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				Literaturverzeichnis</cms:entry><cms:entry id="N144DF" part="N144DB" ref="N144DF" type="pagenumber">183</cms:entry><cms:entry part="chapter2" type=":current"/><cms:entry type=":lang">de</cms:entry><cms:entry id=":contents" part="front" ref=":contents" type=":contents">Inhaltsverzeichnis</cms:entry><cms:entry type=":help"><url href="http://...">Hilfe</url></cms:entry></cms:meta><cms:content><chapter id="chapter2" label="2">
			<head>
				<link id="_Ref530994967"/>Haftungssituation</head>
			<p>In Europa<footnote start="32">
					<p>Gegenstand der Betrachtung sind ausgewählte europäische Rechtsordnung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Ziel ist es lediglich einen Eindruck der unterschiedlichen Regelungsansätze zu vermitteln und dadurch eine Diskussionsgrundlage zu schaffen. Verzichtet wird aus diesem Grunde auch auf die Darstellung der Regelungen für gefahrgeneigte Arbeit, die häufig anders als die Haftung für Schäden im Rahmen nicht gefahrgeneigter Arbeit beurteilt wird.</p>
				</footnote> bestehen verschiedene Haftungssituationen, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt ist. Im folgenden wird die tatsächliche Haftungsbelastung des Arbeitnehmers als Hauptkriterium der Systematisierung zugrundegelegt.<footnote start="33">
					<p>Einzelne Landesrechte werden mehrmals erörtert werden, da durch unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen auch innerhalb einer Rechtsordnung verschiedene Haftungsumfänge auftreten können.</p>
				</footnote>
			</p>
			<p>Unterschieden wird hierbei nach dem Grad des Verschuldens. Aufgrund der Integration der Landesrechtsdarstellungen in eine Systematik kann diese bereits vor der Beschreibung der einzelnen Rechtsordnungen erläutert werden. Das Verschulden stellte im Rahmen der Länderauswertung den kleinsten gemeinsamen Nenner dar. Eine Reihe von Rechtsordnungen orientiert sich bei Festlegung der Haftungsbelastung des Arbeitnehmers an der jeweils zutage getretenen Verschuldensschwere, indem der Haftungsumfang an den Verschuldensgrad geknüpft wird. Eine Limitierung der Haftung aufgrund einer summenmäßigen oder anderer Haftungsbeschränkung konnte hingegen für kein Land nachgewiesen werden. Zugrunde gelegt wird der jeweils national geltende Verschuldensmaßstab.<footnote start="34">
					<p>Dieser ist von Land zu Land unterschiedlich definiert und durch die Rechtsprechung ausgefüllt- ausführlich zu verschiedenen europäischen Rechtsordnungen: <em>Koziol</em> (Hrsg.), Unification of Tort Law: Wrongfulness; <em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Band 2, Rz. 237 ff. und mit einzelnen Beispielen für Sorgfaltsanforderungen, Rz. 244 ff. Zur Systembildung: <em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Band 2, Rz. 209 ff.</p>
				</footnote> Aufgrund der Ähnlichkeit der Verschuldensbegriffe<footnote start="35">
					<p>
						<em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Band 2, Rz. 237 ff.</p>
				</footnote> und der offensichtlich bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Haftungsbelastungen zwischen den Rechtsordnungen reicht dieses Vorgehen aus um festzustellen, ob sich die Haftungssituationen spürbar unterscheiden. Entscheidend ist weniger wie die Rechtsordnungen in ihren Lösungsansätzen und Verschuldensmaßstäben differieren, sondern vielmehr die Feststellung, dass dies überhaupt der Fall ist. </p>
			<p>Im Gegensatz zu einer Systematisierung nach Landesrechten<footnote start="36">
					<p>So z.B. <em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers; <em>Bringezu</em>, Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung in der Bundesrepublik Deutschland, in England und Frankreich oder <em>Otto</em>, Ist es erforderlich die Verteilung des Schadensrisikos bei selbständiger Arbeit neu zu ordnen? Verhandlungen zum 56. DJT.</p>
				</footnote> oder nach Rechtssystemen<footnote start="37">
					<p>So <em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, der nach Kodifikationen sowie Common Law und Skandinavischer Rechtsordnungen einteilt.</p>
				</footnote> ermöglicht die Betrachtung der Systematik des konkreten Umfanges der Haftung eine <pagenumber id="N102BC" label="9" numbering="arabic" start="9"/>gezielte Herangehensweise an die Problematik. Präzise beantwortet werden kann so die Frage, inwieweit die Haftung des Arbeitnehmers für eine deliktische Handlung von der allgemeinen Haftungsregelung, das heißt der vollen Haftung des Täters für sein Verhalten, allein dadurch abweicht, dass der Täter sich in einem Arbeitsverhältnis befindet. </p>
			<p>Ziel der Betrachtung ist nicht eine umfassende Gegenüberstellung der einzelnen nationalen Regelungsansätze zu verfassen, sondern die individuelle nationale Intention hinsichtlich der vorzunehmenden Haftungsbelastung darzulegen. Im Folgenden darf daher das Verschulden nicht als einheitlicher, den gleichen Wertungen unterliegender Maßstab betrachtet werden. Im Gegenteil sind die Begriffe Fahrlässigkeit und Vorsatz in ihrem jeweiligen länderspezifischen Kontext zu verstehen, der häufig auf sehr unterschiedlichen Haftungsverständnissen beruht.<footnote start="38">
					<p>
						<em>Koziol</em> in: <em>Koziol</em> (Hrsg.), Unification of tort law: wrongfulness, 129; so ist beispielsweise der Begriff der <em>faute</em> mit dem deutschen Verschuldensbegriff nicht vergleichbar. Während die <em>faute</em> im französischen Deliktsrecht, zumindest bei der unwissentlichen Schädigung, keinen Schuldvorwurf enthält, sondern formal objektiv eher als Rechtswidrigkeit zu interpretieren ist, stellt der deutsche Verschuldensbegriff neben der Pflichtverletzung auch auf die persönliche Verantwortung dafür ab: <em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Band 1, Rz. 68; <em>Sonnenberger</em>, in: Festschrift für Medicus, Leistungsstörung, positive Forderungsverletzung und Beweislast - rechtsvergleichende Bemerkungen, 632.</p>
				</footnote> Die Aussagekraft bezüglich der Wertung der Verantwortlichkeit von Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber ergibt sich jedoch bereits innerhalb der von den nationalen Rechtsordnungen verwendeten Begrifflichkeiten daraus, ob dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Haftungsentlastung zugebilligt wird. Trifft dies zu und wird diese Haftung an dem zutage getretenen Verschulden orientiert kann auch ohne auf die genauen Haftungsunterschiede zwischen den Ländern abzustellen eine Feststellung über die intendierte Haftungsbe- bzw. Haftungsentlastung des Arbeitnehmers getroffen werden.</p>
			<p>Gegenstand der Untersuchung sind nur die Fälle, in denen der Haftungsumfang der Außenhaftung nicht aufgrund eines eigenen Verschuldens des Arbeitgebers beeinflusst wird.<footnote start="39">
					<p>In Deutschland wird eine solche Haftung für Verschulden <em>in viligence et elegendo</em> z.B. durch § 831 BGB festgeschrieben.</p>
				</footnote> Daher wird auch lediglich die Vikarhaftung, also die strikte Haftung<footnote start="40">
					<p>Eine solche, auch objektive Haftung genannt, ist gegeben, wenn kein eigenes Verschulden des Arbeitgebers (Auswahl- oder Überwachungsverschulden) nachgewiesen werden muss, um die Haftung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zu erreichen, <em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Rz. 338.</p>
				</footnote> des Arbeitgebers analysiert. </p>
			<p>Die Untersuchung der Haftungssituation und auch der Instrumente denen sich die Rechtsordnungen zur Erreichung der konkreten Regelung bedienen, soll die, dem nächsten Kapitel<footnote start="41">
					<p>Siehe Kap. <link ref="_Ref518383054">3</link>.</p>
				</footnote> vorbehaltene, Analyse der Wertungsmotive erleichtern.</p>
			<section id="N10302" label="2.1">
				<head>
					<link id="_Ref501354983"/>
					<pagenumber id="N10309" label="10" numbering="arabic" start="10"/>Volle Haftung des Arbeitnehmers</head>
				<p>Sofern der Arbeitnehmer im Ergebnis uneingeschränkt für Schäden haftet, die er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit verursacht hat, so entspricht dies zunächst der deliktischen Haftungsregel, dass nämlich der Schädiger für den verursachten Schaden einsteht. Eine Privilegierung des Arbeitnehmers aus dem Umstand heraus, dass er für einen anderen tätig war findet bei dieser Haftungsvariante nicht statt. Eine Vikarhaftung dient hier lediglich dem Dritten, der auf einen weiteren Schuldner zurückgreifen kann. </p>
				<subsection id="N10311" label="2.1.1">
					<head>
						<link id="_Ref501006547"/>
						<link id="_Ref501006615"/>Frankreich</head>
					<p>Nach französischem Recht wird der Umfang der Haftung des Arbeitnehmers auch durch prozessuale Bedingungen und Vorgehensweisen geprägt. Die Art und Weise der Geltendmachung beeinflusst den Umfang der Haftung, der der Arbeitnehmer letztendlich ausgesetzt ist. </p>
					<p>Einigkeit besteht im französischen Rechtssystem hinsichtlich der Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers <em>(commettant)</em>. Grundvoraussetzungen sind in Anlehnung an Art. 1384 Abs. 5 Cc demnach, dass der Arbeitnehmer <em>(préposé)</em> ein Delikt begeht, für welches er verantwortlich ist und Schadenersatz zu leisten hat. Ferner muss der Schaden während seiner beruflichen Tätigkeit <em>(&#8222;dans ses fonctions&#8220;)</em> entstanden sein und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss zur relevanten Zeit ein Über- Unterordnungsverhältnis bestanden haben. </p>
					<block id="N1032B" label="2.1.1.1">
						<head>Umfang der Haftung bei alleiniger Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Dritten</head>
						<p>Diese Haftung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Geschädigte sie auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Denn das Opfer allein ist zur Bestimmung des Gegners seines Ersatzanspruches berechtigt.<footnote start="42">
								<p>
									<em>le Tourneau/</em>
									<em>Cadiet</em>, Droit de la responsabilité, Para. 3546.</p>
							</footnote> Der Arbeitnehmer kann aber, wenn er allein in Anspruch genommen wird, weder auf den Arbeitgeber noch dessen Versicherung zurückgreifen.<footnote start="43">
