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				VII Literaturverzeichnis
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				Danksagung</cms:entry><cms:entry id="N14204" part="N14200" ref="N14204" type="pagenumber">277</cms:entry><cms:entry id="N14210" part="N14210" ref="N14210" type="declaration">
				Eidestattliche Erklärung</cms:entry><cms:entry id="N14214" part="N14210" ref="N14214" type="pagenumber">278</cms:entry><cms:entry part="chapter4" type=":current"/><cms:entry type=":lang">de</cms:entry><cms:entry id=":contents" part="front" ref=":contents" type=":contents">Inhaltsverzeichnis</cms:entry><cms:entry type=":help"><url href="http://...">Hilfe</url></cms:entry></cms:meta><cms:content><chapter id="chapter4" label="IV.">
			<head><pagenumber id="N11731" label="127" numbering="arabic" start="127"/>Die EU-Grundrechtecharta und ihre Einordnung in das künf­tige Verhältnis zwischen EuGH und EGMR<br/>
			</head>
			<p>Die Europäische Grundrechtecharta, die am 7. Dezember 2000 in Nizza feierlich proklamiert wurde, ist als Teil II in den neuen Entwurf eines Ver­fassungsvertrages für die Europäische Union aufgenommen worden und soll zukünftig für alle fünf­undzwanzig EU-Mitgliedstaaten und damit für ca. 450 Mio. Menschen gelten. Die EGC hätte damit verbind­lichen Verfassungs­rang, ist aber formal derzeit weder für die EU noch für die Mit­glied­staaten rechtlich bindend<footnote start="432">
					<p>Triebel, JURA 2003, 525.</p>
				</footnote>. </p>
			<p>Von einem rechtlich harmonisierten Verhältnis zwischen der EMRK und der EGC hängt im europäischen Grundrechtsschutz wegen der hiermit verbun­denen Rechtssicherheit sehr viel ab<footnote start="433">
					<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198.</p>
				</footnote>. Insbesondere mit Blick auf das im Fall &#8222;Matthews&#8220; gefällte Urteil des EGMR ist es wichtig, dass die EGC Kon­ventionsverletzungen durch die EU ausschließen bzw. minimieren oder in einem unionsinternen Verfahren selber korrigieren kann<footnote start="434">
					<p>Pernice, DVBl. 2000, 847, 854.</p>
				</footnote>.</p>
			<section id="N11753" label="1.">
				<head>Entwicklung der EU-Grundrechtecharta und die Ar­beit des Verfassungs­konvents</head>
				<p>Der Europäische Rat in Köln<footnote start="435">
						<p>S. EuGRZ 1999, 364ff.</p>
					</footnote> und Tampere<footnote start="436">
						<p>S. EuGRZ 1999, 615ff.</p>
					</footnote> erteilte 1999 einem so ge­nannten Konvent das Mandat, eine EU-Charta der Grundrechte auszu­ar­<pagenumber id="N11768" label="128" numbering="arabic" start="128"/>beiten, um den komplizierten und teilweise unübersichtlichen Stand der euro­päischen Grundrechte für die Unionsbürger sicherer und transparenter zu machen. Die Ausarbeitung der Charta ist maßgeblich von der deutschen Rats­präsidentschaft initiiert worden<footnote start="437">
						<p>Busse, NJW 2000, 1074, 1075 m.w.N.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Dieser Konvent umfasste zweiundsechzig Mitglieder, vornehmlich Mitglieder des Europäischen Parlaments aber auch der nationalen Parlamente sowie Beauftragte der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und ein Mitglied der Kommission. Die Präsidentschaft lag beim ehemaligen Bundes­präsidenten Roman Herzog. Der Konvent nahm seine Arbeit mit der Sitzung am 17. Dezember 1999 auf und verabschiedete die EGC am 2. Oktober 2000. Anschließend wurde sie auf dem Gipfel der Staats- und Regierungs­chefs in Nizza im Dezember 2000 feierlich proklamiert<footnote start="438">
						<p>ABl. EG C-364 vom 18. Dezember 2000.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Getragen vom Erfolg dieses neuen Verfahrens wurde vom Europäischen Rat in Laeken im Dezember 2001 ein so genannter Europäischer Verfassungs­konvent eingesetzt, um die Europäische Union vor dem bevorstehenden Bei­tritt mehrerer Staaten Mittel- und Osteuropas sowie Maltas und Zypern im Jahr 2004 zukunftsfähig zu erhalten. </p>
				<p>Die Aufgabe des neuen Konvents unter seinem Präsidenten Giscard d`Estaing bestand darin, die bisherigen Verträge fortzuentwickeln, zu verein­heitlichen und in einem Abschlussdokument die Arbeiten der nächsten Re­gierungs­konferenz, die Anfang Oktober 2003 begann, vorzubereiten, die ab­schließend über den zu unterzeichnenden Text befindet. </p>
				<p>
					<br/>Der Konvent begann seine Arbeit am 28. Februar 2002 in Brüssel und <pagenumber id="N11788" label="129" numbering="arabic" start="129"/>beendete sie nach einer Abschlusssitzung am 10. Juli 2003 mit der Über­mittlung des Verfassungsvertragsentwurfes an die italienische Ratspräsident­schaft in Rom am 18. Juli 2003 ab. Zuvor war bereits am 20. Juni 2003 ein Teil des Verfassungsvertragsentwurfs vom Europäischen Rat in Thessaloniki als Basis für die spätere Regierungskonferenz entgegen­genommen worden. Im endgültigen Verfassungsvertragsentwurf vom 18. Juli 2003 ist die Charta als Teil II ein wesentlicher Bestandteil des Verfassungsvertrags geworden und hätte nach dem Inkrafttreten des Verfassungsvertrags selbst verbind­lichen Verfassungsrang<footnote start="439">
						<p>Opperman, DVBl. 2003, 1234, 1242.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Die Verhandlungen über den EU-Verfassungsvertragsentwurf scheiterten je­doch vorerst Mitte Dezember 2003, sodass in nächster Zeit nicht mit einer Verab­schiedung zu rechnen ist. Der status quo bleibt unverändert, es bleibt daher absehbar bei dem Vertrag von Nizza. Die Verabschiedung eines Ver­fassungs­vertrages und damit auch der Grundrechtecharta ist damit aber nicht end­gültig vom Tisch, sondern zunächst zeitlich aufgeschoben, bis ein Kon­sens zwischen den Mitgliedstaaten erzielt ist oder die Verhandlungen endgültig als gescheitert angesehen werden müssen. </p>
				<p>Nach einer Überführung der Grundrechtecharta in zwingendes Recht würde über die Auslegung und Anwendung der Charta der EuGH befinden, über die Interpretation der EMRK weiterhin der EGMR. Weiterhin stellt sich aber die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem EuGH und dem EGMR einerseits, aber auch von Grundrechtecharta zu EMRK andererseits. Fraglich ist nun, wie in der EGC das Verhältnis des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechts­schutzes und des Rechtsschutzsystems der EMRK ausgestaltet wurde. </p>
				<p>
					<br/>Die EGC normiert in Art. II-52 Abs. 3 VE und Art. II-53 VE allge­meine, aber <pagenumber id="N1179E" label="130" numbering="arabic" start="130"/>komplexe Schrankenregelungen, mit denen gleichzeitig das Verhält­nis der EGC zum Grundrechtsschutz der Mitglied­staaten sowie zum Menschen­rechts­schutzsystem der EMRK geregelt werden soll. In den beiden Artikeln wird der Versuch unternommen, für Konfliktfälle eine Regelung zu treffen.</p>
				<p>Die Regelungen bezwecken, dass jeweils der größtmögliche Grundrechts­schutz der drei Grundrechtskreise zum Tragen kommt. Beide Bestimmungen ge­meinsam bilden damit gewissermaßen den Angelpunkt der Bekräftigungs­funktion der Charta, wie sie schon in der Präambel zum Ausdruck kommt. Diese besagt, dass das aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen, dem EU-Primärrecht, sowie internationalen Verpflichtungen, namentlich der EMRK, resultierende Schutzniveau &#8222;bekräftigt&#8220; und jedenfalls nicht unter­schritten werden soll<footnote start="440">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 152.</p>
					</footnote>.</p>
			</section>
			<section id="N117AE" label="2.">
				<head>Das Günstigkeitsprinzip des Art. II-52 Abs. 3 des Ver­fassungs­ver­trags­ent­wurfs</head>
				<p>Art. II-52 Abs. 3 VE soll die notwendige Kohä­renz zwischen der EGC und der EMRK herstellen. Dieser Bestimmung kommt daher zentrale Bedeutung zu, sie stellt gewissermaßen das Herzstück der Regelungen zur Wahrung der Rechtssicherheit zwischen der EGC und der EMRK dar<footnote start="441">
						<p>Vgl. WG II 16, CONV 354/02, S. 7; Callewaert, EuGRZ 2003, 198.</p>
					</footnote>. Die Norm hat fol­genden Wortlaut:</p>
				<p>
					<br/>&#8222;<em>So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die </em>(EMRK)<em> garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt</em>.&#8220;</p>
				<p>
					<pagenumber id="N117CA" label="131" numbering="arabic" start="131"/>
					<br/>Durch dieses Harmonisierungsgebot<footnote start="442">
						<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 224.</p>
					</footnote> soll erreicht werden, dass die EGC auf die EMRK aufbaut, statt mit ihr zu konkurrieren<footnote start="443">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 199.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Mit der Bezugnahme in Art. II-52 Abs. 3 Satz 1 VE auf die EMRK werden die Schranken der EMRK und im Falle einer Entsprechung damit auch der von der EMRK gewährleistete Grundrechtsschutz, vorbehaltlich einer günsti­geren Regelung im Gemeinschaftsrecht gemäß Art. II-52 Abs. 3 Satz 2 VE, zum Grundrechtsstandard im EU-Recht, mithin in dieses als Mindest­standard materiell inkorporiert<footnote start="444">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 10; Calliess in Ehlers, EuGR, § 19 II 2 Rdr. 16; Heringa/Verhey, MJ 2001, 11, 25. Anders Philippi, S. 44, die davon ausgeht, dass lediglich der Schutzbereich übertragen wird.</p>
					</footnote>. Die EMRK soll durch diese Bestimmung daher zur unmittelbaren Textgrundlage der Rechtsprechung des EuGH werden.</p>
				<p>Dieser Bestimmung kommt eine Schlüsselstellung zu, da hier­nach die in der EMRK garantierten Rechte als grundrechtlicher Mindest­standard fest­ge­legt werden, die nicht unterschritten werden dürfen und die Schutzwirkung der EGC damit nicht hinter die der EMRK zurück­fallen darf. </p>
				<p>Durch die Regelung des Art. II-52 Abs. 3 VE könnte die EMRK im EU-Recht zumindest in den von der EGC übernommenen Teilen zu einem ver­bind­lichen Referenzpunkt und kann damit von einer bloßen Auslegungs­hilfe und Rechtserkenntnisquelle faktisch zur indirekten Rechtsquelle wer­den<footnote start="445">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 200.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<br/>Zu beachten ist, dass Art. II-52 Abs. 2 und 3 VE für diejenigen Vorschriften, die dem Vertragswerk bzw. der EMRK entlehnt sind, leges specialis zu Abs. <pagenumber id="N117FA" label="132" numbering="arabic" start="132"/>1 darstellen, dem damit die Funktion einer Auffangvorschrift zukommt<footnote start="446">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 13; zweifelnd Philippi, S. 42.</p>
					</footnote>. Gemäß dem Wortlaut der allgemeinen Einschrän­kungs­klausel des Art. II-51 Abs. 1 VE könnte man vermuten, dass auch Maßnahmen der Union direkt an der EMRK gemessen werden können. Art. II-51 Abs. 1 Satz 1 VE lautet:</p>
				<p>
					<br/>&#8222;<em>Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhal­tung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten aus­schließ­lich bei der Durchführung des Rechts der Union</em>.&#8220;</p>
				<p>
					<br/>Die Diktion erscheint zunächst verwirrend, denn es ist fraglich, ob der Begriff &#8222;Union&#8220; in Art. II-51 Abs. 1 VE wirklich zutreffend ist. Dies würde nämlich zum einen bedeuten, dass die EGC nur für den Euro­päischen Rat der Staats- und Regierungschefs als Organ der Union gelten würde<footnote start="447">
						<p>Calliess in Ehlers, EuGR, § 19 III Rdr. 25; Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1433</p>
					</footnote> und zum anderen hieße dies, die Grundrechtsbindung auch auf die GASP und die ZPJS auszuweiten, einen Bereich, in dem der EuGH bislang gemäß Art. 46 EUV kaum oder gar keine Jurisdiktions­gewalt be­sitzt<footnote start="448">
						<p>Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1433; Pache EuR 2001, 475, 483; Philippi, S. 53.</p>
					</footnote>. Den Rechten der Union müsste in diesem Fall der gleiche Inhalt zukommen wie bei einer Beurteilung einer Maß­nahme der Mitgliedstaaten<footnote start="449">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 201.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Zum Begriff der &#8222;Union&#8220; ist aber ähnlich wie bei Art. 6 Abs. 2 EUV<footnote start="450">
						<p>Auf Art. 6 Abs. 2 EUV verweisen auch die aktualisierten Erläuterungen des Präsidiums zu Art. II-51 VE vom 18. Juli 2003, CONV 828/1/03 REV 1, S 46.</p>
