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			<head>
				<link id="_Ref518383054"/>
				<pagenumber id="N10BFB" label="32" numbering="arabic" start="32"/>Kriterien für die Risikoverteilung und Haftungsbeschränkung</head>
			<p>Gegenstand des nachfolgenden Kapitels sind die rechtspolitischen Argumente für und wider eine Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Schädigung Dritter. Die Entwicklung einer Neuregelung erfordert zunächst die Definition der gewünschten Haftungssituation. Diese wiederum lässt sich nur auf Grundlage einer Bewertung der diskutierten Argumentationsmodelle erreichen. Die Suche nach einer gerecht erscheinenden Risikoverteilung nimmt hierbei den Platz der politischen Erwägungen eines imaginären Normengebers ein, der vorab das Ziel festlegt ehe der Weg und die Art der Umsetzung bestimmt werden kann. </p>
			<p>Bereits der von den einzelnen Rechtsordnungen zugebilligte Haftungsumfang, im Sinne der Haftungsbelastung des Arbeitnehmers, beinhaltet eine eigene Wertung über die Stellung, die der Vikarhaftung des Arbeitgebers eingeräumt wird. So liegt die Vermutung nahe, dass die Rechtsordnung, die letztendlich ein volles Einstehen des Arbeitnehmers für sein Verhalten begründet, die Vikarhaftung lediglich als zusätzliche Sicherung der Ansprüche des Dritten ansieht. Hier haftet der Arbeitnehmer trotz der Vikarhaftung des Arbeitnehmers im Ergebnis gleichsam für sein deliktisches Verhalten. Eine Befreiung von Verantwortlichkeit tritt durch die Vikarhaftung nicht ein. Hingegen sehen die Rechtsordnungen, die den Arbeitnehmer im Ergebnis allein für vorsätzliches Handeln haften lassen, in der Vikarhaftung wohl auch ein soziales Instrument des Arbeitsmarktes und stellen den Schutz des Arbeitnehmers in den Vordergrund, wohingegen auf Seite des Arbeitgebers der Eintritt einer Insolvenzgefahr in Kauf genommen wird. Die genaue Analyse der Wertungsmotive ist Gegenstand dieses Kapitels.</p>
			<p>Die meisten Ansätze für eine dogmatische Begründung der Haftungsteilung finden ihre Anlage im Innenverhältnis der Arbeitsparteien. Es wird dabei das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrachtet, um aus der Aufteilung der Haftung in diesem Fall Hinweise darauf zu erhalten, wie die Haftung dann auch bei einer Inanspruchnahme durch einen Dritten zwischen den Parteien verteilt werden sollte. </p>
			<p>Dies beruht auf der Erwägung, dass die Behandlung des Arbeitnehmers bei der Haftung nach einem Delikt gegen den Arbeitgeber und einem Delikt gegen Dritte wegen der Einheit der Rechtsordnung grundsätzlich gleichermaßen ausgestaltet sein sollte. Es kann nicht darauf ankommen, wen der Arbeitnehmer schädigt, solange die Umstände der Schädigung in beiden Fällen gleich bleiben, das sind insbesondere das Vorliegen eines deliktischen Verhaltens im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.<footnote start="185">
					<p>
						<em>Köbler</em>, Betriebsgefahr und Freistellungsanspruch, RdA 1970, 99.</p>
				</footnote>
			</p>
			<p>Dies gilt umso mehr als schwerwiegende Argumente dafür sprechen, dass gegenüber dem Dritten voll gehaftet werden muss. Der Dritte hat Anspruch darauf, dass sein Schaden vollumfänglich ersetzt wird. Das Risiko einer Haftungsbegrenzung kann nicht auf den Geschädigten übergewälzt werden, sonst droht ein Unterlaufen des deliktsrechtlichen Schadenersatzsystems, das Rechtssicherheit und Gerechtigkeit garantiert. Die Frage nach der Ausgestaltung eines Haftungsausgleichs wird daher zunächst aus dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber heraus zu beantworten gesucht. Es gibt jedoch <pagenumber id="N10C18" label="33" numbering="arabic" start="33"/>auch Regelungsansätze die eine Haftungsausgestaltung anhand des individuellen Verhältnisses zwischen Dritten und Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber zu bestimmen suchen, diese bilden aber eine Minderheit.</p>
			<p>Anhand der vorgenannten Erwägungen werden die jeweiligen Argumente für und gegen eine Haftungsentlastung des Arbeitnehmers untersucht. Ziel ist es hierbei nicht das Institut der Vikarhaftung neu zu rechtfertigen, sondern die dieser häufig angewandten Haftungsregelung zugrunde liegenden Werte zu bestimmen. Die hierbei angeführten Argumente werden auf ihre Berechtigung bei der Verwendung im Rahmen einer dogmatischen Begründung der Risikoverteilung und Haftungsaufteilung untersucht.<footnote start="186">
					<p>Vorwiegend wurde hierzu auf die deutsche Literatur zurückgegriffen, da das Thema in anderen europäischen Rechtsordnungen weitaus weniger ausführlich diskutiert wird.</p>
				</footnote>
			</p>
			<p>Im folgenden wird mithin die Antwort auf die Frage gesucht, wer für einen Schaden haftet, der einem Dritten während der Ausübung der Arbeit durch den Arbeitnehmer entstanden ist: Es wird zu beantworten sein, ob und warum eine Beschränkung der Haftungsbelastung des Arbeitnehmers erfolgen soll. </p>
			<section id="N10C2A" label="3.1">
				<head>Gründe für eine Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers</head>
				<p>Die im folgenden Abschnitt gesammelten Argumente werden allesamt als Gründe für eine Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angeführt. </p>
				<subsection id="N10C32" label="3.1.1">
					<head>Fehlerhaftigkeit des Menschen und die Natur des Arbeitsverhältnisses</head>
					<p>Einige Autoren<footnote start="187">
							<p>
								<em>Schnorr von Carolsfeld</em>, Arbeitsrecht, 305; <em>Steindorff</em>, Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer, JZ 1959, 3; <em>Steindorff</em>, Bemerkungen zur Haftung des Arbeitnehmers für die von ihm verursachten Schäden, AuR, 1966, 65; <em>Däubler</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers- Grundlagen und Grenzen, NJW 1986, 867, 869; <em>v. Mook</em>, Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Frage der Haftungsbeschränkungen bei Arbeitsunfällen, 108; zusammenfassend <em>Gamillscheg/Hanau</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 39 ff. m.w.N.; <em>Wohlgemuth</em>, Die Arbeitnehmerhaftung im Wandel, DB 1991, 910; <em>Gamillscheg</em>, Empfiehlt es sich, die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber abweichend vom Schuldrecht des BGB zu regeln?, Verhandlungen zum 45. DJT, Bd. 2, G 12 ff.</p>
						</footnote> erklären den Ansatz der Haftungserleichterung zunächst mit der Fehlerhaftigkeit des Menschen, die typischerweise ein gelegentliches Abirren seiner Leistung von dem Erforderten zur Folge hat. </p>
					<p>
						<em>Schnorr von Carolsfeld</em>
						<footnote start="188">
							<p>
								<em>Schnorr von Carolsfeld</em>, Arbeitsrecht, 304 f.</p>
						</footnote> ging davon aus, der Arbeitnehmer schulde aufgrund der ständigen Fehlbarkeit des Menschen schon keine Arbeitsleistung ohne Mängel. Der Arbeitgeber könne von der Ausführung der Arbeit nur erwarten, dass sie mittlerer Art und Güte entspreche. Grundsätzlich sei daher ein Mehr an Sorgfalt bereits nicht zu verlangen, die Haftung dementsprechend einzuschränken. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch der Arbeitgeber, sofern er die Arbeit selbst ausgeführt und sich nicht eines Gehilfen bedient <pagenumber id="N10C68" label="34" numbering="arabic" start="34"/>hätte, auch fehlbar gewesen wäre und ebenfalls die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts bestanden hätte.<footnote start="189">
							<p>
								<em>Rother</em>, Haftungsbegrenzung im Schadensrecht, 267 f.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Diese Theorie fand keinen Anklang<footnote start="190">
							<p>
								<em>Schnorr von Carolsfeld</em> selbst distanzierte sich später von dieser Ansicht, in: Probleme des internationalen Arbeitsrechts, RdA 1958, 201, 208 Anm. 50; <em>ders</em>., Das Arbeitsverhältnis als Rechtskomplex, zugleich ein Beitrag zum Komplexdenken im Recht, RdA 1969, 238, 240 Fn. 20; <em>Gamillscheg/Hanau</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 39, <em>Diem</em>, Die theoretischen Grundlagen der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers, 34 ff, <em>Canaris</em>, Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremden Interesse, RdA 1966, 41, 44; <em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 11, Fn. 25, m.w.N.</p>
						</footnote>, denn die grundsätzliche Einkategorisierung eines Deliktes, wenn auch eines leicht fahrlässigen, als aufgrund der Fehlbarkeit des Menschen gerechtfertigt und daher nicht rechtswidrig, entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen an das Deliktsrecht als Instrument des Schadenersatzes. Die Haftung für Fahrlässigkeit wird nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen anderen europäischen Rechtsordnungen durch das Deliktsrecht festgelegt. Im Rahmen der Betrachtung einer gemeinsamen Regelung der Außenhaftung bedeutet der Verzicht auf die <em>culpa levissima</em> oder <em>culpa levis</em> eine Durchbrechung der europäischen Deliktsordnungen. Eine damit verbundene Revolutionierung der bestehenden Rechtssysteme stellt die Funktion des Deliktsrechts in Frage. Der Zweck der Haftung, nämlich dem Schädiger &#8222;einen Leitfaden zum sorgfältigen Handeln zu geben&#8220;<footnote start="191">
							<p>so <em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 12.</p>
						</footnote>, wird aufgegeben. Mit dem Argument der Unfähigkeit des Menschen zu präzisem und unfehlbarem Verhalten lassen sich unabhängig von der Arbeitnehmerstellung alle leicht fahrlässigen Handlungen in den Bereich des Unvermeidbaren und somit nicht dem Schadenersatzerfordernis unterliegend verweisen. Es kann nicht Ziel einer Haftungsregelung sein, so die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu begrenzen. Vielmehr sollte die Frage im Vordergrund stehen, ob der schuldhaft verursachte Schaden von dem Arbeitnehmer zu tragen ist oder ob trotz des fehlerhaften Verhaltens die Vorwerfbarkeit aufgrund der besonderen Situation im Arbeitsverhältnis eingeschränkt werden muss.<footnote start="192">
							<p>
								<em>Reinhardt</em>, Die dogmatische Begründung der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers, 168.</p>
						</footnote> Die Beschränkung der Haftung sollte sich aus der spezifischen Situation des Arbeitsverhältnisses ergeben, das allein die Andersbehandlung eines Arbeitnehmers gegenüber dem nicht im Arbeitsverhältnis stehenden Schädiger rechtfertigt. An diese Sonderstellung ist bei der Suche nach den Wertungsgesichtspunkten hinsichtlich der Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers anzuknüpfen.</p>
					<p>Kritik müssen sich auch die Erklärungsansätze entgegenhalten, die wie <em>Steindorff</em>
						<footnote start="193">
							<p>
								<em>Steindorff</em>, Bemerkungen zur Haftung des Arbeitnehmers für die von ihm verursachten Schäden, AuR 1966, 65, 67.</p>
						</footnote>, <em>Rother</em>
						<footnote start="194">
							<p>
								<em>Rother</em>, Haftungsbeschränkung im Schadensrecht, 167 f.</p>
						</footnote> und <em>v. d. Gablenz</em>
						<footnote start="195">
							<p>
								<em>Von der Gablentz</em>, Die Grundlagen der Haftung des Arbeitnehmers, 57, 64.</p>
						</footnote> auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis abstellen. Sie gehen von einer Beschränkung der Haftung mit der <pagenumber id="N10CD6" label="35" numbering="arabic" start="35"/>Begründung aus, dass in einem Dauerschuldverhältnis wie es das Arbeitsverhältnis in der Regel darstellt, geringe Sorgfaltspflichtverletzungen unvermeidbar seien. Dieser Gedanke führe nicht nur zu einer vertraglichen Beschränkung der Haftung im Arbeitsverhältnis, sondern auch zu einer deliktischen Haftungsbeschränkung, denn das vertraglich Angemessene könne nicht über den Umweg des Deliktsrechtes umgangen werden.<footnote start="196">
							<p>
								<em>Von der Gablentz</em>, Die Grundlagen der Haftung des Arbeitnehmers, 57, 64.</p>
						</footnote> Auch diese Argumentation stützt sich dem Grunde nach auf den Gedanken der Unzulänglichkeit des Menschen, denn in einem Verhältnis, welches auf Dauer angelegt sei, ließe sich aufgrund dieser Fehlerhaftigkeit eine Sorgfaltspflichtverletzung im Laufe der Zeit nicht vermeiden. Zusätzlich werden die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Dauer des Arbeitsverhältnisses und Fehlerhaftigkeit des Arbeitnehmers allein die Haftungsbegründung nicht dogmatisch unterlegen könnten. Vielmehr handele es sich um eine Abwägung sämtlicher in Betracht kommender Gesichtspunkte.<footnote start="197">
							<p>
								<em>Steindorff</em>, Bemerkungen zur Haftung des Arbeitnehmers für die von ihm verursachten Schäden, AuR 1966, 65, 67.</p>
						</footnote> Zu beachten sei beispielsweise, dass der Arbeitnehmer gerade nicht im eigenen Interesse tätig werde, sondern den Schaden bei einer Tätigkeit begehe, die im Interesse des Arbeitgebers ausgeübt werde.<footnote start="198">
							<p>