								<p>
									<em>le Tourneau/ Cadiet</em>, Droit de la responsabilité, Para. 3546; Crim. 13. März 1973, D. 73, inf. 104; Civ. 2, 6. Februar 1974, D. 74. 409, n. Ph. Le Tourneau) ; <em>van Gerven/Lever/Larouche</em>, Tort Law, S. 470.</p>
							</footnote> Daher führt die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Dritten regelmäßig dazu, dass der Arbeitnehmer das Haftungsrisiko alleine trägt, obwohl dies aufgrund des Insolvenzrisikos in der Praxis selten vorkommt. </p>
						<p>Denn der Arbeitnehmer selbst hat, sofern er direkt in Anspruch genommen wird, dem Dritten den Schaden entweder gem. Art. 1382 Cc. oder Art. 1384 Absatz 1 Cc. zu ersetzen. Sofern der Arbeitnehmer dies getan hat, besteht keine Möglichkeit eine Rückerstattung der <pagenumber id="N1034F" label="11" numbering="arabic" start="11"/>erbrachten Leistung von dem Arbeitgeber zu verlangen.<footnote start="44">
								<p>Cour d&#8217;appel de Paris, Urteil vom 20.10.1934, Gaz.Pal. 1934.2.895; Encyclopédie Dalloz Civil, VII Pri-Seq., S. 40, Para. 426 ; Civ. 2. Urt. v. 8. Dez. 1966, Bull. civ. II, n° 957; Crim. Urt. v. 13 März 1973, D. 1973, I.R. 104.</p>
							</footnote>
						</p>
						<p>Eine Ausnahme hierzu besteht nur, wenn der Arbeitgeber das deliktische Verhalten des Arbeitnehmers verursacht hat (z.B. indem er den Auftrag für ein Handeln des Arbeitnehmers gegeben hat, welches dann direkt zu der Verletzung des Dritten führte), also eine eigene deliktische Zurechenbarkeit gegeben ist. Eine solche Haftung des Arbeitgebers bestimmt sich dann nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts und ist unabhängig von der Vikarhaftung.<footnote start="45">
								<p>Encyclopédie Dalloz Civil, VII Pri-Seq., S. 40, Para. 427.</p>
							</footnote>
						</p>
					</block>
					<block id="N10366" label="2.1.1.2">
						<head>
							<link id="_Ref506802696"/>Umfang des Haftung bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den Dritten</head>
						<p>Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers stützt sich auf die Vikarhaftung gem. Art. 1384 Abs. 5 Cc. Entgegen der früheren Rechtslage besteht nunmehr keine gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitsparteien mehr.<footnote start="46">
								<p>So noch <em>Ferid/Sonnenberger</em>, Das französische Deliktsrecht, 2 O 221-231 m.w.N; <em>Zweigert/Kötz</em>, Einführung in die Rechtsvergleichung, 639 ff.</p>
							</footnote> Vielmehr verpflichtet der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den letzteren zur Haftung für die Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausführung seiner Arbeit verursacht &#8211; vorausgesetzt, er hält sich im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben. Nach einem neueren Arrêt des Kassationshofes haftet also ein Arbeitnehmer, der innerhalb der ihm von seinem Arbeitgeber aufgetragenen Aufgaben handelt, nicht für Schäden Dritter.<footnote start="47">
								<p>Cour de Cassation, A.P. v. 25.02.2000, J.C.P. 2000, Ent.Aff., Actu., S. 388.</p>
							</footnote> Die Haftung des Arbeitgebers entspringt (im Verhältnis zum Vertragspartner als Geschädigten) aus der Vertragspflicht, für geeignetes und genügendes Personal zur Erfüllung seiner Aufgaben zu sorgen.<footnote start="48">
								<p>Cour de Cassation, Civ. 1ère 14.10.1997, D. 1999, Somm., S. 391, obs. <em>J. Penneau</em>; Cour de Cassation, Civ. 1ère 26.05.1999, Dalloz, S. 719.</p>
							</footnote> Die Zivilkammer sieht hierin einen eigenen Anspruch des Geschädigten gegen den Arbeitgeber, nicht mehr nur einen Gläubigerbeitritt. Demnach kann der Arbeitgeber sich nicht mehr im Wege des Regresses an den Arbeitnehmer halten kann, sofern dieser nicht außerhalb der vertraglich festgelegten Dienstverpflichtungen gehandelt hat oder das eigentlich unabhängige Berufsbild des Arbeitnehmers dies nahe legt. Nunmehr ist der Arbeitgeber Hauptschuldner. Die direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Selbständigkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers seine persönliche Haftung nahe legt.<footnote start="49">
								<p>Paris 25.02.1994; als Beispiel sei die Tätigkeit von angestellten Krankenhausärzten genannt.</p>
							</footnote> Eine Haftung des Arbeitnehmers aus Delikt besteht neben der des Arbeitgebers, sollte der Arbeitnehmer seine Befugnisse aus dem Arbeitsvertrag überschritten haben. </p>
						<p>
							<pagenumber id="N10398" label="12" numbering="arabic" start="12"/>Der Arbeitgeber haftet also ohne Verschulden, es gilt eine Verschuldensvermutung.<footnote start="50">
								<p>Cass. Civ. 2e 25.11.1992, RTD civ. 1993.372 ; Enc. Dalloz Civil von 1999, Responsabilité du fait d&#8217;autrui, Band IX, Q-Soq, Rn. 176, S. 22.</p>
							</footnote> Diese Vermutung ist unwiderleglich; der Arbeitgeber kann sich von ihr nicht mit der Behauptung, keinen Fehler begangen zu haben, befreien.</p>
						<p>Zum einen dient dies der Erhaltung des Betriebsfriedens. Fehlleistungen werden in der Praxis eher durch Kündigungen, als durch Regresse geahndet.<footnote start="51">
								<p>
									<em>Klameth</em>, Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen, 44.</p>
							</footnote> Zum anderen kommt die Versicherung des Arbeitgebers zumeist für den Schaden auf. Dem Grunde nach steht die Versicherung gem. Art. L 121-2 Code des Assurances (Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 13.07.1930) für alle Schäden ein, die von Personen verursacht wurden, für die der Arbeitgeber gem. Art. 1384 des Cc die Verantwortung trägt - unabhängig vom Grad und der Natur ihres Verschuldens.<footnote start="52">
								<p>&#8222;L&#8217;assureur est garant de pertes et dommages causés par des personnes dont l&#8217;assuré est civilement responsable en vertu de l&#8217;article 1384 du code civil, quelles que soient la nature et la gravité des fautes des ces personnes.&#8220;</p>
							</footnote> Die Regressmöglichkeiten des Versicherers sind daher erheblich eingeschränkt: Art. L 212-12 Code des Assurances lässt zwar grundsätzlich die Regressrechte des Versicherungsnehmers, also des Arbeitgebers, auf die Versicherung übergehen. Doch gilt dies nur für &#8222;Dritte&#8220;. Da der Arbeitnehmer nicht als &#8222;Dritter&#8220; in diesem Sinne zu betrachten ist, ist ein Rückgriff der Versicherung auf den Arbeitnehmer prinzipiell ausgeschlossen.<footnote start="53">
								<p>Encyclopédie Dalloz Civil, VII Pri-Seq., S. 41, Para. 446.</p>
							</footnote> Eine Ausnahme gilt nach Art. L 121-12 Code des Assurances nur für <em>malveillance</em>, die vom <em>Cour de cassation </em>als Vorsatz verstanden wird: in diesem Fall kann die Versicherung von dem Arbeitnehmer Regress verlangen. Bei rein fahrlässigem Verhalten muss der Arbeitnehmer also nicht mit einem Rückgriff durch die Versicherung rechnen.<footnote start="54">
								<p>Allerdings gilt diese Immunität nicht unter Versicherern: der Versicherer, der den Geschädigten entschädigt hat, kann nach neuerer Rechtsprechung die Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers in Regress nehmen (Civ. 1, 8. Dezember 1993, D 94. 235, n.B. Beignier).</p>
							</footnote>
						</p>
						<p>Übernimmt die Versicherung die Haftung für den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden, kann der Arbeitgeber aber auch nicht mehr den Arbeitnehmer in Regress nehmen - selbst nicht für schweres Verschulden.<footnote start="55">
								<p>Encyclopédie Dalloz Civil, VII Pri-Seq., S. 41, Para. 446.</p>
							</footnote> Aber auch wenn keine Versicherung für die Zahlung durch den Arbeitgeber aufkommt, ist der Fall eines Regresses des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aufgrund des für den Arbeitnehmer drohenden Insolvenzrisikos sehr selten.<footnote start="56">
								<p>Encyclopédie Dalloz Civil, VII Pri-Seq., S. 40, Para. 436.</p>
							</footnote>
						</p>
					</block>
					<block id="N103DE" label="2.1.1.3">
						<head>
							<pagenumber id="N103E2" label="13" numbering="arabic" start="13"/>Zwischenergebnis</head>
						<p>Trotz der theoretischen Möglichkeit dem Arbeitnehmer eine umfassende Haftungsbelastung aufzubürden, wird diese aufgrund der anderen, die Schadenserstattung in weiterem Maße sichernden, Vorgehensweisen nicht ausgeschöpft. In der Praxis läuft es daher zumeist auf eine Haftung des Arbeitnehmers nur für vorsätzliches Verhalten hinaus.<footnote start="57">
								<p>Siehe dort: <link ref="_Ref501355041">2.4.1</link>.</p>
							</footnote>
						</p>
					</block>
				</subsection>
				<subsection id="N103F7" label="2.1.2">
					<head>England</head>
					<p>Im Falle eines Schadens, den der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit<footnote start="58">
							<p>Haftungsvoraussetzung ist ebenfalls, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht welches dieser Tätigkeit zugrunde liegt. Dieses ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer (<em>servant</em>) seine Arbeitskraft gegen Lohn oder andere Vergütung zur Verfügung stellt, wenn er die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers (<em>master</em>) akzeptiert und die individuellen Vertragsbestimmungen nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen- <em>Ready Mixed Concrete (South East) Ltd. V. Minister of Pensions and National Insurance</em> [1968] 2 Q.B. 497.</p>
						</footnote> einem Dritten zufügt, haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll für sein deliktisches Verhalten.<footnote start="59">
							<p>
								<em>Selwyn</em>, Selwyn´s Law of employment, 6.73.</p>
						</footnote> In diesem Rahmen kann der Dritte seine Schadenersatzforderung gegen ihn geltend machen. Der Haftungsgrund für die Haftung des Arbeitnehmers liegt im Deliktsrecht. Die Haftung richtet sich in der Regel nach dem Institut der <em>negligence</em>. Ein Anspruch hieraus setzt eine Sorgfaltspflicht des Schädigers (<em>duty of care</em>) gegenüber dem Geschädigten voraus. Diese muss durch ein Verhalten des Arbeitnehmers verletzt worden sein (<em>breach of duty</em>), durch die Sorgfaltspflichtverletzung muss ferner dem Geschädigten ein kausaler Schaden (<em>consequent damage</em>) entstanden sein.<footnote start="60">