					</footnote> zu sagen, dass mit dieser Formulierung vor dem Hinter­grund der Art. 1 bis 5 EUV, gemäß denen die EU mit Hilfe der von den Gemeinschaften geliehenen Organe agiert, auch die Gemeinschaftsorgane gemeint sind, die in einem <pagenumber id="N11831" label="133" numbering="arabic" start="133"/>funktionellen Sinne auch als Unions­organe bezeichnet werden können und deren Bindung von der Charta beab­sichtigt ist<footnote start="451">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 136; Vranes, JBl. 2002, 630, 635.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<br/>Die Verwendung des Begriffs der &#8222;Union&#8220; ist nach Vorlage des endgültigen Entwurfs eines Verfassungsvertrags jedoch der neuen einheitlichen Rechts­per­sönlich­keit der EU gemäß Art. I-6 VE geschuldet. Insofern macht die Verwendung des Begriffs &#8222;Union&#8220; in Art. II-51 Abs. 1 VE Sinn, da die bisherige &#8222;Säulenkonstruktion&#8220; der EU nach dem Verfassungsvertrags­entwurf aufge­löst werden soll<footnote start="452">
						<p>Art. I-15 VE begründet in &#8222;Auflösung&#8220; der bisherigen zweiten &#8222;Säule&#8220; die grundsätzliche Zu­ständigkeit der EU für alle Bereiche einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ein­schließlich der Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigung. Der &#8222;Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts&#8220; wird in Auflösung und in Anlehnung an die Säulenstruktur des EUV gemäß Art. I-41 VE stärker als bisher in das allgemeine Rechtsetzungssytem der Union miteinbezogen.</p>
					</footnote> und lediglich eine einheitliche Rechtspersön­lich­keit, die Union, zurückbleiben soll<footnote start="453">
						<p>Siehe auch Art. I-1 VE und Art. IV-3 VE.</p>
					</footnote>. Der Begriff der &#8222;Organe&#8220; wird in Art. I-18 VE näher definiert. An der bisherigen Zuständig­keit des EuGH wird sich daher zumin­dest nach Art. II-51 Abs. 1 VE nichts än­dern.</p>
				<p>
					<br/>Zu untersuchen ist, ob im Entwurf eines Verfassungsvertrags andere Re­gelungen enthalten sind, die diesbezügliche Feststellungen treffen. Die Pro­blematik der beschränkten bzw. gar nicht vorhandenen Jurisdiktions­befugnis des EuGH in den Bereichen ZPJS und GASP wurde ja bereits weiter oben erläutert.</p>
				<p>Im Titel IV des EGV, d.h. dem Bereich &#8222;Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr&#8220; wurde die <pagenumber id="N11857" label="134" numbering="arabic" start="134"/>Vorlagebe­rech­tigung nationaler Gerichte gemäß Art. 68 Abs. 1 EGV nicht mehr auf letzt­instanzliche Gerichte beschränkt. Ebenso wurde durch den Verfassungs­konvent die Einschränkung der Jurisdiktionsbefugnis des EuGH gemäß Art. 68 Abs. 2 EGV abgeschafft. </p>
				<p>Im Bereich ZPJS wurde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten gemäß Art. 35 Abs. 2 bzw. 3 EUV abgeschafft, die Zuständigkeit des EuGH für Vorabent­schei­dungen gemäß Art. 35 Abs. 1 EUV formell anzuerkennen bzw. derar­tige Vor­lage­­fragen auf letzt- und höchstinstanzliche Gerichte zu beschränken. </p>
				<p>Art. 35 Abs. 5 EUV wurde allerdings kaum verändert in Art. III-283 VE über­führt. Art. III-283 VE enthält am Ende folgende Einschränkung:</p>
				<p>
					<br/>&#8222;&#8230;<em>wenn die entsprechenden Handlungen dem innerstaatlichen Recht unter­stehen</em>.&#8220;</p>
				<p>
					<br/>Sollte dieser Jurisdiktionsaus­schluss des EuGH auf die Fälle bezogen sein, in denen die betreffende Handlung ausschließlich dem nationalen Recht unter­­­fällt, bestünde ohnehin keine Zuständigkeit des EuGH. Sollte die Be­stimmung hingegen auf solche Fälle bezogen sein, in denen die nationale Hand­lung in irgendeiner Form auch auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht, liefe dies im Ergebnis wieder auf die Rechtsfolge des Art. 35 Abs. 5 EUV hinaus<footnote start="454">
						<p>Dougan, E.L.Rev. 2003, 763, 792.</p>
					</footnote>. Der genannte Passus erscheint damit überflüssig. Daher ergeben sich hier insgesamt keine signifikanten Änderungen zur bisherigen Lage<footnote start="455">
						<p>So auch Kokott/Rüth, C.M.L.Rev. 2003, 1315, 1325 Fn. 44. Dieses Ergebnis ist wohl Kräften innerhalb der Arbeitsgruppe X &#8222;Freiheit, Sicherheit und Recht&#8220; geschuldet, die sich für eine Beibehaltung der Beschränkung in Art. 35 Abs. 5 EUV aussprachen. Hierauf weist der Abschluss­bericht der Arbeitsgruppe X vom 2. Dezember 2002 hin: CONV 426/02, S. 25.</p>
					</footnote>. Im Rahmen der von der Arbeitsgruppe &#8222;Charta&#8220; durchge­führten Anhörungen äußerten sich die be­fragten Experten aber ent­schie­den dagegen, <pagenumber id="N1187C" label="135" numbering="arabic" start="135"/>dass im Ver­fassungs­vertrag Beschrän­kungen beim Schutz der Grundrechte wie der­zeit in Art. 35 EUV festge­legt werden<footnote start="456">
						<p>WG II 16, CONV 354/02 S. 16 Fn. 2; Die Arbeitsgruppe X &#8222;Freiheit, Sicherheit und Recht&#8220; empfahl, dass alle bisherigen Beschrän­kungen der Jurisdiktion des EuGH im Bereich der ZPJS aufgehoben werden sollten: Ab­schluss­­bericht der Arbeitsgruppe X vom 2. Dezember 2002, CONV 426/02, S. 24f.; s. auch Pernice, DVBl. 2000, 847, 855.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>
					<br/>Ähnlich wie bei Art. 35 Abs. 5 EUV verhält es sich im Bereich der GASP, wo mit der Regelung des Art. III-282 VE die bis­herige, nicht zufriedenstellende Situation, nämlich keine Zuständigkeit des EuGH, nahezu unverändert beibe­halten wird.Zusammen­gefasst lässt sich sagen, dass mit einem rechtsver­bind­lichen Ver­fassungs­ver­trag zwar gewisse erfreuliche Verbesserungen eintreten würden, aber trotz­­dem noch wichtige Bereiche verblieben, in denen der EuGH keine Zu­ständig­­keit besäße.</p>
				<p>
					<br/>Weiter ist zu prüfen, ob Art. II-52 Abs. 3 VE ausreichende Maß­nahmen vor­sieht, um künftig differierende Recht­sprechung von EuGH und EGMR in EMRK-Ange­legen­heiten zu verhindern. </p>
				<p>Gemäß Art. II-52 Abs. 3 Satz 1 VE muss zunächst eine Entsprechung der jeweiligen Rechte in der EGC und der EMRK vorliegen. Die Transferklausel des Art. II-52 Abs. 3 VE führt zur Identität der einander entsprechenden Rechte in der Charta und in der EMRK, damit kommt es nicht nur zu einem Schrankentransfer, sondern zu einer Übernahme der ent­sprechenden EMRK-Bestimmungen in toto<footnote start="457">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 30.</p>
					</footnote>. Fraglich ist, wann genau eine Entsprechung vorliegt, da dies nicht immer auf den ersten Blick gegeben ist. </p>
				<p>
					<pagenumber id="N1189E" label="136" numbering="arabic" start="136"/>Wenn für eine Entsprechung nicht völliges, sondern nur ein ungefähres Ent­sprechen<footnote start="458">
						<p>Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1136.</p>
					</footnote> bzw. eine ungefähre inhaltliche Überschneidung, die im Wort­laut zum Ausdruck kommen muss<footnote start="459">
						<p>Calliess in Ehlers, EuGR, § 19 II 2 Rdr. 16.</p>
					</footnote>, gefordert wird, ist hierdurch für eine trenn­scharfe Abgrenzung nicht viel gewonnen. </p>
				<p>
					<br/>Anhaltspunkte für eine Entsprechung können lediglich die Erläuterungen des Prä­si­diums zu Art. II-52 Abs. 3 VE geben, die zwei Listen mit ent­sprechen­den Rechten enthalten<footnote start="460">
						<p>Erläuterungen des Präsidiums zu Art. 52 EGC, in Charta der Grundrechte der EU, Sonderbeilage zu NJW, EuZW, NVwZ und JuS (2000), S. 7, 15 und EuGRZ 2000, 559-570. Das Präsidium hat die Erläuterungen zur EGC zwischenzeitlich aktualisiert: 18. Juli 2003, CONV 828/1/03 REV 1.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Problematisch erscheint aber, dass die dort aufgeführten Rechte der Charta nicht mit den in der EMRK niederge­legten Bestimmungen textlich identisch sind bzw. diese nur teilweise oder verkürzt wiedergeben, was Schwierig­keiten in der Praxis fördern dürfte. Frag­lich ist auch eine Ent­sprechung bei Grundrechten, die erst durch die Recht­sprechung des EGMR als geschützt angesehen werden können, wie bei­spiels­weise die Kunst­freiheit<footnote start="461">
						<p>EGMR, Urt. v. 24. Mai 1988, Appl. Nr. 10737/84, Ser. A-133, EuGRZ 1988, 543 &#8211; &#8222;Müller&#8220;.</p>
					</footnote> oder das Grundrecht auf Datenschutz, das der EGMR aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ab­leitet<footnote start="462">
						<p>EGMR, Urt. v. 16. Februar 2000, Appl. Nr. 27798/95 Rdrn. 65-67 &#8211; &#8222;Amann&#8220;; EGMR, Urt. v. 4. Mai 2000, Appl. Nr. 28341/95, RUDH 2000, 109ff. Rdrn. 42-44 &#8211;&#8222;Rotaru&#8220;.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Ein Gericht, das auf der Basis der EGC Rechtsfindung betreibt, muss auf der Grundlage von Bestimmungen entscheiden, die kein direktes Pendant in der EMRK haben. In einem derartigen Fall erscheint es daher praktisch unmög­lich, dass beispielsweise Art. II-7 VE, d.h. die Achtung des Privat- und <pagenumber id="N118D0" label="137" numbering="arabic" start="137"/>Familien­lebens, Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht und damit die &#8222;gleiche Bedeu­tung und Tragweite&#8220; haben kann<footnote start="463">
						<p>Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 99; Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 51; Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1136; Calliess in Ehlers, EuGR, § 19 II 2 Rdr. 16.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Unklar bleibt auch trotz dieser Erläuterungen beispielsweise das Verhältnis von Art. II-6 VE, dem Recht auf persönliche Freiheit, zu Art. 5 EMRK. Gemäß den Erläuterungen des Präsidiums haben beide Bestimmungen dieselbe Bedeutung und Tragweite, allerdings übernimmt Art. II-6 VE nur den ersten Satz des Art. 5 EMRK. Fraglich ist insofern, ob über Art. II-52 Abs. 3 VE die speziellen Verfahrens­garantien der Absätze 2 bis 5 des Art. 5 EMRK auch Bestandteil des Art. II-6 VE sind. Dies ist bei einer weiten Auslegung des Art. II-52 Abs. 3 VE der Fall, die hier allerdings geboten erscheint, um der Bestimmung des Art. II-53 VE zu entsprechen, damit Art. II-6 VE nicht als unzulässige Beschränkung des Schutzniveaus der EMRK ausgelegt werden darf<footnote start="464">
						<p>Holoubek, in GRe für Europa, S. 25, 35.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<br/>Die Unterschiede im Detail, verbunden mit der Offenheit grund­rechtlicher Formulierungen für richter­liche Weiterentwicklungen, werden es jedenfalls vielfach schwierig machen, zu ent­scheiden, ob tatsächlich eine Abweichung der Charta von der EMRK vor­liegt oder nicht<footnote start="465">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 153.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Im Rahmen des Art. II-52 Abs. 3 Satz 2 VE wird gemäß den Erläu­terungen des Präsidiums die Rechtsprechung des EGMR implizit als Mini­mal­schutz an­gesehen, wobei eine etwaige Rechtsprechung des EuGH nur in Richtung eines weiter­gehenden Schutzes abweichen darf. Der Verweis in Art. II-52 Abs. 3 VE soll sowohl No­vellierungen der EMRK als auch die zukünftige <pagenumber id="N118F4" label="138" numbering="arabic" start="138"/>Ent­wicklung der Recht­sprechung des EGMR berücksichtigen, damit handelt es sich bei Art. II-52 Abs. 3 S. 1 VE um eine dynamische Verweisung<footnote start="466">
						<p>Philippi, S. 44; Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 37.</p>
					</footnote>. In diesem Zu­sammen­hang erscheint aber die vom Präsidium in seinen Erläu­terungen geforderte Bestimmung der Bedeu­tung und Tragweite der be­treffenden Rechte durch den EGMR <em>und </em>den EuGH<footnote start="467">
						<p>Erläuterungen des Präsidiums, zu Art. 52 EGC, in Charta der Grundrechte der EU, Sonderbeilage zu NJW, EuZW, NVwZ und JuS (2000), S. 7, 15 und Aktualisierte Erläu­terungen des Präsidiums vom 18. Juli 2003, CONV 828/1/03 REV 1, S. 49.</p>
					</footnote> als eher ver­wirrend<footnote start="468">
						<p>Heringa/Verhey, MJ 2001, 11, 17.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<br/>Anzumerken ist, dass den vom Präsidium &#8222;<em>in eigener Verantwortung</em>&#8220; formu­lierten Erläu­terungen gemäß einem Eingangsvermerk<footnote start="469">
