EuG), dem für bestimmte Klagearten die Entscheidungskompetenz übertragen ist. Seine Stellung wurde mit dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza, d.h. seit dem 1. Februar 2003, aufgewertet, da es verselbständigt und in seiner Funktion dem EuGH gleichgestellt wurde105.
Der Vertrag von Nizza übertrug dem EuGH die Wahrung der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei der Gewährleistung der politischen Grundordnung der Union durch die Mitgliedstaaten, wodurch er immer mehr den Charakter eines Verfassungsgerichts gewinnt, das die Einhaltung der Grundwerte der EU zu gewährleisten hat106.
Der EuGH setzt sich gemäß Art. 221 Abs. 1 EGV aus einem Richter pro Mit[Seite 22↓]gliedstaat zusammen. Angesichts der anstehenden EU-Erweiterung hat dies eine neue Aufteilung der Spruchkörper zur Folge, die künftig als Kammern von drei oder fünf Richtern tagen sollen. Daneben ist eine „große Kammer“ von elf Richtern vorgesehen, die die Funktion der Vollsitzung übernimmt, allerdings nur dann, wenn ein Mitgliedstaat oder ein beteiligtes Gemeinschaftsorgan dies beantragt.
Unterstützt wird der EuGH gemäß Art. 222 Abs. 1 EGV nach wie vor von acht Generalanwälten. Der EuGH ist gemäß Art. 7 Abs. 1 EGV ein Organ der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sind an Urteile des EuGH gebunden und müssen ihnen gem. Art. 10 EGV zu „praktischer Wirksamkeit“ verhelfen. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates in die EU ist an dessen Ratifizierung der EMRK geknüpft.
Durch eine Änderung der Zuständigkeiten beider Gerichte soll der EuGH bei seiner Arbeit entlastet werden. Das EuG ist nunmehr gemäß Art. 225 Abs. 1 EGV grundsätzlich für sämtliche Verfahren, ausgenommen das Vertragsverletzungsverfahren, zuständig. Hinzu kommt mit Art. 225 Abs. 3 EGV erstmals eine potentielle Zuständigkeit des EuG für das stetig an Bedeutung gewinnende Vorabentscheidungsverfahren. In Richtung eines dreistufigen Systems weist gemäß Art. 225a EGV die Einrichtung so genannter „gerichtlicher Kammern“, die dem EuG gemäß Art. 220 Abs. 2 EGV beigeordnet werden können.
Wie bereits erwähnt, achtet die Union gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 46 lit. d EUV die Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts aufgrund ihrer Verankerung in den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der EMRK. Auch wenn die Anzahl der [Seite 23↓]Grundrechtssachen beim EuGH vergleichsweise gering ist107, ist ihre inhaltliche Bedeutung gleichwohl nicht zu unterschätzen108.
Im Laufe seiner Grundrechtsrechtsprechung hat der EuGH zu vielen wichtigen grundrechtssensiblen Bereichen Stellung genommen und bei der Inkorporierung der so gewonnenen Grund- und Menschenrechte in europäisches Recht eine Schlüsselstellung eingenommen. Dies äußert sich nicht zuletzt dadurch, dass seine zu den Grundrechten aufgestellten Leitsätze nahezu wortgleich in Art. 6 Abs. 2 EUV übernommen wurden109.
Im Folgenden sollen lediglich kurz auf einige besonders wichtige Urteile des EuGH im Rahmen der Entstehungsgeschichte und der Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EG bzw. der EU eingegangen werden110.
Im Urteil „Internationale Handelsgesellschaft“ stellte der EuGH generell auf die „allgemeinen Rechtsgrundsätze“ ab und eröffnete sich so den Weg auch zu außerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung liegenden Rechtssystemen111. Die EMRK wird vom EuGH ausdrücklich seit dem Urteil „Rutili“112 als Rechtserkenntnisquelle für die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Gemeinschaftsgrundrechte herangezogen. Der EuGH ent[Seite 24↓]wickelte seine Rechtsprechung in Folgeurteilen113 weiter. Im Urteil in der Rs. „Hauer“ fasste der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zusammen:
„…(D)ie Grundrechte (gehören) zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (…), die der Gerichtshof zu wahren hat. Bei der Gewährleistung dieser Rechte hat der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen, so dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die unvereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten geschützten Grundrechten. Auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind.“114
Die Möglichkeiten des Einzelnen, unmittelbar vor dem EuGH die Verletzung von Grund- und Menschenrechten geltend zu machen, sind jedoch, anders als beim EGMR, wo es mit der Individualbeschwerde ein spezifisches Rechtsmittel zum Vorgehen gegen Grundrechtsverletzungen gibt, sehr begrenzt.
Das häufigste Verfahren zur Klärung grundrechtsrelevanter Fragen ist das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EGV. Bei dieser Form des indirekten Rechtsschutzes sind alle nationalen Gerichte vorlageberechtigt, die im Zweifel sind, wie eine Norm des Gemeinschaftsrechts oder ein Gemeinschaftsrechtsakt auszulegen sind. Direkter Rechtsschutz gegen Rechtsakte der Gemeinschaft wird dem Bürger im Wege der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 Abs. 1 und 4 EGV gewährt.
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Trotz der weitgehend unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche beider Gerichtshöfe, besteht jedoch insbesondere im Bereich der EMRK eine nicht unerhebliche Schnittmenge, da auch der EuGH diese im Wege der „allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts“ bei seiner Urteilsfindung heranzieht. Hier ergeben sich materielle Berührungspunkte der beiden Rechtsordnungen.
Aus dem Umstand, dass alle Mitgliedstaaten der EU der EMRK beigetreten sind, könnte man folgern, dass die Normen der Konvention für die Gemeinschaft wegen der ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten einen zwingenden Charakter haben und unmittelbare Wirkung entfalten.
Dies wird von einigen Stimmen in der Literatur vertreten115, die die Wortwahl in Art. 6 Abs. 2 EUV als Hinweis auf eine unmittelbare Bindungswirkung interpretieren, da der Begriff „Achtung“ über den der „Hinweise“116, den der EuGH so oft gebraucht, hinausgehe. Auch Generalanwalt Léger ging bereits von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der EMRK aus117.
Hiergegen ist allerdings zu sagen, dass die Verpflichtung in Art. 6 Abs. 2 EUV zur bloßen „Achtung“ der Grund- und Menschenrechte, verbunden mit der gleichzeitigen Bindung an die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen [Seite 26↓]der Mitgliedstaaten, für sich aber noch nicht ausreichen dürfte, das Unions- und damit auch das Gemeinschaftsrecht unmittelbar an die EMRK zu binden118.
Das Bekenntnis in Art. 6 Abs. 2 EUV zur Achtung der Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, kann auch deswegen nicht als Beleg für eine unmittelbare Anwendung herangezogen werden, da die Formulierung lediglich die Festschreibung des erzielten Standes der Grundrechtsjudikatur des EuGH bezweckt119. Mit der Wortwahl der „Achtung“ der Menschenrechte wird daher jene Art der Grundrechtsbindung bestätigt, die der Rechtsprechung des EuGH zur Herleitung der Gemeinschaftsgrundrechte aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht120: Nicht nur die Grundrechte aus den Verfassungsüberlieferungen, für die dies in Art. 6 Abs. 2 EUV ausdrücklich angeordnet wird, sondern auch jene der EMRK sind nicht unmittelbarer Bestandteil des Unionsrechts, sondern finden „nur“ in Gestalt der allgemeinen Rechtsgrundsätze Eingang in dieses121.
Gegen eine unmittelbare Bindung spricht weiter, dass die EMRK gemäß Art. 59 Abs. 1 S. 1 EMRK nur für Mitglieder des Europarats, d.h. für Staaten122, [Seite 27↓]zur Unterzeichnung zur Verfügung steht, zu denen aber weder die EU noch die Europäischen Gemeinschaften gehören123.
Ebenfalls gegen eine unmittelbare Bindung sprechen aber die Existenz von Art. 307 Abs. 1 EGV124, der Umkehrschluss aus Passagen des Gutachtens des EuGH zum Beitritt der EG zur EMRK125 und nicht zuletzt die Europäische Grundrechtecharta, die ihrerseits nebst dem neuen Entwurf eines europäischen Verfassungsvertrags Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses der EU zur EMRK enthalten. Diese wären überflüssig, wenn bereits aus Sicht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Bindung an die EMRK existierte. Eine unmittelbare Bindung des Gemeinschaftsrechts an die EMRK ist daher nicht gegeben126, vielmehr wirkt sich die EMRK nur mittelbar auf das Gemeinschaftsrecht aus.
Tatsache ist auch, dass der EuGH sich bisher nicht zu einer unmittelbaren Bindung der EG bekannt hat127 , sondern stets lediglich die besondere Bedeutung der EMRK für die Ermittlung der allgemeinen Grundsätze betont, [Seite 28↓]die in der Gemeinschaftsrechtsordnung zur Schaffung eines Grundrechtsschutzes gelten128.
Die EMRK stellt für den EuGH in seiner Grundrechtsrechtsprechung daher lediglich einen „Mosaikstein“129 bzw. eine besondere Auslegungshilfe dar. Die Gründe hierfür dürften wohl „gebotene richterliche Vorsicht und Zurückhaltung“130 seitens des EuGH sein. Trotz der mittelbaren Auswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht erfüllt die EMRK aber in der Rechtsprechung des Gerichtshofes faktisch eine Funktion, die der eines formell anerkannten Grundrechtekatalogs gleichkommt131 und einer direkten Anwendung der materiellen Bestimmungen der Konvention gleichwertig ist132.
EGMR und EuGH stehen grundsätzlich gleichberechtigt und autonom nebeneinander. Beide verstehen sich als Hüter der Grund- und Menschenrechte auf europäischer Ebene. Der EGMR hat sich selbst stets in dieser Rolle gesehen, während der EuGH erst ab Ende der sechziger Jahre im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung eine ausgefeilte Grundrechtsjudikatur entwickelte. Beide Gerichtshöfe verstehen sich als Kontrollinstanz, die v.a. nationale Regelungen auf ihre Grund- und Menschenrechtskonformität hin untersuchen. Luzius Wildhaber drückt es so aus:
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„European Control is a fail-safe device designed to catch the breaches that escape the rigorous scrutiny of the national constitutional bodies.”133
Dies beeinflusst wesentlich die Rechtsfindung beider Gerichtshöfe. Der EuGH legt die EMRK unter Berücksichtigung von Aufgaben, Struktur und Zielen der Gemeinschaftsverträge aus, die vornehmlich wirtschaftlicher Natur sind und den Gemeinsamen Markt betreffen134.
