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Die unzureichenden Regelungen in der EGC und nicht zuletzt die jüngeren Entwicklungen in der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere das „Matthews“-Urteil, lassen es als unausweichlich erscheinen, das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und der EMRK und damit auch zwischen EuGH und EGMR rechtsverbindlich zu regeln. Nur so kann eine zukünftige Verurteilung der EU-Mitgliedstaaten durch den EGMR wegen EMRK-Verstößen der Gemeinschaft vermieden werden. Bezüglich der möglichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen EuGH und EGMR sind verschiedene Modelle vorstellbar.
An dieser Stelle soll lediglich ein kurzer Abriss der Geschichte des Vorhabens eines Beitritts der EG zur EMRK gegeben werden595. Wohl als erster für einen Beitritt hat bereits im Jahr 1978 Golsong plädiert596. Ein förmlicher Beitritt der EG zur EMRK ist seit Ende der siebziger Jahre auch von der Kommission und vom Europäischen Parlament gefordert worden597. Das [Seite 175↓]Europäische Parlament hat im Januar 1994 und März 1996 über den Beitritt diskutiert und ihn befürwortet598. Auch von Seiten des Europarats und seiner Organe sind die Europäischen Gemeinschaften des Öfteren zum Beitritt zur EMRK aufgefordert worden.
In seinem Gutachten 2/94 stellte der EuGH fest, dass ein Beitritt wegen seiner verfassungsrechtlichen Dimension nur nach einer Vertragsänderung möglich sei599.
Anlässlich der feierlichen Proklamation der EGC wiederholte das Europäische Parlament im März 2000 seine Forderung nach einem Beitritt zur EMRK und forderte die Regierungskonferenz auf,
„…zu ermöglichen, dass die Union der (EMRK) beitritt, um eine enge Zusammenarbeit mit dem Europarat herzustellen und dafür zu sorgen, dass mögliche Konflikte oder Überschneidungen zwischen dem EuGH und dem (EGMR) vermieden werden“600.
Vor der Regierungskonferenz in Nizza im September 2000 schlug die finnische Regierung vor, Art. 303 EGV um einen Abs. 2 zu ergänzen601, der [Seite 176↓]den Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK ermöglichen sollte. Dieser Vorschlag wurde aber von der Regierungskonferenz in Nizza nicht aufgegriffen602.
Erst im Verfassungsvertragsentwurf finden sich Bestimmungen, die zum einen der EU Rechtspersönlichkeit verleihen, Art. I-6 VE, und zum anderen einen Beitritt der EU zur EMRK anstreben, Art. I-7 Abs. 2 VE.
Da die EU derzeit noch über keine Völkerrechtssubjektivität verfügt, wurde bislang überwiegend ein Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK diskutiert. Wenn die EG bzw. die EU der EMRK beiträte, stünde sie auf derselben Stufe wie die anderen Vertragstaaten und alle ihre Rechtsakte unterlägen nach Erschöpfung des Rechtsweges bis zum EuGH auf Grund von Individualbeschwerden der Gerichtsbarkeit des EGMR.
Die neu vorgesehene einheitliche Rechtspersönlichkeit der EU gemäß Art. I-6 VE würde auch ihren Beitritt zur EMRK erlauben, wenn der Entwurf Verbindlichkeit erlangen würde. Gemäß der Bestimmung des Art. I-7 Abs. 2 VE wird der Beitritt der EU zur EMRK angestrebt. Damit besteht erstmals eine ausdrückliche vertragliche Ermächtigung für einen Beitritt der EU zur EMRK, wie sie der EuGH in seinem „Gutachten 2/94“ gefordert hatte. Die alte Streitfrage nach einer ausdrücklichen Ermächtigung zum Beitritt darf damit als gelöst angesehen werden603.
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Dies bezeugt die Absicht der EU, den Beitritt nunmehr nach Jahrzehnten des „Ja-aber“604 konkret in Angriff zu nehmen. Daran ändert auch das einstweilige Scheitern der Verhandlungen über den Verfassungsvertragsentwurf nichts. Daher soll im Folgenden auch vom möglichen Beitritt der EU die Rede sein.
Ein Beitritt könnte durch eine Kompetenzerweiterung der EU einerseits, wie in Art. I-7 Abs. 2 VE geschehen, und einer Änderung der Satzung des Europarats oder der EMRK andererseits ermöglicht werden. In der Satzung des Europarats müsste eine entsprechende Öffnungsklausel für die Mitgliedschaft supranationaler Organisationen geschaffen werden, wie sie bereits bei der WTO und zahlreichen Umweltkonventionen existiert605. Auf konventionsrechtlicher Seite bedürfte es ferner der Lösung der EMRK-Mitgliedschaft vom Erfordernis der Mitgliedschaft einer Vertragspartei im Europarat gemäß Art. 59 Abs. 1 S. 1 EMRK, die bislang lediglich Staaten vorbehalten ist. Die sich konkret auf „Staaten“ beziehenden Bestimmungen der EMRK müssten durch eine Änderung der Formulierung in „(Hohe) Vertragsparteien“ verallgemeinert werden606.
Weitere Detailfragen eines möglichen Beitritts beträfen insbesondere noch weitere technische Fragen, die hier jedoch nicht erörtert werden sollen, da sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden607. Im Folgenden sollen die Vor- [Seite 178↓]und Nachteile eines Beitritts der EU zur EMRK gegeneinander abgewogen werden.
Trotz aller bisherigen Bemühungen um einen Beitritt gibt es Stimmen, die einem Beitritt skeptisch gegenüber stehen und Vorbehalte anmelden. Gegen einen Beitritt werden zunächst technische Schwierigkeiten geltend gemacht608, dergestalt, dass die EMRK gemäß Art. 59 Abs. 1 S. 1 EMRK nur für Mitglieder des Europarats, d.h. für Staaten, und nicht für internationale Organisationen zur Unterzeichnung aufliegt.
Dies erscheint jedoch nicht überzeugend. Auch wenn zutrifft, dass die EMRK zu einer Zeit ausgearbeitet wurde, als internationale Organisationen noch eine verhältnismäßig geringe Rolle spielten, hindert dies den EGMR nicht daran, diese Organisationen jetzt als Mittel zur besseren Gestaltung der zwischenstaatlichen Beziehungen ausdrücklich anzuerkennen und ihre Besonderheiten in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen609. Der erwähnte Passus müsste daher geändert werden. Art. 59 Abs. 1 EMRK müsste dann so formuliert werden, dass er auch den Beitritt der EU erfassen würde. In den anderen Bestimmungen der EMRK, die den Begriff „Staat“ [Seite 179↓]verwenden, müsste dieser Begriff durch den der „Vertragspartei“ ersetzt werden610.
Die Überwindung der rechtlichen und technischen Probleme, die sich bei einem Beitritt ergeben würden, erscheint im Übrigen durchaus möglich611. Die Frage eines Beitritts zur EMRK ist nämlich primär eine politische und weniger eine rechtliche Frage. Der lange Zeit fehlende politische Wille zur entsprechenden Änderung der Verträge scheint aber nunmehr angesichts der gewählten Formulierungen hinsichtlich eines Beitritts im Entwurf eines Verfassungsvertrags grundsätzlich vorhanden zu sein.
Weiter wird gegen einen Beitritt geltend gemacht, dass hierbei eine heteronome Grundrechtsentwicklung durch den EGMR eintreten werde, die aber abzulehnen sei, da sie nicht auf die speziellen Belange der Gemeinschaft eingehen könne612. Hiergegen ist zu sagen, dass vor dem unterschiedlichen Hintergrund und Aufgabenbereich der zwei Gerichtshöfe Wertungsunterschiede nicht ungewöhnlich sind. Der EuGH muss bei seiner Grundrechtsinterpretation das betreffende Grundrecht auch im Lichte der allgemeinen Strukturen und Ziele des Gemeinschaftsrechts auslegen. Ferner erscheint eine grundlegend heteronome Grundrechtsentwicklung seitens des EGMR auch unrealistisch, da das Verhältnis beider Gerichtshöfe, wie dargelegt, eher von Kooperation als von Konfrontation geprägt ist.
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Schließlich ist gegen diesen Einwand zu sagen, dass die Gemeinschaft der einzige europäische Rechtsraum ist, in dem ein Individuum deren Hoheitsakte nicht direkt von einer externen Kontrollinstanz auf ihre Grundrechtskonformität hin überprüfen lassen kann. Dies erscheint zunehmend unbefriedigend und auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. II-47 VE bedenklich. Daher ist der Einwand einer heteronomen Grundrechtsentwicklung durch den EGMR abzulehnen.
Ferner wird vor dem Hintergrund der bereits geschilderten jüngeren Rechtsprechung des EGMR geltend gemacht, dass ein Beitritt entbehrlich sei, da ja die Mitgliedstaaten bei einer Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale bzw. supranationale Organisationen vom EGMR für einen Konventionsverstoß verantwortlich gemacht werden613. Dadurch werde aufgewogen, dass weder die EU noch die Gemeinschaften oder deren Organe mangels eines Beitritts zur EMRK direkt vor dem EGMR belangt werden können614.
Gerade aber vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des EGMR, die die EU-Mitgliedstaaten für EMRK-Verletzungen von Gemeinschaftsorganen und fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Gemeinschaftsgerichten verantwortlich macht, ohne dass die Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit hätten, sich in einem Gerichtsverfahren, das Gemeinschafts- oder Unionsrecht betrifft, vor dem EGMR zu verteidigen, erscheint der Beitritt geboten615.
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Es droht nämlich die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten, die anstelle der Gemeinschaft mit der Verteidigung betraut sind, mit der Gemeinschaft oder sogar untereinander Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der gemeinschaftlichen Rechtsakte mit der EMRK austragen könnten. Hinzu kommt, dass beispielsweise für die Umsetzung des vom EGMR gefällten Urteils im Falle „Matthews“, d.h. die Änderung von EU-Primärrecht, die Mitwirkung aller EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist616, da der einzelne betroffene Mitgliedstaat dies nicht leisten kann.
Solange eine derartige Änderung nicht erfolgt, sehen sich die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten zwei sich widersprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, zum einen aus der EMRK, zum anderen aus Gemeinschaftsrecht, ausgesetzt. Dies könnte nach einem Beitritt durch eine Verfahrensbeteiligung der EG bzw. der EU verhindert werden. Ein Beitritt würde es der EG bzw. der EU in einem solchen Fall ermöglichen, ihren Standpunkt unmittelbar, d.h. beispielsweise mittels eines Richters am EGMR, vor dem EGMR geltend zu machen617. Der Beitritt ist daher nicht wegen der Verantwortung der Mitgliedstaaten für EMRK-Verletzungen der Gemeinschaft entbehrlich.
Der Beitritt wird aber auch deswegen als entbehrlich angesehen, weil die EMRK ohnehin in das bestehende Gemeinschaftsrecht über Art. 6 Abs. 2 EUV integriert sei und ein Grundrechtskatalog wie die EGC die Möglichkeit biete, den Besonderheiten der aus der Wirtschaftsgemeinschaft erwachsenen EU Rechnung zu tragen und insofern Regelungen zu treffen, die über das Regelwerk vorzugsweise klassisch-liberaler Freiheitsrechte der EMRK [Seite 182↓]hinausreichten618. Weiter wird auf die Horizontalbestimmungen der EGC, insbesondere jedoch Art. II-52 Abs. 3 EGC, verwiesen, die zeigten, dass ein Beitritt der EU zur EMRK nicht zwingend notwenig sei619.
Der Verweis auf Art. 6 Abs. 2 EUV vermag jedoch nicht zu überzeugen, da gerade diese Norm es dem EuGH, wie dargestellt, durch den ihr innewohnenden Wertungsspielraum ermöglicht, unter Umständen zu einer vom EGMR abweichenden Interpretation eines Rechts aus der EMRK zu kommen. Dies ist ja auch bereits mehrfach geschehen. Gerade dies soll jedoch durch einen Beitritt mittels der damit ermöglichten externen Kontrollmöglichkeit des EGMR vermieden werden. Insofern ist die Heranziehung von Art. 6 Abs. 2 EUV ungeeignet, um Divergenzen in der Rechtsprechung zukünftig zu verhindern und der Verweis auf die bereits bestehende Integrierung der EMRK in das Gemeinschaftsrecht unzureichend.
Hinsichtlich dieses Arguments betreffend die EGC lässt sich Ähnliches sagen. Wie gezeigt, beinhalten die in der EGC enthaltenen Normen, die das Verhältnis zur EMRK regeln sollen, teilweise erhebliche Unwägbarkeiten und Problemfelder, die auch die künftige Stellung der EMRK im Gemeinschaftsrecht betreffen. Insbesondere sei auf das nach wie vor bestehende Problem divergierender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe hingewiesen, dass auch die EGC nicht zu lösen imstande ist. Insofern greift der Verweis auf diese Normen der EGC zu kurz. Der Beitritt ist daher auch nicht wegen der bereits bestehenden Integration der EMRK im Gemeinschaftsrecht über Art. 6 Abs. 2 EUV und die Regelungen in der EGC entbehrlich. Das Gegenteil ist der Fall.
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Mit der Existenz der EGC und erst recht mit ihrer Rechtsverbindlichkeit wird der Beitritt gerade zur Notwendigkeit, im Vordergrund steht hier weniger die Zahl der zu erwartenden Beschwerden, als die Tatsache, dass solche dann überhaupt erst eingelegt werden können620. Der Beitritt wäre im Übrigen auch ohne eine verbindliche Grundrechtecharta ins Auge zu fassen621.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass etwaige Verbesserungen im Rechtsschutzsystem der EU zu einer Steigerung der Bedeutung des EuGH bei der Sicherung der Grundrechte der EU und tendenziell zu einem gewissen Bedeutungsverlust des EGMR führen könnten622. Ein Beitritt der EU zur EMRK könnte damit sogar der befürchteten Schwächung der EMRK durch die Grundrechtecharta vorbeugen bzw. entgegenwirken623. Der Beitritt der EU zur EMRK käme damit hier als gewissermaßen ausgleichendes Element zum Tragen.
In der EGC hat die EU ihre eigenen Werte bekräftigt, damit wäre der Beitritt zur EMRK gleichzeitig auch ein deutliches politisches Zeichen für die Kohärenz zwischen der Union und dem „größeren Europa“, wie es im Europarat und seinem gesamteuropäischen Menschenrechtsschutzsystem zum Ausdruck kommt624.
Für den Beitritt lässt sich vor diesem Hintergrund auch geltend machen, dass hierdurch eine Verdopplung europäischer Grundrechtsstandards vermieden [Seite 184↓]und eine einheitliche institutionelle Sicherung dieser Standards durch den EGMR ermöglicht wird625, da der EuGH nach einem Beitritt Teil des Rechtsweges wäre, der ausgeschöpft werden muss, um Zugang zum EGMR zu erhalten. Der bewährte Grundrechtskatalog der EMRK würde so einen europaweit geltenden Mindeststandard auf durchaus beachtlichem Niveau sichern, von dessen formeller Geltung auch die Gemeinschaft bzw. die EU nicht mehr ausgenommen wäre626. Dies wäre zudem ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Charakters der EU als „Rechtsgemeinschaft“, da die Autonomie und Autorität beider Gerichtshöfe weitgehend unangetastet bliebe627.
Der Beitritt der EU zur EMRK würde nämlich nach den Ausführungen der Arbeitsgruppe „Charta“ nicht bedeuten, dass die EU Mitglied des Europarates wird, und auch nicht, dass sie allgemein als politischer Akteur in Straßburg in Erscheinung tritt. Vielmehr würden die EU und ihr Recht lediglich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dem in der EMRK festgelegten spezifischen Menschenrechtsschutzsystem unterliegen628.
Die Arbeitsgruppe „Charta“ machte in diesem Zusammenhang den Vorschlag, dass beim EGMR ein Richter „für die“ EU ernannt wird, der dort spezifischen Sachverstand im Unionsrecht einbringt629. Zudem gäbe es immer und nur dann einen (ad-hoc-)Vertreter der EU im Ministerkomitee, wenn dieses seine besondere Aufgabe erfüllt, d.h. die Urteilsvollstreckung gemäß [Seite 185↓]Art. 46 EMRK zu überwachen, nicht jedoch dann, wenn es lediglich seinen allgemeinen Aufgaben nachkommt, die nicht die EMRK betreffen630.
Es wird jedoch von Kritikern eines Beitritts auf ein weiteres Problem, das den ungleichen Rang der EMRK in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und der Unionsrechtsordnung betrifft, hingewiesen. Während die EMRK in den nationalen Rechtsordnungen den jeweils aufgrund innerstaatlicher Inkorporation maßgeblichen Rang innehat631, würde ein Beitritt zur EMRK in der Regel nur aufgrund einer nach Art. 300 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 EGV zu verabschiedenden Ratsverordnung Zwischenrang zwischen primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht vermitteln, während die aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen gewonnenen Grundrechte dem Primärrecht zuzuordnen sind632. Dies spreche gegen einen Beitritt.
Dieses Ergebnis ließe sich aber im Wege der Auslegung überwinden, wenn man in der EMRK zugleich den Mindeststandard der EGC sehen würde, was zwar angesichts der Horizontalbestimmungen grundsätzlich möglich, aber, wie bereits weiter oben gezeigt, keineswegs sicher ist633.
Aus Sicht der Geltung der EMRK ist dies jedoch unbeachtlich, da die EU nach einem Beitritt gemäß Art. 1 EMRK i.V.m. den jeweiligen sich auf die Vertragsparteien beziehenden Verpflichtungen an die EMRK gebunden wäre und gemäß Art. 46 EMRK für die ordnungsgemäße Durchführung von [Seite 186↓]EGMR-Urteilen auf Unionsebene sorgen müsste634. Gegen den vorgebrachten Einwand gegen einen Beitritt ist auch einzuwenden, dass der Beitritt nicht per se den Vorrang der EMRK gegenüber der EGC zur Folge hätte, denn die EMRK beansprucht, wie erwähnt, keinen bestimmten Rang innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung der Vertragsstaaten, dieser Rang ist von jedem einzelnen Staat zu definieren635. Damit wäre der ungleiche Rang der EMRK auf nationaler und unionsrechtlicher Ebene unschädlich. Der vorgebrachte Einwand gegen einen Beitritt vermag daher nicht zu überzeugen.
Ferner wird gegen einen Beitritt geltend gemacht, dass der hierdurch entstehende „Instanzenzug“ auf jeden Fall zu einer Verfahrensverlängerung führen würde, da der EGMR gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK erst nach Erschöpfung des Rechtsweges, d.h. in diesem Fall erst nach Anrufung des EuGH, unter Umständen sogar erst nach einem Vorlageverfahren seitens eines nationalen Gerichts, zuständig wäre636.