						<p>Aktualisierte Erläuterungen des Präsidiums vom 18. Juli 2003, CONV 828/1/03 REV 1, S. 2.</p>
					</footnote> keine Rechts­ver­bind­lichkeit zukommt, sie sollen die Bestimmungen der Charta lediglich &#8222;<em>verdeut­­lichen</em>&#8220;. Sie können daher wohl in erster Linie die Entstehungs­ge­schichte der Charta reflektieren<footnote start="470">
						<p>So Grabenwarter, DVBl. 2001, 1, 2 Fn. 13; Es erscheint fraglich, ob die Auflistung in den Erläuterungen des Präsidiums für die Auslegung des Art. II-52 Abs. 3 EGC wirklich verbind­lich sein wird. Für eine Verbindlichkeit hingegen: Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 31.</p>
					</footnote> und später im Sinne der historischen Aus­le­­gung eine Rolle spielen<footnote start="471">
						<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 223.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Die Erläuterungen des Präsidiums können vom EuGH zur Auslegung der jeweiligen Be­stimmung herangezogen werden, eine Verpflichtung hierzu be­steht jedoch nicht<footnote start="472">
						<p>Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 50.</p>
					</footnote>. Sie bieten lediglich eine Orientierungshilfe und können daher keine wirkliche Rechtssicherheit bieten. Die Arbeitsgruppe &#8222;Charta&#8220; weist in ihrem Abschlussbericht auch darauf hin, dass die Erläu­terungen lediglich <em>ein </em>wichtiges Interpretationswerkzeug sind, um ein korrektes Ver­<pagenumber id="N1193D" label="139" numbering="arabic" start="139"/>ständnis der Charta zu gewährleisten, im Übrigen aber keinen rechtlichen Wert haben<footnote start="473">
						<p>WG II 16, CONV 354/02, S. 10; Ebenso die aktualisierten Erläuterungen des Präsidiums vom 18. Juli 2003, CONV 828/1/03 REV 1, S. 2; vgl. auch den Bericht des Vorsitzenden des Konvents and den Präsidenten des Europäischen Rates vom 18. Juli 2003, CONV 851/03, S. 4.</p>
					</footnote>. Weiterentwicklungen und Präzisierungen durch die Recht­sprechung werden von den Erläuterungen nicht immer ohne weiteres erfasst sein, was im Einzelfall zu Abweichungen im Schutzniveau führen kann. Der rechtliche Gehalt des Hinweises auf die Erläuterungen des Prä­sidiums ist damit insgesamt deutlich begrenzt.</p>
				<p>
					<br/>Festzuhalten ist auch, dass es dem EuGH durch den Wortlaut von Art. II-52 Abs. 3 VE tendenziell leicht gemacht wird, mit Hinweis auf den unter­schied­lichen Wort­laut eine Entsprechung im Sinne der Vorschrift abzulehnen. Wer be­wusst einen anderen Wortlaut als den der &#8222;Vorlage&#8220;, d.h. hier der EMRK wählt, kann durchaus den Anschein erwecken, er lege auch eine andere Be­deu­tung zu Grunde<footnote start="474">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Die Beobachter des Europarates im Konvent plädierten daher auch dafür, die Bestimmungen der EMRK wörtlich und umfassend, also auch mit ihren Schranken­regelungen und &#8222;Negativfunktionen&#8220;, zu übernehmen<footnote start="475">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 9.</p>
					</footnote>. Ebenso for­derte der Richter am EGMR Fischbach, gleich lautende Formulierungen zu verwenden. Die Idee der Menschenrechte dürfe nicht leichtsinnigerweise durch unterschiedliche Formulierungen gefährdet werden, die je nach An­wen­dung der EMRK durch einen der beiden Gerichtshöfe unterschiedlich aus­ge­legt werden könne und damit zu unterschiedlichen Standards führe<footnote start="476">
						<p>Fischbach, zitiert nach Busse, ThürVBl. 2001, 73, 74.</p>
					</footnote>. Dieses Problem kann wohl nur dann befriedigend gelöst werden, wenn die <pagenumber id="N11965" label="140" numbering="arabic" start="140"/>je­­wei­lige EMRK-Norm implizit vollinhaltlich zum Bestandteil der EGC ge­macht wird<footnote start="477">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 199; Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1136.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Sollte der EuGH mit einer auf die EGC gestützten Rüge gegen einen Unions­akt oder nationalen Durchführungsakt befasst werden, ist nicht nur bei ver­gleich­barer Fallkonstellation das Vorliegen von Präzedenzfällen des EGMR zu prüfen, sondern auch, ob die jeweilige Schrankenkonstellation der EMRK-Bestimmung überhaupt angemessen auf die vergleichbare Grund­rechts­norm der Charta übertragbar ist<footnote start="478">
						<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 224.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Ziel sollte hier sein, einen angemessen Ausgleich zwischen den Gemein­wohl­­zielen der EU, d.h. beispielsweise Art. 3 EGV in Verbindung mit den Marktfreiheiten und den Querschnittsaufgaben<footnote start="479">
						<p>Siehe Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 EGC.</p>
					</footnote>, den in der EMRK enthal­tenen qualifizierten Gesetzesvorbehalten und damit auch dem vom EGMR anerkannten relativ weiten Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Interpre­tation der staatlichen Gemeinwohlgründe zu schaffen<footnote start="480">
						<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 224.</p>
					</footnote>. Festzu­halten ist auch, dass die die inkorporierten Bestimmungen der EMRK mittels der bei­den europäischen Gerichtshöfe den Besonderheiten von Ge­mein­schaft und Union anzupassen sind<footnote start="481">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 38.</p>
					</footnote>, was weiteren Auslegungs­spiel­raum insbe­sondere für die Grundrechtsschranken bietet. </p>
				<p>In diesem Bereich kommt es aber letztendlich entscheidend auf den &#8222;good-will&#8220; des EuGH an, eine Entsprechung anzunehmen bzw. einen beschrie­benen Interessenausgleich angemessen durchzuführen. Ihm wird hier ein weiter Interpretationsspielraum eingeräumt, den er wohl auch ausschöpfen wird.</p>
				<p>
					<pagenumber id="N11998" label="141" numbering="arabic" start="141"/>
					<br/>Ebenso bleibt die nähere Interpretation der Rechtsfolge des Entsprechens, die Begriffe &#8220;Bedeutung und Tragweite&#8220;, auch nach den Ausführungen des Konvents unklar. Hiermit dürften jedenfalls sowohl der Schutzbereich als auch die Schranken von Grundrechten erfasst sein<footnote start="482">
						<p>Grabenwarter, DVBl. 2001, 1, 2.</p>
					</footnote>. Allerdings bestehen hier im Einzelfall noch schwierige Ausle­gungs­probleme<footnote start="483">
						<p>Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 480; Weber, DVBl. 2003, 220, 224.</p>
					</footnote>, verwiesen sei ins­be­son­dere auf Art. II-14 Abs. 1 und 3 VE<footnote start="484">
						<p>Ausführlich Grabenwarter, DVBl. 2001, 1, 3 und Heringa/Verhey, MJ 2001, 11, 25.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Und wer entscheidet überhaupt letztverbindlich über die Bestimmung der &#8222;Bedeutung und Tragweite&#8220; sowie darüber, ob eine Einschränkung der Char­ta weiter geht als es die EMRK zulässt - der EuGH, der EGMR oder gar beide zusammen<footnote start="485">
						<p>Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 442; Lecheler, ZEuS 2003, 337, 344.</p>
					</footnote>? Die Be­stimmung lässt diese Frage offen. Wichtig ist je­den­­­falls, dass das Schutz­ni­veau der EMRK nicht unterschritten wird.</p>
				<p>
					<br/>Die Anwendungsgebiete der EMRK und der EGC überschneiden sich dort, wo die Mitgliedstaaten EU-Recht umsetzen. Hier ist insbesondere an die Ent­scheidung &#8222;Cantoni&#8220; zu denken, die die mitgliedstaatliche Umsetzung einer europäischen Richtlinie betraf und in der der EGMR diese Umsetzung trotz ihrer EU-rechtlichen Herkunft am Maßstab der EMRK beurteilte. Eine in einem solchen Zusammenhang bei der Urteilsfindung erfolgende Beachtung von Besonderheiten des EU-Rechts darf aber nicht dazu führen, dass der EGMR von seiner bisherigen Recht­sprechung abweicht, da dies die Rechts­sicherheit auf diesem Gebiet gefähr­den würde<footnote start="486">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 201.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<pagenumber id="N119CC" label="142" numbering="arabic" start="142"/>Ferner lassen sich mitgliedstaatliche Umsetzungs- und Durchführungs­maß­nahmen nicht immer streng von einer Normsetzung trennen, die aus­schließ­lich innerstaatliche Bezüge aufweist<footnote start="487">
						<p>Vranes, JBl. 2002, 630, 638.</p>
					</footnote>. Der durch Art. II-52 Abs. 3 VE bekräf­tigte umfassende Status der EMRK bedeutet auch, dass der Inhalt ihrer Bestimmungen grundsätzlich unbe­rührt davon bleiben muss, ob diese im mitgliedstaatlichen oder unio­nalen Recht zur Anwendung kommt, denn in beiden Fällen handelt es sich um die gleiche EMRK<footnote start="488">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 201.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Eine unterschiedliche Beurteilung von rein nationalen und EU-rechtlich deter­minierten Maßnahmen am Maßstab der EMRK erscheint insbesondere aus der Sicht des Betroffenen<footnote start="489">
						<p>Vgl. hierzu auch die &#8222;Matthews&#8220;-Entscheidung des EGMR, der in seinem Urteil ausdrück­lich auf die Wirkung für den Betroffenen, für den es keinen Unterschied mache, woher der Rechtsakt herrühre, abstellt: EGMR, Urt. v. 18. Februar 1999, Appl. Nr. 24833/94, EuZW 1999, 308, 309 Rdr. 34 = EuGRZ 1999, 200, 202 Rdr. 34 - &#8222;Matthews&#8220;.</p>
					</footnote> kaum zu rechtfertigen<footnote start="490">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 201.</p>
					</footnote>. Die unterschiedliche Beurteilung nach der Herkunft des jeweiligen Rechtsakts sollte daher ver­mie­den werden.</p>
				<p>
					<br/>Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung dieser Vorschläge ist, dass der EuGH bemüht ist, einen solchen Ausgleich herbeizuführen. Ob er stets ge­willt ist, dies zu tun und wenn er es ist, es ihm auch gelingt, einen ange­messenen und allgemein befriedigenden Interessenausgleich im Einzel­fall zu finden, erscheint angesichts der dargestellten Probleme allerdings eher un­wahr­scheinlich.</p>
			</section>
			<section id="N119F6" label="3.">
				<head>
					<pagenumber id="N119FA" label="143" numbering="arabic" start="143"/>Die Mindestgarantieklausel des Art. II-53 des Ver­fassungs­vertrags­ent­wurfs</head>
				<p>Art. II-53 VE enthält wie Art. II-52 Abs. 3 VE eine Günstigkeitsklausel, anders als Art. II-52 Abs. 2 und 3 VE jedoch keine Transfer- oder Inkorpo­ra­tions­klausel<footnote start="491">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 53 Rdr. 8.</p>
					</footnote>. Art. II-53 VE lautet:</p>
				<p>
					<br/>&#8222;<em>Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwen­dungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen</em>, (&#8230;)<em> insbesondere die </em>(EMRK),<em> sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden</em>.&#8220;</p>
				<p>
					<br/>Der Zweck dieser Bestimmung ist die Aufrechterhaltung des durch das Recht der Union, das Recht der Mitgliedstaaten und das Völkerrecht in seinem jeweiligen Anwendungsbereich gegenwärtig gewährleisteten Schutzniveaus, d.h. des menschenrechtlichen status quo<footnote start="492">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 53 Rdrn. 11f.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Menschenrechte und Grundfreiheiten des Unionsrechts stehen hier also gleichberechtigt neben solchen der EMRK. Darüber hinaus verdeutlicht diese Norm, dass die EMRK weitergehende Grundrechtsgarantien nationaler oder internationaler Art in keiner Weise beschränken oder beeinträchtigen will<footnote start="493">
						<p>Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 95.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Insofern enthält Art. II-53 VE eine Meistbegünstigungsklausel, d.h. die Charta soll ein Mindestschutzniveau gewähren und zwar immer dann, wenn sie weiter­geht und mehr Schutz gewährt als das parallele Recht aus anderer <pagenumber id="N11A2F" label="144" numbering="arabic" start="144"/>Quelle<footnote start="494">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 53 Rdr. 14.</p>
					</footnote>. Der Bestimmung kommt damit zugleich die Rolle einer Schutzver­stärkungs­klausel zu<footnote start="495">
						<p>Calliess in Ehlers, EuGR, § 19 II 2 Rdr. 16.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>