Beim EGMR ist dies nicht der Fall, da er lediglich den Schutz der Menschenrechte mittels der EMRK verfolgt135. Die Methode der wertenden Rechtsvergleichung eröffnet dem EuGH zudem erhebliche Spielräume bei der Bestimmung von Schutzbereichen und Schranken von zu ermittelnden Grundrechten. Diese Situation begünstigt die Möglichkeit divergierender Entscheidungen beider Gerichtshöfe bezüglich ein- und derselben EMRK - Norm und letztendlich auch die Entwicklung unterschiedlicher Grundrechtsschutzniveaus in Europa136. Dies stellt ein Problem der „Wertadjustierung“137, das auch derzeit noch nicht abschließend gelöst ist.
Wie das Zusammenspiel der beiden Gerichtshöfe und der beiden Rechtskreise bei erhobenen Klagen praktisch verläuft, soll unter dem nächsten Punkt erläutert werden.
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Es sind an dieser Stelle zwei Konstellationen zu unterscheiden, soweit es um den Grundrechtsschutz vor dem EuGH geht:
Zum einen besteht die Möglichkeit, dass Gemeinschaftsrecht durch einen nationalen Vollzugsakt durchgesetzt wird (sog. mittelbare Gemeinschaftsverwaltung), zum anderen die, dass Gemeinschaftsorgane unmittelbar tätig werden (sog. unmittelbare Gemeinschaftsverwaltung), und je nach einschlägiger Konstellation differieren die jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten.
In den meisten Fällen obliegt die Durchführung des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten, indem sie Rechtsetzung auf der Basis des Gemeinschaftsrechts betreiben und es nicht zuletzt auch in der nationalen Rechtsprechung anwenden. Das Gemeinschaftsrecht entfaltet seine tatsächliche Wirksamkeit hier erst durch die Anwendung in den Mitgliedstaaten. Hierbei handelt es sich um die erste Konstellation im oben genannten Sinne.
Ein nationaler Durchführungsakt von Gemeinschaftsrecht kann in dieser Konstellation vom Einzelnen zunächst vor den nationalen Gerichten angegriffen werden, da er nicht den Charakter eines nationalen Hoheitsaktes dadurch verliert, dass er aus Gemeinschaftsrecht resultiert138. Die Wahrung des Gemeinschaftsrechts obliegt in dieser Konstellation nicht nur den Ge[Seite 31↓]meinschaftsgerichten, sondern auch der nationalen Gerichtsbarkeit. Diese wendet das Gemeinschaftsrecht in eigener Verantwortung an, muss aber das Auslegungs- und Verwerfungsmonopol des EuGH beachten.
Handlungen der europäischen Organe dürfen wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und des auf europäischer Ebene gewährleisteten Grundrechtsniveaus nicht mehr von den mitgliedstaatlichen Gerichten am Maßstab nationaler Grundrechte untersucht werden139.
Sollte das nationale Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftsrechtsaktes haben, so ist es unter Umständen verpflichtet, dem EuGH die Frage nach der Vereinbarkeit dieses Rechtsaktes mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EGV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht besteht nach dem Vertrag nur für letztinstanzliche Gerichte. Das nationale Gericht ist gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV vorlageberechtigt, wenn es eine Vorlage zum EuGH für erforderlich hält, um den anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können.
Sollte der EuGH im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht verneinen, muss das nationale Gericht die Klage abweisen. Gegen dieses Urteil des nationalen Gerichts könnte der Beschwerdeführer sich dann noch in einer Beschwerde an den EGMR wenden. Bei Klagen gegen Mitgliedstaaten ist nämlich nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Art. 35 Abs. 1 EMRK) noch die Anrufung des EGMR bei EMRK - Bezug möglich, um überprüfen zu lassen, ob die im Einzelfall gewählte Grundrechtsinterpretation den (Mindest-) Standards der EMRK widerspricht. Nur in dieser Konstellation ist daher überhaupt eine [Seite 32↓]Individualbeschwerde vor dem EGMR möglich, da sich diese gegen ein Verhalten eines Mitgliedstaates richten muss.
Dem nationalen Richter kommt damit bei der Wahrung des europäischen Rechts eine nicht zu unterschätzende Rolle zu. Dem Vorabentscheidungsverfahren kommt die wesentliche Funktion zu, als Instrument der Kooperation von nationalen und Gemeinschaftsgerichten die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten und somit seine praktische Wirksamkeit zu sichern140. Die nationalen Gerichte stellen insoweit funktionale Gemeinschaftsgerichte dar141, denen es überlassen bleibt, ob sie eine Vorlagefrage zum EuGH stellen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens besitzen kein eigenes Antragsrecht, sie können die Vorlage lediglich anregen, aber nicht erzwingen142.
In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, was der Einzelne gegen die Nichtvorlage durch den nationalen Richter tun kann, zumal wenn dieser den Fall danach gemeinschaftsrechtswidrig entscheiden sollte. Die Möglichkeiten des Betroffenen sind in einem solchen Fall eng begrenzt.
Eine Klage gegen die pflichtwidrige Nichteinleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH kann gemäß den Ausführungen des BVerfG erst nach Überwindung der sog. „Willkürschwelle“ zum Erfolg gelangen, d.h., wenn bei der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens dem letztinstanzlichen Gericht „objektiv willkürliche Vorlageverweigerung“ nachgewiesen werden kann143. Konkret handelt es sich hierbei um eine Verfassungsbeschwerde, die auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [Seite 33↓]gestützt werden kann, da der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes ist144. Doch wann ist überhaupt ein Fall der objektiven Willkür gegeben?
Objektive Willkür liegt dann vor, wenn das letztinstanzliche Gericht die Vorlageverpflichtung grundsätzlich verkannt oder aber übersehen hat, dass zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht oder nicht in erschöpfender Weise vorliegt145. Die Nichtvorlage muss bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sein146.
Die Feststellung der „objektiv willkürlichen Vorlageverweigerung“ stellt aber eine kaum zu überwindende Prozesshürde dar, da der Nachweis hierüber oftmals kaum zu erbringen sein dürfte147, zumal die Nichtvorlage an den EuGH von einem obersten Bundesgericht nicht einmal begründet werden muss148.
Unterhalb dieser „Willkürschwelle“ kann der Bürger oder die Bürgerin in Deutschland die Vorlage einer Rechtsfrage durch ein nationales Gericht zum EuGH nicht erzwingen. Allerdings hat das BVerfG in einer neueren Entscheidung149 die Maßstäbe der Kontrolle über die Fachgerichte verschärft und [Seite 34↓]festgestellt, dass nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn ein Gemeinschaftsakt gegen Gemeinschaftsgrundrechte verstößt, da der Grundrechtsschutz des jeweiligen Beschwerdeführers sonst ins Leere liefe. Im Grundrechtsbereich gilt daher ein anderer Maßstab für die Vorlageverpflichtung als in anderen Fällen.
Aber selbst wenn der nationale Richter eine Vorlagefrage stellen sollte, bestimmt eben nur dieser den Inhalt der Frage und nicht der Kläger. Der EuGH kann und darf sich allerdings nur mit dem befassen, was ihm vorgelegt wird150. Auf vermeintliche Unzulänglichkeiten des Vorabentscheidungsverfahrens oder etwaige Rechtsschutzlücken, die auf den Gegebenheiten im Rahmen mitgliedstaatlicher Gerichtssysteme beruhen, kann sich der Beschwerdeführer nach der jüngeren Rechtsprechung151 nicht mehr berufen.
Dieser Umstand ist äußerst unbefriedigend, wird dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht152 und ist auch dem Grundrechtsschutz insgesamt abträglich. Es wird daher nach Möglichkeiten gesucht, diesem Zustand abzuhelfen153. Ähnliches trifft auch hinsichtlich der Nichtigkeitsklage und dort insbesondere hinsichtlich der Klagebefugnis gemäß Art. 230 Abs. 4 EGV zu154.
Festzuhalten ist, dass sich in der Konstellation des mitgliedstaatlichen Voll[Seite 35↓]zugs von Gemeinschaftsrecht bis zu drei verschiedene Gerichte mit einer möglichen Verletzung der EMRK befassen können. Zunächst das nationale Gericht, dann ggf. der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren und schließlich noch der EGMR, nachdem der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde.
Sollte der EuGH nicht im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens eingeschaltet worden sein, besteht die Möglichkeit, dass der EGMR die EMRK-Konformität eines Gemeinschaftsrechtsakts beurteilt, bevor der EuGH dies selbst am Maßstab der Gemeinschaftsgrundrechte getan hat. Hierdurch ist durchaus vorstellbar, dass EuGH und EGMR die betreffende EMRK - Norm unterschiedlich auslegen. Doch was sind dann die Konsequenzen für die Mitgliedstaaten?
Die EG-Mitgliedstaaten sind durch diese Situation in wichtiger Weise betroffen und sehen sich mit erheblichen völkerrechtlichen Problemen konfrontiert.
Über die Auslegung der EMRK wachen wie bereits erwähnt zwei Gerichtshöfe in Europa: Im Bereich des Gemeinschaftsrechts der EuGH, im Bereich des Europarats der EGMR. Denkbar und realiter auch geschehen ist eine unterschiedliche Auslegung von Grund- und Menschenrechten durch beide Gerichtshöfe. Bei derartigen Konflikten zwischen beiden Gerichtshöfen wäre der jeweils betroffene EU-Mitgliedstaat, der zugleich auch Konventionsstaat ist, jedoch zwei völkervertraglichen Pflichten ausgesetzt und geriete in einen Loyalitätskonflikt155. Aus völkerrechtlicher Sicht bestehen hier zwei gleichrangige Verpflichtungen156.
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Weigert sich der Mitgliedstaat gegenüber der EU, einer Verpflichtung Folge zu leisten, droht ihm von dieser Seite ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß den Art. 226ff. EGV, weigert er sich gegenüber dem EGMR bzw. ignoriert er dessen Rechtsprechung, droht ihm hier eine Klage vor dem EGMR. Auf Grund des Umstandes, dass alle EU-Mitgliedstaaten auch Konventionsstaaten sind, besteht nämlich eine einheitliche Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten, die EMRK gemäß dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ zu beachten.
Dies ist ein mehr als unbefriedigender Zustand, da in dieser Situation von Rechtssicherheit und einheitlicher Rechtsauslegung keine Rede mehr sein kann. Kohärenz des Rechts, verstanden insbesondere als Vermeidung von Divergenzen und Widersprüchen, nicht aber notwendig auch als absolute Homogenität, ist ein erwünschtes Ziel von Rechtssicherheit157.
Die Mitgliedstaaten befinden sich daher derzeit gleichsam „zwischen Skylla und Charybdis“. Es droht das „Gespenst“158 eines unlösbaren Widerspruchs zwischen einer Entscheidung des EuGH und des EGMR mit all seinen negativen Folgen für den Einzelnen und die Mitgliedstaaten.
