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Fraglich ist, ob das Handeln von Gemeinschaftsorganen und staatlichen Organen im Anwendungsbereich des Unionsrechts der völkerrechtlichen Bindung der EMRK unterliegt. Die Konsequenz einer solchen Annahme wäre die Kompetenz des EGMR zur Überprüfung von Gemeinschaftsrecht und auf dessen Grundlage ergehender Handlungen. Die Frage der Bindungswirkung der Europäischen Gemeinschaften bzw. der EU an die EMRK stellt somit ein zentrales Problem dar und birgt gleichzeitig den „Schlüssel“ für das Zusammenspiel der beiden Gerichtshöfe.
Bindungswirkung bezeichnet in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten Grundsätze auch für die Europäischen Gemeinschaften bzw. die EU verbindlich ist.
Die Grundsätze, die die damalige EKMR im „M. & Co.“ - Urteil aufgestellt hat, haben im Laufe der Jahre durch Entscheidungen des EGMR gewisse Modifikationen erfahren.
Ein erster wesentlicher Schritt erging mit einer Entscheidung des EGMR, die die Umsetzung einer europäischen Richtlinie durch Frankreich betraf.
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Im Fall „Cantoni“322 hatte sich der EGMR mit Artikel L 511 des Französischen Code de la santé publique zu befassen, der fast wortgleich auf einer europarechtlichen Vorschrift, dem Art. 1 der Gemeinschaftsrichtlinie 65/65/EWG, basierte, die Arzneimitteldefinitionen enthielt.
Der Kläger, Leiter einer französischen Supermarktfiliale, wurde wegen des rechtswidrigen Verkaufs apothekenpflichtiger Produkte angeklagt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges wandte er sich zunächst an die damals noch vorgeschaltete EKMR und machte geltend, dass die von ihm verkauften Produkte gar keine Arzneimittel im Sinne des Artikel L 511 des Code de la santé publique seien, da der Arzneimittelbegriff in der genannten Norm zu unbestimmt sei und damit gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EMRK („nullum crimen, nulla poena sine lege“) verstoße.
Bemerkenswert ist, dass die EKMR die Beschwerde überhaupt für zulässig erachtete, da vorliegend die Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie und damit die Prüfung abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Raum stand. Es wäre nahe liegend für die EKMR gewesen, sich wegen der europarechtlichen Herkunft dieser Richtlinie und ihre nahezu wortgleiche Umsetzung in französisches Recht gemäß der „M. & Co.“ – Doktrin als nicht zuständig zu erklären, da faktisch hierdurch unzulässigerweise Gemeinschaftsrecht überprüft wird.
Anzumerken ist, dass es sich in dieser Konstellation nicht um eine unmittelbare Umsetzung einer europarechtlichen Norm handelte, da eine nationale Ordnungswidrigkeitsnorm sozusagen „zwischengeschaltet“ war. Damit war der Anwendungsbereich der EMRK über Art. 1 EMRK eröffnet. Die EKMR stellte mit fünfzehn zu neun Stimmen eine Verletzung von Art. 7 [Seite 87↓]EMRK fest und kam damit im Ergebnis zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten auch beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts der Bindung an die EMRK nicht entgehen.
Die Tatsache, dass eine deutliche Mehrheit der EKMR in der Verurteilung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 7 EMRK sah, kann dahingehend gedeutet werde, dass aus Sicht der EKMR der „Solange - Fall“ eingetreten war, d.h., dass die im „M. & Co.“ – Urteil festgelegte Schwelle für äquivalenten Rechtsschutz unterschritten wurde323. In seinem Urteil stellte der EGMR diesbezüglich in knappen Worten fast wie selbstverständlich fest:
„Der … Umstand, dass Art. L. 511 des code de la santé publique nahezu wortgleich der Gemeinschaftsrichtlinie 65/65 entspricht, entzieht diese Bestimmung nicht dem Anwendungsbereich des Artikels 7 der Konvention”324.
Die Bindung des Mitgliedstaates an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und damit auch die Herkunft des nationalen Aktes ist für die Beurteilung seiner Verantwortlichkeit am Maßstab der EMRK nicht maßgeblich. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen wird vom EGMR als staatlicher Akt und damit der Jurisdiktion des Gerichtshofs voll unterliegend angesehen.
Diese Feststellung hat zur Folge, dass nationale Regelungen und mitgliedstaatlicher Vollzug von Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen, d.h. selbst bei fast vollständiger Wortidentität, in vollem Umfang den Bestimmungen der EMRK und damit der Jurisdiktion des EGMR unterworfen ist325.
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Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der EGMR damit die zuvor stets praktizierte Zurückhaltung gegenüber derartigen Rechtsakten stark zurückschraubte und daher auch die an die deutsche „Solange“ – Rechtsprechung angelehnte Formel der „equivalent protection“ aus der „M. & Co.“ – Entscheidung nicht wieder aufnahm.
Die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung ebenso wie der Vollzug von Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten steht daher unter dem Vorbehalt der Wahrung der Konventionsgarantien326. Im weiteren Verlauf wurde die abnehmende Zurückhaltung des EGMR gegenüber Rechtsakten der EG durch das Urteil „Matthews“ bestätigt327.
Im Fall „Matthews“328 ging es um eine Bürgerin Gibraltars, Denise Matthews, die, wie andere britische Staatsangehörige auch, 1994 in das Wählerverzeichnis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament eingetragen werden wollte, was ihr aber von den zuständigen Behörden unter Hinweis auf das Fehlen einer solchen Liste in Gibraltar verweigert wurde.
Die Behörden beriefen sich auf den „Act Concerning the Elections of the Representatives of the European Parliament by Direct Universal Suffrage” vom 20. September 1976329, der an den Ratsbeschluss 76/787/EWG angehängt [Seite 89↓]wurde330, der seinerseits Vorschriften zur Direktwahl des Europäischen Parlaments festlegte.
Der Anhang II dieses Aktes, der integraler Teil des Aktes ist, bewirkte, dass Gibraltar von den Wahlen zum Europäischen Parlament ausgenommen wurde331. Die Regelung hatte den Zweck, politische Konflikte zwischen Spanien und Großbritannien zu vermeiden332. Die Bestimmungen des Aktes gingen in das britische Wahlgesetz zum Europäischen Parlament von 1978 ein.
Ansonsten ist auch in Gibraltar EU-Primärrecht anzuwenden, EG-Gesetzgebung findet allerdings überwiegend, wenn auch nicht vollständig Anwendung. Gibraltar ist gemäß Art. 299 Abs. 4 EGV zwar Teil des Geltungsbereichs des EG-Vertrages und sog. „Queen`s Dominion“, d.h. Kronkolonie mit weitgehender Selbstverwaltung, aber nicht Teil des Vereinigten Königreiches.
Wichtig in diesem Zusammenhang war, dass es sich bei dem „Elections Act“ um Recht handelte, dass unmittelbar auf dem Ratsbeschluss 76/787/EWG basierte. Der Vertrag von 1976 ist zwar ein im Gemeinschaftsrecht vorgesehener Vertrag, der das Primärrecht ergänzt und insofern auch zum Gemeinschaftsrecht gehört, im Übrigen jedoch ein völlig normaler völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten. Da es sich hierbei mithin um primäres Gemeinschaftsrecht handelte, kam dem „Elections Act“ damit selbst Vertragsqualität zu, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin hiergegen vor dem EuGH nicht direkt vorgehen konnte:
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„Der Ratsbeschluß, der Akt von 1976 (…) stellen alle völkerrechtliche Verpflichtungen dar, die das Vereinigte Königreich aus eigenem Entschluß eingegangen ist. So kann der Akt von 1976 nicht vor dem EuGH angegriffen werden, weil es sich nicht um einen “gewöhnlichen” Gemeinschaftsrechtsakt handelt, sondern um einen im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung abgeschlossenen Vertrag“333.
Statt zuerst gegen den nationalen Ablehnungsakt vorzugehen, wandte sich die Klägerin am 18. April 1994 mit einer Beschwerde an die damalige EKMR und rügte eine Verletzung der ihr durch Art. 3 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK vom 20. März 1952 eingeräumten Rechte, das unstreitig auch für Gibraltar gilt.
Das Zusatzprotokoll Nr. 1 zur EMRK verpflichtet die vertragsschließenden Teile in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleistet.
Fraglich und gleichzeitig entscheidend war nun, ob Großbritannien dafür verantwortlich gemacht werden konnte, dass es in Gibraltar keine Wahlen zum Europäischen Parlament hatte durchführen lassen.
Zunächst erklärte die EKMR abweichend von ihrer früheren Rechtsprechung334 die Beschwerde von Denise Matthews für zulässig, lehnte aber im Ergebnis mit elf zu sechs Stimmen eine Verantwortung des Vereinigten Königreiches ab335. Sie begründete ihre Entscheidung v.a. damit, dass eine [Seite 91↓]Anwendung von Art. 3 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK auf supranationale Organe dessen Anwendungsbereich mangels gesetzgeberischer Intention und Zwecks unzulässig überschreiten würde336.
Der EGMR kam aber zwei Jahre später mit fünfzehn zu zwei Stimmen zu einem entgegen gesetztem Ergebnis und stellte fest, dass das Vereinigte Königreich Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe. Damit handelte es sich hierbei um das erste Urteil, in dem ein Mitgliedstaat in einem unmittelbar gemeinschaftsrechtlich motivierten Streit wegen einer Verletzung der EMRK verurteilt wurde337. Zudem erkennt der EGMR in seinem Urteil das Europäische Parlament als wesentlichen Bestandteil der politischen Demokratie und als gesetzgebende Körperschaft im Sinne des Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK an338.