					<br/>Anzumerken ist, dass bei wortgetreuer Anwendung des Art. II-53 VE ein europäisches Grundrecht der EGC keine Einschränkung oder Ver­letzung mit­glied­staatlicher Grundrechte sein darf. Reichte ein mitglied­staat­liches Grund­recht weiter, hieße dies, dass es auch dem jeweiligen europä­ischen Grund­recht vorginge. In Art. II-53 VE ist nämlich nicht von &#8222;Ver­fassungs­­über­lieferungen&#8220;, sondern von den &#8222;Verfassungen&#8220; der Mitglied­staaten die Rede. </p>
				<p>Die Charta scheint daher in Art. II-53 VE eine Mindestgarantieregel zu­gunsten mitgliedstaatlicher Verfassungen, mit anderen Worten einen Ver­fassungs­vorbehalt, aufzustellen<footnote start="496">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 165/169f.</p>
					</footnote>. Im Ergebnis würde dies aber einen Grund­pfeiler der Rechtsordnung der EU erschüttern, nämlich den Vorrang des Gemein­schaftsrechts, da stets zu prüfen wäre, ob nicht ein nationales Grundrecht einen weitergehenden Schutz als das jeweilige europäische Grundrecht ge­währen würde und damit letzterem vorgehen würde<footnote start="497">
						<p>Heringa/Verhey, MJ 2001, 11, 18; Griller, in GRe für Europa, S. 131, 171.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Zudem würde dies den Grundsatz der Einheitlichkeit des Gemein­schafts­rechts nachhaltig gefährden<footnote start="498">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 165f; Vranes, JBl. 2002, 630, 638.</p>
					</footnote>, da zur Rechtmäßigkeits­kontrolle für Gemein­schaftsrecht ausschließlich der EuGH befugt ist. Damit entstünde die Mög­lich­keit länderweise divergierender Grundrechtschutz­standards. </p>
				<p>
					<br/>Art. II-53 VE enthielte damit auch den textlichen Ansatz zur Verschär­fung <pagenumber id="N11A66" label="145" numbering="arabic" start="145"/>des Widerstands nationaler Gerichte gegen die Vorrang­judikatur des EuGH. Damit träte eine gra­vierende Veränderung der aktuellen Situation ein<footnote start="499">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 171f.</p>
					</footnote>. Art. II-53 VE würde nach dieser Lesart nämlich eine Re­nationalisierung des Grund­­rechts­schutzes auf Kosten der Einheit der Gemeinschaftsrechts­ord­nung ermög­lichen<footnote start="500">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 179f. mit Bezug auf Art. 68 Abs. 2 EGV.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<br/>Gegen diese Interpretation von Art. II-53 VE kann eingewendet werden, es dürfe der Bestimmung keine über die allgemeinen Rechtswahrungsklauseln in anderen internationalen Texten hinausgehende Bedeutung beigemessen werden<footnote start="501">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 173.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Der Wortlaut des Art. II-53 VE weist eine starke Ähnlichkeit mit Art. 53 EMRK auf. Beide bereits genannten Aspekte, der der Wahrung des menschen­recht­lichen status quo und der der Meistbegünstigungsklausel teilt Art. II-53 VE mit Art. 53 EMRK<footnote start="502">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 53 Rdr. 15.</p>
					</footnote>. Art. 53 EMRK ermöglicht es nämlich den nationalen Verfassungen, ein höheres Schutzniveau als das der EMRK zu garantieren. Art. 53 EMRK lautet:</p>
				<p>
					<br/>&#8222;<em>Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Min­derung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind</em>.&#8220; </p>
				<p>
					<br/>Art. 53 EMRK macht deutlich, dass die EMRK weitergehende Grundrechts­garantien nationaler oder internationaler Art in keiner Weise beschränken <pagenumber id="N11A9B" label="146" numbering="arabic" start="146"/>oder beeinträchtigen will. Hiernach darf die EMRK lediglich zu einer Stei­gerung aber nicht zu einer Herabsetzung des nationalen Grund­rechts­schutzes verwendet werden. Fraglich ist jedoch, ob beide Normen in dem hier genannten Zusammenhang überhaupt vergleichbar sind. </p>
				<p>Zunächst muss der grundsätzliche Strukturunterschied zwischen der EMRK und der Gemeinschaftsrechtsordnung beachtet werden. Während die EMRK staatliche Gewalt beschränkt, ohne die &#8222;Konventionsgewalt&#8220; beschränken zu müssen, beschränkt die EGC primär Unions- bzw. Gemeinschaftsgewalt. Es ist daher ein gravierender Unterschied, ob sich eine Formulierung wie in Art. 53 EMRK in einer Konvention findet, deren einziges Anliegen die Ab­sicherung des Menschenrechtsschutzes ist, oder in einem Dokument, das Teil eines umfassenden Rechtssystems ist, das notwendigerweise auch Grund­­­rechts­einschränkungen enthält<footnote start="503">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 173.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Da die EMRK mithin einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt, der von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist und keine Rechtsordnung für eine supranationale Organisation mit eigenen Hoheitsrechten wie die EU und die EG aufstellt, ist Art. 53 EMRK wohl dahingehend zu deuten, dass die EMRK lediglich zu einer Steigerung aber nicht zu einer Herabsetzung des nationalen Grundrechtsschutzes verwendet werden darf<footnote start="504">
						<p>Wallrabenstein, Kritische Justiz 2003, 381, 392.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Da aber neben der EG bzw. der EU auch die Mitgliedstaaten hoheitlich han­deln und damit potentiell Grundrechte des einzelnen verletzen können, stehen nationale und europäische Grundrechte deshalb zueinander als zwei Alter­nativen und nicht wie die EMRK zu den nationalen Grundrechten als Auf­fang­ordnung<footnote start="505">
						<p>Wallrabenstein, Kritische Justiz 2003, 381, 392.</p>
					</footnote>. Art. 53 EMRK hat daher im Rechtsschutzsystem der EMRK einen anderen Zweck als Art. II-53 VE im Rahmen der Charta und die <pagenumber id="N11ABD" label="147" numbering="arabic" start="147"/>Frage, wie sich die konkurrierenden Grundrechtsordnungen im System der europäischen Rechtskreise zueinander verhalten, ist gerade die Kompetenz­frage, die es zu klären gilt.</p>
				<p>
					<br/>Der geschilderten denkbaren Auslegung des Art. II-53 VE mit einem äußerst konfliktträchtigen Ergebnis soll wohl die Formulierung &#8222;in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich&#8220; in Art. II-53 VE Rechnung tragen, d.h. die nationalen Grundrechte sollen lediglich in diesem Fall Vorrang gegenüber europäischen Grundrechten genießen<footnote start="506">
						<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 53 Rdr. 5.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Allerdings lassen sich mitgliedstaatliche Umsetzungs- und Durchführungs­maß­nahmen gerade nicht immer streng von einer Normsetzung trennen, die ausschließlich innerstaatliche Bezüge aufweist<footnote start="507">
						<p>Vranes, JBl. 2002, 630, 638.</p>
					</footnote>. Während der Anwen­dungs­bereich der Charta allein durch Art. II-51 VE bestimmt wird, ist der der nationalen Grundrechte auf solche Bereiche beschränkt, die rein nationale Angelegenheiten ohne Gemeinschaftsbezug zum Gegenstand haben. Für diesen Bereich besitzt die EGC aber keinerlei Regelungsbefugnis mit der Konsequenz, dass sie hier eine Absenkung des mitgliedstaatlichen Stan­dards auch nicht verbieten kann<footnote start="508">
						<p>Wallrabenstein, Kritische Justiz 2003, 381, 392; Heringa/Verhey, MJ 2001, 11, 18.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Dieser Problematik könnte durch eine einschränkende Interpretation des Art. II-53 VE Rechnung getragen werden, indem man &#8222;die Verfassungen der Mitgliedstaaten&#8220; als &#8222;die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitglied­staaten&#8220; interpretiert<footnote start="509">
						<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 172; Vranes, JBl. 2002, 630, 638f.</p>
					</footnote>und damit im Ergebnis wieder auf den Be­deutungs­gehalt von Art. 6 Abs. 2 EUV rekurriert. Es bleibt allerdings Sache des EuGH, ob er einer derartigen Interpretation folgen möchte. Zu einer eindeutigen <pagenumber id="N11AE8" label="148" numbering="arabic" start="148"/>und ab­schließenden Klärung der Kompetenz­abgrenzung zwischen dem Schutz­system der EMRK und der Rechtsordnung der EU ist Art. II-53 VE daher wegen seiner ihm innewohnenden konflikt­trächtigen Interpretations­möglich­keiten nicht geeignet. </p>
				<p>
					<br/>Art. II-53 VE kann europarechtlich gesehen daher auch keine Bindung der Mit­glied­staaten erzeugen, sondern stellt vielmehr einen politischen Versuch dar, die bereits existierenden Grundrechtsstandards der mitglied­staatlichen Verfassungen und völkerrechtlichen Vereinbahrungen zu sichern<footnote start="510">
						<p>Wallrabenstein, Kritische Justiz 2003, 381, 392.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Eine befriedigende Kompetenzabgrenzung zwischen dem Anwendungs­be­reich der EGC und der EMRK ist mit Art. II-53 VE ist daher kaum möglich und eine nachhaltige Beeinflussung der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH hierüber nicht zu erwarten.</p>
			</section>
			<section id="N11AFD" label="4.">
				<head>Bewertung des Werts der Grundrechtecharta für die Kom­pe­tenzab­gren­zung zwischen beiden Gerichtshöfen</head>
				<p>Da die EGC als Teil II des Entwurfes zum EU-Verfassungsvertrag derzeit noch keine rechtliche Verbindlichkeit besitzt, besteht aktuell auch keine Ver­pflichtung seitens des EuGH oder EuG, sie bei ihrer Urteilsfindung heran­zu­ziehen. Andererseits sind die beiden Gerichte aber auch nicht daran ge­hindert, schon jetzt bei der Ermittlung allgemeiner Grundsätze des Ge­mein­schaftsrechts nach Art. 6 Abs. 2 EUV auf die Grundrechte der EGC zurück­zu­­greifen. </p>
				<p>Der EuGH hat die EGC aber bislang noch in keinem Urteil erwähnt<footnote start="511">
						<p>Hingewiesen sei an dieser Stelle auf den Fall &#8222;BECTU&#8220;, bei dem Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen besonders deutlich auf die EGC Bezug nahm (Rs. C-173/99, 8. Februar 2001, Slg. 2001-I, 4881, 4890f. Rdrn. 26ff.), der EuGH hierauf aber nicht einging (EuGH, Urt. v. 26. Juni 2001, Rs. C-173/99, Slg. 2001-I, 4881, 4900ff. &#8211; &#8222;BECTU&#8220;).</p>
					</footnote>, anderes gilt bezüglich des EuG, das sie bereits mehrfach in seinen Urteilen <pagenumber id="N11B0E" label="149" numbering="arabic" start="149"/>zitiert hat<footnote start="512">
						<p>EuG, Urt. v. 20. Februar 2001, Rs. T-112/98, Slg. 2001-II, 729, 758 Rdr. 76 &#8211; &#8222;Mannesmannröhren-Werke&#8220;; EuG, Urt. v. 30. Januar 2002, Rs. T-54/99, Slg. 2002-II, 313, 333/337 Rdrn. 48, 57 &#8211; &#8222;max.mobil&#8220;; EuG, Urt. v. 3. Mai 2002, Rs. T-177/01, Slg. 2002-II, 2365, 2381 Rdr. 42 &#8211; &#8222;Jégo-Quéré&#8220;; EuG, Urt. v. 15. Januar 2003, Rs. T-377/00 u.a., Slg. 2003-II, 1, 40 Rdr. 122 &#8211; &#8222;Philip Morris&#8220;.</p>
					</footnote>und hinsichtlich der Schlussanträge diverser Generalanwälte beim EuGH<footnote start="513">
						<p>S. beispielsweise die Schlussanträge der Generalanwälte Tizzano (Rs. C-173/99, 8. Februar 2001, Slg. 2001-I, 4881, 4890f. Rdrn. 26ff. &#8211; &#8222;BECTU&#8220;- hierzu Alber, EuGRZ 2001, 349, 352), Léger (Rs. C-353/99 P, Slg. 2001-I, 9565, 9585 Rdrn. 78ff., &#8211; &#8222;Hautala&#8220;); Alber (Rs. C-340/99, 1. Februar 2001, Slg. 2001-I, 4109, 4133 Rdr. 94 - &#8222;TNT Traco&#8220; &#8211; hierzu auch Alber, EuGRZ 2001, 349, 351; Rs. C-63/01, 24. Oktober 2002, Rdr. 80 &#8211; &#8222;Evans&#8220;); Mischo (Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Rdr. 97, 22. Februar 2001, - &#8220;Deutsch­land/Schweden gegen Rat&#8221; - hierzu Alber, EuGRZ 2001, 349, 352; C-20/00 und 64/00 Rdr. 125, 20. September 2001, - &#8222;Booker und Hydro&#8220;); Colomer (Rs. C-208/00, 4. Dezember 2001, Slg. 2002-I, 9919, 9939 Rdr. 59, - &#8222;Überseering&#8220;); Jacobs (Rs. C-377/98, 14. Juni 2001, Slg. 2001-I, 7079, 7140 Rdr. 197 &#8211; &#8222;Biotechnologie-Richtlinie&#8220;).</p>
					</footnote>, in denen die EGC ebenfalls zitiert wurde. Insbesondere ist auf die Formulierung von Generalanwalt Léger in der Rs. &#8222;Hautala&#8220; hinzuweisen:</p>
				<p>
					<br/>&#8222;<em>Wie ihre feierliche Form und das Verfahren ihrer Annahme nahe legen, sollte die Charta privilegierter Rechtstext für die Identifikation von Grund­rechten sein. Sie enthält Hinweise, die dazu beitragen, die wahre Natur der positiv­rechtlichen Ge­mein­schaftsnormen zu enthüllen</em>.&#8220;<footnote start="514">