Neben der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten besitzt jedoch auch die EG selbst gewisse Exekutivkompetenzen. An zweiter Stelle ist daher die Konstellation denkbar, dass Organe der EG, insbesondere die Europäische Kommission im Bereich des Wettbewerbs- und Beihilfenrechts, ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten eine Norm vollziehen. Üblichweise handelt die Kommission hier mittels Entscheidungen.
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In diesem Fall ist für Klagen gegen Organe und Einrichtungen der Union wegen Grundrechtsverletzungen ausschließlich das Europäische Gericht erster Instanz und letztinstanzlich der EuGH zuständig. Ein nationales Gericht kann keinen Rechtsschutz gewährleisten, da vorliegend kein nationaler Ausführungsakt gegeben ist.
Eine Individualbeschwerde direkt gegen diese Handlungen der EG, d.h. auch Urteile des EuGH, vor dem EGMR wäre unzulässig, da die EG bzw. die EU keine Vertragsparteien der EMRK sind, daher auch nicht verpflichtet sind und als solche nicht vor dem EGMR angegriffen werden können159. Bei der Beurteilung der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges als Voraussetzung der Zulässigkeit für eine Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR ist zu beachten, dass auch Rechtsbehelfe im Rechtsschutzsystem des Gemeinschaftsrechts in diesem Sinne gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK „innerstaatlich“ sind160.
Im Jahre 1978161 musste sich die damalige Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) zum ersten Mal mit der Vereinbarkeit von Gemeinschaftsrechtsakten mit der EMRK und der Zulässigkeit von Beschwerden gegen die EG befassen.
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Die französische Gewerkschaft C.F.D.T. rügte mit ihrer Beschwerde die Verletzung von Rechten aus der EMRK. Die Beschwerde war gegen die EG, hilfsweise die Gesamtheit der Mitgliedstaaten sowie die einzelnen Mitgliedstaaten gerichtet.
In ihrer Entscheidung betonte die EKMR, dass sie rationae personae nicht befugt sei, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften zu überprüfen, da diese nicht der EMRK angehörten162:
„Soweit die Beschwerde gegen die (Europäischen Gemeinschaften) als solche gerichtet ist, stellt die (EKMR) fest, dass die Europäischen Gemeinschaften nicht Vertragspartei der (EMRK) sind… Eine Prüfung der Beschwerde liegt insoweit außerhalb der Zuständigkeit der (EKMR) rationae personae.“163
Diese Feststellungen der EKMR in der „C.F.D.T.“ – Entscheidung betrafen lediglich das Gemeinschaftsrecht, nicht den regelmäßig notwendigen mitgliedstaatlichen Vollzug des Sekundärrechts164. Eine Kontrolle und auch eine mögliche Verantwortung der EG schieden damit aus.
Fraglich war nun aber, ob nicht vielleicht die Mitgliedstaaten für Verletzungen der EMRK durch die EG verantwortlich gemacht werden konnten. Die Beschwerdeführerin machte nämlich geltend, dass Frankreich seine Pflicht aus Art. 1 EMRK durch die Zustimmung zu der als konventionswidrig bezeichneten Maßnahme im Ministerrat verletzt habe. Art. 1 EMRK besagt, dass die Konventionsstaaten verpflichtet sind, allen [Seite 39↓]ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten zuzusichern. Hierzu äußerte sich die EKMR wie folgt:
„Soweit die übrigen acht EG-Mitgliedstaaten betroffen sind, liegt nach der Auffassung der (EKMR) die Prüfung der Beschwerde ebenfalls außerhalb ihrer Zuständigkeit rationae personae, weil im vorliegenden Fall diese Staaten durch ihre Mitwirkung an den Entscheidungen des Rates der (Europäischen Gemeinschaften) keine Herrschaftsgewalt i.S. des Art. 1 (EMRK) ausgeübt haben.“165
Die EKMR lehnte es damit mangels Ausübung von Herrschaftsgewalt der Mitgliedstaaten im Ergebnis ab, sowohl die Mitgliedstaaten individuell oder kollektiv als auch die EG selbst für Verletzungen der EMRK durch Hoheitsakte der EG verantwortlich zu machen. Damit verwarf die EKMR auch eine unmittelbare bzw. mittelbare Bindung der EG an die EMRK.
Diese Entscheidung führte dazu, dass faktisch alle an zwischenstaatliche Einrichtungen wie die EG abgegebenen Hoheitsrechte vollständig der gerichtlichen Kontrolle durch die EKMR bzw. den EGMR entzogen wurden, da die Mitgliedstaaten durch diese Handlungen keine Herrschaftsgewalt im Sinne von Art. 1 EMRK ausübten. Das in der „C.F.D.T.“ – Entscheidung gewonnene Ergebnis wurde aber in einer späteren Entscheidung gewissermaßen modifiziert.
Dies stellte die EKMR in einem Grundsatzurteil klar, das starke Ähnlichkeit zu der sog. „Solange II“ - Entscheidung des BVerfG hat166 und das das Verhältnis zwischen EuGH und EGMR bei der Überprüfung von EG-Rechts[Seite 40↓]akten, die durch einen Mitgliedstaat ausgeführt werden, klären sollte. Hierbei handelt es sich um die „M. & Co.“ -Entscheidung der EKMR aus dem Jahre 1990167.
Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Firma, machte vor der EKMR geltend, durch eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Vollstreckbarkeitserklärung des Bundesjustizministers168, die auf der Verhängung einer wettbewerbsrechtlichen Geldbuße durch die Europäische Kommission basierte, in ihren Rechten aus Art. 1 und 6 Abs. 2 (in dubio pro reo), Abs. 3 lit. c (Recht auf rechtliches Gehör) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (nulla poena sine lege) verletzt worden zu sein.
Vor Anrufung der EKMR war die Beschwerdeführerin mit einer Klage gegen die Vollstreckungsklausel in allen nationalen Instanzen, dem BVerfG eingeschlossen, erfolglos gewesen.
Den Anknüpfungspunkt für ihre Kompetenz, über diesen Fall zu entscheiden, sah die EKMR in der Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Bundesminister der Justiz, nach ihrer Ansicht eine nationale Maßnahme im Sinne von Art. 1 EMRK169, wenngleich diese auch nur aufgrund europarechtlicher Vorgaben erteilt wurde. Damit sah sich die EKMR unter Verweis auf Art. 1 EMRK rationae personae als zuständig, zur Sache zur entscheiden.
Zunächst betonte die EKMR in ihrer Entscheidung, dass es den Konventionsstaaten grundsätzlich nicht verwehrt sei, Hoheitsrechte auf internationale Organisationen zu übertragen. Gleichzeitig hob sie aber auch den Aspekt der grundsätzlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten für Handlungen von [Seite 41↓]Organen internationaler Organisationen, die durch erstere geschaffen werden, am Maßstab der EMRK hervor:
„The Commission considers that a transfer of powers does not necessarily exclude a State`s responsibility under the Convention with regard to the exercise of the transferred powers. Otherwise the guarantees could wantonly be limited or excluded and thus be deprived of their peremptory character”170.
Der Umstand, dass der EGMR keine Jurisdiktionsgewalt in Bezug auf EU-Institutionen genießt, heißt nicht, dass die Mitgliedstaaten von ihrer völkerrechtlichen Verantwortung zur Einhaltung der EMRK entbunden wären. Die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates, vorliegend der Bundesrepublik Deutschland, folge vielmehr aus dem Umstand, dass sie den Europäischen Gemeinschaften nach Inkrafttreten der EMRK Hoheitsrechte übertragen habe.
Diese Feststellung steht in Einklang mit einer Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission, die bereits aus dem Jahr 1958 stammt171und auf die sich die EKMR in der „M. & Co.“ – Entscheidung auch ausdrücklich bezieht.
In dem genannten Fall ging es den Klägern um die Rückerstattung von Vermögen, das in der NS-Zeit beschlagnahmt worden war. Diese Rückerstattung wurde von einem internationalen Tribunal, dem sog. Obersten Rückerstattungsgericht, das durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen [Seite 42↓]den drei westlichen Besatzungsmächten und der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet worden war, abgelehnt, was in den Augen der Kläger Art. 6 EMRK verletzte.
Die Kommission stellte bereits damals fest, dass, wenn ein Staat völkervertragliche Verpflichtungen eingeht (vorliegend die EMRK) und später einen anderen völkerrechtlichen Vertrag abschließt (vorliegend den EGV), der es ihm unmöglich macht, die Verpflichtung aus dem ersten Vertrag zu erfüllen, der Staat gemäß dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ für jeden sich daraus ergebenden Bruch seiner Verpflichtungen aus dem früheren Vertrag verantwortlich ist:
„Whereas it is clear that, if a State contracts treaty obligations and subsequently concludes another international agreement which disables it from performing its obligations under the first treaty, it will be answerable for any resulting breach of its obligations under the earlier treaty”172.
Diese Passage wurde von der EKMR in der “M. & Co.” – Entscheidung wieder aufgegriffen. Der zwingende Charakter der EMRK - Verpflichtungen würde nämlich sinnentleert, wenn ein Konventionsstaat sich durch spätere Abgabe von Hoheitsrechten im Rahmen eines neuen völkerrechtlichen Vertrages seiner völkerrechtlichen Verantwortung entledigen könnte.
Diese grundsätzlichen Erwägungen würden bei konsequenter Anwendung allerdings dazu führen, dass die Konventionsstaaten, um nicht selbst für einen gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsakt verantwortlich gemacht zu werden, die Kompetenz behalten müssten, etwaige Entscheidungen der [Seite 43↓]supranationalen Organe bzw. sonstige Integrationsmaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK zu überprüfen173.
Dies würde dem europäischen Einigungsprozess schwere Hindernisse in den Weg legen, da die Konventionsstaaten auf diese Weise faktisch gehindert würden, Teile ihrer Souveränität an supranationale Einrichtungen abzugeben, was ja gerade weder von der EMRK noch von den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften beabsichtigt ist. Dies betonte auch die EKMR in ihrer Entscheidung und traf daher noch eine bedeutsame Feststellung:
„(It) would be contrary to the very idea of transferring powers to an international organisation to hold the member States responsible for examining, in each individual case before issuing a writ of execution for a judgement of the European Court of justice, whether Art. 6 of the Convention was respected in the underlying proceedings.”174
Um dieses Dilemma zu lösen, erachtete die EKMR daher in einem zweiten Schritt unter zwei rechtlichen Bedingungen die Übertragung von Hoheitsrechten an eine internationale oder supranationale Einrichtung als zulässig, nämlich solange und soweit innerhalb dieser Organisation, vorliegend die EG, die Menschenrechte entsprechend der EMRK anerkannt sind und ein der EMRK äquivalenter Rechtsschutz gewahrt sei175:
„Therefore
the transfer of powers to an international organisation is not incompatible
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with the Convention provided that within that organisation fundamental rights will receive an equivalent protection”176.