Dagegen ist jedoch zu sagen, dass sich hinsichtlich der Dauer von Vorabentscheidungsverfahren mit einem Beitritt an der Verfahrensdauer nichts ändern würde, da derartige letztinstanzliche Urteile bereits jetzt vor dem EGMR angreifbar sind637. Fraglich ist auch, ob dieses Argument, selbst wenn es zuträfe, für sich genommen ausreichen würde, einen Beitritt abzulehnen.
Zum einen würde die Verlängerung des Verfahrens durch den Gewinn einer zusätzlichen Instanz in hinreichendem Maß kompensiert, ganz abgesehen [Seite 187↓]davon, dass das Rechtsmittel ja zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten selbst steht638.
Zum anderen würden ohne einen Beitritt alle oben genannten Probleme nach wie vor existieren und ihre schädliche Wirkung auch weiterhin entfalten. Umgekehrt ist damit zu fragen, wie derartige Verfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten ohne einen Beitritt aussähen. Die Probleme der aktuellen Situation wurden ja bereits ausführlich geschildert. Nach Erlangung der Rechtsverbindlichkeit der EGC dürften Verfahren betreffend die Auslegung von Grundrechten noch zunehmen, was eine Lösung umso dringlicher erscheinen lässt.
Zudem könnte nach einem Beitritt eine übermäßige Verfahrensverlängerung ebenso wie eine Verurteilung der Gemeinschaft durch den EGMR durch einen umfassenden und intensiven Grundrechtsschutz des EuGH verhindert werden.
Das Beschwerdeaufkommen vor dem EGMR gegen Urteile des EuGH dürfte daher nicht zuletzt auch von der Effektivität des unionalen Rechtsschutzes abhängen639, dessen Reformbedürftigkeit gegenwärtig geprüft wird640. Jedenfalls würden spätestens mit einem Beitritt unzureichende Rechtsschutzmöglichkeiten im Gemeinschaftsrecht Gegenstand von Beschwerden beim EGMR werden, wie bereits jetzt der Fall „Senator Lines“ unterstreicht. Um das Problem der überlangen Verfahrensdauer in den Griff zu bekommen, ist [Seite 188↓]daher eine Reform beider Rechtsschutzsysteme unumgänglich641. Diese Frage ist gesondert neben einem möglichen Beitritt zu behandeln und wird weiter unten noch ausführlich besprochen.
Sollten die Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem EuGH mittels einer Reform deutlich verbessert werden, bestünde immer weniger Anlass und auch eine geringere Wahrscheinlichkeit, erfolgreich vor dem EGMR gegen Urteile des EuGH zu klagen. Insofern bestehen hier bei der Einschätzung einer zukünftigen Verfahrensdauer noch gewisse Unwägbarkeiten642. Angesichts der einem fehlenden Beitritt gegenüber stehenden Vorteile, insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten, erscheint der Einwand einer Verfahrensverlängerung aber als unzureichend und ist somit im Ergebnis abzulehnen.
Ferner werden gegen den Beitritt die Probleme einer sich hieraus ergebenden sog. „Doppelmitgliedschaft“ der Mitgliedstaaten ins Feld geführt, d.h. das Problem der Vereinbarkeit der mitgliedstaatlichen Vorbehalte oder unterschiedlichen Ratifikationsstände der einzelnen Zusatzprotokolle zur EMRK643.
Hierzu ist anzumerken, dass die EU rechtlich ohnehin nur im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten der EMRK sowie ggf. auch deren Zusatzprotokollen beitreten könnte. Dies könnte jedoch gelöst werden, indem etwa der Europäische Rat den Beitritt zu den einzelnen Zusatzprotokollen oder die Vorbehalte zu einzelnen EMRK-Artikeln erklären könnte, während die [Seite 189↓]Ratifikation und die Vorbehalte einzelner Mitgliedstaaten insoweit bestehen bleiben, als es sich um die Anwendung rein nationalen Rechts handelt644.
Die Vorbehalte der einzelnen Mitgliedstaaten zur EMRK und zu den Zusatzprotokollen sowie ihr Recht gemäß Art. 15 EMRK, spezielle Ausnahmeregelungen in Anspruch zu nehmen, sollen allerdings, so die Arbeitsgruppe „Charta und Beitritt“ bei einem Beitritt der Union unberührt bleiben, da sie die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften betreffen, während der Beitritt der Union nur insoweit rechtliche Konsequenzen hätte, als das Unionsrecht betroffen ist645.
Allerdings würde dies zu einer Verkomplizierung und einer gewissen Unübersichtlichkeit des jeweiligen sachlichen Geltungsbereiches der EMRK und der gesamten hiermit verbundenen Verfahren, d.h. bei Vollzug von Gemeinschaftsrecht und Anwendung nationalen Rechts, führen646.
Soweit derartige Vorbehalte vom EGMR nicht als konventionswidrig eingestuft wurden, weisen allerdings nur wenige dieser Vorbehalte, wenn überhaupt, einen Bezug zum Kompetenzbereich der EU aus647. Bei den Zusatzprotokollen ist zudem davon auszugehen, dass bei jedem einzelnen dieser Protokolle von den Mitgliedstaaten der EU zu beschließen sein wird, ob die EU ihm aufgrund ihrer Zuständigkeit bzw. der geltenden Vorbehalte der Mitgliedstaaten beitreten kann bzw. soll648. Insofern dürfte die Lage nach einem Beitritt überschaubar bleiben. Daher erscheinen die sich aus einer „Doppelmitgliedschaft“ ergebenden Probleme als lösbar. Dieser Einwand gegen den Beitritt ist daher abzulehnen.
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Weiter wird von Kritikern eines Beitritts geltend gemacht, dass er den Grundsatz der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung beeinträchtigen würde, und zwar zum einen, weil der EuGH dadurch seine Letztentscheidungsbefugnis gemäß Art. 220 EGV verlieren würde und zum anderen, weil der EGMR ebenfalls über Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht oder die Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zu befinden haben könnte649. Dies geschehe dann zudem unter der Ausrichtung an ganz anderen Zielen, die das Rechtsschutzsystem der EMRK im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht verfolge650.
Hiergegen ist zu sagen, dass der EGMR sich auch nach einem Beitritt nicht zur Auslegung und Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Verträge äußern würde, sondern lediglich zur Auslegung von Konventionsrechten. Zudem könnte der EGMR auch kein Gemeinschaftsrecht aufheben oder für ungültig erklären, da seine Entscheidungen nur deklaratorischer Natur sind651, d.h. er kann lediglich Verstöße gegen die EMRK feststellen. Die Reichweite der Urteile des EGMR spricht daher insofern für die Vereinbarkeit von Gemeinschaftsrecht und EMRK-Mitgliedschaft, als ihnen keine unmittelbare Wirkung in der Rechtsordnung des Konventionsmitglieds zukommt und Bestimmungen dieser Rechtsordnung nicht vom EGMR aufgehoben werden können, sondern die Vertragspartei nur zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses im Einzelfall verpflichtet wird652.
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In diesem Zusammenhang ist auch auf die Subsidiarität des Menschenrechtsschutzsystems der EMRK hinzuweisen, d.h. grundsätzlich bleiben die primär dafür vorgesehenen Gerichte aufgerufen, das Schutzniveau der EMRK aufrecht zu erhalten653. Durch einen Beitritt würde keine neue Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten eintreten654.
Nach den von der Arbeitsgruppe II übernommenen Vorschlägen des Europarats würden bei Verfahren, die unter der Beteiligung der EU als „Mitbeklagter“ neben einem Mitgliedstaat stattfinden, seine Urteile immer gegen alle Beklagten gemeinsam ergehen und die Frage nach der Zuständigkeit für deren Umsetzung letzteren überlassen655. Ihre Entscheidung diesbezüglich hätte das Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnis zu nehmen656.
In den genannten Fällen verbliebe es daher auch weiterhin in der Zuständigkeit der Institutionen der Vertragsparteien, hieraus konkrete Konsequenzen in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu ziehen. Der EGMR hätte also auch nach einem Beitritt keine Befugnis, sich zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zu äußern.
Das innerstaatliche Recht wird vom EGMR nur als Sachfrage erachtet, zudem erkennt er bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einzelstaatlichen Rechtsakte Ermessensspielräume („margin of appreciation“) an, die auch die Berücksichtigung der Spezifität des Gemeinschaftsrechts mit dessen eigenen Struktur und Zielen zulassen würde657.
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Um das Rechtsprechungsmonopol des EuGH zu wahren, hat sich die Arbeitsgruppe „Charta“ auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten beim EGMR Rechtsmittel eingelegt werden, davon ausgegangen werden, dass derartige Streitigkeiten nach dem Gemeinschaftsrecht in jedem Fall unzulässig wären658.
Im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts würde die Einlegung von Rechtsmitteln zwischen Mitgliedstaaten vor dem EGMR gegen Art. 292 EGV659 verstoßen, wobei Klagen im Zusammenhang mit Rechtsakten natürlich nach wie vor möglich wären660. Ebenso könnte davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof gegen Art. 10 EGV verstoßen würden, weil hierdurch die Verfahren des Art. 226 bzw. des Art. 230 EGV umgangen würden661. Dies sollte auch ausreichen, um dem mit dem Beitritt verfolgten rechtspolitischen Anliegen nach Erhöhung der Legitimation der Ausübung der supranationalen Hoheitsbefugnisse der Gemeinschaft gerecht zu werden662.
Jedenfalls könnte eine ausdrückliche Klärung dieser Frage im Falle eines etwaigen Beitrittsabkommens erreicht werden, dergestalt, dass eine Erklärung abgegeben wird, wonach die Union und die Mitgliedstaaten auf ihr Recht verzichten, auf zwischenstaatlicher Ebene Rechtsmittel vor dem EGMR einzulegen.
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Dadurch wird die dem EuGH gemäß Art. 220 EGV zugewiesene Letztentscheidungsbefugnis in Gemeinschaftsrechtsfragen gewährleistet. Insgesamt ist der Einwand gegen einen Beitritt betreffend dessen angeblichen negativen Auswirkungen auf die Letztentscheidungsbefugnis des EuGH und die Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten daher abzulehnen.
Des Weiteren wird von Kritikern eines Beitritts angezweifelt, ob dieser tatsächlich einen rechtlichen Mehrwert bringen würde663, da die Vermeidung von Rechtsprechungsdifferenzen erst nach entsprechender Erschöpfung des Rechtswegs zum EuGH bei Gemeinschaftsrechtsakten oder der Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs bei entsprechenden Vollzugsakten der Mitgliedstaaten unter Einschluss eines etwaigen Vorlageverfahrens gemäß Art. 234 EGV zu erreichen wäre, d.h. bis dahin blieben mögliche Auslegungsunterschiede vorläufig bestehen664.
Fraglich ist aber, ob das einstweilige Bestehen von Auslegungsunterschieden wirklich dazu führen kann, einen Beitritt abzulehnen. Zunächst ist zu sagen, dass derartige Auslegungsdifferenzen grundsätzlich auch im Verhältnis von EGMR zu nationalen Gerichten bestehen können. Die Kontrolle des EGMR ist zwar völkerrechtlicher Natur, ohne Durchgriff auf die Wirksamkeit der als grundrechtsverletzend beurteilten Rechtsakte, doch ist der Sanktionsmechanismus der EMRK regelmäßig geeignet, die europäischen Mindeststandards letztlich durch politischen Druck weitgehend zu sichern665.
Insofern bestünde zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten im Verhältnis zum EGMR kein Unterschied. Es ist aber kein Grund erkennbar, [Seite 194↓]warum der EGMR für den EuGH nach einem Beitritt nicht eine ähnliche666 Rolle einnehmen könnte, wie dies bislang für die nationalen Gerichte der EU-Mitgliedstaaten geschieht, die sich dem EMRK-Mechanismus freiwillig unterworfen haben667.
Damit ist zugleich der Grundgedanke der EMRK, die zusätzliche äußere Absicherung eines effektiven Grund- und Menschenrechtsschutzes, angesprochen. Die Eingliederung der EU in das Menschenrechtsschutzsystem der EMRK bedeutet die Anerkennung des bereits jetzt für alle EU-Mitgliedstaaten geltenden Systems internationaler und externer Kontrolle durch den EGMR. Nur hierdurch würde gewährleistet, dass die EMRK im gesamten Unionsrecht, d.h. auch in dem grundrechtssensiblen Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, zur Anwendung kommen würde.
Indem der EuGH nationalen Gerichten gleichstünde, wäre der Beitritt sogar ein wichtiges Signal im Sinne der Universalität der Menschenrechte668. Hier lässt sich auch der Aspekt der Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU anführen, da derzeit eine externe Kontrolle des Handelns der EU [Seite 195↓]selbst durch den EGMR nicht vorgesehen ist669. Es erscheint widersinnig, dass die Ratifikation der EMRK einerseits eine Beitrittsvoraussetzung zur EU darstellt, andererseits die EU aber das von ihr gesetzte Recht dem Kontrollmechanismus der EMRK entziehen will670.
Die zwischenzeitliche Existenz von Rechtsprechungsdivergenzen, so unbefriedigend diese auch sein mögen, erscheint daher bei der Betrachtung der mit einem Beitritt verbundenen Vorteile nicht so gravierend, um einen Beitritt der EU zur EMRK abzulehnen. Der Einwand der vorläufig bestehenden Auslegungsunterschiede greift daher nicht durch und ist im Ergebnis abzulehnen.
Jedoch besteht die Befürchtung, dass ein Beitritt wegen der verbindlichen Entscheidungen des EGMR zur Vereinbarkeit von Gemeinschaftsrecht mit den EMRK-Grundrechten zu einer Unterordnung des EuGH unter den EGMR führen würde, aus einem Nebeneinander würde ein Nacheinander des Rechtsschutzes671. Dies alles trüge dazu bei, die politische Autorität des EuGH gegenüber den Instanzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Höchstgerichte, erheblich zu schwächen672.
Dagegen ist einzuwenden, dass der EGMR nicht sämtliche Urteile des EuGH überprüfen würde, sondern vielmehr ein spezialisierter gesamteuropäischer [Seite 196↓]Gerichtshof für Menschenrechtsfragen wäre673. Es entstünde also kein voller Instanzenzug674.
Ferner würde es, dem Grundsatz der Subsidiarität des Straßburger Menschenrechtsschutzsystems entsprechend, auch nach einem Beitritt primär dem EuGH obliegen, die Grundrechte in der EU zu sichern. Der EGMR würde lediglich dann ergänzend tätig werden, wenn der EuGH das aus Sicht des EGMR notwendige Niveau der EMRK unterschreitet.
Der EuGH hat zudem in seinem ersten Gutachten zum Europäischen Wirtschaftsraum ausdrücklich festgestellt, dass die Gemeinschaft internationale Abkommen abschließen könne, die verbindliche Entscheidungen einer externen Gerichtsgewalt vorsehen, allerdings unter der Voraussetzung, dass sich diese Gerichtsbarkeit auf die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt und die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird675. Nicht anders wäre die Lage nach einem Beitritt.
Auch nach einem Beitritt bestünde keine Hierarchie zwischen EuGH und EGMR676. Der EuGH wäre im Verhältnis zum EuGH ein auf EMRK-Fragen spezialisiertes Gericht, das abschließend zur Auslegung dieser Rechte in Europa Stellung nimmt677.
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Ein Beitritt würde daher nicht zu einer Unterordnung des EuGH unter den EGMR und zu einer Schwächung der politischen Autorität des EuGH führen. Dieser Einwand gegen einen Beitritt ist daher unberechtigt.
Neben den bereits genannten Argumenten sprechen noch andere Gründe für einen Beitritt. Teilweise wird eine Pflicht der EG zum Beitritt aus Art. 307 Abs. 2 Satz 1, Hs. 2 und Satz 2 EGV abgeleitet. Die in der EMRK und ihren Zusatzprotokollen enthaltenen Grundrechtsgarantien und das besondere Rechtsschutzsystem der EMRK würden sich nämlich bei Eingriffen in die Konventionsrechte als eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Verpflichtung gemäß Art. 307 Abs. 2 Satz 1, Hs. 1 EGV darstellen678. Nur ein Beitritt sei das einzig geeignete Mittel im Sinne dieser Vorschrift, die bestehende Konfliktlage aufzulösen679.
Das Gemeinschaftsrecht selbst enthält damit den ausdrücklichen Auftrag, die Widersprüche zwischen mit dritten Staaten geschlossenen Verträgen der Mitgliedstaaten und dem Gemeinschaftsrecht zu beheben. Diese in Art. 307 Abs. 2 EGV niedergelegte Pflicht führt damit zu der Notwendigkeit eines Beitritts der Gemeinschaft zur EMRK.
Weiter würde ein Beitritt die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten dazu anhalten, dass Gemeinschaftsvorschriften bereits im Vorfeld der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR Rechnung tragen. Ein Beitritt könnte den EuGH auch dazu veranlassen, hinsichtlich des Rechtsschutzes des einzelnen Unionsbürgers eine offensivere Haltung einzunehmen, zumal dann, wenn eine diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR vorliegen sollte680.
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Der EU als Rechts- und Grundrechtsgemeinschaft kann die formelle Zugehörigkeit zur EMRK trotz einer weit entwickelten Grundrechtsordnung, die auch viele der bisherigen Konventionsparteien der EMRK besitzen, für ihre Legitimation nach innen und für ihre Rolle in der Welt nur gut zu Gesicht stehen681. Die Mitgliedschaft der EU bei der EMRK im Rahmen ihrer Kompetenzen könnte zudem den gegenseitigen Respekt und die Kooperation zwischen EuGH und EGMR stärken682.
Ein Beitritt könnte den Grundrechtsschutz der Bürger verbessern und in deren Interesse zu einem kohärenten System des Menschenrechtsschutzes in Europa führen, dergestalt, dass nach Befassung des EuGH noch eine Anrufung des EGMR möglich wäre683. Im Beitrittsfall käme es damit zu einer einheitlichen Grundrechtsverantwortung im europäischen Bereich, nämlich einer Kompetenz zur Kohärenzsicherung mit dem EGMR „als Spitze“684. Es entstünde ein Rechtsprechungsverbund685 von EuGH und EGMR, wobei letzterer eine externe Kontrolle über sämtliche Gemeinschaftsrechtsakte und Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte ausüben könnte686.
Durch den Beitritt würde dann die systemübergreifende Rechtssicherheit gefördert, da dann mit der EMRK ein geschriebener und bereits ausführlich durch den EGMR interpretierter Menschenrechtskatalog zur Verfügung [Seite 199↓]steht, der zudem eine klare Rechtsgrundlage für Urteile des EuGH abgeben könnte687. Der Beitritt ist daher auch rechtspolitisch überfällig688.
Schließlich ist als äußerst gewichtiges Argument für einen Beitritt auch die jüngere Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung des pro und contra zu berücksichtigen.
Hierzu ist zu sagen, dass die Europäische Gemeinschaft auch ohne Beitritt nicht, wie der Fall „Matthews“ gezeigt hat, der geschilderten mittelbaren Kontrolle von EG-Recht am Maßstab der EMRK über die Verantwortung der Mitgliedstaaten entgeht. Wie dieser Fall verdeutlicht, können die Mitgliedstaaten entweder den gemeinschaftsrechtlichen oder den EMRK-Verpflichtungen Rechnung tragen, jedoch erscheint ein Verstoß gegen die eine oder die andere Verpflichtung derzeit aber wohl als unausweichlich689.