								<em>Von der Gablentz</em>, Die Grundlagen der Haftung des Arbeitnehmers, 64.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Nichtsdestotrotz bleibt bei dieser Argumentation die Frage offen, weshalb die Dauer des Arbeitsverhältnisses, selbst in Verbindung mit der Unzulänglichkeit des Arbeitnehmers, als Kriterien herangezogen werden sollte. Dass diese Merkmale nicht maßgeblich sein können, zeigt sich unter anderem darin, dass die Haftung in anderen Dauerschuldverhältnissen keiner deliktsrechtlichen Sonderbehandlung unterliegt. Weshalb sollte also das Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Sonderbehandlung erfahren? Hinzu tritt, dass die Arbeitswirklichkeit sich gewandelt hat. Zwar sind immer noch Dauerarbeitsverhältnisse die Regel, Kurzzeitarbeitsverhältnisse und die Ersetzung von Arbeitnehmern durch selbständige Dienstleister nehmen in der heutigen Gesellschaft aber mehr und mehr Raum ein. Weshalb diese, nicht als Arbeitnehmer im traditionellen Sinne zu verstehenden, Helfer des Arbeitgebers nur aufgrund der nicht auf Dauer ausgestalteten Vertragsverhältnisse anders behandelt werden sollten als der klassische Arbeitnehmer wird sich nicht erklären lassen. </p>
				</subsection>
				<subsection id="N10CFD" label="3.1.2">
					<head>
						<link id="_Ref509400167"/>
						<link id="_Ref509400206"/>Abhängigkeit des Arbeitnehmers / Fürsorgepflicht</head>
					<p>Die Fürsorgepflicht wird als Ausfluss des gegenseitigen Austauschs der vertraglichen Hauptleistungen dargestellt. Dieser Austausch hat eine enge persönliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien zur Folge, der als Nebenpflicht die Fürsorgepflicht entspringt.<footnote start="199">
							<p>
								<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 15; BAGE 5,1 ff. (Großer Senat, Beschluss vom 25. September 1957); <em>Steindorff</em>, Bemerkungen zur Haftung des Arbeitnehmers für die von ihm verursachten Schäden, AuR, 1966, 65 f., der die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in letzter Konsequenz auf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zurückführt; <em>Meier</em>, Die Berücksichtigung des Berufsrisikos bei der Haftung des Arbeitnehmers, 65; <em>Siebert</em>, Einige Entwicklungslinien im neueren Individualarbeitsrecht, RdA 1958, 366, 368 sieht die Fürsorgepflicht ebenfalls als eine Art der Treuepflicht; <em>Müller Glöge</em>, Münchner Kommentar zum BGB, § 611, Rz. 461; <em>Zimmermann</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und aussenstehenden Dritten bei Verwirklichung betriebstypischer Gefahr, 46, 55; <em>Achterberg</em>, Der Rechtsgrund der Haftungsbeschränkung und der Ersatzansprüche des Arbeitnehmers bei schadensgeneigter Arbeit, AcP 164 (1964), 47, der allerdings bei Schädigung eines Betriebsfremden noch grundsätzlich ein Eintreten des Arbeitgebers verneint; <em>v.</em>
								<em>Mook</em>, Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Frage der Haftungsbeschränkungen bei Arbeitsunfällen, 114; <em>Sögütlü</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei der gefahrgeneigten Arbeit, insbesondere Dritten gegenüber, 38 ff.</p>
						</footnote> Begründet wird die besondere arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht mit der <pagenumber id="N10D2F" label="36" numbering="arabic" start="36"/>Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb oder Haushalt des Arbeitgebers und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, durch welches er die Arbeitsbedingungen und -konditionen definieren kann.<footnote start="200">
							<p>
								<em>Schaub</em>, Arbeitsrechtshandbuch, § 108, Rz. 1.</p>
						</footnote> Im Kern basiert der Gedanke der Fürsorgepflicht auf der Mitverantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer.<footnote start="201">
							<p>So bereits im römischen Recht: <em>Zimmermann</em>, The Law of Obligations, 400, 1121.</p>
						</footnote> Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen fremdbestimmten Betrieb sind Anzeichen einer verstärkten Abhängigkeit des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber,<footnote start="202">
							<p>Zum Kriterium der Abhängigkeit: <em>Rheinhardt</em>, Die dogmatische Begründung der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers, 22.</p>
						</footnote> die über eine gewöhnliche vertragliche Verbundenheit zwischen zwei Parteien hinausgeht. Denn der Arbeitnehmer ist sowohl in seiner Persönlichkeitsentfaltung als auch in seiner Existenz der Gewalt des Arbeitgebers unterworfen.<footnote start="203">
							<p>
								<em>Pinther</em>, Ist das Arbeitsverhältnis ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, AuR 1961, 225, 229; <em>Siebert</em>, Einige Entwicklungslinien im neueren Individualarbeitsrecht, RdA 1958, 366 f.</p>
						</footnote> Dieses Gewaltverhältnis führt zu einem Verlust der persönlichen und wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten.<footnote start="204">
							<p>
								<em>Wiedemann</em>, Das Arbeitsverhältnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhältnis, 14.</p>
						</footnote> Diese Faktoren rechtfertigen eine Inanspruchnahme und Haftung des Arbeitgebers für den von ihm abhängigen Arbeitnehmer und ermöglichen die Andersbehandlung des deliktisch handelnden Arbeitnehmers gegenüber dem &#8222;freien&#8220; Schädiger.</p>
					<p>An dieser Art der Begründung wurde starke Kritik geübt. Es wurde eingewandt, die Fürsorgepflicht sei als Wohlfahrtseinrichtung aus der Rechtlosigkeit und dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers in seinem Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber entstanden.<footnote start="205">
							<p>
								<em>Diem</em>, Die theoretischen Grundlagen der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers, 60.</p>
						</footnote> Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses durch Gesetze und Tarifverträge habe jedoch in der Zwischenzeit die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers aufgehoben. Der Arbeitnehmer habe sich nun emanzipiert und könne darauf verzichten die Rolle des Schutzbefohlenen einzunehmen.<footnote start="206">
							<p>
								<em>Diem</em>, Die theoretischen Grundlagen der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers, 61 f.</p>
						</footnote> Diese Argumentation setzt jedoch bei der Wirkung, nicht bei der Ursache an. Das Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses und die darin begründete Fürsorgepflicht sind Basis jener stetigen Verbesserung, die die Position des Arbeitnehmers in den vergangenen Jahrhunderten und Jahrzehnten erfahren hat. Diese <pagenumber id="N10D7F" label="37" numbering="arabic" start="37"/>Basis wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse bessert, sie besteht vielmehr fort. Denn die Abhängigkeit des Arbeitnehmers hat sich dem Grunde nach nicht geändert.</p>
					<p>Andere Ansätze begründen die Fürsorgepflicht aus einem Gemeinschaftsverhältnis<footnote start="207">
							<p>Die Lehre vom personenrechtlichen Arbeitsverhältnis gründet sich auf <em>v. Gierke</em>, z.B. in: Deutsches Privatrecht, 594 f. m.w.N.</p>
						</footnote> heraus. Es wird argumentiert, das Arbeitsverhältnis stelle ein Gemeinschaftsverhältnis dar, welches die gegenseitige Interessenwahrnehmung durch den jeweils anderen bedürfe. Denn die zwischenmenschlichen Beziehungen stellten &#8222;stärkere und umfassendere Verhaltensforderungen, um die gleichzeitig wachsenden Spannungsmöglichkeiten und Interessengegensätze auszugleichen&#8220;.<footnote start="208">
							<p>
								<em>Wiedemann</em>, Das Arbeitsverhältnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhältnis, 28.</p>
						</footnote> Dieser Ansatz wurde als ungeeignete rationale Erfassung mitmenschlicher Beziehung gegeißelt.<footnote start="209">
							<p>
								<em>Diem</em>, Die theoretischen Grundlagen der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers, 56.</p>
						</footnote> Das zwischenmenschlichen Element berücksichtigte hingegen <em>Weber</em>, der die Fürsorgepflicht als Ausfluss der persönlichen gegenseitigen Verbundenheit der Parteien darstellte, ähnlich der Ehe also als ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis.<footnote start="210">
							<p>
								<em>Weber</em>, Wirtschaft und Gesellschaft, 1. Halbband, § 9, 22.</p>
						</footnote> Zu Recht muss sich auch dieser Ansatz jedoch die Kritik gefallen lassen, dass in Arbeitsverhältnissen, vor allem in Großbetrieben, von einer Gemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum zu sprechen ist.<footnote start="211">
							<p>
								<em>Diem</em>, Die theoretischen Grundlagen der Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers, 57; <em>Sögütlü</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei der gefahrgeneigten Arbeit, insbesondere Dritten gegenüber, 38.</p>
						</footnote> Der Gedanke der Verpflichtung verträgt sich auch im Hinblick auf eine gefühlsbestimmte und persönlichen Ebene nicht mit der Realität des Arbeitsverhältnisses als rein wirtschaftliches Austauschverhältnis Leistung gegen Vergütung.<footnote start="212">
							<p>So auch <em>Schwerdtner</em>, Fürsorgetheorie und Entgelttheorie im Recht der Arbeitsbedingungen, 77, der sogar davon ausgeht, dass sich Fürsorgepflichten grundsätzlich nicht mit der gegenseitigen, um ihrer selbst willen geleisteten Hilfe in einem Gemeinschaftsverhältnis vertragen.</p>
						</footnote> Dieses Austauschverhältnis lässt aufgrund der umfangreichen Regelungen denen es unterworfen ist keinen Raum für &#8222;eheähnliche&#8220; Fürsorgegedanken, die die Parteien eines Arbeitsverhältnisses sich heutzutage wohl auch nicht vorhalten ließen. Zweifelhaft ist daher ob ein Arbeitsverhältnis in irgendeiner Form unter den soziologischen Begriff der Gemeinschaft zu fassen ist. Aufgrund seiner fundamentalen Unterschiede zu anderen personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnissen wie der Ehe ist dies wohl zu verneinen.<footnote start="213">
							<p>
								<em>Sögütlü</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei der gefahrgeneigten Arbeit, insbesondere Dritten gegenüber, 38; Im Detail zum soziologischen Gemeinschaftsbegriff: <em>Schwerdtner</em>, Fürsorgetheorie und Entgelttheorie im Recht der Arbeitsbedingungen, 49 ff.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Auch die in Deutschland getätigten Versuche die Fürsorgepflicht aus dem Prinzip von Treu und Glauben<footnote start="214">
							<p>BAG, AP 1 zu 103 BetrVG 1972, <em>Palandt/Putzo</em>, Bürgerliches Gesetzbuch, § 611, Rz. 96.</p>
						</footnote> oder dem Sozialstaatsprinzip<footnote start="215">
							<p>
								<em>Sögütlü</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei der gefahrgeneigten Arbeit, insbesondere Dritten gegenüber, 42 ff; Im Rahmen der europäischen Union ist unabhängig von der Stichhaltigkeit dieser Herleitung bereits die Zugrundelegung eines nach deutschem Vorbild modellierten Sozialstaates als Grundlage von Systemerwägungen nicht vertretbar. Die Ableitung einer Haftungsbegrenzung aus dem Sozialstaatsprinzip scheitert bereits an dieser Stelle.</p>
						</footnote> abzuleiten sind angreifbar.<footnote start="216">
							<p>Ausführlicher zu den Rechtsgrundlagen: <em>Schaub</em>, Arbeitsrechtshandbuch, § 108, Rz.2 m.w.N; <em>Sögütlü</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei der gefahrgeneigten Arbeit, insbesondere Dritten gegenüber, 42 ff.</p>
						</footnote> Im Gegensatz <pagenumber id="N10DF9" label="38" numbering="arabic" start="38"/>zu der oben geführten dogmatischen Erklärung liefern sie nur bedingt in der Praxis umsetzbare Ergebnisse. Sie begründen nicht die oben dargestellten Zusammenhänge zwischen der Abhängigkeit des Arbeitnehmers und der daraus folgenden Mitverantwortlichkeit des Arbeitgebers.<footnote start="217">
							<p>
								<em>Richardi</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen? JZ 1986, 796, 798, der in Frage stellt, ob die Fürsorgepflicht eine solche Stärke erreicht, um einen Anspruch des Arbeitnehmers zu begründen; auch <em>Bäumler</em>, der Anwendungsbereich der Schadensteilung im Arbeitsverhältnis, 23, 24, der die Begründung einer Schadenszurechnung aufgrund der Fürsorgepflicht ebenfalls ablehnt.</p>
						</footnote> Die Notwendigkeit des Rückgriffs auf Haftungserleichterungen wird nicht erklärt, sondern vorausgesetzt.<footnote start="218">
							<p>
								<em>Canaris</em>, Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremden Interesse, RdA 1966, 41, 44, 45.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Trotz einiger Kritik an verschiedenen Herleitungen der Fürsorgepflicht besteht das Bedürfnis nach einem Ausgleich in dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fort. Allein ein realistischer Blick auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse zeigt die grundsätzliche Überlegenheit des Arbeitgebers. Die Fürsorgepflicht ist vor diesem Hintergrund weiterhin aktuell und in die Überlegungen hinsichtlich der Haftungsverlagerung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber miteinzubeziehen.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N10E19" label="3.1.3">
					<head>Zurechnung des Betriebsrisikos</head>
					<p>Eine objektive Haftung des Arbeitgebers, d.h. eine Haftung ohne jegliche Bezugnahme auf eine Pflichtwidrigkeit auf Seiten desselben, wird vielerorts durch die Berufung auf das &#8222;Verursacherprinzip&#8220; gerechtfertigt.<footnote start="219">