Der EGMR sah die Beschwer der Beschwerdeführerin nicht in der nationalen Maßnahme der Behörden von Gibraltar, sondern vielmehr als Resultat des Ratsbeschlusses 76/787/EWG und des hierauf basierenden „Elections Act“.
Das Neue an der „Matthews“ - Entscheidung war auch, dass der EGMR sich zum ersten mal339 in der Sache mit einem Rechtsakt befassen musste, der, obwohl er innerhalb der EU galt, nicht vom EuGH auf seine Konformität mit der EMRK hin untersucht werden konnte.
Der EGMR betonte zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsakte der EG als solche nicht vor dem EGMR überprüft werden [Seite 92↓]können, da diese kein Mitglied der EMRK ist340. Ausgehend von der Feststellung, dass die in der EMRK niedergelegten Rechte nicht theoretisch und illusorisch sein dürften, sondern vielmehr konkret und effektiv341, traf der Gerichtshof die wichtige Feststellung, dass die Verantwortlichkeit der Konventionsstaaten für die Einhaltung der EMRK auch nach Übertragung von Hoheitsrechten an die EG/EU fortbesteht:
„Die Konvention schließt die Übertragung von Hoheitsgewalt an internationale Organisationen nicht aus, solange gewährleistet ist, daß der Schutz der Konventionsrechte weiterhin sichergestellt ist. Deshalb besteht die Verantwortlichkeit einer Vertragspartei der Konvention auch nach einer solchen Übertragung von Hoheitsgewalt weiter fort”342.
Es mache nämlich bei der Beachtung der EMRK durch den Staat keinen Unterschied, ob der Bürger durch einen nationalen Rechtsakt oder einen solchen der Gemeinschaft betroffen werde. Hiermit bestätigte der EGMR die bereits im „M. & Co.“ - Urteil festgelegte Feststellung, dass die Mitgliedstaaten auch nach einer Hoheitsrechtübertragung an zwischenstaatliche Einrichtungen für die Einhaltung der EMRK grundsätzlich verantwortlich bleiben.
Aber im Fall „Matthews“ ging der EGMR noch einen Schritt weiter als in der Entscheidung „M. & Co.“. So seien gemäß Art. 1 EMRK neben dem Verei[Seite 93↓]nigten Königreich auch alle Mitgliedstaaten gemeinsam rationae materiae für den Bruch der Konvention verantwortlich:
„Das Vereinigte Königreich ist, gemeinsam mit allen übrigen Parteien des Vertrags von Maastricht, rationae materiae im Hinblick auf Art. 1 der Konvention und insbesondere im Hinblick auf Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK für die Konsequenzen, die dieser Vertrag mit sich bringt, verantwortlich
343.
Der Ausschluss Gibraltars vom Anwendungsbereich des Direktwahlakts für das Europäische Parlament stellt daher einen Verstoß des Vereinigten Königreiches gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK dar, für den sowohl das Vereinigte Königreich selber, als auch alle anderen Mitgliedstaaten kollektiv verantwortlich sind.
In ihrem abweichenden Sondervotum344 begründeten die zwei Richter Sir John Freeland und Karel Jungwierth ihre Meinung.
Ausgehend von der Auffassung, dass der EGMR stets besondere Zurückhaltung walten lassen sollte, wenn er sich zu Rechtsakten der EG oder hierauf ergangenen Durchführungsmaßnahmen zu äußern hat, vertreten sie die Ansicht, dass nur so die Unsicherheit und unerfreuliche Seite einer Analyse der Merkmale solcher supranationalen Organe von außen auch künftig vermieden werden könne, die erfahrungsgemäß weder einfach noch konstant sind345. Diese Sichtweise basiert auf der vorherigen Rechtsprechungs[Seite 94↓]linie der EKMR und auch des EGMR, die von besonderer Zurückhaltung gegenüber der Kontrolle von Rechtsakten der EG geprägt war.
Zutreffenderweise merken die beiden Richter an, dass der „Elections Act“ zum Zeitpunkt seiner Entstehung 1976 nicht Art. 3 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK verletzt habe346. Dazu schweigt der EGMR in seinem Urteil bezeichnenderweise, was aber implizit zu verstehen gibt, dass er trotzdem der Auffassung ist, dass die Mitgliedstaaten einer zwischenstaatlichen Einrichtung auch nach der Änderung der dieser zugrunde liegenden Normen für die Einhaltung der EMRK verantwortlich bleiben347.
Am selben Tag, an dem das „Matthews“ – Urteil erging, fällte der EGMR auch noch zwei weitere Urteile348.
In beiden Fällen ging es um britische Staatsangehörige, die als Leiharbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeiteten und deren Arbeitsverträge als Systemprogrammierer bei diversen privatrechtlichen Subunternehmen der ESA (European Space Agency) nicht erneuert wurden.
Die deutschen Arbeitsgerichte wiesen die Klagen hiergegen in allen Instanzen als unzulässig ab. Deutschland hatte nämlich, wie in Sitzstaatsabkommen üblich, eine völkerrechtliche Immunitätsregel zugunsten der ESA akzeptiert, welche bewirkt, dass diese unabhängige, internationale Organi[Seite 95↓]sation wegen der ihr zukommenden Immunität der gerichtlichen Kontrolle deutscher Gerichte entzogen ist349.
Nach einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde zogen die Kläger schließlich bis vor den EGMR und rügten eine Verletzung in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, d.h. ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht und dortige öffentliche Anhörung in billiger Weise, da sich die deutschen Gerichte weigerten, ihnen gegenüber der ESA Rechtsschutz zu gewähren.
Der EGMR hob hier zunächst wie stets den Aspekt der grundsätzlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der Errichtung internationaler Organisationen hervor:
„Der Gerichtshof ist der Meinung, daß es Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte haben kann,
wenn Staaten internationale Organisationen gründen, um ihre Zusammenarbeit in bestimmten Tätigkeitsbereichen fortzuführen oder zu verstärken, und diesen Organisationen bestimmte Zuständigkeiten zuweisen und Immunitäten gewähren. Es wäre jedoch mit Sinn und Zweck der Konvention nicht vereinbar, wenn die Vertragsstaaten dadurch für den Tätigkeitsbereich, auf den sich diese Verlagerung erstreckt, von ihrer Verantwortung nach der Konvention befreit wären”350.
Die Mitgliedstaaten können sich durch den Abschluss von zeitlich der EMRK nachfolgenden völkerrechtlichen Verträgen ihrer Verantwortung aus der [Seite 96↓]EMRK nicht entledigen. Zudem betonte der EGMR auch hier wie bereits im Urteil „Matthews“, dass die Rechte der EMRK nicht theoretisch und illusorisch sein sollten, sondern vielmehr praktisch und wirksam.
Weiter ging es darum, was unter dem Begriff der „equivalent protection“ im Sinne der „M. & Co.“ – Rechtsprechung zu verstehen sei. Der EGMR stellte in diesem Kontext in den genannten zwei Fällen hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten auf die Existenz von „reasonable alternative means“, d.h. angemessene alternative Mittel zur Erlangung von Schutz der EMRK – Rechte, ab351. Diese Möglichkeit für die Kläger sah der EGMR im konkreten Fall in der Anrufung des sog. „ESA Appeals Board“.
Hierbei handelt es sich um eine von der ESA unabhängige Schlichtungsstelle, die für die Anhörung von Streitigkeiten über eine ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Entscheidung der ESA oder über ihr Verhältnis zu einem Angehörigen des Personals zuständig ist. Die Beschwerdeführer hätten daher nach Auffassung des EGMR den Rechtsweg zum „Appeals Board“ einschlagen können und sollen.
Der EGMR konnte in seiner einstimmigen Entscheidung daher keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK feststellen. Die Kommission war zuvor, wenn auch in einer knappen Entscheidung352, zum selben Ergebnis gekommen.
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Bemerkenswert ist, dass die Klage vor dem Hintergrund der „M. & Co.“ – Entscheidung nicht als unzulässig rationae materiae abgewiesen wurden, sondern schon von der EKMR als zulässig eingestuft wurden. Hierbei muss aber beachtet werden, dass es sich bei der ESA um eine internationale und keine supranationale Einrichtung wie die EU handelt, die ihr eigenes Rechtsschutzsystem mit besonderer Betonung auf dem Schutz der Menschenrechte besitzt. Die Parallelität sollte daher nicht überbewertet werden353.
In seiner Entscheidung trifft der EGMR ganz im Sinne der “M. & Co.“ – Entscheidung der EKMR zunächst eine Feststellung hinsichtlich der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten und dann eine bezüglich des Grades an „equivalent protection“, die er hier als „reasonable alternative means“ bezeichnet354. Der EGMR scheint sich hierbei mit der Errichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle innerhalb einer internationalen Organisation abzufinden. Ähnlich wie im Urteil „Matthews“ ist für den EGMR das (Nicht-) Vorhandensein einer Rechtsschutzmöglichkeit bzw. die Möglichkeit der Anrufung organisationsinterner Rechtsschutzorgane an sich ausschlaggebend.