Damit steht der EuGH bereits heute in einem ähnlichen Verhältnis zum EGMR wie die Verfassungsgerichte der Konventionsstaaten. Insofern besteht bereits jetzt eine beschränkte de-facto-Subordination des EuGH unter die Menschenrechtsjudikatur des EGMR, die mit einem Beitritt lediglich formal anerkannt werden kann690.
Aus der bisherigen de-facto-Qualität der EMRK als gemeinschaftsrechtlichem Grundrechtskatalog würde eine de-iure-Wirkung werden, weil die EMRK nach einem Beitritt unmittelbare Geltung für sich beanspruchen [Seite 200↓]könnte691. Da die EU bereits jetzt über die Rechtsprechung des EGMR mittelbar an die EMRK gebunden ist, stellt sich der Beitritt lediglich als logische Konsequenz dar692, weil die Mitgliedstaaten nur auf diesem Wege verhindern können, nicht mehr selber für eine Konventionsverletzung durch die Gemeinschaft verantwortlich gemacht werden zu können693.
Durch den Beitritt zur EMRK ließen sich Verstöße auf direktem Wege und gegenüber dem sachlich Zuständigen sanktionieren694. Hierdurch würde die völkerrechtliche Verpflichtung der EU auf die EMRK deutlich gemacht und eine direkte Kontrolle von Gemeinschaftsrecht durch den EGMR ermöglicht. Dies erscheint angesichts der aktuellen problembehafteten Situation als unbedingt wünschenswert.
Bei einer umfassenden Abwägung der geschilderten Nachteile mit den Vorteilen, die ein Beitritt bietet, überwiegen letztere deutlich. Überdies ist auch festzustellen, dass der Verzicht auf einen Beitritt für keines der weiter oben dargestellten Probleme eine tragfähige Lösung darstellt. Ein Beitritt der EU zur EMRK würde eine förmliche vertragliche Klärung in zahlreichen derzeit nur unbefriedigend lösbaren offenen Fragen zum Verhältnis von EuGH und EGMR ermöglichen. Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass der Beitritt der EU zur EMRK trotz gewisser Einwände wegen seiner ausgesprochen positiv zu beurteilenden Wirkung für einen kohärenten Grundrechtsschutz in Europa nachhaltig zu befürworten ist.
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Die EGC wurde als Teil II in den Entwurf eines europäischen Verfassungsvertrags integriert und bisher auch schon mehrfach, wie gezeigt, von den Generalanwälten und dem EuG zitiert.
Dennoch wird unterschiedlich beurteilt, ob und wenn ja, inwiefern die EGC eine Lösung für die hier genannten Probleme darstellt. Die Ablehnung einer Grundrechtecharta erhält durch das vorläufige Scheitern der Verhandlungen um einen europäischen Verfassungsvertrag natürlich neue Nahrung.
Das Fehlen eines Grundrechtekatalogs bedeutet nicht, wie dargestellt, dass jeglicher Grundrechtschutz auf europäischer Ebene fehlen würde. Es hat sich vielmehr mit der Rechtsprechung des EuGH ein Grundrechtsschutz herausgebildet, der einen Grundrechtskatalog bisher offenbar nicht zwingend notwendig gemacht hat und auch künftig entbehrlich erscheinen lassen könnte, zumal dieser Schutz aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten entwickelt wurde. Es erscheint daher auf den ersten Blick nicht ersichtlich, warum eine Grundrechtscharta formuliert werden soll, obwohl sich die EMRK europaweit und mittlerweile ja auch weit über die EG hinaus, seit über 50 Jahren bewährt hat695.
Allein aus rechtlicher Sicht wäre eine Charta der Grundrechte daher wohl nicht unbedingt notwendig, da der EuGH ja bislang die Gemeinschaftsgrundrechte aus Art. 6 Abs. 2 EUV gewann. Manche sind daher der Auffassung, dass die EGC eigentlich überflüssig sei, da der durch den EuGH ge[Seite 202↓]währleistete Grundrechtsschutz hinreichend und angesichts seiner Ungebundenheit an einen verbindlichen Katalog auch flexibler und zukunftsoffener sei696. Ein Grundrechtekatalog würde nämlich, so kritische Stimmen, die Flexibilität des EuGH bei der Rechtsfindung einschränken, da die bisherige Freiheit bei der prätorischen Gewinnung der Grundrechte weitgehend verloren ginge697.
Hiergegen ist aber einzuwenden, dass die EGC die dem Unionsbürger zur Verfügung stehenden Rechte transparenter macht, ihm wird die Orientierung erleichtert und dadurch die derzeit oft noch fehlende Rechtssicherheit gefördert698. Dem EuGH würde anders als bisher eine Textgrundlage bereitgestellt, an der seine Entscheidungen kritisch und konkret gemessen werden könnten699. Gleichzeitig würde es ihm erleichtert, auf Basis eines verbindlichen Grundrechtekatalogs eine konsistente Rechtsprechung in Grundrechtsfragen zu entwickeln700.
Zudem würde er hierdurch auch nicht daran gehindert, auf neue Herausforderungen zu reagieren und ggf. auch neue Rechte zu entwickeln701. Damit wäre er in seiner Flexibilität auch nicht, wie behauptet, zu stark eingeschränkt.
Zum anderen könnte die Charta allerdings, wie dargestellt, dazu führen, dass die Macht des EuGH bei der Auslegung von Menschenrechtsfragen erheblich steigen könnte, was zu einer Machtverschiebung zugunsten der EU [Seite 203↓]führen würde. Damit besteht, wie bereits oben dargestellt, die Gefahr, dass durch die Grundrechtecharta zwei parallele Menschenrechtsschutzsysteme geschaffen werden, was auch die Entstehung von zwei unterschiedlichen Schutzniveaus begünstigt702.
Darüber hinaus droht aus Sicht der Nichtbeitrittsanwärter zur EU durch die EGC nicht nur eine erneute „Zweiteilung“ Europas, sondern auch noch eine „Zweiteilung“ des Menschenrechtsschutzes. Mit der Verselbständigung des Grundrechtsschutzes durch die EGC könnte das für beide Staatengruppen geltende Rechtsschutzsystem der EMRK in den Hintergrund gedrängt werden703. Durch die Schaffung einer Grundrechtecharta als quasi selbständiges Grundrechtssystem ginge damit, so die Kritik, auch das „Menschenrechtsmonopol“ des EGMR verloren704.
Dieser zweifellos bestehenden Gefahr könnte zu einem gewissen Teil dadurch begegnet werden, dass die Union der EMRK beitritt. Dies hätte, wie bereits dargestellt, zur Folge, dass der EuGH wie jedes nationale Verfassungsgericht auch, der externen Kontrolle des EGMR unterliegen würde. Hierdurch bestünde eine umfassende Kontrollmöglichkeit des EGMR über die Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte, was die Gefahr zweier unterschiedlicher Schutzniveaus deutlich herabsetzen dürfte. Eine „Zweiteilung des Menschenrechtsschutzes“ und eine Verdrängung der EMRK würden damit vermieden.
Darüber hinaus verfolgt die EGC auch noch ein rechtspolitisches Anliegen. Mit der EGC soll sichtbar gemacht werden, dass die Gemeinschaft sich nicht nur auf wirtschaftliche Integration und politische Zusammenarbeit be[Seite 204↓]schränkt, sondern eine Rechtsgemeinschaft bildet, die sich durch die Verwirklichung von Werten und durch die Garantie von Freiheiten auszeichnet. Grundrechte werden so nicht nur als Abwehrrechte gegen die Obrigkeit angesehen, sondern auch als Legitimation hoheitlicher Gewalt. Damit dient die Charta auch der besseren Akzeptanz Europas durch den Bürger705. In diesem Zusammenhang ist auf Abs. 4 der Präambel zur EGC zu verweisen:
„… ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.“
Die EGC verdeutlicht den Wertekonsens zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Weg einer immer weiter fortschreitenden Integration. Sie bringt zum Ausdruck, dass die EU in ganz zentralen Bereichen eine Wertegemeinschaft ist, ein Zusammenschluss von Staaten und Völkern mit gemeinsamen Grundwerten, die die europäische Identität prägen und zugleich legitimierende Wirkung für das Handeln der EU entfalten können706. Ein Grundrechtekatalog kann identitätsstiftend wirken, indem er die Kernbestandteile der europäischen Grundrechtskultur bündelt und zusammenfasst707.
In den bereits weiter oben beschriebenen Bereichen der Charta besteht aber Nachbesserungsbedarf. Insbesondere ist als flankierende Maßnahme zu fordern, dass in Art. 6 Abs. 2 EUV ein Verweis auf EGC eingefügt wird und der [Seite 205↓]jetzige Text mit dem Verweis auf andere externe Quellen gestrichen wird. Hierdurch würde die EGC die normative Grundlage für die Rechtsprechung des EuGH, was zu einer weiteren Verbesserung der Rechtssicherheit führen würde.
Weiter ist zu fordern, dass die EGC zum Zwecke der Kohärenzsicherung einen ausdrücklichen Verweis auf die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR enthält, um Divergenzen in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe zu vermeiden. Es ist zu hoffen, dass die Phase bis zu einer erneuten Verhandlung über den Verfassungsvertrag auch dazu genützt wird, sich mit den genannten Bereichen zu befassen.
Die EGC ist trotz aller beschriebenen Mängel nicht überflüssig. Sie dient vielmehr dazu, die überragende Bedeutung der Grundrechte und der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH für den Bürger transparenter zu machen und auf eine verbindliche Grundlage zu stellen. Der hiermit möglicherweise verbundene Verlust an Flexibilität wird damit mehr als aufgewogen, zumal dem EuGH auch noch mit einer verbindlichen Charta der Grundrechte genügend Möglichkeiten für Auslegungsfragen hinsichtlich bestimmter Grundrechte verbleiben. Damit wird auch eine im Gemeinschaftsrecht bestehende und mit Blick auf das Selbstverständnis der EU als Rechtsgemeinschaft und den erreichten Integrationsstand rechtsstaatlich708nicht mehr akzeptable Lücke geschlossen709.
Die Ausarbeitung der Charta ist aber auch vor dem Hintergrund der bevorstehenden Erweiterung der EU, der hierfür notwendigen Reform der Unionsinstitutionen und der zukünftigen Ausgestaltung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Zusammenarbeit in justiziellen Angelegen[Seite 206↓]heiten zu sehen710. Dies unterstreicht die Bedeutung, die ihr zukünftig zukommen wird. Voraussetzung für alle genannten positiven Wirkungen der Grundrechtecharta ist jedoch, dass sie so bald wie möglich Rechtsverbindlichkeit erlangt.
Insgesamt ist eine rechtsverbindliche EGC zu befürworten, v.a. dann, wenn die beschriebenen Mängel beseitigt werden und gleichzeitig ein Beitritt der EU zur EMRK erfolgt. Zu erörtern ist nun, ob die angesprochenen Probleme einer rechtsverbindlichen Charta nicht vielleicht im Wege eines pragmatischen „Kooperationsverhältnisses“ zu vermeiden sind.
Nachdem bereits weiter oben festgestellt wurde, dass das Verhältnis von EuGH und EGMR grundsätzlich von Kohärenz und Kooperation geprägt ist, könnte es daher angebracht sein, diesen Weg weiter zu verfolgen, ohne gesonderte Regelungen bezüglich ihrer Zusammenarbeit zu treffen. Beide Gerichtshöfe würden ihr Verhältnis zueinander ohne förmlichen rechtsverbindlichen Text im Wege eines „nicht-institutionalisierten Dialogs“ gestalten.
Befürworter eines pragmatischen Kooperationsverhältnisses machen geltend, dass ein institutioneller Lösungsansatz abstrakt besehen äußerst schwierig erscheine, da es sich hier um die Einwirkung eines Mehrebenenverbundes handele, dessen Zuordnung daher letztlich mittels Kooperation und gegen[Seite 207↓]seitiger Rücksichtnahme besser zu lösen sei711. Es entstehe ein Abwägungsprozess zwischen verschiedenen Vertragsprinzipien, der durch normative Anpassungs- oder Harmonisierungsregeln nur beschränkt steuerbar erscheine712.
Daher sei die Etablierung eines „nicht-institutionaliserten“ Dialogs die einfachste Lösung, die zudem keinerlei politischen Konsenses bedürfe713. Der EuGH könne so, durch „praktische Koordinierung“714 und ohne irgendeine formelle Bindung, auch weiterhin flexibel arbeiten und die Ziele und Interessen der Gemeinschaft berücksichtigen715.
Es wird weiter für ein derartiges informelles Kooperationsverhältnis geltend gemacht, dass zwischen EuGH und EGMR ein Prinzip der vertrauensvollen Kooperation und gegenseitigen Rücksichtnahme gelten solle, da dessen Vorteile zwischen EuGH und nationalen Verfassungsgerichten bereits deutlich geworden seien und auch dem Rechtsschutz suchenden Bürger nütze716.
Die so genannte informelle Kooperation könnte dazu beitragen, dass beide Gerichte, gleichberechtigt nebeneinander stehend, im Wege eines geringstmöglichen Eingriffs in das jeweils andere Rechtsschutzsystem Lösungen für Probleme bei der Auslegung von Menschenrechten finden. Auf diesem Weg könnten die Kontakte zwischen beiden Gerichten im Gegensatz zu den institutionalisierten Verfahren auch verhältnismäßig intensiv gestaltet werden717.
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Die Beibehaltung des status quo hieße aber, eine Lösung für alle oben aufgezeigten Probleme wie beispielsweise das des gesplitteten Rechtswegs, der unzureichenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers und das der fehlenden direkten Kontrollmöglichkeit von Gemeinschaftsrecht am Maßstab der EMRK auf unbestimmte Zeit zu verschieben, obwohl ein Tätigwerden in diesem Bereich dringend notwendig erscheint.
Letztlich hängt der Erfolg eines pragmatischen Kooperationsverhältnisses entscheidend vom guten Willen der Beteiligten, hier also insbesondere des EuGH, ab. Obwohl dieser gute Wille in den allermeisten Fällen vorhanden sein dürfte, bietet dies keine Gewähr dafür, dass dies immer so sein wird und der EuGH in Einzelfällen nicht aus bestimmten Gründen einen anderen Weg als der EGMR einschlagen könnte. Die von den Befürwortern eines pragmatischen Kooperationsverhältnisses als Argument oft hervorgehobene Flexibilität des EuGH erweist sich daher als zweischneidig. Im Ergebnis bestehen damit hier trotz der oben genannten Vorteile dieselben grundsätzlichen Bedenken, die bereits jetzt im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 EUV existieren.
Anzumerken ist auch, dass eine informelle Kooperation zwischen beiden Gerichten bereits heute stattfindet und auch weiterhin stattfinden könnte. Der Gedankenaustausch bei wechselseitigen Besuchen der Richter trägt aber nur wenig zur Kohärenzsicherung der Rechtsanwendung bei, ist er doch meist stärker auf persönliches Kennenlernen und Atmosphärisches sowie Strukturfragen der Gerichtsbarkeiten und Rechtsprechung ausgelegt als auf die Bearbeitung konkreter Einzelfragen oder besonders prekärer Inkohärenzen oder gar auf die Entwicklung neuer und abgestimmter methodischer oder rechtsdogmatischer Vorgehensweisen718.
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Weiter ist auch die immense und tendenziell sogar noch zunehmende Arbeitslast von EuGH und EGMR dem Versuch, sich neben der Bewältigung der eigenen Fälle zusätzlich auch noch eingehend mit der Rechtsprechung des jeweils anderen Gerichts zu befassen und diese gewissermaßen bei der eigenen Urteilsfindung ständig präsent zu haben, in starkem Maße abträglich.
Mögliche Diskrepanzen und Dissonanzen zwischen Gemeinschafts-recht und gesamteuropäischem Grundrechtsschutz sind mit einem pragmatischen Kooperationsverhältnis daher nicht wirklich zu verhindern719, sondern bedürfen gesonderter Regeln.
Das bloße Vertrauen auf eine vernünftige Praxis und Rechtsprechung in der Zukunft wirft erhebliche Probleme auf, ein Abwarten erscheint hier insbesondere mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem des effektiven Rechtsschutzes als nur noch schwer vereinbar720. Daher ist dieser Vorschlag im Ergebnis abzulehnen.
Dieser Vorschlag sieht vor, die materiellen Garantien der EMRK ins Unionsrecht zu übernehmen und anschließend aus der EMRK auszutreten, um auf diese Weise einen unabhängigen, von der externen Kontrolle des EGMR unabhängigen Schutz der Konventionsgrundrechte zu gewährleisten721.
In einem ersten Schritt sollen die Artikel 2 bis 14 EMRK zusammen mit den Protokollen in die Gemeinschaftsverträge inkorporiert werden, verbunden [Seite 210↓]mit einer neuen Regelung dergestalt, dass der Schutz der Menschenrechte ein Ziel des Vertrages darstellt. Zweitens soll die Jurisdiktionsgewalt des EuGH auf eben diese Normen ausgeweitet werden. In einem dritten und letzten Schritt sollen die EU-Mitgliedstaaten, wie in Art. 58 EMRK vorgesehen, aus der EMRK austreten.
Ein klarer Vorteil dieses Vorschlages wäre, dass der Grund- und Menschenrechtsschutz auf europäischer Ebene erheblich vereinfacht würde. Es bestünde kein Mehrebenenverbund mit komplizierten Verweismechanismen mehr. Es bliebe vielmehr ein einziges System, das sowohl die Gemeinschaftsinstitutionen als auch die Mitgliedstaaten überwachen würde. Eine etwaige Unterordnung des EuGH unter den EGMR würde vermieden, wobei ersterer auch nicht mehr auf die Anwendung der „allgemeinen Rechtsgrundsätze“ wie bisher in Art. 6 Abs. 2 EUV angewiesen wäre.
Dies ist zwar richtig, aber insbesondere der letzte genannte Schritt, d.h. die Kündigung der EMRK durch die Mitgliedstaaten der EU, stellt sich als äußerst problematisch dar. Toth übersieht nämlich, dass die Mitgliedstaaten durch ein solches Vorgehen in ihrem rein staatlichen Bereich nicht mehr einer Bindung der EMRK unterliegen würden und in den EG-Staaten damit eine erhebliche, wenn nicht sogar dramatische Verminderung des Menschenrechtsschutzes eintreten würde, die nicht wünschenswert sein kann722.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, was nach diesem Vorschlag mit den Staaten geschehen soll, die zwar Konventionsstaaten sind, aber auch absehbar nicht Mitglied der EU werden723. Jede Form der Abkopplung hätte für Europa äußerst nachteilige Konsequenzen, da sie erneut zu einer Auf[Seite 211↓]spaltung in einen westlichen Teil mit einem durch den EuGH gewährleisteten Grundrechtsschutz und einen östlichen Teil, dessen Staaten allein der Kontrolle des EGMR am Maßstab der EMRK unterlägen, führen würde724.
