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I. Die EMRK und der Vertrag über die Europäische Gemein­schaft

1. Menschenrechtsschutzsystem und Gemeinschafts­rechts­ordnung

Der Begriff des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft führt zunächst zu der Frage des Begriffs des Europarechts. Es ist zwischen Europarecht im weiteren und im engeren Sinne zu differenzieren.

Europarecht im weiteren Sinne umfasst alle zwischenstaatlichen Organi­sationen im Europäischen Raum und die daraus resultierenden Vertrags­werke, hierunter fällt auch der Europarat mit der EMRK18. Europarecht im engeren Sinne umfasst lediglich das Recht der Europäischen Gemein­schaften, damit auch den EGV19. Dies wird regelmäßig als Gemeinschafts­recht bezeichnet.

Die Gemeinschaften werden durch ihre Gründungsverträge konstituiert und stellen im Ausgangspunkt rechtlich selbständige internationale Organi­sationen des Völkerrechts dar20. Mit der Bezeichnung „EG“ ist nach dem Aus­­laufen des EGKS-Vertrages21 das Recht der Verträge der EAG und der EG (früher EWG) gemeint. Die Europäischen Gemeinschaften werden zu­sammenfassend als „Europäische Gemeinschaft“ (EG) bezeichnet. Seit dem 1. [Seite 2↓]November 1993 sind die Europäischen Gemeinschaften in der EU zu­sammengefasst.

Die durch einen zwischen­staatlichen Vertrag geschaffene EG stellt ein eigen­ständiges, keiner Rechtsordnung zuzuordnendes Gebilde, eine supra­na­tio­nale Organisation, eine „intensive Staatenverbindung besonderer Art22 bzw. mit den Wor­ten des BVerfG einen „Staatenverbund23 dar. Der EuGH formu­lierte es fol­gen­der­­maßen:


… stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Über­­­einkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungs­ur­kunde einer Rechts­gemeinschaft dar.“24


Der Ausdruck „Rechtsgemeinschaft25 zur näheren Bestimmung der Euro­päischen Gemeinschaften geht auf Walter Hallstein zurück26 und trägt letzt­lich dem gemeineuropäischen Erfordernis grundrechtsgebundener Herr­schafts­­­ge­walt Rechnung27. Die Ge­mein­schaft ist eine Schöpfung des Rechts und Ziel dieses Zusammen­schlusses ist eine Integration durch Recht28.

Da in einer Rechtsgemeinschaft das Recht die Basis für den Zusammenhalt darstellt, sind die Mitgliedstaaten gehalten, das Recht der EG zu beachten, die ihrerseits rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen muss. Dies betonen explizit Art. 6 Abs. 1 EUV, Art. I-2 des neu geschaffenen Entwurfs eines EU-Verfassungsvertrags und die Präambel der Charta der Grundrechte der [Seite 3↓]Union, die allesamt die Europäische Union auf die Grundsätze der Rechts­staatlichkeit verpflichten. Ein wesentliches Merkmal der Rechts­staat­lichkeit ist, dass Ein­richtungen bestehen, die darüber wachen, dass die ge­schaffene Normen­ord­nung auch eingehalten wird, sprich, dieser zu Effek­tivität ver­helfen29.


Obwohl die Gemeinschaftsrechtsordnung in völkerrechtlicher Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit begründet wurde, ist mit ihr im Unterschied zu gewöhnlichen anderen internationalen Ver­­­trägen in den Augen des EuGH eine „neue Rechtsordnung des Völker­rechts30 bzw. eine „autonome Rechtsordnung31 entstanden. Doch was be­deutet der Begriff „Rechtsordnung“ in diesem Zusammenhang?


Recht im objektiven Sinne wird definiert als die Rechtsordnung, d.h. die Ge­samt­heit der in einer staatlichen Gemeinschaft geltenden Rechtsvor­schriften, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu den übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen diesen, d.h. all­gemein und verbindlich, geregelt ist32.

Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein oder sich in langjähriger Übung herausgebildet haben, d.h. dann handelt es sich um Gewohn­heitsrecht33. Zur Rechtsordnung gehören auch die dieser zugrunde lie­genden allge­meinen Rechtsgedanken34. Man spricht erst dann von einer Rechts­­­[Seite 4↓]ordnung, wenn es legal konstituierte Mächte gibt, die das Recht an­wenden35. Sie bildet eine in sich geschlossene Einheit, in welcher Wider­sprüche als scheinbar aufzulösen sind36. Hiervon zu unterscheiden ist aber letztlich die Macht, das Recht durchzusetzen, d.h. der Rechtsschutz37 und auch der Begriff Rechtssystem.

Es kann in einer Rechtsordnung mehrere Rechtssysteme geben, in der Bundesrepublik Deutschland z.B. das System des kanonischen Rechts der katholischen Kirche und das System des Bürgerlichen Rechts des Staates.


Der Begriff der Rechtsordnung bezüglich der Gemeinschaft liegt in dem Um­stand begründet, dass die Mitgliedstaaten, wenn auch nur auf einem be­grenzten Gebiet, durch die Über­tragung von Hoheitsrechten an die EG zur selb­ständigen Wahrnehmung ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen haben, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist38.

Den Mitgliedstaaten wird es so unmöglich gemacht, gegen eine von ihnen auf der Basis der Gegenseitigkeit begründete Rechtsordnung nachträglich ein­seitige Maßnahmen ins Feld zu führen39. Auch das Völkerrecht und das Recht internationaler Organisationen sind für die Staaten verbindlich, aller­dings bildet das Gemeinschafts­recht eine in sich geschlossene Rechts­ord­nung mit autonomer Rechtsetzungs­gewalt der Gemeinschaft.


Dies rührt daher, dass sich das Gemeinschaftsrecht und das Recht des Euro­[Seite 5↓]parats in Struktur und Wirkung stark voneinander unterscheiden, ebenso wie in ihren Zielsetzungen. Der Europarat dient der zwischen­staat­lichen Zu­sammen­arbeit40 und sieht seine Aufgabe vornehmlich in der Erar­bei­tung von völker­rechtlich verbindlichen Verträgen zum Schutz von Menschen­rechten41. Ge­mäß Art. 1 lit. a seiner Satzung hat er die Aufgabe, eine engere Ver­bindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung ihrer gemein­samen Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bil­den, her­zu­stellen.

Die Konvention stellt eine internationale Garantie für die nationale Verwirk­lichung der in ihr enthaltenen Grundrechte dar42. Zweck der EMRK als völker­­­­­rechtlicher Vertrag ist daher der Schutz der Menschenrechte und pri­mär des Individuums, wohingegen die gemein­schafts­rechtlichen Grund­rechte in einen nach wie vor primär wirt­schaftlichen Hintergrund ein­zufügen sind43.

Während es im Rahmen des Europarats um den internationalen Schutz von Menschenrechten und Individuen gegenüber dem Missbrauch von staatlicher Hoheitsgewalt geht, liegt der Schwerpunkt im Bereich des Gemeinschafts­rechts in der Beachtung und Durchsetzung von Grund­rechtsstandards gegen­­­über einer neu ge­schaffenen und nicht-staatlichen supranationalen Ho­heitsgewalt44.


Ein wesentlicher Unterschied zwischen der EMRK und dem Gemeinschafts­recht ist weiter, dass der EMRK im Wesentlichen eine Kontrollfunktion hin­[Seite 6↓]sichtlich der EMRK-Verpflichtungen der Konventions­staaten zukommt, die Organe des Europarates im Gegensatz zur Europäischen Gemeinschaft aber keinerlei Gesetzgebungsbefugnisse innehaben45. Die EMRK be­schränkt staat­­­liche Gewalt, aber keine Gewalt der EMRK.

Die Bedeutung des völkerrechtlichen Status der EG liegt darin, dass die Mit­gliedstaaten den Europäischen Gemeinschaften einige Kompetenzen zur aus­schließlichen Wahrnehmung übertragen haben46. Anders als bei der Ge­meinschaft ist keine Übertragung von Hoheitsrechten an den Europarat vor­gesehen, daher kommen ihm auch keine supranationalen Kompetenzen zu. Im Gegensatz zu den Europäischen Gemeinschaften kann der Europarat daher keine unmittelbar in den Mitgliedstaaten supranational wir­kenden Akte erlassen47.

In der Bundesre­publik Deutschland gelten die Bestimmungen der EMRK nur im Range eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG48. Ein wichtiges Charakteristikum der EMRK ist auch, dass nur ein Kernbestand von Rechten für alle Staaten verbindlich ist. Die Garantien der Zusatz­protokolle, die neue menschenrechtliche Garantien enthalten, verpflichten hin­gegen nur jene Staaten, die diese auch ratifiziert haben.


Die EMRK stellt daher keine Rechtsordnung für eine supranationale Organi­sation mit eigenen Hoheitsrechten wie die EG auf, sondern stellt einen völker­rechtlichen Vertrag dar, der von den Mitgliedstaaten seine Umsetzung [Seite 7↓]im nationalen Recht verlangt49 und als Korrektiv gegenüber dem nationalen Recht in Erscheinung tritt50.

Die EMRK als Konvention des Europarats und eigenständiger völker­recht­licher Vertrag hat sich zu einem internationalen Menschenrechts­schutz­system51 entwickelt, das einen grundrechtlichen Mindeststandard in den Rechts­ordnungen der Mitgliedstaaten gewährleisten möchte52, während das Ge­meinschaftsrecht eine umfassende und eigenständige Rechtsordnung mit einem eigenen Rechtsschutzsystem darstellt.

2. Der Grund- und Menschenrechtsschutz durch EGMR und EuGH

So unterschiedlich wie die Struktur und Zielsetzungen von EMRK und Ge­mein­schaftsrecht sind auch die verschiedenen Ausgangspunkte, an­hand derer die beiden Gerichtshöfe über die Auslegung und Anwendung von Grund- und Menschenrechten entscheiden.

Verbindendes Element beider Gerichtshöfe und gleichzeitig Anknüpfungs­punkt für etwaige auftretende Probleme ist ihre Anwendung und Auslegung der in der EMRK festgeschriebenen Menschenrechte und Grundfreiheiten. Während der EGMR mit der EMRK auf einen Grundrechtstext zurückgreifen kann, muss die Grundrechtsprüfung auf Gemeinschaftsebene bereits bei der Frage einsetzen, ob ein betreffendes Grundrecht in der Gemeinschafts­rechts­­ordnung überhaupt existiert und Anwendung fin­det53.


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Ausgangspunkt für die Beachtung der Grundrechte und auch der EMRK durch den EuGH ist Art. 6 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 46 lit. d EUV, da die Euro­päischen Gemeinschaften und die EU bislang über keinen durch ver­bind­lichen Rechtsakt festgelegten Grundrechts­katalog verfügen. Art. 46 EUV ent­hält als zentrale Überleitungsnorm eine abschließende Aufzählung der unions­­rechtlichen Bereiche, die unter die Jurisdiktionsgewalt des EuGH fallen. Art. 6 Abs. 2 EUV hat folgenden Wortlaut:


Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den ge­meinsamen Ver­fassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als all­ge­mei­ne Grundsätze des Ge­meinschaftsrechts ergeben.“


Der Begriff „Union“ ist jedoch etwas ungenau. Gemeint sind vor dem Hinter­grund der Art. 1 bis 5 EUV, gemäß denen die EU mit Hilfe der von den Ge­meinschaften geliehenen Organe agiert, auch die Gemein­schafts­organe, die in einem funktionellen Sinne auch als Unions­organe bezeichnet werden können54. So werden die EG-Organe durch Primärrecht an die Grundrechte gebunden.

Der EuGH hat die Geltung der Grundrechte bisher im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung als „allgemeine Rechtsgrundsätze“ im Gemeinschaftsrecht verankert55. Hierbei stützt sich der EuGH auf die gemeinsamen Verfassungs­überlieferungen der Mitgliedstaaten in Form ihrer allgemeinen Rechtsgrund­[Seite 9↓]sätze, auf die EMRK, Grundfreiheiten und auf diverse andere völker­recht­liche Verträge über Grund- und Menschenrechte, denen die EU-Mit­glied­staaten beigetreten sind56. Der EuGH bestimmt das Gemein­schafts­­grund­recht dann im Wege wertender Rechtsvergleichung.


Die als allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts geltenden Gemeinschaftsgrundrechte bilden eine eigenständige Grundrechts­ordnung57, für deren Erkenntnis allerdings der EMRK nach der Recht­sprechung des EuGH und nach Art. 6 Abs. 2 EUV neben den gemeinsamen Verfassungs­traditionen der Mitgliedstaaten „besondere Bedeutung58 zu­kommt.

Dies hat zur Konsequenz, dass Akte der Gemeinschaft im Lichte der Kon­vention ausgelegt werden und, falls sie gegen die EMRK verstoßen, rechts­widrig sind59. Dies gilt auch für Maßnahmen der Mitgliedstaaten, soweit diese auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts tätig werden60. Bisweilen wird von der EMRK auch als „de facto - Grundrechtekatalog der EU61 oder gar als „Paradepferd und Rückgrat des Europarates62 gesprochen.


Die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts sind nicht mit den Garantien der [Seite 10↓]EMRK identisch, vielmehr müssen sie aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen in einem sich ständig weiter vervollkommnenden Prozess entwickelt werden. Der EuGH entwickelt die Gemeinschaftsgrundrechte daher schrittweise im Sinne einer sich allmählich vervollkommnenden „offenen“ Rechtsprechung von Fall zu Fall nach der jeweiligen Relevanz und nicht systematisch63.

Der Vorteil dieser Methode des Grundrechtsschutzes ist darin zu sehen, dass der EuGH so flexibel auf neue Herausforderungen reagieren kann und der Schutz gleichzeitig dynamisch und entwicklungsoffen ist64. Auf der an­deren Seite sind hiermit jedoch auch nicht zu unterschätzende Nachteile ver­­bunden.


So ist es zumindest aus kontinentaleuropäischer Sicht ungewöhnlich, dass ein Gericht nicht nur im Einzelfall, d.h. bei einer unbeabsichtigten Lücke im Gesetz, richterrechtlich tätig wird, sondern einen ganzen Rechtsbereich selbst finden und schrittweise befestigen muss65. Damit besteht allerdings auch wenig Raum für differenzierende grundrechtspolitische Weichen­stellungen66. Bislang existiert auch kein festgelegtes Grundrecht in den Ver­trägen, dessen Wortlaut beispiels­weise im Falle einer als zu weit em­pfundenen Interpretation des EuGH so geändert werden könnte, dass eine derartige Auslegung und Anwendung künftig aus­ge­­schlossen werden könnte67. Solange es keine Norm gibt, die derart ge­ändert werden könnte, bleibt dem Gemeinschaftsgesetzgeber, selbst wenn er wollte, diese Möglich­keit versagt.


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Der Rückgriff des EuGH auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie auf die internationalen Verträge, insbesondere die EMRK, belässt ihm weite Ermessensspielräume, nicht nur für die Be­stimmung der Schutzbereiche einzelner Grundrechte, sondern auch bei deren Beschränkungen68. Dies bewirkt, dass sich der Schutzbereich der Grund- und Menschenrechte und ihre Schranken inhaltlich oft nur schwer kon­kretisieren lassen69. Im Rahmen der wertenden Rechtsvergleichung ist die Freiheit des EuGH sehr groß70, da er hierdurch sowohl die bekannten Schutzbereiche erweitern kann, als auch neue Grundrechte entwickeln kann. Mit dieser Methode ist aber auch ein „Rest von Beliebigkeit“71 verbunden.