							<p>So z.B. in Frankreich, wo ursprünglich die Haftung des Arbeitgebers auf mangelhafte Auswahl oder fehlerhafte Überwachung gestützt wurde. Die Begründung in der heutigen Lehre sieht die Grundlage im Risiko- oder Garantiegedanken. So: <em>Gotthardt</em>, in: <em>v. Bar</em> (Hrsg.) Deliktsrecht in Europa, Frankreich, 36 m.w.N.</p>
						</footnote> Der vorherrschende Gedanke ist hierbei, demjenigen die Haftung aufzuerlegen, der das mit einer Delegation der Arbeit verbundene Risiko im eigenen wirtschaftlichen Interesse veranlasst hat.<footnote start="220">
							<p>für viele: <em>Müller Glöge</em>, Münchner Kommentar zum BGB, § 611, Rz. 461; <em>Kothe</em>, Umbruch in der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, Jura 1985, 310; <em>Altemann</em>, Die betriebliche Praxis der Arbeitnehmerhaftung, 70, Überblick über die historische Diskussion des Betriebsrisikos als Haftungsgrundlage in Deutschland, <em>Kothe</em>, Die Bedeutung der Unfallversicherung für das Recht der Arbeitnehmerhaftung, AuR 1983, 232 ff; zusammenfassend <em>Sögütlü</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei der gefahrgeneigten Arbeit, insbesondere Dritten gegenüber, 28 ff; weitergehend <em>Fechner</em>, Sozialer Rechtsstaat und Arbeitsrecht, RdA 1955, 166, der im deutschen Recht die Heranziehung des Betriebsrisikos bereits aus der Sozialstaatlichkeit heraus als gerechtfertigt, sogar geboten sieht; <em>Witt</em>, Zur Haftungssituation des Arbeitnehmers im Bereich &#8222;schadensgeneigter Arbeit&#8220; bei Schädigung des Arbeitgebers und betriebsfremder Dritter, 1968, 163 ff; <em>Meier</em>, Die Berücksichtigung des Berufsrisikos bei der Haftung des Arbeitnehmers, 24; <em>Ruppert</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei schadensgeneigter Arbeit, 104 f.</p>
						</footnote> Die sog. Betriebsrisikolehre <pagenumber id="N10E4F" label="39" numbering="arabic" start="39"/>geht von mehreren Gedankenansätzen aus, um eine Haftungsverlagerung auf den Arbeitgeber zu begründen.</p>
					<block id="N10E54" label="3.1.3.1">
						<head>
							<link id="_Ref509400244"/>Steuerung des Arbeitsprozesses</head>
						<p>Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Position und Weisungsmacht in der Lage die Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu überwachen.<footnote start="221">
								<p>
									<em>Otto</em>, Ist es erforderlich die Verteilung des Schadensrisikos bei selbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 36 m.w.N. Fn 130; <em>Koller</em>, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 405, 406; <em>Altemann</em>, Die betriebliche Praxis der Arbeitnehmerhaftung, 10; <em>Richardi</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen? JZ 1986, 801.</p>
							</footnote> Hierdurch bestimmt er das betriebliche Risikopotential.<footnote start="222">
								<p>Auf diesem Gedanken beruht auch das System der Vicarhaftung im dänischen Recht, welches einen Teil der Existenz der Haftungsverlagerung der Kapazität des Arbeitgebers zuschreibt, den Arbeitnehmer zu instruieren und zu kontrollieren, <em>Iversen</em>, Danish Business Law, 58.</p>
							</footnote> Die Steuerung des Arbeitsprozesses führt so zu einer Beeinflussung der Arbeitssituation. Der Arbeitgeber kann deshalb auf die Gefahrenherde im Arbeitsablauf einwirken.<footnote start="223">
								<p>
									<em>Kothe</em>, Umbruch in der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, Jura 1985, 310, dies auch umso mehr, als im Rahmen der Automatisierung von Produktionsabläufen die Bedeutung der Arbeitsorganisation zur Steuerung von Stör- und Schadensfällen zunimmt. Geringe Störungen im Betriebsablauf können durch den Einsatz von Maschinen zu erheblichen Schäden führen. </p>
							</footnote> Dem Arbeitgeber allein stehen die Entscheidungen hinsichtlich der Organisation des Arbeitsablaufes zu. Ist die Arbeit zu monoton oder das Arbeitstempo zu hoch entstehen Gefahrenquellen, die es zu vermeiden heißt. Er entscheidet auch über den Einsatz der einzelnen Mitarbeiter und wählt diejenigen aus, die schwierigere Aufgaben erfüllen sollen. Handelt er hierbei fehlerhaft, so hat er selbst den Schaden kausal verursacht, denn ohne seine Wahl hätte eine Gefahrensituation nicht entstehen können.<footnote start="224">
								<p>
									<em>Attiyah</em>, Vicarious liability in the law of torts, 19.</p>
							</footnote> Der Arbeitgeber legt auch die Kontroll- und Überwachungsmechanismen fest, die einem Schaden vorbeugen.<footnote start="225">
								<p>Zur Steuerung des Arbeitsprozesses auch: <em>Canaris</em>, Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremden Interesse, RdA 1966, 41,45; <em>Däubler</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers &#8211; Grundlagen und Grenzen, NJW 1986,867,869;<em> Köbler</em>, Betriebsgefahr und Freistellungsanspruch, RdA 1970, 99; <em>Gick</em>, Die Grundsätze der Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit, JUS 1980, 393, 398; auch <em>Bäumler</em>, der Anwendungsbereich der Schadensteilung im Arbeitsverhältnis, 78, 87 f., der zwar die Heranziehung des Betriebsrisikogedankens für das deutsche Recht im Ergebnis ablehnt (70 f.), aber dennoch einräumt, dass eine Veranlasserhaftung den Gerechtigkeitsvorstellungen dem Grunde nach entspricht (78); zu den Organisationspflichten des Arbeitgebers: <em>Schmitz</em>, Die deliktische Haftung für Arbeitnehmer, 47 ff.</p>
							</footnote>
						</p>
						<p>Kritisiert wurde diese Argumentation mit dem Einwand, das Weisungsrecht des Arbeitgebers könne nur dann zu einer Risikozuweisung führen, wenn der Arbeitnehmer <pagenumber id="N10EAB" label="40" numbering="arabic" start="40"/>hierdurch wirklich erhöhten und unausweichlichen Risiken ausgesetzt werde.<footnote start="226">
								<p>
									<em>Brox/Walker</em>, Die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber, DB 1985, 1469,1471; <em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 25.</p>
							</footnote> Das Weisungsrecht selbst sei jedoch in den meisten Fällen nicht Auslöser für die Übernahme einer Tätigkeit. Vielmehr sei der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages zur Ausübung einer Tätigkeit verpflichtet, innerhalb dieser Tätigkeit aber zumeist selbständig in Art und Weise der Ausübung. Es sei also nicht das Weisungsrecht verantwortlich für eine Risikozuweisung, sondern der zugrundeliegende Arbeitsvertrag.<footnote start="227">
								<p>
									<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 25; <em>Beckers</em> verweist auf das Beispiel eines Kraftfahrers, der in den meisten Fällen selbst über die Route und Fahrweise entscheidet und im Falle unvorhergesehener Ereignisse sogar gefordert ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen, z.B. im Stau die Wegplanung zu ändern, eine Weisungsgebundenheit ist in einem solchen Fall nicht gegeben.</p>
							</footnote> Ausnahmen bildeten rein mechanische Tätigkeiten, bei denen ein Ermessensspielraum des Arbeitnehmers nicht gegeben sei. </p>
						<p>Dennoch muss festgestellt werden, dass es dem Arbeitgeber zusteht das Risiko welches er abstrakt durch den Aufbau des Betriebes geschaffen hat, auch zu kontrollieren und Risikofaktoren auszuschalten. Er kann demnach den Arbeitsablauf und das Risiko steuern.<footnote start="228">
								<p>
									<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 25; <em>Pfahl</em>, Haftung ohne Verschulden als sittliche Pflicht, 112.</p>
							</footnote> Hierbei ist er zwar durch die Rechtsordnung in der Steuerung des konkreten Risikos durch Sicherheitsvorschriften, technische Normen, öffentlich-rechtliche Bestimmungen etc. beschränkt, insgesamt stehen ihm aber so viele Einflussmöglichkeiten und Gestaltungselemente zur Verfügung, dass das abstrakte Betriebsrisiko dem Arbeitgeber zugeordnet werden kann. </p>
						<p>Hiergegen lässt sich einwenden, der Arbeitnehmer beeinflusse das Risiko dadurch, dass er sich sorgfaltswidrig verhalte. Die soziale Situation des Arbeitnehmers und seine individuellen Fähigkeiten bestimmten die konkrete Verwirklichung eines Schadenseintrittsrisikos, so dass nicht alle Faktoren eines Risikos in der Hand des Arbeitgebers lägen und für diesen kalkulierbar seien.<footnote start="229">
								<p>
									<em>Koller</em>, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 386; <em>Eich</em>, Der Wandel der BAG-Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit, NZA 1984, 67.</p>
							</footnote> Ferner wird vorgebracht, dass ein negativer Einfluss der arbeitgeberseitigen Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht nachgewiesen werden könne. Denn es folge aus der Organisation durch den Arbeitgeber nicht die Konsequenz, dass der Arbeitnehmer bei selbständiger Tätigkeit weniger Fehler machen würde, das Risiko sich also verringern würde. Im Gegenteil sei anzunehmen, dass der Arbeitgeber kraft seiner Organisationsgewalt eine Sicherung des Arbeitsplatzes bewirke, die der einzelne Arbeitnehmer so nicht herstellen könne.<footnote start="230">
								<p>
									<em>Sandemann</em>, Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten, 70 f.</p>
							</footnote>
						</p>
						<p>Allerdings ist die grundsätzliche Steuerungsmöglichkeit des Arbeitgebers nicht zu bestreiten. Zwar wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Veranlassung des Betriebsrisikos durch die damit einhergehende Sicherung und Schaffung von <pagenumber id="N10EF6" label="41" numbering="arabic" start="41"/>Arbeitsplätzen auch dem Arbeitnehmer zugute kommt.<footnote start="231">
								<p>
									<em>Eich</em>, Der Wandel der BAG-Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit, NZA 1984, 67.</p>
							</footnote> Dennoch und trotz der Einwirkungen, die staatliche Beschränkungen und Arbeitnehmer selbst auf die Risikosituation haben, verbleibt dem Arbeitgeber aber ein überwiegender Einfluss auf das Schadensrisiko. Es ist derjenige, der die Grundstruktur des Betriebes bestimmt, damit das Eingreifen von staatlichen Schutzvorschriften auslöst und es dem Arbeitnehmer erleichtert oder erschwert die erforderliche Sorgfalt auszuüben.<footnote start="232">
								<p>
									<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 26 f.</p>
							</footnote> Er muss sich entgegenhalten lassen, dass sich nur eine Gefahr verwirklichen kann, die dem Grunde nach angelegt war, auch wenn die tatsächliche Verwirklichung eines Risikos von vielen komplexen und unterschiedlichen Faktoren abhängig ist. Das von ihm in den Grundstrukturen geschaffene Gefährdungspotential kann der Arbeitgeber nicht auf den Arbeitnehmer überwälzen. Insofern muss er sich dieses Risiko zumindest in Form einer Mithaftung entgegenhalten lassen.</p>
						<p/>
					</block>
					<block id="N10F12" label="3.1.3.2">
						<head>Möglichkeit des Arbeitgebers zur Schadensbegrenzung und Rechtsgüterschutz des Geschädigten </head>
						<p>Eine Haftung des Arbeitgebers wird auch mit der Argumentation befürwortet, der Arbeitgeber habe die Möglichkeit das Risiko zu minimieren oder gegebenenfalls auch zu verlagern.<footnote start="233">
								<p>
									<em>Otto</em>, Ist es erforderlich die Verteilung des Schadensrisikos bei selbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 36; <em>Kothe</em>, Umbruch in der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, Jura 1985, 311; <em>Köbler</em>, Betriebsgefahr und Freistellungsanspruch, RdA 1970, 99; <em>Donndorf</em>, Die Haftung des fahrlässigen Arbeitnehmers im englischen Recht<em/>, 91<em/>f;<em> Raulf</em>, Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Fahrten mit dem Privat- PKW, 39 ff;<em> Schmitz</em>, Die deliktische Haftung für Arbeitnehmer, 32 f.; auch die Begründung der SPD-Fraktion für ihren 1995 eingebrachten Gesetzentwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmeraußenhaftung, Bundestagsdrucksache 13/2195, S 5.</p>
							</footnote> Denn der Arbeitgeber könne die finanziellen Konsequenzen eines Schadensfalles einplanen und die ihm zweckmäßig erscheinenden Sicherungen einbauen, indem er die Kosten abwälze, den Schaden aus den Gewinnen begleiche oder eine Versicherung abschließe.<footnote start="234">
								<p>
               Rose
              , 
               <em color="#000000" slant="roman">&#8220;Liability for an Employees Assaults&#8221;</em>
									<em color="#000000"/>
									<em color="#000000" slant="roman">(1977) 40 M.L.R., </em>
             421; 
               <em>Hübner</em>, Schadenszurechnung nach Risikosphären, 130, der die Schadensvermeidung durch den Arbeitgeber bezweifelt, aber auf die Versicherbarkeit des Risikos hinweist. Auch im französischen Recht wird im Rahmen der Haftungsregime für Fälle ohne eigenes Verschulden häufig die Haftung desjenigen befürwortet, der besser in der Lage ist eine Versicherung abzuschliessen &#8211; 
              Galand-Carval
              , France, in:
              Koch/Koziol
               (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict liability, 141 [33].