Unter Hinweis auf Grundrechterklärung der EG-Organe vom 5. April 1977177 und die Grundrechtsjudikatur des EuGH kam die EKMR zu dem Ergebnis, dass innerhalb der EU generell ein der EMRK äquivalenter Grundrechtsschutz bestünde, mit der Konsequenz, dass in diesem Fall alleiniges Rechtsprechungsorgan der EuGH sei:
„The Commission notes that the legal system of the European Communities not only secures fundamental rights but also provides control for their observance.”178
Eine direkte Kontrolle der EG-Organe und ihrer Legislativakte durch den EGMR soll daher bei Vorliegen der in der „M. & Co.“ - Entscheidung genannten Voraussetzungen nicht ausgeübt werden. Beim mitgliedstaatlichen Vollzug von Gemeinschaftsrecht soll hiernach allein der EuGH Hüter der Grund- und Menschenrechte sein.
Im Ergebnis blieb die Antragstellerin damit in der Rechtssache „M. & Co.“ ohne Erfolg, da die EKMR ihre Beschwerde rationae materiae für unvereinbar mit den Bestimmungen der EMRK und damit auch gemäß Art. 27 Abs. 2 EMRK für unzulässig erklärte179.
Dies bedeutet einen Unterschied zur vorherigen Rechtsprechung der EKMR, da hier die Zuständigkeit der EKMR nicht rationae personae abgelehnt wird, [Seite 45↓]sondern die Beschwerde als rationae materiae von den Bestimmungen der EMRK ausgenommen wird. Diese Rechtsprechung, die von Respekt gegenüber dem Grundrechtsschutz in der EU geprägt ist, wurde in der Folgezeit mehrfach bestätigt180.
Auch der später eingerichtete EGMR zeigte sich bei der Beurteilung von Gemeinschaftsrecht zurückhaltend. In einem Fall ging es um die Beurteilung der Frage, ob die Verhandlungen vor einem Athener Gericht wegen der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH die unzumutbare Zeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK überschritten habe. Der EGMR zeigte aus grundsätzlichen Erwägungen heraus gebührenden Respekt für das Vorlageverfahren des EGV, das immerhin zu einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren und sieben Monaten führte181, indem er dieses hinsichtlich der Begründetheit ausdrücklich aus seiner Betrachtung ausnahm:
“The Court cannot, however, take this period into consideration in its assessment of the length of each particular set of proceedings: even though it may at first sight appear relatively long, to take it into account would adversely affect the system instituted by Article 177 of the EEC Treaty and work against the aim pursued in substance in that Article.”182
Diese Entscheidung des EGMR wurde aber aus denselben Gründen wie schon die “M. & Co.“ – Entscheidung der EKMR kritisiert, da sie den Mit[Seite 46↓]gliedstaaten einen „Freibrief“ ausstelle, der ihnen die Möglichkeit biete, sich ihrer Verantwortung aus der EMRK durch Übertragung von Hoheitsrechten an die EU zu leicht zu entziehen, obwohl sie ein teilweise unzureichendes Rechtsschutzsystem im Rahmen der EU errichteten183.
Die Entscheidung der EKMR privilegiere darüber hinaus über Gebühr die Grundrechtsprechung des EuGH gegenüber dem Grundrechtsschutz durch die nationalen Gerichte und sei inhaltlich kaum vertretbar184. Leitend dürfte für den EGMR jedenfalls der Gesichtspunkt gewesen sein, sich abwartend zu verhalten und einen offenen Konflikt mit dem EuGH zu vermeiden185. Schließlich sei inkonsequenterweise eine Verantwortung der Mitgliedstaaten rationae materiae bei Vorliegen einer „equivalent protection“ ausgeschlossen worden, vielmehr sei die Überprüfungsbefugnis rationae materiae zu bejahen gewesen und bei Vorliegen einer „equivalent protection“ die Beschwerde für sachlich unbegründet anzusehen gewesen186.
Das hier genannte Problem liegt indirekt auch einer anderen Konstellation zu Grunde. Dabei handelt es sich um den Fall, dass ein Individuum gegen eine Gemeinschaftsverordnung mit unmittelbarer Wirkung („self-executing“) klagen möchte. Hier fehlt es zunächst an einem nationalen Ausführungsakt, gegen den sich der Kläger wenden könnte, mit der Folge, dass kein nationales Gericht zuständig ist, das ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten könnte. Der einzig Erfolg versprechende Weg für den Betroffenen ist eine Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 EGV vor dem EuGH.
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Nichtigkeitsklagen haben gemäß Art. 230 EGV zum Ziel, die Rechtmäßigkeit der Handlungen europäischer Organe zu überprüfen. Die besondere Bedeutung der Nichtigkeitsklage besteht darin, dass für private Kläger keine anderen Möglichkeiten vorgesehen sind, Primärrechtsschutz zu erlangen. Art. 230 Abs. 4 EGV unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen zwischen sog. privilegierten und sog. nicht-privilegierten Klägern.
Der Einzelne ist als sog. nicht-privilegierter Kläger gemäß Art. 230 Abs. 4 EGV nur dann klagebefugt, wenn er unmittelbar und individuell187 betroffen ist. Art. 230 Abs. 4 EGV eröffnet die Individualklage primär gegen Entscheidungen nach Art. 249 Abs. 4 EGV, unabhängig davon, ob diese an den Kläger selbst oder an einen Dritten gerichtet sind.
Der Wortlaut des Art. 230 Abs. 4 EGV zeigt daher, dass Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, d.h. auch Verordnungen, grundsätzlich nicht angreifbar sein sollen. Ausnahmsweise kann der Einzelne gemäß Art. 230 Abs. 4 Alt. 2 EGV aber auch Rechtsschutz gegen solche Rechtsakte erlangen, die als Verordnung ergangen sind, jedoch bei materieller Betrachtung Entscheidungen darstellen und den Kläger gleichwohl unmittelbar und individuell betreffen.
Das Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit ist nur in den seltensten Fällen zweifelhaft, viel problematischer ist stets das der individuellen Betroffenheit. Das Merkmal der individuellen Betroffenheit ist für den Kläger bei einer Klage gegen eine EU-Verordnung deswegen problematisch, da bei deren Fehlen die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Begriff der individuellen Betroffenheit bestimmt sich nach der sog. „Plaumann“ – Formel, die vom EuGH bereits im Jahr 1963 aufgestellt wurde:
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„Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.“188
Dagegen wurde eine Klagebefugnis regelmäßig abgelehnt, wenn der Kläger aufgrund objektiver Eigenschaften in gleicher Weise wie jeder andere Marktteilnehmer berührt wird, der sich tatsächlich oder potenziell in einer gleich gelagerten Situation befindet189.
Die Anwendung der „Plaumann - Formel“ hat damit den bizarren Effekt, dass, je mehr Personen von der betreffenden Maßnahme betroffen und geschädigt sind, desto unwahrscheinlicher die Chancen sind, dass eine Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird190. Je größer nämlich die Zahl der Betroffenen, umso geringer ist die Chance des Einzelnen, im Sinne der Plaumann – Formel wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder anderer besonderer Umstände aus dem Kreis der übrigen Personen herausgehoben zu werden. Der Unionsbürger ist nämlich dann nicht klagebefugt, wenn er von einer Gemeinschaftsmaßnahme zwar unmittelbar betroffen ist, aber als Mitglied einer bestimmten Personengruppe, jedoch nicht individuell. Die Erfüllung der Voraussetzungen der „Plaumann-[Seite 49↓]Formel“ ist gegenüber Maßnahmen mit allgemeiner Wirkung wie der Verordnung daher praktisch unerfüllbar191.
Das Europäische Gericht erster Instanz hat allerdings erst jüngst ein Urteil gefällt, das dem einzelnen die Möglichkeit der Einleitung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung geben sollte192.
In diesem Fall klagte eine französische Fischfangreederei gegen eine Verordnung, die die Mindestgröße der Maschen von Fischernetzen regelte, um junge Seehechte zu schützen193. Durch dieses Verbot konnte die Klägerin nicht mehr wie bisher ihrem gezielten Fischfang nachgehen. Zunächst stellte das EuG fest, dass die Klägerin in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht als individuell betroffen angesehen werden könne, da das Verbot allgemeine Geltung beanspruchte. In bemerkenswerter Deutlichkeit äußerte sich das EuG dann aber dergestalt, dass
„es in Anbetracht der Tatsache, dass der EG-Vertrag ein vollständiges Rechtsschutzsystem geschaffen hat, das den Gemeinschaftsrichter mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut, angebracht (ist), die bisherige enge Auslegung des Begriffs der individuell betroffenen Person i.S. von Art. 230 Abs. 4 EGV zu überdenken.“194
Das EuG nimmt auf Art. 6 und 13 EMRK Bezug195, d.h. das Gebot des effek[Seite 50↓]tiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das in ständiger Rechtsprechung196 anerkannt ist und auch auf Art. II-47 VE197, wo dieses Grundrecht nunmehr kodifiziert wurde.
Auffallend ist, wie explizit das EuG das Schutzbedürfnis des einzelnen hervorhebt. Zu denken wäre hier zunächst daran, dass der Betreffende auf nationaler Ebene, d.h. bei den mitgliedstaatlichen Gerichten, Rechtsschutz sucht. Nationale Aus- bzw. Durchführungsmaßnahmen bezüglich des Verbots ergingen jedoch nicht. Der jeweilige Mitgliedstaat besitzt jedoch die Befugnis, Strafen bei einem Verstoß gegen das Verbot zu verhängen. Es sei dem Einzelnen jedoch nicht zuzumuten, so das EuG, erst gegen die Verordnung zu verstoßen, um so einen gerichtlich angreifbaren nationalen Akt herbeizuführen, der dieses Verhalten bestraft198. Auch der Weg über die Haftung der EU sei aus verschiedenen Gründen kein akzeptabler Weg für den Betroffenen199.
Die genannten Normen der EGC und der EMRK beeinflussen nach Ansicht des EuG die Auslegung von Art. 230 Abs. 4 EGV dahingehend, diese Norm in einem weiten Sinne zu verstehen und vornehmlich auf die Rechtsposition des Betroffenen und auf die Wirkungen der betreffenden Norm für den Kläger abzustellen. Das Merkmal der individuellen Betroffenheit des Einzelnen sei daher im Interesse effektiven Rechtsschutzes als Betroffenheit in eigenen Rechten auszulegen.
Als neues und ergänzendes Kriterium für die individuelle Betroffenheit bei einer Nichtigkeitsklage kommt nach dem EuG auch fehlender Rechtsschutz in Betracht, d.h. wenn der Individualkläger gegen in die einschlägige EG-[Seite 51↓]Maßnahme sonst keinen ausreichenden Rechtsschutz erlangen kann, was im vorliegenden Fall gegeben war200.