Hierdurch wird gleichzeitig das demokratietheoretische Legitimations­problem offensichtlich, da der bislang nicht an einen Grundrechts­katalog gebundene Ge­richtshof als Schöpfer einer Grundrechtsordnung anstelle der in Europa zu einem Gemeinwesen assoziierten Menschen offen zur ver­fassung­gebenden Gewalt wird72.

Für den Rechtssuchenden stellt sich die Situation des Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene durch die dargestellte Arbeitsmethode des EuGH als äußerst intransparent und unübersichtlich dar. Es ist für den Einzelnen oftmals nicht klar erkenn­bar, welche Rechtsprechungslinie der EuGH ver­folgen wird, da dieser aus verschiedenen Rechtserkenntnisquellen schöpft [Seite 12↓]und er das jeweils zu prüfende Grundrecht erst „finden“73 und anschließend inhaltlich ausgestalten muss.


Umfang und Grenzen des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschafts­rechts­ordnung sind daher oft kaum hinreichend bestimmbar. Die Falljudikatur des EuGH garantiert keine hinreichend bestimmbare und normative Umsetzung des Gewährleistungs- oder Schutzbereichs, sie ist vielmehr unbestimmt und oftmals unberechenbar, darunter leiden Rechtssicherheit und Rechtsklar­heit74. Die eigentliche Problematik des Richterrechts beruht daher auf dem Umstand, dass die Abgrenzung zwischen der allgemein als unverzichtbar angesehenen, zulässigen Rechtsfortbildung und der unzu­lässigen richter­lichen Grenzüber­schreitung undeutlich und fließend ist75.

Da die Gemeinschaftsgrundrechte bisher nur im Verborgenen blühen76, mit­hin eine unzu­reichende Transparenz gegeben ist, erscheint es dringend ge­boten, sie zu kodifizieren, was nun durch die in den EU-Verfassungs­ver­trags­entwurf inte­grierte EU-Grundrechte­charta geschehen soll.


Die mangelnde Transparenz bei der Gewinnung und inhaltlichen Ausge­staltung der Gemeinschaftsgrundrechte wäre allerdings dann eher hin­nehmbar, wenn garantiert wäre, dass der EuGH zumindest bei seiner Inter­pretation des jeweiligen Grundrechts der entsprechenden Rechtsprechung des EGMR folgen würde. Fraglich ist daher, ob der EuGH an die Recht­sprechung des EGMR hinsichtlich der Auslegung von EMRK-Rechten ge­bunden ist. Hierdurch würde zum einen die bestehende Unklarheit über die [Seite 13↓]inhaltliche Ausgestaltung der Grundrechte durch eine vorhersehbare Praxis in ihrer An­wendung zumindest teilweise kompensiert und zum anderen diver­gierende Urteile beider Gerichtshöfe vermieden.


Der EuGH stützt sich zwar oft auf Urteile des EGMR bei der Auslegung der EMRK, dies darf aber nicht über die dogmatische Ableitung der Gemein­schaftsgrundrechte hinweg­täuschen. Die Straßburger Rechtsprechung kann mangels Unterwerfung der Gemein­schaft unter die Rechtsprechungs­mecha­nismen der Konvention nur dann für den EuGH verbindlich sein, wenn sie zum Inhalt des korrespondierenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Ge­mein­schafts­grund­rechts geworden ist, was voraussetzt, dass diese Recht­sprechung der gemeinsamen Rechts­überzeugung der Mitgliedstaaten ent­spricht77. Es gibt aber keinen einheit­lichen europäischen Grundrechts­raum mit einheitlichen europäischen Grund­rechten, sondern zusätzlich zu den Grundrechtsge­währleistungen des nationalen Rechts wird die Rechts­stellung des Einzelnen durch die Garantien der EMRK sowie durch die Grund­­rechte des Gemein­schafts­rechts ge­schützt78.

Der EuGH muss bei der Bestimmung des Inhalts und Umfangs eines Ge­meinschaftsgrundrechts beachten, ob die EMRK ein solches Recht gewährt und ob die Auslegung dieses Rechts durch den EGMR von den Mitglied­staaten als gemeinsame Rechtsüberzeugung angesehen wird. Die Recht­sprechung des EGMR kann daher höchstens ein Indikator für eine gemein­same Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten und damit, über die Konstruk­tion der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, für den In­halt der Gemeinschaftsgrundrechte sein79.


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Außerdem ist eine ausdrückliche Berücksichtigung des EuGH der Recht­sprechung des EGMR zu den Menschenrechten der EMRK weder nach Art. 6 Abs. 2 EUV noch nach dem neuen EU-Verfassungsvertrags­entwurf vorge­sehen80. Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet den EuGH gemäß seinem Wort­laut le­dig­lich zur Achtung der Menschenrechte, wie sie sich aus der EMRK er­geben, aber nicht zu einer Achtung ihrer Auslegung durch die Recht­sprechung des EGMR81.


Der EuGH hat sich dementsprechend bislang stets das Recht einer vom EGMR abweichenden, gemeinschaftsspezifischen Auslegung der in der EMRK niedergelegten Grund- und Menschenrechte vorbehalten82 und es ab­ge­lehnt, eine förmliche Bindung der Gemeinschaftsrechtsordnung an die EMRK anzunehmen. Er nimmt für sich vielmehr in Anspruch, die EMRK auto­nom zu interpretieren83, sieht sich also nicht an die Recht­sprechung des EGMR ge­bunden, nimmt sie aber gleichwohl zur Kenntnis und orientiert sich nicht selten an ihr84.

Bei der EMRK handelt es sich für den EuGH mehr um eine politische Leitlinie als um eine rechtlich verbindliche Direktive85. Dadurch kann der EGMR durch­­­aus zu einem von der Entscheidung des EuGH abweichenden Ergebnis kommen, nicht zuletzt auch deswegen, weil letzterer die Gemeinschafts­grund­­­­rechte im Zuge einer systematischen Interpretation auch [Seite 15↓]unter Berück­sich­­ti­gung von Struktur und Zielen des Gemeinschaftsrechts auszu­legen hat86.


Urteile des EuGH sind bislang auch nicht direkt vor dem EGMR angreifbar, da die Gemeinschaften nicht Mitglieder der EMRK sind. Anders als die natio­nalen Verfassungsgerichte, die über die Verpflichtung der Mit­glied­staaten nach der EMRK im grundrechtlichen Bereich de facto der Nachprüfung durch den EGMR unterworfen sind, wenn auch nicht in einem Verhältnis instanzieller Unterordnung87, ist dies hinsichtlich des EuGH nicht der Fall. Eine Hierarchie zwischen beiden Gerichtshöfen gibt es grund­sätzlich nicht, viel­mehr besteht ein gleichberechtigtes Nebeneinander. Gemäß dieser unter­schied­lichen Ausgangslage kommt beiden Gerichtshöfen auch nach ihrem Selbst­­verständnis eine auto­nome Stellung zu, die sie dazu befähigt, selb­ständig und grundsätzlich unab­hängig voneinander Rechtsfin­dung zu betrei­ben.

Festzuhalten ist daher, dass das Menschenrechtsschutzsystem der EMRK und die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Ent­stehung und in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind und beide Ge­richtshöfe in einem unterschiedlichen rechtlichen und politischen Kontext ar­beiten88. Dieser Umstand zeigt, dass beide Gerichtshöfe durchaus unter­schiedliche Auf­fassungen über Bestand und Tragweite bestimmter Menschen­­­rechte haben können, da bislang die Zusammenarbeit beider Ge­richts­­höfe nicht insti­tutionalisiert wurde. Damit erscheinen auch die ange­sprochenen möglichen Wertungs­differenzen in der Auslegung von Grund­[Seite 16↓]rechten letztlich nicht über­raschend89. Dies gilt erst recht für die Fälle, in denen der EuGH mit einer Grundrechtsfrage befasst war, bevor diese Gegen­­stand einer Ent­schei­dung in Straßburg war.


In Art. 6 Abs. 2 EUV ist daher keine Verpflichtung der Gemeinschaft und des EuGH zur Beachtung der Rechtsprechung des EGMR und ihrer Auslegung der EMRK enthalten. Gegenüber der Ge­mein­­schaftsgewalt bleibt damit auch die un­mittelbare Berufung auf neuere Entscheidungen des EGMR, die den Schutz­bereich der EMRK teilweise pro­gressiv und erweiternd auslegen, un­mög­lich90. Eine Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR durch den EuGH ist zwar möglich, aber nicht garantiert.


Wenn der EuGH, wie in meisten Fällen, trotzdem die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt und ihr folgt, so geschieht dies v.a. aus Respekt vor dem EGMR und dessen Rechtsprechung. Diese Rücksichtnahme erfolgt aber, wie dargestellt, ohne ausdrückliche ver­tragliche Normierung und kann daher im Einzelfall auch zu Abweichungen führen, die nicht anhand einer Rechts­grundlage auf ihre recht­liche Zulässigkeit hin untersucht werden können.

Der lediglich richterrechtliche Grundrechtsschutz des EuGH ist zwar eine be­grüßens­werte und notwendige Errungenschaft, allerdings kann er unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zu­frie­den­ stellen. Als reine petitio principii kann die Haltung des EuGH nämlich im Zwei­fels­fall auch nicht verhindern, dass der EGMR, wenn er gegen Entschei­dungen der Gemeinschaftsgerichte angerufen würde und eine ent­sprechen­de [Seite 17↓]Beschwerde für zulässig erachtete, selbst und eigenständig zu prüfen hätte, ob der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsschutz dem Garan­tie­ge­halt der in Rede stehenden EMRK-Norm entspricht91.


Aus diesen Erwägungen folgt, dass die grundsätzlich gehegte Ko­operation zwischen beiden Gerichten in bestimmten Fällen durchaus in eine Art Riva­lität hinsichtlich der verbindlichen Auslegung einer EMRK-Norm umschlagen kann. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die EMRK und die Gemein­schafts­grundrechte gemeinsam zur Entwicklung eines europä­ischen ordre public beitragen sollen, ist ein derartiger Zustand sehr unbefrie­di­gend.

Im Ergebnis geht es daher um die Frage, welcher der beiden Gerichtshöfe in Eu­ro­pa die Letztentscheidungskompetenz über die Auslegung der EMRK inne­­hat und wie ihr Verhältnis zueinander zukünftig ausge­staltet werden kann.

3. Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche von EGMR und EuGH

Im Folgenden sollen die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche bei­der Ge­richts­höfe näher betrachtet werden.

a. Der EGMR

Der EGMR in Straßburg befasst sich gemäß Art. 19 EMRK mit Rechts­sachen, die Grund- und Menschenrechte und damit die Auslegung und Anwendung der EMRK nebst ihrer Zusatzprotokolle betreffen. Hierbei han­delt es sich um eine unabhängige internationale Kontrollinstanz mit einem eigenen Durchsetzungsmechanismus. Prüfungsmaßstab für den EGMR sind allein die Konventionsgarantien der EMRK.


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Die EMRK wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat nach Ratifizierung von zehn Staaten am 3. September 1953 in Kraft. Sie wurde vom Europarat verabschiedet, der eine von europäischen Staaten im Jahre 1949 gegründete völkerrechtliche Organisation darstellt.Sie soll einen grundrechtlichen Mindestgrundrechtsstandard in Europa sichern92. Derzeit93 sind 45 Staaten mit ca. 800 Millionen Einwohnern Mit­glieder des Europa­rates, darunter, und das ist bedeutsam, auch alle Mitglied­staaten der EU. Hier­­mit korrespondiert die Aufgabe des EGMR:


„…to exercise an international supervision in specific cases to ensure that the solutions found do not impose an excessive or unacceptable burden on one sector of society or individuals“ 94.


Zur Aufnahme in den Kreis der Mitglieder des Europarates ist die Ratifikation der EMRK erforderlich. Die Anzahl der hauptamtlich tätigen Richter ent­spricht gemäß Art. 20 EMRK derjenigen der Konventionsstaaten.


Der EGMR ist gemäß Art. 19 EMRK ein Konventionsorgan der EMRK. Anders als früher ist eine Unterwerfungserklärung der Konventionsstaaten unter die Jurisdiktionsgewalt des EGMR nicht mehr erforderlich, diese ist jetzt vielmehr gemäß Art. 34 EMRK obligatorisch.

Die Entscheidungen des EGMR, bei denen es sich um inter partes wirkende Feststellungsurteile handelt, die lediglich völkerrechtliche Bindungen ent­[Seite 19↓]falten95, verpflichten die Mitgliedstaaten gem. Art. 46 Abs. 1 EMRK zu deren Befolgung. Die Durchführung der Urteile wird gemäß Art. 46 Abs.2 EMRK vom Ministerkomitee des Europarates überwacht. Allerdings kann der EGMR die konventionsverletzenden Maßnahmen, z.B. nationale Gerichts­urteile, nicht aufheben oder die Konventionsstaaten zu Leistungen verur­teilen96, wohl aber gemäß Art. 41 EMRK Entschädigungspflichten97 vor­sehen.

Das Beschwerdesystem der EMRK ist einzigartig im Völkerrecht98. Es ist zwischen der sog. Staatenbeschwerde gemäß Art. 33 EMRK und der sog. Individualbeschwerde zu differenzieren. Mit Hilfe der Staatenbeschwerde kann ein Konventionsstaat der EMRK deren Einhaltung durch einen anderen Konventionsstaat durch den EGMR überprüfen lassen.

Durch die sog. Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK kann jede na­türliche Person nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Ver­letzung von Konventionsrecht vor dem EGMR rügen. Sie ist in dieser Hin­sicht als ein der Verfassungsbeschwerde vergleichbarer außerordent­licher Rechtsbehelf anzusehen99. Wesentliche Elemente dieses Rechts­schutz­systems sind damit, dass der Grundrechtsschutz der EMRK lediglich die Mit­glied­staaten bindet und dass er gemäß Art. 35 EMRK subsidiär ausge­staltet ist.

Wie bereits erwähnt folgt aus dem Umstand, dass die EG keine Vertrags­partei der EMRK ist, dass weder eine Klage gegen den EuGH noch andere EG-Organe direkt vor dem EGMR möglich ist. Die EMRK entwickelt sich aber zu­nehmend zum Kern einer gesamteuropäischen Verfassungs­ordnung, [Seite 20↓]deren Bedeutung auch in der neuen Europäischen Grundrechte­charta her­vor­gehoben wird.

b. Der EuGH

Dem EuGH als zentralem und obersten Rechtsprechungsorgan der Europä­ischen Gerichtsbarkeit obliegt gemäß dem objektiv-rechtlichem Recht­sprechungs­auftrag des Art. 220 Abs. 1 EGV die Wahrung der einheitlichen Aus­le­gung und Anwendung der Verträge, wobei ihm in Fragen des Ge­meinschaftsrechts auch die Letztent­schei­dungskompetenz zukommt. In sei­ner Rolle als Wächter des europäischen Rechts steht für den EuGH weniger Rechtsschöpfung als vielmehr Rechtsfindung im Vordergrund100. Die Euro­päische Union umfasst derzeit noch fünfzehn Mitgliedstaaten mit ca. 375 Millionen Menschen101, bereits ab Mai 2004 werden es durch die Erweiterung der EU fünfundzwanzig Mitgliedstaaten mit ca. 450 Millionen Menschen sein.