Die Kündigung der EMRK würde daher eine Teilung Europas in zwei Klassen fördern, in ein „Europa der Reichen“, d.h. der Mitgliedstaaten der EU, und in ein „Europa der Armen“, d.h. der mittel- und osteuropäischen Staaten, denen die Tür zur Mitgliedschaft der EU vorerst verschlossen bleibt725.
Der Vorschlag Toths widerspräche damit sowohl dem in der Präambel des EGV festgelegten Ziel, „einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“, d.h. eine umfassende europäische Integration zu fördern, als auch dem in Art. 303 EGV enthaltenen Auftrag, zweckdienlich mit dem Europarat zusammenzuarbeiten726. Die Kündigung der EMRK wäre gleichzeitig eine Loslösung von dem in Art. 6 Abs. 2 EUV genannten Bekenntnis zur EMRK, was angesichts ihrer aktuellen enormen Bedeutung für die Ermittlung von Gemeinschaftsgrundrechten kaum hinnehmbar erscheint.
Insgesamt erscheint dieser Vorschlag als realitätsfern, politisch fragwürdig und ist daher abzulehnen727. Des Weiteren soll erörtert werden, ob nicht vielleicht die Einrichtung einer Gemeinsamen Menschenrechtskammer von [Seite 212↓]EuGH und EGMR in der Lage wäre, Abhilfe für die weiter oben genannten Problembereiche zu schaffen.
Nach dieser Option könnten EuGH und EGMR ohne einen Beitritt der EU zur EMRK eine „Gemeinsame Kammer“ bilden, die von jedem der beiden Gerichte angerufen werden könnte, falls es sich als notwendig erweisen sollte, eine einheitliche Auslegung der Grundrechte zu gewährleisten bzw. insbesondere dann, wenn ein Gerichtshof beabsichtigt, von der Rechtsprechung des jeweils anderen Gerichts abzuweichen.
Für diesen Vorschlag wird ins Feld geführt, dass die Einrichtung einer Gemeinsamen Kammer der beiden europäischen Gerichtshöfe einen vergleichsweise geringfügigen Eingriff in das jeweilige andere Rechtsschutzsystem bedeuten würde, gleichzeitig aber die Möglichkeit eröffnete, auf der Basis der Gleichberechtigung Rechtsprechungsdifferenzen zu vermeiden728. Vorbild könnte insofern der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland729 sein.
Damit würde ein einheitlicher Grundrechtsstandard in ganz Europa gelten. Zudem könnte eine derartige Gemeinsame Kammer quasi als ein informelles [Seite 213↓]Forum zwischen den beiden Gerichten dienen, wichtig insbesondere in den Fällen, in denen noch keine Rechtsprechung des EGMR vorhanden ist730.
Allerdings könnte gegen diese Option eingewandt werden, dass die Letztentscheidungsbefugnis des EuGH in Gemeinschaftsrechtsfragen gemäß Art.220 EGV tangiert sei731, da die jeweils in Rede stehende Materie oftmals auch sonstige Bereiche des Gemeinschaftsrecht notwendigerweise mit umfassen dürfte. Dieses Argument erscheint jedoch als aus den bereits weiter oben beschriebenen Gründen als nicht tragfähig. Zum einen hat es der EGMR auch in der Vergangenheit verstanden, sich nicht in fremde Kompetenzbereiche einzumischen und zum anderen käme dem EGMR lediglich die Rolle eines auf Menchenrechtsfragen spezialisierten Gerichtshofs zu, während der EuGH weiterhin die Letztentscheidungsbefugnis in Gemeinschaftsrechtsfragen behielte. Dieser Einwand gegen die Einrichtung einer Gemeinsamen Kammer ist daher unberechtigt.
Für die Errichtung einer Menschenrechtskammer wird ferner geltend gemacht, dass beide Gerichte nach dieser Lösung autonom und gleichberechtigt nebeneinander stünden, ohne dass zu stark in das zugehörige Rechtsschutzsystem des anderen Gerichts eingegriffen werden müsste732.
Dies erscheint jedoch fraglich. Problematisch ist nämlich, ob diese Option nicht gegen einen Grundsatz verstößt, der nach dem EuGH auf den Grundsatz der Autonomie des Gemeinschaftsrechts zurückzuführen ist, wonach die Richter des EuGH nicht gleichzeitig bei anderen Gerichten tätig sein sollen, wo sie Bestimmungen, die mit den Bestimmungen des Gemeinschafts[Seite 214↓]rechts identisch sind, nach unterschiedlichen Vorgehensweisen, Methoden und Konzepten auszulegen hätten733.
Dieser Einwand ist nicht von der Hand zu weisen, da sich die EMRK und das Gemeinschaftsrecht in ihrer Struktur und Zielsetzung, wie gezeigt, beträchtlich unterscheiden. Jeder Gerichtshof sollte daher auch weiterhin eine Einheit bilden und nicht gewissermaßen in zwei geteilt werden, was in der Konsequenz zu einer zu starken Wesensveränderung führen würde734.
Schließlich greift noch ein schwerwiegendes Argument gegen die Einrichtung einer Menschenrechtskammer ein. Notwendig ist, dass der EuGH von einer bisherigen Entscheidung des EGMR abweichen möchte. Auch dieses Modell vermag aber nichts zu einer künftigen Rechtsprechung und Interpretation von Grundrechten beizutragen, eine Divergenz für die Zukunft könnte so nicht ausgeschlossen werden. Dieses Modell könnte daher nicht verhindern, dass ein Gericht dem anderen in Grundrechtsfragen vorgreift, allerdings müsste der EuGH in einem solchen Fall die Gemeinsame Kammer anrufen, um eine mögliche Divergenz bereits im Ansatz zu vermeiden.
Die Einrichtung einer Gemeinsamen Kammer beider Gerichtshöfe ist im Ergebnis abzulehnen. Als nächstes ist zu prüfen, ob die bestehenden Probleme eventuell besser im Wege eines Gutachten- bzw. Vorlageverfahrens gelöst werden könnten.
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Eine Begleitmaßnahme aber auch eine denkbare Alternative zum Beitritt wäre die Option, dass der EuGH dem EGMR Fragen bezüglich der Auslegung bestimmter EMRK-Grundrechte vorlegt, die letzterer in Gutachtenform, d.h. in für den EuGH unverbindlicher Weise, beantwortet.
Ein Gutachtenverfahren würde eine Über- bzw. Unterordnung eines Gerichtshofes ausschließen, da einem Gutachten keine rechtliche Bindungswirkung zukäme, andererseits jedoch ein Instrument zur Verfügung stellen, dass die juristische Zusammenarbeit beider Gerichtshöfe bezüglich der Auslegung und Anwendung der EMRK gewährleisten könnte735.
Gegen diese Option ist aber einzuwenden, dass durch die Existenz eines lediglich unverbindlichen Gutachtens des EGMR mit informativem oder empfehlendem Charakter für die Rechtssicherheit nicht viel gewonnen wird. Die vor dem EuGH unterlegene Partei, zu deren Lasten der EuGH vom Gutachten des EGMR abgewichen ist, könnte nämlich anschließend den Rechtsstreit vor den EGMR bringen, was im Ergebnis, vorausgesetzt, der EGMR würde sich nicht selber widersprechen, wieder zu einer Divergenz in der Rechtsprechung führen würde736. Dies wäre dem Ansehen beider Gerichtshöfe äußerst abträglich737.
Ein unverbindliches Gutachten ist daher ungeeignet, die Vertragskollisionen zwischen EGV und EMRK zu überwinden, zudem ist auch kein Grund erkennbar, warum der EuGH und seine eigene wissenschaftliche Abteilung [Seite 216↓]nicht in der Lage sein sollten, sich auch ohne ein förmliches Anhörungsverfahren über die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu informieren738.
Außerdem könnte der EuGH selbst bei einem unverbindlichen Gutachten wohl kaum offen hiervon abweichen, und trotzdem könnten anschließend Diskussionen geführt werden, wie genau das Urteil dem Gutachten des EGMR folgt. Es bliebe auch in einem solchen Fall dabei, dass die Gemeinschaft der einzige Rechtsraum in Europa ist, in dem ein Individuum hoheitliche Maßnahmen und Entscheidungen nicht von einer externen Kontrollinstanzverbindlich verbindlich überprüfen lassen kann.
Trotz der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit könnte für das Gutachtenverfahren aber geltend gemacht werden, dass einem Gutachten eine faktische Bindungswirkung gegenüber dem EuGH nicht abzusprechen wäre739. Aber selbst wenn von einer derartigen Wirkung ausgegangen werden könnte, erscheint dies unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit immer noch als unzureichend. Im Gegensatz zu einem Vorlageverfahren mit einer eindeutigen Bindungswirkung wäre ein eingeholtes Gutachten für den EuGH sicher nicht in gleichem Maße verbindlich.
Damit ist festzuhalten, dass es sich um ein verbindliches Gutachten handeln müsste, da anderenfalls der Wert und die Bedeutung erheblich eingeschränkt würden740. Allerdings würde dann der Unterschied zu einem Vorlageverfahren verwischt. Es ist daher von der Unverbindlichkeit des eingeholten Gutachtens auszugehen. Statt aber ein verbindliches Gutachten zu fordern, [Seite 217↓]ist daher besser gleich die Einführung eines Vorlageverfahrens zu prüfen, das für den EuGH verbindlich wäre.
Ein ist im Ergebnis wegen seiner Unverbindlichkeit abzulehnen, die keine zufrieden stellende Rechtssicherheit bieten kann. Im Folgenden sollen die Vor- und Nachteile eines Vorlageverfahrens untersucht werden.
Außer dem Beitritt der EU zur EMRK, der Charta der Grundrechte und der übrigen besprochenen Optionen sind noch andere Kooperationsmöglichkeiten denkbar. Hier ist an die Einführung eines Vorlageverfahrens in Anlehnung an das Verfahren gemäß Art. 234 EGV zu denken. Bei einem derartigen Vorlageverfahren müsste der EuGH dem EGMR eine Vorlagefrage unterbreiten, wenn er Zweifel bezüglich der Auslegung einer bestimmten Norm der EMRK hat. Diese würde der EGMR dann in für den EuGH verbindlicher Weise beantworten.
Für die Einführung eines Vorlageverfahrens lässt sich anführen, dass der Vorlagegedanke, d.h. einem Gericht eines anderen Rechtsschutzsystems eine Vorhabentscheidungsbefugnis einzuräumen, dem Völkerrecht nicht gänzlich fremd ist. Verwiesen sei hier auf die Befugnis der EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 34 zum EWR-Abkommen den EuGH um eine Entscheidung über [Seite 218↓]eine Auslegung von solchen EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Regelungen entsprechen741.
Auch der EGMR verfügt bereits heute gemäß den Art. 47ff. EMRK über die Kompetenz zur Erstattung von Gutachten. Da ein Gutachtenverfahren also bereits in der EMRK vorgesehen ist, könnten diese Vorschriften entsprechend ergänzt und Einzelheiten in der Verfahrensordnung des EGMR geregelt werden742. Hier ist insbesondere an die genaue Nennung der Gründe für die Einholung der Vorlagefrage, des anwendbaren Gemeinschaftsrechts, der relevanten Tatsachen und der Argumente der Parteien ebenso wie an die Möglichkeit von schriftlichen Eingaben zu denken743.
Allerdings ist hiergegen einzuwenden, dass dieses Gutachtenverfahren bislang nicht ein einziges Mal zur Anwendung gekommen ist, vielmehr erfolglos versucht wurde, es abzuschaffen744.
Weiter ist einzuwenden, dass der Inhalt dieser Kompetenz von der eines Vorlageverfahrens im Sinne von Art. 234 EGV abweicht, da diese Gutachten gemäß Art. 47 Abs. 2 EMRK keine Fragen zum Gegenstand haben dürfen, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der EMRK-Rechte beziehen, noch solche, über die der EGMR oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach der EMRK eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnten745. Damit [Seite 219↓]erscheint der Verweis auf die Art. 47ff. EMRK als unzureichend, um die Einführung eines Vorlageverfahrens zu unterstützen.
Weiter, so die Kritiker eines Vorlageverfahrens, würde ein derartiges Verfahren oftmals an ein Vorlageverfahren gemäß Art. 234 EGV angehängt werden, was zu einer nicht unerheblichen zusätzlichen Verkomplizierung und Verlängerung des gesamten Verfahrens führen würde746. Es entstünde nämlich ein schwerfälliges doppeltes Vorlageverfahren, da der EuGH erst nach einer Entscheidung des EGMR das Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts beantworten könnte. Eine deutliche Verlängerung der Verfahrensdauer würde die Beilegung der Ausgangsrechtsstreite erheblich verzögern.
Damit werde den berechtigten Ansprüchen des Rechtssuchenden an ein schnelles und auch nachvollziehbares Verfahren nicht mehr Rechnung getragen747, was gleichzeitig auch im Widerspruch zum Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf stehe, der jetzt auch in Art. II-47 VE niedergelegt ist. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei derartigen Vorabentscheidungsersuchen sowie direkter Klagen beträgt ca. 24 Monate748. Damit spreche gegen ein Vorlageverfahren vor allem die mangelnde Praktikabilität749.
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Der Einwand der Verfahrensverlängerung erscheint insofern als gewichtiges Argument, als bereits jetzt sowohl der EuGH750 als auch der EGMR751 mit einer enormen und in der Tendenz steigenden Arbeitsbelastung zu kämpfen haben.
Gegen den Einwand der Verfahrensverlängerung ist jedoch zu sagen, dass die durch ein Vorlageverfahren entstehende Verfahrensdauer im Ergebnis nahezu gleich bleiben würde, wenn die EU der EMRK beitritt752. Durch die eingebaute Vorlage des EuGH an den EGMR bestünde für den Betroffenen kein Anreiz mehr, sich nach dem Verfahren vor dem EuGH noch an den EGMR zu wenden, es sei denn, der EuGH wiche bewusst von der Position des EGMR ab, was aber als äußerst unwahrscheinlich einzustufen ist. Die Klärung strittiger Fragen könnte daher ohne großen Zeitverlust sogar in einem Verfahren bewerkstelligt werden753.
Aber selbst wenn mit diesem Verfahren eine Verfahrensverlängerung einhergehen sollte, könnte diese durch die Vermeidung von Rechtsprechungsdivergenzen als ausgeglichen angesehen werden754, denn dies nützt letztlich wieder der Rechtssicherheit und damit auch dem Betroffenen. Um die Verfahrensdauer angemessen zu halten, könnte auch eine Frist festgelegt wer[Seite 221↓]den, innerhalb der der EGMR die gestellte Vorlagefrage beantworten müsste. Hier wird in der Literatur eine Frist von sechs Monaten genannt755. Angesichts dieser mit einem Vorlageverfahren einhergehenden Vorteile ist der Einwand der Verfahrensverlängerung daher im Ergebnis abzulehnen.
Gegen die Einführung eines Vorlageverfahrens wird weiter geltend gemacht, dass bei den Vorlagefragen oftmals eine Bezugnahme auf sonstiges Gemeinschaftsrecht kaum zu vermeiden sein dürfte. Dies widerspreche aber der Letztentscheidungsbefugnis des EuGH in gemeinschaftsrechtlichen Fragen gemäß Art. 220 EGV756und könne letztlich auch die Autonomie des Gemeinschaftsrechts in Frage stellen. Die Bindungswirkung eines Vorlageverfahrens, in dem abstrakte Rechtsfragen beantwortet werden, würde die Autonomie des EuGH mehr beschränken, als ein Beitritt zur EMRK, in dessen Folge im Wege der Individualbeschwerde konkrete Einzelfälle überprüft werden könnten757. Hierdurch könnten beide Rechtssysteme in problematischer Weise miteinander verknüpft werden.
Der EGMR würde sich nämlich unmittelbar in anhängige Rechtssachen einschalten, indem er ein Gutachten abgibt, das für den EuGH de iure bindend wäre, während jedes nationale Höchstgericht die Grundrechte seiner eigenen Rechtsordnung zunächst frei würdigen kann, wobei sich die Aufgabe des EGMR darauf beschränkt, nachträglich zu überprüfen, ob die völkerrechtlichen Verpflichtungen nach der EMRK eingehalten wurden758.
Diese Befürchtungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Autonomie des Gemeinschaftsrechts erscheinen jedoch als realitätsfern, da der EGMR es [Seite 222↓]bislang auch verstanden hat, sich nicht in nationales Verfassungsrecht einzumischen759.
Angesichts der bereits jetzt bestehenden de-facto-Subordination des EuGH unter die Menschenrechtsjudikatur des EGMR, würde ein Vorlageverfahren diesen Zustand lediglich formal anerkennen760. Ein Vorlageverfahren würde vielmehr eine direkte Entscheidungskompetenz des EGMR über Urteile des EuGH vermeiden761und ließe deswegen Bedenken hinsichtlich einer Über- bzw. Unterordnung von einem der beiden Gerichtshöfe nicht aufkommen762. Dies war ja wahrscheinlich seinerzeit auch ein Grund für die mangelnde Bereitschaft der Gemeinschaft, der EMRK beizutreten. Eine problematische Verknüpfung beider Rechtssysteme und eine Gefährdung der Autonomie des Gemeinschaftsrechts sind daher nicht zu erwarten, weswegen diese Einwände gegen ein Vorlageverfahren letztlich zurückzuweisen sind.
Bei der Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens käme der Gemeinschaft aber, so kritische Stimmen, eine Sonderstellung gegenüber den übrigen EMRK-Mitgliedern zu763, was einen Systembruch bedeuten würde. Die Schaffung eines Vorlageverfahrens sei nämlich dem System der EMRK als subsidiäres Minimalschutzsystem fremd, da es gemäß Art. 53 EMRK, der keine einheitliche Auslegung der EMRK fordert, nicht Aufgabe der Konventionsorgane ist, innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu ersetzen und der EGMR dementsprechend regelmäßig eine Prüfung im Einzelfall [Seite 223↓]vornimmt764. Ein Vorlageverfahren sei daher nur dann systemkonform, wenn auch nationale Höchstgerichte vorlageberechtigt wären765.
Hiergegen lässt sich einwenden, dass ein Vorlageverfahren der besonderen Struktur und Wirkungsweise des Gemeinschaftsrechts entspräche, das sich wesentlich vom nationalen Recht unterscheidet und diesem vorgeht. Daher ist hierfür auch eine besondere Regelung angebracht. Insofern erscheint hier eine spezielle, d.h. begrenzte, prozessuale Verbindung zwischen beiden Rechtsschutzsystemen möglich, ohne dass es notwendigerweise zu einer problematischen Verknüpfung kommen muss.