							<p>
								<em>Donoghue v. Stevenson</em> [1932] AC 562, [1932] All ER 1, systematisch: <em>Jones</em>, Textbook on Torts, 23.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>In diesem Fall hat der Arbeitnehmer theoretisch die Möglichkeit, gegen den Arbeitgeber Regress zu nehmen. Denn der Arbeitnehmer, aus eigener Haftung, ist gemeinsam mit dem Arbeitgeber, aus der Vicarhaftung<footnote start="61">
							<p>Voraussetzungen der &#8220;<em>vicarious liability</em>&#8221; unter <link ref="_Ref44178127">2.4.2</link>.</p>
						</footnote>, Gesamtschuldner (&#8222;<em>joint tortfeasor</em>&#8220;).<footnote start="62">
							<p>Die Haftung zwischen den Arbeitsparteien ist im Commonwealth ist grundsätzlich durch Vertrags- bzw. Deliktsrecht geregelt, <em>Savoie v. Bouchard</em> (1982), 23 C.C.L.T. 83 bei 109, aufrechterhalten (1983), 26 C.C.L.T. 173. </p>
						</footnote> Als solcher hat er aus sec. 1 (1) <em>Civil Liability (Contribution) Act</em>
						<em>1978</em> ein Rückgriffsrecht. Zwischen den Schuldnern hat das Gericht die Anteile anhand des jeweils vorliegenden persönlichen Verschuldens und anhand einer Wertung des Anteils den das jeweilige Verhalten der Parteien an dem Schadenseintritt hatte, zu bestimmen. Typischerweise geht diese Abwägung jedoch zu Lasten des Arbeitnehmers aus, da eine schuldhafte Handlung im <pagenumber id="N10455" label="14" numbering="arabic" start="14"/>Rahmen der strikten Arbeitgeberhaftung nur auf Seiten des Arbeitnehmers gegeben ist.<footnote start="63">
							<p>
								<em>Markesinis/Deakin</em>, Tort Law, 517.</p>
						</footnote> In der Praxis wird somit ein Rückgriffsrecht zumeist nicht zugestanden, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer im vollem Umfange für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Das Bestehen der Vikarhaftung hat in dieser Konstellation daher kaum Auswirkung auf die Haftung des Arbeitnehmers.</p>
					<p>In der Praxis ist diese Art der Inanspruchnahme jedoch irrelevant geworden, da aufgrund des obligatorischen Versicherungssystems<footnote start="64">
							<p>mehr zum Versicherungssystem unter <link ref="_Ref44015784">2.4.2</link>.</p>
						</footnote> auf eine Klage gegen den Arbeitnehmer zugunsten einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers oder der Versicherung verzichtet wird. Denn eine Haftungsfeststellung gegen den Arbeitnehmer ist im Zweifel aufgrund des Insolvenzrisikos desselben auch nicht aussichtsreich.</p>
					<p>Neben der Haftung des Arbeitnehmers besteht eine eigenständige Haftungsgrundlage für die Vikarhaftung des Arbeitgebers aus dem Rechtsinstitut der &#8222;<em>vicarious liability</em>&#8220;.<footnote start="65">
							<p>Zu den Voraussetzungen unten: <link ref="_Ref44015851">2.4.2</link>.</p>
						</footnote> Sie greift in den Fällen, in denen ein Dritter durch den Arbeitnehmer geschädigt wurde. Eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus <em>vicarious liability</em> kann bei Ausübung von Rückgriffsrechten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer theoretisch zu einer unbeschränkten Haftung des Arbeitnehmers führen. In der Praxis ist dies jedoch nicht der Fall, der Arbeitnehmer haftet im Ergebnis nur für vorsätzliches Verhalten.<footnote start="66">
							<p>Ausführlich: <link ref="_Ref44015871">2.4.2</link>.</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N10492" label="2.1.3">
					<head>Italien</head>
					<p>Die Haftung des Arbeitnehmers ist in Italien nach der herrschenden Meinung unbeschränkt. Daneben haftet der Arbeitgeber aufgrund der Gefährdungshaftung gem. Art. 2049 Cc für die deliktischen Handlungen des Arbeitnehmers, wenn diese in Ausführung der auferlegten Pflichten erfolgen und das Verhalten eine unerlaubte Handlung darstellt.<footnote start="67">
							<p>Tribunale Milano, 24.6.1996, [1997]Giur.comm., II, 466, mit Anmerkung Bochicchio; Pretoria Varese, 4.3.1987, [1987] Informatzione prev. 1754; zur Ausfüllung dieser Kriterien:<em> Busnelli</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.) Deliktsrecht in Europa, Italien, 24 f.</p>
						</footnote> Nicht erlaubt ist nach Art. 2043 Cc jede fahrlässige und vorsätzliche Schädigung eines anderen. Der Arbeitgeber hat jedoch ein volles Regressrecht gegenüber dem Arbeitnehmer gem. Art. 2055 Abs.2, 3 und Art. 1298 Abs. 1 Cc, denn er haftet gem. Art. 2055 Abs. 1 Cc als Gesamtschuldner und kann aus diesem Rechtsverhältnis Regress für den Aufwand verlangen, der nicht durch eigenes Verschulden hervorgerufen wurde.<footnote start="68">
							<p>Cass. Urt. v. 12. Febr. 1968, n. 471, Foro it. Mass. 1968 Nr. 471; Trib. Monza 13. Sept.1988, Rep.gen. 1990, Sp. 3545, Nr. 125, <em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Fn. 1206 m.w.N.</p>
						</footnote> Rechtsprechung, die den Rückgriff gegen den Arbeitnehmer zumindest für leichteste Fahrlässigkeit auszuschließen suchte, hat die herrschende Meinung und Rechtsprechung nicht <pagenumber id="N104B0" label="15" numbering="arabic" start="15"/>beeinflussen können.<footnote start="69">
							<p>
								<em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Fn. 1208, m.w.N, trotz des umfänglichen Rückgriffsrechts herrscht in Italien die Praxis sich als Arbeitgeber gegen die Vicarhaftung zu versichern, denn die Gerichte sprechen regelmäßig hohe Schadenersatzbeträge zu, deren Rückzahlung an den Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer in den meisten Fällen nicht gewährleistet ist. Die Versicherung gegen solche Schäden wird durch die steuerliche Begünstigung des versicherten Arbeitgebers durch den Staat gefördert.</p>
						</footnote> Häufig geben hingegen die Gerichte dem durch den Arbeitgeber erbrachten Entlastungsbeweis statt, so dass es regelmäßig zu einer vollen Haftungsinanspruchnahme des Arbeitnehmers im Wege des Regresses kommt.<footnote start="70">
							<p>
               Busnelli/Comandé
               , Italy, in: 
               Koch/Koziol
                (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict liability, 218 [96].
            </p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N104C7" label="2.1.4">
					<head>
						<link id="_Ref501006159"/>Österreich</head>
					<p>Auch in Österreich ist die volle Haftung des Arbeitnehmers für sein Verhalten möglich. Es handelt sich hierbei jedoch um einen Ausnahmefall, welcher unter <link ref="_Ref501006269">2.2.4</link> im Kontext des gesamten österreichischen Haftungsrechtes näher erläutert wird. Die Haftung tritt hierbei nur dann ein, sofern der Arbeitnehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten ohne das Einverständnis des Arbeitgebers oder ohne ein rechtskräftiges Urteil<footnote start="71">
							<p>Wird hingegen aufgrund eines rechtskräftigen Urteils geleistet, wurde zuvor aber nicht dem Arbeitgeber der Streit verkündet, so ist der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Regressrechte auf das prozessuale Vorbringen präkludiert.</p>
						</footnote> dem Dritten den Schaden ersetzt.<footnote start="72">
							<p>So st. Rechtsprechung: OGH , Urt. v. 8.Nov.1977 und OGH, Urt. v. 22.11.1977 beide: DRdA 1979, 36, OGH, Urt. v. 13. März 1979, DRdA 1980, 154; dazu <em>Schwarz, Löschnigg</em>, Arbeitsrecht, 507, Fn. 330 m.w.N.</p>
						</footnote> Diese verschärfte Haftung dient der Durchsetzung des Bedürfnisses der Transparenz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wird auch in umgekehrter Richtung<footnote start="73">
							<p>Hierzu <link ref="_Ref502048750">2.5</link>.</p>
						</footnote> angewandt. Es soll vermieden werden, dass sich eine Partei des Arbeitsverhältnisses zu Lasten der anderen mit dem Geschädigten abfindet und dadurch eine Belastung für den anderen schafft.<footnote start="74">
							<p>siehe im Detail Kap. <link ref="_Ref501006116">2.2.4</link>.</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N104FE" label="2.1.5">
					<head>Portugal</head>
					<p>Portugal hat die Vikarhaftung des Arbeitgebers in Art. 500 Abs. 1 Cc kodifiziert. Die Haftung tritt uneingeschränkt ein, sofern durch einen Verrichtungsgehilfen &#8222;in Ausführung der ihm anvertrauten Aufgaben&#8220; ein Schaden verursacht wurde. Auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers kommt es hierbei nicht an, Art. 500 Abs. 2 Cc. Der Geschädigte kann den Ersatz seines Schadens sowohl von dem Arbeitgeber als auch von dem Arbeitnehmer verlangen.<footnote start="75">
							<p>
								<em>Monteiro/Ramos/Hörster</em>, in: <em>v.Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Portugal, 15.</p>
						</footnote> Sie haften demnach als Gesamtschuldner im Sinne des Art. 497 Abs. 1 Cc.</p>
					<p>
						<pagenumber id="N10515" label="16" numbering="arabic" start="16"/>Art. 500 Abs. 3 Cc räumt dem Arbeitgeber mangels eigenem Verschulden ein volles Rückgriffsrecht gegen den Arbeitnehmer ein. Die Folge ist auch hier ein volles Einstehen des Arbeitnehmers für seine deliktischen Handlungen.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N1051B" label="2.1.6">
					<head>Spanien</head>
					<p>Der spanische Código Civil (Cc) regelt die Haftung des Arbeitgebers in Art. 1903 Abs. 4 und Artikel 1784<footnote start="76">
							<p>Speziell für die Haftung für Angestellte und Diener von Gastwirten oder Wirtsleuten gegenüber Reisenden.</p>
						</footnote>. Er haftet für Schäden die seine Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit oder anlässlich ihrer Arbeit verschuldet haben.<footnote start="77">
							<p>
								<em>Olea/Rodrìguez-Sa</em>
								<em>ñ</em>
								<em>udo</em>, International Encyclopaedia for Labour Law and Industrial relations, Spanien, Nr. 233.</p>
						</footnote> Die zivilrechtliche Haftung für schuldhaftes Verhalten ergibt sich darüber hinaus auch aus § 19 i.V.m. § 22 des spanischen Código Penal (Cp). Hiernach haftet zivilrechtlich wer strafrechtlich haftet. Die Haftung von Unternehmen und Meistern für ihre Beschäftigten ergibt sich direkt aus § 22 Cp. </p>