Die Grenzen der Kompetenzaus­übung liegen für den EuGH in Art. 5 EGV und dem darin veran­kerten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung sowie dem Subsi­diaritätsprinzip102. Weitere Grenzen der Rechtsprechungs­befugnis des EuGH liegen auch beim Gemeinschaftsgesetzgeber sowie bei der di­rekten und indirekten Gemeinschaftsverwaltung, da hier die Kontrolle durch den Gerichtshof im wesentlichen auf eine Kontrolle der Recht­mäßigkeit be­schränkt ist103.


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Art. 46 lit. b EUV erklärt die Vorschriften über den EuGH auf den Titel VI des EUV (Bestimmungen über die Zusammenarbeit in polizeilichen und justitiellen Angelegenheiten, insbesondere in Strafsachen) „nach Maßgabe“ des Art. 35 EUV für anwendbar. In Art. 35 EUV wird die Jurisdiktionsgewalt des EuGH hinsichtlich dieses Titels beschränkt.

Gemäß Artikel 46 EUV ist dem EuGH die gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V des EUV) entzogen, deren Maßnamen daher auch einer Kontrolle am Maßstab des in Art. 6 Abs. 2 EUV gewährleisteten Grundrechtsschutzes nicht zugänglich sind104. Diese Einschränkungen der Jurisdiktionsbefugnis des EuGH werden weiter unten noch ausführlich behandelt werden.


Dem EuGH zur Seite gestellt ist das ebenfalls in Luxemburg ansässige Euro­päische Gericht erster Instanz (EuG), dem für bestimmte Klagearten die Ent­schei­dungs­kompetenz übertragen ist. Seine Stellung wurde mit dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza, d.h. seit dem 1. Februar 2003, aufge­wertet, da es verselbständigt und in seiner Funktion dem EuGH gleich­gestellt wurde105.

Der Vertrag von Nizza übertrug dem EuGH die Wahrung der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei der Gewährleistung der politischen Grund­ordnung der Union durch die Mitgliedstaaten, wodurch er immer mehr den Charakter eines Verfassungsgerichts gewinnt, das die Einhaltung der Grund­werte der EU zu gewährleisten hat106.


Der EuGH setzt sich gemäß Art. 221 Abs. 1 EGV aus einem Richter pro Mit­[Seite 22↓]gliedstaat zusammen. Angesichts der anstehenden EU-Erweiterung hat dies eine neue Aufteilung der Spruchkörper zur Folge, die künftig als Kammern von drei oder fünf Richtern tagen sollen. Daneben ist eine „große Kammer“ von elf Richtern vorgesehen, die die Funktion der Vollsitzung übernimmt, allerdings nur dann, wenn ein Mitgliedstaat oder ein beteiligtes Gemein­schaftsorgan dies beantragt.

Unterstützt wird der EuGH gemäß Art. 222 Abs. 1 EGV nach wie vor von acht Generalanwälten. Der EuGH ist gemäß Art. 7 Abs. 1 EGV ein Organ der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sind an Urteile des EuGH gebunden und müssen ihnen gem. Art. 10 EGV zu „praktischer Wirksamkeit“ verhelfen. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates in die EU ist an dessen Ratifizierung der EMRK geknüpft.


Durch eine Änderung der Zuständigkeiten beider Gerichte soll der EuGH bei seiner Arbeit entlastet werden. Das EuG ist nunmehr gemäß Art. 225 Abs. 1 EGV grundsätzlich für sämtliche Verfahren, ausgenommen das Vertrags­verletzungsverfahren, zuständig. Hinzu kommt mit Art. 225 Abs. 3 EGV erstmals eine potentielle Zuständigkeit des EuG für das stetig an Bedeutung gewinnende Vorabentscheidungsverfahren. In Richtung eines dreistufigen Systems weist gemäß Art. 225a EGV die Einrichtung so genannter „gericht­licher Kammern“, die dem EuG gemäß Art. 220 Abs. 2 EGV beigeordnet werden können.


Wie bereits erwähnt, achtet die Union gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 46 lit. d EUV die Grund­rechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts­rechts aufgrund ihrer Verankerung in den gemeinsamen Verfassungsüber­lieferungen der Mitglied­staaten und der EMRK. Auch wenn die Anzahl der [Seite 23↓]Grundrechtssachen beim EuGH vergleichsweise gering ist107, ist ihre inhalt­liche Bedeutung gleichwohl nicht zu unterschätzen108.

Im Laufe seiner Grundrechtsrechtsprechung hat der EuGH zu vielen wich­tigen grundrechtssensiblen Bereichen Stellung genommen und bei der Inkor­po­rierung der so gewonnenen Grund- und Menschenrechte in euro­päisches Recht eine Schlüsselstellung einge­nommen. Dies äußert sich nicht zuletzt dadurch, dass seine zu den Grund­rechten aufgestellten Leit­sätze nahe­zu wort­gleich in Art. 6 Abs. 2 EUV über­nommen wurden109.


Im Folgenden sollen lediglich kurz auf einige besonders wichtige Urteile des EuGH im Rahmen der Entstehungsgeschichte und der Entwicklung des Grund­­rechtsschutzes in der EG bzw. der EU eingegangen werden110.

Im Urteil „Internationale Handelsgesellschaft“ stellte der EuGH generell auf die „allgemeinen Rechtsgrundsätze“ ab und eröffnete sich so den Weg auch zu außerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung liegenden Rechts­systemen111. Die EMRK wird vom EuGH ausdrücklich seit dem Urteil „Ru­ti­li“112 als Rechts­er­­kenntnisquelle für die allgemeinen Grundsätze des Ge­mein­­­schafts­rechts und die Gemeinschaftsgrundrechte herangezogen. Der EuGH ent­[Seite 24↓]wickelte seine Rechtsprechung in Folgeurteilen113 weiter. Im Urteil in der Rs. „Hauer“ fasste der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu­sammen:


…(D)ie Grundrechte (gehören) zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (…), die der Gerichtshof zu wahren hat. Bei der Gewährleistung dieser Rechte hat der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen, so dass in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als rechtens anerkannt werden können, die unvereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten geschützten Grundrechten. Auch die inter­nationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Ab­schluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des Gemein­schafts­rechts zu be­rücksichtigen sind.“114


Die Möglichkeiten des Einzelnen, unmittelbar vor dem EuGH die Verletzung von Grund- und Menschenrechten geltend zu machen, sind jedoch, anders als beim EGMR, wo es mit der Individualbeschwerde ein spezifisches Rechts­­mittel zum Vorgehen gegen Grundrechtsverletzungen gibt, sehr be­grenzt.

Das häufigste Verfahren zur Klärung grundrechtsrelevanter Fragen ist das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EGV. Bei dieser Form des indirekten Rechtsschutzes sind alle nationalen Gerichte vorlagebe­rechtigt, die im Zweifel sind, wie eine Norm des Gemeinschafts­rechts oder ein Gemeinschaftsrechtsakt auszulegen sind. Direkter Rechtsschutz gegen Rechts­akte der Gemeinschaft wird dem Bürger im Wege der Nichtigkeits­kla­ge gemäß Art. 230 Abs. 1 und 4 EGV gewährt.


[Seite 25↓]

c.  Die materiellen Berührungspunkte beider Rechts­ord­nungen

Trotz der weitgehend unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche beider Ge­richts­höfe, besteht jedoch insbesondere im Bereich der EMRK eine nicht un­er­­hebliche Schnittmenge, da auch der EuGH diese im Wege der „all­ge­meinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts“ bei seiner Urteils­fin­dung heranzieht. Hier ergeben sich materielle Berührungspunkte der beiden Rechtsordnungen.

Aus dem Umstand, dass alle Mitgliedstaaten der EU der EMRK beigetreten sind, könnte man folgern, dass die Normen der Konvention für die Gemein­schaft wegen der ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten einen zwingenden Charakter haben und unmittelbare Wirkung entfalten.

Dies wird von einigen Stimmen in der Literatur vertreten115, die die Wortwahl in Art. 6 Abs. 2 EUV als Hinweis auf eine unmittelbare Bindungswirkung inter­­pretieren, da der Begriff „Achtung“ über den der „Hin­weise116, den der EuGH so oft gebraucht, hinausgehe. Auch General­anwalt Léger ging bereits von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der EMRK aus117.


Hiergegen ist allerdings zu sagen, dass die Verpflichtung in Art. 6 Abs. 2 EUV zur bloßen „Achtung“ der Grund- und Menschenrechte, verbunden mit der gleichzeitigen Bindung an die gemein­samen Verfassungsüberlieferungen [Seite 26↓]der Mitgliedstaaten, für sich aber noch nicht ausreichen dürfte, das Unions- und damit auch das Gemeinschaftsrecht unmittelbar an die EMRK zu bin­den118.

Das Bekenntnis in Art. 6 Abs. 2 EUV zur Achtung der Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, kann auch deswegen nicht als Beleg für eine unmittelbare Anwendung herangezogen werden, da die Formulierung lediglich die Festschreibung des erzielten Standes der Grundrechtsjudikatur des EuGH bezweckt119. Mit der Wortwahl der „Achtung“ der Menschenrechte wird daher jene Art der Grundrechtsbindung bestätigt, die der Recht­sprechung des EuGH zur Herleitung der Gemeinschafts­grundrechte aus den all­ge­meinen Rechtsgrundsätzen entspricht120: Nicht nur die Grundrechte aus den Verfassungsüberlieferungen, für die dies in Art. 6 Abs. 2 EUV ausdrücklich angeordnet wird, sondern auch jene der EMRK sind nicht unmittelbarer Bestandteil des Unionsrechts, sondern finden „nur“ in Gestalt der allgemeinen Rechtsgrundsätze Eingang in dieses121.


Gegen eine unmittelbare Bindung spricht weiter, dass die EMRK gemäß Art. 59 Abs. 1 S. 1 EMRK nur für Mitglieder des Europarats, d.h. für Staaten122, [Seite 27↓]zur Unterzeichnung zur Verfügung steht, zu denen aber weder die EU noch die Europäischen Gemeinschaften gehören123.

Ebenfalls gegen eine unmittelbare Bindung sprechen aber die Existenz von Art. 307 Abs. 1 EGV124, der Umkehrschluss aus Passagen des Gutachtens des EuGH zum Beitritt der EG zur EMRK125 und nicht zuletzt die Europäische Grundrechtecharta, die ihrerseits nebst dem neuen Entwurf eines europä­ischen Verfassungsvertrags Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses der EU zur EMRK enthalten. Diese wären überflüssig, wenn bereits aus Sicht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Bindung an die EMRK existierte. Eine un­mittelbare Bindung des Gemein­schaftsrechts an die EMRK ist daher nicht gegeben126, vielmehr wirkt sich die EMRK nur mittelbar auf das Gemein­schaftsrecht aus.


Tatsache ist auch, dass der EuGH sich bisher nicht zu einer un­mittel­baren Bin­dung der EG bekannt hat127 , sondern stets lediglich die be­sondere Be­deutung der EMRK für die Ermittlung der allgemeinen Grund­sätze betont, [Seite 28↓]die in der Gemeinschaftsrechtsordnung zur Schaffung eines Grundrechts­schutzes gelten128.

Die EMRK stellt für den EuGH in seiner Grundrechtsrechtsprechung daher ledig­­lich einen „Mosaikstein“129 bzw. eine besondere Auslegungshilfe dar. Die Gründe hierfür dürften wohl „gebotene richterliche Vorsicht und Zurück­haltung130 seitens des EuGH sein. Trotz der mittelbaren Auswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht erfüllt die EMRK aber in der Rechtsprechung des Ge­richts­hofes faktisch eine Funktion, die der eines formell anerkannten Grund­rechtekatalogs gleichkommt131 und einer direkten Anwendung der ma­teri­ellen Bestimmungen der Konvention gleichwertig ist132.

d. Fazit

EGMR und EuGH stehen grundsätzlich gleichberechtigt und autonom neben­einander. Beide verstehen sich als Hüter der Grund- und Menschen­rechte auf europäischer Ebene. Der EGMR hat sich selbst stets in dieser Rolle gesehen, während der EuGH erst ab Ende der sechziger Jahre im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung eine ausgefeilte Grundrechts­judikatur ent­wickelte. Beide Gerichtshöfe verstehen sich als Kontrollinstanz, die v.a. nationale Regelungen auf ihre Grund- und Menschenrechts­konformität hin unter­suchen. Luzius Wildhaber drückt es so aus:


[Seite 29↓]


European Control is a fail-safe device designed to catch the breaches that escape the rigorous scrutiny of the national constitutional bodies.”133


Dies beeinflusst wesentlich die Rechtsfindung beider Gerichtshöfe. Der EuGH legt die EMRK unter Berücksichtigung von Aufgaben, Struktur und Zielen der Gemeinschaftsverträge aus, die vornehmlich wirtschaftlicher Natur sind und den Gemeinsamen Markt betreffen134.

Beim EGMR ist dies nicht der Fall, da er lediglich den Schutz der Menschen­rechte mittels der EMRK verfolgt135. Die Methode der wertenden Rechtsver­gleichung eröffnet dem EuGH zudem erhebliche Spielräume bei der Be­stimmung von Schutzbereichen und Schranken von zu ermittelnden Grund­rechten. Diese Situation begünstigt die Möglichkeit divergierender Ent­schei­dungen beider Gerichtshöfe bezüglich ein- und derselben EMRK - Norm und letztendlich auch die Entwicklung unterschiedlicher Grundrechts­schutz­ni­veaus in Europa136. Dies stellt ein Problem der „Wertadjustierung“137, das auch derzeit noch nicht abschließend gelöst ist.

Wie das Zusammenspiel der beiden Gerichtshöfe und der beiden Rechts­kreise bei erhobenen Klagen praktisch verläuft, soll unter dem nächsten Punkt erläutert werden.


[Seite 30↓]

4.  Verschiedene Rechtswege zum EuGH bei Klagen gegen Grundrechtsver­letzungen

Es sind an dieser Stelle zwei Konstellationen zu unterscheiden, soweit es um den Grundrechtsschutz vor dem EuGH geht:

Zum einen besteht die Möglichkeit, dass Gemeinschaftsrecht durch einen nationalen Vollzugsakt durchgesetzt wird (sog. mittelbare Gemeinschafts­verwaltung), zum anderen die, dass Gemeinschaftsorgane unmittelbar tätig werden (sog. unmittelbare Gemeinschaftsverwaltung), und je nach ein­schlä­giger Konstellation differieren die jeweils zur Verfügung stehenden Rechts­schutz­möglichkeiten.

a. Durchführung einer europarechtlichen Norm durch einen Mitglied­staat

In den meisten Fällen obliegt die Durchführung des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten, indem sie Rechtsetzung auf der Basis des Gemeinschafts­rechts betreiben und es nicht zuletzt auch in der nationalen Rechtsprechung anwenden. Das Gemeinschaftsrecht entfaltet seine tatsächliche Wirksamkeit hier erst durch die Anwendung in den Mitgliedstaaten. Hierbei handelt es sich um die erste Konstellation im oben genannten Sinne.

i) Unzureichende Rechtsschutzmöglichkeiten

Ein nationaler Durchführungsakt von Gemeinschaftsrecht kann in dieser Kon­stellation vom Einzelnen zunächst vor den nationalen Gerichten angegriffen werden, da er nicht den Charakter eines nationalen Hoheitsaktes dadurch verliert, dass er aus Gemeinschaftsrecht resultiert138. Die Wahrung des Ge­meinschaftsrechts obliegt in dieser Konstellation nicht nur den Ge­[Seite 31↓]mein­schafts­gerichten, sondern auch der nationalen Gerichtsbarkeit. Diese wendet das Gemeinschaftsrecht in eigener Verantwortung an, muss aber das Aus­legungs- und Verwerfungsmonopol des EuGH beachten.