						<p>Schlussanträge von Generalanwalt Léger, Rs. C-353/99 P, Slg. 2001-I, 9565, 9584 Rdr. 74 &#8211; &#8222;Hau­tala&#8220;.</p>
					</footnote>
				</p>
				<p>
					<br/>Das EuG betont in seinen Urteilen, dass die EGC die von der Gemeinschaft <pagenumber id="N11B34" label="150" numbering="arabic" start="150"/>zu achtenden Grundrechte bekräftigt<footnote start="515">
						<p>EuG, Urt. v. 30. Januar 2002, Rs. T-54/99, Slg. 2002-II, 313, 333 Rdr. 48 &#8211; &#8222;max.mobil&#8220;</p>
					</footnote> und trotz ihrer derzeit fehlenden Bindungswirkung die Bedeutung der in ihr genannten Rechte in der Gemein­schaftsrechtsordnung aufzeige<footnote start="516">
						<p>EuG, Urt. v. 15. Januar 2003, T-377/00 u.a., Slg. 2003-II, 1, 40 Rdr. 122 &#8211; &#8222;Philip Morris&#8220;.</p>
					</footnote>. Das EuG betrachtet die EGC daher als deklaratorische Auslegungshilfe bei der Ermittlung allgemeiner Rechts- und Verfassungsgrundsätze, ohne ihr in diesem Zusammenhang eine konstitutive Wirkung zuzuerkennen.</p>
				<p>Die Zurückhaltung des EuGH könnte darin begründet sein, dass die Zukunft der EGC hinsichtlich ihrer zukünftigen Einheit und Wirkung offen war und er daher nicht vorschnell Präjudizien schaffen wollte<footnote start="517">
						<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 221; ähnlich Wallrabenstein, Kritische Justiz 2003, 381, 388.</p>
					</footnote>. Hierin manifestiert sich der Respekt vor den Beratungen des europäischen Verfassungskonvents, dem der EuGH augenscheinlich nicht vorgreifen wollte<footnote start="518">
						<p>Pernice/Mayer, in Grabitz/Hilf, nach Art. 6 EUV, Rdr. 25.</p>
					</footnote>. Zu großer Aktivis­mus in diese Richtung seitens des EuGH hätte sich wahrscheinlich auch kontrapro­duktiv auf den politischen Post-Nizza-Prozess ausgewirkt, der um die Auf­nahme der EGC in einen neuen Verfassungsvertrag bemüht war<footnote start="519">
						<p>Thym, FYIL 2002, 11, 13.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Wie sich jüngst am Scheitern der Verhandlungen um den künftigen europä­ischen Verfassungsvertrag und der darin integrierten Grundrechte­charta ge­zeigt hat, waren derartige Überlegungen nicht gänzlich unberechtigt und dürften den EuGH darin bestärken, auch weiterhin Vorsicht bei der Heran­ziehung der Charta walten zu lassen.</p>
				<p>Eine direkte oder gar ausschließliche Bezugnahme auf die Charta durch den EuGH dürfte somit (noch) nicht möglich sein<footnote start="520">
						<p>Alber, EuGRZ 2001, 349, 351.</p>
					</footnote>. Daher kann die Funktion der Charta momentan nur in der Verdeutlichung von sich bereits aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allge­<pagenumber id="N11B6B" label="151" numbering="arabic" start="151"/>meine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergebenden Grundrechten aus­gegangen werden<footnote start="521">
						<p>Iber, ZEuS 2002, 483, 493.</p>
					</footnote>. Die EGC stellt daher derzeit auch noch keine eigen­ständige Quelle der Grundrechte dar<footnote start="522">
						<p>Ehlers, JURA 2002, 468, 469; Iber, ZEuS 2002, 483, 493.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Hierfür spricht auch, dass die EGC auf dem Gipfel von Nizza nicht einmal neben die anderen Grundrechtsquellen in Art. 6 Abs. 2 EUV aufgenommen wurde<footnote start="523">
						<p>Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1432.</p>
					</footnote>. Dies ist umso erstaunlicher, als Art. 6 Abs. 2 EUV sogar aus­drück­lich auf die EMRK verweist, also auf eine Rechtsakte des Europarates<footnote start="524">
						<p>Alber, ZEuS 2003, 1, 21; Alber, EuGRZ 2001, 349.</p>
					</footnote>. Diese scheinbar willkürliche und unlogische Regelung scheint der politischen Absicht der einstweiligen Unverbindlichkeit der Charta geschuldet zu sein<footnote start="525">
						<p>Alber, EuGRZ 2001, 349.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Ob es trotz der bisherigen rechtlichen Unverbindlichkeit so sein wird, dass sich die europäischen Gerichte der rechtspolitischen Wirkung der EGC auf Dauer nicht entziehen können<footnote start="526">
						<p>Vgl. Schlussanträge der Generalanwälte Tizzano v. 8. Februar 2001, Rs. C-173/99, Slg. 2001-I, 4881 Rdr. 28 &#8211; &#8222;BECTU&#8221;.</p>
					</footnote>, erscheint zumindest hinsichtlich des EuGH zweifelhaft, der jedenfalls bislang, trotz vielfacher Anregungen seitens der Generalanwälte, jede Bezugnahme auf die EGC vermieden hat. Jedenfalls lassen sich der Charta gewisse Rechts­wirkungen in Bezug auf die Schluss­anträge der Generalanwälte und die Urteilsbe­grün­dungen des EuG nicht absprechen<footnote start="527">
						<p>In jüngster Zeit nahmen sowohl Generalanwalt Colomer als auch das EuG wieder Bezug auf die Grundrechtecharta: Schlussanträge von Generalanwalt Colomer vom 8. Januar 2004, Rs. C-87/02, Rdr. 36, noch nicht in der amtlichen Sammlung &#8211; &#8222;Kommission /Italien&#8220; und EuG, Urt. v. 13. Januar 2004, Rs. T-67/01, Rdr. 36, noch nicht in der amtlichen Samm­lung &#8211; &#8222;JCB Service&#8220;.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>
					<pagenumber id="N11BA9" label="152" numbering="arabic" start="152"/>Auch der EGMR hat die EGC bereits in seiner Urteilsfindung herangezogen, wobei er den unterschiedlichen Wortlaut von Art. 12 EMRK und Art. II-9 VE miteinander verglich<footnote start="528">
						<p>EGMR, Urt. v. 11. Juli 2002, Appl. Nr. 28957/95, Rdr. 100 &#8211; &#8222;Goodwin&#8220;. Der EGMR hat die EGC, soweit ersichtlich, noch zweimal erwähnt: Zum einen wieder bezüglich Art. II-9 VE in EGMR, Urt. v. 11. Juli 2002, Appl. Nr. 25680/94, Rdr. 41 &#8211; &#8222;I. gegen UK&#8220; und zum anderen in einer Zulassungsentscheidung: EGMR, Entscheidung v. 3. Oktober 2002, Appl. Nr. 48154/99 &#8211; &#8222;Zigarella&#8220; unter Verweis auf den Grundsatz &#8222;ne bis in idem&#8220; gemäß Art. II-50 VE.</p>
					</footnote>. Dies stellt zwar keinen Fall einer Anwendung der EGC als rechtsverbindliches Dokument dar, lässt aber erkennen, dass der EGMR um eine einheitliche Auslegung von wortlautidentischen oder wortlaut­ähnlichen Gewährleistungen in EGC und EMRK bemüht ist<footnote start="529">
						<p>Pernice/Mayer, in Grabitz/Hilf, nach Art. 6 EUV Rdr. 17.</p>
					</footnote>. Gleich­zeitig verdeutlicht dies die rechtspo­litische Wirkung der EGC jenseits der förm­lichen Verbindlichkeit sogar außerhalb des unmittelbaren Anwen­dungs­be­reiches des Unionsrechts<footnote start="530">
						<p>Walter in Ehlers, EUGR § 1 III 4 Rdr. 32.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Fraglich ist nun, inwiefern die in der Grundrechtecharta enthaltenen Normen, die das Verhältnis der EGC zur EMRK regeln sollen, wirklich eine wirksame Kompetenzabgrenzung gewährleisten können. </p>
				<subsection id="N11BC6" label="a.">
					<head>Das Problem des gesplitteten Rechtswegs</head>
					<p>Das Problem des gesplitteten Rechtswegs taucht immer dort auf, wo Grund­rechte verschiedener Provenienz miteinander kollidieren. Zunächst stellt sich daher das Problem von Grundrechtskollisionen. </p>
					<p>Die Gesamt­­schau von Art. II-53 VE mit Art. II-52 Abs. 3 VE, die gemein­sam die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK herstellen sollen, ergibt eine Kombination verschiedener Günstigkeits­prin­zipien. Zum <pagenumber id="N11BD0" label="153" numbering="arabic" start="153"/>einen zugunsten der EMRK und der mitgliedstaatlichen Grundrechte in Art. II-53 VE und zum anderen zugunsten weiterreichender Unionsgrundrechte in Art. II-52 Abs. 3 Satz 2 VE. Hinzu tritt das für die Mitgliedstaaten geltende Günstigkeitsprinzip des Art. 53 EMRK, das sich auch auf günstigere Rechte nach Unionsrecht erstreckt. Diese Kombination führt im sog. zweipoligen Staat-Bürger-Verhältnis zur Anwendung des jeweils höchsten Schutz­ni­veaus. </p>
					<p>
						<br/>Daneben besteht jedoch auch die Möglichkeit eines sog. mehrpoligen Rechts­­verhältnisses. Im Kern dreht es sich hierbei um die Abwägung gegen­läufiger Grundrechtspositionen<footnote start="531">
							<p>Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 99; Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 51.</p>
						</footnote>, von denen nicht alle gleichermaßen durch die EMRK geschützt sind. Im mehrpoligen Grundrechtsverhältnis kann das scheinbar privilegierte Grund­rechts­system deshalb nicht unberührt blei­ben, weil sonst eine über die Ausgangsrechtsordnung hinausgehende Ein­schrän­kung etabliert würde<footnote start="532">
							<p>Grabenwarter, § 4 IV Rdr. 14.</p>
						</footnote>, m.a.W., der auf den ersten Blick günstigste Stan­­dard kann nur insoweit zur Anwendung kommen, als dies keine unzu­lässige Beschränkung des zurücktretenden Grundrechts zur Folge hat. </p>
					<p>Genauer gesagt, ist hiermit beispielsweise eine Konstellation gemeint, in der Personen, die Schutz durch ein Grundrecht der EGC mit Entsprechung in günstigerem EU-Recht genießen, solchen Personen gegenüberstehen, die sich im Schutzbereich eines Grundrechts der EGC befinden, das aber eine günstigere Entsprechung in einem EMRK-Grundrecht besitzt. Erstere können sich gemäß Art. II-52 Abs. 3 Satz 2 VE auf das in diesem Fall weitergehende EU-Recht berufen, dies würde aber im Ergebnis eine unzulässige Ein­schrän­kung im Sinne von Art. II-53 VE bedeuten. </p>
					<p>
						<pagenumber id="N11BED" label="154" numbering="arabic" start="154"/>Letztere können sich auf Art. II-53 VE und damit auf die EMRK berufen, was allerdings dazu führen würde, dass Art. II-52 Abs. 3 Satz 2 VE seiner­seits nicht mehr erfüllt wäre. Gewährt der EuGH dem einen Grundrechts­träger einen Grundrechtsstandard oberhalb jenes der Charta, würde er gleichzeitig die Chartarechte des anderen Grundrechtsträgers verletzen<footnote start="533">
							<p>Pietsch, ZRP 2003, 1, 4.</p>
						</footnote>. Denkbar ist aber auch eine Abwägung zwischen primärrechtlichen Verbür­gungen wie der Dienstleistungsfreiheit und EMRK-Rechten, die zu ähnlichen Schwierig­keiten führen kann<footnote start="534">
							<p>Griller, in GRe für Europa, S. 131, 154; Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 53 Rdr. 20.</p>
						</footnote>.</p>
					<p>
						<br/>Im Ergebnis führt die Existenz zweier wechselseitiger Günstigkeitsprinzipien in der EGC in dieser Konstellation zu einem unauflöslichen Widerspruch, solange nicht ab­schließend geklärt ist, welchem der beiden der Vorrang ein­zuräumen ist. Im kon­kreten Fall dürfte dies die EMRK sein, deren (Mindest-) Standards in jedem Fall gewahrt bleiben müssen<footnote start="535">
							<p>Grabenwarther, VVDStRL 60 (2001), 290, 342; Grabenwarter, § 4 IV 2 Rdr. 14; Philippi, S. 45; Polakiewicz, in Rechts­stellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 50f.; Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 53 Rdr. 20; Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 98.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>Dies deshalb, weil sie gesondert benannt und weiterreichend formuliert ist sowie mit ihrem Wortlaut (&#8222;<em>Keine Bestimmung dieser Charta&#8230;</em>&#8220;) auch die potentiell mit Art. II-53 VE in Konflikt kommende Bestimmung des Art. II-52 Abs. 3 VE erfasst. Zudem spricht hierfür der Sinn und Zweck von Art. II-53 VE, der sicherstellen soll, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mit­gliedstaaten aus der EMRK respektiert werden<footnote start="536">
							<p>Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1142ff.</p>
						</footnote>.</p>
					<p>Die Betroffenen werden jedenfalls in einer derartigen Konstellation, d.h. in einem mehrpoligen Grundrechtsverhältnis, versuchen, die Streit­ent­scheidung vor jenes Gericht, d.h. EuGH bzw. EGMR, zu bringen, vor dem sie <pagenumber id="N11C1B" label="155" numbering="arabic" start="155"/>sich Er­folg versprechen<footnote start="537">
							<p>Engel, ZUM 2000, 975, 1003; Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1141.</p>
						</footnote>. Dies erscheint jedoch aus Gründen der Rechts­staat­lichkeit, der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes als inak­zep­tabel. </p>
					<p>