Gegen den Einwand des Systembruchs lässt sich auch anführen, dass der Mechanismus eines Vorlageverfahrens das Entstehen von Rechtsprechungsdifferenzen zwischen beiden Gerichtshöfen von vornherein dadurch vermeiden würde, dass die Rechtsauffassung des EGMR bereits bei der Entscheidungsfindung des EuGH berücksichtigt wird. Sich widersprechende Entscheidungen könnten also gar nicht erst ergehen766. Dies dient letztlich der Kohärenz im Grundrechtsschutz im gesamten europäischen Raum und würde Reibungspunkte zwischen EMRK und Gemeinschaftsrecht vermeiden. Die besondere Stellung des EuGH im Verhältnis zum EGMR kann daher durch den hieraus resultierenden Rechtsprechungsverbund gerechtfertigt werden, der nur im Zusammenspiel von beiden Gerichtshöfen seine volle Wirksamkeit entfalten kann und gesamteuropäisch für eine einheitliche Sicherung der Grund- und Menschenrechte sorgen kann.
Hierdurch könnten von Anfang an divergierende Urteile vermieden werden, die dem Ruf der EU als Grundrechtsgemeinschaft auch in ihrer Außenwirk[Seite 224↓]samkeit kaum absehbaren Schaden zufügen könnten767. Ein Vorlageverfahren der Gemeinschaftsgerichte zum EGMR für Fragen der Auslegung der EMRK könnte so bereits im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten eine abschließende autoritative Klärung sicherstellen768. Damit wäre ein Vorlageverfahren letztlich auch dem Ansehen der Gemeinschaftsgerichte zuträglich.
Es würde dadurch ebenfalls vermieden, dass ein durch ein Vorlageurteil des EuGH gebundenes nationales Gericht ein im Widerspruch zur EMRK stehendes Urteil fällt, welches später wegen dieses Verstoßes zur Verurteilung des betreffenden Mitgliedstaates durch den EGMR führt769.
So könnte, anders als bei einem Beitritt, rechtzeitig vermieden werden, dass eine Entscheidung der Gemeinschaftsgerichte oder ein Gemeinschaftsakt nachträglich vom EGMR als nicht konventionsgemäß eingestuft wird. Ein derartiger Mechanismus könnte daher die Kohärenz zwischen beiden Gerichtshöfen sehr gut gewährleisten, indem beide Gerichtshöfe gewissermaßen verschränkt tätig würden, insbesondere auch in den Fällen, in denen der EGMR noch keine einschlägigen Urteile gefällt hat770.
Damit würde ein Vorlageverfahren eine Form der Arbeitsteilung ermöglichen771und keine innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ersetzen. Dieses Verfahren würde Individualbeschwerden in Gemeinschafts- und Unionsrechtsfragen nämlich nicht völlig ausschließen, die ihrerseits gemäß Art. 35 Abs.3 EMRK ohne weiteres für unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erklärt werden könnten772.
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Sollte, wie vorgeschlagen, in die rechtsverbindliche EGC eine Bestimmung aufgenommen werden, die den EuGH zur Beachtung der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet, käme das Vorlageverfahren lediglich dann zur Anwendung, wenn noch keine entsprechende Rechtsprechung des EGMR existiert. Dies würde die Häufigkeit der Anwendung des Vorlageverfahrens deutlich verringern. Insgesamt ist daher auch keine Veränderung der Subsidiarität des Rechtsschutzsystems der EMRK zu befürchten.
Es entstünde vielmehr ein geschlossenes und umfassendes Rechtsschutzsystem, das die bisherige Struktur bewahren würde und die Selbständigkeit beider Rechtskreise weitestgehend unangetastet ließe773. Ein Vorlageverfahren würde daher der Rechtsklarheit, der Rechtseinheit und einem effektiven Grundrechtsschutz dienen774. Diese Vorteile relativieren den Einwand der mit einem Vorlageverfahren entstehenden Sonderstellung der Gemeinschaft erheblich. Bei einer Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden Argumente überwiegen die Vorteile die Nachteile eines Vorlageverfahrens dann deutlich.
Schließlich wird gegen ein Vorlageverfahren eingewendet, dass ein derartiges Verfahren ohne einen Beitritt der EU als lediglich partielle Verflechtung systemwidrig wäre, weil die den EuGH bindende Beantwortung der Vorlagefrage durch den EGMR zur Konsequenz hätte, dass die EMRK für das gesamte Unionsrecht verbindlich wäre775.
Hier stellt sich auch die Frage nach der Bindung der Gemeinschaft an die EMRK-Garantien in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit des EuGH nicht [Seite 226↓]gegeben ist, wie z.B. im Fall „Matthews“776. Zudem würde es einem solchen Verfahren an der legitimatorischen Basis fehlen, da keine Mitgliedschaft der EU in der EMRK gegeben ist777. Gegen ein Vorlageverfahren spreche daher, dass die EMRK quasi durch die „Hintertür“ der Verschränkung der Gerichtshöfe für die EG bzw. die EU bindend würde, ohne dass diese jedoch formelles Mitglied wären778.
Ein einheitlicher Grundrechtsstandard in Europa kann nur dann erreicht werden, wenn auch die Urteile des EuGH umfassend vom EGMR überprüfbar wären, was nach einem Beitritt geschehen könnte. Ein Beitritt der EU steht seit jedoch dem Entwurf für einen Verfassungsvertrag für Europa gemäß Art. I-7 Abs. 2 VE auf der Tagesordnung. Damit würde die völkerrechtliche Verpflichtung der EU auf die EMRK eindeutig hergestellt und der Einwand der Bindung durch die „Hintertür“ gegenstandslos. Die genannten Nachteile könnten daher durch einen Beitritt der EU zur EMRK vermieden werden.
Wie die jüngere Rechtsprechung des EGMR zeigt, ist es sein Anliegen, die EMRK in Europa und gerade in der EU umfassend und effektiv zu sichern. Dazu gehört auch die Einhaltung der Menschenrechte gerade in den grundrechtssensiblen Bereichen wie beispielsweise der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die der gerichtlichen Kontrolle des EuGH immer noch in einem gewissen Maß entzogen ist.
Diese mangelnde Kontrollmöglichkeit des EuGH erscheint unter dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes bedenklich und könnte durch einen Beitritt der EU zur EMRK weitestgehend beseitigt werden. Die Problematik wurde bereits weiter oben dargestellt. Eine umfassende Bindung der EU an [Seite 227↓]die EMRK erscheint daher wegen der im Entwurf eines Verfassungsvertrags vorgesehenen Rechtspersönlichkeit der EU und ihrem dort angestrebten Beitritt zur EMRK weder unvorstellbar noch in der Konsequenz nachteilig. Damit ist der vorgebrachte Einwand des Systembruchs des Vorlageverfahrens abzulehnen.
Es wird weiter gegen ein Vorlageverfahren eingewandt, dass der Bürger bei dieser Option ähnlichen Problemen wie bei dem Vorlageverfahren gemäß Art. 234 EGV gegenüberstehen würde. Hier sind v.a. die mangelnde Erzwingbarkeit des Vorlageverfahrens779 und die fehlende Einflussnahme des betroffenen Bürgers auf die Formulierung der Vorlagefrage, d.h. auf den Inhalt, zu nennen.
Sollte der EuGH die Entscheidung treffen, in einem bestimmten Fall kein Vorabentscheidungsersuchen an den EGMR zurichten, könnte die Rechtsprechung des EuGH im Nachhinein trotzdem kritisiert werden, insbesondere wenn der EGMR später in eine andere Richtung als der EuGH tendieren sollte780. Grundsätzlich ist zu sagen, dass ein Vorlageverfahren auch nur dann den ihm zugedachten Zweck erfüllen kann, wenn die Vorlagefrage überhaupt erkannt wird und das betreffende Gericht willens ist, eine Vorlagefrage zu stellen781.
Vor diesem Hintergrund wird geltend gemacht, dass die Einführung eines Vorlageverfahrens allenfalls eine mittelbare Stärkung des Individualrechtsschutzes darstelle, da es primär dem objektiven und nicht dem subjektivem Rechtsschutz dienen würde782.
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Gegen diese Einwände ist jedoch zu sagen, dass nach einem Beitritt der EU zur EMRK für den Betroffenen umfassende Möglichkeiten bestünden, sich gegen Grundrechtsverletzungen zur Wehr zu setzen, insbesondere sich an den EGMR zu wenden, wenn der EuGH nicht zuständig ist, bei bestehender Zuständigkeit nicht vorgelegt hat und erst recht, wenn der EuGH nach der Einholung einer Vorlage von der Position des EGMR abgewichen ist783. Hierdurch könnte eine abschließende Klärung der jeweiligen Fragen vom Betroffenen vor dem EGMR und damit auch eine unmittelbare Stärkung des Individualrechtsschutzes herbeigeführt werden. Die genannten Einwände gegen ein Vorlageverfahren verlieren daher bei einem gleichzeitig erfolgenden Beitritt der EU zur EMRK erheblich an Gewicht bzw. werden im Ergebnis gegenstandslos.
Sollte das Vorlageverfahren mit dem Beitritt verbunden werden, könnte dadurch gleichzeitig die Zahl der beim EGMR eingereichten Individualbeschwerden betreffend das Unionsrecht verringert werden784. Ein Beitritt würde die EU, vorbehaltlich ihrer Besonderheiten, in eine Rechtsposition bringen, die der Mitgliedstaaten weitgehend entsprechen würde785und dem EGMR damit umfassende Kontrollmöglichkeiten eröffnen.
Die allermeisten der genannten Einwände gegen ein Vorlageverfahren könnten daher durch einen gleichzeitig zur Einrichtung eines Vorlageverfahrens erfolgenden Beitritt der EU zur EMRK entkräftet werden. Damit bietet sich auch eine Einbindung des EuG in das Vorlageverfahren an, da es erstinstanzlich u.a. für alle Klagen zuständig ist, die sich gegen unmittelbare Maßnahmen der Kommission auf dem Gebiet des Kartell- und Wettbewerbs[Seite 229↓]rechts richten. Gerade diese Verfahrensform birgt jedoch wie gezeigt rechtsschutztechnische Probleme, so dass auch das EuG ein fakultatives Vorlagerecht bekommen sollte786. Danach könnte das EuG und müsste der EuGH dem EGMR Fragen darüber vorlegen, wenn Zweifel auftauchen, wie Grundrechte der EMRK bezogen auf konkrete Einzelfälle auszulegen sind787.
Ein Vorlageverfahren der Gemeinschaftsgerichte nach Straßburg wäre dann weitestgehend unbedenklich, wenn parallel die EU der EMRK beitreten würde und ist daher in einem solchen Fall grundsätzlich zu befürworten.
Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben, erscheint eine Kombination mehrerer Lösungsoptionen nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll, um eine kohärente Rechtsprechung beider Gerichtshöfe zu gewährleisten. Zuvorderst sind hier der Beitritt und die EGC zu nennen.
Als internationale Organisation sui generis mit supranationalen Kompetenzen, die den Einzelnen unmittelbar berechtigen und verpflichten können, bedarf die EU eines auf ihre Besonderheiten spezifisch zugeschnittenen Grundrechtsschutzes788, der aber zur gleichen Zeit so ausgestaltet sein muss, dass Konflikte mit der EMRK und dem EGMR vermieden werden. Dies betont [Seite 230↓]auch das Europäische Parlament, das auch nach einem Beitritt der EU zur EMRK Sorge dafür getragen haben möchte,
„…dass durch angemessene Mittel mögliche Konflikte oder Überschneidungen zwischen dem Gerichtshof der Gemeinschaften und dem (EGMR) vermieden werden.789“
Weder der Beitritt noch die EGC, zumindest in ihrer derzeitigen Fassung, vermögen für sich, wie die obigen Ausführungen zeigen, nicht zu verhindern, dass beide Gerichtshöfe auch zukünftig in Einzelfällen divergierende Entscheidungen betreffend die Auslegung von Rechten aus der EMRK treffen. Dies sollte jedoch gerade verhindert werden.
Beitritt und eine verbindliche EGC sollten daher nicht als Alternativen verstanden werden790. Zum einen würde die Existenz der EGC nicht den Nutzen schmälern, der nach einem Beitritt durch die externe Kontrolle der EMRK über die EU zu erwarten ist. Zum anderen würde ein Beitritt zur EMRK für die EU nicht bedeuten, dass es weniger zweckmäßig wäre, sich ihren eigenen Grundrechtskatalog zuzulegen, dies umso mehr, als die EMRK in ihrem Art. 53 ihren Vertragsparteien zugesteht, über die mit der EMRK garantierten Rechte hinauszugehen, und als die Art und Weise, wie das Verhältnis [Seite 231↓]zwischen EMRK und EGC in letzterer geregelt ist, als zufrieden stellend beurteilt wurde791.
Die Verabschiedung der Charta kann und soll daher keinen Ersatz für den Beitritt zur EMRK darstellen. Wie die oben aufgeführten Bedenken gegen einen Beitritt und die EGC zeigen, bietet jede Option für sich genommen auch keine abschließende Lösung des gesamten bestehenden Konfliktpotentials792. Der Beitritt stellt aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit vielmehr eine logische und sinnvolle Ergänzung der EGC dar793. Ein Beitritt der EU zur EMRK könnte zudem der befürchteten Schwächung der EMRK durch die Grundrechtecharta vorbeugen bzw. ihr entgegenwirken794.
Der Umstand, dass es die Charta gibt, spricht keineswegs gegen eine Ausweitung der Kontrollbefugnis des EGMR auf die Rechtsakte der EU, umgekehrt verliert der Grundrechtekatalog der EU durch den Beitritt zur EMRK nicht an Bedeutung. Mit beiden Maßnahmen würde dieselbe Rechtslage herbeigeführt wie in den Mitgliedstaaten, die den Schutz der Grundrechte in ihren Verfassungen verankert und sich gleichzeitig in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte der zusätzlichen externen Kontrolle des EGMR unterworfen haben795.
Ähnlich sollte es sich auch mit der EU verhalten, d.h., der durch die EMRK vermittelte Schutz kann den Grundrechtsschutz der EU zwar ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen. Der EuGH sollte auch weiterhin die oberste In[Seite 232↓]stanz betreffend Fragen des Gemeinschaftsrechts oder der Gültigkeit von Rechtsakten bleiben, der EGMR hingegen ein auf Menschenrechtsfragen spezialisiertes Gericht, das eine externe Kontrolle ausübt. Allerdings ist nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Entwurf eines Verfassungsvertrags für Europa in nächster Zeit nicht mit einer Verabschiedung der Grundrechtecharta und ihrer Überführung in die Rechtsverbindlichkeit zu rechnen.
Um die genannte Gefahr von Rechtsprechungsdivergenzen zu minimieren, ist zusätzlich zum Beitritt der EU zur EMRK und einer rechtsverbindlichen EGC auch ein Vorlageverfahren ins Auge zu fassen, das, wie gezeigt, die Autonomie des Gemeinschaftsrechts weitgehend unberührt ließe und sich widersprechende Urteile a priori vermeiden würde.
Nach einem Beitritt könnte die Beschwerdemöglichkeit des Betroffenen vor dem EGMR dann auch in den Fällen gewährleistet werden, in denen der EuGH unzuständig ist, wie beispielsweise in bestimmten Bereichen des Unionsrechts, und auch, wenn der EuGH trotz Zuständigkeit nicht vorgelegt hat oder auch dann, wenn der EGMR dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuvor nach Vorlage durch den EuGH nicht genügend Rechnung getragen hat796.
Positive Folge der Verknüpfung des Beitritts mit einem Vorlageverfahren wäre auch, dass hierdurch die Zahl der beim EGMR eingereichten Individualbeschwerden betreffend das Unionsrecht verringert werden könnte, da derartige Fragen dann bereits auf einem Rechtsweg, d.h. vor den Gemeinschaftsgerichten, geklärt werden könnten. Parallel könnten hierdurch zeitlich aufwendige Verfahren vor dem EuGH und dem EGMR vermieden werden, da eine Klärung der jeweiligen Auslegungsfrage durch den EGMR ja bereits [Seite 233↓]zuvor im Wege des Vorlageverfahrens erfolgen konnte. Dem Einwand zeitlich aufwändiger Verfahren durch EuGH- und EGMR-Zuständigkeit könnte daher durch die Kumulation von Beitritt und Vorlageverfahren begegnet werden797.
Mittels der hier vorgeschlagenen Kombinationslösung bestünde zum einen eine umfassende Kontrollmöglichkeit seitens des EGMR über das gesamte Unionsrecht sowie die Urteile der Gemeinschaftsgerichte und zum anderen wäre die Gefahr sich widersprechender Urteile beider Gerichtshöfe nahezu ausgeschlossen. Dieses Modell entspräche damit auch am besten dem Grundsatz der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, dessen Bedeutung nicht zuletzt durch seine Aufnahme in Art. II-47 VE unterstrichen wird.
Eine Kombination, bestehend aus einem Beitritt der EU zur EMRK, einer rechtsverbindlichen Grundrechtecharta und einem Vorlageverfahren vom EuGH zum EGMR, stellt sich daher als die beste Form der institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen den beiden Gerichtshöfen dar.
Eine in einen rechtsverbindlichen Verfassungsvertrag eingebettete und im Sinne der obigen Ausführungen modifizierte Grundrechtecharta, verbunden mit einem möglichst parallelen Beitritt der EU zur EMRK und die Einrichtung eines Vorlageverfahrens der Gemeinschaftsgerichte zum EGMR stellen die nächsten notwendigen Schritte dar, um die mögliche divergierende Auslegung von EMRK-Rechten zu verhindern.
Nach dem einstweiligen Scheitern der Verhandlungen über den Entwurf eines europäischen Verfassungsvertrags ist allerdings zu betonen, dass [Seite 234↓]weder der Vertrag von Amsterdam noch der Vertrag von Nizza eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Beitritt der EG oder gar der EU beinhalten.
Die zwei wesentlichen Probleme der Kompetenzabgrenzung beider Gerichtshöfe betreffen, wie dargestellt, zum einen die mögliche unterschiedliche Auslegung von Rechten aus der EMRK durch die beiden Gerichtshöfe und zum anderen die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für Verletzungen der EMRK durch die Gemeinschaft, insbesondere für fehlende bzw. mangelnde Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen vor den Gemeinschaftsgerichten. Das erste Problem kann durch das hier vorgeschlagene Kombinationsmodell gelöst werden.
Angesichts des bestehenden und bisweilen unzureichenden Rechtsschutzsystems in der EU und des Umstands, dass die Mitgliedstaaten bereits jetzt, d.h. ohne eine Beitritt, für hieraus resultierende Konventionsverletzungen der Gemeinschaft verantwortlich gemacht werden, ist festzuhalten, dass die ausgearbeitete EGC trotz ihrer aufgezeigten Mängel zwar hilfreich zur Lösung des erstgenannten Problems sein kann, letztlich aber den Blick auf das zuletzt genannte Problem verstellt. Zur Bewältigung des zweiten Problems bedarf es noch anderer Maßnahmen.