					<p>Die Haftung aus Art. 1903 Abs. 4 Cc entfällt jedoch gem. Art. 1903 Abs. 6 Cc, sofern der Arbeitgeber sich durch den Nachweis die &#8222;Sorgfalt eines guten Familienvaters angewendet&#8220; zu haben exkulpieren kann.<footnote start="78">
							<p>So auch: <em>Adomeit/Frühbeck</em>, Einführung in das spanische Recht, 75.</p>
						</footnote> Praktisch ist ein solcher Entlastungsbeweis jedoch aufgrund der strikten Rechtsprechung kaum zu führen. Lediglich der Nachweis, dass der Arbeitnehmer selbst ohne Verschulden handelte lässt gewöhnlich eine Verteidigung zu. Die Haftung ähnelt daher de facto nicht einer Haftung aus eigenem Verschulden des Arbeitgebers, sondern eher einer Vikarhaftung.<footnote start="79">
							<p>
								<em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Rn. 181, m.w.N.</p>
						</footnote> Nachdem der Arbeitgeber für den Schaden eingetreten ist besteht gem. Art. 1904 Cc. ein volles und uneingeschränktes Rückgriffsrecht gegen den Arbeitnehmer.<footnote start="80">
							<p>dies wird entgegen der traditionellen Sichtweise nunmehr von der h.M. so vertreten. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichte, die Art. 1903 Abs. 4 als eine Art der Verschuldenshaftung handhaben, auch wenn diese durch die zuvor beschriebene Beweislastumkehr gegenüber dem Dritten in eine Gefährdungshaftung umschlägt.. Siehe m.w.N. <em>Martin-Casals/Ribot/Solé</em>, Spain, in: Koch/Koziol (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict Liability, 290 [34]-[35].</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Der Dritte kann sich sowohl gegen den Arbeitnehmer aus Art. 1902 Cc als auch gegen den Arbeitgeber aus Art. 1903 Cc wenden. Die Rechtsprechung lässt hierbei eine Gesamtschuldnerschaft entgegen des Wortlautes der Art. 1137 und 1138 Cc zu, da diese Artikel, die einer gemeinschaftlichen Haftung entgegenstehen, auf deliktische Haftungen nicht anzuwenden sind.<footnote start="81">
							<p>
								<em>Santdiumenge</em>, in: <em>v. Bar</em>, Deliktsrecht in Europa, Spanien, 34, m.w.N.</p>
						</footnote> Aufgrund des Art. 1904 Cc hat jedoch nur der Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Arbeitgeberhaftung lediglich der Verlagerung des Insolvenzrisikos vom Geschädigten auf den Arbeitgeber dient. </p>
				</subsection>
			</section>
			<section id="N1056D" label="2.2">
				<head>
					<pagenumber id="N10571" label="17" numbering="arabic" start="17"/>Haftung des Arbeitnehmers für wenigstens leichte und mittlere Fahrlässigkeit</head>
				<p>Die im folgenden aufgeführten Rechtsordnungen begründen eine Haftung des Arbeitnehmers in allen Fällen, in denen nicht nur leichteste Fahrlässigkeit (<em>culpa levissima</em>) gegeben ist. Bereits hier sind Unterschiede der Haftungshöhe nach zu verzeichnen, da einige Länder zwar eine Haftung des Arbeitnehmers bei jedem Verschuldensgrad bejahen, aber den Arbeitgeber daneben anteilig haften lassen. Andere Rechtsordnungen hingegen lassen den Arbeitnehmer außer bei der leichtesten Fahrlässigkeit im vollen Umfang haften.</p>
				<subsection id="N1057C" label="2.2.1">
					<head>
						<link id="_Ref501006510"/>
						<link id="_Ref501006527"/>Deutschland</head>
					<p>Die Haftung des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer setzt gem. § 831 BGB voraus, dass die Verletzungshandlung durch den Arbeitnehmer während einer durch den Betrieb veranlassten Tätigkeit geschehen ist. Die Tätigkeit muss aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden sein.<footnote start="82">
							<p>
								<em>Schaub</em>, Arbeitsrechtshandbuch, § 52, Rn.50 mit näheren Erläuterungen in Rn. 51 ff.</p>
						</footnote> Dem Grunde nach kann der Geschäftsherr im Rahmen der Haftung nach § 831 BGB einen Entlastungsbeweis erbringen.<footnote start="83">
							<p>§ 831 I S. 2 BGB.</p>
						</footnote> Ihm steht es daher offen darzulegen, dass bei Auswahl, Anleitung und Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Die Rechtsprechung hat jedoch diverse Instrumente entwickelt um die Möglichkeit der Haftungsentlastung durch den Arbeitgeber einzuschränken. Die Haftung des Geschäftsherrn wird daher unter anderem<footnote start="84">
							<p>Haftungsverschärfungen treten auf bei der Haftung für &#8222;verfassungsmäßig berufene Vertreter&#8220;, bei Organisationsverschulden, bei vertraglicher Verbindung zwischen Arbeitgeber und Geschädigtem, oder versicherungmäßiger Deckung der Haftpflicht des Arbeitnehmers. Näher hierzu: <em>Kötz/Wagner</em>, Deliktsrecht, Rz.287 ff.</p>
						</footnote> auch dadurch verschärft, dass der Arbeitnehmer internen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen kann.<footnote start="85">
							<p>
								<em>Kötz/Wagner</em>, Deliktsrecht, Rz.299.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Inwieweit der Arbeitnehmer im Innenverhältnis eine Haftungsbeschränkung geltend machen konnte war lange Zeit streitig. Der große Senat des BGH hat hier durch seine Entscheidung vom 24.09.1994<footnote start="86">
							<p>NZA 94, 1083= DB 94, 2237.</p>
						</footnote> Klarheit geschaffen. Gegenstand des Urteils war die Frage ob die Haftungsbeschränkung, auf die sich der Arbeitnehmer zuvor lediglich im Falle einer gefahrgeneigten Arbeit berufen konnte, auf alle Arbeitssituationen übertragen lässt. Dies wurde bejaht. </p>
					<p>Der Haftungsumfang allgemein richtet sich seitdem nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass nunmehr der Arbeitnehmer Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, zumeist<footnote start="87">
							<p>Näher zur groben Fahrlässigkeit und vorsätzlichen Schädigungen unter <link ref="_Ref502041634">2.3.2</link>.</p>
						</footnote> allein tragen muss, aber bei normaler <pagenumber id="N105C6" label="18" numbering="arabic" start="18"/>Schuld der Schaden zwischen den Arbeitsparteien gequotelt wird.<footnote start="88">
							<p>
								<em>Blomeyer</em> in <em>Richardi/Wlotzke (Hrsg)</em>, Münchner Handbuch Arbeitsrecht Bd. 1, Individualarbeitsrecht, § 59, Rn. 40, 44, 50 ff.</p>
						</footnote> Zuletzt hat bei geringer Schuld des Arbeitnehmers der Arbeitgeber den Schaden in der Regel allein zu tragen. </p>
					<p>Liegt mittlere Fahrlässigkeit vor ist eine Schadensteilung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen.<footnote start="89">
							<p>
								<em>Müller Glöge, </em>Münchner Kommentar zum BGB, § 611, Rz. 465.</p>
						</footnote> Solche Umstände sind u.a. die Vorhersehbarkeit des Schadens, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Versicherbarkeit oder Versicherung des Schadens, die Fehlerhäufigkeit des Arbeitnehmers, das Lebensalter, das Entgelt, die persönlichen Lebens- und Familienverhältnisse, die Art der Arbeit oder die Häufigkeit und Schwere der Gefahr.<footnote start="90">
							<p>
								<em>Altemann</em>, Die betriebliche Praxis der Arbeitnehmerhaftung, 72, <em>Müller Glöge, </em>Münchner Kommentar zum BGB, § 611, Rz. 465.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Die Primärhaftung des Arbeitnehmers richtet sich hingegen nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts, insbesondere nach § 823 BGB.<footnote start="91">
							<p>Darüber hinaus kommt eine Haftung gem. § 826 BGB bzw. im Falle eines Verkehrsunfallsgem. § 18 StVG in Betracht, statt aller: <em>Busemann</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten, Rn. 82.</p>
						</footnote> Sofern ein Dritter durch ein Verhalten des Arbeitnehmers verletzt wurde, besteht eine Gesamtschuldnerschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.<footnote start="92">
							<p>
								<em>Schaub</em>, Arbeitsrechtshandbuch, § 52, Rn. 89. Eine echte Gesamtschuld gem. §§ 421 ff., 840 II BGB im Sinne einer ebenfalls bestehenden Primärhaftung des Arbeitgebers besteht nur im Falle, dass dieser selbst beispielsweise aufgrund vertraglicher Haftung oder Verschulden bei der Überwachung der Arbeitsprozesse gem. § 831 BGB haftbar ist -<em> Baumann</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten, BB 1990, 1833.</p>
						</footnote> Der Kläger kann daher selbst entscheiden, wen er aus dem Unfallgeschehen in Anspruch nimmt. Die Haftung ist ihm gegenüber unbeschränkt.</p>
					<p>Prozessual ergeben sich so mehrere Möglichkeiten. Nimmt der Geschädigte den Arbeitnehmer in Anspruch, so kann dieser bis zu seiner Haftungsgrenze bei dem Arbeitgeber Rückgriff nehmen. Dies kann er entweder durch eine Klage auf Freistellung durch den Arbeitgeber von der Verpflichtung oder indem er zunächst den Schaden begleicht und erst dann Rückgriff nimmt. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber, der zunächst den Schaden für seinen Angestellten beglichen hat sich bis zu dem ihm obliegenden Haftungsumfang an den Arbeitnehmer wenden und von ihm Beteiligung verlangen.<footnote start="93">
							<p>Statt aller: <em>Busemann</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten, Rn. 82.</p>
						</footnote> Werden beide als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat derjenige der den Gläubiger zuerst befriedigt ein Rückgriffsrecht gegen den anderen inne. Die Ausgleichsansprüche richten sich nach dem Institut des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.<footnote start="94">
							<p>
								<em>Kötz/Wagner</em>, Deliktsrecht, Rz. 304. § 840 II BGB läuft insofern aufgrund des Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers leer, denn die Haftungszuweisung des Abs. 2 auf den Arbeitnehmer kann aufgrund des Anspruchs gegen den Arbeitgeber nicht mehr greifen; <em>Kötz/Wagner</em>, Deliktsrecht, Rz.299.</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N10627" label="2.2.2">
					<head>
						<link id="_Ref501355125"/>
						<pagenumber id="N1062E" label="19" numbering="arabic" start="19"/>Griechenland</head>
					<p>Die objektive Haftung des Arbeitgebers ist in Griechenland in Art. 922 ZGB festgeschrieben.<footnote start="95">
							<p>hierzu und zu dem generellen Verständnis Gefährdungshaftung im griechischen Recht: Kereameus, Greece, in: Koch/Koziol
               (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict liability, 177.