Dies stellt einen Paradigmenwechsel in der Auslegung des Begriffs der individuellen Betroffenheit und eine Abkehr von der sog. „Plaumann – Formel“ dar201, da es nach dieser Neubestimmung für die Klagebefugnis keiner besonderen Umstände mehr bedarf, die den Kläger im Sinne der „Plaumann-Formel“ aus dem Kreis der übrigen Personen herausheben.
Bei Anwendung dieser neuen Kriterien war die Reederei nach Ansicht des EuG unmittelbar und individuell betroffen und ließ die Klage zu. Die praktische Konsequenz des Urteils wäre, dass die gesamte Rechtsordnung der Gemeinschaft, soweit sie unmittelbare Wirkung entfaltet, für Individualklagen offen stünde202 .
Das EuG folgte damit weitgehend den Erwägungen, die Generalanwalt Jacobs wenige Monate vor dem besagten Urteil in seinen Schlussanträgen vom 21. März 2002 zu einer vergleichbaren Prozesskonstellation203 dargelegt hatte. Generalanwalt Jacobs hielt darin die Rechtsprechung des EuGH zur Klagebefugnis individueller Kläger für „problematisch“ und forderte eine grundsätzliche Neuinterpretation des Merkmals der individuellen Betroffenheit im Sinne einer weiten Auslegung204. Er bezog sich auch explizit auf die fehlende Möglichkeit für den Einzelnen, eine Vorlagefrage zum EuGH zu erzwingen [Seite 52↓]und stellte fest, dass es insoweit keinen vollständigen und effektiven Rechtsschutz gebe.
Allerdings hat der EuGH nur kurze Zeit danach in einer inhaltlich gleich gelagerten Rechtssache, die eine Klage von spanischen Landwirtschaftsbetrieben gegen eine Verordnung betraf, in Bestätigung seiner bisherigen restriktiven Rechtsprechung entschieden, dass sich niemand im Rahmen seiner individuellen Betroffenheit auf das Kriterium der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit stützen dürfe205. Damit ist die sog. „Plaumann“ - Formel wieder bestätigt und der Vorstoß des EuG zunichte gemacht. Dem EuG wird es hierdurch künftig unmöglich gemacht, seinen im „Jégo-Quéré“ – Urteil eingeschlagenen Kurs weiter zu verfolgen.
Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Gemeinschaftsgerichte nicht befugt seien, durch Auslegung die ausdrücklich im EGV verankerte Voraussetzung der individuellen Betroffenheit faktisch wegfallen zu lassen206. Indirekt und sehr zurückhaltend207 formuliert der EuGH, dass es nicht Sache der Gemeinschaftsgerichte, sondern vielmehr Sache der Mitgliedstaaten sei, das derzeit geltende Rechtsschutzsystem gem. Art. 48 EUV, d.h. mittels einer Vertragsänderung, zu reformieren208.
Weiter verweist der EuGH darauf, dass der EGV bereits ein vollständiges Rechtsschutzsystem vorsehe und anderenfalls Klagemöglichkeiten vor den nationalen Gerichten bestehen, ggf. verbunden mit einem Vorabentschei[Seite 53↓]dungsverfahren vor dem EuGH. Sollten auf nationaler Ebene Rechtsschutzlücken bestehen, sei es Sache der Mitgliedstaaten, hier Abhilfe durch hinreichende Rechtsbehelfe zu schaffen. Bei der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens stellen sich jedoch wieder die oben genannten Probleme bezüglich der effektiven Durchsetzung der Rechte.
Der EuGH hat mit dieser nicht gerade mutigen Entscheidung die Verantwortung für die Beseitigung der bestehenden Defizite in die Hände der Staats- und Regierungschefs gelegt und damit „eher Steine als Brot“209 gegeben. In der Sache verfolgt er ähnlich wie bereits im Gutachten 2/94 die Linie, dass die politische Entscheidungsfindung der richterlichen vorgeht, dies auch nicht zuletzt deswegen, um sich nicht dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsfortbildung auszusetzen.
Die zentrale Erwägung des EuGH, dass der EGV ein vollständiges Rechtsschutzsystem biete, ist jedoch bereits problematisch, da dies ja gerade die Frage war, die im Raum stand und es zu klären galt, ob nicht wirklich die von der Klägerin behaupteten Rechtsschutzlücken bestehen. Die von Generalanwalt Jacobs vorgebrachten rechtlichen Überlegungen und seine vorgeschlagene Auslegung wurden vom EuGH nicht einmal erwähnt210.
Die Auffassung des EuGH führt allerdings auch dann zu einer Rechtsschutzlücke, wenn ein Mitgliedstaat der Verpflichtung des EuGH, ein effektives [Seite 54↓]Rechtsschutzsystem zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt211. So bleibt das „vollständige Rechtsschutzsystem“ im Ergebnis eine bloße Behauptung212.
Aber selbst wenn man die extensive Auslegung der Klagebefugnis durch den EuG als unzulässige Übergehung der im Vertrag genannten Angriffsgegenstände ansieht, erscheint das Anliegen des EuG, mit seinem Urteil den direkten Rechtsschutz gegenüber Rechtsnormen zu verbessern, aus rechtspolitischer Sicht durchaus verständlich213. Durch die Entscheidung des EuGH wird jedenfalls die Bedeutung der nationalen Gerichte bei der Gewährleistung von effektivem gerichtlichem Rechtsschutz noch weiter ansteigen.
Ein Motiv für die Entscheidung des EuGH könnte aber auch seine Furcht vor einer immer stärker werdenden Belastung der europäischen Gerichtsbarkeit gewesen sein214. Bedingt durch das nicht sonderlich transparente Vorgehen des EuGH in der Vergangenheit erscheint es aber fraglich, ob er sein anvisiertes Ziel, sich vor einer übermäßigen Arbeitsbelastung zu schützen, überhaupt erreichen kann. Bei dieser Lage werden potentielle Kläger geradezu eingeladen, es frei nach dem Motto „Vor Gericht und auf hoher See…“ einmal zu probieren215.
Die möglichen Bedenken, wonach eine Erweiterung der Aktivlegitimation zu einer rapide anschwellenden Zahl von Fällen führen würde, ist mit Blick auf die vom EuGH konsequent vorangetriebene Öffnung des Zugangs zum Gericht vor nationalen Gerichten nicht nur widersprüchlich, sondern auch in [Seite 55↓]der Praxis von Frankreich oder England, wo die Voraussetzungen der Klagebefugnis erheblich offener gehandhabt werden, widerlegt216.
Hinzu kommt damit auch die augenfällige Divergenz zwischen den Vorgaben für den Individualrechtsschutz bei der gegen mitgliedstaatliches Recht gerichteten Einklagbarkeit von unmittelbar wirkendem Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten und der restriktiven Auslegung des Individualitätskriteriums beim Zugang zum EuGH, wenn es um die Kontrolle von Gemeinschaftsrecht geht217.
Gegen das Entstehen einer Klagenflut spricht zudem, dass die vom EuG vorgeschlagene neue Formel zur Feststellung der individuellen Betroffenheit nicht zu einer Einführung einer Popularklage geführt hätte, da er darin die unzweifelhafte und gegenwärtige Beeinträchtigung des Klägers in seiner eigenen Rechtsposition verlangte. Die Bedenken des EuGH in dieser Hinsicht sind daher unberechtigt218.
Der europäische Bürger hat indes nach wie vor keine Möglichkeit, eine Verordnung, die ihn nachteilig betrifft, unmittelbar vor dem EuGH anzugreifen, auch wenn es sich um eine Angelegenheit von zentraler Bedeutung handeln sollte.
Verordnungen sind wegen der praktisch unüberwindbaren Hürde219 des Merkmals der individuellen Betroffenheit faktisch dem Angriff natürlicher und juristischer Personen entzogen220. Bislang ist die Rechtslage hinsichtlich [Seite 56↓]des Zugangs Einzelner zum EuGH durch ein von jeder konzeptionellen Dogmatik unberührtes Verwirrspiel geprägt, das für den jeweiligen Kläger wenig transparent bzw. vorhersehbar und damit im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz, insbesondere das Gebot der Rechtswegeklarheit, bedenklich ist221. Dies stellt zugleich eine starke und inakzeptable222 Einschränkung der Garantie des effektiven gerichtlichen Schutzes dar223.
Auch die Arbeitsgruppe „Charta“ des Verfassungskonvents stellte im Rahmen von Art. 230 Abs. 4 EGV „gewisse Lücken beim Rechtsschutz“ fest, verzichtete aber auf konkrete Empfehlungen und überließ eine nähere Überprüfung dieser Frage dem Konvent224.
Dieser hat nunmehr die Vorgabe des EuGH nach einer Vertragsänderung aufgegriffen und eine Änderung von Art. 230 Abs. 4 EGV durchgesetzt. Nach Art. III-270 Abs. 4 des Entwurfs eines Verfassungsvertrags für Europa kann jede Person Klage erheben
„gegen die an sie ergangenen oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“.
Mittels dieser Bestimmung soll die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte225 kodifiziert werden, welche besagt, dass nicht nur Scheinverord[Seite 57↓]nungen, sondern auch „echte“ Verordnungen vom Einzelnen angegriffen werden können.
Diese Vorschrift ist aber sehr interpretationsbedürftig, da offen bleibt, was genau unter einer „Handlung“ zu verstehen ist, die gegen eine Person „ergangen“ ist und Art. I-32 Abs. 1 des Entwurfes eines Verfassungsvertrags die Kategorie eines „Rechtsakts mit Verordnungscharakter“ nicht aufführt226.
Zu beachten ist, dass gemäß Art. III-270 Abs. 4 Alt. 2 VE der Klagegegenstand erweitert worden ist. Beibehalten werden hier aber nach wie vor die Voraussetzungen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit, soweit der Kläger eine Handlung angreift, die nicht direkt an ihn gerichtet ist. Insofern ergeben sich keine Veränderungen zur bisherigen Lage.
Anderes gilt jedoch hinsichtlich Art. III-270 Abs. 4 Alt. 3 VE, d.h. bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter, wo ein Nachweis der individuellen Betroffenheit entbehrlich ist. Hier wird durch den Verzicht auf das Merkmal der „individuellen Betroffenheit“ eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit für die Konstellation der Normativakte eingeführt, denen keine europäische oder nationale Durchführungsmaßnahme mehr folgt. Insgesamt scheint hier daher eine leichte Verbesserung des Individualrechtsschutzes gegenüber der jetzigen Rechtslage227 einzutreten.