            </p>
							</footnote> Das Risiko könne ferner durch vertragliche Haftungsbeschränkungen, auch zugunsten des Arbeitnehmers, verringert werden. So sei eine summenmässige Beschränkung der Haftung bei Vertragsschluss mit dem Dritten vorstellbar. Auch wenn dies nur die Schäden umfasse, die durch den Vertragsschluss abgedeckt seien, so trage dies zunächst einmal zu einer Minimierung des Risikos bei.</p>
						<p>
							<pagenumber id="N10F50" label="42" numbering="arabic" start="42"/>Der Arbeitgeber sei darüber hinaus in der Lage das Risiko auf die Kundschaft überzuwälzen, indem er es bei der Preiskalkulation berücksichtige und einen entsprechenden Aufschlag berechne. Die so getätigten Rückstellungen ermöglichten es ihm, in größerem Maße als dem Arbeitnehmer, für Schadensfälle gewappnet zu sein.<footnote start="235">
								<p>
									<em>Brox/Walker</em>, Die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber<em> , </em>DB 1985, 1472<em>;</em>
									<em> Otto</em>, Ist es erforderlich die Verteilung des Schadensrisikos bei selbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 36; <em>Koller</em>, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 403 f.</p>
							</footnote> Allein, wenn der Arbeitgeber auch hafte, könne der Arbeitnehmer vor einer Existenzgefährdung geschützt werden, denn er besitze nicht dieselben Möglichkeiten der Vorsorge wie sie dem Arbeitgeber offen stünden.<footnote start="236">
								<p>
									<em>Däubler</em>, NJW 1986, 867, 870; <em>Gaul</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in Fällen Schadengeneigter Arbeit, DB 1962, 204; <em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 20. </p>
							</footnote>
						</p>
						<p>Beide Ansatzpunkte sind der Kritik ausgesetzt. Hinsichtlich der möglichen Kostenabwälzung ist einzuwenden, dass diese nicht in allen Berufen möglich ist. So können beispielsweise Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte keine flexible Preiskalkulation durchführen, da sie in ihrer Rechnungsstellung an Honorarordnungen gebunden sind.<footnote start="237">
								<p>
									<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 24.</p>
							</footnote> Zwar sind Arbeitgeber aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden größeren Kapitalverfügbarkeit eher in der Lage plötzlich auftretende Forderungen zu begleichen und langfristig zu absorbieren.<footnote start="238">
								<p>
									<em>Brox/Walker</em>, Die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber, DB 1985, 1469, 1471; <em>Koller</em>, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 407.</p>
							</footnote> Die einfache Vorstellung, der Arbeitgeber kalkuliere die Preise höher und erfülle Schadenersatzansprüche aus dem aufgelaufenen finanziellen Polster ist jedoch unzutreffend, denn eine echte Kalkulation ist aufgrund der Unvorhersehbarkeit von Höhe und Häufigkeit auftretender Schäden nicht möglich. Vor allem bei Personenschäden mit hohen Schadenersatzbeträgen oder sogar kausalen Unterhaltsansprüchen sind vor allem kleinere Betriebe schnell an der Grenze ihrer finanziellen Möglichkeiten angelangt, so dass im schlimmsten Falle eine Insolvenz droht. </p>
						<p>Auch das Argument, der Arbeitgeber allein könne sich gegen ein Schadensrisiko versichern greift zu kurz. Die Haftung richtet sich nicht nach der Versicherbarkeit eines Schadens, vielmehr folgt die Versicherung der Haftung (Trennungsprinzip).<footnote start="239">
								<p>
									<em>Drewitz</em>, Der Grundsatz: Die Versicherung folgt der Haftung, 1 ff.; <em>Hanau</em>, Rückwirkungen der Haftpflichtversicherung auf die Haftung, VersR 1969, 291; <em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 20.</p>
							</footnote> Selbst wenn ein von der Haftungssituation so entfernt liegendes Kriterium wie das der Versicherbarkeit hinzugezogen wird, lässt sich die Prämisse, allein der Arbeitgeber könne versichern, nicht halten. Versicherungen sind Subjekte des freien Marktes, welche sich an den Notwendigkeiten und Gegebenheiten orientieren. Wird nun eine Haftung des Arbeitnehmers festgelegt, würden auch Versicherungsverträge für Arbeitnehmer angeboten werden. Allein die Tatsache, dass solche Angebote noch nicht vorliegen, kann nicht ausschlaggebend für eine Haftungsverteilungsklausel sein. Sofern eingewandt wird, der Arbeitgeber könne die Prämien für eine Versicherung leichter aufbringen als der <pagenumber id="N10FA7" label="43" numbering="arabic" start="43"/>Arbeitnehmer, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Versicherungspflicht des Arbeitnehmers mit den Jahren im Lohnniveau wiederfinden würde. Wenn sich aber beide Vertragsparteien versichern könnten liegt es nahe, die Versicherung demjenigen aufzuerlegen, der die Intensität des Risikos am ehesten beeinflussen kann<footnote start="240">
								<p>
									<em>Koller</em>, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverhältnissen, 91.</p>
							</footnote> Das ist der Arbeitnehmer, denn das sich realisierende Risiko ist durch sein Verhalten und Verschulden bedingt.</p>
						<p>Aus diesem Grunde kann auch die Argumentation, die Haftung des Arbeitgebers diene dem Rechtsgüterschutz des Geschädigten, nicht bestehen. Es wird vorgebracht, das Schadenersatzinteresse des Dritten und mithin sein Interesse an einem solventen Schuldner<footnote start="241">
								<p>So etwa im belgischen Recht: <em>Faure</em>, Economic Analysis, in: Koch/Koziol (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict Liability, 371 [39] und <em>Koch/Koziol</em>, Comparative Conclusions in: Koch/Koziol (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict Liability, 411 [69] zum sog. &#8222;deep pocket&#8220; Argument.
            </p>
							</footnote> begründe die Gefährdungshaftung des Arbeitgebers deren Ziel die Versicherung des Schadensrisikos sei.<footnote start="242">
								<p>So beispielsweise in der italienischen Literatur: Busnelli/Comandé
              , Italy, in: 
               Koch/Koziol
                (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict liability, 208 [8].
            </p>
							</footnote> Erklärt wird hierdurch jedoch gerade nicht, weshalb die Versicherung des Schadens durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Aufgrund des Trennungsprinzips ist daher auch diesbezüglich eine Rechtfertigung der Haftungsverlagerung nicht zu erbringen. </p>
					</block>
					<block id="N10FCE" label="3.1.3.3">
						<head>Profit</head>
						<p>Die Abwälzung des Betriebsrisikos in Form einer Haftung des Arbeitnehmers wird in Anlehnung an <em>&#8222;cujus commodum, ejus periculum&#8220;</em> oder auch &#8222;<em>cuius commoda, eius et incommoda&#8220;</em> auch mit dem Argument erklärt, es sei der Arbeitgeber, welcher von der Tätigkeit des Arbeitnehmers profitiere.<footnote start="243">
								<p>Auch in Italien: Busnelli/Comandé
              , Italy, in: 
             Koch/Koziol
               (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict liability, 209 [16].
            </p>
							</footnote> Nur hierdurch werde überhaupt erst ein Schadensrisiko geschaffen, welches dem Veranlasser der Arbeit aufgegeben werden müsse (Vorteilsprinzip). Wenn nun der Arbeitgeber aber allein den Gewinn aus dem Unternehmen ziehe, seien von ihm auch die Gefahren des Betriebes zu tragen.<footnote start="244">
								<p>
									<em>Markesinis/Deakin</em>, Tort Law, 497; <em>Kothe</em>, Umbruch in der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, Jura 1985, 311; <em>Bäumler</em>, der Anwendungsbereich der Schadensteilung im Arbeitsverhältnis, 89; <em>Gamillscheg</em>, Anmerkung zum BGH Urteil vom 19.9.1989, AuR, 168; <em>Goll</em>, Angewandtes Arbeitsrecht, 113; <em>Selwyn</em>, Selwyn&#8217;s Law of Employment, 30; LAG Mecklenburg-Schwerin, ARStW III Nr. 692, <em>Kothe</em>, Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko, 29; <em>Hübner</em>, Schadenszurechnung nach Risikosphären, 131; <em>Ruppert</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei schadensgeneigter Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der Betriebspraxis, 105; <em>Schmitz</em>, Die deliktische Haftung für Arbeitnehmer, 31; <em>Koch/Koziol</em>, Comparative Conclusions in: Koch/Koziol (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict Liability, 411 [68], [71].</p>
							</footnote> Die Vorteile aus dem Arbeitserfolg kämen allein dem Arbeitgeber zugute, als Kehrseite habe er <pagenumber id="N1100A" label="44" numbering="arabic" start="44"/>auch das Risiko für Rückschläge zu übernehmen.<footnote start="245">
								<p>Die Begründung für die auf dem Gerechtigkeitsempfinden beruhende Verknüpfung zwischen Vorteil und Schadenstragung analysiert <em>Diem</em>, Die theoretischen Grundlagen der Beschränkung der Haftung, 82 ff. Er stellt drei Herleitungen dar. Die erste beruht auf einer Ableitung der Schadenstragung aus der konkreten Ordnung des Betriebes, diese stelle nach <em>Herschel</em> (Das Unternehmerwagnis in Arbeits- und Wirtschaftsrecht, JherJ 90 (1943), 151,154 ff.) eine natürliche Ordnung dar nach der Erfolg und Haftung in einer gerechten Weise ausgewogen sein müssten. <em>Diem</em> stellt zwar im Ergebnis zu Recht fest, dass ein Zusammenhang von Vorteil und Schadenstragung hiermit dargestellt werden kann, er bestreitet jedoch, dass es sich hierbei um ein Rechtsprinzip handelt. Eine andere Ansicht führt volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägungen als Begründung an. Die mit einem Betrieb verbundenen wesentlichen Benachteiligungen anderer müssten dem Betrieb zugewiesen werden, da andernfalls eine volkswirtschaftlich richtige Wertbildung nicht gegeben sei. Nur so kann gewährleistet werden, dass auf keiner Seite die Summe der Nachteile die der Vorteile übersteigt, denn der Arbeitnehmer habe im Gegensatz zum Betrieb weniger Vorteile. Die wesentlichen Nachteile müssten daher dem Betrieb zugeordnet werden um eine volkswirtschaftliche Schieflage zu vermeiden. Die dritte Herleitung beruft sich auf die Verbindung von Vorteil und Nachteil als rechtsethisches Prinzip, da niemand eigene Interessen auf Kosten anderer verfolgen dürfe. Auch im italienischen Recht: <em>Busnelli</em>, in: <em>v. Bar</em>, Deliktsrecht in Europa, Italien, 24.</p>
							</footnote> Ausschlaggebend ist mithin nach diesem Erklärungsansatz das Wirtschaftsinteresse des Arbeitgebers. </p>
						<p>Dass eine solche Argumentation aus verschiedenen Gründen anfechtbar ist, wird von der Rechtsrealität, zumindest in Deutschland, noch verkannt. Der Arbeitgeber trägt nicht nur das Verdienst- und zunehmend auch Insolvenzrisiko, sondern handelt auch durch die Schaffung von Arbeitsplätzen eben nicht mehr nur im eigenen Interesse. Das europäische System der freien und nach innen offenen Marktwirtschaft<footnote start="246">
								<p>
									<em>Oppermann</em>, Europarecht, Rz. 930.</p>
							</footnote> basiert auf Unternehmern, die die sozialpolitischen Notwendigkeiten der Gegenwart erkennen und Eigenkapital, eigene Arbeitskraft sowie Risikobereitschaft investieren und die Erwirtschaftung von Vermögenswerten ermöglichen. Dieses System wird gefährdet, wenn zunehmend Signale ausgesandt werden, die auf eine Erschwerung der unternehmerischen Freiheit hinauslaufen, wie es der Fall wäre, wenn lediglich unselbständige Arbeit haftungsrechtlich gefördert wird. Gerade in einer Zeit in der auf europäischer Ebene mehr denn je nach Wegen aus der steigenden Massenarbeitslosigkeit<footnote start="247">
								<p>In Europa waren Mitte der 90er Jahre nahezu 20 Mio. Arbeitslose verzeichnet. Die europäische Sozialpolitik hat sich daher der Förderung der Beschäftigung verschrieben, um die Massenarbeitslosigkeit zu bekämpfen. Beispiele hierfür sind die Einfügung eines Kapitels über die Beschäftigung in den EGV von Amsterdam 1997 und das sozialpolitische Aktionsprogramm 1998-2000 [KOM(1998)259]; <em>Oppermann</em>, Europarecht, Rz. 1643.</p>
							</footnote> gesucht wird steigt der Wert der Leistung des Arbeitgebers. Profit liegt damit auch auf der Seite des Arbeitnehmers dem eine Verdienstmöglichkeit geschaffen wurde.</p>
						<p>Ferner kommen nicht allein dem Arbeitgeber die Vorteile aus dem Bestand eines Unternehmens zugute.<footnote start="248">
								<p>Zu kurz greift allerdings die Argumentation es fehle an der Allgemeingültigkeit des Prinzips, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen Vorteil erhalte, denn es gäbe auch Arbeitgeber, die keine Gewinnerzielung bezwecken, <em>Sögütlü</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers bei der gefahrgeneigten Arbeit, insbesondere Dritten gegenüber, 31. Unabhängig davon, dass allein das Vorhandensein von Ausnahmen Grundsätze <em>per se</em> nicht ungültig werden lässt, so ist darüber hinaus die Anzahl der nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmen verschwindend gering.</p>
							</footnote> Existenz und Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sind eng mit dem <pagenumber id="N1104B" label="45" numbering="arabic" start="45"/>wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens verbunden.<footnote start="249">
								<p>
									<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 19.</p>
							</footnote> Häufig werden Arbeitnehmer auch direkt am Erfolg eines Betriebes beteiligt, sei es in kleineren Unternehmen durch Gehaltserhöhungen, Prämien oder sonstige Vergünstigungen wie Firmenwagen oder in größeren durch den Aufbau von sozialen Einrichtungen wie Kindergärten, Betriebssportstätten, Betriebskantinen und anderen Gratisleistungen. Die Notwendigkeit einer solchen Beteiligung der Arbeitnehmer haben die Großzahl der Betriebe erkannt, denn das Unternehmen basiert auf der Mitarbeit und dem Einsatz der Arbeitnehmer. Sind diese unzufrieden und fühlen sich zurückgesetzt, hinken Arbeitsmoral und Arbeitsleistung. In Zeiten des Rückganges rein mechanischer Tätigkeiten ist dies besonders nachteilhaft. </p>
						<p>Der Arbeitnehmer, auf der anderen Seite, hat die Wahl, ob er eine bestimmte Tätigkeit ausführen möchte oder nicht- eine Vielzahl von Arbeitsplatzausgestaltungen, Weiterbildungsmaßnahmen und ein europaweiter Arbeitsmarkt gewähren heutzutage eine gewisse Flexibilität in der Wahl des Arbeitsplatzes. Das mit der Tätigkeit verbundene Risiko ist daher Teil der Entscheidung für oder auch gegen eine bestimmte Tätigkeit, die der Arbeitnehmer auch dementsprechend als zu seiner Aufgabe gehörig akzeptieren muß.</p>