Handlungen der europäischen Organe dürfen wegen des Vorrangs des Ge­meinschaftsrechts und des auf europäischer Ebene gewährleisteten Grund­rechtsniveaus nicht mehr von den mitgliedstaatlichen Gerichten am Maßstab nationaler Grundrechte untersucht werden139.

Sollte das nationale Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gemein­schafts­­rechtsaktes haben, so ist es unter Umständen verpflichtet, dem EuGH die Frage nach der Vereinbarkeit dieses Rechtsaktes mit den allgemeinen Grund­sätzen des Gemeinschaftsrechts im Wege eines Vorabentschei­dungsverfahrens gem. Art. 234 EGV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht besteht nach dem Vertrag nur für letztinstanzliche Gerichte. Das nationale Gericht ist gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV vorlageberechtigt, wenn es eine Vorlage zum EuGH für erforderlich hält, um den anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können.

Sollte der EuGH im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens eine Ver­letzung von Gemeinschaftsrecht verneinen, muss das nationale Gericht die Klage abweisen. Gegen dieses Urteil des nationalen Gerichts könnte der Beschwerdeführer sich dann noch in einer Beschwerde an den EGMR wenden. Bei Klagen gegen Mitgliedstaaten ist nämlich nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Art. 35 Abs. 1 EMRK) noch die Anrufung des EGMR bei EMRK - Bezug möglich, um überprüfen zu lassen, ob die im Einzel­fall gewählte Grundrechtsinterpretation den (Mindest-) Standards der EMRK widerspricht. Nur in dieser Konstellation ist daher überhaupt eine [Seite 32↓]Individualbeschwerde vor dem EGMR möglich, da sich diese gegen ein Verhalten eines Mitgliedstaates richten muss.

Dem nationalen Richter kommt damit bei der Wahrung des europäischen Rechts eine nicht zu unterschätzende Rolle zu. Dem Vorabentschei­dungs­verfahren kommt die wesentliche Funktion zu, als Instrument der Ko­opera­tion von nationalen und Gemeinschaftsgerichten die einheitliche Ausle­gung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten und somit seine praktische Wirksamkeit zu sichern140. Die nationalen Gerichte stellen insoweit funktionale Gemeinschaftsgerichte dar141, denen es über­lassen bleibt, ob sie eine Vorlagefrage zum EuGH stellen. Die Parteien des Aus­gangsverfahrens besitzen kein eigenes Antragsrecht, sie können die Vor­lage lediglich anregen, aber nicht erzwingen142.


In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, was der Einzelne gegen die Nichtvorlage durch den nationalen Richter tun kann, zumal wenn dieser den Fall danach gemeinschaftsrechtswidrig entscheiden sollte. Die Mög­lich­keiten des Betroffenen sind in einem solchen Fall eng begrenzt.

Eine Klage gegen die pflichtwidrige Nichteinleitung eines Vorabentschei­dungs­verfahrens vor dem EuGH kann gemäß den Ausführungen des BVerfG erst nach Überwindung der sog. „Willkürschwelle“ zum Erfolg gelangen, d.h., wenn bei der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Vorab­entschei­dungsverfahrens dem letztinstanzlichen Gericht „objektiv willkürliche Vorlage­ver­weigerung“ nachgewiesen werden kann143. Konkret handelt es sich hierbei um eine Verfassungsbeschwerde, die auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG [Seite 33↓]gestützt werden kann, da der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes ist144. Doch wann ist überhaupt ein Fall der objektiven Willkür gegeben?


Objektive Willkür liegt dann vor, wenn das letztinstanzliche Gericht die Vor­lage­verpflichtung grundsätzlich verkannt oder aber übersehen hat, dass zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlä­gige Rechtsprechung des EuGH noch nicht oder nicht in erschöpfender Wei­se vorliegt145. Die Nichtvorlage muss bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sein146.

Die Feststellung der „objektiv willkürlichen Vorlageverweigerung“ stellt aber eine kaum zu überwindende Prozesshürde dar, da der Nachweis hierüber oftmals kaum zu erbringen sein dürfte147, zumal die Nichtvorlage an den EuGH von einem obersten Bundesgericht nicht einmal begründet werden muss148.

Unterhalb dieser „Willkürschwelle“ kann der Bürger oder die Bürgerin in Deutsch­land die Vorlage einer Rechtsfrage durch ein nationales Gericht zum EuGH nicht erzwingen. Allerdings hat das BVerfG in einer neueren Ent­schei­dung149 die Maßstäbe der Kontrolle über die Fachgerichte verschärft und [Seite 34↓]festgestellt, dass nationale Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn ein Gemeinschaftsakt gegen Gemeinschaftsgrundrechte ver­stößt, da der Grundrechtsschutz des jeweiligen Beschwerdeführers sonst ins Leere liefe. Im Grundrechtsbereich gilt daher ein anderer Maßstab für die Vor­lageverpflichtung als in anderen Fällen.

Aber selbst wenn der nationale Richter eine Vorlagefrage stellen sollte, be­stimmt eben nur dieser den Inhalt der Frage und nicht der Kläger. Der EuGH kann und darf sich allerdings nur mit dem befassen, was ihm vorgelegt wird150. Auf vermeintliche Unzulänglichkeiten des Vorabentscheidungs­ver­fahrens oder etwaige Rechtsschutzlücken, die auf den Gegebenheiten im Rahmen mitgliedstaatlicher Gerichtssysteme beruhen, kann sich der Be­schwerde­führer nach der jüngeren Rechtsprechung151 nicht mehr berufen.

Dieser Umstand ist äußerst unbefriedigend, wird dem Grundsatz der Ge­währung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht152 und ist auch dem Grund­rechtsschutz insgesamt abträglich. Es wird daher nach Möglichkeiten ge­sucht, diesem Zustand abzuhelfen153. Ähnliches trifft auch hinsichtlich der Nichtigkeitsklage und dort insbesondere hinsichtlich der Klagebefugnis ge­mäß Art. 230 Abs. 4 EGV zu154.


Festzuhalten ist, dass sich in der Konstellation des mitgliedstaatlichen Voll­[Seite 35↓]zugs von Gemeinschaftsrecht bis zu drei verschiedene Gerichte mit einer mög­­lichen Verletzung der EMRK befassen können. Zunächst das nationale Ge­richt, dann ggf. der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren und schließlich noch der EGMR, nachdem der innerstaatliche Rechtsweg aus­ge­schöpft wurde.

Sollte der EuGH nicht im Wege eines Vorabentschei­dungsverfahrens ein­ge­schaltet worden sein, besteht die Möglichkeit, dass der EGMR die EMRK-Kon­formität eines Gemeinschafts­rechtsakts beurteilt, bevor der EuGH dies selbst am Maßstab der Gemeinschaftsgrundrechte getan hat. Hierdurch ist durch­aus vorstellbar, dass EuGH und EGMR die betreffende EMRK - Norm unterschiedlich auslegen. Doch was sind dann die Konsequenzen für die Mitgliedstaaten?

ii) Rechtsfolgen für die Mitgliedstaaten

Die EG-Mitgliedstaaten sind durch diese Situation in wichtiger Weise be­troffen und sehen sich mit erheblichen völkerrechtlichen Problemen konfron­tiert.

Über die Auslegung der EMRK wachen wie bereits erwähnt zwei Gerichts­höfe in Europa: Im Bereich des Gemeinschaftsrechts der EuGH, im Bereich des Europarats der EGMR. Denkbar und realiter auch geschehen ist eine unter­schiedliche Auslegung von Grund- und Menschenrechten durch beide Ge­richtshöfe. Bei derartigen Konflikten zwischen beiden Gerichtshöfen wäre der jeweils betroffene EU-Mitgliedstaat, der zugleich auch Konventions­staat ist, jedoch zwei völkervertraglichen Pflichten ausgesetzt und geriete in einen Loyalitätskonflikt155. Aus völkerrechtlicher Sicht bestehen hier zwei gleich­rangige Verpflichtungen156.


[Seite 36↓]

Weigert sich der Mitgliedstaat gegenüber der EU, einer Verpflichtung Folge zu leisten, droht ihm von dieser Seite ein Vertragsverletzungsverfahren ge­mäß den Art. 226ff. EGV, weigert er sich gegenüber dem EGMR bzw. ig­no­riert er dessen Rechtsprechung, droht ihm hier eine Klage vor dem EGMR. Auf Grund des Umstandes, dass alle EU-Mitgliedstaaten auch Konventions­staaten sind, besteht nämlich eine einheitliche Verpflichtung aller EU-Mit­gliedstaaten, die EMRK gemäß dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ zu be­achten.

Dies ist ein mehr als unbefriedigender Zustand, da in dieser Situation von Rechts­sicherheit und einheitlicher Rechtsauslegung keine Rede mehr sein kann. Kohärenz des Rechts, verstanden insbesondere als Vermeidung von Divergenzen und Widersprüchen, nicht aber notwendig auch als absolute Homogenität, ist ein erwünschtes Ziel von Rechtssicherheit157.

Die Mitgliedstaaten befinden sich daher derzeit gleichsam „zwischen Skylla und Charybdis“. Es droht das „Gespenst“158 eines unlösbaren Widerspruchs zwischen einer Entscheidung des EuGH und des EGMR mit all seinen nega­tiven Folgen für den Einzelnen und die Mitgliedstaaten.

b. Vollzug von Gemeinschaftsrechtsnormen durch Organe und Ein­rich­tungen der EG

Neben der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten besitzt jedoch auch die EG selbst gewisse Exekutivkompetenzen. An zweiter Stelle ist daher die Konstellation denkbar, dass Organe der EG, insbe­sondere die Europäische Kommission im Bereich des Wettbewerbs- und Beihilfenrechts, ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten eine Norm vollziehen. Üblichweise handelt die Kommission hier mittels Entscheidungen.


[Seite 37↓]

i)  Fehlende Überprüfungsbefugnis des EGMR für Rechtsakte der Gemein­schaft

In diesem Fall ist für Klagen gegen Organe und Einrichtungen der Union wegen Grundrechtsverletzungen ausschließlich das Europäische Gericht erster Instanz und letztinstanzlich der EuGH zuständig. Ein nationales Ge­richt kann keinen Rechtsschutz gewährleisten, da vorliegend kein nationaler Ausführungsakt gegeben ist.

Eine Individualbeschwerde direkt gegen diese Handlungen der EG, d.h. auch Urteile des EuGH, vor dem EGMR wäre unzulässig, da die EG bzw. die EU keine Vertragsparteien der EMRK sind, daher auch nicht verpflichtet sind und als solche nicht vor dem EGMR angegriffen werden können159. Bei der Beurteilung der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges als Voraus­setzung der Zulässigkeit für eine Menschenrechts­beschwerde beim EGMR ist zu beachten, dass auch Rechtsbehelfe im Rechtsschutzsystem des Gemeinschaftsrechts in diesem Sinne gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK „inner­staatlich“ sind160.


Im Jahre 1978161 musste sich die damalige Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) zum ersten Mal mit der Vereinbarkeit von Ge­meinschaftsrechtsakten mit der EMRK und der Zulässigkeit von Be­schwer­den gegen die EG befassen.


[Seite 38↓]

Die französische Gewerkschaft C.F.D.T. rügte mit ihrer Beschwerde die Verletzung von Rechten aus der EMRK. Die Beschwerde war gegen die EG, hilfsweise die Gesamtheit der Mitgliedstaaten sowie die einzelnen Mitglied­staaten gerichtet.

In ihrer Entscheidung betonte die EKMR, dass sie rationae personae nicht befugt sei, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften zu überprüfen, da diese nicht der EMRK angehörten162:


Soweit die Beschwerde gegen die (Europäischen Gemeinschaften) als solche gerichtet ist, stellt die (EKMR) fest, dass die Europäischen Ge­mein­schaften nicht Vertragspartei der (EMRK) sind… Eine Prüfung der Be­schwer­de liegt insoweit außerhalb der Zuständigkeit der (EKMR) rationae per­sonae.“163


Diese Feststellungen der EKMR in der „C.F.D.T.“ – Entscheidung betrafen lediglich das Gemeinschaftsrecht, nicht den regelmäßig notwendigen mit­glied­­staatlichen Vollzug des Sekundärrechts164. Eine Kontrolle und auch eine mög­liche Verantwortung der EG schieden damit aus.

Fraglich war nun aber, ob nicht vielleicht die Mitgliedstaaten für Verletzungen der EMRK durch die EG verantwortlich gemacht werden konnten. Die Be­schwerdeführerin machte nämlich geltend, dass Frankreich seine Pflicht aus Art. 1 EMRK durch die Zustimmung zu der als konventionswidrig be­zeich­neten Maßnahme im Ministerrat verletzt habe. Art. 1 EMRK besagt, dass die Konventionsstaaten verpflichtet sind, allen [Seite 39↓]ihrer Hoheitsgewalt unter­stehen­den Personen die in der EMRK garantierten Rechte und Frei­heiten zu­zu­sichern. Hierzu äußerte sich die EKMR wie folgt:


Soweit die übrigen acht EG-Mitgliedstaaten betroffen sind, liegt nach der Auf­fassung der (EKMR) die Prüfung der Beschwerde ebenfalls außerhalb ihrer Zuständigkeit rationae personae, weil im vorliegenden Fall diese Staaten durch ihre Mitwirkung an den Entscheidungen des Rates der (Euro­päischen Ge­meinschaften) keine Herrschaftsgewalt i.S. des Art. 1 (EMRK) ausgeübt haben.“165


Die EKMR lehnte es damit mangels Ausübung von Herrschaftsgewalt der Mit­gliedstaaten im Ergebnis ab, sowohl die Mitgliedstaaten individuell oder kollek­tiv als auch die EG selbst für Verletzungen der EMRK durch Hoheits­akte der EG verantwortlich zu machen. Damit verwarf die EKMR auch eine unmittelbare bzw. mittelbare Bindung der EG an die EMRK.

Diese Entscheidung führte dazu, dass faktisch alle an zwischenstaatliche Ein­richtungen wie die EG abgegebenen Hoheitsrechte vollständig der ge­richt­lichen Kontrolle durch die EKMR bzw. den EGMR entzogen wurden, da die Mitgliedstaaten durch diese Handlungen keine Herrschaftsgewalt im Sinne von Art. 1 EMRK ausübten. Das in der „C.F.D.T.“ – Entscheidung ge­wonnene Ergebnis wurde aber in einer späteren Entscheidung gewisser­maßen modifiziert.

Dies stellte die EKMR in einem Grundsatzurteil klar, das starke Ähnlichkeit zu der sog. „Solange II“ - Entscheidung des BVerfG hat166 und das das Ver­hältnis zwischen EuGH und EGMR bei der Überprüfung von EG-Rechts­[Seite 40↓]akten, die durch einen Mitgliedstaat ausgeführt werden, klären sollte. Hierbei handelt es sich um die „M. & Co.“ -Entscheidung der EKMR aus dem Jahre 1990167.

Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Firma, machte vor der EKMR gel­tend, durch eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Vollstreckbarkeits­erklärung des Bundesjustizministers168, die auf der Verhängung einer wettbe­werbs­rechtlichen Geldbuße durch die Europäische Kommission basierte, in ihren Rechten aus Art. 1 und 6 Abs. 2 (in dubio pro reo), Abs. 3 lit. c (Recht auf rechtliches Gehör) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (nulla poena sine lege) verletzt worden zu sein.

Vor Anrufung der EKMR war die Beschwerdeführerin mit einer Klage gegen die Vollstreckungsklausel in allen nationalen Instanzen, dem BVerfG einge­schlossen, erfolglos gewesen.

Den Anknüpfungspunkt für ihre Kompetenz, über diesen Fall zu entscheiden, sah die EKMR in der Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Bun­des­minister der Justiz, nach ihrer Ansicht eine nationale Maßnahme im Sinne von Art. 1 EMRK169, wenngleich diese auch nur aufgrund europa­rechtlicher Vorgaben erteilt wurde. Damit sah sich die EKMR unter Verweis auf Art. 1 EMRK rationae personae als zuständig, zur Sache zur ent­scheiden.

Zunächst betonte die EKMR in ihrer Entscheidung, dass es den Kon­ventions­staaten grundsätzlich nicht verwehrt sei, Hoheitsrechte auf inter­nationale Organisationen zu übertragen. Gleichzeitig hob sie aber auch den Aspekt der grundsätzlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten für Hand­lungen von [Seite 41↓]Or­ganen internationaler Organisationen, die durch erstere ge­schaffen werden, am Maßstab der EMRK hervor:


The Commission considers that a transfer of powers does not necessarily exclude a State`s responsibility under the Convention with regard to the exercise of the transferred powers. Otherwise the guarantees could wantonly be limited or excluded and thus be deprived of their peremptory character170.


Der Umstand, dass der EGMR keine Jurisdiktionsgewalt in Bezug auf EU-In­stitutionen genießt, heißt nicht, dass die Mitgliedstaaten von ihrer völker­rechtlichen Verantwortung zur Einhaltung der EMRK entbunden wären. Die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates, vorliegend der Bundesrepublik Deutsch­­land, folge vielmehr aus dem Umstand, dass sie den Europäischen Ge­meinschaften nach Inkrafttreten der EMRK Hoheitsrechte übertragen habe.


Diese Feststellung steht in Einklang mit einer Entscheidung der Euro­päischen Menschenrechtskommission, die bereits aus dem Jahr 1958 stammt171und auf die sich die EKMR in der „M. & Co.“ – Entscheidung auch aus­drücklich bezieht.

In dem genannten Fall ging es den Klägern um die Rückerstattung von Ver­mögen, das in der NS-Zeit beschlagnahmt worden war. Diese Rücker­stattung wurde von einem internationalen Tribunal, dem sog. Obersten Rückerstattungsgericht, das durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen [Seite 42↓]den drei westlichen Besatzungsmächten und der Bundesrepublik Deutsch­land eingerichtet worden war, abgelehnt, was in den Augen der Kläger Art. 6 EMRK verletzte.

Die Kommission stellte bereits damals fest, dass, wenn ein Staat völkerver­tragliche Verpflichtungen eingeht (vorliegend die EMRK) und später einen anderen völkerrechtlichen Vertrag abschließt (vorliegend den EGV), der es ihm unmöglich macht, die Verpflichtung aus dem ersten Vertrag zu erfüllen, der Staat gemäß dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ für jeden sich daraus ergebenden Bruch seiner Verpflichtungen aus dem früheren Vertrag verant­wortlich ist:


Whereas it is clear that, if a State contracts treaty obligations and subsequently concludes another international agreement which disables it from performing its obligations under the first treaty, it will be answerable for any resulting breach of its obligations under the earlier treaty172.


Diese Passage wurde von der EKMR in der “M. & Co.” – Entscheidung wieder aufgegriffen. Der zwingende Charakter der EMRK - Verpflichtungen würde nämlich sinnentleert, wenn ein Konventionsstaat sich durch spätere Ab­gabe von Hoheitsrechten im Rahmen eines neuen völkerrechtlichen Ver­trages seiner völkerrechtlichen Verantwortung entledigen könnte.

Diese grundsätzlichen Erwägungen würden bei konsequenter Anwendung allerdings dazu führen, dass die Konventionsstaaten, um nicht selbst für einen gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtsakt verantwortlich gemacht zu werden, die Kompetenz behalten müssten, etwaige Entscheidungen der [Seite 43↓]supra­nationalen Organe bzw. sonstige Integrationsmaßnahmen auf ihre Ver­einbarkeit mit der EMRK zu überprüfen173.

Dies würde dem europäischen Einigungsprozess schwere Hindernisse in den Weg legen, da die Konventionsstaaten auf diese Weise faktisch gehindert würden, Teile ihrer Souveränität an supranationale Einrichtungen abzu­geben, was ja gerade weder von der EMRK noch von den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften beabsichtigt ist. Dies betonte auch die EKMR in ihrer Entscheidung und traf daher noch eine bedeutsame Feststellung:


„(It) would be contrary to the very idea of transferring powers to an international organisation to hold the member States responsible for examining, in each individual case before issuing a writ of execution for a judgement of the European Court of justice, whether Art. 6 of the Convention was respected in the underlying proceedings.”174


Um dieses Dilemma zu lösen, erachtete die EKMR daher in einem zweiten Schritt unter zwei rechtlichen Bedingungen die Übertragung von Hoheits­rechten an eine internationale oder supranationale Einrichtung als zulässig, nämlich solange und soweit innerhalb dieser Organisation, vor­liegend die EG, die Menschenrechte entsprechend der EMRK anerkannt sind und ein der EMRK äquivalenter Rechtsschutz gewahrt sei175:


Therefore the transfer of powers to an international organisation is not incompatible [Seite 44↓] with the Convention provided that within that organisation fundamental rights will receive an equivalent protection176.


Unter Hinweis auf Grundrechterklärung der EG-Organe vom 5. April 1977177 und die Grundrechtsjudikatur des EuGH kam die EKMR zu dem Ergebnis, dass innerhalb der EU generell ein der EMRK äquivalenter Grundrechts­schutz bestünde, mit der Konsequenz, dass in diesem Fall alleiniges Recht­sprechungs­organ der EuGH sei:


The Commission notes that the legal system of the European Communities not only secures fundamental rights but also provides control for their observance.178


Eine direkte Kontrolle der EG-Organe und ihrer Legislativakte durch den EGMR soll daher bei Vorliegen der in der „M. & Co.“ - Entscheidung ge­nannten Voraussetzungen nicht ausgeübt werden. Beim mitglied­staat­lichen Vollzug von Gemeinschaftsrecht soll hiernach allein der EuGH Hüter der Grund- und Menschenrechte sein.

Im Ergebnis blieb die Antragstellerin damit in der Rechtssache „M. & Co.“ ohne Erfolg, da die EKMR ihre Beschwerde rationae materiae für unver­einbar mit den Bestimmungen der EMRK und damit auch gemäß Art. 27 Abs. 2 EMRK für unzulässig erklärte179.

Dies bedeutet einen Unterschied zur vorherigen Rechtsprechung der EKMR, da hier die Zuständigkeit der EKMR nicht rationae personae abgelehnt wird, [Seite 45↓]sondern die Beschwerde als rationae materiae von den Bestimmungen der EMRK ausgenommen wird. Diese Rechtsprechung, die von Respekt gegen­über dem Grundrechtsschutz in der EU geprägt ist, wurde in der Folgezeit mehrfach bestätigt180.


Auch der später eingerichtete EGMR zeigte sich bei der Beurteilung von Ge­meinschaftsrecht zurückhaltend. In einem Fall ging es um die Beurteilung der Frage, ob die Verhandlungen vor einem Athener Gericht wegen der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH die unzumutbare Zeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK überschritten habe. Der EGMR zeigte aus grundsätzlichen Erwägungen heraus gebührenden Res­pekt für das Vorlage­verfahren des EGV, das immerhin zu einer Verfahrens­dauer von über zwei Jahren und sieben Monaten führte181, indem er dieses hinsichtlich der Begründetheit ausdrücklich aus seiner Betrachtung aus­nahm:


“The Court cannot, however, take this period into consideration in its assessment of the length of each particular set of proceedings: even though it may at first sight appear relatively long, to take it into account would adversely affect the system instituted by Article 177 of the EEC Treaty and work against the aim pursued in substance in that Article.182


Diese Entscheidung des EGMR wurde aber aus denselben Gründen wie schon die “M. & Co.“ – Entscheidung der EKMR kritisiert, da sie den Mit­[Seite 46↓]gliedstaaten einen „Freibrief“ ausstelle, der ihnen die Möglichkeit biete, sich ihrer Verantwortung aus der EMRK durch Übertragung von Hoheits­rechten an die EU zu leicht zu entziehen, obwohl sie ein teilweise unzureichendes Rechts­schutzsystem im Rahmen der EU errichteten183.

Die Entscheidung der EKMR privilegiere darüber hinaus über Gebühr die Grundrechtsprechung des EuGH gegenüber dem Grundrechtsschutz durch die nationalen Gerichte und sei inhaltlich kaum vertretbar184. Leitend dürfte für den EGMR jedenfalls der Gesichtspunkt gewesen sein, sich abwartend zu ver­halten und einen offenen Konflikt mit dem EuGH zu vermeiden185. Schließ­lich sei inkonsequenterweise eine Verantwortung der Mitgliedstaaten rationae materiae bei Vorliegen einer „equivalent protection“ ausgeschlossen worden, vielmehr sei die Überprüfungsbefugnis rationae materiae zu bejahen gewesen und bei Vorliegen einer „equivalent protection“ die Beschwerde für sachlich unbegründet anzusehen gewesen186.


Das hier genannte Problem liegt indirekt auch einer anderen Konstellation zu Grunde. Dabei handelt es sich um den Fall, dass ein Individuum gegen eine Gemeinschaftsverordnung mit unmittelbarer Wirkung („self-executing“) klagen möchte. Hier fehlt es zunächst an einem nationalen Ausführungsakt, gegen den sich der Kläger wenden könnte, mit der Folge, dass kein nationales Gericht zuständig ist, das ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren ein­leiten könnte. Der einzig Erfolg versprechende Weg für den Betroffenen ist eine Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 EGV vor dem EuGH.


[Seite 47↓]


Nichtigkeitsklagen haben gemäß Art. 230 EGV zum Ziel, die Rechtmäßigkeit der Handlungen europäischer Organe zu überprüfen. Die besondere Bedeu­tung der Nichtigkeitsklage besteht darin, dass für private Kläger keine an­deren Möglichkeiten vorgesehen sind, Primärrechtsschutz zu erlangen. Art. 230 Abs. 4 EGV unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraus­setzungen zwischen sog. privilegierten und sog. nicht-privilegierten Klägern.


Der Einzelne ist als sog. nicht-privilegierter Kläger gemäß Art. 230 Abs. 4 EGV nur dann klagebefugt, wenn er unmittelbar und individuell187 betroffen ist. Art. 230 Abs. 4 EGV eröffnet die Individualklage primär gegen Entschei­dungen nach Art. 249 Abs. 4 EGV, unabhängig davon, ob diese an den Klä­ger selbst oder an einen Dritten gerichtet sind.

Der Wortlaut des Art. 230 Abs. 4 EGV zeigt daher, dass Rechtsakte mit all­gemeiner Geltung, d.h. auch Verordnungen, grundsätzlich nicht angreifbar sein sollen. Ausnahmsweise kann der Einzelne gemäß Art. 230 Abs. 4 Alt. 2 EGV aber auch Rechtsschutz gegen solche Rechtsakte erlangen, die als Ver­ordnung ergangen sind, jedoch bei materieller Betrachtung Entschei­dungen darstellen und den Kläger gleichwohl unmittelbar und individuell be­treffen.

Das Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit ist nur in den seltensten Fällen zweifelhaft, viel problematischer ist stets das der individuellen Betroffenheit. Das Merkmal der individuellen Betroffenheit ist für den Kläger bei einer Klage gegen eine EU-Verordnung deswegen problematisch, da bei deren Fehlen die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Begriff der individuellen Be­troffen­heit bestimmt sich nach der sog. „Plaumann“ – Formel, die vom EuGH bereits im Jahr 1963 aufgestellt wurde:


[Seite 48↓]


Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen be­stimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.“188


Dagegen wurde eine Klagebefugnis regelmäßig abgelehnt, wenn der Kläger aufgrund objektiver Eigenschaften in gleicher Weise wie jeder andere Markt­teilnehmer berührt wird, der sich tatsächlich oder potenziell in einer gleich ge­lagerten Situation befindet189.

Die Anwendung der „Plaumann - Formel“ hat damit den bizarren Effekt, dass, je mehr Personen von der betreffenden Maßnahme betroffen und geschädigt sind, desto unwahrscheinlicher die Chancen sind, dass eine Nichtigkeits­klage Erfolg haben wird190. Je größer nämlich die Zahl der Betroffenen, umso geringer ist die Chance des Einzelnen, im Sinne der Plaumann – Formel wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder anderer besonderer Um­stände aus dem Kreis der übrigen Personen herausgehoben zu werden. Der Unionsbürger ist nämlich dann nicht klagebefugt, wenn er von einer Ge­meinschaftsmaßnahme zwar unmittelbar betroffen ist, aber als Mitglied einer be­stimmten Personengruppe, jedoch nicht individuell. Die Erfüllung der Voraus­setzungen der „Plaumann-[Seite 49↓]Formel“ ist gegenüber Maßnahmen mit all­gemeiner Wirkung wie der Verordnung daher praktisch unerfüllbar191.


Das Europäische Gericht erster Instanz hat allerdings erst jüngst ein Ur­teil gefällt, das dem einzelnen die Möglichkeit der Einleitung einer Nichtig­keits­­klage gegen eine Verordnung geben sollte192.

In diesem Fall klagte eine französische Fischfangreederei gegen eine Ver­ord­­nung, die die Mindestgröße der Maschen von Fischernetzen regelte, um junge Seehechte zu schützen193. Durch dieses Verbot konnte die Klägerin nicht mehr wie bisher ihrem gezielten Fischfang nachgehen. Zunächst stellte das EuG fest, dass die Klägerin in Anwendung der bisherigen Recht­sprechung nicht als individuell betroffen angesehen werden könne, da das Ver­bot allgemeine Geltung beanspruchte. In bemerkenswerter Deutlichkeit äußerte sich das EuG dann aber dergestalt, dass


es in Anbetracht der Tatsache, dass der EG-Vertrag ein vollständiges Rechts­schutzsystem geschaffen hat, das den Gemeinschaftsrichter mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe betraut, ange­bracht (ist), die bisherige enge Auslegung des Begriffs der individuell be­troffenen Person i.S. von Art. 230 Abs. 4 EGV zu überdenken.“194


Das EuG nimmt auf Art. 6 und 13 EMRK Bezug195, d.h. das Gebot des effek­[Seite 50↓]tiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das in ständiger Rechtsprechung196 aner­kannt ist und auch auf Art. II-47 VE197, wo dieses Grundrecht nunmehr kodifi­ziert wurde.