Deutschland hätte nämlich grundsätzlich dann verantwortlich gemacht werden können, wenn keine derartigen internen Streitschlichtungsmechanismen vorgelegen hätten. Der EGMR traf im „Waite and Kennedy“ - Urteil noch folgende Feststellung:
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„Der Gerichtshof möchte daran erinnern, daß es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten. Es ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, insbesondere der Gerichte, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu lösen (…). Dies gilt auch, wenn das innerstaatliche Recht auf allgemeine Regeln des Völkerrechts oder auf völkerrechtliche Vereinbahrungen verweist. Die Rolle des Gerichtshofs ist auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind”355.
Dies scheint darauf hinzudeuten, dass der EGMR künftig auch die Ausübung der den Mitgliedstaaten überlassenen Befugnisse bei der Umsetzung von europäischem Sekundärrecht unter dem Aspekt der EMRK - Konformität hin untersuchen wird356. Der EGMR würde dann insbesondere die Einhaltung der Gewährung von äquivalentem Rechtsschutz durch den EuGH prüfen.
Fraglich ist jedoch, ob und wenn ja wie intensiv eine Überprüfung der jeweiligen Entscheidungen solcher Spruchkörper hinsichtlich der tatsächlichen Vereinbarkeit mit der EMRK durch den EGMR ausfallen wird. Anzumerken ist auch, dass vorliegend das Recht auf Zugang zu einem Gericht an sich im Raum stand und der EGMR sich daher auf grundsätzliche Erwägungen beschränken konnte357.
In einem vergleichbaren Sachverhalt hatte bereits Anfang der neunziger [Seite 99↓]Jahre ein Kläger geltend gemacht, dass das Europäische Patentamt wegen Ausnutzung seines Eigentums seine Rechte aus Artikel 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verletzt habe358. Es galt die Frage zu klären, inwiefern die Mitgliedstaaten des Europäischen Patentamts für dessen Entscheide verantwortlich gemacht werden konnten. Im Unterschied zur Rs. „M. & Co.“ richtete sich die Beschwerde im der Rs. “Heinz” nicht direkt gegen einen mitgliedstaatlichen Ausführungsakt, sondern gegen einen Akt des Europäischen Patentamts, eine internationale Organisation.
Auch hier wurde von der EKMR zunächst der grundsätzliche Gedanke der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaten wiederholt, aber dann auf die Rechtsschutzmöglichkeiten und insbesondere eine äquivalenten Rechtsschutzmöglichkeit des Klägers abgestellt:
„The Commission also notes various procedural safeguards contained in the European Patent Convention (...)”359.
Wie im Fall „Waite und Kennedy“ sah die EKMR hier in der Einrichtung einer internen Schiedsstelle eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit gegeben. Damit wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.
Grundaussage der genannten Entscheidungen ist, dass die Bindungswirkung der EMRK für die Konventionsstaaten auch nach der Errichtung einer internationalen bzw. supranationalen Organisation fortbesteht. Sie sind damit verpflichtet, innerhalb dieser Organisationen für einen äquivalenten Rechts[Seite 100↓]schutz zu sorgen, anderenfalls realisiert sich ihre völkerrechtliche Verantwortung nach Art. 1 EMRK, deren Einhaltung und Umfang vom EGMR kontrolliert wird.
Das „Matthews“ – Urteil wirft noch die wichtige Frage nach der Reichweite der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Beachtung der EMRK auf. Sollen lediglich der jeweils betroffene Mitgliedstaat oder alle Mitgliedstaaten kollektiv für eine Verletzung der EMRK verantwortlich sein?
Das Vereinigte Königreich wehrte sich gegen die Beschwerde, indem es geltend machte, dass es für den Ausschluss Gibraltars von den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht verantwortlich sei. Dies deshalb, da es sich außer Stande sah, allein das Wahlrecht zum Europäischen Parlament auf die Bewohner Gibraltars auszudehnen, da dies nur durch Änderung des zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrages mit den betreffenden Vertragspartnern geschehen könne. Der „Elections Act“ könne vom Vereinigten Königreich nicht einseitig zurückgenommen oder geändert werden.
Schließlich handele es sich beim „Elections Act“ um einen Rechtsakt der EG, der vom EGMR gemäß seiner ständigen Rechtsprechung nicht auf seine Vereinbarkeit mit der EMRK hin untersucht werden könnte. Das Vereinigte Königreich berief sich damit im Ergebnis auf eine fehlende effektive Kontrolle über den angegriffenen Rechtsakt360 und fehlende Kompetenz des EGMR, über diesen zu befinden.
Problematisch erscheint zudem, dass viele Rechtsakte auf den ersten Blick nicht gegen die EMRK verstoßen und auch dem versierten Europarechtler eine derartige Einstufung nicht immer eindeutig gelingen wird. Dies zeigt [Seite 101↓]sich deutlich an dem dem „Matthews“ – Fall zugrunde liegenden „Elections Act“ aus dem Jahre 1976, der bis dato nicht am Maßstab der EMRK beurteilt worden war und erst nach über zwanzig Jahren vom EGMR als nicht vereinbar mit der EMRK eingestuft wurde. Diese Erwägung, dass der „Elections Act“ bei seinem Erlass nicht gegen die EMRK verstoßen habe, wird auch in dem Sondervotum der beiden Richter herausgestellt.
Es erscheint daher zunächst bedenklich, etwaigen sich gegen einen Ratsbeschluss wehrenden Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Folgen aufzubürden.
Die Kommission ging auf die oben genannten Erwägungen nicht ein und verwies darauf, dass die komplexen Probleme des Falles nur im Rahmen der Begründetheit adäquat behandelt werden könnten. Allerdings findet sich auch im Bericht der EKMR zur Begründetheit der Beschwerde keine Behandlung der Einwände des Vereinigten Königreiches. Die Beschwerde sei bereits deswegen unbegründet, da das Europäische Parlament nach der Intention der Verfasser keine gesetzgebende Körperschaft im Sinne des Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK sei361.
Der EGMR schloss sich diesen Erwägungen nicht an, sondern stellte im „Matthews“ – Urteil fest:
„Das Vereinigte Königreich ist, gemeinsam mit allen übrigen Parteien des Vertrags von Maastricht, rationae materiae im Hinblick auf Art. 1 der Konvention und insbesondere im Hinblick auf Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK für die Konsequenzen, die dieser Vertrag mit sich bringt, verantwortlich
362.
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Dies ist insofern bemerkenswert, als Urteile des EGMR sonst gemäß Art. 46 EMRK lediglich inter partes wirken, hier aber auch alle anderen Mitgliedsstaaten als verantwortlich bezeichnet werden. An anderer Stelle im „Matthews“ – Urteil spricht der EGMR lediglich vom Vereinigten Königreich363.
Verfahrensrechtlich ist wegen des Anknüpfungspunkts der nationalen Entscheidung der Behörden in Gibraltar allein das Vereinigte Königreich betroffen, materiellrechtlich sind aber auch alle anderen Mitgliedstaaten mitverpflichtet, einen EMRK – konformen Zustand herzustellen364.
Der EGMR begründet deren Verantwortung zum einen damit, dass die betreffenden Staaten gemäß Art. 1 EMRK verpflichtet seien, die Einhaltung der EMRK sicherzustellen („to secure“) und versteht diese Wendung daher als weite und möglichst umfassende Sicherungspflicht. Die eindeutige Formulierung in Art. 1 EMRK erlaubt es den Staaten daher nicht, sich ihrer völkerrechtlichen Verantwortung zu entziehen365. Hierbei spielt für den EGMR auch eine Rolle, dass die EMRK als „living instrument“ den aktuellen Gegebenheiten anzupassen sei, um möglichst effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Zudem habe sich speziell das Vereinigte Königreich durch den Beitritt zum EGV und der Anerkennung von Art. 299 Abs. 4 EGV bewusst zugunsten der Anwendbarkeit von wichtigen Teilen des Gemeinschaftsrechts in Gibraltar entschieden. Ferner betreffe europäische Gesetzgebung die Bürger ebenso [Seite 103↓]wie nationale Gesetzgebung, so dass eine Unterscheidung zwischen beiden Formen nicht angebracht sei.
Weiter hätten die Mitgliedstaaten alle freiwillig die europäischen Gründungsverträge abgeschlossen („freely entered into“), nachdem Artikel 3 des 1. Protokolls zur EMRK in Kraft getreten sei. Die Verletzungshandlung ist daher hier im Abschluss der Verträge selbst zu sehen. Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten wird also nicht für den Einzelfall untersucht, sondern ist allgemein von der Gründung der supra- bzw. internationalen Organisation abhängig366. Hier gewinnt der Gedanke an Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten keine völkerrechtlichen Verträge abschließen dürfen, die ihren Pflichten aus der EMRK zuwiderlaufen.
Ausdruck hat diese Überlegung in Art. 307 Abs. 1 EGV gefunden, der folgenden Wortlaut hat:
„Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.“
Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten nicht mittels des Gemeinschaftsrechts dazu gezwungen werden, ihre völkerrechtlichen Pflichten aus vorgemeinschaftlichen Verträgen zu brechen und gleichzeitig die Rechte von Drittstaaten aus früheren Übereinkünften zu garantieren367.
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Die Organe der EG dürfen daher gemäß Art. 307 Abs. 1 EGV nichts unternehmen, was es den Mitgliedstaaten unmöglich machen würde, ihre Verpflichtungen aus einem früheren völkerrechtlichen Vertrag zu erfüllen, eine positive Bindung der Gemeinschaft an frühere Verträge der Mitgliedstaaten wird hingegen nicht festgelegt368. Art. 307 Abs. 1 EGV enthält daher eine Pflicht zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung des EG-Rechts369.