						<p>Die Argumentation der Vorteil-Nachteil Verteilung führt des Weiteren zu unpraktikablen Ergebnissen. Denn in Unternehmen mit gemeinnütziger oder öffentlicher Ausrichtung besteht häufig bereits keine gewinnorientierte Zielsetzung der Unternehmensstruktur. Arbeitnehmer in solchen Unternehmen müssten dementsprechend anders behandelt werden als solche privatwirtschaftlicher Betriebe.<footnote start="250">
								<p>
									<em>Brox/Walker</em>, Die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber, DB 1985, 1469 f.</p>
							</footnote> Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer am Gewinn eines Unternehmens beteiligt ist, sei es über Tantiemen oder Provisionen. Auch hierbei läge der alleinige Vorteil nicht mehr nur bei dem Arbeitgeber mit der Folge, dass auf das Argument des alleinigen Profits für eine Haftungsbegründung nicht abgestellt werden kann.<footnote start="251">
								<p>
									<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 20.</p>
							</footnote>
						</p>
					</block>
					<block id="N11075" label="3.1.3.4">
						<head>Zwischenergebnis</head>
						<p>Das Betriebsrisiko ist dem Arbeitgeber mit dem Argument der Steuerung des Risikos über die ihm zustehende Organisationsbefugnis zuzuweisen.</p>
					</block>
				</subsection>
				<subsection id="N1107F" label="3.1.4">
					<head>
						<link id="_Ref509400267"/>
						<pagenumber id="N11086" label="46" numbering="arabic" start="46"/>Vertrauensgedanke</head>
					<p>Einige Autoren<footnote start="252">
							<p>
								<em>Annuß</em>, Die Haftung des Arbeitgebers, 48 ff.; <em>Pfeiffer</em>, Arbeitnehmerhaftung bei Eigentumsvorbehalt und Leasing, BB 1968, 134;<strong/>
								<em>Gamillscheg/Hanau</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 96 f.;<strong/>
								<em>Günther/Hase</em>, Sicherungseigentum an Betriebsmitteln und gefahrgeneigte Arbeit, AuR 1974, 364 ff.; <em>Denck</em>, Der Schutz des Arbeitnehmers vor der Außenhaftung, 137; <em>Buchner</em>, Berufshaftpflichtversicherung oder gesetzliche Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung, RdA 1972, 170 für alle Arten von Geschädigten in rechtlicher Beziehung zum Arbeitgeber; <em>Otto/Schwarze</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 306 ff.; <em>Räcke</em>, Haftungsbeschränkungen zugunsten und zu Lasten Dritter, 172.</p>
						</footnote> erklären eine partielle Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers mit der dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Dritten zugrundeliegenden Vertrauensbeziehung. Es wird die These vertreten, zwischen dem geschädigten Dritten und dem Arbeitnehmer sei im Falle, der Dritte sei Betriebsmittelgeber, ein eigenständiges Beziehungsgeflecht gegeben, welches aus dem Vertrauensgedanken heraus zu einer Haftungsbegrenzung führe.<footnote start="253">
							<p>
								<em>Annuß</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 49; <em>Günther/Hase</em>, Sicherungseigentum an Betriebsmitteln und gefahrgeneigte Arbeit, AuR 1974, 368 f.</p>
						</footnote> Das relevante Vertrauen sei die Redlichkeitserwartung, die allein einen reibungslosen Geschäftsverkehr ermögliche.<footnote start="254">
							<p>
								<em>Lehmann</em>, Vertragsanbahnung durch Werbung, 305, m.w.N. in Fn. 46.</p>
						</footnote> Sofern dieses Vertrauen im rechtsgeschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen werde, wirke es haftungsrelevant.<footnote start="255">
							<p>
								<em>Annuß</em>, Die Haftung des Arbeitgebers, 52 f.</p>
						</footnote> Der Betriebsmitteleigentümer nehme durch die Sachüberlassung bewusst eine erhöhte Schadensfälligkeit in Kauf. Er müsse sich den Nutzen den er aus dem Betriebsengagement durch Zinserwirtschaftung, Mieteinnahmen etc. ziehe ebenso entgegenhalten wie den Einfluss, den er aufgrund seiner Investition in den Betrieb auf denselben habe.<footnote start="256">
							<p>
								<em>Günther/Hase</em>, Sicherungseigentum an Betriebsmitteln und gefahrgeneigte Arbeit, AuR 1974, 368; <em>Krause</em>, Die Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers, VersR 1995, 758.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Es entstehe so eine Anspruchsbegrenzung zu Lasten des Geschädigten, denn dieser könne nur an der Haftungsmasse des Arbeitgebers festhalten auf die er ursprünglich vertraut habe. Der Geschädigte dürfe keinen Vorteil dadurch erhalten, dass auf der Schuldnerseite der Arbeitnehmer zu der Haftung des Arbeitgebers hinzutrete. Die Haftungsrelevanz des Vertrauens müsse auch in die deliktsrechtliche Haftung einfließen, da es andernfalls zu einer Umgehung der Vertrauensgrundsätze komme.Es bestehe daher eine Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers in den Fällen, in denen der Dritte, z.B. als Betriebsmittelgeber einen eigenen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Eine uneingeschränkte Außenhaftung des Arbeitnehmers führe im Falle einer Inanspruchnahme durch den Betriebsmittelgeber zu einer Ausweitung der Befriedigungsmöglichkeiten desselben. Diese sei jedoch unberechtigt, da der Dritte Vorteile aus der Tatsache zieht, dass nicht der Arbeitgeber selbst, sondern der Arbeitnehmer die Schädigung begangen habe.<footnote start="257">
							<p>
								<em>Annuß</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 61 ff.</p>
						</footnote> Einem ähnlichen Gedanken folgt auch <em>Beckers</em> mit seinem Lösungsansatz, der für Betriebsmittelgeber eine Beschränkung des Rückgriffs gegen Arbeitgeber/Arbeitnehmer <pagenumber id="N110EE" label="47" numbering="arabic" start="47"/>aufgrund des Gedankens des <em>venire contra factum proprium</em> postuliert.<footnote start="258">
							<p>
								<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 175 ff.</p>
						</footnote> Denn der Betriebsmittelgeber könne sich vor Überlassung durch vertragliche Klauseln zur pfleglichen Behandlung der Güter oder Versicherungsverpflichtungen vor den Folgen einer Schädigung der von ihm überlassenen Betriebsmittel absichern. Nehme der Betriebsmittelgeber diese Möglichkeiten nicht wahr, könne er sich nicht für seine eigenen Versäumnisse an dem Arbeitnehmer schadlos halten.<footnote start="259">
							<p>
								<em>Beckers</em>, Die Außenhaftung des Arbeitnehmers, 175.</p>
						</footnote> Unbestritten bleibt bei den Lösungsansätzen die grundsätzlich bestehende Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem am Betriebsleben unbeteiligten Dritten. Hier ist naturgemäß kein Raum für Vertrauenserwägungen.</p>
					<p>Die Theorie des Vertrauensgedankens ist insofern interessant, als dass der Ansatz bei der Frage nach der Schutzwürdigkeit des Geschädigten erfolgt.<footnote start="260">
							<p>So auch das von <em>Räcke</em>, Haftungsbeschränkungen zugunsten und zu Lasten Dritter, 170 ff. , als Lösungsansatz dargelegte System der Differenzierung der Außenhaftung nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit des Geschädigten.</p>
						</footnote> Zu Recht erkennt <em>Annuß</em>
						<footnote start="261">
							<p>
								<em>Annuß</em>, Die Haftung des Arbeitgebers, 65.</p>
						</footnote> jedoch, dass die Theorie des Vertrauensverhältnisses nur dann eingreifen kann, sofern der Arbeitnehmer auch wirklich in Ausführung einer Tätigkeit für den Arbeitgeber tätig wird, die dem Geschädigten zu Gute kommen soll. Die Haftung für die Tätigkeit im Rahmen einer &#8222;Sonderverbindung&#8220;<footnote start="262">
							<p>Meist eine solche, in der der Dritte als Betriebsmittel- oder Produktionsmittelgeber auftritt.</p>
						</footnote> zwischen Arbeitgeber und Geschäftspartner ist daher nicht gleichzusetzen mit einer Haftung im Rahmen einer &#8222;Jedermann-Beziehung&#8220;.<footnote start="263">
							<p>Für eine Kanalisierung der Haftung im Falle gewerblicher Nutzung fremder Produktionsmittel durch den Arbeitgeber auf denselben und einer damit einhergehenden Enthaftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Dritten auch <em>Denck</em>, Der Schutz des Arbeitnehmers vor der Außenhaftung, 137.</p>
						</footnote>Wann eine Haftung im Rahmen der Sonderverbindung erfolgt ist demnach eine Frage der Zurechenbarkeit, die ungeachtet der ihr eigenen Unbestimmtheit mit den vorhandenen Instrumenten des Rechts gelöst werden kann.</p>
					<p>Der Vertrauensgedanke als Begründung für die Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers ist jedoch trotz seiner vordergründig differenzierenden Argumentation umstritten.<footnote start="264">
							<p>Ablehnend z.B. BGH, Urteil v. 19. September 1989, BGHZ 108, 305, 315, allerdings lediglich gegen eine Beschränkung der Haftung im Wege der Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung; <em>Blomeyer</em> in <em>Richardi/Wlotzke (Hrsg.)</em>, Münchner Handbuch Arbeitsrecht Bd. 1, Individualarbeitsrecht, § 60 Rn. 10 ff; <em>Sandemann</em>, Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten, 188 ff., 54 ff.</p>
						</footnote> Denn zu Recht wird eingewandt, dass die Konstruktion einer Sonderverbindung zwischen Betriebsmittelgeber und Arbeitnehmer schwer nachzuvollziehen ist. Allein die Tatsache, dass in diesem Fall eine Vertragskette zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsmittelgeber besteht reicht allein für sich gesehen nicht aus, um eine vertrauensbedingte Haftungsminderung zu entwickeln. Die jeweiligen Vertragsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander und dienen zumeist <pagenumber id="N11147" label="48" numbering="arabic" start="48"/>unterschiedlichen wirtschaftlichen Zwecken. Eine Verknüpfung beider Verhältnisse ist daher schwerlich zu begründen.<footnote start="265">
							<p>
								<em>Sandemann</em>, Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten, 188, 189.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Ferner ist einzuwenden, dass die Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Drittem und Arbeitnehmer nicht zu begründen ist. Die Annahme eines solchen Vertrauensverhältnisses beruht auf einer doppelten Fiktion. Zunächst wird vermutet der Betriebsmittelgeber vertraue darauf, im Falle eines Schadens allein von dem Arbeitgeber befriedigt zu werden. Ob dies wirklich der Fall ist, ist nicht verifizierbar.<footnote start="266">
							<p>
								<em>Sandemann</em>, Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten, 189.</p>
						</footnote> Selbst wenn aber ein solches Vertrauen besteht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Vertrauen neben einer Haftungsbegründung gegenüber dem Arbeitgeber auch eine Haftungsminderung zur Folge haben sollte.<footnote start="267">
							<p>
								<em>Sandemann</em>, Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten, 53.</p>
						</footnote> Eine solche Folge kann nur eintreten, wenn zwischen einem tatsächlich gegebenen psychologischen Vertrauen und einem normativ gebotenen Vertrauen unterschieden werden kann und das psychologische Verhalten verwerflich wäre. Welche Ausgestaltung und Eigenschaften ein normatives Vertrauen haben sollte, kann jedoch nicht am Vertrauen selbst festgemacht werden, denn das Vertrauen ist gerade universal und besitzt keine eigene Abgrenzungskraft und Spezifität.<footnote start="268">
							<p>
								<em>Picker</em>, Vertragliche und deliktische Schadenshaftung, JZ 1987, 1046.</p>
						</footnote> Es fehlt folglich bereits an einem Vergleichsmaßstab für das tatsächliche psychologische Vertrauen des Dritten und die daraus resultierenden Pflichtverhältnisse.<footnote start="269">
							<p>
								<em>Sandemann</em>, Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten, 54 ff.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Allein diese Weite des Vertrauensgedankens lässt daher eine Haftungsbeschränkung nicht begründen. Als Ansatz zur Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers ist der Vertrauensgedanke aufgrund seiner Unschärfe nicht geeignet.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N11185" label="3.1.5">
					<head>Gefährdungshaftung des Arbeitgebers</head>
					<p>Bereits aus dem 19ten Jahrhundert stammt der Ansatz, die Haftung des Arbeitgebers für ein Delikt seines Arbeitnehmers als Eigenhaftung anzusehen.<footnote start="270">
							<p>
								<em>Atiyah</em>, Vicarious liability in the law of torts, 21, m.w.N. Fn. 18. die Gefährlichkeit einer Sache wird als generelles Konzept zur Begründung von Gefährdungshaftung auch heute noch in anderen Bereichen herangezogen, <em>Koch/Koziol</em>, Comparative Conclusions in: Koch/Koziol (Hrsg.), Unification of Tort Law: Strict Liability, 410 [64]-[66].</p>
						</footnote> Der Arbeitgeber werde dafür in Anspruch genommen, dass sich eine Gefahr, die er in Verkehr gebracht habe verwirkliche. Derjenige, der einen anderen beschäftige kreiere eine Gefahr, ähnlich dem, der ein Gefahrgut transportiere oder wilde Tiere halte. Der Haftungsgrund werde demzufolge auf den Zeitpunkt der Anstellung des Arbeitnehmers vorverlagert. Jeder Schaden, der durch den Arbeitnehmer verursacht werde stelle damit lediglich eine <pagenumber id="N11199" label="49" numbering="arabic" start="49"/>Verwirklichung der zuvor relevant gewordenen Gefahr dar.<footnote start="271">
							<p>Diese Argumentation unterscheidet sich von der Debatte um das Betriebsrisiko dadurch, dass die Gefahr nicht in dem Betriebsrisiko gesehen wird, sondern in der Anstellung eines Individuums.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Es gibt Haftungstatbestände, die nicht an eigenes Verschulden anknüpfen.<footnote start="272">
							<p>Beispielhaft hier nur die in Deutschland gegebene Tierhalterhaftung, § 833 S. 1 BGB.</p>
						</footnote> Die Grundlage für die meisten dieser Tatbestände ist das In-Verkehr-Bringen einer Gefahr.<footnote start="273">
							<p>
								<strong/>
								<em>Palandt/Thomas</em>, Bürgerliches Gesetzbuch, § 833, Rz. 1.</p>
						</footnote> Der Arbeitnehmer stellt keine vergleichbare Gefahr für die Allgemeinheit dar. Anders als Gefahrgüter oder Tiere besitzt der Mensch ein Bewusstsein und ein vom Willen gesteuertes Handeln. Der Arbeitnehmer ist daher keine Gefahr ähnlich einem dem Grunde nach unkontrollierten Wesen, vielmehr handelt auch der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit willensgesteuert. Der Schadeneintritt ist demnach nicht allein von der Tatsache bestimmt, dass der Arbeitnehmer beschäftigt wird, sondern auch davon wie sich der Arbeitnehmer eigenverantwortlich im Rahmen seiner Beschäftigung verhält. Eine Vergleichbarkeit zu anderen &#8222;Gefahrguthaftungstatbeständen&#8220; ist aus diesem Grunde bereits nicht gegeben. In der Konsequenz ist die angeführte Argumentation nicht haltbar. Denn wenn sich die Haftung des Arbeitgebers allein auf der Tatsache begründet, dass er den Arbeitnehmer als Gefahr für die Allgemeinheit &#8222;in den Verkehr&#8220; bringt, so muss der Arbeitgeber auch für vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers uneingeschränkt haften. Den Arbeitnehmer als Gefahr anzusehen hieße zum einen ihn vollends von der Haftung freizusprechen, andererseits aber auch ihm in seinem Recht auf selbstverantwortliches Handeln zu beschränken. Denn der Haftung des Arbeitgebers müssten entsprechende weitgehende Kontrollbefugnisse entgegengesetzt werden. </p>