Auffallend ist, wie explizit das EuG das Schutzbedürfnis des einzelnen her­vor­­hebt. Zu denken wäre hier zunächst daran, dass der Betreffende auf nationaler Ebene, d.h. bei den mitgliedstaatlichen Gerichten, Rechtsschutz sucht. Nationale Aus- bzw. Durchführungsmaßnahmen bezüglich des Ver­bots ergingen jedoch nicht. Der jeweilige Mitgliedstaat besitzt jedoch die Be­fugnis, Strafen bei einem Verstoß gegen das Verbot zu verhängen. Es sei dem Einzelnen jedoch nicht zuzumuten, so das EuG, erst gegen die Ver­ordnung zu verstoßen, um so einen gerichtlich angreifbaren nationalen Akt herbeizuführen, der dieses Verhalten bestraft198. Auch der Weg über die Haf­tung der EU sei aus verschiedenen Gründen kein akzeptabler Weg für den Betroffenen199.

Die genannten Normen der EGC und der EMRK beeinflussen nach Ansicht des EuG die Auslegung von Art. 230 Abs. 4 EGV dahingehend, diese Norm in einem weiten Sinne zu verstehen und vornehmlich auf die Rechtsposition des Betroffenen und auf die Wirkungen der betreffenden Norm für den Kläger abzustellen. Das Merkmal der individuellen Betroffenheit des Einzelnen sei daher im Interesse effektiven Rechtsschutzes als Betroffenheit in eigenen Rechten auszulegen.

Als neues und ergänzendes Kriterium für die individuelle Betroffenheit bei einer Nichtigkeitsklage kommt nach dem EuG auch fehlender Rechtsschutz in Betracht, d.h. wenn der Individualkläger gegen in die einschlägige EG-[Seite 51↓]Maß­nahme sonst keinen ausreichenden Rechtsschutz erlangen kann, was im vorliegenden Fall gegeben war200.

Dies stellt einen Paradigmenwechsel in der Auslegung des Begriffs der indi­vi­duellen Betroffenheit und eine Abkehr von der sog. „Plaumann – Formel“ dar201, da es nach dieser Neubestimmung für die Klagebefugnis keiner be­sonderen Umstände mehr bedarf, die den Kläger im Sinne der „Plaumann-Formel“ aus dem Kreis der übrigen Personen herausheben.

Bei Anwendung dieser neuen Kriterien war die Reederei nach Ansicht des EuG unmittelbar und individuell betroffen und ließ die Klage zu. Die prak­tische Konsequenz des Urteils wäre, dass die gesamte Rechtsordnung der Gemeinschaft, soweit sie unmittelbare Wirkung entfaltet, für Individual­klagen offen stünde202 .

Das EuG folgte damit weitgehend den Erwägungen, die Generalanwalt Ja­cobs wenige Monate vor dem besagten Urteil in seinen Schlussanträgen vom 21. März 2002 zu einer vergleichbaren Prozesskonstellation203 dargelegt hatte. Generalanwalt Jacobs hielt darin die Rechtsprechung des EuGH zur Klage­befugnis individueller Kläger für „problematisch“ und forderte eine grund­sätzliche Neuinterpretation des Merkmals der individuellen Betroffen­heit im Sinne einer weiten Auslegung204. Er bezog sich auch explizit auf die fehlende Möglichkeit für den Einzelnen, eine Vorlagefrage zum EuGH zu er­zwingen [Seite 52↓]und stellte fest, dass es insoweit keinen vollständigen und effektiven Rechtsschutz gebe.


Allerdings hat der EuGH nur kurze Zeit danach in einer inhaltlich gleich ge­lagerten Rechtssache, die eine Klage von spanischen Landwirtschaftsbe­trieben gegen eine Verordnung betraf, in Bestätigung seiner bisherigen re­striktiven Rechtsprechung entschieden, dass sich niemand im Rahmen sei­ner individuellen Betroffenheit auf das Kriterium der fehlenden Rechts­schutz­möglichkeit stützen dürfe205. Damit ist die sog. „Plaumann“ - Formel wieder be­stätigt und der Vorstoß des EuG zunichte gemacht. Dem EuG wird es hier­durch künftig unmöglich gemacht, seinen im „Jégo-Quéré“ – Urteil einge­schlagenen Kurs weiter zu verfolgen.

Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Gemeinschafts­ge­richte nicht befugt seien, durch Auslegung die ausdrücklich im EGV ver­ankerte Voraussetzung der individuellen Betroffenheit faktisch wegfallen zu lassen206. Indirekt und sehr zurückhaltend207 formuliert der EuGH, dass es nicht Sache der Gemeinschaftsgerichte, sondern vielmehr Sache der Mit­glied­staaten sei, das derzeit geltende Rechtsschutzsystem gem. Art. 48 EUV, d.h. mittels einer Vertragsänderung, zu reformieren208.

Weiter verweist der EuGH darauf, dass der EGV bereits ein vollständiges Rechts­schutzsystem vorsehe und anderenfalls Klagemöglichkeiten vor den nationalen Gerichten bestehen, ggf. verbunden mit einem Vorabentschei­[Seite 53↓]dungs­verfahren vor dem EuGH. Sollten auf nationaler Ebene Rechtsschutz­lücken bestehen, sei es Sache der Mitgliedstaaten, hier Abhilfe durch hin­reichende Rechtsbehelfe zu schaffen. Bei der Durchführung eines Vorabent­scheidungsverfahrens stellen sich jedoch wieder die oben ge­nannten Pro­bleme bezüglich der effektiven Durchsetzung der Rechte.


Der EuGH hat mit dieser nicht gerade mutigen Entscheidung die Verant­wor­tung für die Beseitigung der bestehenden Defizite in die Hände der Staats- und Regierungschefs gelegt und damit „eher Steine als Brot209 gegeben. In der Sache verfolgt er ähnlich wie bereits im Gutachten 2/94 die Linie, dass die politische Entscheidungsfindung der richterlichen vorgeht, dies auch nicht zu­letzt deswegen, um sich nicht dem Vorwurf der unzu­lässigen Rechtsfort­bildung auszusetzen.

Die zentrale Erwägung des EuGH, dass der EGV ein vollständiges Rechts­schutzsystem biete, ist jedoch bereits problematisch, da dies ja gerade die Frage war, die im Raum stand und es zu klären galt, ob nicht wirklich die von der Klägerin behaupteten Rechtsschutzlücken bestehen. Die von General­an­walt Jacobs vorgebrachten rechtlichen Überlegungen und seine vorgeschla­gene Auslegung wurden vom EuGH nicht einmal er­wähnt210.

Die Auffassung des EuGH führt allerdings auch dann zu einer Rechts­schutz­lücke, wenn ein Mitgliedstaat der Verpflichtung des EuGH, ein effektives [Seite 54↓]Rechts­schutzsystem zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt211. So bleibt das „vollständige Rechtsschutzsystem“ im Ergebnis eine bloße Be­haup­tung212.


Aber selbst wenn man die extensive Auslegung der Klagebefugnis durch den EuG als unzulässige Übergehung der im Vertrag genannten Angriffsgegen­stände ansieht, erscheint das Anliegen des EuG, mit seinem Urteil den di­rekten Rechtsschutz gegenüber Rechtsnormen zu verbessern, aus rechts­politischer Sicht durchaus verständlich213. Durch die Entscheidung des EuGH wird jedenfalls die Bedeutung der nationalen Gerichte bei der Gewähr­leistung von effektivem gerichtlichem Rechtsschutz noch weiter ansteigen.


Ein Motiv für die Entscheidung des EuGH könnte aber auch seine Furcht vor einer immer stärker werdenden Belastung der europäischen Gerichtsbarkeit gewesen sein214. Bedingt durch das nicht sonderlich transparente Vorgehen des EuGH in der Vergangenheit erscheint es aber fraglich, ob er sein anvi­siertes Ziel, sich vor einer übermäßigen Arbeitsbelastung zu schützen, über­haupt erreichen kann. Bei dieser Lage werden potentielle Kläger geradezu eingeladen, es frei nach dem Motto „Vor Gericht und auf hoher See…“ einmal zu probieren215.

Die möglichen Bedenken, wonach eine Erweiterung der Aktivlegitimation zu einer rapide anschwellenden Zahl von Fällen führen würde, ist mit Blick auf die vom EuGH konsequent vorangetriebene Öffnung des Zugangs zum Gericht vor nationalen Gerichten nicht nur widersprüchlich, sondern auch in [Seite 55↓]der Praxis von Frankreich oder England, wo die Voraussetzungen der Klage­befugnis erheblich offener gehandhabt werden, widerlegt216.

Hinzu kommt damit auch die augenfällige Divergenz zwischen den Vorgaben für den Individualrechtsschutz bei der gegen mitgliedstaatliches Recht ge­richteten Einklagbarkeit von unmittelbar wirkendem Gemein­schaftsrecht vor den nationalen Gerichten und der restriktiven Auslegung des Individuali­täts­­kri­teriums beim Zugang zum EuGH, wenn es um die Kontrolle von Ge­mein­schafts­recht geht217.


Gegen das Entstehen einer Klagenflut spricht zudem, dass die vom EuG vor­ge­schlagene neue Formel zur Feststellung der individuellen Betroffenheit nicht zu einer Einführung einer Popularklage geführt hätte, da er darin die un­zweifelhafte und gegenwärtige Beeinträchtigung des Klägers in seiner ei­genen Rechtsposition verlangte. Die Bedenken des EuGH in dieser Hinsicht sind daher unberechtigt218.


Der europäische Bürger hat indes nach wie vor keine Möglichkeit, eine Ver­ordnung, die ihn nachteilig betrifft, unmittelbar vor dem EuGH anzugreifen, auch wenn es sich um eine Angelegenheit von zentraler Bedeu­tung handeln sollte.

Verordnungen sind wegen der praktisch unüberwindbaren Hürde219 des Merk­­­mals der individuellen Betroffenheit faktisch dem Angriff natürlicher und juristischer Personen entzogen220. Bis­lang ist die Rechtslage hinsichtlich [Seite 56↓]des Zugangs Einzelner zum EuGH durch ein von jeder konzeptionellen Dogmatik unberührtes Verwirrspiel ge­prägt, das für den jeweiligen Kläger wenig trans­parent bzw. vorhersehbar und damit im Hinblick auf einen effektiven Rechts­schutz, insbesondere das Ge­bot der Rechtswegeklarheit, bedenklich ist221. Dies stellt zugleich eine starke und inakzeptable222 Einschränkung der Ga­ran­tie des effektiven gerichtlichen Schutzes dar223.


Auch die Arbeitsgruppe „Charta“ des Verfassungskonvents stellte im Rahmen von Art. 230 Abs. 4 EGV „gewisse Lücken beim Rechtsschutz“ fest, ver­­zichtete aber auf konkrete Empfehlungen und überließ eine nähere Über­prüfung dieser Frage dem Konvent224.

Dieser hat nunmehr die Vorgabe des EuGH nach einer Vertragsänderung auf­ge­griffen und eine Änderung von Art. 230 Abs. 4 EGV durchgesetzt. Nach Art. III-270 Abs. 4 des Entwurfs eines Verfassungsvertrags für Europa kann jede Person Klage erheben


gegen die an sie ergangenen oder sie unmittelbar und individuell be­treffen­den Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungs­charakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“.


Mittels dieser Bestimmung soll die Rechtsprechung der Gemeinschafts­ge­richte225 kodifiziert werden, welche besagt, dass nicht nur Scheinver­ord­[Seite 57↓]nungen, sondern auch „echte“ Verordnungen vom Einzelnen angegriffen wer­den können.

Diese Vorschrift ist aber sehr interpretationsbedürftig, da offen bleibt, was ge­nau unter einer „Handlung“ zu verstehen ist, die gegen eine Person „er­gangen“ ist und Art. I-32 Abs. 1 des Entwurfes eines Verfassungsvertrags die Kategorie eines „Rechtsakts mit Verordnungscharakter“ nicht aufführt226.

Zu beachten ist, dass gemäß Art. III-270 Abs. 4 Alt. 2 VE der Klagegegen­stand erweitert worden ist. Beibehalten werden hier aber nach wie vor die Voraussetzungen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit, soweit der Kläger eine Handlung angreift, die nicht direkt an ihn gerichtet ist. Inso­fern ergeben sich keine Veränderungen zur bisherigen Lage.


Anderes gilt jedoch hinsichtlich Art. III-270 Abs. 4 Alt. 3 VE, d.h. bei Rechts­akten mit Verordnungs­charakter, wo ein Nachweis der individuellen Be­troffen­­heit entbehrlich ist. Hier wird durch den Verzicht auf das Merkmal der „individuellen Betroffenheit“ eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit für die Konstellation der Normativakte eingeführt, denen keine europäische oder natio­­nale Durchführungsmaßnahme mehr folgt. Insgesamt scheint hier daher eine leichte Verbesserung des Individualrechtsschutzes gegenüber der jetzigen Rechtslage227 einzutreten.

Im Ergebnis bestätigt der Entwurf des Verfassungskonvents aber auch die strenge Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „individuellen Betroffen­heit“ nach der „Plaumann-Formel“228, denn die genannte Ausnahme soll „Gesetz­gebungsakte“ nicht erfassen, d.h. die bisherigen Richtlinien und Ver­ord­­nungen, sondern vielmehr die vom Rat oder der Kommission er­lassenen [Seite 58↓]Durchführungsverordnungen229. Danach dürfte sich vor dem Hintergrund der Ent­scheidung des EuGH in der Rechtssache „Unión de Pequenos Agri­cultores“ im Ergebnis keine Veränderung gegenüber der bestehenden Aus­legung zur individuellen Betroffenheit ergeben230.

Die Lösung des EuGH in diesem Fall soll anscheinend nach dem Willen des Verfassungskonvents die Langzeit­lösung der Union werden231. Der Ver­fassungs­konvent scheint sich die Erwägungen des EuGH sogar insofern zu Eigen ge­macht zu haben, als Art. I-28 Abs. 1 Satz 3 VE eine Pflicht der Mit­glied­staaten festlegt, dergestalt, dass diese und nicht etwa die Union die er­forder­lichen Rechtsbe­helfe schaffen, damit ein wirksamer Rechts­schutz auf dem Ge­biet des Unions­rechts gewährleistet ist.

Damit bleiben im Ergebnis sowohl Verordnungen, die noch eines nationalen Durch­führungs­aktes bedürfen, als auch die abstrakt-generellen Rechtsakte des Europäischen Gesetzes und des Europäischen Rahmengesetzes gemäß Art. I-32 Abs. 1 VE auch nach der Neu­regelung von einer Anfechtung durch Einzelne grundsätzlich ausge­schlossen232.

Der Betroffene bleibt in diesen Fällen vorerst auf den indirekten Weg der Klage gegen nationale Umsetzungsakte angewiesen, d.h. zunächst kann er sogar gezwungen sein, gegen die gemeinschaftliche Verordnung ver­stoßen, um überhaupt Zugang zu einem nationalen Gericht zu be­kommen. Dann kann er allerdings ein Vorabentscheidungsverfahren nicht erzwingen. Dem Einzelnen verbleibt daher nach wie vor ein Rechtsweg mit für ihn unge­wissem Ausgang. Art. III-270 Abs. 4 VE stellt daher keine adäquate Lösung [Seite 59↓]für die mangelnden Rechtschutzmöglichkeiten des Unionsbürgers bei legisla­tivem Unrecht dar.

ii) Das derzeitige Fehlen einer Beitrittsmöglichkeit der Europäischen Ge­mein­schaften bzw. der EU zur EMRK

Die bestehenden Konflikte und Probleme könnten unter Umständen gelöst werden, wenn die Europäischen Gemeinschaften der EMRK beitreten wür­den, da damit die EG wie ein herkömmlicher Konventionsstaat behandelt würde und die EMRK nicht mehr über den „Umweg“ der allgemeinen Rechts­grundsätze zu berücksichtigen wäre, sondern unmittelbar vom EuGH anzu­wendendes Recht würde. Die EG besitzt nämlich gemäß Art. 281 EGV Rechts­persönlichkeit und ist damit ein selbständiges Völkerrechtssubjekt. Ein Beitritt der EU zur EMRK ist nach derzeitigem Stand233 wegen ihrer fehlen­den Völkerrechtssubjektivität (noch) ausgeschlossen234.