Die Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen stellt sich unabhängig von den konkreten Fragen, ob die Charta Rechtsverbindlichkeit erlangt und ob die Union der EMRK beitritt. Die dargestellten Verfahrensdefizite in Luxemburg stellen vielmehr eigenständige Problemfelder dar, die sich weder mit noch ohne Beitritt lösen lassen, sondern nur mit eigens für sie ausgearbeiteten Konzepten798. Wie bei den Mitgliedstaaten kann der EMRK-[Seite 235↓]Schutz den eigenen Grundrechtsschutz der EU zwar als Mindeststandard ergänzen, aber nicht ersetzen799.
Der Beitritt zur EMRK stellt daher keine Alternative hierzu dar, sondern sollte kumulativ zur Gewährleistung eines effektiven und transparenten Schutzes der Grundrechte in der Union in Angriff genommen werden800.
Zunächst muss bei der Lösungssuche für die in diesem Bereich anstehenden Probleme vor allem die Bedeutung des Unionsbürgers berücksichtigt werden, der ja Rechtssubjekt des Gemeinschaftsrechts ist und auf dessen Akzeptanz die Legitimität der EU entscheidend basiert. Generalanwalt Jacobs formulierte es folgendermaßen:
„An organisation such as the European Union, apparently remote from the citizen yet perceived as exercising substantial powers over them, will be legitimate only in so far as the citizen is at the centre of its construction.801”
Auch das Eingangskapitel des Verfassungsvertragsentwurfs über die Definition, Werte und Ziele der Union hebt hervor, dass dieser Rechtstext im Dienst der Bürger und der EU-Mitgliedstaaten steht, in dieser Reihenfolge. Gerade weil die Gemeinschaft auch eine Rechtsgemeinschaft sein will, muss sie sich auch dem Rechtstest stellen, und wer, wenn nicht der betroffene Einzelne, wäre hierfür der geborene Kläger, ohne den es den Richter bekanntlich nicht gibt802?
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Mit Blick auf die genannte Konstellation der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für EMRK-Verletzungen der Gemeinschaft und damit insbesondere die „Matthews“-Rechtsprechung des EGMR, sollte die EU daher Maßnahmen treffen, die den Rechtsschutz der Unionsbürger stärken, um eine mögliche Verurteilung der Mitgliedstaaten oder gar eine Kontrolle der Urteile der Gemeinschaftsgerichte wegen Verletzung von Rechten aus der EMRK durch den EGMR zu verhindern.
Demzufolge sollte Rechtsschutz grundsätzlich in einem umfassenden Sinne, d.h. möglichst bei Maßnahmen der Union in allen drei Säulen des Unionsrechts ermöglicht werden. Dementsprechend sollte eine Erweiterung der Kompetenzen des EuGH, insbesondere im Bereich des Titels IV des EGV (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) erfolgen.
Zu verwirklichen wären hier insbesondere die im Verfassungsvertragsentwurf vorgesehenen Änderungen betreffend Art. 68 EGV. Die Beschränkung in Art. 68 Abs. 1 EGV803, die es dem Betroffenen auferlegt, zunächst sämtliche nationalen Instanzen zu durchlaufen, bis ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH geltend gemacht werden kann, sollte ebenso wie die Einschränkung in Art. 68 Abs. 2 EGV abgeschafft werden. Hier hat der Entwurf eines Verfassungsvertrags bereits die entscheidenden Weichen für die Abschaffung der genannten Einschränkungen geschaffen. Seine Überführung in die Rechtsverbindlichkeit ist daher unbedingt notwendig, um diese Änderungen so bald wie möglich wirksam werden zu lassen.
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Im Bereich der ZPJS sollte die Jurisdiktionsbefugnis des EuGH allerdings nicht wie bisher und auch noch im Verfassungsvertragsentwurf vorgesehen, in Art. 35 Abs. 5 EUV bzw. Art. III-283 VE ausgeschlossen werden. Desgleichen sollte die Arbeit von Europol der gerichtlichen Kontrolle des EuGH unterstellt werden804. Dies sollte, wenn möglich, noch auf den nächsten Verhandlungen über den Verfassungsvertrag in Angriff genommen werden.
Die Kompetenzerweiterungen des EuGH sind v.a. deshalb notwendig, um eine indirekte Kontrolle dieser Bereiche durch den EGMR über die Mitgliedstaaten zu vermeiden. Der neue Verfassungsvertragsentwurf ist diesbezüglich ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Es ist deshalb äußerst wünschenswert, dass möglichst schnell ein Konsens über die streitigen Fragen des Inhalts des Verfassungsvertrags erzielt wird, um anschließend die Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Wenn eine Kompetenz des EuGH für die genannten Bereiche geschaffen würde, müssten darüber hinaus noch grundsätzliche Mängel in den jeweiligen Rechtsschutzverfahren beseitigt werden. Damit stellen sich im Folgenden primär Fragen des Gerichtsverfahrens, d.h. auch inhaltliche Modifikationen der Klagevoraussetzungen. Der materiellrechtliche Schutz der Grundrechte bedarf zu seiner Effektivität der Durchsetzung durch geeignete Rechtsbehelfe805. Das Europäische Parlament forderte in einer Entschließung aus dem Jahre 2000,
„…allen Personen unter dem Schutz der Charta Zugang zum (EuGH) zu ge
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währen, indem die bestehenden Mechanismen für die gerichtliche Überwachung ergänzt werden.806“
Es sind daher Kriterien zu entwickeln, anhand derer geprüft werden kann, ob sich der Einzelne unmittelbar an den EuGH wenden kann. Leitprinzip bei dieser Kriterienbildung muss zum einen die durch Art. II-47 VE bekräftigte Primärverantwortung des EuGH sein, gegenüber Rechtsakten der EU effektiven, und das heißt auch zügigen, Rechtsschutz zu gewähren807.
Zum anderen sollte unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität die Bedeutung der nationalen Gerichte bei der Aufarbeitung des Sachverhalts und der Sicherstellung einer gewissen „Filterfunktion“ beachtet werden808.
Im Folgenden sollen daher diverse verfahrensrechtliche Verbesserungsvorschläge geprüft werden, zum einen bei der Nichtigkeitsklage und zum anderen beim Vorabentscheidungsverfahren.
Im Rahmen der Nichtigkeitsklage besteht ein Defizit darin, dass bei Klagen von nicht-privilegierten Individualpersonen gegen Sekundärrecht das Merkmal der individuellen Betroffenheit regelmäßig nicht erfüllt ist. Die Lage des Betroffenen sollte in einem solchen Fall verbessert werden. In diesem Sinne könnte daher zunächst daran gearbeitet werden, den Individualrechtsschutz, d.h. insbesondere die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Art. 230 Abs. 4 EGV, zu verbessern, um den Bürgern erleichterte Zugangsvoraussetzungen zu den europäischen Gerichten zu verschaffen809.
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Wegen der Problematik der extensiven Auslegung des Merkmals der individuellen Betroffenheit in Art. 230 Abs. 4 EGV810 und der Aufforderung des EuGH, dass die Mitgliedstaaten in diesem Bereich tätig werden müssten, sollte in diesem Bereich grundsätzlich eine Vertragsänderung gemäß Art. 48 EUV erfolgen, da eine Ausweitung der Klagebefugnis nach den Ausführungen des EuGH die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten würde.
Es wird vorgeschlagen, auf das Erfordernis der „individuellen Betroffenheit“ ganz zu verzichten und stattdessen lediglich eine unmittelbare Betroffenheit genügen zu lassen811. Dies würde jedoch zu einer zu großen Anzahl von Klagen führen und den EuGH zu stark mit Arbeit belasten. Dieser Vorschlag erscheint zwar rechtspolitisch wünschenswert, in dieser Form aber als zu weitgehend. In diesem Punkt erscheint vielmehr eine Differenzierung geboten.
Bei einer Reform des Art. 230 Abs. 4 EGV sollte eine Differenzierung getroffen werden, dergestalt, dass zukünftig ein direkter Rechtsschutz des Einzelnen gegen Verordnungen der Exekutive zulässig sein sollte, es andererseits bei Rechtsnormen mit echtem legislativen Charakter grundsätzlich aber beim Ausschluss eines direkten Klagerechts bleiben sollte, wobei hier allerdings im Falle der Einführung einer Grundrechtsbeschwerde bzw. europäischen Verfassungsbeschwerde eine Ausnahme zu erwägen wäre812. Dies würde die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung des Gemein[Seite 240↓]schaftsrechts fördern. Ob die Regelung in Art. III-270 Abs. 4 VE diesen Anforderungen gerecht werden kann, erscheint, wie weiter oben gezeigt, allerdings zweifelhaft. Damit besteht hier nach wie vor Nachbesserungsbedarf.
Im Bereich des Vorabentscheidungsverfahrens ist problematisch, dass der Betroffene eine Vorlage an den EuGH durch den nationalen Richter nicht erzwingen kann und diesbezüglich auf den Nachweis der willkürlichen Vorlageverweigerung verwiesen ist, der aber nur sehr selten gelingt.
In diesem Bereich ist daher an eine „Nichtvorlagebeschwerde“ im Falle einer Nichtvorlage durch einen nationalen Richter im Rahmen eines möglichen Vorlageverfahrens gemäß Art. 234 EGV an den EuGH zu denken, die eine unzureichende Beachtung des in der EGC gewährleisteten Grundrechtsschutzes rügen könnte813. Der EuGH müsste dann prüfen, ob das nationale Gericht die aus Art. 234 EGV resultierenden Pflichten berücksichtigt hat oder nicht.
Eine derartige Effektivierung des Grundrechtsschutzes über den Weg der nationalen Gerichte entspräche dem Ansatz des EuGH in der Rs. „Union de Pequenos Agricultores“, die Mitgliedstaaten durch eine entsprechende Ausgestaltung ihres Prozessrechts in die Pflicht zu nehmen814. Eine solche Maßnahme sei auch wegen Art. 6 Abs.1 EMRK geboten815.
Die Nichtvorlagebeschwerde hat allerdings zum Nachteil, dass eine Vorlage in einem derartigen Fall einer Revision der Nichtvorlageentscheidung des nationalen Gerichts durch den EuGH gleichkäme, da letzterer unmittelbar in die Entscheidung des nationalen Gerichts eingriffe. Aus dem aktuell be[Seite 241↓]stehenden System der Kooperation von Gemeinschaftsgerichten und nationalen Gerichten würde ein hierarchisches Verhältnis werden816. Eine Nichtvorlagebeschwerde würde daher die Grundkonzeption des Vorlageverfahrens nachteilig verändern.
Zudem käme eine Nichtvorlagebeschwerde nur bei Vorliegen eines nationalen Umsetzungsaktes zum Tragen. Um jedoch dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu entsprechen und den Grundrechtsschutz umfassend zu verbessern, sollten auch die Fälle erfasst werden, in denen kein nationaler Ausführungsakt vorliegt. Hierfür erscheint eine „europäische Verfassungsbeschwerde“ besser geeignet zu sein.
Es ist daher an die Einführung einer „europäischen Verfassungsbeschwerde“ zum EuGH zu denken817, die möglichst alle subjektiven Rechte, etwa auch Grundfreiheiten, verfahrensrechtlich absichern sollte818. Sie wäre insbesondere dann notwendig, wenn die EGC Rechtsverbindlichkeit erlangen sollte, um auch die in ihr niedergelegten Rechte wirksam schützen zu können.
Gegen die Einführung einer derartigen europäischen Verfassungsbeschwerde wird aber geltend gemacht, dass sie im Vergleich mit einer Nichtvorlagebeschwerde nicht so weitgehend sei819. Eine derartige Beschwerde erfordere [Seite 242↓]nämlich die Geltendmachung einer spezifischen Grundrechtsverletzung, während bei der Nichtvorlagebeschwerde die Behauptung ausreiche, dass die Vorlagepflicht zum EuGH verletzt worden und die Relevanz des Europarechts, damit auch der Grundrechte, für den konkreten Fall verkannt worden sei820.
Die Geltendmachung einer spezifischen Grundrechtsverletzung erhöht allerdings die Anforderungen an den Kläger, die behauptete Verletzung schlüssig darzulegen. Damit würde im Gegensatz zu den Voraussetzungen für eine Nichtvorlagebeschwerde eine angemessene prozessuale Hürde geschaffen, die mehr Substantiierung seitens des Klägers erfordert, als die bloße Behauptung, die Vorlagepflicht sei verletzt worden. Überdies würde die europäische Verfassungsbeschwerde denselben Zweck wie die Nichtvorlagebeschwerde erfüllen, da erstere auch bei der möglichen Nichtbeachtung der Vorlagepflicht eines nationalen Gerichts erhoben werden könnte.
Vor dem Hintergrund der geschilderten Probleme erscheint es zudem zunehmend problematisch und unzumutbar, den Einzelnen im Bereich des Grundrechtsschutzes grundsätzlich auf indirekten und sekundären Rechtsschutz zu verweisen bzw. ihn vor Klageerhebung einen nationalen, oftmals strafbewehrten Ausführungsakt abwarten zu lassen.
Grundrechte ohne Befugnis zur Individualbeschwerde befrieden nicht, sind auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. II-47 VE problematisch und verschaffen der Gemeinschaft kaum zusätzliche Legitimität821. Es erscheint deshalb nahe liegend, gleichzeitig mit einer rechtsverbindlichen Kodifizierung der Gemeinschaftsgrundrechte einen spezifischen Rechtsbehelf des Einzelnen zu einem Gericht der Gemeinschaft ein[Seite 243↓]zuführen822. Daher erscheint die Schaffung einer Europäischen Verfassungsbeschwerde entgegen anders lautender Meinung durchaus sinnvoll und soll im Folgenden näher untersucht werden.
Zum einen wäre sie, wie bereits erwähnt, denkbar, wenn das Ersuchen um Vorabentscheidung durch ein dazu verpflichtetes Gericht verworfen wird, womit hinsichtlich der Grundrechtsbindung der Gemeinschaftsorgane eine Rekursmöglichkeit bei willkürlicher Verweigerung des Zugangs zum EuGH als gesetzlichem Richter ermöglicht würde823.
Denkbar wäre hiermit auch Rechtsschutz gegen normative Rechtsakte der Gemeinschaft. Hier könnte man sich an den Zulässigkeitsvoraussetzungen der deutschen Verfassungsbeschwerde orientieren, wonach der Kläger selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein muss, verbunden mit einem Annahmeverfahren, um einer übermäßigen Arbeitsbelastung der Unionsgerichtsbarkeit vorzubeugen824.
Bei ihrer Einführung könnte damit insbesondere von einer umfassenden Reform des Art. 230 Abs. 4 EGV abgesehen werden, da die Europäische Verfassungsbeschwerde die Lücke schließen würde, die seit der „Plaumann-Formel“ bei der Nichtigkeitsklage besteht. Eine Europäische Verfassungsbeschwerde könnte den Grundrechtsschutz für den Unionsbürger sichtbar und [Seite 244↓]wirkungsvoller machen. Auch in Deutschland hat sich die prozessuale Möglichkeit jedes einzelnen Bürgers, eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben, als eine wichtige Verstärkung für die Geltungskraft der Grundrechte erwiesen825.
Zudem würde es durch diese verbesserte Rechtsschutzmöglichkeit dem EGMR erschwert, auf Seiten des Gemeinschaftsrechts eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz festzustellen und die Mitgliedstaaten der EU hierfür zur Verantwortung zu ziehen.
Problematisch könnten allerdings die mit der Einführung einer solchen Klagemöglichkeit verbundene Menge an Klagen und die Verdopplung des Grundrechtsschutzes, d.h. durch das nationale Verfassungsrecht einerseits und durch die Gemeinschaftsgrundrechte andererseits, sein. Hier könnten unter Umständen Überlagerungen und Abgrenzungsprobleme zwischen den nationalen und den europäischen Rechtsbehelfen entstehen, die den Grundrechtsschutz des Unionsbürgers nicht verbessern, sondern vielmehr zu einer unnötigen und unergiebigen Verkomplizierung führen826.
Dieses Problem ließe sich allerdings durch die strikte Subsidiarität der europäischen Verfassungsbeschwerde vermeiden, d.h. zunächst wäre, wenn möglich, der nationale Rechtsweg mit seinen eigenen Rechtsbehelfen des Grundrechtsschutzes auszuschöpfen827. Die Europäische Verfassungsbeschwerde sollte daher als ultima ratio zu verstehen sein.
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Da nationale Grundrechte und die Gemeinschaftsgrundrechte im Wesentlichen dieselbe Schutzrichtung und denselben Gewährleistungsgehalt haben, kann durch die nationalen Rechtsbehelfe oftmals im Ergebnis dasselbe erreicht werden wie mit einer Beschwerde zu einem Gemeinschaftsgericht. Die Subsidiarität käme damit insbesondere dann zum Tragen, wenn die Durchführung von Gemeinschaftsrecht einschlägig ist, da hier primär die nationalen Gerichte zum Rechtsschutz berufen sind. Der Präsident des BVerfG, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, denkt hier sehr treffend an die
„…sinngemäße Heranziehung der „Solange-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts – in umgekehrter Richtung“828.
Dieser Gedanke entspricht auch einem wesentlichen Anliegen der Erarbeitung des Verfassungsvertragsentwurfs, nämlich den Grundsatz der Subsidiarität auf europäischer Ebene umfassend und deutlicher noch als bisher abzusichern829.
Spiegelbildlich wäre daher beim Fehlen eines nationalen Durchführungsakts und damit auch eines Anknüpfungspunkts für eine mögliche Klage das Rechtsschutzbedürfnis des Einzelnen hingegen regelmäßig gegeben, mit der Konsequenz, dass eine europäische Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zulässig wäre. Insbesondere wäre sie daher angebracht, wenn und soweit Rechtsschutz nicht über die nationalen Gerichte im Wege einer Verfassungsbeschwerde bzw. eines Vorlageverfahrens an den EuGH bewerkstelligt werden kann, d.h. wenn nationale Vollzugsakte fehlen830.
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Die Einführung dieses spezifischen Rechtsbehelfs ist daher auch deswegen sinnvoll, weil er in jenen Fallkonstellationen, in denen der Bürger bislang gar keinen Rechtsschutz vor dem EuGH erlangen kann, die entsprechende Hilfe gewähren könnte. Hier dürften die Voraussetzungen der Subsidiarität und das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses nämlich am ehesten gegeben und damit auch eine direkte Anrufung des EuGH möglich sein831. Dieser Umstand stellt auch einen erheblichen Vorteil im Vergleich mit einer Nichtvorlagebeschwerde da, da es zu dieser überhaupt nur kommen kann, wenn zuerst ein nationaler Umsetzungakt vorliegt. Dieses Problem entstünde bei einer europäischen Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen nicht.