Im Ergebnis bestätigt der Entwurf des Verfassungskonvents aber auch die strenge Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „individuellen Betroffenheit“ nach der „Plaumann-Formel“228, denn die genannte Ausnahme soll „Gesetzgebungsakte“ nicht erfassen, d.h. die bisherigen Richtlinien und Verordnungen, sondern vielmehr die vom Rat oder der Kommission erlassenen [Seite 58↓]Durchführungsverordnungen229. Danach dürfte sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Unión de Pequenos Agricultores“ im Ergebnis keine Veränderung gegenüber der bestehenden Auslegung zur individuellen Betroffenheit ergeben230.
Die Lösung des EuGH in diesem Fall soll anscheinend nach dem Willen des Verfassungskonvents die Langzeitlösung der Union werden231. Der Verfassungskonvent scheint sich die Erwägungen des EuGH sogar insofern zu Eigen gemacht zu haben, als Art. I-28 Abs. 1 Satz 3 VE eine Pflicht der Mitgliedstaaten festlegt, dergestalt, dass diese und nicht etwa die Union die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz auf dem Gebiet des Unionsrechts gewährleistet ist.
Damit bleiben im Ergebnis sowohl Verordnungen, die noch eines nationalen Durchführungsaktes bedürfen, als auch die abstrakt-generellen Rechtsakte des Europäischen Gesetzes und des Europäischen Rahmengesetzes gemäß Art. I-32 Abs. 1 VE auch nach der Neuregelung von einer Anfechtung durch Einzelne grundsätzlich ausgeschlossen232.
Der Betroffene bleibt in diesen Fällen vorerst auf den indirekten Weg der Klage gegen nationale Umsetzungsakte angewiesen, d.h. zunächst kann er sogar gezwungen sein, gegen die gemeinschaftliche Verordnung verstoßen, um überhaupt Zugang zu einem nationalen Gericht zu bekommen. Dann kann er allerdings ein Vorabentscheidungsverfahren nicht erzwingen. Dem Einzelnen verbleibt daher nach wie vor ein Rechtsweg mit für ihn ungewissem Ausgang. Art. III-270 Abs. 4 VE stellt daher keine adäquate Lösung [Seite 59↓]für die mangelnden Rechtschutzmöglichkeiten des Unionsbürgers bei legislativem Unrecht dar.
Die bestehenden Konflikte und Probleme könnten unter Umständen gelöst werden, wenn die Europäischen Gemeinschaften der EMRK beitreten würden, da damit die EG wie ein herkömmlicher Konventionsstaat behandelt würde und die EMRK nicht mehr über den „Umweg“ der allgemeinen Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen wäre, sondern unmittelbar vom EuGH anzuwendendes Recht würde. Die EG besitzt nämlich gemäß Art. 281 EGV Rechtspersönlichkeit und ist damit ein selbständiges Völkerrechtssubjekt. Ein Beitritt der EU zur EMRK ist nach derzeitigem Stand233 wegen ihrer fehlenden Völkerrechtssubjektivität (noch) ausgeschlossen234.
Die Konsequenz des Beitritts wäre, dass der EuGH aus Sicht des EGMR das letztinstanzliche Gericht darstellen würde, der im Anschluss hieran noch angerufen werden könnte. Im Falle des Beitritts wären die Aufgaben der beiden Gerichtshöfe komplementär235. Dies würde eine faktische Unterordnung des EuGH unter den EGMR jedenfalls in Grund- und Menschenrechtsfragen bedeuten.
Es besteht nun aber wie bereits erwähnt die paradox anmutende Situation, dass die EG keine Vertragspartei der EMRK, alle Mitgliedstaaten der EG hingegen Vertragspartner der EMRK sind. Jeder Mitgliedstaat der EG ist als [Seite 60↓]Konventionsstaat der EMRK zur Beachtung der dort niedergelegten Grundsätze verpflichtet, während dies mangels Mitgliedschaft nicht für die EG gilt.
Nach dem Gutachten 2/94 des EuGH vom 28. März 1996236 kann die EG derzeit nicht Mitglied der EMRK werden, da es, ausgehend vom Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, für einen Beitritt in den europäischen Verträgen keine tragfähige Rechtsgrundlage gebe. Dies ist auch im Vertrag von Amsterdam bzw. Nizza nicht geändert worden.
Die Feststellung, dass bislang keine tragfähige Rechtsgrundlage für den Beitritt existiere, wird teilweise in der Literatur allerdings nicht als einziger Grund für die Entscheidung des EuGH angesehen, vielmehr seien auch andere Gründe für diese Entscheidung des EuGH mitursächlich gewesen. Neben den durchaus lösbaren praktischen Problemen eines Beitritts stellte wohl v.a. das politische Unbehagen über die formelle Unterordnung des EuGH unter eine externe Kontrollinstanz, namentlich den EGMR, nach einem Beitritt eine entscheidende Rolle dar237.
Tatsache ist jedenfalls, dass ein Beitritt der EG derzeit nur durch eine Vertragsänderung gemäß Art. 48 EUV erreicht werden könnte. Diese liegt in den Händen der Staats- und Regierungschefs und hängt damit wesentlich vom vorhandenen politischen Willen ab238.
In jüngster Zeit wurde vom sog. Verfassungskonvent ein Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vorgelegt, der auch Aussagen zu einem möglichen Beitritt enthält. In Art. I-7 Abs. 2 des Entwurfs eines Verfassungsvertrags „strebt“ die Union, die nach dieser Bestimmung gemäß Art. [Seite 61↓]I-6 Rechtspersönlichkeit besitzen soll, den Beitritt zur EMRK an. Durch diese Änderung der Verträge wäre der Weg für einen Beitritt der EU zur EMRK bei entsprechend vorhandenem politischen Willen grundsätzlich frei.
Auch wenn durch das „M. & Co.“ - Urteil vorerst ein wichtiger Schritt hin zu einer Kompetenzabgrenzung zwischen beiden Gerichtshöfen getan war, verblieben dennoch einige Probleme.
Nach wie vor bestand nämlich eine Lücke im Rechtsschutz, da nach der „M. & Co.“ - Rechtsprechung dem einzelnen bezüglich der direkten Prüfung von EG-Recht der Weg zum EGMR abgeschnitten war und so unter Umständen eine Auslegung einer Norm der EMRK durch das hierfür originär zuständige Organ, den EGMR, nicht veranlasst werden konnte.
Der Konflikt wurde damit zu Lasten des Einzelnen gelöst, da ihm durch die Verlagerung des Rechtsschutzes auf das EuG bzw. den EuGH das Rechtsschutzinstrument der Individualbeschwerde zum EGMR genommen wurde239.
Festzuhalten ist auch, dass derzeit (und im übrigen auch nach der Europäischen Grundrechtecharta240) den Unionsbürgern kein direkter Rechtsbehelf gegen EU-Primärrecht vor dem EuGH zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis unterstreicht Art. 46 lit. d EUV, der sich ausdrücklich nur auf Handlungen der „Organe“ bezieht und es sich beim Primärrecht gerade nicht um Recht handelt, das aus Handlungen der Organe resultiert241.
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Weiter blieb die Frage ungeklärt, wann genau ein gleichwertiger Schutz der Grundrechte überhaupt besteht. Nach dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK war die Auffassung der EKMR jedoch nicht mehr maßgebend, da nunmehr allein der EGMR entscheidungsbefugt ist. Diese kritischen Punkte wurden vom EGMR in einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 auch wieder aufgegriffen und mittlerweile prüft der EGMR die Vereinbarkeit von Akten der Europäischen Gemeinschaften über die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten Grundsätze242.
Eine exakte Definition, wann der von der EKMR, jetzt vom EGMR, geforderte äquivalente Rechtsschutz noch gewahrt bleibt, ist allerdings auch nach dieser Entscheidung nicht vorhanden. Schließlich steht dem Einzelnen nach wie vor kein direkter Rechtsbehelf gegen EU-Primärrecht vor dem EuGH zur Verfügung. Ein nicht zu unterschätzendes Maß an Rechtsunsicherheit ist die Folge und dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, jetzt auch niedergelegt in Art. II-47 VE, wird nur unzureichend Rechnung getragen.
Die derzeitige Situation in Europa bezüglich der Durchsetzung des Grundrechtsschutzes ist trotz des vorhandenen Niveaus defizitär und unbefriedigend, da dem materiellen Grundrechtsstandard kein adäquater verfahrensrechtlicher Schutz entspricht. Die vorhandenen Verfahrenstypen, insbesondere die Nichtigkeitsklage und das Vorabentscheidungsverfahren, weisen strukturelle Mängel auf243.
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Dies auch deswegen, weil grundrechtssensible Bereiche wie beispielsweise die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Asyl- und Einwanderungspolitik und die Zusammenarbeit in polizeilichen und justitiellen Angelegenheiten, insbesondere Strafsachen, der Zuständigkeit des EuGH weitgehend entzogen sind.
Gleichzeitig werden aber gerade im letzten Bereich Organisationen wie Europol244 zunehmend Handlungsspielräume eröffnet, die unter Umständen Grund- und Menschenrechte des Einzelnen erheblich betreffen können. Teilweise sind die derzeit noch intergouvernemental zu behandelten Fragen auch nicht mehr trennscharf von den bereits vergemeinschafteten abgrenzbar245.
Die Konventionsstaaten der EMRK sind im Bereich der Grundrechte einer relativ strengen Kontrolle unterworfen, während die EG mangels Mitgliedschaft bei der EMRK von einer derartigen Kontrolle durch den EGMR freigestellt ist. Diese Befürchtungen teilt wohl auch Luzius Wildhaber, wenn er schreibt:
„Problems arise with the effectiveness, or even the existence, of remedies available in the Contracting States in respect of alleged violations of the Convention rights and freedoms.”246
Die EG-Mitgliedstaaten sind gegenüber den anderen EMRK - Mitgliedstaaten privilegiert, da erstere sich nicht durch Abgabe von Hoheitsrechten an supranationale Einrichtungen entlasten können.
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Das wohl bedeutendste Problem stellt aber der drohende Konflikt zwischen EMRK und EU-Recht dar. Wenn der Bürger nämlich gegen eine Maßnahme der EU gerichtlich vorgeht, die ein Mitgliedstaat durchführt, muss er damit rechnen, dass die beiden höchsten Gerichte in Europa unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Oftmals sind die entsprechenden Rechtsprechungslinien unterschiedlich oder nur schwer vorhersehbar. Der Rechtsuchende schwebt weitgehend im Ungewissen und für einen Nichtjuristen ist die europäische Grundrechtsordnung nicht greifbar und begreifbar247.
Es ist daher erforderlich, die Rechtsprechung von EuGH und EGMR zur Auslegung der EMRK sowohl hinsichtlich ihrer Gemeinsamkeiten als auch in Bezug auf ihre Unterschiede näher zu betrachten.