					<p>Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Situationen eine Pflicht zur Delegation an einen Spezialisten beinhalten, da nur so eine echte Gefahrenvermeidung möglich wird.<footnote start="274">
							<p>
								<em>v. Bar</em>, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Rz. 180.</p>
						</footnote>In einem solchen Fall wird der Arbeitnehmer nicht zur Gefahrenquelle sondern im Gegenteil zum Instrument der Sicherung und Vorsorge. </p>
					<p>Dieser Erklärungsansatz ist im Ganzen nur schwer mit dem heutigen Gesellschafts- und Menschenbild der westlichen Welt in Einklang zu bringen. </p>
				</subsection>
				<subsection id="N111CC" label="3.1.6">
					<head>Historische Vergeltung</head>
					<p>Ähnlich überholt ist die historische Herleitung einer Haftung des Arbeitgebers aus dem Gedanken der Genugtuung im Rahmen einer späten Vergeltung.<footnote start="275">
							<p>
								<em>Atiyah</em>, Vicarious liability in the law of torts, 19, m.w.N.</p>
						</footnote> So wird angeführt die Gerechtigkeit erfordere einen Ausgleich für die früher geltende Haftung im (britischen) Sklavenrecht, wonach der Sklave, sofern er einen Dritten schädigte, von seinem Besitzer dem Dritten überlassen werden musste, damit dieser sich rächen oder seinen Schaden <pagenumber id="N111DD" label="50" numbering="arabic" start="50"/>durch ihn ersetzen könne. Später konnte der Besitzer zwar seinen Sklaven durch eine Geldzahlung von der Übergabe an den Dritten freistellen und ihn somit selbst behalten, das Rechtsempfinden erfordere jedoch eine Umkehrung des so stattgefundenen Unrechts, so dass nunmehr der Arbeitgeber für das deliktische Handeln seines Arbeitnehmers einzustehen habe.</p>
					<p>Abgesehen von der Fraglichkeit der historischen Tatsachen<footnote start="276">
							<p>Nachweise bei: <em>Atiyah</em>, Vicarious liability in the law of torts, 19, Fn 6.</p>
						</footnote>, der Übertragbarkeit auf ganz Europa und der Vergleichbarkeit des Sklavendaseins mit dem des heutigen Arbeitnehmers kann eine historische Verantwortung gegenüber bereits verstorbenen Generationen nicht Sinngehalt und Erklärungsinhalt einer heute zu treffenden Regelung sein, eine solche muss sich vielmehr an den Gegebenheiten der Gegenwart orientieren und den Bedürfnissen der heutigen Arbeitsrealität genügen.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N111F0" label="3.1.7">
					<head>
						<link id="_Ref511551501"/>Existenzgefährdung des Arbeitnehmers</head>
					<p>Es existiert die These eine Haftung des Arbeitnehmers sei einzuschränken, da im Schadensfall eine Existenzgefährdung des Arbeitnehmers drohe.<footnote start="277">
							<p>
								<em>Däubler</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers- Grundlagen und Grenzen, NJW 1986, 867, 869; <em>Otto</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 40.</p>
						</footnote> Die Sicherung des Lebensunterhaltes im Schadensfall sei eine Verpflichtung die aus dem Sozialstaatsprinzip<footnote start="278">
							<p>
								<em>Benda</em>, Die Sozialstaatsklausel in der Rechtsprechung des BAG und des Bundesverfassungsgerichts, RdA 1979, 1,5.</p>
						</footnote> bzw. dem Persönlichkeitsrecht<footnote start="279">
							<p>
								<em>Däubler</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers- Grundlagen und Grenzen, NJW 1986, 867, 871; <em>Steindorff</em>, Bemerkungen zur Haftung des Arbeitnehmers für die von ihm verursachten Schäden, AuR, 1966, 65, 68.</p>
						</footnote> heraus entspringe. Diese Argumentation ist im europäischen Kontext nur dann haltbar, wenn ein entsprechendes System der Sozialsicherung auch europaweit zu einer ähnlichen rechtlichen Verpflichtung führt. </p>
					<p>Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aller europäischen Bürger ist eines der Ziele der EU. In der Durchsetzung dieses Zieles ist die Kommission aber durch nationale Sozialpolitiken begrenzt und kann nur indirekt auf diese einwirken.<footnote start="280">
							<p>
								<em>Oppermann</em>, Europarecht, Rz. 1873.</p>
						</footnote> Denn bei der Angleichung der Sozialordnungen ist die Rolle der EU gem. Art. 173 EGV auf Unterstützung und Ergänzung der nationalen Sozialpolitiken beschränkt.<footnote start="281">
							<p>
								<em>Oppermann</em>, Europarecht, Rz. 1972, Die Union hatte zunächst festgestellt, dass Unterschiede in den Sozialordnungen einen wirtschaftlich-sozialen Faktor ersten Ranges darstellen. Der Streit, welche Konsequenzen dies erfordere, wurde dahingehend gelöst, dass sich die Kosten über ein Spiel der Marktkräfte selbst regulieren sollten. Sozialkosten wurde mithin als standortbedingte, natürliche Kosten angesehen. Die Ansicht, diese Kosten der sozialen Sicherung seien künstliche Kosten, die Harmonisierungsmaßnahmen erfordern, setzte sich nicht durch. Ergebnis der Diskussion war daher eine Entscheidung für die Koordinierung der nationalen Sozialpolitiken, <em>Oppermann</em>, Europarecht, Rn. 1631.</p>
						</footnote> Sozialpolitik <pagenumber id="N11238" label="51" numbering="arabic" start="51"/>ist primär Angelegenheit der Länder und soziale Zielsetzungen werden daher weiterhin autonom von den Mitgliedsstaaten bestimmt.<footnote start="282">
							<p>
								<em>Oppermann</em>, Europarecht, Rn. 1635; zu sozialen Rechten unter EG-Recht: <em>Szyszczak</em>, Social Rights as General Priniples of Community Law, in: <em>Neuwahl/Rosas </em>(Hrsg.), The European Union and Human Rights, 207 ff. </p>
						</footnote> Ein System der Sozialsicherung oder des Sozialstaatsprinzips kann europaweit nicht gesehen werden. </p>
					<p>Allerdings ist der Gedanke der Existenzsicherung auch für die Union nicht unbekannt. Die in Nizza 2000<footnote start="283">
							<p>Tagung des Europäischen Rates vom 7.-11. Dezember 2000 in Nizza, Frankreich.</p>
						</footnote> proklamierte Charta der Grundrechte enthält in Art. 34 Abs. 3<footnote start="284">
							<p>Wortlaut: &#8222;Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.&#8220;.</p>
						</footnote> das Prinzip der Bekämpfung der Armut, wobei die Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins ausdrücklich zum Gegenstand der Charta gemacht wurde. Existenzsicherung in seiner Konzeption ist nichts anderes als das. Zwar ist die Charta, zumindest bisher, rechtsunverbindlich, die Präamble macht jedoch deutlich, dass die in der Charta angeführten Rechte von der Europäischen Union geachtet werden. In diesem Sinne geht von der Charta aufgrund ihrer präzisen Darstellung der Bürgerrechte eine Signalwirkung aus.<footnote start="285">
							<p>
								<em>Tettinger</em>, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, NJW 2001, 1010.</p>
						</footnote> Sie kann daher als Argumentationshilfe zu Rate gezogen werden.</p>
					<p>Angeführt wird auch, dass die Heranziehung des Gedankens der Existenzgefährdung zur Haftungsbeschränkung sich aus dem Gerechtigkeitsempfinden ergebe.<footnote start="286">
							<p>
								<em>Koller</em>, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 89 f.</p>
						</footnote> Es sei ungerecht, wenn jemand wegen eines leichten Verschuldens lebenslang am Existenzminimum leben müsse.<footnote start="287">
							<p>
								<em>Otto</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 40 f.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Dennoch ist diese Argumentation als Herleitung einer Haftungsbegrenzung nicht geeignet. Sofern die Charta der Grundrechte der Europäischen Union herangezogen wird, ist auch auf das Zusammenspiel der unterschiedlichen Grundrechte zu achten. Insbesondere das spezifisch festgelegte Grundrecht auf unternehmerische Freiheit<footnote start="288">
							<p>Art. 15 II der Charta.</p>
						</footnote> muss als Gegenpol zu dem Grundrecht der Existenzsicherung in die Erwägungen einbezogen werden. Eine uneingeschränkte Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen ist daher aus der Charta selbst nicht herzuleiten. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber das Recht auf freie unternehmerische Entfaltung genießt, das nicht allein mit dem Hinweis auf Existenzsicherung unterlaufen werden darf.</p>
					<p>Weiterhin kann die Begründung mit einer drohende Existenzgefährdung auch aus sich <pagenumber id="N1128B" label="52" numbering="arabic" start="52"/>selbst heraus nicht zur Begrenzung der Haftung führen. Aus den gleichen Gründen könnte auch die Haftung des Arbeitgebers abgelehnt werden, denn dieser ist ebenfalls durch eine Haftung für den Arbeitnehmer potentiell in seiner Existenz gefährdet und dies im Falle der Vikarhaftung zudem ohne jegliches eigene Verschulden. Es ist auch nicht zu erklären, weshalb die materielle Sicherung schwacher Wirtschaftsteilnehmer den Grundsatz der Haftung für eigenes Verschulden unterlaufen soll.<footnote start="289">
							<p>Ähnlich auch <em>Koller</em>, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen im Austauschverhältnis, 90 f.</p>
						</footnote> Die Existenzgefährdung wird außerdem durch die Vollstreckungsregelungen weitestgehend abgemildert. Zumindest in Deutschland hat der Gesetzgeber eine Pfändungsfreigrenze festgesetzt, die verhindert, dass die Existenz vollständig bedroht wird. Dies gilt auch für die meisten anderen europäischen Länder. Eine Begründung weshalb diese bereits bestehende Sicherung der Existenz durch das Instrument der Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer noch erweitert werden soll ergibt sich aus dem Dargelegten nicht.</p>
					<p>Das Argument der Existenzgefährdung erhält seine Substanz durch den Gedanken der Risikoübernahme kraft Veranlassung des Arbeitgebers. Die &#8222;Unbilligkeit&#8220; wird dadurch hervorgerufen, dass die Existenzgefährdung nicht durch eine selbst veranlasste Handlung hervorgerufen wird sondern, wie zuvor erläutert, auf der Schaffung und Gestaltung des Tätigkeitsrisikos durch den Arbeitgeber basiert. Dies ist jedoch keine Frage der Existenzgefährdung an sich sondern des hiervon zu trennenden Gedankens des durch den Arbeitgeber geschaffenen Betriebsrisikos.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N1129E" label="3.1.8">
					<head>Identifikation von Arbeitnehmer und Arbeitgeber</head>
					<p>Auf der Fiktion der Identität von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht ein weiterer Ansatz zur Begründung der Haftungsteilung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses.<footnote start="290">
							<p>
								<em>Atiyah</em>, Vicarious liability in the law of torts, 19; <em>Zweigert/Kötz</em>, Einführung in die Rechtsvergleichung, 648 f; <em>Donndorf</em>, Die Haftung des fahrlässigen Arbeitnehmers im englischen Recht, 91; für den Betrieb als Haftungseinheit auch: <em>Drewitz</em>, Der Grundsatz: Die Versicherung folgt der Haftung, 220 (zusammenfassend).</p>
						</footnote> Nach dem Grundsatz <em>&#8222;qui facit per alium facit per se&#8220;</em> werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Einheit gesehen. Dies wird mit der Unternehmenspersönlichkeit begründet, die als verbindendes Element über den Beteiligten stehe. Zwar seien sie nicht wie z.B. Aktieninhaber als gleichgestellte Partner am Betrieb beteiligt, eine faktische Verbundenheit bestünde jedoch aufgrund der nach außen dargestellten Betriebseinheit und der Zusammenarbeit von Arbeitnehmern und Arbeitgeber. </p>
					<p>Einzuwenden ist hier nicht nur, dass es sich bei der Identifikation von Arbeitnehmer und Arbeitgeber lediglich um eine reine Fiktion handelt, die sich auf die Sichtweise von außen beschränkt. Ferner dürfte dieser Ansatz auch der Gefühlsrealität der Beteiligten nicht gerecht werden. Zwar besteht teilweise eine Identifikation von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit dem Betrieb, gerade die immer wieder aufflammenden tarifrechtlichen Diskussionen zeigen jedoch, dass eine umfassende innere Einheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bestehen kann. Haftungsrechtliche Konsequenzen aus dem gemeinsamen Auftreten nach außen aus einer Unternehmensidentität herzuleiten greift zu <pagenumber id="N112BE" label="53" numbering="arabic" start="53"/>weit an den faktischen Gegebenheiten vorbei.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N112C4" label="3.1.9">
					<head>Äquivalenz von Arbeitsentgelt und Risiko</head>
					<p>Ein Argument für die Haftungsbegrenzung das sich schon früh in der deutschen Rechtsprechung und Literatur findet begründet einen Haftungsausschluss mit dem mangelnden Risikoentgelt das der Arbeitnehmer erhalte.<footnote start="291">
							<p>Arbeitsgericht Plauen vom 04. November 1936, Arbeitsrechtssammlung 29, 337; kommentiert auch bei <em>Bäumler</em>, der Anwendungsbereich der Schadensteilung im Arbeitsverhältnis, 2; <em>Diem</em>, Die theoretischen Grundlagen der Beschränkung der Haftung, 72; <em>Witt</em>, Zur Haftungssituation des Arbeitnehmers im Bereich &#8222;schadensgeneigter Arbeit&#8220; bei Schädigung des Arbeitgebers und betriebsfremder Dritter, 164; <em>Gaul</em>, Ein Lösungsweg der Haftung des Arbeitnehmers bei schadengeneigter Arbeit nach geltendem Recht, AuR 1965, 229; der eine Freistellung des Arbeitgebers von der Haftung für den Fall vertritt, dass das Risiko des Arbeitnehmers durch Zahlung einer &#8222;Verantwortungsprämie&#8220; abgelöst wird, obwohl die Grundlage der Prämienzahlungsverpflichtung in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gesehen wird.</p>
						</footnote> Eine Äquivalenz von Arbeitsentgelt und Risiko sei nicht gegeben. <em>Otto</em> wendet ein, das Arbeitsentgelt des durchschnittlichen Arbeitnehmers decke gerade mal die monatlichen Ausgaben<footnote start="292">
							<p>
             Inwiefern dies heutzutage noch zutrifft liegt im Ermessen des Betrachters. 1998 lag das durchschnittliche Monatseinkommen eines 4-Personen Arbeitnehmerhaushalts nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen bei 5000 DM (alte Länder: 5571 DM, neue Länder 4540 DM). Allerdings zzgl. Zinseinnahmen und anderer Kapitalerträge. Die Ausgaben beliefen sich für den privaten Verbrauch auf durchschnittlich 3972,50 DM (alte Länder: 4313 DM, neue Länder 3632 DM). Quelle: 
               v. Baretta
               u.a., Der Fischer Weltalmanach 2002. Grosse Kapitalrücklagen dürften allerdings auch mit dem heute verbleibenden Einkommen nicht zu bilden sein.