            </p>
						</footnote> Voraussetzung für die Haftung des Arbeitgebers ist ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das Bestehen eines Dienstverhältnis und die Schadenszufügung während der Ausführung des Dienstes.</p>
					<p>Daneben haftet der Arbeitnehmer selbst gemäß des allgemeinen deliktischen Haftungsanspruchs, Art. 914 ZGB oder aufgrund speziellerer Haftungstatbestände. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften, sofern sie beide in Anspruch genommen werden als Gesamtschuldner.<footnote start="96">
							<p>
								<em>Vrellis</em>, in: <em>v. Bar (Hrsg.)</em>, Deliktsrecht in Europa, Griechenland, 19-21.</p>
						</footnote> Der Arbeitnehmer ist dabei der herrschenden Ansicht nach im Innenverhältnis uneingeschränkt haftbar, sofern dem Arbeitgeber kein eigenes Verschulden anzulasten ist. Dies ergibt sich aus einem Rückschluss aus Art. 926, 2. Alt i.V.m. 927 S. 2 ZGB.<footnote start="97">
							<p>
								<em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Fn. 1205, m.w.N.</p>
						</footnote> Denn hiernach richtet sich die Aufteilung des Schadens im Innenverhältnis nach dem Maß des Verschuldens.<footnote start="98">
							<p>
								<em>Vrellis</em>, in: <em>v. Bar (Hrsg.)</em>, Deliktsrecht in Europa, Griechenland, 21.</p>
						</footnote> Ein solches ist dem Arbeitgeber jedoch bei der strikten Haftung grundsätzlich nicht nachzuweisen. Sofern aber zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, wie gewöhnlich, ein Vertragsverhältnis besteht, so unterliegt der Arbeitgeber der Fürsorgepflicht aus diesem Verhältnis. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer zumindest von Schäden die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen befreit werden muss.<footnote start="99">
							<p>
								<em>Funck</em>, Praxis des griechischen Arbeitsrechts, 18 f.</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N1066F" label="2.2.3">
					<head>
						<link id="_Ref501950074"/>Niederlande</head>
					<p>Der Regel nach haftet der Arbeitnehmer im niederländischen Recht lediglich für Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit.<footnote start="100">
							<p>Siehe ausführlich: <link ref="_Ref501950438">2.3.4</link>
							</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Gem. Art. 6:170 Abs. 3 BW kann hiervon jedoch im Ausnahmefall unter Berücksichtigung der speziellen Umstände abgewichen werden.<footnote start="101">
							<p>Näher auch: <em>Hartkamp</em> in: <em>Chorus</em> u.a. (Hrsg.), Introduction to Dutch Law, 135 f.; <em>Hondius/ Van Dam</em>, in: <em>v. Bar </em>(Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Niederlande, 11 f. </p>
						</footnote> Eine solche Ausnahme liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich oder häufig durch leichte Fahrlässigkeit Schäden verursacht. Dann mag auch in solchen Fällen ausnahmsweise eine Haftung auch für den Fall gegeben sein, dass der Arbeitnehmer lediglich fahrlässig handelt.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N1069C" label="2.2.4">
					<head>
						<link id="_Ref501006116"/>
						<link id="_Ref501006269"/>
						<link id="_Ref501006576"/>
						<link id="_Ref501006590"/>
						<pagenumber id="N106AC" label="20" numbering="arabic" start="20"/>Österreich</head>
					<p>Österreich hat die Haftung des Arbeitgebers für einen Schaden, den der Arbeitnehmer einem Dritten zugefügt hat, kodifiziert. Die Regelung findet sich in den §§ 1313a bis 1316 ABGB. Darüber hinaus bestehen spezielle Haftungstatbestände in den §§ 9 und 19 Abs. 2 EKHG, §§ 19 und 29 b LuftVG, §§ 28 und 35 Abs. 3 AtomHG, §§187 und 189 BergG sowie §§ 970 ff. ABGB.</p>
					<p>Voraussetzung für die Haftung des Arbeitgebers ist, dass sich der Arbeitgeber des Arbeitnehmers bedient. Für seinen Erfüllungsgehilfen haftet der Arbeitgeber dann wie für eigenes Verschulden, für seinen Besorgungsgehilfe<footnote start="102">
							<p>Im Detail zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Besorgungsgehilfenhaftung gem. § 1315 ABGB, insbesondere des notwendigen, aber schwierigen Nachweises einer &#8222;habituellen Untüchtigkeit&#8220; des Gehilfen und Lösungsansätze hierzu, <em>v. Bar</em>, gemeineuropäisches Deliktsrecht, Rz. 183 f.</p>
						</footnote> haftet er nur, wenn der Arbeitgeber sich eines untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient hat.<footnote start="103">
							<p>
								<em>Schwarz/Löschnigg</em>, Arbeitsrecht, 506.</p>
						</footnote> Weiterhin muss, nach den allgemeinen deliktischen Rechtsgrundsätzen<footnote start="104">
							<p>§§ 1293 ff. ABGB.</p>
						</footnote> der Schaden schuldhaft und rechtswidrig durch den Arbeitnehmer verursacht worden sein.</p>
					<p>Sofern der Arbeitnehmer den Schaden &#8222;bei Erbringung seiner Dienstleistungen&#8220; verursacht hat und dieser in einem ursprünglichen Zusammenhang zu der Dienstleistung steht, sind hinsichtlich des Umfangs der Haftung im Innenverhältnis §§ 3 und 4 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) anwendbar.<footnote start="105">
							<p>
								<em>Berger</em>, Einführung in das österreichische Arbeits- und Sozialrecht, 34 f.</p>
						</footnote> § 3 DNHG regelt die Haftung des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme desselben durch den Dritten. § 4 DNHG bezieht sich auf die Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den Dritten. Im Ergebnis unterscheidet sich der Umfang der Haftung des Arbeitnehmers jedoch nicht dadurch, dass der Dritte den einen oder anderen Weg wählt. Im ersten Fall wird dem Arbeitnehmer nach Befriedigung des Geschädigten ein Rückgriffsrecht gegen den Arbeitgeber eingeräumt, § 3 Abs. 2 DNHG.<footnote start="106">
							<p>Zu einer weiteren sozialen Sicherung des Arbeitnehmers führt auch die Tatsache, dass in Österreich Freistellungs- und Regressansprüche unter das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz fallen, <em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 185. Danach wird der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers durch eine Ausfallgarantie vor dem Konkursrisiko des Arbeitgebers abgesichert. </p>
						</footnote> Im zweiten dem Arbeitgeber nach Befriedigung des Dritten ein Regressrecht gegen den Arbeitnehmer zugestanden, § 4 Abs. 2 DNHG.<footnote start="107">
							<p>
								<em>Strassner</em> in: International Encyclopaedia for Labour Law and Industrial relations, Austria, Nr. 186 f.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Die Voraussetzungen für ein Rückgriffsrecht sind prozessualer und materieller Natur. </p>
					<p>Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sind verpflichtet dem jeweils anderen über die Inanspruchnahme zu informieren. Wird der Arbeitgeber von einem Dritten zum Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat er dem Arbeitnehmer unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Ist vom Dritten bereits Klage erhoben worden muss dem <pagenumber id="N106F8" label="21" numbering="arabic" start="21"/>Arbeitnehmer der Streit verkündet werden.<footnote start="108">
							<p>
								<em>Schwarz/Löschnigg</em>, Arbeitsrecht, 506.</p>
						</footnote> Unterlässt der Arbeitgeber es, dem Arbeitnehmer den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht die Möglichkeit zum Regress, doch kann ihm der Arbeitnehmer alle gegen den Dritten nicht vorgebrachten Einwendungen entgegensetzen.<footnote start="109">
							<p>
								<em>Schwarz/Löschnigg</em>, Arbeitsrecht, 507, umgekehrt kann der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber im Falle der Kenntnis des Prozesses später keine Einwendungen gegen den Arbeitgeber/Arbeitnehmer vorbringen, die er hätte im Prozess darlegen können. Hierbei reicht die reine Darlegungsmöglichkeit als Präklusionsgrund aus, so z.B. entschieden in: OGH, Urteil v. 26.3.1997, Geschäftszahl l9ObA46/97y.</p>
						</footnote> Seiner Regressmöglichkeiten geht der Arbeitgeber allerdings verlustig, wenn er ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers oder ohne ein rechtskräftiges Urteil dem Dritten den Schaden ersetzt.<footnote start="110">
							<p>So st. Rechtsprechung: OGH , Urt. v. 8.Nov.1977 und OGH, Urt. v. 22.11.1977 beide: DRdA 1979, 36, OGH, Urt. v. 13. März 1979, DRdA 1980, 154; dazu <em>Schwarz/ Löschnigg</em>, Arbeitsrecht, 507, Fn. 329 m.w..N.</p>
						</footnote> Diese unterschiedliche Behandlung der Regressansprüche des Arbeitgebers, je nachdem, ob er ohne Einverständnis des Arbeitgebers oder ohne Streitverkündung dem Dritten Ersatz leistet, ergibt sich nach der Rechtsprechung des OHG bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes.<footnote start="111">
							<p>
								<em>Vgl. Schwarz/Löschnigg </em>, 507, Fn. 330 m.w.N. </p>
						</footnote> Gleiches gilt umgekehrt für die Regress- und Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers.<footnote start="112">
							<p>
								<em>Dittrich/Tardes</em>, Angestelltengesetz, § 3 E2. </p>
						</footnote> Ein Großteil der Rechtslehre vertritt allerdings die Ansicht, dass der Regressanspruch auch dann bestehen bleibt, wenn ohne das Einverständnis des Verpflichteten geleistet werde. Somit solle eine unsachgemäße Benachteiligung<strong/>desjenigen vermieden werden, der sich mangels des Einverständnisses verklagen lassen müsse.<footnote start="113">
							<p>
								<em>Berger</em>, Rechtsfragen des DHG, DRdA 1978, 95; <em>Dttrich</em>, Zum Regreßanspruch nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, ZVR 1977, 228 f., <em>Mayer-Maly/Marhold</em>, Österreichisches Arbeitsrecht, 90; vgl. hierzu <em>Schwarz/Löschnigg</em>, 508, Fn. 331</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Der Umfang des jeweiligen Rückgriffsrechtes richtet sich in der Sache nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers. Bei entschuldbaren Fehlleistungen, der <em>culpa levissima</em>, ist eine Haftung des Arbeitnehmers nicht gegeben.<footnote start="114">
							<p>
								<em>Mayer-Maly</em>, Die Wiederkehr der culpa levissima, AcP Bd. 163 (1964), 125 ff.; <em>Tomandle</em>, Arbeitsrecht 2, 186.</p>
						</footnote> Der Arbeitgeber hat für den gesamten Schaden einzustehen, §§ 3 III bzw. 4 III DNHG.<footnote start="115">
							<p>§ 2 Abs. 3 DNHG, <em>Dittrich/Tardes</em>, Angestelltengesetz, § 2 E1 ff. mit Rechtsprechungsübersicht; <em>Berger</em>, Einführung in das österreichische Arbeits- und Sozialrecht, 35.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Sofern der Schaden durch ein Versehen, also leichte und grobe Fahrlässigkeit, des Arbeitnehmers verursacht wurde, kann die Haftung des Arbeitnehmers nach richterlichen Ermessen gemindert werden.<footnote start="116">
							<p>Hier und bei allen anderen Verschuldensstufen greifen die Kriterien des § 2 DNHG ein, der grundsätzlich das Haftungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt, <em>Mayer-Maly/Marhold</em>, Österreichisches Arbeitsrecht, 90.</p>
						</footnote> Es kommt dabei zu einer Quotelung des <pagenumber id="N10770" label="22" numbering="arabic" start="22"/>Haftungsumfanges. Weiterhin steht es dem Gericht offen unter Beachtung der besonderen Umstände den Schadenersatz durch den Arbeitnehmer ganz zu erlassen.<footnote start="117">