						<br/>Damit ist festzuhalten, dass sich das Problem des zweigleisigen Rechts­weges durch die EGC nicht verändert, da bei Klagen gegen Organe und Einrichtungen der Union wegen Grundrechtsverletzungen nach wie vor ausschließlich das EuG und letztinstanzlich der EuGH zuständig sind und bei Klagen gegen die Mitgliedstaaten zunächst die nationalen Gerichte mit Vorlagemöglichkeit bzw. &#8211;pflicht zum EuGH mit anschließender Anrufungs­möglichkeit des EGMR. </p>
					<p>Sollte in einer derartigen Konstellation der EuGH eine Grundrechts­verletzung verneinen, der EGMR dagegen bei der Überprüfung desselben nationalen Durchsetzungsaktes eine Grundrechtsverletzung bejahen, wäre der Mitglied­staat verpflichtet, den Zustand der Rechtswidrigkeit zu beseitigen, zumindest jedoch einen noch fortdauernden rechtswidrigen Zustand zu beenden. </p>
					<p>Im Lichte von Art. II-52 Abs. 3 VE wird dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch kaum der Vorwurf der Verletzung von Gemeinschaftsrecht zu machen sein, wenn er das Urteil des EGMR befolgt und dadurch vom anders lautenden Urteil des EuGH abweicht. Hier bleibt es im Ergebnis daher bei dem bereits weiter oben festgestellten Grundsatz, dass sowohl die Union als auch die Gemeinschaften nebst ihren Organen, einschließlich des EuGH, im Falle der Feststellung einer EMRK-Verletzung durch den EGMR an diese Feststellung gebunden sind.</p>
					<p>
						<br/>Sollte der EuGH jedoch zeitlich nach einem Urteil des EGMR mit der Sache <pagenumber id="N11C36" label="156" numbering="arabic" start="156"/>befasst und zu einem abweichenden Ergebnis kommen, wird der betroffene Mitgliedstaat, wie bereits gezeigt, in einen nicht auflösbaren Loyalitätskonflikt gebracht. In diesem Fall kollidiert nämlich der Vorranganspruch des Ge­meinschaftsrechts mit dem gemeinschafts­rechtlichen Gebot der Be­achtung der EMRK als Mindeststandard. Auch mit einer rechtsver­bindlichen Charta bliebe daher das Problem bestehen, dass der EuGH sich möglicher­weise zu einem Grundrecht äußern müsste, zu dem noch keine einschlägige Recht­sprechung des EGMR vorliegt.</p>
					<p>Hier zeigt sich, dass die Frage nach einem weitergehenden Schutz durch das Recht der EU im Sinne des Art. II-52 Abs. 3 Satz 2 VE hinter die Frage zurücktreten muss, welches Gericht in Europa die Letztentscheidungs­be­fugnis besitzt, verbindlich über die Auslegung der EMRK zu entscheiden. Es ist festzuhalten, dass die EGC das Problem des mehrgleisigen Rechts­­weges nicht gelöst hat, sondern es tendenziell noch verschärfen wird<footnote start="538">
							<p>Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1145; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16.</p>
						</footnote>. Doch be­wirkt dies zwingend ein &#8222;<em>Schisma</em>&#8220;<footnote start="539">
							<p>Rodriguez-Iglesias, EuGRZ 2002, 206, 207.</p>
						</footnote> beim Schutz der Grundrechte in Eu­ro­pa?</p>
				</subsection>
				<subsection id="N11C50" label="b.">
					<head>Keine zwingende Berücksichtigung der Recht­sprechung des EGMR durch den EuGH</head>
					<p>Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist der EuGH gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV nicht verpflichtet, eine bestehende konkrete Auslegung einer EMRK-Norm durch den EGMR zu berücksichtigen. Zu untersuchen ist nun, ob sich dies mit der EGC geändert hat bzw. ob dieses Problem mit einer rechtsver­bind­lichen Charta der Grundrechte verschwinden wird. Auf den ersten Blick scheint das Problem durch Art. I-7 Abs. 1 VE entschärft worden zu sein, der keinerlei Verweis mehr auf die EMRK enthält:</p>
					<p>
						<pagenumber id="N11C5A" label="157" numbering="arabic" start="157"/>
						<br/>&#8222;<em>Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Char­ta der Grundrechte (&#8230;) enthalten sind</em>.&#8220;</p>
					<p>
						<br/>Allerdings bestimmt Art. I-7 Abs. 3 VE, dass die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Ver­fassungs­überlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehören. </p>
					<p>Die Ähnlichkeit von Art. I-7 Abs. 3 VE mit Art. 6 Abs. 2 EUV, der ebenfalls auf die Rechtser­kenntnis­quellen EMRK und die gemeinsamen Ver­fassungsüber­lieferungen der Mitgliedstaaten verweist, ist unübersehbar. Eine rechtsver­bindliche Grundrechtecharta bliebe daher nicht der einzige Maßstab für die Grundrechtskonformität eines Gemein­schaftsrechtsakts, da Art. 6 Abs. 2 EUV und jetzt Art. I-7 Abs. 3 des Entwurfs des EU-Verfassungs­vertrags nach wie vor auch andere Formen der Ge­winnung von Gemein­schafts­grund­rechten zuließen<footnote start="540">
							<p>Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1434.</p>
						</footnote>. Es bleibt aber un­klar, worin diese zusätzlichen Grund­rechte gegenüber der EGC und hin­sichtlich der dyna­mischen Recht­sprechung des EGMR in Grund- und Menschen­rechts­fragen noch liegen sollen<footnote start="541">
							<p>Epping, JZ 2003, 821, 826f.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>
						<br/>Ob der Verfassungsvertrag einen Verweis auf externe Quellen enthalten sollte, an die sich die Grundrechte anlehnen, d.h. die EMRK und die gemein­samen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, war auch in der Ar­beits­gruppe &#8222;Charta&#8220; umstritten<footnote start="542">
							<p>WG II 16, CONV 354/02, S. 9f.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>
						<pagenumber id="N11C88" label="158" numbering="arabic" start="158"/>Für die Beibehaltung des Wortlauts von Art. 6 Abs. 2 EUV kann geltend gemacht werden, dass die EGC den EuGH nicht davon abhalten möchte, weiter­­hin auf Grund der dort genannten Quellen zu urteilen. Zudem würde es dem EuGH erleichtert, wie bisher aus einem breiteren Fundus von externen Quellen zu schöpfen.</p>
					<p>Eine verbindliche Grundrechtecharta wird den EuGH jedenfalls nicht davon ab­halten, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung neue Rechte zu ent­wickeln, die in den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten wurzeln. Im Kern bestünde damit auch mit einer rechtsverbindlichen Grundrechtecharta noch dasselbe Problem wie bei Art. 6 Abs. 2 EUV, der auch keine Ver­pflich­tung des EuGH auf die Auslegung der EMRK durch den EGMR enthält und es ersterem grundsätzlich ermöglicht, eine eigene, unter Umständen vom EGMR abwei­chende, Ansicht zur Auslegung eines Grund- bzw. Men­schen­­­rechts aus der EMRK zu finden. </p>
					<p>
						<br/>Diese Gefahr könnte grundsätzlich dann verringert werden, wenn die EGC der allein verbindliche Grundrechtskatalog der Gemeinschaft würde, was aber zum einen durch den Wortlaut von Art. II-53 VE, der sich für den Fall des weiterreichenden Schutzes ausdrücklich auch auf andere völker­recht­liche Verträge und die Ver­fassungen der Mitgliedstaaten bezieht, und zum an­deren den Wortlaut des neu eingefügten Art. II-52 Abs. 4 VE, ausge­schlossen erscheint<footnote start="543">
							<p>Stein, in FS für Steinberger, S. 1425, 1434.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>Art. II-52 Abs. 4 VE, der neben zwei weiteren Ab­sätzen auf Wunsch der Arbeitsgruppe &#8222;Charta&#8220; noch in Art. II-52 VE einge­fügt wurde, um die Be­<pagenumber id="N11C9E" label="159" numbering="arabic" start="159"/>deutung der in Art. 6 Abs. 2 EUV genannten Quellen hervorzuheben<footnote start="544">
							<p>WG II 16, CONV 354/02, S. 7; siehe auch die aktualisierten Erläuterungen des Präsi­diums vom 18. Juli 2003, CONV 828/1/03 REV 1, S. 51.</p>
						</footnote>, lau­tet:</p>
					<p>
						<br/>&#8222;<em>Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt</em>.&#8220;</p>
					<p>
						<br/>Art. II-52 Abs. 4 VE hebt die Maßgeblich­keit der nationalen Verfassungstra­di­tionen hervor, greift allerdings nur ein, wenn Art. II-52 Abs. 2 und 3 VE nicht ein­schlägig sind<footnote start="545">
							<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 44.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>Art. II-52 Abs. 4 VE stellt zum einen eine Art Auslegungsregel dar, die dem Wunsch entspricht, nationale Werte und Traditionen weitestgehend zu wahren<footnote start="546">
							<p>Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 44.</p>
						</footnote>, zum anderen den Versuch, den Hand­lungsspielraum des EuGH bei der Auslegung dieser Rechte auf ein poli­tisch tragbares Maß zu be­gren­zen<footnote start="547">
							<p>WG II, WD 004, S. 2.</p>
						</footnote>. Fraglich ist, ob die Bestimmung diese in sie gesetzten Erwar­tungen erfüllen kann.</p>
					<p>
						<br/>Zunächst ist festzuhalten, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung schon lange auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten rekurriert<footnote start="548">
							<p>EuGH, Urt. v. 17. Dezember 1970, Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125, 1135. &#8211; &#8222;Internationale Han­dels­gesellschaft/Einfuhr und Vorratsstelle für Getreide&#8220;.</p>
						</footnote> und dies seinen Niederschlag in Art. 6 Abs. 2 EUV gefunden hat. </p>
					<p>Die bisher ergangene Rechtsprechung zu den Unionsgrundrechten ist daher zu einem gewissen Teil auch Ausprägung der Verfassungsüberlieferungen <pagenumber id="N11CDD" label="160" numbering="arabic" start="160"/>der Mitgliedstaaten<footnote start="549">
							<p>Pietsch, ZRP 2003, 1, 3.</p>
						</footnote>. Die Bezugnahme der Charta auf diese Quelle bezieht sich damit faktisch auf die Rechtsprechung des EuGH. </p>
					<p>Daher würde es Art. II-52 Abs. 4 VE dem EuGH prinzipiell ermöglichen, seine bis­herige Jurisdiktion zu den jeweiligen Grundrechten &#8222;über die Charta hin­weg&#8220; aufrechtzuerhalten. Damit wäre er entgegen der Absicht der Ver­fasser nicht an die Vorgaben der Charta ge­bunden<footnote start="550">
							<p>Pietsch, ZRP 2003, 1, 3.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>Schwierigkeiten dürften sich auch in praktischer Hinsicht ergeben, wenn di­ver­gierende Traditionen und Wertvorstellungen existieren. Angesichts der in der Präambel genannten großen Zahl von Grundrechtsquellen erscheint es zudem schwierig, genau festzustellen, wann welche Grundrechte tatsäch­lich und ausschließlich in den gemeinsamen Verfassungsüber­lieferungen wur­zeln<footnote start="551">
							<p>Pietsch, ZRP 2003, 1, 3.</p>
						</footnote>. Wie in solchen Fällen verfahren werden soll, ist unklar.</p>
					<p>
						<br/>Außerdem ist gegen die Beibehaltung des Verweises auf externe Quellen zu sagen, dass gemäß Art. I-7 Abs. 1 des Verfassungs­vertrags­entwurfes au­gen­­schein­lich die EGC als einzig gewollte, gewissermaßen authentische, Rechts­­­­­quelle für die Gemeinschaftsgrund­rechte dienen soll, aus der der EuGH schöpfen soll. </p>
					<p>Der Verweis auf mehrere externe Quellen geht grundsätzlich wieder zu Lasten der Rechtssicherheit, da eine klare Linie in der Rechtsprechung da­durch schwerer vorhersehbar wird. Zudem enthalten die horizontalen Be­stimmungen ja bereits einen deutlichen Verweis auf die EMRK<footnote start="552">
							<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 222.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>Es ist jedenfalls anzunehmen, dass die bislang in Art. 6 Abs. 2 EUV und jetzt in Art. I-7 Abs. 3 des Entwurfs des EU-Verfassungsvertrags genannten <pagenumber id="N11D0E" label="161" numbering="arabic" start="161"/>Rechts­­­er­kenntnis­quellen mit Ausnahme der EMRK für die rechtsan­wen­denden Organe an Bedeutung verlieren werden<footnote start="553">
							<p>Klein, Die politische Meinung, S. 45, 49.</p>
						</footnote>. Auch hier verbleiben da­her Spielräume, die der EuGH ausfüllen muss. Er allein entscheidet, wie dies letztendlich im Einzelfall aussehen wird.</p>
					<p>
						<br/>Eine Verweisung auf andere externe Quellen als der EGC erscheint daher, auch angesichts der Tatsache, dass die EGC bereits Rechte enthält, die sich aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mit­gliedstaaten ableiten, als überflüssig und eher verwirrend. Der rechtsdog­ma­tisch wenig geglückte Verweis auf das Schutzniveau der EMRK in den hori­zon­talen Bestimmungen wird durch eine Bezugnahme auf die EMRK in Art. 6 Abs. 2 EUV kaum geheilt<footnote start="554">
							<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 222.</p>