            </p>
						</footnote>. Das Einkommen aus unselbständiger Arbeit ermögliche es dem Arbeitnehmer daher nicht Rücklagen für einen Schadensfall zu bilden oder im Falle eines Schadens diesen durch Ratenzahlung abzudecken.<footnote start="293">
							<p>
								<em>Otto</em>, Ist es erforderlich die Verteilung des Schadensrisikos bei selbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 39.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Dieser Begründungsansatz ist mit seiner allgemein gehaltenen These nicht auf die Gegenwart übertragbar. Zum einen ist festzustellen, dass viele Arbeitnehmer entweder keine Familie besitzen, in einer Lebensgemeinschaft zweier &#8222;Verdiener&#8220; leben oder sogar verhältnismäßig viel verdienen, wie es bei qualifizierten Arbeitskräften der Fall ist. Es kann also nicht, wie von <em>Otto</em>
						<footnote start="294">
							<p>
								<em>Otto</em>, Ist es erforderlich die Verteilung des Schadensrisikos bei selbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 38 f.</p>
						</footnote> dargetan, von den Ausgaben und Kosten einer Familie mit einem Verdiener und 2 Kindern ausgegangen werden. Geringere Kosten und höheres Einkommen erhöhen jedoch die Rücklagefähigkeit, die nicht allgemein verneint werden.</p>
					<p>Die Rücklagefähigkeit des Arbeitnehmers mag in den meisten Fällen geringer sein als die des Arbeitgebers. Selbst mit geringen Rücklagen, wie sie z.B. in einer Versicherung angelegt werden könnten, ist eine Risikoabsicherung möglich. Dabei kann das Argument, dass derzeit keine Versicherungen für Arbeitnehmer am Markt sind nicht angeführt werden, denn die Versicherungswirtschaft reagiert auf die rechtlichen Gegebenheiten und <pagenumber id="N11305" label="54" numbering="arabic" start="54"/>wird die entsprechenden Produkte bei Bedarf vertreiben oder kann durch den Gesetzgeber zum Vertrieb der Produkte animiert werden. </p>
					<p>Allein die Äquivalenz von Arbeitsentgelt und Risiko ist daher ungeeignet die Haftungsbeschränkung zu begründen.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N1130E" label="3.1.10">
					<head>Betriebsfrieden</head>
					<p>Die Rechtfertigung der Haftungserleichterung für den Arbeitnehmer wird auch mit der Notwendigkeit der Sicherung des Betriebsfriedens begründet.<footnote start="295">
							<p>BAG v. 25.9.57, AuR 1957, 338, BAGE 5,1.</p>
						</footnote> Nur dort, wo Klarheit hinsichtlich der Inanspruchnahme herrsche und diese für den Arbeitnehmer kalkulierbar und vor allem auch bezahlbar bleibe, sei der Betriebsfriede gewahrt. </p>
					<p>Gegen diese Argumentation spricht, dass Auseinandersetzungen über eine Schadenstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum vorkommen. Sie sind zumeist den Streitigkeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbehalten. Der Betriebsfrieden ist daher praktisch nicht gefährdet.<footnote start="296">
							<p>
								<em>Steindorff</em>, Bemerkungen zur Haftung des Arbeitnehmers für die von ihm verursachten Schäden, AuR 1966, 65 f.</p>
						</footnote> Dies findet seinen Grund darin, dass auch die Unternehmen erkannt haben, dass Schadenersatzforderungen schädlich für das Betriebsklima sind. Die Belastungen des Arbeitsklimas wiegen zumeist schwerer als die finanziellen Einbußen.<footnote start="297">
							<p>
								<em>Gamillscheg/Hanau</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 47.</p>
						</footnote> Wesentlich effektiver wirken Schulungen, Versetzungen, Abmahnungen und Kündigungen. </p>
					<p>Bei hohen Schadensummen besteht jedoch kein Interesse des Arbeitgebers an einer eigenen Haftung, nur um den Betriebsfrieden zu wahren. Gerade dann also, wenn der Betriebsfriede am meisten gefährdet ist, greift die oben dargestellte Praxis nicht mehr. Die Argumentation mit dem Betriebsfrieden ist trotz alledem nicht haltbar. Es ist nicht Sache eines Normgebers Firmen ihre Unternehmensphilosophie vorzuschreiben. Das Haftungsrecht ist kein Instrument hoheitlicher Einflussnahme in die Betriebssouveränität. Die Freiheit von Unternehmen kann nicht mit der Argumentation der Betriebsfriedenssicherung eingeschränkt werden, denn der Wert der freien Geschäftsausübung ist höher anzusetzen als das Interesse der Gesellschaft an Betriebsfrieden. Es bleibt vielmehr in der Hand der Betriebe selbst ihr Sozialgefüge zu organisieren. Hierbei steht es ihnen frei eigene Sicherungen des Betriebsfriedens einzurichten. Ein haftungsrechtlicher Eingriff lässt sich mit dem Betriebsfrieden nicht begründen.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N11338" label="3.1.11">
					<head>
						<pagenumber id="N1133C" label="55" numbering="arabic" start="55"/>Verpflichtung aus Eigentum</head>
					<p>Eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers könnte sich auch aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums herleiten lassen.<footnote start="298">
							<p>
								<em>Schilcher</em>, Theorie der sozialen Schadensverteilung, 167 ff. m.w.N.</p>
						</footnote> Dann müsste das Eigentum am Gewerbebetrieb den Arbeitgeber dazu verpflichten eine Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers vorzunehmen. Nicht nur die nationalen Rechte kennen die Verpflichtung aus Eigentum<footnote start="299">
							<p>So z.B. Art. 14 II GG.</p>
						</footnote> auch in der Grundrechtscharter der Europäischen Union ist die Sozialverpflichtung des Eigentums niedergelegt.<footnote start="300">
							<p>Art. 17 Abs. 1 S. 2: &#8222; Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.&#8220;.</p>
						</footnote> Fraglich ist jedoch, ob aus der Sozialpflichtigkeit selbst eine Begründung für die Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber konstruiert werden kann. Zwar ist eine genaue Definition der Sozialpflichtigkeit im europäischen Kontext noch nicht erfolgt, so dass die These, das Eigentum am Gewerbebetrieb verpflichte dazu den Arbeitnehmer, der auf weniger Eigentum zurückgreifen kann aus diesem Gewerbeeigentum von Haftung freizustellen nicht an rechtliche Grenzen stößt. Andererseits wird gerade durch die Ausdehnung der Eigentumsverpflichtung auch die Freiheit am Markt begrenzt. Das Wechselspiel zwischen Schutz- und Verpflichtungscharakter im europäischen Grundrechtssystem bietet hier noch zu wenige Anhaltspunkte um eine oben dargestellte Argumentation zu stützen. </p>
					<p>Der Gedanke der Verpflichtung aus Eigentum ist bereits frühzeitig von <em>Atiyah</em> und <em>Barty</em> aufgegriffen worden.<footnote start="301">
							<p>
								<em>Atiyah</em>, Vicarious liability in the law of torts, 22.</p>
						</footnote> Sie argumentierten, der Arbeitgeber verfüge gewöhnlich über eine höhere Solvenz als der Arbeitnehmer. Daher sei er fähig einen anfallenden Schaden zu ersetzen, während der Arbeitnehmer dies nur aus dem ihm zur Verfügung stehenden Gehalt tun könne. Dieses Gehalt sei jedoch immer geringer als das Vermögen, welches dem Arbeitgeber zur Verfügung stünde. Das Recht verlange nach einer Lösung, die praktikabel sei. Eine Praktikabilität der Haftungszuweisung sei jedoch nur dann gegeben, wenn der Haftende auch für die Haftung finanziell einstehen könne.</p>
					<p>
						<em>Atiyah</em> selbst übergeht mit dem Argument, die Rechtsordnung erfordere eine praktikable Lösung der Haftungsfrage den Einwand, dass das Haftungsrecht nicht auf die Vermögenslage begründet werden kann. Selbst wenn sich ein vermögender Arbeitgeber findet, so wird es immer jemanden geben der noch vermögender ist. Folgt man dieser Argumentation wäre es im Ergebnis sogar denkbar einem reichen Geschädigten keinen Schadenersatz für einen ihm zugefügten Schaden zuzusprechen, da er selbst in der Lage wäre den Schaden aus seinem Vermögen (besser noch als der Schädiger) zu kompensieren. Die Schadensausgleichsfunktion und die Wiedergutmachungsfunktion des Deliktsrechts werden mit einer solchen Handhabung zu Grabe getragen werden. Der Begriff &#8222;Reichtum&#8220; wird zur Haftungsbegründung herangezogen und zur eigenständigen Rechtskategorie <pagenumber id="N11374" label="56" numbering="arabic" start="56"/>stilisiert.<footnote start="302">
							<p>
								<em>Schilcher</em>, Theorie der sozialen Schadensverteilung, 167.</p>
						</footnote> Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen stehen jedoch in keinem Zusammenhang zur Schadenszufügung, so dass in der Folge die Haftungstragung durch Zufall bestimmt wäre.</p>
					<p>Abgesehen von der Unvereinbarkeit dieses Ansatzes mit den bestehenden Haftungsprinzipien ist bereits die Prämisse, der Arbeitgeber sei vermögender als der Arbeitnehmer nicht haltbar. Dies mag häufig der Fall sein, Ausnahmen bestehen jedoch beispielsweise wenn der Arbeitnehmer aus vermögendem Hause stammt oder der Arbeitgeber sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Die Sozialverpflichtung des Eigentums ist daher nicht als Begründung für eine Haftungsteilung heranzuziehen.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N11387" label="3.1.12">
					<head>Beweislast</head>
					<p>Aus dem anglo-amerikanischen Raum stammt auch die Argumentation, eine Haftung des Arbeitgebers sei geboten, da dessen Haftung leichter nachgewiesen werden könne, als die des einzelnen Arbeitnehmers.<footnote start="303">
							<p>
								<em>Atiyah</em>, Vicarious liability in the law of torts, 20.</p>
						</footnote> Während der Arbeitnehmer für den verletzen Dritten oft aufgrund der Arbeitsorganisation nicht identifizierbar sei, könne wesentlich leichter festgestellt werden, dass eine Tätigkeit für einen bestimmten Arbeitgeber vorgenommen wurde. Um zu verhindern, dass der Geschädigte aufgrund der Tatsache, dass er den konkreten Schädiger nicht nachweisen könne, ohne Schadenersatz verbleibe, müsse daher eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers möglich sein.</p>
					<p>Dies mag für einige Rechtsordnungen so zunächst stimmen, die Unwägbarkeiten, die aus der Unübersichtlichkeit der internen Betriebsorganisation für den Dritten entstehen werden heutzutage häufig bereits durch Produkthaftgesetze<footnote start="304">
							<p>So auch das von <em>Atiyah</em> angeführte Beispiel <em>Donoghue v. Stevenson</em> [1932] A.C. 562, H.L., in dem eine Verbraucherin eine Schnecke in ihrem Getränk vorfand.</p>
						</footnote> aufgefangen. Die Tatsache, dass Vorgänge für den Außenstehenden nicht nachvollziehbar und damit nicht nachweisbar sind, erfordern auch nicht die radikale Abstimmung der Haftungsgrundlage auf die Situation. Einfacher und treffender wird eine solche Problematik durch die Schaffung einer Beweislastumkehr gelöst.</p>
					<p>Der Argumentationsansatz versagt auch insofern, als unklar bleibt, ob und in welchem Maße dem Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht gegen den Arbeitnehmer eingeräumt werden muss. Allein das Argument der Beweislast ist nicht geeignet eine materielle Lösung der Außenhaftung zu begründen, die auch die Haftungsverteilung im Innenverhältnis berücksichtigt. Die Beweislast kann allenfalls angeführt werden, um das Eintreten des Arbeitgebers nach außen zu begründen. </p>
				</subsection>
				<subsection id="N113AD" label="3.1.13">
					<head>
						<link id="_Ref509834095"/>
						<pagenumber id="N113B4" label="57" numbering="arabic" start="57"/>Zwischenergebnis</head>
					<p>Zwei Argumente für die Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers sind nach der vorliegenden Untersuchung nicht von der Hand zu weisen. Zum einen besteht eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<footnote start="305">