Dieses Modell bietet insgesamt besehen eine gute Balance der widerstreitenden Interessen, nämlich dem Bedürfnis nach einem umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutz auf der einen und einer ausreichenden Berücksichtigung der nationalen Grundrechtsschutzsysteme auf der anderen Seite. Hierdurch würde auch das bisher zwischen diesen beiden Ebenen gepflegte Modell der Arbeitsteilung und Kooperation, anders als beispielsweise bei der Einführung einer Nichtvorlagebeschwerde, beibehalten.
Insgesamt bietet eine europäische Verfassungsbeschwerde daher die beste, weil umfassendste Möglichkeit, den Grundrechtsschutz des Unionsbürgers zu verbessern. Sie entspricht zudem dem wichtigen Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, das seinen Niederschlag in Art. II-47 VE gefunden hat und ist daher im Ergebnis einer Reform des Vorabentscheidungsverfahrens bzw. einer Reform der Nichtigkeitsklage vorzuziehen.
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Gleichzeitig neben den vorgeschlagenen Verbesserungen des Individualrechtsschutzes müssen aber noch weitere institutionelle Fragen insbesondere auf Seiten der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit behandelt werden832, die auch ohne einen Beitritt der EU zur EMRK virulent sind und die durch die hier vorgeschlagenen prozessualen Veränderungen noch dringlicher werden. Hinzu kommt, dass bereits im Mai 2004 zehn neue Mitgliedstaaten der EU beitreten werden, was eine gewisse Neuausrichtung für den EuGH bedeuten wird, da gemäß Art. 221 Abs. 1 EGV die Zahl der Richter beim EuGH der Zahl der Mitgliedstaaten und beim EuG sogar mindestens dieser Zahl entsprechen müssen. Der Anstieg der Arbeitsbelastung der Gemeinschaftsgerichte und auch die Verfahrensdauer vor den Gerichten würden aufgrund der hier vorgeschlagenen Änderungen nämlich zweifellos zunehmen.
Doch kann dies ein triftiges Argument gegen die hier vorgeschlagenen Änderungen sein? Die Notwendigkeit für Reformen in der europäischen Gerichtsbarkeit stellt nicht nur eine große Herausforderung dar, sondern bietet gleichzeitig auch eine gute Gelegenheit, Veränderungen, die ohnehin längst geboten scheinen, aber bisher nicht energisch genug vorangetrieben wurden, endlich durchzuführen833.
Schon heute hat der EuGH Aufgaben eines Verfassungsgerichts, die sich zukünftig noch verstärken werden, wenn die EGC unmittelbarer Bestandteil [Seite 248↓]des europäischen Verfassungsrechts würde und die Bürger in Europa die Möglichkeit erhielten, durch erweiterte Klagemöglichkeiten beim EuGH auf die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte hinzuwirken834. Der EuGH steht damit vor einer gewaltigen Belastungsprobe, die er aber bewältigen muss, um auch weiterhin seiner Aufgabe als oberstem Gericht in Gemeinschaftsrechtsfragen nachkommen zu können.
Es ist daher nicht sinnvoll, eine für zweckmäßig gehaltene Änderung des Rechtsschutzsystems nicht in die Tat umzusetzen. Die übermäßige Verfahrenslast als Kapazitätsproblem sollte jedenfalls nicht durch Einschränkungen zu Lasten des Bürgers gelöst werden. Hierfür bieten sich vielmehr systemimmanente Lösungen, insbesondere Änderungen der Gerichtsstruktur oder der internen Zuständigkeitsverteilung an835.
Zunächst ist insbesondere an flankierende Maßnahmen wie eine adäquate institutionelle und personelle Ausstattung des EuG zu denken, dem nach der Gerichtsverfassungsreform durch den Vertrag von Nizza ein größerer Zuständigkeitsbereich eingeräumt wurde.
Diese Reform soll angesichts der konstant wachsenden Aufgaben der Gerichte aufgrund sachlicher Zuständigkeitserweiterungen zugunsten der Gemeinschaft und des Beitritts neuer Mitgliedstaaten vor allem der Entlastung der Gemeinschaftsgerichte dienen, um hierdurch mittelbar die Effektivität des Rechtsschutzes zu verbessern836.
Parallel zu den oben genannten Vorschlägen sollten daher, wie in Art. 220 Abs. 2 EGV i.V.m. Art. 225a EGV bislang noch vorgesehen, unabhängige, auf [Seite 249↓]einzelne Rechtsmaterien spezialisierte Kammern eingerichtet werden, die eine zeitnahe Streitentscheidung fördern könnten837. Für derartige Kammern sind anders als beim EuGH und dem EuG keine feste Anzahl von Richtern vorgesehen, was eine Abstimmung auf die konkreten Anforderungen ermöglicht838.
Dieser Prototyp einer ausdifferenzierten EU-Fachgerichtsbarkeit trägt viel Flexibilität in sich839, die es auszunutzen gilt. Angesichts dieses erheblichen Spielraums, den der Vertrag von Nizza hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Ebenen der europäischen Gerichtsbarkeit geschaffen hat und angesichts der großen Flexibilität in Bezug auf die Zahl der Richter am Gericht und den „Kammern“, wird es möglich sein, das Mengenproblem im Gemeinschaftsrecht in den Griff zu bekommen840.
Eine Besserung der derzeitigen Situation ist also möglich, wenn das EuG entsprechend ausgebaut wird und die besagten gerichtlichen Kammern geschaffen werden. In diesem Sinne ist auch der Verfassungskonvent bei der Ausarbeitung der entsprechenden Normen verfahren.
Gemäß Art. I-28 Abs. 1 Satz 1 VE gehören zum Gerichtshof der Europäische Gerichtshof, bisher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das Gericht, bisher das Gericht erster Instanz, und Fachgerichte. Dadurch wird der EuGH insoweit umstrukturiert, als die bislang im Vertrag von Nizza gemäß Art. 225a EGV vorgesehenen Kammern, die dem EuG beigeordnet werden können, entfallen. An ihre Stelle treten die Fachgerichte, die gemäß Art. III-264 Abs. 1 VE durch sog. Europäische Gesetze eingerichtet werden [Seite 250↓]können. Hier zeigt sich, dass die Union auch weiterhin gewillt ist, den Gedanken der Spezialisierung weiterzuverfolgen. Diese Struktur wird es ermöglichen, die in Zukunft zweifellos anfallende größere Menge von Rechtssachen zu bewältigen. Auch aus diesem Grund ist daher die baldige Überführung des Verfassungsvertragsentwurfs in die Rechtsverbindlichkeit zu fordern.
Letztendlich ist es Sache des Europäischen Rates, einstimmig die Aufnahme von Verhandlungen vorzugeben. Während derartiger Verhandlungen könnten dann die erforderlichen technischen Fragen, d.h. insbesondere auch die hier vorgeschlagenen neu zu regelnden Verfahrensfragen vor den Gerichtshöfen, die im Zusammenhang mit den konkreten Modalitäten des Beitritts der EU zur EMRK stehen, behandelt und geklärt werden841.
Auch das Gerichtssystem der EMRK steht auf dem Prüfstand. Um eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden, wird hier nach Wegen gesucht, dies künftig zu vermeiden. Von einer prominent besetzten Evaluierungsgruppe842 wurde die Einrichtung einer gesonderten „Filterabteilung“ („filtering divison“) beim EGMR und eine dem EGMR neu zuzuweisende Kompetenz zur ausschließlichen Behandlung von Fällen mit grundlegender Bedeutung („substantive issues“) unter Ausschluss von rechtlich bereits geklärten [Seite 251↓]Routinefällen, ähnlich wie im Falle des Supreme Court der USA, vorgeschlagen843. Hierdurch würde zweifellos eine Arbeitsentlastung des EGMR eintreten – aber zu welchem Preis?
Der EGMR würde bei der Aussonderung von Fällen, denen seiner Ansicht nach keine grundlegende Bedeutung zukommt, eine detaillierte Beschwerdeprüfung verweigern. Die genaue Definition dieses Begriffs obliegt letztendlich dem EGMR, dem aber in dieser Hinsicht v.a. angesichts der Bedeutung des Falles und der Konsequenzen der Zurückweisung für den Beschwerdeführer keine Blankovollmacht für die Zurückweisung von Fällen ausgestellt werden darf844.
Durch den Vorschlag der Evaluierungsgruppe drohen ein Verlust an umfassendem Rechtsschutz und eine Absenkung des Grundrechtsschutzniveaus, d.h. auch eine Schwächung des Individualrechtsschutzes, der ein ganz zentrales Anliegen des Rechtsschutzsystems der EMRK darstellt. Zu beachten ist, dass die sich erst allmählich herausbildende Akzeptanz des Individualrechtsschutzes in der Entwicklung des gesamten Konventionssystems in den vergangenen fünfzig Jahren eine entscheidende Rolle spielte.
Die Überprüfungsmöglichkeit, ob im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Rechten aus der EMRK vorliegt, findet in der Einrichtung der Individualbeschwerde ihren sinnfälligsten Ausdruck. Dem Individuum, dessen effektiver Rechtsschutz zentrales Anliegen der EMRK ist, würde durch die Einschränkung des Individualbeschwerderechts ein wichtiges Schutzinstrument aus der Hand genommen, damit fände gleichzeitig ein Paradigmen[Seite 252↓]wechsel innerhalb jener Werte statt, denen sich der Europarat verpflichtet hat845.
Dies liefe der bestehenden Systementscheidung zugunsten eines individuellen Menschenrechtsschutzes auf internationaler Ebene zuwider und würde dem bestehenden Rechtsschutzsystem seine derzeitige Qualität weitgehend nehmen846. Eine derartige Einschränkung erscheint daher angesichts ihrer praktischen Funktion und ihrer verbindenden Wirkung847 als kaum hinnehmbar.
Gerade in den Staaten Osteuropas, aus denen der überwiegende Anteil aller beim EGMR eingehenden Beschwerden kommt848, würde eine solche Entwicklung das Vertrauen in die Effektivität des durch Straßburg gewährleisteten Grundrechtsschutzes nachhaltig erschüttern. Für die Staaten Ost- und Mitteleuropas ist die EMRK aber von herausragender Bedeutung, was sich daran zeigt, dass sie die Konvention nahezu ausnahmslos in innerstaatliches Recht umgesetzt und ihr häufig Vorrang vor nationalen Gesetzen eingeräumt haben.
Es wird aber auch bezweifelt, ob dieser Vorschlag überhaupt zu einer Verfahrensverkürzung führen würde, da der EGMR auch mit einer solchen Kompetenz prüfen müsste, ob Beschwerden „grundlegende Fragen“ in Bezug auf die EMRK aufwerfen oder nicht849. Überdies nützte es wenig, die Durchlaufgeschwindigkeit der Fälle zu erhöhen, wenn dabei die Qualität lei[Seite 253↓]det und der Gerichtshof sein Ansehen bei den innerstaatlichen Gerichten und Behörden einbüßt, die er überzeugen muss, damit sie ihn respektieren850.
Die Glaubwürdigkeit des Menschenrechtsschutzsystems der EMRK insgesamt würde daher durch die Verwirklichung dieses Vorschlags in Frage gestellt. Dies darf nicht geschehen, weswegen die Abschaffung der Individualbeschwerde in ihrer aktuellen Form skeptisch zu beurteilen und im Ergebnis abzulehnen ist.
Andererseits muss auch der EGMR angesichts seiner enormen Arbeitsbelastung durch Reformen851 ermöglichen, dass er künftig effektiver und schneller entscheiden kann, denn er droht derzeit „Opfer seines eigenen Erfolgs zu werden“852. Ein europäisches Rechtsschutzsystem, das wegen übermäßiger Langsamkeit selbst mit all den Fehlern behaftet wäre, die es über Jahre hinweg bei den nationalen Gerichten getadelt hat, könnte dauerhaft keinen Bestand haben853. Nur durch Strukturreformen mit Augenmaß kann der EGMR gewährleisten, dass er gegenüber dem EuGH eine Leitbildfunktion einnehmen kann und dieser überhaupt im Sinne der EGMR-Rechtsprechung urteilen kann.
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Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass allein durch die parallele bzw. möglichst zeitnahe Erarbeitung und Klärung aller genannten Problemfelder ein systemübergreifender kohärenter Grundrechtsschutz in Europa erzielt werden kann. Der wünschenswerte Beitritt der EU sollte zum Anlass genommen werden, die in diesem Zusammenhang ohnehin zu überarbeitende EMRK mit den notwendigen Strukturreformen beim EGMR zu verbinden. Dabei könnten zudem alle in dieser Arbeit angesprochenen Problembereiche komprimiert mitbehandelt und so wertvolle Zeit eingespart werden. Es wäre daher von großem Vorteil, wenn die oben angebotenen Lösungsvorschläge möglichst schnell in Angriff genommen würden.
Letztendlich verbleibt es aber auch in Zukunft in der Verantwortung der Gerichtshöfe, die Regelungen des jeweiligen Rechtsschutzsystems mit Leben zu füllen und auszugestalten. In ihren Händen würde es liegen, ob die hier vorgeschlagenen Lösungen zu einem Erfolg oder Misserfolg werden.
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595 Für eine ausführliche Darstellung: Winkler, S. 36ff.
596 Golsong, EuGRZ 1978, 346, 350ff.
597 Memorandum der Kommission vom 4. April 1979 betreffend den Beitritt der EG zur EMRK, EG-Bulletin 1979, H. 4, S. 17ff., EuGRZ 1979, 330; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 1979, Abl. C 127, 69f., Nr. 3a.
598 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 1994 zum Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK, Abl. C 4, 32 = EuGRZ 1994, 191, 192 und Entschließung vom 13. März 1996 = EuGRZ 196, 167, 169.
599 EuGH v. 28. März 1996, Slg. 1996-I, 1759, 1788f. = EuGRZ 1996, 197ff. = EuZW 1996, 307ff. – „Gutachten 2/94“.
600 Ziffer 15b der Entschließung A5-0064/2000 des Europäischen Parlaments betreffend die Ausarbeitung einer Charta der Grundrechte der EU = EuGRZ 2000, 189 (Plenumssitzung vom 16. März 2000).
601 Regierungskonferenz 2000, Vorschlag der finnischen Regierung vom 22. September 2000, CONFER 4775/00, Antrag auf Schaffung der Zuständigkeit der EG für den Beitritt zur EMRK durch die Regierungskonferenz 2000, abgedruckt in EuGRZ 2000, 572. Hiernach sollte Art. 303 EGV um einen Abs. 2 ergänzt werden, der folgenden Wortlaut haben sollte: „Die Gemeinschaft besitzt die Zuständigkeit für den Beitritt (zur EMRK)“.
602 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 505f.
603 Schwarze, EuR 2003, 535, 541.
604 Bernhardt, in FS für Everling, S. 103, 111.
605 Pernice, DVBl. 2000, 847, 854 m.w.N.
606 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 102.
607 Hierzu eingehend: Winkler, insbesondere S. 46ff; Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 100ff. Siehe auch “Study of technical and legal issues of a possible EC/EU accession to the European Convention on Human Rights“, Report des Comité directeur des droits de l`homme (CDDH) vom 25. – 28. Juni 2002 (DG-II (2002) 006); Fragen hinsichtlich eines möglichen Beitritts und den hiermit verbundenen Folgen für das Straßburger System wurden auch von einer innerhalb des Lenkungsausschusses für Menschenrechte des Europarats eingerichteten ad-hoc-Arbeitsgruppe geprüft. Der Tätigkeitsbericht dieser Gruppe datiert vom 2. April 2002 (GT-DH-EU (2002) 012).
608 Frowein/Peukert, Einführung Rdr. 13.
609 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 203 mit Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall „Waite ans Kennedy“ , EuGRZ 1999, 207, 212 Rdr. 63, wo auf die European Space Agency (ESA) Bezug genommen wird.
610 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 102.; so auch WG II WD 08, S. 12f.
611 Siehe “Study of technical and legal issues of a possible EC/EU accession to the European Convention on Human Rights“, Report des Steering Committee for Human Rights (CDDH) vom 25. – 28. Juni 2002 (DG-II (2002) 006); Calliess, EuZW 2001, 261, 268; Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1149; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16; Ress, in FS für Winkler, S. 897, 915; Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1436.
612 Rengeling, S. 124; Magiera, DÖV 2000, 1017, 1019.
613 Bultrini, ZEuS 1998, 493, 498f.
614 Ress, in GRe für Europa, S. 183, 187/196ff.; Ress, ZEuS 1999, 479ff.
615 Böse, ZRP 2001, 402, 404; Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 202; Epping, JZ 2003, 821, 826; Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 100f.; Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 600; WG II 16, CONV 354/02, S. 12.
616 Ress, ZEuS 1999, 471, 481.
617 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 202.
618 Schwarze, NJW 2002, 993, 996.
619 Frowein, zitiert nach Stüer/v. Arnim, DVBl. 2003, 245, 247; Vgl. auch Wernicke/Howard/Jund, DVBl. 2003, 446, 447.
620 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 201.
621 Wildhaber, HRLJ 2002, 161, 165.
622 Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 478.
623 Jacob, zitiert nach Wernicke/Howard/Jund, DVBl. 2003, 446, 447.
624 WG II 16, CONV 354/02, S. 11.
625 Walter, in Europäische Grundrechte, § 1III 3 Rdr. 28; Kokott, AöR 121 (1996), 599, 636; Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 100; Lenaerts/Desomer, E.L.Rev. 2002, 377, 383.
626 Philippi, ZEuS 2000, 97, 126.
627 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 104; Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1193, 1209.
628 WG II 16, CONV 354/02, S. 14.
629 WG II 16, CONV 354/02, S. 14.
630 WG II 16, CONV 354/02, S. 14.
631 In Deutschland beispielsweise besitzt die EMRK den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, in Österreich hingegen Verfassungsrang. In Belgien, Luxemburg, Griechenland, Portugal, den Niederlanden und in Frankreich genießt die EMRK mittlerweile übergesetzlichen Rang. S. hierzu Winkler, S. 120f.
632 Weber, DVBl. 2003, 220, 226; Busse, NJW 2000, 1077, 1078.
633 Weber, DVBl. 2003, 220, 226.
634 Weber, DVBl. 2003, 220, 226.
635 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 203.
636 Ress, in FS für Winkler, 897, 924; Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 505.
637 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 204.
638 Klein, in GRSchutz in Europa, S. 166.
639 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 204.
640 Siehe Arbeitsgruppe “Charta” WG II, CONV 354/02, C; Arbeitsdokumente 17 und 20 sowie die Initiative des Präsidiums, einen Arbeitskreis über den EuGH zu gründen (CONV 543/03).
641 Peukert, NJW 2000, 49ff.; Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 205.
642 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 204.
643 Seidel, S. 434; Weber, DVBl. 2003, 220, 227.
644 Weber, DVBl. 2003, 220, 227; Vgl. auch die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Charta“ WG II 16, CONV 354/02, S. 15.
645 WG II 16, CONV 354/02, S. 15.
646 Weber, DVBl. 2003, 220, 227.
647 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 203 Fn. 47.
648 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 203 Fn. 47.
649 WG II 1, CONV 116/02, S. 20f; Baumgartner, ZfV 1996, 319, 330; Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 503.