18 Mosler, ZaöRV 28 (1968), 481ff.; Haus/Cole, JuS 2002, 1181, 1182.
19 Bleckmann, Rdr. 25.
20 Haus/Cole, JuS 2002, 1181.
21 Die EGKS ist am 23. Juli 2002 in der EG aufgegangen. Der EAG-Vertrag gilt unter Veränderungen gemäß dem „Protokoll zur Änderung des EURATOM-Vertrages“ fort, wobei EURATOM eine eigene Rechtspersönlichkeit behält.
22 Oppermann, DVBl. 2003, 1165, 1168.
23 BVerfGE 89, 155, 175 – „Maastricht“.
24 EuGH, Gutachten 1/91 v. 14. Dezember 1991, Slg. 1991-I, 6079, 6102 Rdr. 21 - „EWR I“.
25 S. auch EuGH, Urt. v. 23. April 1986, Rs. 294/83, Slg. 1986, 1339, 1365 Rdr. 23 – „Les Verts“.
26 Hallstein, 1979, S. 5 und S. 51-72, insb. jedoch S. 55f.
27 Streinz, Rdr. 356.
28 Bleckmann, Rdr. 12.
29 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161.
30 EuGH, Urt. v. 5. Februar 1963, Rs. 26/62, Slg. 1963, 1, 3 – „Van Gend & Loos“.
31 EuGH, Urt. v. 15. Juli 1964, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269f. – „Costa/E.N.E.L“.
32 Creifelds, S. 1035.
33 Creifelds, S. 1035.
34 Creifelds, S. 1035.
35 Avenarius, S. 382.
36 Tilch, S. 69.
37 Avenarius, S. 397.
38 EuGH, Urt. 15. Juli 1964, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269f. – „Costa/E.N.E.L.“
39 EuGH, Urt. 15. Juli 1964, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269f. – „Costa/E.N.E.L.“.
40 Bleckmann, Rdr. 19; Villiger, § 1 Rdr. 9.
41 Walter in Ehlers, EuGR, § 1 II Rdr. 5.
42 Stieglitz, S. 182.
43 Stieglitz, S. 111; Toth, C.M.L.Rev.1997, 491, 499; Oppermann, Rdr. 489.
44 Walter in Ehlers, EuGR, § 1 I Rdr. 3.
45 Haus/Cole, JuS 2002, 1181, 1182.
46 Hobe/Müller-Sartori, JuS 2002, 8, 9.
47 Oppermann, Rdr. 55.
48 Oppermann, Rdr. 80.
49 Wallrabenstein, Kritische Justiz 2003, 381, 392,
50 Stieglitz, S. 182.
51 Walter in Ehlers, EuGR, § 1 II 1 Rdr. 6.
52 Grabenwarter, VVDStRL 60 (2001), 290, 327; Grabenwarter, § 4 Rdr. 3.
53 Stieglitz, S. 111.
54 Griller, in GRe für Europa, S. 131, 136; Vranes, JBl. 2002, 630, 635.
55 Ausführlich zur Methode der richterlichen Rechtsfortbildung durch den EuGH: Everling, JZ 2000, 217ff.
56 Zuleeg, EuGRZ 2000, 511.
57 Pache, EuZW 2001, 351.
58 z.B. EuGH, Urt. v. 18. Juni 1991, Rs. C-260/89, Slg. 1991-I, 2925, 2963f., Rdr. 41 – „ERT“; EuGH, Urt. v. 22. Oktober 2002, Rs. C-94/00, Slg. 2002-I, 9011, 9052 Rdr. 23 – “Roquette Frères”.
59 Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1279.
60 Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1280.
61 Thym, FYIL 2002, 11, 30; Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1280; s. Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 578: “...key reference for the protection of fundamental rights within the community legal order.”
62 Villiger, Handbuch der EMRK, § 1 Rdr. 17.
63 Magiera, DÖV 2000, 1017, 1018; Oppermann, Rdr. 491; Streinz, Rdr. 358.
64 Ritgen, ZRP 2000, 371.
65 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 48; Oppermann, Rdr. 491.
66 Vranes, JBl. 2002, 630, 632.
67 Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1430.
68 Magiera, DÖV 2000, 1017, 1018f.
69 Calliess in Ehlers, EuGR, § 19 I Rdr. 1.
70 Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1430.
71 Lecheler, ZEuS 2003, 337, 344.
72 Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 424.
73 Oppermann, Rdr. 491.
74 Kokott, AöR 121 (1996), 599, 602; Weber, NJW 2000, 537, 540.
75 Everling, JZ 2000, 217, 225.
76 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 48.
77 Baumgartner, ZfV 1996, 319, 327.
78 Pache, EuZW 2001, 351.
79 Baumgartner, ZfV 1996, 319, 327.
80 S. Art. I-7 Abs. 3 VE.
81 Ehlers, JURA 2002, 468, 470; Ehlers in Ehlers, EuGR, § 2 I Rdr. 4; Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1430; Stein, in GRSchutz in Europa, S. 148; Streinz, Rdr. 361.
82 Frank, S. 162; Winkler, S. 34.
83 Stieglitz, S. 240; Streinz, Rdr. 361.
84 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 47; Streinz, Rdr. 361; ähnlich Stieglitz, S. 240.
85 Frank, S. 312.
86 Ress, in FS für Winkler, S. 897, 916.; Strasser, S. 44.
87 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1146; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.
88 Stein, in GRSchutz in Europa, S. 158; Turner, EPL 1999, 453, 459; Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 499.
89 Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 49; Walter in Ehlers, EuGR, § 1 III 2 Rdr. 25.
90 Pache, EuZW 2001, 351.
91 Pache, EuZW 2001, 351, 352.
92 Wildhaber, HRLJ 2002, 161, 162; Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1280; vgl. auch die Präambel der Charta der Grundrechte v. 7. Dezember 2000.
93 Ratifikationsstand per 15. April 2003.
94 Wildhaber, HRLJ 2002, 161. 162.
95 Ehlers in Ehlers, EuGR, § 2 VIII 2 Rdr. 52.
96 Ehlers in Ehlers, EuGR, § 2 VIII 2 Rdr. 52.
97 Vgl. Art. 41 EMRK.
98 Villiger, § 1 Rdr. 17.
99 Ehlers, JURA 2000, 372, 381.
100 Alber, ZEuS 2003, 1, 3f.
101 Eurostat Jahrbuch, Ausgabe 2001 unter http://europa.eu.int/comm/eurostat - Stand August 2001.
102 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 164.
103 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 164.
104 Schütz/Sauerbier, JuS 2002, 658, 662.
105 Vgl. Art. 220 Abs. 1 EGV.
106 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 162; Lenz, EuGRZ 2001, 433, 434.
107 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 506.
108 Alber, ZEuS 2003, 1, 21.
109 Alber, ZEuS 2003, 1, 21.
110 Für eine ausführlichere Darstellung: Walter in Ehlers, EuGR, § 1 III Rdrn. 19ff.
111 EuGH, Urt. v. 17. Dezember 1970, Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125, 1135. – „Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr und Vorratsstelle für Getreide“.
112 EuGH, Urt. v. 28. Oktober 1975, Rs. 36/75, Slg. 1975, 1219, 1232 Rdr. 32; EuGRZ 1976, 6 - „Rutili“.
113 EuGH, Urt. v. 14. Mai 1974, Rs. 4/73, Slg. 1974, 491, EuGRZ 1974, 4. – „Nold“; EuGH, Urt. v. 13. Dezember 1979, Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727ff. – „Hauer“.
114 EuGH, Urt. v. 13. Dezember 1979, Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727, 3744f. Rdr. 15 – „Hauer“.
115 Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1193, 1198/1206; Pescatore, in FS für Wiarda, S. 441, 450ff.; Pescatore, in: GRSchutz in Europa, S. 64, 71.
116 St. Rspr. des EuGH, s. EuGH v. 28. März 1996, Slg. 1996-I, 1759, 1789 Rdr. 33 – „Gutachten 2/94“.
117 EuGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, Rs. C-185/95 P, Slg.1998-I, 8417, 8430 Rdrn. 24ff. - „Baustahlgewebe“.
118 Ehlers, JURA 2002, 468, 470; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330; Strasser, S. 81.
119 Eiffler, JuS 1999, 1068, 1072; Dörr/Mager, AöR 2000, 386, 423.
120 Grabenwarter, VVDStRL 60 (2001), 290, 325f; Grabenwarter, § 4 Rdr. 2; Pernice/Mayer, in Grabitz/Hilf, nach Art. 6 EUV, Rdrn. 2, 4; Oppermann, Rdr. 494; Streinz, Rdr. 358; ähnlich Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 41.
121 Kokott, AöR 121 (1996), 599, 602f.; Baumgartner, ZfV 1996, 319, 327; Hilf, FS für Bernhardt, S. 1206; Ress, in FS für Winkler, 897, 914/916.
122 Vgl. Art. 4 der Satzung des Europarates v. 5. Mai 1949 (BGBl. 1950 I, S. 263ff.).
123 Busse, NJW 2000, 1074; Ehlers, JURA 2002, 468, 470; Strasser, S. 67; Böse, ZRP 2001, 402, 403; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330.
124 Ress, in FS für Winkler, S. 897, 922; Strasser, S. 75.
125 Busse, NJW 2000, 1074, 1075: unter Verweis auf EuGH v. 28. März 1996, Slg. 1996-I, 1759, 1789 Rdr. 34 - „Gutachten 2/94“, wo von der „Übernahme sämtlicher Bestimmungen der (EMRK) in die Gemeinschaftsrechtsordnung“ die Rede ist.
126 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1135; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 327, 330; Stieglitz, S. 109/239; Baumgartner, ZfV 1996, 319, 326; Winkler, S. 32; Böse, ZRP 2001, 402, 403; Strasser, S.67.
127 Strasser, S. 71; Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1274.
128 S. aus jüngerer Zeit: EuGH, Beschl. v. 4. Februar 2000, Rs. C-17/98, Slg. 2000-I, 665, 670 Rdr. 8 - „Emesa Sugar“.
129 Busse, ThürVBl. 2001, 73, 78.
130 Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1200.
131 Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1280.
132 Wölker, EuR Beiheft, S. 99; Rodriguez-Iglesias, EuGRZ 2002, 206, 207.
133 Wildhaber, HRLJ 2002, 161.
134 Pernice/Mayer, in Grabitz/Hilf Kommentar zur EU, nach Art. 6 EUV Rdrn. 4, 6; Bleckmann, DVBl. 1992, 335, 336; Ress, in FS für Winkler, S. 897, 916; Strasser, S. 44.
135 Turner, EPL 1999, 453, 459.
136 Vgl. Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330.
137 Ress, in FS für Winkler, S. 897, 916.
138 Stein, in: GRSchutz in Europa, S. 153.
139 Sog. „Solange“ - Rspr. des BVerfG: BVerfGE 73, 339ff. – „Solange II“; Siehe auch BVerfG, EuGRZ 2000, 328. – „Bananenmarkt“.