						</footnote>. Der jetzige Text von Art. 6 Abs. 2 EUV bzw. Art. I-7 Abs. 3 VE könnte daher gestrichen werden und stattdessen ein Verweis auf die EGC eingefügt werden<footnote start="555">
							<p>Calliess in Ehlers, EuGR, § 19 IV Rdr. 32; Iber, ZEuS 2002, 483, 504; Weber, DVBl. 2003, 220, 222; ähnlich Pietsch, ZRP 2003, 1, 4 und Philippi, S. 77.</p>
						</footnote>, wie dies in Art. I-7 Abs. 1 VE geschehen ist. </p>
					<p>
						<br/>Ein Szenario, in dem der EuGH eine vom EGMR abweichende Inter­pretation einer EMRK-Norm wählt, wäre allerdings dann ausge­schlossen, wenn der EuGH nach der EGC dazu verpflichtet wäre, bereits bei seiner Ur­teilsfindung eine vom EGMR in einem Urteil festgelegte Interpre­tation zu be­rück­sichtigen. Damit könnten Divergenzen in der Rechtsprechung beider Ge­richtshöfe weitestgehend vermieden werden. Fraglich ist daher, ob nicht die Horizontal­bestimmungen der Art. II-52 Abs. 3 und Art. II-53 VE den EuGH <pagenumber id="N11D31" label="162" numbering="arabic" start="162"/>zu einer Be­rück­sichtigung der Auslegung bestimmter EMRK-Normen durch den EGMR verpflichten. </p>
					<p>
						<br/>Festzuhalten ist zunächst, dass Art. II-52 Abs. 3 VE ebenso wie Art. II-53 VE bewusst keinen Verweis auf die Recht­sprechung des EGMR und dessen Inter­pre­tation der EMRK enthalten. Dies ermöglicht es dem EuGH grund­sätzlich, eine eigene Auslegung der jeweils einschlägigen Norm der EMRK zu wählen, ohne an Vorgaben aus Straßburg gebunden zu sein<footnote start="556">
							<p>Thym, FYIL 2002, 11, 31.</p>
						</footnote>. Insofern steht die zukunftsorientierte Öff­nungs­klausel in Art. II-52 Abs. 3 Satz 2 VE einer Orientierung des EuGH an der Rechtsprechung des EGMR eher entgegen<footnote start="557">
							<p>Bernsdorff, Nds.VBl. 2001, 177, 183.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>Ob der EuGH vor dem beschriebenen Hintergrund bereits jetzt dazu ver­pflichtet ist<footnote start="558">
							<p>Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 99; Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 37.</p>
						</footnote>, die ergangene Rechtsprechung des EGMR zu ent­sprechen­den Rechten im Sinne des Art. II-52 Abs. 3 VE zu über­nehmen, bzw. sich immer daran halten wird, ist angesichts des insofern nicht eindeu­tigen Wort­lauts von Art. II-52 Abs. 3 VE sehr fraglich. </p>
					<p>
						<br/>Allerdings wird gegen eine Einfügung eines Verweises auf die Recht­sprechung des EGMR angeführt, dass bereits die Präambel der Grund­rechte­­­­­charta in ihrem fünften Erwägungsgrund ausdrücklich auf die EMRK und auch auf die Rechtsprechung des EGMR verweist<footnote start="559">
							<p>Rodriguez-Iglesias, EuGRZ 2002, 206, 207; Busse, ThürVBl. 2001, 73, 79; Callewaert, EuGRZ 2003, 198, 199; Grabenwarter, VVDStRL 60 (2001), 290, 340; Grabenwarter, § 4 IV Rdr. 12; Griller, GRe für Europa, S. 131, 158; Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 37.</p>
						</footnote>. Die Präambel der Grundrechtecharta enthält in ihrem vierten Absatz folgenden Passus:</p>
					<p>
						<pagenumber id="N11D61" label="163" numbering="arabic" start="163"/>
						<br/>&#8222;<em>&#8230; wird die Charta von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die auf Veran­lassung und in eigener Verantwortung des Präsidiums des Konvents zur Aus­­­arbeitung der Charta formuliert wurden, ausgelegt werden</em>.&#8220;</p>
					<p>
						<br/>Gleichermaßen äußerte sich auch das Präsidium, das in seinen Erläu­terungen zu Art. II-52 Abs. 3 VE festhielt, dass sich die Bedeutung und Trag­weite der in der EGC genannten Rechte nicht nur durch den Wortlaut der EMRK und ihrer Protokolle bemisst, sondern auch durch die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH<footnote start="560">
							<p>Erläuterungen des Präsidiums zu Art. 52 Abs. 3 EUG, in EuGRZ 2000, 568f.; Aktualisierte Erläuterungen des Präsidiums vom 18. Juli 2003, CONV 828/1/03 REV 1, S. 49; ebenso Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 52 Rdr. 37.</p>
						</footnote>. Nach dieser Ansicht ist der EuGH bereits nach der EGC verpflichtet, eine vom EGMR ge­wählte Interpretation einer Norm der EMRK bei seiner eigenen Urteilsfindung zu berück­sichtigen.</p>
					<p>
						<br/>Hinsichtlich der Präambel ist allerdings zu sagen, dass sie nur als unselb­ständige Auslegungshilfe dient<footnote start="561">
							<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 222 unter Verweis auf die Arbeitsgruppe Charta: WG II CONV 116/02, S. 8.</p>
						</footnote> und insofern keine konkrete rechtsver­bind­liche Wirkung entfaltet. Zum anderen ist die Bindung der Gerichte in der Präambel, abgesehen von der grundsätzlichen Frage, welchen rechtlichen Status die Präambel in dem gesamten Vertragswerk genießt, nur sehr zurückhaltend formuliert worden<footnote start="562">
							<p>Schwarze, EuR 2003, 535, 563.</p>
						</footnote>. Insofern erscheint die Erwähnung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR in der Präambel zwar als wichtig <pagenumber id="N11D89" label="164" numbering="arabic" start="164"/>und sinnvoll, aber letztendlich als nicht ausreichend, um eine erhöhte Bin­dungs­wirkung zu gewährleisten<footnote start="563">
							<p>Busse, ThürVBl. 2001, 73, 79; Lecheler, ZEuS 2003, 337, 344 spricht bezüglich des fünften Erwägungsgrundes der Präambel sogar von einer &#8222;Komplizierung der künftigen Lage&#8220;.</p>
						</footnote>.</p>
					<p>
						<br/>Aber auch bezüglich der vom Präsidium gegebenen Erläuterungen zu Art. II-52 VE ist fraglich, ob diese vom EuGH stets voll berücksichtigt werden. Dem Wortlaut nach erfolgt die Auslegung der Charta lediglich &#8222;<em>unter gebührender Berück­sichtigung der Erläuterungen</em>&#8220;. Darüber hinaus kommt den Erläu­terungen wie bereits erwähnt keine Rechts­­ver­­bind­lichkeit zu. Sie können vom EuGH zur Auslegung der jewei­ligen Be­stimmung herangezogen werden, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht<footnote start="564">
							<p>Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 50.</p>
						</footnote>. Nicht zuletzt des­wegen er­scheint es unklar, ob der EuGH sich wirklich immer an die Erläu­terungen des Präsidiums halten wird<footnote start="565">
							<p>Epping, JZ 2003, 821, 826; Kokott/Rüth, C.M.L.Rev. 2003, 1315, 1328 bezeichnen den Passus der &#8222;gebührende(n) Berücksichtigung&#8220; als &#8222;particulary unfortunate&#8220;.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>
						<br/>Die EGC wird zudem im Rahmen von Verträgen ausgelegt werden, die ihre eigenen wirt­schaft­lichen und politischen Ziele haben<footnote start="566">
							<p>Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 99; Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerecht, S. 37, 52.</p>
						</footnote>. Der EuGH selbst äußerte sich 1991 dahingehend, dass ein völkerrechtlicher Vertrag auch bei wörtlicher Übereinstimmung mit den entsprechenden ge­mein­schaftsrecht­lichen Bestimmungen nicht notwendigerweise gleich aus­zu­legen ist, sondern vielmehr im Lichte seines Zieles und Zwecks<footnote start="567">
							<p>EuGH, Gutachten 1/91 v. 14. Dezember 1991, Slg. 1991-I, 6079, Rdrn. 14, 22 &#8211; &#8222;EWR I&#8220;.</p>
						</footnote>. Dies eröffnet dem EuGH bei der Interpretation einer rechtsverbindlichen EGC einen zusätzlichen Ausle­gungs­spielraum. </p>
					<p>
						<pagenumber id="N11DC0" label="165" numbering="arabic" start="165"/>All diese Erwä­gungen führen zu dem Schluss, dass der EuGH nicht an die Aus­legung der EMRK durch die Rechtsprechung des EGMR gebunden ist.</p>
					<p>
						<br/>Um mögliche Widersprüche in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe effektiv zu verhindern, müsste daher ein ausdrücklicher Bezug auf die Recht­­sprechung des EGMR eingefügt werden<footnote start="568">
							<p>So die Regierungsvertreter von Großbritannien, Finnland, Spanien, Dänemark und Irland. Ähnlich auch Borowsky, in Kommentar zur EGC, Art. 53 Rdr. 4 ; Philippi, S. 45; Busse, NJW 2000, 1074, 1079.</p>
						</footnote> bzw. müsste sie inte­graler Be­stand­teil des Merkmals der gleichen &#8222;Bedeutung und Tragweite&#8220; werden<footnote start="569">
							<p>Lenaerts/de Smijter, MJ 2001, 90, 99; Heringa/Verhey, MJ 2001, 11, 17.</p>
						</footnote>. </p>
					<p>Es erscheint möglich, einen Verweis in der EGC bzw. in einem gemäß Art. 311 EGV angehängten Protokoll einzufügen, wonach bei der Beachtung der Grundrechte durch den EuGH auch der Rechtsprechung des EGMR gefolgt werden muss. Ein derartiger Verweis auf die Auslegung durch den EGMR könnte auch in Art. II-52 Abs. 3 VE vorgenommen werden. Vorlage für einen derartigen, im Einzelnen noch detaillierter abzufassenden Verweis könnte das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte &#8222;Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit&#8220; sein<footnote start="570">
							<p>Alber/Widmaier, EuGRZ 2001, 497, 507.</p>
						</footnote>. Die Letztzuständigkeit des EuGH gemäß Art. 220 EGV würde da­durch nicht angetastet, da sich die Bindungswirkung nur auf Grundrechts­as­pekte be­schränken würde<footnote start="571">
							<p>Alber/Widmaier, EuGRZ 2001, 497, 507.</p>
						</footnote>. </p>
				</subsection>
			</section>
			<section id="N11DEB" label="5.">
				<head>Fazit</head>
				<p>Die EGC hat die bereits vorhandene Interdependenz zwischen EMRK und Gemeinschaftsrecht endgültig besiegelt und auf eine eigene Grundlage ge­stellt. Die EGC bekräftigt damit die bereits bestehende Lage, dass weder die <pagenumber id="N11DF2" label="166" numbering="arabic" start="166"/>Gemeinschaftsrechtsordnung noch das Rechtsschutzsystem der EMRK völlig separat nebeneinander stehen, sondern vielmehr untrennbar mitei­nan­der verwoben sind und sich wechselseitig beeinflussen. </p>
				<p>
					<br/>Aber auch wenn ca. die Hälfte der materiell-rechtlichen Bestimmungen der EGC ihren Ursprung in der EMRK bzw. in der Rechtsprechung des EGMR<footnote start="572">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003, 198.</p>
					</footnote>findet, darf nicht übersehen werden, dass zwischen beiden inhalt­liche und redaktionelle Unterschiede bestehen<footnote start="573">
						<p>Rodriguez-Iglesias, EuGRZ 2002, 206, 207; Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 98.</p>
					</footnote>. Unterschiede zwischen der Gemeinschaftsrechtsordnung und dem Rechts­system der EMRK müssen allerdings nicht per se negativ bewertet werden, sie können vielmehr zu einem positiv zu bewertenden Qualitätswettbewerb beispiels­weise durch die Entwicklung neuer Lösungen und zur Sicherung der grundrechtlichen Funktions­tüchtigkeit zwischen diesen beiden führen<footnote start="574">
						<p>Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 482.</p>
					</footnote>. Kohärenz bedeutet also nicht zwingend vollständige Homogenität, gleichwohl ist aber für eine funktionsfähige Schnittstelle zwischen den verschiedenen Teilrechts­ord­nungen zu sorgen<footnote start="575">
						<p>Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 482f.</p>
					</footnote>. Derartige Schnittstellen befinden sich in den Horizon­talbestimmungen der Art. II-52 Abs. 3 VE und Art. II-53 VE.</p>
				<p>
					<br/>Die intransparenten Regelungen und die komplizierte Verweistechnik der Art. II-52 Abs. 3 VE und Art. II-53 VE sind aber nicht dazu geeignet, eine ab­schließende Kompetenzabgrenzung zwischen EuGH und EGMR herbeizu­führen oder gar dem Unionsbürger den Grundrechtsschutz in der EU besser verständlich zu machen. </p>
				<p>
					<pagenumber id="N11E1F" label="167" numbering="arabic" start="167"/>So klar die Formulierungen auf den ersten Blick erscheinen, so schwierig sind indessen die entstehenden Fragen ihrer praktischen Umsetzung und der Abgrenzungsfragen im konkreten Einzelfall<footnote start="576">
						<p>Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1135; Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 99; Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerrecht, S. 37, 51.</p>
					</footnote>. Im Zusammenspiel von Art. II-52 Abs. 3 VE und Art. II-53 VE erscheint kaum vorstellbar, dass im konkreten Fall stets der Ausgleich zwischen den heterogenen Schranken­regimen der nationalen, supranationalen und internationalen Grundrechts­kataloge mög­lich ist<footnote start="577">