Wie bereits weiter oben beschrieben, wurde die EMRK am 4. November 1950 unterzeichnet und trat am 3. September 1953 in Kraft. Das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 trat am 13. Februar 1957 in Kraft.
Der erste der drei Europäischen Gemeinschaftsverträge, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), wurde am 18. April 1951 unterzeichnet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft. Die anderen beiden Verträge, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG), vom 25. März 1957, traten beide am 1. Januar 1958 in Kraft.
Mit Ausnahme Frankreichs hatten sämtliche EG-Mitgliedstaaten die EMRK sowie das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK vor der Gründung bzw. ihrem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften ratifiziert. Gemäß Art. 307 Abs. 1 EGV werden völkerrechtliche Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 1958 bzw. vor dem Beitritt eingegangen wurde, nicht berührt und daher die EMRK und das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK für alle Gründerstaaten der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme Frankreichs, bindend.
Das Gemeinschaftsrecht muss somit die Verpflichtungen aus der EMRK anerkennen und ihr im Kollisionsfall grundsätzlich den Vorrang [Seite 105↓]einräumen370. Daher ist bei der Achtung der Grundrechte gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV einem Gemeinschaftsgrundrecht im Zweifel ein Inhalt beizulegen, der mit den in der EMRK eingegangenen und damit älteren Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Art. 307 Abs. 1 EGV vereinbar ist, anderenfalls muss ein Fall der Unvereinbarkeit gemäß Art. 307 Abs. 2 EGV angenommen werden, der die Mitgliedstaaten zur Behebung derselben, ggf. zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet371.
Aus Art. 307 Abs. 1 EGV ergibt sich daher eine Bindung im Innenverhältnis zwischen EG und den Mitgliedstaaten an die EMRK, wobei es allerdings gemäß Art. 220 EGV in der Hand des EuGH liegt, der Achtung der EMRK im Gemeinschaftsrecht Wirksamkeit zu verleihen.372.
Der zeitlich spätere Abschluss von der EMRK zuwiderlaufenden Verträgen würde den Mitgliedstaaten nämlich die Möglichkeit eröffnen, sich hierdurch wegen der fehlenden Überprüfungsbefugnis des EGMR der ihnen zukommenden konventionsrechtlichen Verantwortung zu entziehen.
Die Ausdehnung der Kontrolle der Einhaltung der EMRK durch den EGMR auch auf supranationale Einrichtungen wie die EG dient dazu, dass die Mitgliedstaaten sich ihrer völkerrechtlichen Verantwortung nicht durch eine „Flucht ins Völkerrecht“, d.h. durch eine Übertragung von Hoheitsrechten an zwischenstaatliche Einrichtungen, entziehen können373.
Sollte die EU der EMRK zuwiderlaufende Maßnahmen ergreifen, ist daher jeder Mitgliedstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, derartige [Seite 106↓]Handlungen zu unterbinden. Sollte aber trotz Ausschöpfung aller einem Staat zur Verfügung stehenden Mittel gleichwohl ein die EMRK verletzender Rechtsakt entstehen, entgeht kein Staat, auch nicht der, der sich gegen diesen Akt gewandt hat, seiner völkerrechtlichen Verantwortung374.
Auch Im Falle des EU-Primärrechts fehlt es an einem einzelnen Mitgliedstaat zurechenbaren Vollzugsakt, hier stehen ebenfalls alle Mitgliedstaaten gemeinsam in der Pflicht. Das Fehlen der Möglichkeit, eine Verletzung einseitig rückgängig zu machen, bedeutet zudem nicht, dass keine Verletzung der EMRK vorliegt375. Alle Mitgliedstaaten der EU tragen daher gemeinsam die Verantwortung dafür, dass in ihrem Staatsgebiet die EMRK vollumfänglich eingehalten wird376.
Zweifelhaft könnte noch erscheinen, ob der EGMR hiermit in unzulässiger Weise Gemeinschaftsrecht überprüft hat, wie das Vereinigte Königreich ja zu seiner Verteidigung vorbrachte. Auf den ersten Blick erscheint das Vorgehen des EGMR auch zweifelhaft, da ja noch der Vorgänger des EGMR, die EKMR, in der „M. & Co.“ – Entscheidung befand, dass im Bereich des EG-Rechts allein der EuGH zur Rechtsfindung berufen sein soll. Hier scheint ein Widerspruch zu den in der „M. & Co.“ – Entscheidung aufgestellten Grundsätzen bzw. sogar eine „Kehrtwende“377 vorzuliegen.
Doch gilt es hier, sich die in der „M. & Co.“ – Entscheidung aufgestellten Grundsätze ins Gedächtnis zu rufen, insbesondere die Aussage der EKMR, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten an eine zwischenstaatliche Einrichtung rechtens ist, solange dort ein äquivalenter Rechtsschutz zur [Seite 107↓]EMRK gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang machte der EGMR im „Matthews“ – Urteil bezüglich des „Elections Act“ eine interessante Bemerkung:
„…kann der Akt von 1976 nicht vor dem EuGH angegriffen werden, weil es sich nicht um einen “gewöhnlichen” Gemeinschaftsrechtsakt handelt, sondern um einen im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung abgeschlossenen Vertrag“378.
Zum einen könnte man aus dieser Aussage folgern, dass der EGMR hiermit auf die Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK anspielt379. Damit könnte er für sich evt. in Anspruch nehmen, auch inhaltlich Urteile des EuGH daraufhin zu untersuchen, ob diese den geforderten Grad an „equivalent protection“ gewährleisten. Es wäre nämlich verfehlt anzunehmen, dass dann, wenn der EuGH in gleicher Sache geurteilt hat, der EGMR seinerseits keine Prüfung einer behaupteten Konventionsverletzung mehr vornehmen werde380.
Zum anderen kann die Aussage des EGMR wohl dahingehend verstanden werden, dass der EGMR sich stets dann als zuständig erachtet, wenn der Kläger keinen anderweitigen Rechtsschutz, hier vor dem EuGH, erlangen kann381.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellten der Ratsbeschluss und der „Elections Act“ keinen Rechtsakt der EG, sondern vielmehr einen inter[Seite 108↓]nationalen Vertrag dar382, mit der Folge, dass dieser ausgehend von der Entscheidung „M. & Co.“ in jedem Fall auf seine Vereinbarkeit mit der EMRK hin untersucht werden könnte. Hier ist der Aspekt der grundsätzlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten beim Abschluss internationaler Verträge bezüglich deren Vereinbarkeit mit der EMRK einschlägig, den der EGMR in st. Rspr. stets betont.
Allerdings hatte die EKMR bei gleichem rechtlichem Ausgangspunkt in der „M. & Co.“ - Entscheidung noch die Verantwortung der Konventionsstaaten für EG-Akte praktisch verneint mit dem Argument, Hoheitsrechtsübertragungen wären unmöglich, wenn der Mitgliedstaat in jedem Fall überprüfen müsse, ob die EG sich konventionsgemäß verhalte.
Sollte es sich jedoch, so die Beschwerdeführerin weiter, um einen Vertrag innerhalb des EU-Rechts handeln, der damit selbst EU-Primärrecht darstellt, sei das Vereinigte Königreich nach Ansicht der Beschwerdeführerin gleichwohl verantwortlich:
„…daß die Regierung
auch dann verantwortlich bleibe, weil im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ein entsprechender Schutz ihres Rechts aus Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht gewährleistet sei“”383.
Sie bezieht sich damit implizit auf die zweite Aussage der „M. & Co.“ – Entscheidung, d.h. das die Nicht-Kontrolle von EG-Rechtsakten unter dem „Solange - Vorbehalt“ des äquivalenten Rechtsschutzes stehe.
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Dies stellt sich als logische Konsequenz dar, da ein äquivalenter Rechtsschutz des Einzelnen im Sinne der „M. & Co.“ – Entscheidung dann nicht mehr gegeben ist, wenn ihm gar kein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, wie dies bei EU-Primärrecht stets der Fall ist384. Sollte der EuGH grundsätzlich entscheidungsbefugt sein, wäre nach dieser Sichtweise die Feststellung der „equivalent protection“ aus der „M. & Co.“ – Entscheidung gültig, mit der Folge, dass sich der EGMR nicht einmischen würde.
Der EGMR stellte in seinem Urteil fest, dass es sich weder bei dem Ratsbeschluss, auf dem der „Elections Act“ basiert, noch beim Vertrag von Maastricht um EG-Rechtsakte handele, sondern um völkerrechtliche Verträge, die die Mitgliedstaaten freiwillig abgeschlossen hätten. Bei deren Abschluss sei bereits die Verantwortung der Konventionsstaaten für die Einhaltung der EMRK zu berücksichtigen.
Daher lässt sich die Aussage des EGMR, dass es sich bei dem „Elections Act“ nicht um einen „normalen“ Akt der Gemeinschaft handelt, nur im letzteren Sinne sinnvoll deuten. Der EGMR hat daher bei seiner Entscheidungsfindung die „Solange“ - Aussage der „M. & Co.“ – Entscheidung der EKMR herangezogen und angewandt.
Damit nimmt der EGMR im „Matthews“ – Urteil vor dem Hintergrund der „Cantoni“ – Entscheidung implizit noch eine Unterteilung in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht vor. Handelt es sich bei dem in Frage stehenden Rechtsakt um sekundäres Gemeinschaftsrecht, um einen „normalen“ Rechtsakt in der Diktion des EGMR, gegen das der Kläger sich auch bis hin zum EuGH wehren könne, bleibt die „M. & Co.“ – Doktrin in Kraft, mit der Folge, dass der EuGH alleinig zuständiges Gericht bleibt.