Die Konsequenz des Beitritts wäre, dass der EuGH aus Sicht des EGMR das letztinstanzliche Gericht darstellen würde, der im Anschluss hieran noch angerufen werden könnte. Im Falle des Beitritts wären die Aufgaben der beiden Gerichtshöfe komplementär235. Dies würde eine faktische Unterord­nung des EuGH unter den EGMR jedenfalls in Grund- und Menschen­rechts­fragen bedeuten.

Es besteht nun aber wie bereits erwähnt die paradox anmutende Situation, dass die EG keine Vertragspartei der EMRK, alle Mitgliedstaaten der EG hin­gegen Vertragspartner der EMRK sind. Jeder Mitgliedstaat der EG ist als [Seite 60↓]Kon­ventionsstaat der EMRK zur Beachtung der dort niedergelegten Grund­sätze verpflichtet, während dies mangels Mitgliedschaft nicht für die EG gilt.


Nach dem Gutachten 2/94 des EuGH vom 28. März 1996236 kann die EG derzeit nicht Mitglied der EMRK werden, da es, ausgehend vom Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, für einen Beitritt in den europäischen Ver­trägen keine tragfähige Rechtsgrundlage gebe. Dies ist auch im Vertrag von Amster­dam bzw. Nizza nicht geändert worden.

Die Feststellung, dass bislang keine tragfähige Rechtsgrundlage für den Bei­tritt existiere, wird teilweise in der Literatur allerdings nicht als einziger Grund für die Entscheidung des EuGH angesehen, vielmehr seien auch andere Gründe für diese Entscheidung des EuGH mitursächlich gewesen. Neben den durchaus lösbaren praktischen Problemen eines Beitritts stellte wohl v.a. das politische Unbehagen über die formelle Unterordnung des EuGH unter eine externe Kontrollinstanz, namentlich den EGMR, nach einem Beitritt eine entscheidende Rolle dar237.

Tatsache ist jedenfalls, dass ein Beitritt der EG derzeit nur durch eine Ver­trags­änderung gemäß Art. 48 EUV erreicht werden könnte. Diese liegt in den Händen der Staats- und Regierungschefs und hängt damit wesentlich vom vorhandenen politischen Willen ab238.

In jüngster Zeit wurde vom sog. Verfassungskonvent ein Entwurf eines Ver­trages über eine Verfassung für Europa vorgelegt, der auch Aussagen zu einem möglichen Beitritt enthält. In Art. I-7 Abs. 2 des Entwurfs eines Ver­fassungsvertrags „strebt“ die Union, die nach dieser Bestimmung gemäß Art. [Seite 61↓]I-6 Rechtspersönlichkeit besitzen soll, den Beitritt zur EMRK an. Durch diese Änderung der Verträge wäre der Weg für einen Beitritt der EU zur EMRK bei entsprechend vorhandenem politischen Willen grundsätzlich frei.

5. Die Brisanz der derzeitigen Situation

Auch wenn durch das „M. & Co.“ - Urteil vorerst ein wichtiger Schritt hin zu einer Kompetenzabgrenzung zwischen beiden Gerichtshöfen getan war, ver­blieben dennoch einige Probleme.

Nach wie vor bestand nämlich eine Lücke im Rechtsschutz, da nach der „M. & Co.“ - Rechtsprechung dem einzelnen bezüglich der direkten Prüfung von EG-Recht der Weg zum EGMR abgeschnitten war und so unter Umständen eine Auslegung einer Norm der EMRK durch das hierfür originär zuständige Organ, den EGMR, nicht veranlasst werden konnte.

Der Konflikt wurde damit zu Lasten des Einzelnen gelöst, da ihm durch die Verlagerung des Rechtsschutzes auf das EuG bzw. den EuGH das Rechts­schutzinstrument der Individualbeschwerde zum EGMR genommen wur­de239.

Festzuhalten ist auch, dass derzeit (und im übrigen auch nach der Euro­päischen Grundrechtecharta240) den Unionsbürgern kein direkter Rechts­behelf gegen EU-Primärrecht vor dem EuGH zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis unterstreicht Art. 46 lit. d EUV, der sich ausdrücklich nur auf Handlungen der „Organe“ bezieht und es sich beim Primärrecht gerade nicht um Recht handelt, das aus Handlungen der Organe resultiert241.


[Seite 62↓]

Weiter blieb die Frage ungeklärt, wann genau ein gleichwertiger Schutz der Grundrechte überhaupt besteht. Nach dem Inkrafttreten des 11. Zusatz­pro­tokolls zur EMRK war die Auffassung der EKMR jedoch nicht mehr maß­ge­bend, da nunmehr allein der EGMR entscheidungsbefugt ist. Diese kri­tischen Punkte wurden vom EGMR in einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 auch wieder aufgegriffen und mittlerweile prüft der EGMR die Verein­barkeit von Akten der Europäischen Gemeinschaften über die Verantwortung der Mit­glied­staaten für die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten Grund­sätze242.

Eine exakte Definition, wann der von der EKMR, jetzt vom EGMR, geforderte äquivalente Rechtsschutz noch gewahrt bleibt, ist allerdings auch nach dieser Entscheidung nicht vorhanden. Schließlich steht dem Einzelnen nach wie vor kein direkter Rechtsbehelf gegen EU-Primärrecht vor dem EuGH zur Verfügung. Ein nicht zu unterschätzendes Maß an Rechtsunsicherheit ist die Folge und dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, jetzt auch nieder­gelegt in Art. II-47 VE, wird nur unzureichend Rechnung getragen.

6. Fazit

Die derzeitige Situation in Europa bezüglich der Durchsetzung des Grund­rechtsschutzes ist trotz des vorhandenen Niveaus defizitär und unbefrie­digend, da dem materiellen Grundrechtsstandard kein adäquater verfahrens­rechtlicher Schutz entspricht. Die vorhandenen Verfahrenstypen, insbeson­dere die Nichtigkeitsklage und das Vorabentscheidungsverfahren, weisen strukturelle Mängel auf243.


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Dies auch deswegen, weil grundrechtssensible Bereiche wie beispielsweise die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Asyl- und Einwan­derungs­­­politik und die Zusammenarbeit in polizeilichen und justitiellen Ange­legenheiten, insbesondere Strafsachen, der Zuständigkeit des EuGH weit­gehend entzogen sind.

Gleichzeitig werden aber gerade im letzten Bereich Organisationen wie Europol244 zunehmend Handlungsspielräume eröffnet, die unter Umständen Grund- und Menschenrechte des Einzelnen erheblich betreffen können. Teilweise sind die derzeit noch intergouvernemental zu behandelten Fragen auch nicht mehr trennscharf von den bereits vergemeinschafteten abgrenz­bar245.


Die Konventionsstaaten der EMRK sind im Bereich der Grundrechte einer relativ strengen Kontrolle unterworfen, während die EG mangels Mitglied­schaft bei der EMRK von einer derartigen Kontrolle durch den EGMR freige­stellt ist. Diese Befürchtungen teilt wohl auch Luzius Wildhaber, wenn er schreibt:


Problems arise with the effectiveness, or even the existence, of remedies available in the Contracting States in respect of alleged violations of the Convention rights and freedoms.”246


Die EG-Mitgliedstaaten sind gegenüber den anderen EMRK - Mitgliedstaaten privilegiert, da erstere sich nicht durch Abgabe von Hoheitsrechten an supra­nationale Einrichtungen entlasten können.


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Das wohl bedeutendste Problem stellt aber der drohende Konflikt zwischen EMRK und EU-Recht dar. Wenn der Bürger nämlich gegen eine Maßnahme der EU gerichtlich vorgeht, die ein Mitgliedstaat durchführt, muss er damit rechnen, dass die beiden höchsten Gerichte in Europa unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Oftmals sind die entsprechenden Recht­sprechungslinien unterschiedlich oder nur schwer vorhersehbar. Der Recht­suchende schwebt weitgehend im Ungewissen und für einen Nicht­juristen ist die europäische Grundrechtsordnung nicht greifbar und begreif­bar247.

Es ist daher erforderlich, die Rechtsprechung von EuGH und EGMR zur Aus­legung der EMRK sowohl hinsichtlich ihrer Gemeinsamkeiten als auch in Be­zug auf ihre Unterschiede näher zu betrachten.


Fußnoten und Endnoten

18 Mosler, ZaöRV 28 (1968), 481ff.; Haus/Cole, JuS 2002, 1181, 1182.

19 Bleckmann, Rdr. 25.

20 Haus/Cole, JuS 2002, 1181.

21 Die EGKS ist am 23. Juli 2002 in der EG aufgegangen. Der EAG-Vertrag gilt unter Verän­derungen gemäß dem „Protokoll zur Änderung des EURATOM-Vertrages“ fort, wobei EURATOM eine eigene Rechtspersönlichkeit behält.

22 Oppermann, DVBl. 2003, 1165, 1168.

23 BVerfGE 89, 155, 175 – „Maastricht“.

24 EuGH, Gutachten 1/91 v. 14. Dezember 1991, Slg. 1991-I, 6079, 6102 Rdr. 21 - „EWR I“.

25 S. auch EuGH, Urt. v. 23. April 1986, Rs. 294/83, Slg. 1986, 1339, 1365 Rdr. 23 – „Les Verts“.

26 Hallstein, 1979, S. 5 und S. 51-72, insb. jedoch S. 55f.

27 Streinz, Rdr. 356.

28 Bleckmann, Rdr. 12.

29 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161.

30 EuGH, Urt. v. 5. Februar 1963, Rs. 26/62, Slg. 1963, 1, 3 – „Van Gend & Loos“.

31 EuGH, Urt. v. 15. Juli 1964, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269f. – „Costa/E.N.E.L“.

32 Creifelds, S. 1035.

33 Creifelds, S. 1035.

34 Creifelds, S. 1035.

35 Avenarius, S. 382.

36 Tilch, S. 69.

37 Avenarius, S. 397.

38 EuGH, Urt. 15. Juli 1964, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269f. – „Costa/E.N.E.L.“

39 EuGH, Urt. 15. Juli 1964, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269f. – „Costa/E.N.E.L.“.

40 Bleckmann, Rdr. 19; Villiger, § 1 Rdr. 9.

41 Walter in Ehlers, EuGR, § 1 II Rdr. 5.

42 Stieglitz, S. 182.

43 Stieglitz, S. 111; Toth, C.M.L.Rev.1997, 491, 499; Oppermann, Rdr. 489.

44 Walter in Ehlers, EuGR, § 1 I Rdr. 3.

45 Haus/Cole, JuS 2002, 1181, 1182.

46 Hobe/Müller-Sartori, JuS 2002, 8, 9.

47 Oppermann, Rdr. 55.

48 Oppermann, Rdr. 80.

49 Wallrabenstein, Kritische Justiz 2003, 381, 392,

50 Stieglitz, S. 182.

51 Walter in Ehlers, EuGR, § 1 II 1 Rdr. 6.

52 Grabenwarter, VVDStRL 60 (2001), 290, 327; Grabenwarter, § 4 Rdr. 3.

53 Stieglitz, S. 111.

54 Griller, in GRe für Europa, S. 131, 136; Vranes, JBl. 2002, 630, 635.

55 Ausführlich zur Methode der richterlichen Rechtsfortbildung durch den EuGH: Everling, JZ 2000, 217ff.

56 Zuleeg, EuGRZ 2000, 511.

57 Pache, EuZW 2001, 351.

58 z.B. EuGH, Urt. v. 18. Juni 1991, Rs. C-260/89, Slg. 1991-I, 2925, 2963f., Rdr. 41 – „ERT“; EuGH, Urt. v. 22. Oktober 2002, Rs. C-94/00, Slg. 2002-I, 9011, 9052 Rdr. 23 – “Roquette Frères”.

59 Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1279.

60 Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1280.

61 Thym, FYIL 2002, 11, 30; Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1280; s. Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 578: “...key reference for the protection of fundamental rights within the community legal order.”

62 Villiger, Handbuch der EMRK, § 1 Rdr. 17.

63 Magiera, DÖV 2000, 1017, 1018; Oppermann, Rdr. 491; Streinz, Rdr. 358.

64 Ritgen, ZRP 2000, 371.

65 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 48; Oppermann, Rdr. 491.

66 Vranes, JBl. 2002, 630, 632.

67 Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1430.

68 Magiera, DÖV 2000, 1017, 1018f.

69 Calliess in Ehlers, EuGR, § 19 I Rdr. 1.

70 Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1430.

71 Lecheler, ZEuS 2003, 337, 344.

72 Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 424.

73 Oppermann, Rdr. 491.

74 Kokott, AöR 121 (1996), 599, 602; Weber, NJW 2000, 537, 540.

75 Everling, JZ 2000, 217, 225.

76 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 48.

77 Baumgartner, ZfV 1996, 319, 327.

78 Pache, EuZW 2001, 351.

79 Baumgartner, ZfV 1996, 319, 327.

80 S. Art. I-7 Abs. 3 VE.

81 Ehlers, JURA 2002, 468, 470; Ehlers in Ehlers, EuGR, § 2 I Rdr. 4; Stein, in FS für Stein­berger, S. 1425, 1430; Stein, in GRSchutz in Europa, S. 148; Streinz, Rdr. 361.

82 Frank, S. 162; Winkler, S. 34.

83 Stieglitz, S. 240; Streinz, Rdr. 361.

84 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 47; Streinz, Rdr. 361; ähnlich Stieglitz, S. 240.

85 Frank, S. 312.

86 Ress, in FS für Winkler, S. 897, 916.; Strasser, S. 44.

87 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1146; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.

88 Stein, in GRSchutz in Europa, S. 158; Turner, EPL 1999, 453, 459; Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 499.

89 Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 49; Walter in Ehlers, EuGR, § 1 III 2 Rdr. 25.

90 Pache, EuZW 2001, 351.

91 Pache, EuZW 2001, 351, 352.

92 Wildhaber, HRLJ 2002, 161, 162; Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1280; vgl. auch die Präambel der Charta der Grundrechte v. 7. Dezember 2000.

93 Ratifikationsstand per 15. April 2003.

94 Wildhaber, HRLJ 2002, 161. 162.

95 Ehlers in Ehlers, EuGR, § 2 VIII 2 Rdr. 52.

96 Ehlers in Ehlers, EuGR, § 2 VIII 2 Rdr. 52.

97 Vgl. Art. 41 EMRK.

98 Villiger, § 1 Rdr. 17.

99 Ehlers, JURA 2000, 372, 381.

100 Alber, ZEuS 2003, 1, 3f.

101 Eurostat Jahrbuch, Ausgabe 2001 unter http://europa.eu.int/comm/eurostat - Stand August 2001.

102 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 164.

103 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 164.