							<p>
								<em>Berger</em>, Einführung in das österreichische Arbeits- und Sozialrecht, 35.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Das Maß der Ermäßigung richtet sich nach den Kriterien des § 2 II DNHG. Eine Ermäßigung nach § 2 II DNHG wird vom Gericht nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführt. Abgestellt wird hierbei gem. § 2 II DNHG unter anderem auf<footnote start="118">
							<p>zu den Billigkeitserwägungen deren Kriterien bereits auch in § 2 Abs. 2 DNHG aufgeführt sind: <em>Berger</em>, Einführung in das österreichische Arbeits- und Sozialrecht, 35; <em>Mayer-Maly/Marhold</em>, Österreichisches Arbeitsrecht, 88.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>
						<ol numbering="arabic">
							<li>
								<p>das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung. Die Eigenständigkeit und Verantwortung des Arbeitnehmers im Bereich seiner Arbeitsaufgabe beeinflusst die Haftungssituation. Je mehr Verantwortung der Arbeitnehmer trägt, desto mehr steht dies einer Haftungsminderung entgegen.</p>
							</li>
							<li>
								<p>die Bemessung des Entgelts. So wird darauf geachtet ob ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist. Das in-Verhältnis-setzen des mit der Tätigkeit verbundenen Risikos und des Lohnes soll vor allem den unqualifizierten und gering bezahlten Arbeitnehmer vor einer Haftung für hohe Schäden schützen. Eine Lohnzulage wirkt sich hier für eine Haftungsminderung nachteilig aus.</p>
							</li>
							<li>
								<p>den Grad der Ausbildung des Arbeitnehmers. Eine hohe Qualifikation führt zu einem höheren Haftungsrisiko des Arbeitnehmers.</p>
							</li>
							<li>
								<p>die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war. </p>
							</li>
							<li>
								<p>die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts. Dieses wie auch das zuvor genannte Kriterium soll eine Berücksichtigung der Schadensgeneigtheit der Arbeit ermöglichen. Der Gefahrneigung bestimmter Tätigkeiten soll damit Rechnung getragen werden.</p>
							</li>
						</ol>
					</p>
					<p>Darüber hinaus können auch andere Billigkeitserwägungen durch das Gericht angestellt werden. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dessen ungeachtet auf dem Schweregrad des Verschuldens des Arbeitnehmers. </p>
				</subsection>
			</section>
			<section id="N107B9" label="2.3">
				<head>Haftung des Arbeitnehmers für grobes Verschulden und Vorsatz</head>
				<p>Die Haftung für grobes Verschulden und Vorsatz ist weit verbreitet. Auch hier sind neben der uneingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers für grob fahrlässige und vorsätzliche Delikte Variationen der Haftung gegeben, sei es dass hinsichtlich des Haftungsumfanges zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden wird oder dass Quotelungen durchgeführt werden.</p>
				<subsection id="N107C1" label="2.3.1">
					<head>
						<pagenumber id="N107C5" label="23" numbering="arabic" start="23"/>Dänemark</head>
					<p>Dänemark regelt die Außenhaftung des Arbeitnehmers gesetzlich. Hierbei werden zwei Fälle unterschieden. Der erste betrifft die Haftungssituation bei Abschluss einer Versicherung. § 19 Abs. 3 EAL (Gesetz über die Verpflichtung zum Schadenersatz<footnote start="119">
							<p>Gesetz Nr. 223 vom 23. Mai 1984.</p>
						</footnote>) legt fest, dass der Arbeitnehmer nicht für Schäden aufzukommen hat, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In diesen Fällen hat die Versicherung für den Schaden einzustehen.<footnote start="120">
							<p>
								<em>Jacobson/Hasselbalch</em>, International Encyclopaedia for Labour Law and Industrial relations, Denmark, Nr. 161.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Sofern keine Versicherung abgeschlossen wurde, ist der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer gemäß dem in Buch 3-19-2 Dänisches Gesetzbuch<footnote start="121">
							<p>vom 15. April 1683.</p>
						</footnote> niedergelegten allgemeinen Schadenersatzgrundsatzes haftbar. Arbeitnehmer und Arbeitgeber treten in diesem Falle nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz für den durch den Arbeitnehmer herbeigeführten Schaden als Gesamtschuldner ein.<footnote start="122">
							<p>
								<em>N</em>
								<em>ø</em>
								<em>rgaard/Vagner</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Dänemark, 26; <em>Dübeck</em>, Einführung in das dänische Recht, 231.</p>
						</footnote> Voraussetzung ist das Vorliegen einer unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers. Diese muss im Zusammenhang mit einem Arbeitsauftrag erfolgt sein und zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss ein Über/Unterordnungsverhältnis bestehen.<footnote start="123">
							<p>
								<em>N</em>
								<em>ø</em>
								<em>rgaard/Vagner</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Dänemark, 8 f.</p>
						</footnote> Sofern der Dritte den Arbeitgeber in Anspruch nimmt, legt § 23 Abs. 1 EAL fest, dass ein Rückgriff des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nur dann möglich ist, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalles der Billigkeit entspricht. Maßgeblich ist dabei der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und alle sonstigen Umstände die für die Haftung relevant sind.<footnote start="124">
							<p>
								<em>Dübeck, </em>Einführung in das dänische Recht, 229.</p>
						</footnote> Als Regel kann daher angesehen werden, dass der Arbeitgeber keinen Rückgriff nehmen soll. Ein erfolgreicher Regress ist desto unwahrscheinlicher je weniger der Arbeitnehmer sich zu Schulden kommen lassen hat.<footnote start="125">
							<p>
								<em>Iversen</em>, Danish Business Law, 86 f.</p>
						</footnote> Formal kann daher in solchen Fällen darauf abgestellt werden, ob grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen.<footnote start="126">
							<p>
								<em>Jacobson/Hasselbalch</em>, International Encyclopaedia for Labour Law and Industrial relations, Denmark, Nr. 162</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Ferner kann der Arbeitnehmer, sofern ausnahmsweise er den Dritten entschädigt, gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 EAL Regress gegenüber dem Arbeitgeber nehmen. Der Umfang entspricht dabei der Haftpflicht des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 1 EAL.<footnote start="127">
							<p>
								<em>N</em>
								<em>ø</em>
								<em>rgaard/Vagner</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Dänemark, 10.</p>
						</footnote> Dies ist immer <pagenumber id="N10844" label="24" numbering="arabic" start="24"/>dann der Fall, wenn keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung gegeben ist.<footnote start="128">
							<p>
								<em>Jacobson/Hasselbalch</em>, International Encyclopaedia for Labour Law and Industrial relations, Denmark, Nr. 162.</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N10854" label="2.3.2">
					<head>
						<link id="_Ref502041634"/>Deutschland</head>
					<p>Wie bereits dargestellt<footnote start="129">
							<p>
								<link ref="_Ref501006510">2.2.1</link>.</p>
						</footnote> haftet der deutsche Arbeitnehmer gestuft. Im Falle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes haftet er dem Grunde nach uneingeschränkt.<footnote start="130">
							<p>
								<em>Blomeyer</em> in: Richardi<em>/Wlotzke (Hrsg)</em>, Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht Bd.1, § 60, Rn. 42 f.</p>
						</footnote> Eine Haftungsbegrenzung kommt diesbezüglich nur im Rahmen der groben Fahrlässigkeit in Betracht, sofern es aufgrund der Umstände im Einzelfall geboten erscheint.<footnote start="131">
							<p>BAG GS Urt. v. 25.9.1957 AP Nr. 4 zu § 898,899 RVO; Urt. v. 18.1.1972 AP Nr. 69 zu § 611 BGB; <em>Schaub</em>, Arbeitsrechtshandbuch, § 52, Rn. 53 m.w.N.</p>
						</footnote> Diese Beschränkung der Haftung bei groben Fahrlässigkeit hat bereits weite Praxis in der Rechtsprechung gefunden.<footnote start="132">
							<p>
								<em>Hanau/Rolfs</em>, Abschied von der gefahrgeneigten Arbeit, NJW 1994, 1439, 1442.</p>
						</footnote> Die Haftungsreduzierung ist anhand der zuvor<footnote start="133">
							<p>
								<link ref="_Ref501006527">2.2.1</link>.</p>
						</footnote> genannten Kriterien zu ermitteln.<footnote start="134">
							<p>Die Praxis der Gerichte geht dabei mehr und mehr in Richtung einer Quotelung der Haftung, die sich nach dem Einkommen des Arbeitnehmers richtet. Bei grober Fahrlässigkeit wird zumindest bei den LAGen Köln und Nürnberg eine Belastung des Arbeitnehmers mit ein bis drei Monatsgehältern praktiziert. Damit kommt die Rechtsprechung einer summenmäßigen Begrenzung der Haftung bereits sehr nahe - <em>Hanau/Rolfs</em>, Abschied von der gefahrgeneigten Arbeit, NJW 1994,1439, 1442.</p>
						</footnote> Im übrigen haftet der Arbeitnehmer im vollen Umfange für den Schaden.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N108A1" label="2.3.3">
					<head>Frankreich</head>
					<p>Wie bereits zuvor<footnote start="135">
							<p>siehe genauer: <link ref="_Ref501006547">2.1.1</link>.</p>
						</footnote> erläutert, wird der Umfang der Haftung durch unterschiedliche Rechtsprechungslinien und die Schuldnerwahl des Geschädigten bestimmt. </p>
					<p>Nimmt der Geschädigte den Arbeitnehmer direkt in die Haftung, ist keine Haftungsbeschränkung gegeben. Wird der Arbeitgeber in Anspruch genommen kann dieser aus dem Arbeitsvertrag heraus klagen, um bei Nachweis einer Arbeitsvertragsverletzung durch den Arbeitnehmer seinen Schadenersatz zu erhalten.<footnote start="136">
							<p>Näher <link ref="_Ref506802696">2.1.1.2</link>.</p>
						</footnote> In der Praxis nehmen nehmen Arbeitgeber nur selten Rückgriff in dieser Haftungssituation, da meist die Versicherung des Arbeitgebers für den Schaden aufkommt.<footnote start="137">
							<p>zur Versicherung genauer: <link ref="_Ref501006547">2.1.1</link>.</p>
						</footnote> Gewöhnlich sind <pagenumber id="N108CC" label="25" numbering="arabic" start="25"/>Arbeitgeber gegen die zivilrechtliche Inanspruchnahme wegen eines Deliktes ihres Arbeitnehmers versichert. Aber auch wenn keine Versicherung für den Schadenersatz aufkommt, ist der Fall eines Regresses des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aufgrund des für den Arbeitnehmer drohenden Insolvenzrisikos äußerst selten.<footnote start="138">
							<p>Encyclopédie Dalloz Civil, VII Pri-Seq., S. 40, Para. 436.</p>
						</footnote> Diese Möglichkeit ist daher eher theoretischer Natur.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N108D9" label="2.3.4">
					<head>
						<link id="_Ref501950438"/>Niederlande</head>