Sollte dagegen, wie in „Matthews“ der Fall, primäres Gemeinschaftsrecht selber unter Umständen die EMRK verletzen, kann mangels Jurisdiktions[Seite 110↓]befugnis des EuGH ein äquivalenter Schutz per se nicht gegeben sein. Folge ist, dass sich dann der EGMR als zuständiges Gericht ansieht, über die Konformität des betreffenden Primärrechts mit der EMRK zu befinden.
Der EGMR hat daher nicht den Weg des BVerfG gewählt385, das EG-Rechtsakte nur dann prüfen will, wenn der unabdingbare Grundrechtsstandard generell unterschritten wird386. Diese Rechtsprechungslinie würde bewirken, dass der EGMR eine Absenkung des Prüfungsniveaus im Einzelfall in Kauf nehmen würde. Der EGMR möchte aber auch im Einzelfall effektiven Rechtsschutz gewährleisten. Er geht damit mit seiner Entscheidung im Fall „Matthews“ erheblich über die „Solange“-Rechtsprechung des BVerfG hinaus387.
Eine „Kehrtwende“ in der Rechtsprechung des EGMR liegt mit dem „Matthews“ – Urteil insofern nicht vor. Vielmehr werden die in der „M. & Co.“ – Entscheidung entwickelten Grundsätze über die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten im „Matthews“ - Fall konsequent angewendet388. Alle Mitgliedstaaten gemeinsam bleiben für die Einhaltung der in der EMRK garantierten Rechte auch nach der Übertragung von Hoheitsrechten an die EG verantwortlich.
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Der Fall „Senator Lines GmbH“389 stellt einen Prüfstein für dieses Konzept dar.
In diesem Fall klagt die derzeit zweitgrößte deutsche Reederei vor dem EGMR gegen alle fünfzehn Mitgliedstaaten wegen „kollektiver und individueller“ Verletzung des ihr gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK zustehenden Rechts auf einen fairen Prozess, da ihr auf ihren Antrag hin weder vom Präsidenten des EuG noch dem Präsidenten des EuGH aufschiebende Wirkung gegen die Vollstreckung einer aus ihrer Sicht unverhältnismäßig hohen Geldbuße der Europäischen Kommission zugestanden wurde. Die Klage ist daher gegen die fünfzehn Mitgliedstaaten der EG anhängig, nicht gegen die EG als solche.
Die Klägerin bezieht sich damit explizit auf die im „Matthews“ – Urteil entwickelten Grundsätze zur Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für EMRK – Verletzungen der Europäischen Gemeinschaften.
Die Europäische Kommission hatte gegen die „Senator Lines GmbH“ im September 1998 wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine Geldbuße in Höhe von 13,75 Mio. Euro verhängt. Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin zunächst Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EGV beim EuG390 erhoben. Bisher ist allerdings in keinem einzigen Fall der Nachweis [Seite 112↓]gelungen, dass die Kommission in einem Verfahren zur Durchführung der Art. 81 und 82 EGV Grundrechte verletzt hätte.
Wegen der Praxis der Europäischen Kommission, derartige Geldbußen sofort, d.h. ggf. auch ohne rechtskräftiges Urteil zu vollstrecken, beantragte sie sowohl beim EuG391 als auch beim EuGH392 erfolglos einstweiligen Rechtsschutz gegen die vorläufige Vollstreckung, da diese für sie den sofortigen Konkurs bedeuten würde.
Anders als im Fall „Matthews“, der mit dem Direktwahlakt einen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt betraf, für den der EuGH keine Jurisdiktionsgewalt besaß, liegt hier eine Handlung der Europäischen Kommission als oberste Wettbewerbsbehörde und des Europäischen Gerichts erster Instanz vor. Insofern erinnert die Konstellation etwas an die der „M. & Co.“ – Entscheidung der EKMR, allerdings richtete sich die Beschwerde dort gegen eine nationale Maßnahme und damit gegen die Bundesrepublik Deutschland, hier aber gegen die fünfzehn EU-Mitgliedstaaten.
Zum einen betrifft die Klage damit den direkten Vollzug von Gemeinschaftsrecht durch Gemeinschaftsorgane, hier der Kommission. Zum anderen besteht eine Besonderheit dieses Falles aber auch darin, dass erstmals ein Akt eines Gemeinschaftsgerichts, hier die Verweigerung der Aussetzung der Vollziehung durch das EuG und den EuGH, vom EGMR auf seine EMRK-Konformität hin geprüft werden könnte.
Bemerkenswert ist nun, dass der EGMR die Klage nicht sofort als unbegründet zurückgewiesen hat, sondern allen Mitgliedstaaten zugestellt hat. [Seite 113↓]Dies deutet darauf hin, dass der EGMR zumindest grundsätzlich gewillt sein könnte, die Mitgliedstaaten für das Handeln der Gemeinschaftsorgane, hier der Europäischen Kommission als oberste Wettbewerbsbehörde, kollektiv in die Haftung zu nehmen.
Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob die Vollstreckung einer Strafe, und die Geldbuße der Kommission ist wohl eine solche, möglich ist, ohne dass zuvor Rechtsschutz in der Sache gewährt worden wäre. Kurz gefragt: Erst vollstrecken, dann prüfen393?
Eine in diesem Fall für den 22. Oktober 2003 angesetzte Anhörung wurde vom Präsidenten des EGMR jedoch annulliert und bis auf weiteres vertagt. Der Grund hierfür war, dass das EuG in einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil394 die Entscheidung der Kommission im Fall „Senator Lines“ annulliert und damit das der Reederei auferlegte Bußgeld aufgehoben hatte.
Fraglich ist, ob durch diese Entwicklung dem EGMR gewissermaßen der Boden für eine die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK bejahende Entschei[Seite 114↓]dung entzogen worden ist, da die Reederei zum einen die ihr auferlegte Geldbuße nun nicht mehr bezahlen muss und zum anderen vor den Gemeinschaftsgerichten den Rechtsschutz bekommen hat, dessen Fehlen sie vor dem EGMR geltend gemacht hat.
Die „Matthews“ - Entscheidung hat durch ihre Miteinbeziehung von EU-Primärrecht in die Prüfungsbefugnis des EGMR die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Einhaltung der EMRK - Grundsätze auf EU-Ebene unterstrichen.
Die Entscheidung bedeutet, dass auf der Ebene des Sekundärrechts keine direkte Kontrolle der EG-Organe durch den EGMR stattfindet, dafür werden die Mitgliedstaaten, die dieses Recht umsetzen, einzeln oder kollektiv in die Verantwortung genommen. Dies führt faktisch zu einer indirekten Kontrolle der Organe der Gemeinschaft bezüglich der Gewährleistung der Grundrechte aus der EMRK.
Es erscheint auch zunehmend unbefriedigend, dass auf nationaler Ebene alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und sonstige Akte der Jurisdiktion des EGMR unterliegen, solches aber nicht für Rechtsakte der EU gilt. Dem EGMR kam es offensichtlich darauf an, einer schleichenden Aushöhlung der Konventionsrechte entschieden entgegenzutreten. Es ist anzunehmen, dass es für den EGMR eine Rolle gespielt hat, dass die EG nach Jahrzehnten der Debatte um einen möglichen Beitritt zur EMRK immer noch nicht weiter gekommen war und die EMRK in Europa daher für einen umfassenden Menschenrechtsschutz sorgen muss.
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Schließlich könnte der EGMR ein Szenario befürchtet haben, das sich wie folgt darstellt395. Ehemalige kommunistische Staaten wie beispielsweise Russland, die Ukraine, Moldawien und andere könnten eine internationale Organisation gründen, der sie umfangreiche Hoheitsbefugnisse übertragen und sich hierdurch ihrer Verantwortung hinsichtlich bestimmter Hoheitsausübungen vor dem EGMR entziehen. Eine derartige theoretische Möglichkeit wird durch den Weg des EGMR im Urteil “Matthews“ nunmehr ausgeschlossen.
Der EGMR etabliert sich damit als externe Kontrollinstanz, die im Falle unzureichender oder nicht vorhandener Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen die Kontrolle des in Rede stehenden Rechtsaktes am Maßstab der EMRK durchführt. Maßgeblich ist für den EGMR daher hinsichtlich des Schutzes gegen Akte der Gemeinschaft die Wirkung für den Betroffenen396.
Über die Verantwortung der Konventionsstaaten für die Einhaltung der EMRK und ihre parallele EU-Mitgliedschaft besteht ein mittelbarer Primat des EGMR über alle Rechtsnormen der EG397. Mit diesem Urteil beansprucht der EGMR augenscheinlich die Führungsrolle für den Menschenrechtsschutz in Europa398.
Die derzeitige Situation entspricht damit bereits der, die eintreten würde, wenn die EG der EMRK beitreten würde. Man kann daher auch von einer „mittelbaren Bindung“ der EU an die EMRK sprechen, da Maßnahmen der [Seite 116↓]EU bis hin zum Primärrecht nunmehr indirekt über die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Einhaltung der EMRK überprüft werden.
Mittelbare Bindung bedeutet, dass die Konventionsorgane der EMRK, d.h. insbesondere der EGMR, der EU eine Verletzung der EMRK nicht unmittelbar vorwerfen können, jedoch bei einer Verletzung von Konventionsnormen die Mitgliedstaaten der EU hierfür kollektiv völkerrechtlich verantwortlich machen können399. Auf diese Weise verbleibt der EU allerdings auch keine eigene Verteidigungsmöglichkeit gegen die erhobenen Vorwürfe mehr, da sie in den jeweiligen Verfahren keine Verfahrensbeteiligte ist. Dies stellt sowohl aus der Sicht des EGMR als auch aus Sicht der EU keine zufriedenstellende Situation dar.