140 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1303.
141 Szczekalla, DVBl. 2001, 345, 352.
142 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1303.
143 BVerfGE 75, 223, 233ff.(245); 82, 159, 194ff.
144 BVerfGE 73, 339, 366ff. – „Solange II“; BVerfG, 1 BvR 1036/99 Beschl. v. 9. Januar 2001, in NJW 2001, 1267f.– „Ärztliche Berufsqualifikation“ (nicht in der amtlichen Sammlung).
145 Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 477.
146 BVerfGE 82, 159, 194.
147 Ausnahmen waren allerdings: BVerfGE 75, 223, 245 – „Kloppenburg“; BVerfG, 1 BvR 1036/99 Beschl. v. 9. Januar 2001, Abs. Nr. 17ff. in NJW 2001, 1267f.– „Ärztliche Berufsqualifikation“ (nicht in der amtlichen Sammlung).
148 BVerfG, Beschl. v. 16. Februar 1993, 2 BvR 1725/88, NJW 1994, 2017, 2018 Nr. 4b.
149 BVerfG, Beschl. v. 9. Januar 2001, 1 BvR 1036/99, NJW 2001, 1267f. – „Ärztliche Berufsqualifikation“ (nicht in der amtlichen Sammlung).
150 Ragolle, E.L.Rev. 2003, 90, 92.
151 EuG, Urt. v. 27. Juni 2000, verb. Rsn. T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Slg. 2000-II, 2487, 2516 Rdrn. 75, 77 – „Salamander u.a.“. In dieser Entscheidung erklärte das EuG eine direkte Klage mehrerer von einer Richtlinie betroffener Unternehmen für unzulässig und wies insbesondere darauf hin, dass es sich nicht an die Stelle des Verfassungsgebers der Gemeinschaft setzen könne.
152 Frank, S. 162.
153 Siehe hierzu Wegener, EuR 2002, 785ff.
154 Siehe hierzu weiter unten unter 4 b aa.
155 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 48.
156 Busse, ThürVBl. 2001, 73, 76.
157 Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473.
158 Lenaerts, ZfRV 1992, 281, 290.
159 EKMR, Entsch. v. 10. Juli 1978, Appl. Nr. 8030/77, D.R. 13, 231, EuGRZ 1979, 431 – „C.F.D.T.“; EKMR, Entsch. v. 19. Januar 1989, Appl. Nr. 13539/88, nicht veröffentlicht - „Dufay“.
160 EKMR, Entsch. v. 19. Januar 1989, Appl. Nr. 13539/88, Rdr. 2, nicht veröffentlicht - „Dufay“.
161 EKMR, Beschl. v. 10. Juli 1978, Appl. Nr. 8030/77, EuGRZ 1979, 431, D.R. 13, S. 231. – „C.F.D.T.“.
162 So auch EKMR, Beschl. v. 10. Januar 1994, Appl. Nr. 21090/92, D.R. 76-A, S. 125; Yearbook of the European Convention on Human Rights 1994, 37, 39f. – „Heinz“.
163 EKMR, Beschl. v. 10. Juli 1978, Appl. Nr. 8030/77, EuGRZ 1979, 431, D.R. 13, S. 231. – „C.F.D.T.“.
164 Strasser, S. 42.
165 EKMR, Beschl. v. 10. Juli 1978, Appl. Nr. 8030/77, EuGRZ 1979, 431; D.R. 13, S. 231. – „C.F.D.T.“.
166 Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1198; Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 842/860; Griller, in GRe für Europa, S. 131, 159 Fn. 83.
167 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138-146, ZaöRV 1990, 865f. – „M. & Co“ ; ausführlich hierzu Giegerich, ZaöRV 1990, 836ff.
168 S. Art. 256 Abs. 2 EGV.
169 Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 844f.
170 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145. – „M. & Co.“.
171 EKMR, Entscheidung vom 10. Juni 1958, Appl. Nr. 235/56, Yearbook of the European Convention on Human Rights, Bd. 2 (1958-1959), 256, 300f. – “X. and Mrs. Y vs. Germany”.
172 EKMR, Entscheidung vom 10. Juni 1958, Appl. Nr. 235/56, Yearbook of the European Convention on Human Rights, Bd. 2 (1958-1959), 256, 300 – “X. and Mrs. Y vs. Germany”.
173 Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 861.
174 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145f. – „M. & Co.“.
175 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145. – „M. & Co.“.
176 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145 Rdr. 22. – „M. & Co.“.
177 ABl. EG 1977 Nr. C 103, S. 1.
178 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145. – „M. & Co.“.
179 Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 842/862.
180 Nachweise bei Schermers, C.M.L.Rev. 1999, 673, 680.
181 Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 989.
182 EGMR, Urt. 26. Februar 1998, Appl. Nr. 20323/92, RUDH 1998, 148ff = D.R. 1998, 457 Rdr. 95 – “Pafitis and Others/Greece”.
183 Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 583 Fn. 34; Winkler, S. 162; Frank, S. 304f.
184 Strasser, S.43/88.
185 Winkler, EuGRZ 1999, 181, 183; ders., S. 160.
186 Ress, in GRe für Europa, S. 183, 199.
187 EuGH, Urt. v. 15. Juli 1963, Rs. 25/62, Slg. 1963, 211, 238f. – „Plaumann“.
188 EuGH, Urt. v. 15. Juli 1963, Rs. 25/62, Slg. 1963, 211, 238. – „Plaumann“.
189 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1301.
190 Dies betont Ragolle, E.L.Rev. 2003, 90,100 unter Hinweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs (s.o.).
191 Röhl, JURA 2003, 830, 834.
192 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, EuZW 2002, 412ff., Slg. 2002-II, 2365ff – „Jégo-Quéré“. Die Kommission legte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein (Rs. C-263/02 P).
193 VO (EG) Nr. 1162/2001.
194 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2383 Rdr. 50. – „Jégo-Quéré“.
195 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2382 Rdr. 47. – „Jégo-Quéré“.
196 EuGH, Urt. v.15. Mai 1986, Rs. 222/84, Slg. 1986, 1651, 1682 Rdrn. 18f. – “Johnston”.
197 Unterzeichnet und verkündet am 7. Dezember 2000, ABl. Nr. C 364 S. 1.
198 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2381 Rdr. 45. – „Jégo-Quéré“.
199 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2382 Rdr. 46. – „Jégo-Quéré“.
200 Schneider, NJW 2002, 2927, 2928.
201 König, JuS 2003, 257, 259.
202 Schneider, NJW 2002, 2927.
203 Schlussanträge GA Jacobs vom 21. März 2002 zu EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, NJW 2002, 2935ff, Slg. 2002-I, 6677, 6681ff.– „Unión de Pequenos Agricultores“.
204 Schlussanträge GA Jacobs vom 21. März 2002 zu EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, NJW 2002, 2935, Slg. 2002-I, 6677, 6705-6711 Rdrn. 82-99 – “Unión de Pequenos Agricultores”. Röhl, JURA 203, 830, 834 bezeichnet die Wirkung dieser Schlussanträge vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechungspraxis des EuGH als “Paukenschlag”.
205 EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, NJW 2002, 2935, Slg. 2002-I, 6677, 6735 Rdrn. 43f. – “Unión de Pequenos Agricultores”; Hierzu: Ragolle, E.L.Rev. 2003, 90, 97ff.
206 EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, Slg. 2002-I, 6677, 6735 Rdr. 44. – “Unión de Pequenos Agricultores”.
207 Alber, ZEuS 2003, 1, 10.
208 EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, Slg. 2002-I, 6677, 6734 Rdr. 41. – “Unión de Pequenos Agricultores”.
209 Alber, ZEuS 2003, 1, 10.
210 Calliess, NJW 2002, 3577, 3580 verweist hinsichtlich des Urteils des EuG und der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs auf den bemerkenswerten „Tunnelblick“ des EuGH, der die Klägerin zudem geradezu „gebetsmühlenartig“ auf den Rechtsweg vor den nationalen Gerichten samt Vorlageverfahren verweise.
211 König, JuS 2003, 257, 260.
212 Röhl, JURA 2003, 830, 835.
213 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1302f.
214 Hamer, JA 2003, 666, 671.
215 Calliess, NJW 2002, 3577, 3580.
216 Calliess, NJW 2002, 3577, 3581.
217 Calliess, NJW 2002, 3577, 3581.
218 Dittert, EuR 2002, 708, 715.
219 Röhl, JURA 203, 830, 833.
220 Dittert, EuR 2002, 708, 711; Turner, EPL 1999, 453, 458.
221 Calliess, NJW 2002, 3577, 3579f./3581.
222 Callies, NJW 2002, 3577, 3581; Hamer, JA 2003, 666, 671.
223 Hamer, JA 2003, 666, 671; König, JuS 2003, 257, 260; ähnlich Schohe, EWS 2002, 424, 425.
224 WG II 16, CONV 354/02 S. 16.
225 EuG, Urt. v. 1. Dezember 1999, Rs. T-125/96 u.a., Slg. 1999-II, 3427, 3486-3489 Rdrn. 161-169 – „Boehringer“.
226 Meyer/Hölscheidt, EuZW 2003, 613, 619.
227 Mayer, ZaöRV 63 (2003), 59, 73.
228 Röhl, JURA 2003, 830, 838.
229 Röhl, JURA 2003, 830, 838.
230 Köngeter, ZfRV 2003, 123, 131.
231 Dougan, E.L.Rev. 2003, 763, 790.
232 Köngeter, ZfRV 2003, 123, 131.
233 Zu den Bestrebungen des Verfassungskonvents, d.h. Art. I-6 und I-7 Abs. 2 des Verfassungsvertragsentwurfs, s.u.
234 Busse, NJW 2000, 1074; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330; Winkler, S. 20.
235 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 100.
236 EuGH v. 28. März 1996, Slg. 1996-I, 1759, 1788f. = EuGRZ 1996, 197ff. = EuZW 1996, 307. – „Gutachten 2/94“.
237 Ress, in FS für Winkler, S. 897, 915/919; Canor, E.L.Rev. 2000, 3, 4 Fn. 3.
238 Rodriguez-Iglesias, EuGRZ 2002, 206.
239 Strasser, S. 90; Böse, ZRP 2001, 402, 403.
240 Siehe unten Kapitel IV.
241 S. EuG, Beschl. v. 14. Juli 1994, Rs. T-584/93, Slg. 1994-II, 585, 591f. Rdr. 13. – „Roujansky“.
242 S. hierzu unten in Kapitel III.
243 Reich, ZRP 2000, 375, 376.
244 S. Art. 29, 30, 31 EUV.
245 Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330.
246 Wildhaber, HRLJ 2002, 161.
247 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 48.
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