					<p>Die Haftung des Arbeitgebers ergibt sich direkt aus Art. 6:170 Abs. 1 BW Vorausgesetzt wird ein Dienstverhältnis. Der im Rahmen des Dienstverhältnisses erteilte Auftrag muss das Risiko des Fehlereintritts erhöht haben. Ferner wird die Weisungsbefugnis des Dienstgebers für das Verhalten, welches den Schaden verursacht hat, vorausgesetzt. Zusätzlich muss ein Fehlverhalten des Untergebenen vorliegen. Diese sehr weite Haftung wird für den Fall eingeschränkt, dass der Dienst nicht für das Gewerbe oder den Beruf einer natürlichen Person erfolgte. Sodann haftet der Dienstgeber lediglich wenn der Untergebene bei der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten einen Schaden herbeiführt, Art. 6:170 Abs. 2 BW.<footnote start="139">
							<p>Hierzu auch:<em> Hartkamp</em> in: <em>Chorus </em>u.a. (Hrsg.), Introduction to Dutch Law, 135 f; <em>Hondius/ Van Dam</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Niederlande, 11 f. </p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Daneben haftet der Arbeitnehmer direkt aus Art. 6:162 Abs. 1 BW nach dem allgemeinen Haftungsrecht für die schuldhafte Verursachung eines Schadens.</p>
					<p>Im Innenverhältnis legt Art. 6:170 Abs. 3 BW fest, dass der Arbeitnehmer nur dann den Schadenersatz mitzutragen hat, sofern dieser vorsätzlich oder &#8222;bewusst fahrlässig&#8220; gehandelt hat. Allerdings kann im Einzelfall im Rahmen leichter Fahrlässigkeit auch anders entschieden werden.<footnote start="140">
							<p>Siehe hierzu: <link ref="_Ref501950074">2.2.3</link>.</p>
						</footnote> Ferner kann die Limitierung des Regressrechts durch Vertrag abgedungen werden, sofern der Arbeitnehmer gegen das Risiko versichert ist.<footnote start="141">
							<p>
								<em>du Perron/van Boom</em>, Netherlands, in: Koch/Koziol (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict Liability, 231 [20].</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N10913" label="2.3.5">
					<head>
						<link id="_Ref501006491"/>Österreich</head>
					<p>Nach österreichischem Recht unterliegt die Haftung des Arbeitnehmers zum Teil einer Quotelung.<footnote start="142">
							<p>Für leichte Fahrlässigkeit - siehe <link ref="_Ref501006576">2.2.4</link>.</p>
						</footnote> Liegt grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers vor, so kann das Gericht die Schadenersatzpflicht aus Gründen der Billigkeit ermäßigen. Die Erwägungen sind hierbei die selben wie bei einer Mäßigung der Ersatzpflicht im Rahmen leichter Fahrlässigkeit.<footnote start="143">
							<p>Auch hierzu <link ref="_Ref501006590">2.2.4</link> a.E.</p>
						</footnote>
						<pagenumber id="N10933" label="26" numbering="arabic" start="26"/>Anders als bei leichter Fahrlässigkeit ist jedoch ein vollständiger Erlass der Schadenersatzpflicht bei grober Fahrlässigkeit nicht möglich.<footnote start="144">
							<p>
								<em>Berger</em>, Einführung in das österreichische Arbeits- und Sozialrecht, 35.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Bei vorsätzlichem Verhalten des Arbeitnehmers ist seine Haftung uneingeschränkt.<footnote start="145">
							<p>Hier greifen die Regelungen des allgemeinen Deliktsrechts, §§ 1293 ff. ABGB. <em>Tomandl</em>, Arbeitsrecht 2, 182.</p>
						</footnote> Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Falle der Befriedigung des Dritten vollen Regress gegen den Arbeitnehmer nehmen kann, auf der anderen Seite aber kein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, sofern der Arbeitnehmer selbst bereits für den Schaden aufgekommen ist. </p>
					<p>Auch wenn eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde haftet im Ergebnis der Arbeitnehmer für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten. Dieses begründet nämlich die &#8222;Leistungsfreiheit&#8220; des Versicherers. Die Versicherung kommt zwar grundsätzlich gem. § 151 Abs. 1 VersVG für alle Sachschäden auf, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung verursacht. Ein Regress des Versicherers gegenüber dem Arbeitnehmer ist jedoch möglich. Dieser kann sich im Gegenzug bei Vorliegen der Voraussetzungen auf § 3 DNHG<footnote start="146">
							<p>§ 2 DNHG ist hingegen nicht anwendbar, denn der Anspruch der Versicherung beruht nicht auf dem Arbeitsrecht, sondern entspringt dem Versicherungsrecht, so dass § 2 DNHG gegenüber der Versicherung von dem Arbeitnehmer nicht angeführt werden kann. Dazu:<em> Schwarz/Löschnigg</em>, Arbeitsrecht, 508, 510.</p>
						</footnote> berufen und so einen eigenen Rückgriff gegen den Arbeitgeber nehmen.<footnote start="147">
							<p>
								<em>Schwarz/Löschnigg</em>, Arbeitsrecht, 509 f.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Nichtsdestotrotz hat die Versicherung in jedem Fall gem. § 158 c VersVG dem Dritten gegenüber einzustehen, so dass das Insolvenzrisiko im Falle einer bestehenden Versicherung von dem Arbeitnehmer auf die Versicherung selbst verlagert wird.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N1096A" label="2.3.6">
					<head>
						<link id="_Ref512240652"/>Schweden</head>
					<p>Auch in Schweden haftet der Arbeitgeber gem. § 3:1 Abs. 1 SKL<footnote start="148">
							<p>Schadenersatzgesetz, Gesetz vom 2. Juni 1972 (SFS 1972:207/1975:404).</p>
						</footnote> für das deliktische Verhalten des Arbeitnehmers.<footnote start="149">
							<p>
								<em>Fahlbeck</em>, Labour Law in Sweden, 36.</p>
						</footnote> Diese Haftung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sorgfaltswidrig gehandelt hat und diese Sorgfaltswidrigkeit während der Verrichtung der Arbeit einem Dritten einen Schaden verursacht hat.<footnote start="150">
							<p>
								<em>Witte</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Schweden, 29.</p>
						</footnote> Gegenüber dem Dritten steht der Arbeitgeber uneingeschränkt ein, sogar für vorsätzliches oder strafbares Verhalten des Arbeitnehmers.<footnote start="151">
							<p>
								<em>Ring/Olsen Ring</em>, Einführung in das skandinavische Recht, Rn. 354.</p>
						</footnote> Der Umfang der Haftung kann jedoch gem. § 3:6 SKL gemindert werden, wenn dies &#8222;unter Berücksichtigung bestehender Versicherungen oder <pagenumber id="N1099C" label="27" numbering="arabic" start="27"/>Versicherungsmöglichkeiten angemessen ist&#8220;.</p>
					<p>Das Regressrecht des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ergibt sich aus § 4:1 SKL. Hiernach haftet der Arbeitnehmer nur für Versehen oder Versäumnis, was als grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz verstanden wird.<footnote start="152">
							<p>
								<em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Rz. 205, Fn. 1207.</p>
						</footnote> Diese Haftung gilt auch direkt gegenüber dem geschädigten Dritten. Der Geschädigte kann gegen beide Parteien des Arbeitsverhältnisses als Gesamtschuldner, § 6:3 SKL, vorgehen.<footnote start="153">
							<p>Näher zum Umfang der Geltendmachung des Anspruchs: <em>Witte</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Schweden, 32.</p>
						</footnote> Bei drohendem unverhältnismäßigen Schaden kann die Haftung gem. § 6:2 SKL gemindert werden, dabei sind die Interessen des Ersatzpflichtigen und des Geschädigten gegeneinander abzuwägen.</p>
					<p>Das schwedische Recht lässt das Anliegen der Freistellung des Arbeitnehmers von der Haftung erkennen.<footnote start="154">
							<p>
								<em>Witte</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Schweden, 30.</p>
						</footnote> Dies ergibt sich zum einen aus der weiten Haftung des Arbeitgebers im Rahmen seiner Vicarhaftung und zum anderen aus dem Umstand, dass dieser das Risiko seiner Haftung für deliktisches Verhalten seines Arbeitnehmers durch eine Versicherung absichern muss.<footnote start="155">
							<p>
								<em>Witte</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, Schweden, 28. Zum insgesamt umfangreichen Versicherungssystem und der damit erreichten guten Absicherung des Arbeitsverhältnisses allgemein: <em>Bengtsson</em>, Swedish Law, 161 f.</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
			</section>
			<section id="N109DD" label="2.4">
				<head>Haftung des Arbeitnehmers nur für vorsätzliches Verhalten</head>
				<p>Die Haftung nur für vorsätzliches Verhalten stellt einen Ausnahmefall dar. Beachtenswert ist, dass diese restriktive Haftung jeweils an ein Versicherungssystem geknüpft ist.</p>
				<subsection id="N109E5" label="2.4.1">
					<head>
						<link id="_Ref501355041"/>Frankreich</head>
					<p>In der Regel haftet der Arbeitnehmer in Frankreich nur aufgrund vorsätzlichen Verhaltens. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber versichert war. Wie zuvor<footnote start="156">
							<p>
								<link ref="_Ref501006615">2.1.1</link>.</p>
						</footnote> erläutert kann die Versicherung gem. Art. 36 Abs. 3 Loi no 121-2 <em>Code des assurances</em>, sofern sie einmal für einen Schaden eingetreten ist, nur bei Vorsatz (<em>malveillance</em>
						<footnote start="157">
							<p>Civ 1., 5 Jan. 1970, Dalloz 1970, 185.</p>
						</footnote>
						<em>)</em>
						<em/>Rückgriff bei dem Arbeitnehmer nehmen. Fahrlässiges Verhalten lässt hingegen keinen Regress zu.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N10A0E" label="2.4.2">
					<head>
						<link id="_Ref44015525"/>
						<link id="_Ref44015644"/>
						<link id="_Ref44015688"/>
						<link id="_Ref44015718"/>
						<link id="_Ref44015784"/>
						<link id="_Ref44015851"/>
						<link id="_Ref44015871"/>
						<link id="_Ref44178127"/>
						<link id="_Ref44178197"/>
						<link id="_Ref44178212"/>
						<pagenumber id="N10A30" label="28" numbering="arabic" start="28"/>England</head>
					<p>Die Vikarhaftung des Arbeitgebers hängt von drei Voraussetzungen ab.<footnote start="158">
							<p>Zusammenfassend auch <em>van Gerven/Lever/Larouche</em>, Tort Law, S. 475 ff.</p>
						</footnote> Zunächst muss ein Dritter durch ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers einen Schaden erlitten haben.<footnote start="159">
							<p>
								<em>Markesinis/Deakin</em>, Tort Law, 507.</p>
						</footnote> Hier reicht jedes deliktische Handeln aus, um eine Haftung des Arbeitgebers auszulösen. Eine Haftung kann sich beispielsweise ergeben, wenn der Arbeitnehmer sich Überfall, Brandstiftung<footnote start="160">
							<p>
								<em color="#000000">Photo Production Ltd v. Securior Ltd</em>
								<em color="#000000" slant="roman"> [1980] A.C. 827, 846, 852.</em>
							</p>
						</footnote>, Besitzstörungen<footnote start="161">
							<p>
								<em color="#000000">League Against Cruel Sports v. Scott</em>
								<em color="#000000" slant="roman"> [1986] Q.B. 240.</em>
							</p>
						</footnote>, Betrug<footnote start="162">
							<p>
								<em color="#000000">Lloyd v. Grace, Smith &amp; Co.</em>
								<em color="#000000" slant="roman">, [1912] A.C. 716.</em>
							</p>
						</footnote> oder jedes andere Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen.<footnote start="163">
							<p>
								<em color="#000000">Rose</em>
								<em color="#000000" slant="roman">, &#8220;Liability for an Employees Assaults&#8221;</em>
								<em color="#000000"/>
								<em color="#000000" slant="roman">(1977) 40 M.L.R., 420.</em>
							</p>
						</footnote> Ferner muss zwischen dem deliktisch Handelnden und dem in die Haftung Genommenen ein Arbeitsverhältnis bestehen.<footnote start="164">