Die vielleicht wichtigste Folgerung aus dem „Matthews“ - Urteil dürfte die Feststellung sein, dass der EGMR künftig alle Beschwerden grundsätzlich als zulässig ansehen wird, die mangels Zuständigkeit nicht vor den EuGH bzw. ein anderes von den Konventionsstaaten geschaffenes Gericht gebracht werden können.
In Betracht kommen in diesem Zusammenhang zunächst all die Bereiche, die derzeit noch der Jurisdiktionsgewalt des EuGH entzogen sind. Hier sind zunächst die Artikel 46 EUV, Artikel 35 EUV und Art. 68 Abs. 2 EGV zu nennen400.
Die dem EuGH obliegende „Wahrung des Rechts“ gemäß Art. 220 EGV bezieht sich primär auf das gesamte Gemeinschaftsrecht, von diesem ist das Recht des Unionsvertrages, eine gegenüber den Gemeinschaftsverträgen [Seite 117↓]selbständige Rechtsmasse, zu unterscheiden. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden große Teile der „Dritten Säule“, d.h. der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, vergemeinschaftet und in einem neuen Titel IV des EGV zusammengefasst.
Art. 68 Abs. 2 EGV schließt die Zuständigkeit des EuGH für Entscheidungen über Maßnahmen oder Beschlüsse nach Art. 62 Nr. 1 EGV aus, d.h. solche, die sicherstellen, dass Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden und die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen. Gleichwohl berühren gerade solche Maßnahmen die Rechte des Einzelnen. Dies führt zum Ausschluss der Justitiabilität praktisch aller wesentlichen Ratshandlungen auf der Grundlage von Art. 62 Abs. 1 EGV. Diese Maßnahmen haben vor allem die Minimierung der mit dem freien Grenzübertritt verbundenen Gefahren zum Gegenstand401.
Zudem bedeutet dies eine weitgehende Freistellung von gerichtlicher Kontrolle durch den EuGH. Art. 68 Abs. 2 EGV stellt daher einen schweren Eingriff in die EG als Rechtsgemeinschaft dar und ist in dieser Form nicht hinnehmbar402, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass andere Maßnahmen, die ebenfalls die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen, beispielsweise die Rückführung eines EU-Bürgers aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, schon seit jeher der Kontrolle des EuGH unterliegen403.
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Im Ergebnis bedeutet die Regelung des Art. 68 Abs. 2 EGV, dass der EGV hier die Aufgabe des Grundrechtsschutzes den nationalen Gerichten überträgt, d.h. er ermöglicht gerichtliche Kontrolle notfalls auch auf Kosten des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts404.
Aber auch die in Art. 68 Abs. 1 EGV vorgesehene Einschränkung des Rechts auf Vorlage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EGV auf höchst- bzw. letztinstanzliche Gerichte ist nur schwer zu rechtfertigen, da sie die Betroffenen zwingt, sämtliche einzelstaatliche Instanzen zu durchlaufen, bevor sie vom Gemeinschaftsrichter gehört werden405. Und dies, obwohl die Auslegungsschwierigkeiten bekanntermaßen bei den erstinstanzlichen Gerichten auftreten. Besondere Brisanz erlangt dieses Verfahren bei Asylanträgen, bei denen meist ein zügiges Verfahren im Vordergrund steht406.
Gleiches gilt gemäß Artikel 46 EUV für die Jurisdiktionsgewalt des EuGH hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V des EUV), deren Maßnamen daher einer Kontrolle am Maßstab des in Art. 6 Abs. 2 EUV gewährleisteten Grundrechtsschutzes nicht zugänglich sind407.
Art. 46 lit. b EUV erklärt die Vorschriften über den EuGH auf den Titel VI des EUV „nach Maßgabe“ des Art. 35 EUV für anwendbar. In Art. 35 EUV wird sie hinsichtlich der Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI des EUV) beschränkt.
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Der Rat kann gemäß Art. 34 Abs. 2 EUV im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen u.a. Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse und Übereinkommen treffen, die potentiell Menschenrechte des Einzelnen verletzen können. Diese Rechtsakte können gemäß Art. 35 Abs. 1 EUV im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vom EuGH auf ihre Gültigkeit und ihre Auslegung hin untersucht werden, wenn ihm dies durch den betreffenden Mitgliedstaat gestattet wurde.
Art. 35 EUV hat, was das Vorabentscheidungsverfahren betrifft, zu einem äußerst komplizierten System der „variablen Geometrie“ geführt408. Gemäß Art. 35 Abs. 2 EUV kann nämlich jeder Mitgliedstaat durch eine formelle Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Vorabentscheidungen nach Art. 35 Abs. 1 EUV anerkennen, muss dies aber nicht. Aus dem sich aus dem Zusammenwirken von Art. 35 Abs. 1 und 2 EUV ergebenden Erfordernis einer besonderen Anerkennung bzw. freiwilligen Unterwerfung der Mitgliedstaaten unter dieses Verfahren, resultiert, dass keinerlei Vorlagepflicht für deren letztinstanzliche Gerichte besteht409. Die einheitliche Wirksamkeit und Kohärenz des Unionsrechts wird vom guten Willen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht410.
Art. 35 Abs. 5 EUV bestimmt u.a., dass der EuGH nicht für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates zuständig ist. Art. 35 Abs. 5 EUV dient dazu, die Kompetenz der Mitgliedstaaten in dem ge[Seite 120↓]nannten Bereich justitiell abzusichern, d.h. sie einer Einflussnahme des EuGH möglichst weitgehend zu entziehen411. Nur die Mitgliedstaaten und die Kommission haben das Recht, unter den in Art. 35 Abs. 6 EUV genannten Bedingungen Nichtigkeitsklage zu erheben.
Sollte ein Betroffener gegen einen auf der Basis der oben genannten Rechtsakte ergangenen nationalen Ausführungsakt vor einem nationalen Gericht klagen, kann es, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Erklärung im Sinne des Art. 35 Abs. 2 EUV abgegeben hat und kein Fall des Art. 35 Abs. 5 EUV vorliegt, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einleiten. In dieser Konstellation spielt der EGMR grundsätzlich keine Rolle, da der EuGH entscheidungsbefugt ist. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich der EGMR zukünftig wirklich für befugt halten sollte, auch ergangene Urteile des EuGH vollinhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK hin zu untersuchen
Sollte der betreffende Mitgliedstaat als zweite Möglichkeit keine Erklärung im Sinne des Art. 35 Abs. 2 EUV abgegeben haben, oder die fragliche Materie nach Art. 35 Abs. 5 EUV ausgeschlossen sein, kann sich der Betreffende nach Ausschöpfung des innerstattlichen Rechtsweges nach dem „Matthews“ – Urteil wegen fehlenden äquivalenten Rechtsschutzes an den EGMR wenden412.
Diese Ausgangslage kann dazu führen, dass sich auch in diesem Bereich unter Umständen divergierende Rechtsprechung von EuGH und EGMR entwickeln kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der EGMR in der genannten zweiten Konstellation eine Entscheidung in einer Angelegenheit trifft, bevor der EuGH sich hierzu äußern konnte.
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Zum anderen ist es möglich, dass der EuGH, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Erklärung im Sinne des Art. 35 Abs. 2 EUV abgegeben hat, sich zur Sache äußern kann, ohne dass der EGMR seinerseits hierzu zuvor Stellung nehmen konnte und sich ggf. später anders entscheidet413.
Aber auch andere Gebilde der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der EU geschaffen wurden, wie beispielsweise Europol, könnten zukünftig ins Licht der Aufmerksamkeit des EGMR geraten.
Der EuGH ist nicht befugt, das derzeitige Europol-Übereinkommen, das seine Grundlage zwar im EUV hat, aber nicht im Rahmen des Art. 35 EUV angegriffen werden kann, auf seine Grundrechtskonformität hin zu überprüfen414. Bislang gibt es auch keine unmittelbare Kontrolle oder Individualrechtsschutz durch den EuGH gegen Maßnahmen von Europol415. Auch der Rechtsschutz, den nationale Gerichte gegenüber Handlungen von Europol bieten können, ist aus Sicht der EMRK ungenügend416.
Es erfolgt zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine politische Kontrolle, die neben dem Rat der EU auch dem Europäischen Parlament obliegt, das einen jährlichen Tätigkeitsbericht der von Europol durchgeführten Aktivitäten erhält und vor jeder Änderung des Übereinkommens zur Errichtung von Europol konsultiert werden muss.
Allerdings liegt es auf der Hand, dass gerade eine Strafverfolgungsbehörde wie Europol potentiell Menschenrechte verletzen kann. In Betracht kommt wegen der Sammlung von Daten beispielsweise eine Verletzung von Art. 8 [Seite 122↓]EMRK, der u.a. die Privatsphäre schützt417. Hat eine Person durch die fehlerhafte Speicherung oder Bearbeitung von Daten durch Europol einen Schaden erlitten, so kann sie EURIPOL hierfür wegen deren Immunität vor nationalen Gerichten nicht verantwortlich machen418. Eine Gewährleistung äquivalenten Rechtsschutzes ist daher hinsichtlich von Europol nicht gegeben bzw. äußerst fraglich, mit der Konsequenz, dass der EGMR sich für kompetent halten könnte, auf diesem Gebiet tätig zu werden und die Mitgliedstaaten für die Immunitätseinräumung bezüglich von Europol verantwortlich zu machen419.