						<p>Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 440.</p>
					</footnote>. Auch das Problem des gesplitteten Rechtswegs und damit auch das der Auflösung von Grundrechtskollisionen, zumal in dreipoligen (Grund-) Rechtsverhältnissen zwischen EG/Mitglied­staat &#8211; Bürger &#8211; Bürger wird so nicht abschließend gelöst<footnote start="578">
						<p>Weber, DVBl. 2003, 220, 224; Grabenwarter, in FS für Steinberger, S. 1129, 1140f; Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 99.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>
					<br/>Weiter ist die Charta in ihrer derzeitigen Fassung nicht in der Lage, Diver­genzen in der Recht­sprechung beider Gerichts­höfe zu vermeiden, da der EuGH zum einen nicht verpflichtet ist, die ergangene Rechtsprechung des EGMR zu berück­sichtigen und zum anderen nach wie vor aus verschiedenen Rechtsquellen schöpfen kann, die ihm einen weiten Spielraum bei der Ge­winnung von Ge­mein­schafts­grundrechten einräumen. </p>
				<p>Dem EuGH wird es auch durch den oft nur auf den ersten Blick klaren, in Wirklich­keit aber interpretationsbedürftigen Wortlaut einzelner Be­stimmungen der Charta nach wie vor ermöglicht, unter Umständen von der Recht­sprechung des EGMR abwei­chende Urteile zu fällen. </p>
				<p>
					<br/>Der EuGH verfügt spätestens mit einer verbindlichen EGC über eine eigen­<pagenumber id="N11E45" label="168" numbering="arabic" start="168"/>ständige Interpretationsbasis, die ihm relativ viel Spielraum belässt und oft­mals im Kernbereich der Freiheitsrechte und justiziellen Garantien von der EMRK abweicht<footnote start="579">
						<p>Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 99; Grabenwarter, § 4 V Rdr. 16; Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 990.</p>
					</footnote>. Andererseits liegt eine Gefahr für Rechtsprechungs­diver­genzen in dem Umstand begründet, dass die Union zunehmend Befugnisse in grundrechtssensiblen Bereichen, wie beispiels­weise der poli­zei­lichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, ausübt, zu denen erst ent­sprechende Rechte im Sinne des Art. II-52 Abs. 3 VE ermittelt werden müssen<footnote start="580">
						<p>Callewaert, EuGRZ 2003,198, 201.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Durch eine verbindliche Grundrechtecharta könnten die Erwartungen an eine auch im Grundrechtsbereich aktive und führende Rolle des EuGH gestärkt werden, mit der Folge, dass dieser den Primat des EGMR immer weniger anerkennen könnte<footnote start="581">
						<p>Hoffmann-Riem, EuGRZ 2002, 473, 478; ähnlich Lawson, C.M.L.Rev. 2000, 983, 990 und Ress, in GRe für Europa, S. 183, 185.</p>
					</footnote>. Jedenfalls wird die Rolle des EuGH als &#8222;Verfassungs­gericht&#8220; bei Vorhanden­sein eines eigenen Grund­rechtstexts weiter gestärkt<footnote start="582">
						<p>Weber, NJW 2000, 537, 544.</p>
					</footnote> und seine Macht tendenziell vergrößert. Die Gefahr von Rechtsprechungs­differenzen zwischen EuGH und EGMR wächst.</p>
				<p>
					<br/>Ferner ist allein der Umstand, dass die EGC und die EMRK von zwei ver­schiedenen Gerichtshöfen ausgelegt werden, die sich in Zusammen­setzung und Ver­fahrens­ausgestaltung erheblich unterscheiden, geeignet, eine Dy­na­mik zu begründen, die einer einheitlichen Rechtsanwendung kaum zu­träglich sein wird<footnote start="583">
						<p>Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 99; Polakiewicz, in Rechtsstellung des Menschen im Völkerecht, S. 37, 52.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<pagenumber id="N11E77" label="169" numbering="arabic" start="169"/>Der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsschutz könnte daher durch die Existenz eines eigenen Rechtstextes gewissermaßen verselbständigt wer­den<footnote start="584">
						<p>Klein, Die politische Meinung,45, 50.</p>
					</footnote>, was neben der erwähnten Gefahr von Rechtsprechungsdifferenzen letztlich auch die Entstehung von zwei Schutzsystemen für Menschenrechte begünstigt<footnote start="585">
						<p>Bernsdorff, Nds.VBl. 2001, 177, 182; Busse, ThürVbl. 2001, 73, 75; Krüger/Polakiewicz, EuGRZ 2001, 92, 97.</p>
					</footnote>. Auch künf­tig kann es zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Verfassungs­gerichten, sowie zwischen ihnen und dem EGMR beim Ringen um den bestmöglichen Schutz der Grundrechte in Europa zu einem Wettbe­werb der Rechtssysteme kommen<footnote start="586">
						<p>Schwarze, EuR 2003, 535, 563.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Die Entstehung mehrerer Schutzstandards für Grund- und Menschen­rechte in Europa würde diese Rechte aber einem wesentlichen Element, nämlich dem der Allgemein­gültigkeit, berauben und neue Trennungs­­linien auf dem euro­päischen Konti­nent erzeugen, was von nie­man­dem gewollt sein kann. In diesem Bereich besteht daher unbedingt Nach­besserungs­­bedarf. </p>
				<p>
					<br/>Insgesamt ist daher zu konstatieren, dass die vor dem Hintergrund der Recht­sprechung des EGMR in den Urteilen &#8222;Cantoni&#8220; und &#8222;Matthews&#8220; zur Ver­antwortlichkeit der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Klärung des Ver­hältnisses der EGC zur EMRK dringend notwendigen Regelungen der Charta das entscheidende Problem der Kompetenzabgrenzung und Letztent­schei­dungsbefugnis nicht bzw. nur unzureichend zu lösen imstande sind.</p>
				<p>
					<br/>Eine glücklichere Fassung der gesamteuropäischen Menschenrechts­archi­tektur, die das Verhältnis von gemeinschaftsrechtlichem Grundrechts­schutz und dem Schutzregime der EMRK klärt, wird damit durch die vorhandenen <pagenumber id="N11E9D" label="170" numbering="arabic" start="170"/>Re­gelungen sicherlich nicht überflüssig gemacht<footnote start="587">
						<p>Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 442.</p>
					</footnote>. Die ge­nannten Be­stimmungen illustrieren vielmehr gerade im Bereich des Grundrechts­schutzes die immensen Schwierigkeiten der Rechtsetzung und Rechtsan­wen­­­­dung im &#8222;Mehrebenensystem&#8220; der EU. </p>
				<p>Die Frage des Verhältnisses der EMRK zu den Gemein­schafts­grundrechten ist durch die hierfür vorgesehenen Regeln der EGC nicht wirklich gelöst worden, die Charta trägt statt zu einer Vereinfachung vielmehr zu einer wei­teren Komplizierung der europäischen Grundrechtsarchitektur bei<footnote start="588">
						<p>Lecheler, ZEuS 2003, 337, 344; Pache, EuR 2001, 475, 492; Pache, EuZW 2001, 351; ähnlich Mahlmann, ZEuS 2000, 419, 442.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<br/>Um eine möglichst umfassende Wirksamkeit entfalten zu können, muss die EGC zum einen durch die Verankerung in einem zukünftigen europäischen Verfassungsvertrag materielle Rechtsverbindlichkeit erlangen, zum anderen auch durch geeignete Verfahrensinstrumente gesichert und durchsetzbar sein. </p>
				<p>Entscheidend ist damit die Effektivität des Grundrechtsschutzes, die letztlich durch die Gerichte, insbesondere den EuGH, gewährleistet werden muss, auch um die Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes in der EU zu wahren<footnote start="589">
						<p>Magiera, DÖV 2000, 1017, 1024.</p>
					</footnote>. Für das künftige Niveau des Grundrechtsschutzes wird nämlich weniger das geschriebene Recht der EGC als vielmehr die Auslegung durch die Gerichte, hier primär durch den EuGH, maßgebend sein. Die Grundrechtscharta ist von einem enormen Vertrauen in die Gerichte getragen, die diese Charta praktisch anwenden &#8211; der Inhalt der Grundrechte ist nämlich das, was die Höchst­­gerichte daraus machen<footnote start="590">
						<p>Holoubek, in GRe für Europa, S. 25, 37.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<pagenumber id="N11ECB" label="171" numbering="arabic" start="171"/>
					<br/>Tätig werden können sie jedoch nur dann, wenn überhaupt eine Klage­möglichkeit besteht und es einen Kläger gibt, d.h. wenn der Individual­rechts­schutz effektiv gewährleistet ist. Der Verfassungs­ver­tragsentwurf weist hier den Weg in die richtige Richtung, indem er zumin­dest teil­weise Zustän­dig­keits­beschränkungen des EuGH abschafft. Dennoch ver­bleiben nach wie vor noch gewisse Bereiche mit Rechtsschutz­lücken, die dem EGMR in Anwen­dung der &#8222;Matthews&#8220;-Rechtsprechung zu­künf­tig die Möglichkeit geben könnten, hier einzu­schreiten, um die Mit­glied­staaten für eine Ver­letzung von EMRK-Rechten verantwortlich zu machen. Eine direkte externe Kon­trolle von Gemein­schaftsrechtsakten durch den EGMR ist nicht vorgesehen, hier bleibt allein der EuGH zu­ständig. Dies könnte nur durch den in Art. I-7 Abs. 2 VE angestrebten Beitritt der EU zur EMRK geändert werden.</p>
				<p>Der Konvent hat außerdem die Chance vertan, eine Europäische Ver­fassungs­­be­schwerde zur Durchsetzung der Grund- und Menschen­rechte auf europä­ischer Ebene zu schaffen, die es dem Einzelnen ermöglichen würde, sich direkt an die Gemeinschaftsgerichte zu wenden und ist damit auf halber Strecke stehen geblieben<footnote start="591">
						<p>Epping, JZ 2003, 821, 827.</p>
					</footnote>. Die Einräumung materieller Grundrechte allein, ohne Ergänzung durch einen entsprechenden Rechtsbehelf, bleibt aufgrund des engen Effizienzzusammenhangs zwischen materiellem und for­mellem Recht unvollständig<footnote start="592">
						<p>Schwarze, DVBl. 2002, 1297, 1313f.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Dabei spielte wohl vor allem die Sorge des EuGH eine Rolle, nach einer der­artigen Einführung durch eine Flut von Be­schwerden in der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben überfordert zu wer­den<footnote start="593">
						<p>Oppermann, DVBl. 2003, 1234, 1236.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>
					<pagenumber id="N11EEF" label="172" numbering="arabic" start="172"/>Es verbleibt dem Betroffenen daher auch weiterhin lediglich der Weg über ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EGV bzw. Art. III-274 VE, das er nicht erzwingen kann bzw. eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EGV bzw. Art. III-270 VE, deren nach wie vor hohe prozessuale Hürden er erst über­winden muss. </p>
				<p>
					<br/>Gleichwohl soll bei aller Kritik in den genannten Punkten die historische Di­mension der Schaffung der EGC und des Verfassungsvertragsentwurfs nicht ge­schmä­­lert werden, die beide insgesamt durchaus positiv zu bewerten sind. In gewissen Detailfragen, die gleichwohl erhebliche Bedeutung haben können, besteht jedoch notwendigerweise Nachbesserungs­bedarf.</p>
				<p>Nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Entwurf eines europä­ischen Verfassungsvertrags rückt eine institutionelle Regelung und Klärung der bestehenden Probleme insbesondere durch die dafür vorge­sehenen Re­ge­lungen der Grundrechtecharta aber vorerst in weite Ferne. In nächster Zeit wird sich deswegen auch keine wesentliche Änderung zum status quo erge­ben. Eine Prognose über die zukünftige rechtliche und politische Dynamik zwischen EuGH und EGMR ist derzeit daher nur schwer möglich und lässt viele Fragen ungeklärt. Dies erscheint jedoch angesichts der drängenden Prob­­leme als äußerst unbefriedigend. </p>
				<p>
					<br/>Für das Verhältnis zwischen EMRK und EGC wird schließlich nicht nur ent­schei­dend sein, welche rechtliche Qualität letztere im Rahmen des Unions­rechts erlangt, sondern auch, wie die Frage des Verhältnisses zwischen EGMR und EuGH institutionell gelöst wird<footnote start="594">
						<p>Grabenwarter, § 4 IV 2 Rdr. 15.</p>
					</footnote>. Ohne die Einführung von Mecha­­nismen, die geeignet sind, die notwendige Ko­­hä­renz bei der Anwen­dung und Auslegung von Grund- und Menschen­rechten in der stetig zu­<pagenumber id="N11F07" label="173" numbering="arabic" start="173"/>nehmenden Verflechtung zwischen EMRK und EU-Recht zu gewähr­leisten, besteht die Gefahr, die Rechtssicherheit in diesem bedeutsamen Bereich zu untergraben. Die EU und der Europarat wären daher gut beraten, wenn sie in zukünftigen Verhandlungen derartige Abgren­zungsfragen und Formen der Kooperation zwischen beiden Gerichts­höfen ver­traglich institutio­nalisieren würden. Doch welche Möglich­keiten stehen hierfür überhaupt zur Verfügung?</p>
				
			</section>
		</chapter></cms:content></cms:document></cms:container>