							<p>Zu den Merkmalen, die ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses anzeigen: <em>Heuston/Buckley</em>, Salmond &amp; Heuston on the Law of Torts, 21.3., 434. </p>
						</footnote> Das Delikt muss zuletzt auch von dem Arbeitnehmer während der Arbeit (<em>in course of employment</em>) verübt worden sein.<footnote start="165">
							<p>Hierzu und zu den übrigen Voraussetzungen u.a.: <em>Markesinis/Deakin</em>, Tort Law, 508, <em>Mullis/Oliphant</em>, Torts, 288, <em>Rogers</em>, Winfield and Jolowicz on Tort, 592 ff; <em>Williams</em>, Vicarious Liability and the Master´s Indemnity, MLR 20 (1957), 220 ff; <em>Donndorf</em>, Die Haftung des fahrlässigen Arbeitnehmers im englischen Recht, 93 ff.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Der Arbeitgeber kann die aufgrund seiner Vikarhaftung geleistete Entschädigung von dem Arbeitnehmer ersetzt verlangen, sofern dieser in Verletzung seiner Arbeitspflichten gehandelt hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag gegen den Arbeitnehmer vorgehen, wenn der ihm entstandene Schaden nicht zu entfernt von der Vertragsverletzung ist.<footnote start="166">
							<p>
								<em>Heuston/Buckley</em>, Salmond &amp; Heuston on the Law of Torts, 459.</p>
						</footnote> Der Arbeitnehmer ist durch den Arbeitsvertrag verpflichtet mit angemessener Sorgfalt zu handeln. Dieser Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem Verhalten eines &#8222;vernünftigen Menschen&#8220; (&#8222;<em>reasonable man</em>&#8220;), wobei es Sache der Gerichte ist, zu beurteilen was dies im Einzelfall bedeutet.<footnote start="167">
							<p>
								<em>Baker</em>, Tort, 149. Die vernünftigerweise anzuwendende Sorgfalt ist dann gegeben, wenn der deliktisch Handelnde die Sorgfalt anwendet, die eine normale Person in den gleichen Umständen angewendet hätte- so <em>Markesinis/Deakin</em>, Tort Law, 686 mit dem Beispiel aus <em>Froom v. Butcher</em> [1976] QB 286, 293 in dem für jede Art und Länge einer Autofahrt das Anlegen des Sicherheitsgurtes als Ausübung der vernünftigen und gebotenen Sorgfalt angesehen wurde. Im Ergebnis bedeutet dies einen objektiven Sorgfaltsmaßstab der jedoch auch von den individuellen Eigenschaften des deliktisch Handelnden beeinflusst werden kann. Zusammenfassend mit einer Aufstellung der relevanten Kriterien zur Festlegung des Sorgfaltsmaßstabes: <em>Shaw</em> in: <em>v. Bar </em>(Hrsg.), Deliktsrecht in Europa, England und Wales, 28 f.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Dass und in welchem Maße der Arbeitnehmer zuvor deliktisch handelte beeinflusst den <pagenumber id="N10ADF" label="29" numbering="arabic" start="29"/>Regress des Arbeitgebers nicht. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet sein Rückgriffsrecht an dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmer auszurichten. Dies ergibt sich zum einen aus dem in sec. 1 (1) Civil Liability (Contibution) Act 1978 niedergelegten Rückgriffsrecht. Dieses Regressrecht erlaubt den Gesamtschuldnern (&#8222;<em>joint tortfeasors</em>&#8220;), gegenseitig die eigene Zahlung von dem anderen einzufordern. Wie bereits erläutert eröffnet diese Regelung aber typischerweise lediglich dem Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht.<footnote start="168">
							<p>Genauer hierzu bereits unter: 2.1.2; <em>Markesinis/Deakin</em>, Tort Law, 517.</p>
						</footnote> Zum anderen ist auch die Entscheidung <em>Lister v. Romford Ice and Cold Storage Co. Ltd.</em>
						<footnote start="169">
							<p>
								<em>Lister v. Romford Ice and Cold Storage Co. Ltd.</em> (1959) A.C. 555.</p>
						</footnote> ausschlaggebend für diese Rechtslage gewesen. In dieser Entscheidung hat das Gericht dem Arbeitgeber ein volles Rückgriffsrecht aus Common Law eingeräumt, welches sich auf die oben erwähnte Verletzung der im Arbeitsvertrag vorausgesetzten erforderlichen Sorgfalt stützt. Ein Rückgriffsausschluss für Fälle der leichten Fahrlässigkeit oder ähnliches wurde von den Richtern verneint.<footnote start="170">
							<p>
								<em>Lister v. Romford Ice and Cold Storage Co. Ltd.</em>(1959) A.C. 555.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Diese Rechtslage, insbesondere die sich aus der Entscheidung <em>Lister v. Romford Ice and Cold Storage Co. Ltd.</em>
						<em> ergebende Diskussion, führte letztendlich zu einer Neuordnung der britischen Haftungslandschaft. Die Bedeutung der Entscheidung ist daher gering.</em>
						<footnote start="171">
							<p>Die Frage der Außenhaftung war auch bereits vor dem Urteil <em>Lister v. Romford</em> kein Gegenstand der ständigen Rechtsprechung. In den zwanzig Jahren zuvor wurde lediglich 4 Mal über die Haftungsfrage entschieden. Zwar gab es zu dieser Zeit keine allgemeine Verpflichtung eine Versicherung abzuschließen. Versicherungen waren jedoch weit verbreitet und das unten näher erläuterte &#8222;<em>gentlemen&#8217;s agreement</em>&#8220; war bereits in Kraft, wenn auch nicht in dem heutigen Umfang- <em>Gardiner</em>, Reports of Committees, (1959) 22 MLR, 652 f.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>In der Praxis beeinflusst nun der <em>Employer&#8217;s Liability (compulsory Insurance) Act</em> von 1969 die Haftung. Seit dem 1. Januar 1972 ist es Pflicht des Arbeitgebers sich gegen die Vikarhaftung zu versichern. Der Versicherer kommt daher zunächst für den entstandenen Schaden auf. Zwar kann dieser seinerseits theoretisch Regress bei dem Arbeitnehmer nehmen, dies passiert jedoch äußerst selten, da sich die Versicherer in einem &#8222;<em>gentlemen&#8216;s agreement</em>&#8220; verpflichtet haben einen Rückgriff nur zu nehmen, wenn der Arbeitgeber dem Regress zustimmt oder der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt hat.<footnote start="172">
							<p>
								<em>Rogers</em>, Winifield &amp; Jolowicz on Torts, 612; <em>Jones</em>, Textbook on Torts, 268 m.w.N.;<em> Markesinis/Deakin</em>, Tort Law, 518; zu den frühen Ausformungen des &#8220;<em>gentlemen´s agreement</em>&#8221; auch: <em>Donndorf</em>, Die Haftung des fahrlässigen Arbeitnehmers im englischen Recht, 182 ff; <em>Eörsi</em>, International Encyclopedia of Comparative Law XI/1, 4-119.</p>
						</footnote> Es ist Praxis der Arbeitgeber einem Regress der Versicherung gegen den Arbeitnehmer nicht zuzustimmen.<footnote start="173">
							<p>Zumindest die staatlichen Industriebetriebe und die öffentlichen Arbeitgeber machten dies zu ihrer offiziellen Politik- <em>Gardiner</em>, Reports of Committees, (1959) 22 MLR 652, 654.</p>
						</footnote> Der Arbeitgeber ist rechtlich auch nicht verpflichtet sein Rückgriffsrecht an den Versicherer abzutreten.<footnote start="174">
							<p>
								<em>Morris v. Ford Motor Co. Ltd.</em> (1973) Q.B. 792.</p>
						</footnote> Dies dient vor allem dem Schutz der Arbeitsbeziehung. <pagenumber id="N10B56" label="30" numbering="arabic" start="30"/>Im Ergebnis haftet der Arbeitnehmer daher nur noch dann, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. </p>
				</subsection>
			</section>
			<section id="N10B5D" label="2.5">
				<head>
					<link id="_Ref502048750"/>Keine Haftung des Arbeitnehmers - Österreich</head>
				<p>Nur ausnahmsweise kommt der Arbeitnehmer nicht für einen von ihm verursachten Schaden auf. Dies ist allein dann der Fall wenn der Arbeitgeber dem Dritten Schadenersatz ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder ohne rechtskräftiges Urteil leistet. Er verliert so die ihm eingeräumten Regressmöglichkeiten gegen den Arbeitnehmer.<footnote start="175">
						<p>So st. Rechtsprechung: OGH , Urt. v. 8.Nov.1977 und OGH, Urt. v. 22.11.1977 beide: DRdA 1979, 36, OGH, Urt. v. 13. März 1979, DRdA 1980, 154; dazu <em>Schwarz/ Löschnigg</em>, Arbeitsrecht, 507, Fn. 329 m.w..N.</p>
					</footnote> Gleiches gilt für die Regress- und Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers.<footnote start="176">
						<p>
							<em>Dittrich/Tardes</em>, Angestelltengesetz, § 3 E2.</p>
					</footnote>
				</p>
			</section>
			<section id="N10B7D" label="2.6">
				<head>Zwischenergebnis</head>
				<p>Die Haftungswirklichkeit in Europa ist heterogen. Ein einheitliches Bild ist nicht ersichtlich. Einige Rechtsordnungen<footnote start="177">
						<p>siehe unter <link ref="_Ref501354983">2.1</link>.</p>
					</footnote> sehen die Haftung des Arbeitnehmers nur im Rahmen der allgemeinen deliktischen Regelungen, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer voll für den von ihm verursachten Schaden einzustehen hat. Häufig war jedoch festzustellen, dass dies zwar theoretisch der Fall war, die Rechtspraxis jedoch auf anderem Wege eine Haftungsbeschränkung vornahm<footnote start="178">
						<p>siehe z.B. Frankreich <link ref="_Ref501006547">2.1.1</link>.</p>
					</footnote>, oder es sich um Ausnahmefälle handelte, die lediglich einen Bruchteil der Außenhaftungsfälle erfassen<footnote start="179">
						<p>z.B. Österreich: <link ref="_Ref501006159">2.1.4</link>.</p>
					</footnote>.</p>
				<p>Andere tendieren zu einer gesonderten Beurteilung der Haftungssituation. Es kommt es zu einer Haftungsaufteilung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses, so dass der Arbeitnehmer nur anteilig haftet. Die Möglichkeiten für die Aufteilung der Haftung sind mannigfaltig und reichen von einer Alles-oder-Nichts-Regelung anhand des Kriteriums des Verschuldensgrades<footnote start="180">
						<p>Beispielsweise <link ref="_Ref501355125">2.2.2</link>.</p>
					</footnote> bis zu einer verschuldensgradorientierten Quotelungslösung<footnote start="181">
						<p>z.B. <link ref="_Ref501006510">2.2.1</link> und <link ref="_Ref501006116">2.2.4</link>.</p>
					</footnote>. </p>
				<p>Sonderwege sind gering. Nennenswert ist die in Frankreich<footnote start="182">
						<p>
							<link ref="_Ref501355041">2.4.1</link>.</p>
					</footnote> und England<footnote start="183">
						<p>
							<link ref="_Ref44015644">2.4.2</link>.</p>
					</footnote> auf Vorsatz limitierte Haftung des Arbeitnehmers die immer im Zusammenhang mit dem Einstand <pagenumber id="N10BDB" label="31" numbering="arabic" start="31"/>durch eine Versicherung zu sehen ist. Hier wird die Last auf dritte Schultern verlagert. Die extremen Haftungspositionen im österreichischen Recht<footnote start="184">
						<p>
							<link ref="_Ref501006159">2.1.4</link> und <link ref="_Ref502048750">2.5</link>.</p>
					</footnote> besitzen disziplinarischen und Schutzcharakter und setzen sich allein durch diese Zielsetzung von anderen Haftungsregimen ab. </p>
				<p>Es wird deutlich, dass einige Rechtsordnungen sich bemühen den unterschiedlichen Konstellationen in welchen eine Außenhaftung auftreten kann auch dadurch gerecht zu werden, dass die verschiedenen Haftungssituationen differenziert werden. So kommt es innerhalb einer Rechtsordnung zu unterschiedlichen Haftungsumfängen, weshalb in der vorliegenden Untersuchung Landesrechte häufig an mehr als einer Stelle erörtert wurden. Einheitliche, undifferenzierte Lösungen finden sich vor allem in den Rechtsordnungen, die eine uneingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers vertreten.</p>
			</section>
		</chapter></cms:content></cms:document></cms:container>