Die mögliche Ausdehnung der Jurisdiktionsgewalt des EGMR ist wahrscheinlich auch nicht dem EuG entgangen, als er mit der Entscheidung „Jégo-Quéré“ das Merkmal der individuellen Betroffenheit neu zu definieren versuchte.
Die sog. „Plaumann - Formel“ sorgt für eine erhebliche Lücke im europäischen Rechtsschutzsystem420, nämlich dergestalt, dass der Einzelne im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nur äußerst selten das Merkmal der „individuellen Betroffenheit“ im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EGV erfüllt. Die durch das EuG in der Entscheidung „Jégo-Quéré“ neu aufgestellte Definition für die individuelle Betroffenheit hätte faktisch dazu geführt, dass jemand von einer EG-Maßnahme dann individuell betroffen wäre, wenn er gegen diese Maßnahme sonst keinen ausreichenden Rechtsschutz erlangen könnte421. [Seite 123↓]Dies entspricht in der Sache der Rechtsprechungslinie des EGMR seit der Entscheidung „Matthews“.
Die „Geburtsstunde der Verfassungsbeschwerde auf europäischer Ebene“422 hätte dazu geführt, dass der EGMR auf diesem Gebiet nach der „Matthews“ - Rechtsprechung keinerlei Jurisdiktionsgewalt, auch nicht über den Umweg der Mitgliedstaaten, mehr entfalten könnte. Dies könnte auch ein Grund für die Entscheidung des EuG gewesen zu sein, quasi eine „Flucht nach vorne“ vorzunehmen. Es könnte durchaus geschehen, dass die daraufhin ergangene gegenteilige Entscheidung des EuGH in letzter Konsequenz wieder den EGMR auf den Plan rufen wird.
Bislang sind Urteile des EuGH nicht direkt vor dem EGMR angreifbar423. Es könnte aber geschehen, dass sich der EGMR hinsichtlich der Durchsetzung von EMRK - Rechten gegenüber EuGH-Urteilen hier vielleicht künftig zu einer Entscheidung berufen fühlt. Es existiert keine Instanz in der Gemeinschaftsrechtsordnung, die die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten Grundsätze auch gegenüber dem EuGH geltend machen könnte.
Der Ausschluss der Jurisdiktionsgewalt des EuGH führt jedenfalls im Ergebnis dazu, dass mangels Gewährleistung äquivalenten Rechtsschutzes im Sinne der „M. & Co.“ – Rechtsprechung der EGMR sich künftig selber für kompetent erklären wird, über die fragliche Materie zu befinden424. Dies bedeutet eine erhebliche Ausweitung der Befugnisse des EGMR und eine faktisch mittelbare Bindung der EU an die EMRK.
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Aber auch wenn der EuGH grundsätzlich Entscheidungsgewalt haben sollte, könnte der EGMR unter Umständen das Fehlen eines äquivalenten Schutzes im Sinne des „M. & Co.“ – Urteils bemängeln und eventuell sogar Urteile des EuGH hieraufhin untersuchen425. Nach dem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Recht auf einen fairen Prozess könnte dann auch der EuGH ins Visier des EGMR rücken.
Inn diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Verfahren vor dem EGMR in der Sache „Senator Lines“ hinzuweisen, in der zunächst das EuG und der EuGH Entscheidungen trafen, der EGMR aber anschließend den Mitgliedstaaten der EU die Klage zugestellt hat. Hier könnte es zu einer Kontrolle eines Urteils des EuGH durch den EGMR am Maßstab der EMRK kommen.
Die Tendenz der Rechtsprechung geht eindeutig und stetig in Richtung einer Bindung der EG an die EMRK426 und hat mittlerweile den Status einer sog. mittelbaren Bindung erreicht: Die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die konventionskonforme Ausübung der von ihnen auf völkerrechtliche Entitäten übertragenen Hoheitsbefugnisse besteht auch nach einer derartigen Übertragung fort und die Mitgliedstaaten haben für die Konsequenzen einzustehen, die sich aus einem solchen Vorgang ergeben427.
Dies gilt gemäß Art. 1 EMRK in einem umfassenden Sinne und bedeutet, dass sich der EGMR ein Prüfungsrecht am Maßstab der EMRK beim mitgliedstaatlichen, d.h. mittelbaren Vollzug von Gemeinschaftsrecht (Fall „Cantoni“), bei fehlender Rechtswegeröffnung zum EuGH, wie [Seite 125↓]beispielsweise bei EU-Primärrecht (Fall „Matthews“) und schließlich wohl sogar hinsichtlich von Urteilen der Gemeinschaftsgerichte, die seiner Ansicht nach das Schutzniveau der EMRK unterschreiten (Fall „Senator Lines“), vorbehält.
Aus einem gleichberechtigten horizontalen Nebeneinander beider Gerichtshöfe ist damit eine faktische vertikale Neuausrichtung zugunsten des EGMR entstanden, der damit auch die Letztentscheidungskompetenz für die Auslegung der EMRK in Europa für sich beansprucht.
Der EuGH ebenso wie das EuG müssen daher zukünftig noch mehr als bisher darauf achten, dass ihre Rechtsprechung mit der des EGMR übereinstimmt428, da sie sonst riskieren, dass ihre Entscheidungen von der Rechtsprechung des EGMR konterkariert werden. Falls nötig, müsste daher auch die ergangene Rechtsprechung des EuGH an neuere des EGMR angepasst werden, wenn diese zu einem anderen Ergebnis kommt429. Bei der Auslegung von Menschenrechten sollte der EuGH zur Förderung der Transparenz verstärkt Entscheidungen des EGMR nennen, anhand derer die Bedeutung solcher Präjudizien für die konkrete Auslegung eines Rechtsaktes der Gemeinschaft durch den EuGH erkennbar wird430.
Zudem müssen vorhandene Rechtschutzlücken im System der EU beseitigt werden, da anderenfalls der EGMR das Heft in die Hand nehmen und ggf. die Mitgliedstaaten für diese Versäumnisse kollektiv zur Verantwortung ziehen wird. Zu denken wäre hier insbesondere an eine Aufhebung der in Art. 68 Abs. 2 EGV und Art. 35 Abs. 5 EUV enthaltenen Beschränkungen der [Seite 126↓]Kontrollkompetenzen des EuGH gegenüber Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Justiz und Inneres431.
Zu untersuchen ist nun, ob hier der neu geschaffene Entwurf eines Verfassungsvertrages mit der in ihr integrierten EU-Grundrechtscharta helfen kann. Die EGC enthält Vorschriften hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der EGC und der EMRK einerseits und den beiden Gerichtshöfen andererseits. Ob diese Regelungen zu einer abschließenden Klärung der angesprochenen Problemkreise beitragen können, soll im folgenden Kapitel untersucht werden.
322 EGMR, Urt. v. 15. November 1996, Appl. Nr. 17862/91, HRLJ 17 (1996), 441, EuGRZ 1999, 193 – „Cantoni“; Urteilsbesprechung von Winkler, EuGRZ 1999, 181.
323 Winkler, S. 157f.
324 EGMR, Urt. v. 15. November 1996, Appl. Nr. 17862/91, EuGRZ 1999, 193, 197 Rdr. 30 – „Cantoni“.
325 Winkler, EuGRZ 1999, 181.
326 Ress, in FS für Winkler, 1997, 897, 922f.
327 Winkler, EuGRZ 1999, 181, 183.
328 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, HRLJ 1999, 4 = EuZW 1999, 200 = EuGRZ 1999, 200 - „Matthews“.
329 Nachfolgend „Elections Act“ genannt.
330 Ratsentscheidung 76/787/EGKS, EWG, EURATOM, ABl. 278/1 vom 8. Oktober 1976; BGBl. 1977, II, 734.
331 Der Wortlaut des Anhangs II lautete: „Das Vereinigte Königreich wird die Vorschriften dieses Aktes nur hinsichtlich des Vereinigten Königreiches anwenden.“
332 Busse, ThürVBl. 2001, 73, 77.
333 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 201f. Rdr. 33 – „Matthews“.
334 Winkler, EuGRZ 2001, 18, 19.
335 EKMR, Bericht v. 29. Oktober 1997, Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 206, 207.
336 EKMR, Bericht v. 29. Oktober 1997, Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 206, 207 Rdr. 63.
337 Winkler, EuGRZ 2001, 18, 19; Rudolf, AJIL 1999, 684; Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1134.
338 Hierzu ausführlich Winkler, EuGRZ 2001, 18, 19ff.
339 King, E.L.Rev. 2000, 79, 80.
340 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 201 Rdr. 32. – „Matthews“.
341 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 202 Rdr. 34. – „Matthews“.
342 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 201 Rdr. 32. – „Matthews“.
343 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 202 Rdr. 33 – „Matthews“.
344 EuGRZ 1999, 205f.
345 EuGRZ 1999, 205 Rdr. 2.
346 EuGRZ 1999, 205 Rdr. 9.
347 Rudolf, AJIL 1999, 684, 685.
348 EGMR, Urteil v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 26083/94, NJW 1999, 1173 = EuGRZ 1999, 207 – „Waite und Kennedy“; EGMR, Urteil v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 28934/95, – „Beer und Regan“.