650 Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 503.
651 Bernhardt, in FS für Everling, S. 109.
652 Baumgartner, ZfV 1996, 319, 330.
653 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 100; Wildhaber, HRLJ 2002, 161, 165.
654 WG II 16, CONV 354/02, S. 13; Kokott/Rüth, C.M.L.Rev. 2003, 1315, 1330.
655 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 203.
656 WG II 1, CONV 354/02, B II 1.
657 Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1193, 1209f.; WG II 1, CONV 116/02, S. 21.
658 WG II 1, CONV 116/02, S. 20.
659 Art. 292 EGV lautet: “Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.”
660 WG II 1, CONV 116/02, S. 20 Fn. 2.
661 WG II 1, CONV 116/02, S. 20 Fn. 2.
662 Baumgartner, ZfV 1996, 319, 330.
663 Ress, ZEuS 1999, 477, 479f.
664 Weber, DVBl. 2003, 220, 226.
665 Pernice, DVBl. 2000, 847, 855.
666 Ress, in GRe für Europa, S. 183, 203 Fn. 74 weist darauf hin, dass die Kontrolle der Einhaltung der EMRK gegenüber letztinstanzlichen staatlichen Gerichten direkt erfolgt, wenngleich nur daraufhin, ob der Staat die EMRK im Ergebnis eingehalten hat, was allerdings nicht besagt, dass die gegebene Begründung mit der EMRK übereinstimmen muss. Gegenüber den Gerichten oder gerichtsähnlichen Instanzen internationaler Organisationen erfolgt die Kontrolle hingegen nur mittelbar über die Wahrungspflicht der Staaten.
667 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1148; Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 201; Bernhardt, in FS für Everling, S. 103, 109; Kokott/Rüth, C.M.L.Rev. 2003, 1315, 1330; Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 989; Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 503.
668 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 202.
669 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 95; Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 201; Kokott, AöR 121 (1996), 599, 636; Kokott/Rüth, C.M.L.Rev. 2003, 1315, 1330; Pache, EuR 2001, 475, 493 und die Arbeitsgruppe „Charta“ WG II 16, CONV 354/02, S. 12.
670 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 95.
671 Klein, in GRSchutz in Europa, S. 160, 166f; Ress, ZEuS 1999, 471, 474; Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 503.
672 WG II 1, CONV 116/02, S. 21.
673 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 100; Alber/Widmaier, EuGRZ 2001, 497, 506; Philippi, S. 72; Bernhardt, in FS für Everling, S. 103, 109; Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 478; so auch die Arbeitsgruppe „Charta“ WG II 16, CONV 354/02, S. 12.
674 Alber/Widmaier, EuGRZ 2001, 497, 506; Stieglitz, S. 226.
675 EuGH, Gutachten 1/91 v. 14. Dezember 1991, Slg. 1991-I, 6079, 6106 Rdrn. 39f. - „EWR I“; Vgl. auch EuGH vom 28. März 1996, Slg. 1996-I, 1759f. Rdr. 3 - „Gutachten 2/94“ und EuGH v. 15. November 1994, Slg. 1994-I, 5276 - „Gutachten 1/94 - WTO“.
676 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1151; Kokott/Rüth, C.M.L.Rev. 2003, 1315, 1330; Pernice, DVBl. 2000, 847, 854f; ähnlich Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1193, 1209.
677 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 506.
678 Winkler, S. 144.
679 Winkler, S. 145/152; ähnlich Busse, ThürVBl. 2001, 73, 78.
680 Winkler, S. 118.
681 Pache, EuZW 2001, 351, 352; so auch schon Golsong, EuGRZ 1978, 346, 352.
682 Pernice, DVBl. 2000, 847, 855.
683 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 95; Alber/Widmaier, EuGRZ 2001, 497, 501/505; Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 34; Kokott/Rüth, C.M.L.Rev. 2003, 1315, 1330; Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 990; Pernice, DVBl. 2000, 847, 855; Philippi, ZEuS 1999, 97, 125; Stieglitz, S. 222.
684 Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 478.
685 Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 478.
686 Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 100.
687 Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 503.
688 Winkler, EuGRZ 2001, 18, 24.
689 Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 411ff.; Epping, JZ 2003, 821, 826.
690 Weber, DVBl. 2003, 220, 225; ähnlich Ress, in FS für Winkler, 897, 922f.
691 Winkler, S. 116.
692 Ress, ZEuS 1999, 219, 229; Epping, JZ 2003, 821, 826; Stieglitz, S. 240; ähnlich Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1146 und Wildhaber, HRLJ 2002, 161, 165.
693 Lenaerts, E.L.Rev. 2000, 575, 600.
694 Pietsch, ZRP 2003, 1, 4;ähnlich Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 100f.
695 Philippi, ZEuS 1999, 97, 124.
696 Zuleeg, EuGRZ 2000, 511, 513f.
697 Iber, ZEuS 2002, 483, 504.
698 Philippi, S. 51; Zuleeg, EuGRZ 2000, 511, 514f.; Iber, ZEuS 2002, 483, 503; Pache, EuR 2001, 475, 477.
699 Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 425.
700 Iber, ZEuS 2002, 483, 503.
701 Philippi, S. 51.
702 Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 501.
703 Busse, ThürVBl. 2001, 73, 75.
704 Busse, ThürVBl. 2001, 73, 75.
705 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 499; Zuleeg, EuGRZ 2000, 511, 514; Iber, ZEuS 2002, 483, 503; Frowein, zitiert nach Stüer/v. Arnim, DVBl. 2003, 245, 247.
706 Pache, EuR 201, 475, 478; Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 425.
707 Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 425.
708 S. Art. 6 Abs. 1 EUV.
709 Calliess, EuZW 2001, 261, 268.
710 Magiera, DÖV 2000, 1017.
711 Weber, DVBl. 2003, 220, 224.
712 Weber, DVBl. 2003, 220, 225.
713 Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 492.
714 Frowein/Peukert, Einführung Rdr. 15.
715 Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 492.
716 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1315.
717 Golsong, GRSchutz in Europa, S. 184.
718 Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 479.
719 Bernhardt, in FS für Everling, S. 103, 106.
720 Bernhardt, in FS für Everling, S. 103, 105f.
721 Toth, C.M.L.Rev. 1997, 491, 512.
722 Ress, ZEuS 1999, 471, 474.
723 Turner, EPL 1999, 453, 466.
724 Ress, in GRe für Europa, S. 183, 185.
725 Winkler, S. 146.
726 Winkler, S. 146.
727 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1147; Winkler, S. 147.
728 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 509; Turner, EPL 1999, 453, 466; WG II 1, CONV 116/02, S. 25.
729 Vgl. insbesondere §§ 1, 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGBl. I 1968, 661.
730 Turner, EPL 1999, 453, 467.
731 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 510; Turner, EPL 1999, 453, 469.
732 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 509.
733 EuGH, Gutachten 1/91 v. 14. Dezember 1991, Slg. 1991-I, 6079ff. = EuGRZ 1992, 67Rdr. 52 – „EWR I“.
734 Drzemczewski, HRLJ 2001, 14, 30.
735 Klein, in GRSchutz in Europa, S. 174; Philippi, ZEuS 2000, 97, 125.
736 Winkler, S. 108, Philippi, S. 74.
737 Philippi, S. 74.
738 Winkler, S. 108.
739 Klein, in GRSchutz in Europa, S. 174.
740 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 508; Philippi, S. 74.
741 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 508, die aber gleichzeitig festhalten, dass von dieser Bestimmung wohl aus politischen Gründen bislang noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Allerdings bringen sie weitere Nachweise beispielsweise für das WTO Agreement in Fn. 79.
742 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 101; WG II 1, CONV 116/02, S. 23; vgl. auch Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16 Fn. 48.
743 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 101.
744 Winkler, S. 108.
745 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1147 Fn. 61.
746 Philippi, S. 74; Baumgartner, ZfV 1996, 319, 331; Klein, in GRSchutz in Europa, S. 171; Winkler, S. 111.
747 Ruffert, JZ 1996, 624, 626f.
748 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 162; Lenz, EuGRZ 2001, 433 nennt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens eine durchschnittliche Arbeitsbelastung des EuGH von 21 Monaten und 27 Monaten beim EuG.
749 Bernhardt, in FS für Everling, S. 103, 109.
750 Laut Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 162 belief sich die Zahl der im Jahr 2002 beim EuGH neu anhängig gewordenen Rechtssachen auf 477, dies führte zu insgesamt 907 anhängigen Rechtssachen. Vgl. auch Die Tätigkeit des Gerichtshofes im Jahr 2002, S. 7 und 167ff.
751 Schokkenbroek, EuGRZ 2003, 134 beziffert den Anstieg der Zahl der beim EGMR registrierten Beschwerden von knapp 6000 im Jahr 1998 auf mehr als 28000 im Jahr 2002. Dem stehen nach Tomuschat, EuGRZ 2003, 95, 98 ca. 800 bis 900 Urteile gegenüber, die der EGMR jeweils in den letzten beiden Jahren erlassen hat.
752 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1151.
753 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1147; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.
754 Klein, in GRSchutz in Europa, S. 171.
755 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 101.
756 Stieglitz, S. 233; Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 508.
757 Winkler, S. 107; WG II 1, CONV 116/02, S. 24.
758 WG II 1, CONV 116/02, S. 24.
759 Philippi, S. 75.
760 Weber, DVBl. 2003, 220, 225.
761 Philippi, S. 74.
762 Lenaerts, E.L.Rev. 1991, 367, 380.
763 Philippi, S. 74; Winkler, S. 113.
764 Winkler, S. 112f.
765 Ress, In GRe für Europa, S. 183, 207; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.
766 Klein, in GRSchutz in Europa, S. 171.
767 Pache, EuR 2001, 475, 493; Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1147.
768 Pache, EuZW 2001, 351, 352.
769 Klein, in GRSchutz in Europa, S. 171.
770 WG II 1, CONV 116/02, S. 23.
771 Stieglitz, S. 233.
772 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 101.
773 Lenaerts, E.L.Rev. 1991, 367, 380; Lenaerts, ZfRV 1992, 281, 291.
774 Pache, EuR 2001, 475, 493.
775 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 508; ähnlich Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1148.
776 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1148; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.
777 Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.
778 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 508; Philippi, S. 74.
779 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1148.
780 Vgl. WG II 1, CONV 116/02, S. 24.
781 Ress, In GRe für Europa, S. 183, 207.
782 Winkler, S. 111.
783 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1148; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.
784 WG II 1, CONV 116/02, S. 23.
785 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1148; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.
786 Winkler, S. 107.
787 Alber/Widmaier, EuGRZ 2000, 497, 508.
788 Magiera, DÖV 2000, 1017, 1019.
789 Entschließung des EP vom 16. März 2000, EuGRZ 2000, 189, 191 Rdr. 15b.
790 Calliess, EuZW 2001, 261, 268; Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 95; Alber/Widmaier, EuGRZ 2001, 497, 507; Böse, ZRP 2001, 402, 404; Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 990; Stieglitz, S.227; Hilf, in FS für Bernhardt, S. 1193, 1209; so auch die Erklärung von Laeken, EuGRZ 2002, 662, 664 und die Arbeitsgruppe „Charta“ WG II 16, CONV 354/02, S. 12.
791 WG II 1, CONV 116/02, S. 17.
792 Weber, DVBl. 2003, 220, 227; Magiera, DÖV 2000, 1017, 1019; ähnlich Winkler, EuGRZ 2001, 18, 26.
793 Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 95; Vgl. auch die Entschließung des EP vom 18. Januar 1994, EuGRZ 1994, 191, 193 Rdr. 13.
794 Jacob, zitiert nach Wernicke/Howard/Jund, DVBl. 2003, 446, 447.
795 Vgl. WG II 16, CONV 354/02, S. 12; zustimmend Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 201.
796 Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1148.
797 Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.
798 Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 204.
799 Magiera, DÖV 2000, 1017, 1019.
800 Pernice, DVBl. 2000, 847, 855.
801 Jacobs zitiert nach Wernicke/Howard/Jund, DVBl. 2003, 446, 449.
802 Schohe, EWS 2002, 424.
803 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 168.
804 So auch der Abschlußbericht der Arbeitsgruppe X: WG X, CONV 426/02 S. 18.
805 So der Präsident des BVerfG, Papier, zitiert nach EuGRZ 2003, 85.
806 Entschließung des EP vom 16. März 2000, EuGRZ 2000, 189, 191 Rdr. 15c.
807 Calliess, NJW 2002, 3577, 3582.
808 Calliess, NJW 2002, 3577, 3582.
809 Weber, DVBl. 2003, 220, 226; Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 167; ausführlich Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1308ff.
810 Siehe weiter oben die Darstellung zu den Entscheidungen “Jégo-Queré“ und „Union de Pequenos Agricultores“.
811 Philippi, S. 54; so auch Generalanwalt Jacobs, zitiert nach Stüer/v. Arnim, DVBl. 2003, 245, 449.
812 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1310.
813 Magiera, DÖV 2000, 1017, 1024; Philippi, S. 53; Röhl, JURA 2003, 830, 836.
814 Röhl, JURA 2003, 830, 836.
815 Philippi, S. 54.
816 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1311f.; Die Bedeutung des Verhältnisses der Arbeitsteilung und Kooperation betont auch der Präsident des BVerfG, Papier, in EuGRZ 2003, 85.
817 Engel, ZUM 2000, 975, 1006; Philippi, ZEuS 2000, 97, 126; Reich, ZRP 2000, 375, 376ff.; Stieglitz, S. 233; Weber, DVBl. 2003, 220, 226f.
818 Rodriguez-Iglesias, zitiert nach Wernicke/Howard/Jund, DVBl. 2003, 446, 448; ähnlich auch die Arbeitsgruppe „Einbeziehung der Charta/Beitritt zur EMRK“, WG II 16, CONV 354/02, S. 16, die -allerdings im Rahmen von Art. 230 Abs. 4 EGV- darauf hinweist, dass es um mehr als den Schutz von Grundrechten geht, es vielmehr einen Rechtsschutz für alle subjektiven Rechte geben müsse.
819 Philippi, S. 54.
820 Philippi, S. 54.
821 Engel, ZUM 2000, 975, 1004; ähnlich Kokott/Rüth, C.M.L.Rev. 2003, 1315, 1329.
822 So auch der Präsident des BVerfG, Papier, zitiert nach EuGRZ 2003, 85.
823 Reich, ZRP 2000, 375, 378; ähnlich Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1314, der dann aber noch danach differenzieren möchte, ob das nationale Gericht über die Auslegung oder die Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage befindet. Im ersten Fall stehe einer Grundrechtsbeschwerde gegen eine Nichtvorlage die Hierarchisierung der europäischen Gerichtsstruktur entgegen, im letzten Fall soll die Grundrechtsbeschwerde hingegen zulässig sein, da sie sich letztlich gegen das materiell angegriffene Gemeinschaftsrecht richte und daher keine hierarchisierende Wirkung entfalte.
824 Engel, ZUM 2000, 975, 986; Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1314.
825 So der Präsident des BVerfG, Papier, zitiert nach EuGRZ 2003, 85.
826 So der Präsident des BVerfG, Papier, zitiert nach EuGRZ 2003, 85.
827 Weber, NJW 2000, 537, 544; Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1314; Schwarze, EuR 2003, 535, 552f. mit Verweis auf den sog. Freiburger Entwurf für eine Europäische Grundrechtsbeschwerde in Fn. 82; Reich, ZRP 2000, 375, 378; Ebenso der Präsident des BVerfG, Papier, zitiert in EuGRZ 2003, 85.
828 So der Präsident des BVerfG, Papier, zitiert nach EuGRZ 2003, 85.
829 Siehe insbesondere Art. I-9 VE.
830 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1314; Stieglitz, S. 233; ähnlich Calliess, NJW 2002, 3577, 3582.
831 Calliess, NJW 2002, 3577, 3582; Reich, ZRP 2000, 375, 378.
832 Hierzu ausführlich Lenz, EuGRZ 2001, 433ff.
833 Sack, EuR 1999, 571.
834 Puissochet, zitiert nach Stüer/v. Arnim, DVBl. 2003, 245, 246.
835 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1311.
836 Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1307.
837 Puissochet, zitiert nach Stüer/v. Arnim, DVBl. 2003, 245, 246 nennt hier die Bereiche Dienstrecht und Patentrecht; Ausführlich hierzu Sack, EuR 1999, 571, 574ff.
838 Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 164.
839 Lenz, EuGRZ 2001, 433, 438; Rack/Spitzer-Diemath, JRP 2003, 161, 163.
840 Sack, EuZW 2001, 77, 80; Ebenso die Arbeitsgruppe X „Freiheit, Sicherheit und Recht“ in ihrem Abschlussbericht v. 2. Dezember 2002: WG X 14, CONV 426/02, S. 25.
841 WG II 16, CONV 354/02, S. 11.
842 Die Evaluierungsgruppe bestand aus dem Ständigen Vertreter von Irland (Herrn Justin Harman), dem Präsidenten des EGMR (Herrn Luzius Wildhaber) und dem Stellvertretenden Generalsekretär des Europarates (Herrn Hans Christian Krüger). Siehe Decision of the Ministers`Deputies (Entscheidung der ständigen Vertreter der Minister) vom 7. Februar 2001, 740. Sitzung – Punkt 4.5 (abrufbar unter www.coe.int, Committee of Ministers, Decisions 740/4.5).
843 Report of the Evaluation Group to the Committee of Ministers on the European Court of Human Rights vom 27. September 2001, HRLJ 22 (2001), 308-329, s. insbesondere S. 327 Ziff. 98.
844 Schokkenbroek, EuGRZ 2003, 134, 137.
845 Ohms, EuGRZ 2003, 141, 147.
846 Grabenwarter, EuGRZ 2003, 174, 176.
847 Tomuschat, EuGRZ 2003, 95, 100.
848 Tomuschat, EuGRZ 2003, 95, 99 beziffert die im Jahre 2002 aus Polen kommenden Beschwerden beim EGMR mit 4173, die aus Russland stammenden mit 4006. Zusammen genommen stellt diese Anzahl ca. ein Viertel der im Jahr 2002 beim EGMR eingegangenen Beschwerden dar.
849 Schokkenbroek, EuGRZ 2003, 134, 137.
850 Engel, EuGRZ 2003, 122, 133.
851 Siehe die Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 14. - 15. Mai 2003 („Guaranteeing the long-term effectiveness of the European Court of Human Rights“), die den Mai 2004 als Termin für die Annahme des nächsten Reform-Protokolls zur EMRK vorsieht. Siehe auch die Änderungsvorschläge Deutschlands und der Schweiz für die EMRK in Stoltenberg, EuGRZ 2003, 139ff; Ausführlich zu den Reformbestrebungen Schokkenbroek, EuGRZ 2003, 134ff. und Tomuschat, EuGRZ 2003, 95ff.
852 Stoltenberg, EuGRZ 2003, 139.
853 Tomuschat, EuGRZ 2003, 95, 98; ähnlich Stoltenberg EuGRZ 2003, 139.
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