104 Schütz/Sauerbier, JuS 2002, 658, 662.

105 Vgl. Art. 220 Abs. 1 EGV.

106 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 162; Lenz, EuGRZ 2001, 433, 434.

107 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 506.

108 Alber, ZEuS 2003, 1, 21.

109 Alber, ZEuS 2003, 1, 21.

110 Für eine ausführlichere Darstellung: Walter in Ehlers, EuGR, § 1 III Rdrn. 19ff.

111 EuGH, Urt. v. 17. Dezember 1970, Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125, 1135. – „Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr und Vorratsstelle für Getreide“.

112 EuGH, Urt. v. 28. Oktober 1975, Rs. 36/75, Slg. 1975, 1219, 1232 Rdr. 32; EuGRZ 1976, 6 - „Rutili“.

113 EuGH, Urt. v. 14. Mai 1974, Rs. 4/73, Slg. 1974, 491, EuGRZ 1974, 4. – „Nold“; EuGH, Urt. v. 13. Dezember 1979, Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727ff. – „Hauer“.

114 EuGH, Urt. v. 13. Dezember 1979, Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727, 3744f. Rdr. 15 – „Hauer“.

115 Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1193, 1198/1206; Pescatore, in FS für Wiarda, S. 441, 450ff.; Pescatore, in: GRSchutz in Europa, S. 64, 71.

116 St. Rspr. des EuGH, s. EuGH v. 28. März 1996, Slg. 1996-I, 1759, 1789 Rdr. 33 – „Gutachten 2/94“.

117 EuGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, Rs. C-185/95 P, Slg.1998-I, 8417, 8430 Rdrn. 24ff. - „Bau­stahlgewebe“.

118 Ehlers, JURA 2002, 468, 470; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330; Strasser, S. 81.

119 Eiffler, JuS 1999, 1068, 1072; Dörr/Mager, AöR 2000, 386, 423.

120 Grabenwarter, VVDStRL 60 (2001), 290, 325f; Grabenwarter, § 4 Rdr. 2; Pernice/Mayer, in Grabitz/Hilf, nach Art. 6 EUV, Rdrn. 2, 4; Oppermann, Rdr. 494; Streinz, Rdr. 358; ähnlich Pola­kiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 41.

121 Kokott, AöR 121 (1996), 599, 602f.; Baumgartner, ZfV 1996, 319, 327; Hilf, FS für Bernhardt, S. 1206; Ress, in FS für Winkler, 897, 914/916.

122 Vgl. Art. 4 der Satzung des Europarates v. 5. Mai 1949 (BGBl. 1950 I, S. 263ff.).

123 Busse, NJW 2000, 1074; Ehlers, JURA 2002, 468, 470; Strasser, S. 67; Böse, ZRP 2001, 402, 403; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330.

124 Ress, in FS für Winkler, S. 897, 922; Strasser, S. 75.

125 Busse, NJW 2000, 1074, 1075: unter Verweis auf EuGH v. 28. März 1996, Slg. 1996-I, 1759, 1789 Rdr. 34 - „Gutachten 2/94“, wo von der „Übernahme sämtlicher Bestimmungen der (EMRK) in die Gemeinschaftsrechtsordnung“ die Rede ist.

126 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1135; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 327, 330; Stieglitz, S. 109/239; Baumgartner, ZfV 1996, 319, 326; Winkler, S. 32; Böse, ZRP 2001, 402, 403; Strasser, S.67.

127 Strasser, S. 71; Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1274.

128 S. aus jüngerer Zeit: EuGH, Beschl. v. 4. Februar 2000, Rs. C-17/98, Slg. 2000-I, 665, 670 Rdr. 8 - „Emesa Sugar“.

129 Busse, ThürVBl. 2001, 73, 78.

130 Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1200.

131 Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, S. 1269, 1280.

132 Wölker, EuR Beiheft, S. 99; Rodriguez-Iglesias, EuGRZ 2002, 206, 207.

133 Wildhaber, HRLJ 2002, 161.

134 Pernice/Mayer, in Grabitz/Hilf Kommentar zur EU, nach Art. 6 EUV Rdrn. 4, 6; Bleck­mann, DVBl. 1992, 335, 336; Ress, in FS für Winkler, S. 897, 916; Strasser, S. 44.

135 Turner, EPL 1999, 453, 459.

136 Vgl. Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330.

137 Ress, in FS für Winkler, S. 897, 916.

138 Stein, in: GRSchutz in Europa, S. 153.

139 Sog. „Solange“ - Rspr. des BVerfG: BVerfGE 73, 339ff. – „Solange II“; Siehe auch BVerfG, EuGRZ 2000, 328. – „Bananenmarkt“.

140 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1303.

141 Szczekalla, DVBl. 2001, 345, 352.

142 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1303.

143 BVerfGE 75, 223, 233ff.(245); 82, 159, 194ff.

144 BVerfGE 73, 339, 366ff. – „Solange II“; BVerfG, 1 BvR 1036/99 Beschl. v. 9. Januar 2001, in NJW 2001, 1267f.– „Ärztliche Berufsqualifikation“ (nicht in der amtlichen Samm­lung).

145 Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 477.

146 BVerfGE 82, 159, 194.

147 Ausnahmen waren allerdings: BVerfGE 75, 223, 245 – „Kloppenburg“; BVerfG, 1 BvR 1036/99 Beschl. v. 9. Januar 2001, Abs. Nr. 17ff. in NJW 2001, 1267f.– „Ärztliche Berufs­qualifikation“ (nicht in der amtlichen Sammlung).

148 BVerfG, Beschl. v. 16. Februar 1993, 2 BvR 1725/88, NJW 1994, 2017, 2018 Nr. 4b.

149 BVerfG, Beschl. v. 9. Januar 2001, 1 BvR 1036/99, NJW 2001, 1267f. – „Ärztliche Berufs­qualifikation“ (nicht in der amtlichen Sammlung).

150 Ragolle, E.L.Rev. 2003, 90, 92.

151 EuG, Urt. v. 27. Juni 2000, verb. Rsn. T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Slg. 2000-II, 2487, 2516 Rdrn. 75, 77 – „Salamander u.a.“. In dieser Entscheidung erklärte das EuG eine direkte Klage mehrerer von einer Richtlinie betroffener Unternehmen für unzulässig und wies insbe­sondere darauf hin, dass es sich nicht an die Stelle des Verfassungsgebers der Gemein­schaft setzen könne.

152 Frank, S. 162.

153 Siehe hierzu Wegener, EuR 2002, 785ff.

154 Siehe hierzu weiter unten unter 4 b aa.

155 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 48.

156 Busse, ThürVBl. 2001, 73, 76.

157 Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473.

158 Lenaerts, ZfRV 1992, 281, 290.

159 EKMR, Entsch. v. 10. Juli 1978, Appl. Nr. 8030/77, D.R. 13, 231, EuGRZ 1979, 431 – „C.F.D.T.“; EKMR, Entsch. v. 19. Januar 1989, Appl. Nr. 13539/88, nicht veröffentlicht - „Dufay“.

160 EKMR, Entsch. v. 19. Januar 1989, Appl. Nr. 13539/88, Rdr. 2, nicht veröffentlicht - „Dufay“.

161 EKMR, Beschl. v. 10. Juli 1978, Appl. Nr. 8030/77, EuGRZ 1979, 431, D.R. 13, S. 231. – „C.F.D.T.“.

162 So auch EKMR, Beschl. v. 10. Januar 1994, Appl. Nr. 21090/92, D.R. 76-A, S. 125; Yearbook of the European Convention on Human Rights 1994, 37, 39f. – „Heinz“.

163 EKMR, Beschl. v. 10. Juli 1978, Appl. Nr. 8030/77, EuGRZ 1979, 431, D.R. 13, S. 231. – „C.F.D.T.“.

164 Strasser, S. 42.

165 EKMR, Beschl. v. 10. Juli 1978, Appl. Nr. 8030/77, EuGRZ 1979, 431; D.R. 13, S. 231. – „C.F.D.T.“.

166 Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1198; Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 842/860; Griller, in GRe für Europa, S. 131, 159 Fn. 83.

167 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138-146, ZaöRV 1990, 865f. – „M. & Co“ ; ausführlich hierzu Giegerich, ZaöRV 1990, 836ff.

168 S. Art. 256 Abs. 2 EGV.

169 Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 844f.

170 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145. – „M. & Co.“.

171 EKMR, Entscheidung vom 10. Juni 1958, Appl. Nr. 235/56, Yearbook of the European Convention on Human Rights, Bd. 2 (1958-1959), 256, 300f. – “X. and Mrs. Y vs. Germany”.

172 EKMR, Entscheidung vom 10. Juni 1958, Appl. Nr. 235/56, Yearbook of the European Convention on Human Rights, Bd. 2 (1958-1959), 256, 300 – “X. and Mrs. Y vs. Germany”.

173 Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 861.

174 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145f. – „M. & Co.“.

175 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145. – „M. & Co.“.

176 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145 Rdr. 22. – „M. & Co.“.

177 ABl. EG 1977 Nr. C 103, S. 1.

178 EKMR, Beschl. v. 9. Februar 1990, Appl. Nr. 13258/87, D.R. 64 (1990), 138, 145. – „M. & Co.“.

179 Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 842/862.

180 Nachweise bei Schermers, C.M.L.Rev. 1999, 673, 680.

181 Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 989.

182 EGMR, Urt. 26. Februar 1998, Appl. Nr. 20323/92, RUDH 1998, 148ff = D.R. 1998, 457 Rdr. 95 – “Pafitis and Others/Greece”.

183 Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 583 Fn. 34; Winkler, S. 162; Frank, S. 304f.

184 Strasser, S.43/88.

185 Winkler, EuGRZ 1999, 181, 183; ders., S. 160.

186 Ress, in GRe für Europa, S. 183, 199.

187 EuGH, Urt. v. 15. Juli 1963, Rs. 25/62, Slg. 1963, 211, 238f. – „Plaumann“.

188 EuGH, Urt. v. 15. Juli 1963, Rs. 25/62, Slg. 1963, 211, 238. – „Plaumann“.

189 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1301.

190 Dies betont Ragolle, E.L.Rev. 2003, 90,100 unter Hinweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs (s.o.).

191 Röhl, JURA 2003, 830, 834.

192 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, EuZW 2002, 412ff., Slg. 2002-II, 2365ff – „Jégo-Quéré“. Die Kommission legte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein (Rs. C-263/02 P).

193 VO (EG) Nr. 1162/2001.

194 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2383 Rdr. 50. – „Jégo-Quéré“.

195 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2382 Rdr. 47. – „Jégo-Quéré“.

196 EuGH, Urt. v.15. Mai 1986, Rs. 222/84, Slg. 1986, 1651, 1682 Rdrn. 18f. – “Johnston”.

197 Unterzeichnet und verkündet am 7. Dezember 2000, ABl. Nr. C 364 S. 1.

198 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2381 Rdr. 45. – „Jégo-Quéré“.

199 EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2382 Rdr. 46. – „Jégo-Quéré“.

200 Schneider, NJW 2002, 2927, 2928.

201 König, JuS 2003, 257, 259.

202 Schneider, NJW 2002, 2927.

203 Schlussanträge GA Jacobs vom 21. März 2002 zu EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, NJW 2002, 2935ff, Slg. 2002-I, 6677, 6681ff.– „Unión de Pequenos Agricultores“.

204 Schlussanträge GA Jacobs vom 21. März 2002 zu EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, NJW 2002, 2935, Slg. 2002-I, 6677, 6705-6711 Rdrn. 82-99 – “Unión de Pequenos Agricultores”. Röhl, JURA 203, 830, 834 bezeichnet die Wirkung dieser Schlussanträge vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechungspraxis des EuGH als “Paukenschlag”.

205 EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, NJW 2002, 2935, Slg. 2002-I, 6677, 6735 Rdrn. 43f. – “Unión de Pequenos Agricultores”; Hierzu: Ragolle, E.L.Rev. 2003, 90, 97ff.

206 EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, Slg. 2002-I, 6677, 6735 Rdr. 44. – “Unión de Pequenos Agricultores”.

207 Alber, ZEuS 2003, 1, 10.

208 EuGH, Urt. v. 25. Juli 2002, Rs. C-50/00 P, Slg. 2002-I, 6677, 6734 Rdr. 41. – “Unión de Pequenos Agricultores”.

209 Alber, ZEuS 2003, 1, 10.

210 Calliess, NJW 2002, 3577, 3580 verweist hinsichtlich des Urteils des EuG und der Schluss­­anträge von Generalanwalt Jacobs auf den bemerkenswerten „Tunnelblick“ des EuGH, der die Klägerin zudem geradezu „gebetsmühlenartig“ auf den Rechtsweg vor den natio­­nalen Gerichten samt Vorlageverfahren verweise.

211 König, JuS 2003, 257, 260.

212 Röhl, JURA 2003, 830, 835.

213 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1302f.

214 Hamer, JA 2003, 666, 671.

215 Calliess, NJW 2002, 3577, 3580.

216 Calliess, NJW 2002, 3577, 3581.

217 Calliess, NJW 2002, 3577, 3581.

218 Dittert, EuR 2002, 708, 715.

219 Röhl, JURA 203, 830, 833.

220 Dittert, EuR 2002, 708, 711; Turner, EPL 1999, 453, 458.

221 Calliess, NJW 2002, 3577, 3579f./3581.

222 Callies, NJW 2002, 3577, 3581; Hamer, JA 2003, 666, 671.

223 Hamer, JA 2003, 666, 671; König, JuS 2003, 257, 260; ähnlich Schohe, EWS 2002, 424, 425.

224 WG II 16, CONV 354/02 S. 16.

225 EuG, Urt. v. 1. Dezember 1999, Rs. T-125/96 u.a., Slg. 1999-II, 3427, 3486-3489 Rdrn. 161-169 – „Boehringer“.

226 Meyer/Hölscheidt, EuZW 2003, 613, 619.

227 Mayer, ZaöRV 63 (2003), 59, 73.

228 Röhl, JURA 2003, 830, 838.

229 Röhl, JURA 2003, 830, 838.

230 Köngeter, ZfRV 2003, 123, 131.

231 Dougan, E.L.Rev. 2003, 763, 790.

232 Köngeter, ZfRV 2003, 123, 131.

233 Zu den Bestrebungen des Verfassungskonvents, d.h. Art. I-6 und I-7 Abs. 2 des Ver­fassungsvertragsentwurfs, s.u.

234 Busse, NJW 2000, 1074; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330; Winkler, S. 20.

235 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 100.

236 EuGH v. 28. März 1996, Slg. 1996-I, 1759, 1788f. = EuGRZ 1996, 197ff. = EuZW 1996, 307. – „Gutachten 2/94“.

237 Ress, in FS für Winkler, S. 897, 915/919; Canor, E.L.Rev. 2000, 3, 4 Fn. 3.

238 Rodriguez-Iglesias, EuGRZ 2002, 206.

239 Strasser, S. 90; Böse, ZRP 2001, 402, 403.

240 Siehe unten Kapitel IV.

241 S. EuG, Beschl. v. 14. Juli 1994, Rs. T-584/93, Slg. 1994-II, 585, 591f. Rdr. 13. – „Rou­jansky“.

242 S. hierzu unten in Kapitel III.

243 Reich, ZRP 2000, 375, 376.

244 S. Art. 29, 30, 31 EUV.

245 Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2002, 329, 330.

246 Wildhaber, HRLJ 2002, 161.

247 Klein, Die politische Meinung, S. 45, 48.



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26.10.2004