349 S. § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. den Bestimmungen über den Sitz der ESOC im ESOC-Abkommen (BGBl. II, Nr. 3 v. 18. Oktober 1969) und der ESA-Konvention v. 30. Mai 1975 (United NationsTreaties Series 1983, Bd. 1297, I –Nr. 21524).
350 EGMR, Urteil v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 26083/94, EuGRZ 1999, 207, 212 Rdr. 67 – „Waite und Kennedy“.
351 EGMR, Urteil v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 26083/94, EuGRZ 1999, 207, 212 Rdr. 68 – „Waite und Kennedy“.
352 Die Kommission hatte mit 17 zu 15 Stimmen gegen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK gestimmt. Die abweichenden Mitglieder der Kommission, darunter auch Georg Ress, beanstandeten, dass mit der Entscheidung der Kommissionsmehrheit das Recht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK von den Konventionsstaaten ausgehöhlt werden könne, wenn diese Hoheitsrechte auf internationale Organisationen übertragen und letzteren dann auf nationaler Ebene Immunität einräumen würden. Im Folgenden betonten sie, dass eine derartige Organisation verpflichtet sein müsse, mittels ihrer Handlungen und anderer Rechtsbeziehungen keine Rechte des Einzelnen aus der EMRK zu verletzen.
353 Winkler, S. 176f.; ähnlich Griller, in GRe für Europa, S. 131, 160 Fn. 83.
354 Klein, AdV 2001, 121, 132.
355 EGMR, Urteil v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 26083/94, EuGRZ 1999, 207, 211 Rdr. 54 – „Waite und Kennedy“.
356 Canor, E.L.Rev. 2000, 3, 19; Philippi, S. 62.
357 King, E.L.Rev. 2000, 79, 85.
358 EKMR, Beschl. v. 10. Januar 1994, Appl. Nr. 21090/92, D.R. 76-A, S. 125; Yearbook of the European Convention on Human Rights 1994, 37ff. – „Heinz“.
359 EKMR, Beschl. v. 10. Januar 1994, Appl. Nr. 21090/92, D.R. 76-A, S. 125, 128; Yearbook of the European Convention on Human Rights 1994, 37, 39f. – „Heinz“.
360 Diesen Umstand betonten auch die zwei Richter in ihrem Sondervotum: EuGRZ 1999, 205 Rdr. 9.
361 EKMR, Bericht v. 29. Oktober 1997, EuGRZ 1999, 206 Rdr. 62f.
362 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 202 Rdr. 33 – „Matthews“.
363 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 201f. Rdrn. 31, 34, 35 – „Matthews“.
364 Bröhmer, ZEuS 1999, 197, 215.
365 Ress, ZEuS 1999, 471, 480.
366 Frank, S. 269.
367 Winkler, S. 138.
368 EuGH, Urt. v. 14. Oktober 1980, Rs. 812/79, Slg. 1980, 2787, 2803 – „Burgoa“.
369 Grabenwarter, VVDStRL 60 (2001), 290, 331.
370 Rodriguez-Iglesias, in FS für Bernhardt, 1269, 1274; Giegerich, ZaöRV 1990, 836, 854; ähnlich Ress, ZEuS 1999, 471, 475f.
371 Grabenwarter, VVDStRL 60 (2001), 290, 331f; Grabenwarter, § 4 Rdr. 7; Ehlers, JURA 2002, 468, 470.
372 Strasser, S. 84f.
373 Winkler, EuGRZ 2001, 18, 24; zustimmend Philippi, S. 61.
374 Bernhardt, in FS für Everling, S. 103, 105.
375 Rudolf, AJIL 1999, 684.
376 Busse, NJW 2000, 1074, 1078; Winkler, S. 180f.
377 Busse, ThürVBl. 2001, 73, 77; Böse, ZRP 2001, 402, 404 Fn. 30 spricht von „Wende“.
378 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 201f. Rdr. 33 – „Matthews“.
379 Winkler, EuGRZ 2001, 18, 23; Canor, E.L.Rev. 2000, 3, 18.
380 Winkler, EuGRZ 2001, 18, 23.
381 Canor, E.L.Rev. 2000, 3, 5.
382 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 201 Rdr. 27 – „Matthews“.
383 EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuGRZ 1999, 200, 201 Rdr. 27 – „Matthews“.
384 Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 93.
385 Lenz, EuZW 1999, 311, 312.
386 S. BVerfGE 89, 155, 175 – „Maastricht“.
387 Ehlers in Ehlers, EuGR, § 2 IV 2 Rdr. 24.
388 Frank, S. 312; Turner, EPL 1999, 453, 461 Fn. 53, 470; King, E.L.Rev. 2000, 79, 84; Rudolf, AJIL 1999, 684; in diesem Sinne wohl auch Bröhmer, ZEuS 1999, 197, 200f.
389 EGMR, Beschl. v. 4. Juli 2000, Appl. Nr. 56672/00, HRLJ 2000, 112-128; EuGRZ 2000, 334 (dt. Zusammenfassung) – „Senator Lines“.
390 EuG, Beschl. v. 21. Juli 1999, Rs. T-191/98 R, Slg. 1999-II, 2531 – „DSR Senator Lines GmbH“.
391 EuG, Beschl. v. 21. Juli 1999, Rs. T-191/98 R, Slg. 1999-II, 2531 – „DSR Senator Lines GmbH“.
392 EuGH, Beschl. v. 14. Dezember 1999, Rs. C-364/99P(R), Slg. 1999-I, 8733 – „DSR Senator Lines GmbH“.
393 Vgl. Ress, in GRe für Europa, S. 183, 202.
394 EuG, Urt. v. 30. September 2003, verb. Rsn. T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, noch nicht in der amtlichen Sammlung - "Atlantic Container Line AB u.a”.
Es erscheint nahe liegend, dass dem EuG die Bedeutung seiner Entscheidung auch hinsichtlich des vor dem EGMR anhängigen Verfahrens in der Rs. „Senator Lines“ bewusst war. Dies ist nicht zuletzt aus dem Umstand zu folgern, dass an dem genannten Urteil maßgeblich der Richter Koen Lenaerts beteiligt war, der sich bereits mehrfach zu diesem Problembereich in der Literatur geäußert hat (s. das Literaturverzeichnis zu dieser Arbeit). Lenaerts betonte mehrfach, dass er sich sehr gut vorstellen könne, dass sich der EGMR im Falle unzureichender Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Gemeinschaftsgerichten für kompetent erachten könnte, über den betreffenden Fall zu urteilen (s. insbesondere Lenaerts/Desomer, E.L.Rev. 2002, 377, 383 Fn. 26 mit Beispielen und ausdrücklichem Verweis auf die Kommission, die in Kartellrechtsfragen gegenüber einem oder mehreren Unternehmen tätig wird).
395 Ress, in GRe für Europa, S. 183, 204.
396 Lenz, EuGRZ 1999, 311, 312.
397 Bröhmer, ZEuS 1999, 197, 216.
398 Lenz, EuGRZ 1999, 311; ähnlich Weber, DVBl. 2003, 220, 225 und Dörr, JuS 2000, 1013, 1014.
399 Busse, NJW 2000, 1074, 1076.
400 Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 94.
401 Dörr/Mager, AöR 2000, 386, 399.
402 Dörr/Mager, AöR 2000, 386, 402; Griller, in GRe für Europa, S. 131, 180.
403 Darauf weist die Arbeitsgruppe X „Freiheit, Sicherheit und Recht“ in ihrem Abschlussbericht vom 2. Dezember 2002 hin: CONV 426/02, S. 25.
404 Griller, in GRe für Europa, S. 131, 180.
405 WG II, CONV 116/02 S. 14.
406 Darauf weist die Arbeitsgruppe X „Freiheit, Sicherheit und Recht“ in ihrem Abschlussbericht vom 2. Dezember 2002 hin: CONV 426/02, S. 25.
407 Schütz/Sauerbier, JuS 2002, 658, 662.
408 So WG II, CONV 116/02 S. 14; Der Abschlußbericht der Arbeitsgruppe X „Freiheit, Sicherheit und Recht“ vom 2. Dezember 2002 spricht hingegen von einem System der „variablen Geografie“: CONV 426/02, S. 24.
409 Knapp, DÖV 2001, 12, 13f.
410 Dörr/Mager, AöR 2000, 386, 411.
411 Dörr/Mager, AöR 2000, 386, 415.
412 Frank, S. 314f.; King, E.L.Rev. 2000, 79, 86.
413 Vgl. Alber, ZEuS 2003, 1, 22.
414 Knapp, DÖV 2001, 12, 19.
415 Ellermann, ZEuS 2002, 561, 579; Frank, S. 322.
416 Frank, S. 322.
417 Frank, S. 316.
418 Art. 2 Abs. 1 Europol-Immunitätsprotokoll vom 19. Juni 1997, Abl. EG Nr. C 221 vom 19. Juli 1997 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Europol-Übereinkommen.
419 Frank, S. 378f.
420 Ragolle, E.L.Rev, 2003, 90, 93.
421 Schneider, NJW 2002, 2927, 2928.
422 Schneider, NJW 2002, 2927, 2928.
423 Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 988f.
424 Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 94; Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 589; Lenz, EuGRZ 1999, 311, 312f.; ähnlich Griller, in GRe für Europa, S. 131, 161f.
425 Lenaerts / de Smijter, MJ 2001, 90, 95; Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 989.
426 So bereits Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1200.
427 Grabenwarter, § 4 II Rdr. 5.
428 Canor, E.L.Rev. 2000, 3, 20.
429 Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 581.
430 Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 580.
431 Weber, DVBl. 2003, 220, 225.
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