							<p>Siehe <link ref="_Ref509400206">3.1.2</link>.</p>
						</footnote> gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden und abhängig, so dass er dem Arbeitgeber in einem begrenzten aber gewichtigen Bereich ausgeliefert ist. Zum anderen spricht auch die Schaffung und Beeinflussung des Risikos<footnote start="306">
							<p>Siehe <link ref="_Ref509400244">3.1.3.1</link>.</p>
						</footnote> durch den Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsrisikolehre für eine Haftungsverlagerung auf den Arbeitgeber. Die europäische Haftungspraxis lässt darauf schließen, dass zumindest die Heranziehung des Betriebsrisikos als Argument für eine Haftung des Arbeitgebers Akzeptanz findet. In Europa wird die Herrschaft oder Obhut über Sachen und Gefahren allgemein als Haftungsgrund anerkannt.<footnote start="307">
							<p>
								<em>Magnus</em>, Elemente eines europäischen Deliktsrechts, ZeuP 1998, 611 m.w.N; <em>Magnus</em>, European Perspectives of Tort Liability, European Review of Private Law, 1995, 431.</p>
						</footnote> Die Herleitung einer Haftung aus dem Rechtsgrund des Betriebsrisikos lässt sich entsprechend hierunter subsumieren und steht damit im Kontext einer europäischen Rechtstradition.</p>
				</subsection>
			</section>
			<section id="N113E1" label="3.2">
				<head>Gründe gegen eine Beschränkung der Haftung</head>
				<p>Gegen eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers sprechen einige der Argumente die im vorhergehenden Abschnitt zur Ablehnung von Begründungsansätzen geführt haben. Auch Implikationen die sich bei der praktischen Umsetzung einer solchen Regelung ergeben könnten, sind als Begründung gegen eine Beschränkung der Haftung zu untersuchen. Ferner sind diejenigen Argumente zu betrachten, die aus der Natur des Deliktsrechts entspringen. Denn die grundsätzliche Haftung für eigenes Verschulden basiert auf verschiedenen Zielsetzungen, die dem Deliktsrecht innewohnen. Eine Durchbrechung dieser Grundsätze ist nur dann geboten, wenn auf die deliktsrechtlichen Funktionen verzichtet werden kann oder eine Einschränkung durch die Haftungsbeschränkung nicht stattfindet. </p>
				<subsection id="N113E9" label="3.2.1">
					<head>
						<link id="_Ref510498452"/>Präventive Funktion</head>
					<p>Die Modifikation der Haftung hat immer eine Modifikation der Sorgfaltsanforderungen zur Folge. Sorgfaltsanforderungen üben eine präventive Funktion aus.<footnote start="308">
							<p>
								<em>Däubler</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers- Grundlagen und Grenzen, NJW 1986, 867, 870; <em>Löwisch/Arnold</em>, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 05.12.1983, JZ 1984, 619, 622; <em>Lange</em>, Schadenersatz, 10; <em>Schäfer/Ott</em>, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 111 f.; <em>Koller</em>, Die Risikozurechnung bei Vertragsstörungen in Austauschverträgen, 411.</p>
						</footnote> Die Einschränkung der Schadenersatzpflicht begründet eine Reduktion der Sorgfaltsanforderungen, denn der potentielle Schädiger, mithin der Arbeitnehmer, wird mangels eigenem finanziellen <pagenumber id="N11409" label="58" numbering="arabic" start="58"/>Eintreten für die Folge einer Rechtsverletzung die Rechtsgüter anderer in einem geringeren Maße schützen oder zumindest weniger Sorgfalt walten lassen.<footnote start="309">
							<p>
								<em>Kötz/Wagner</em>, Deliktsrecht, Rz 306, 307. Mit entsprechender Darlegung der englischen Rechtsprechungslinie: <em>Donndorf</em>, Die Haftung des fahrlässigen Arbeitnehmers im englischen Recht, 115.</p>
						</footnote> Dem tritt das Haftungsrecht entgegen, indem das persönliches Eintreten des Schädigers die Sorgfalt steigert und so eine subjektive Präventionsfunktion ausübt.<footnote start="310">
							<p>
								<em>Boettinger</em>, Überwindung der Haftpflichtversicherung, VersR 1952, 308; <em>Gamillscheg</em>, Empfiehlt es sich, die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber abweichend vom Schuldrecht des BGB zu regeln?, Verhandlungen zum 45. DJT, Bd. 2, G 29 ff., der weitergehend die Etablierung einer Betriebsbuße bzw. &#8211;ordnungsstrafe befürwortet; <em>Bullinger</em>, Verfassungsrechtliche Aspekte der Haftung, in FS für Ernst v. Caemmerer, 303, <em>Bullinger</em> legt der Präventionsfunktion das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip des Rechtsgüterschutzes zugrunde. Das Haftungsrecht erfülle damit das Anliegen der Rechtsordnung primär Schadensvermeidung zu fördern statt sekundär einen Schadensausgleich zu ermöglichen. Der Rechtsgüterschutz der Union lässt dieselbe Schlussfolgerung zu, zumal diese durch die Parallelen in den nationalen Deliktsrechten gestützt wird.</p>
						</footnote> Eine Einschränkung dieser Funktion beeinträchtigt die Arbeitssicherheit und die Sicherheit der Allgemeinheit.<footnote start="311">
							<p>
								<em>Mayer-Maly/Marhold</em>, Österreichisches Arbeitsrecht, 81.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Zwar wird in der deutschen Literatur der Präventionszweck angezweifelt<footnote start="312">
							<p>
								<em>Grunski</em>, Münchner Kommentar, vor § 249 BGB, Rn. 3, <em>Palandt/Heinrichs</em>, Bürgerliches Gesetzbuch, vor § 249 Rn. 4; <em>Richardi</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen? JZ 1986, 803.</p>
						</footnote>, selbst Kritiker des Präventionsgedankens geben jedoch zu, dass eine präventive Wirkung des Schadenersatzes zumindest sekundär als Folge der Ausgleichsfunktion eintritt.<footnote start="313">
							<p>
								<em>Däubler</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers- Grundlagen und Grenzen, NJW 1986, 867, 870; <em>Altemann</em>, Die betriebliche Praxis der Arbeitnehmerhaftung, 7; <em>Kothe</em>, Umbruch in der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, Jura 1985, 312.</p>
						</footnote> Mit Blick auf die Erfahrungen mit Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen ist der Einwand zu hören, die präventive Funktion des Schadenersatzrechts trete hinter der Abschreckung des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts zurück.<footnote start="314">
							<p>
								<em>Denck</em>, Der Schutz des Arbeitnehmers vor der Außenhaftung, 298.</p>
						</footnote> Denn auch hinsichtlich des Verhaltens des Arbeitnehmers bleiben diese anderen Rechtsgebiete als Garanten des Rechtsgüterschutzes erhalten. </p>
					<p>Überdies kann der Präventionszweck bei Fahrlässigkeitsdelikten keine Wirkung entfalten, denn gerade hier ist sich der Schädiger nicht bewusst, dass er ein Delikt begeht, der Gedanke an das Einstehen für den Schaden kann somit keinen Einfluss entfalten.<footnote start="315">
							<p>
								<em>Otto</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 44. </p>
						</footnote> Dasselbe gilt für viele Bereiche im Arbeitsleben, in denen der Arbeitnehmer in eine arbeitsteilige Organisation eingebunden ist und über keinen Ermessensspielraum verfügt, der es ihm ermöglichen würde durch eine Verhaltenssteuerung den Schadenseintritt zu verhindern.<footnote start="316">
							<p>
								<em>Däubler</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers- Grundlagen und Grenzen, NJW 1986, 867, 870.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>
						<pagenumber id="N1147E" label="59" numbering="arabic" start="59"/>Bereits dem Grunde nach ist anzuzweifeln, dass Schadenersatzpflichtigkeit ein geeignetes Mittel ist um Prävention auszuüben, d.h. Strafe und Schuld in Einklang zu bringen.<footnote start="317">
							<p>
								<em>Bokelmann</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers- Schadensausgleich oder (notwendige) Erziehungsmaßnahme?, ZRP 1972, 287.</p>
						</footnote> Die These von der präventiven Wirkung ist im Rahmen der fahrlässigen Schadensverursachung nicht haltbar, denn solche Schäden werden durch eine Kausalkette ausgelöst, in der vor allem objektive Faktoren wie die der Arbeitsorganisation dominieren.<footnote start="318">
							<p>Schadensfälle im Arbeitsleben werden vor allem durch Aufklärung, Überwachung und Aufbau von Arbeitssicherheitsorganisation vermieden. Die Prävention wird daher weniger über die persönliche Inanspruchnahme erreicht, sondern vielmehr durch eine Orientierung an der Betriebsgefahr und der Arbeitsorganisation. <em>Kothe</em>, Umbruch in der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, Jura 1985, 312; <em>Kothe</em>, Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko, 224; <em>Bokelmann</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers- Schadensausgleich oder (notwendige) Erziehungsmaßnahme?, ZRP 1972, 290. </p>
						</footnote> In der Praxis fehlt es deshalb häufig an einem Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Schaden, der als Grundlage der Haftung vorrausgesetzt werden sollte.<footnote start="319">
							<p>
								<em>Kothe</em>, Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko, 317.</p>
						</footnote> Die Arbeitgeberseite selbst offenbart durch die seltene Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Arbeitsverhältnis, dass sie dem Präventionsaspekt lediglich einen geringen Stellenwert einräumt.<footnote start="320">
							<p>
								<em>Otto/Schwarze</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 31.</p>
						</footnote> Der Präventionsgedanke ist daher nicht gegen die Haftungsbeschränkung einzuwenden.<footnote start="321">
							<p>So im Ergebnis auch <em>Bokelmann</em>, Grobe Fahrlässigkeit, 77 f., die allerdings von einem Präventionszweck ausgeht, aber damit argumentiert, dass Schadenersatz selbst, als Folge der Haftung eine ungeeignete Rechtsfolge für präventive Zwecke sei. Wenn Prävention gesucht ist, ist ihrer Ansicht nach eine &#8222;Strafzumessung&#8220; an den persönlichen Verhältnissen des Schädigers auszurichten, mithin an dessen Vermögen. Nicht geeignet ist in diesem Zusammenhang die rein verschuldensabhängige Haftung. Dieser Ansatz ist jedoch aus einer Analyse der deutschen Rechtsprechung entwickelt worden und daher hinsichtlich der Suche nach den zu berücksichtigenden Haftungsgrundlagen nicht zu verwerten.</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N114BC" label="3.2.2">
					<head>
						<link id="_Ref509913742"/>Durchbrechung des Grundsatzes &#8222;Kein Unrecht ohne Schuld&#8220;</head>
					<p>Nicht nur im deutschen Recht existiert seit Jahrhunderten der Begriff der Zurechnung. In allen europäischen Rechtsordnungen ist zwischenzeitlich eine deliktische Haftung an persönliches Verschulden gebunden.<footnote start="322">
							<p>
								<em>Eörsi</em>, International Encyclopedia of Comparative Law XI/1, 4-115; für alle mit dem oft zitierten Satz: &#8222; Nicht der Schaden verpflichtet zum Schadenersatz, sondern die Schuld&#8220;: <em>Jhering</em>, Das Schuldmoment im römischen Privatrecht, 40.</p>
						</footnote> In Deutschland hat sich das Prinzip der Zurechnung seit dem 18. Jahrhundert in dem Satz &#8222;Kein Unrecht ohne Schuld&#8220; wiedergespiegelt.<footnote start="323">
							<p>
								<em>Döring</em>, Arbeitnehmerhaftung und Verschulden, 44 m.w.N.</p>
						</footnote> Die Haftungsverlagerung auf den Arbeitgeber führt jedoch dazu, dass dieses Kriterium der Zurechnung obsolet wird.</p>
					<p>Im Grundsatz gilt das Prinzip, dass der Inhaber eines Rechtsgutes den daran entstehenden <pagenumber id="N114E0" label="60" numbering="arabic" start="60"/>Schaden zu tragen hat. Die regelmäßige und erste Schadenszuständigkeit liegt in der Natur der Sache begründet: wem das Gut zusteht, der trägt (zunächst) den Schaden. Soll der Schaden von einem anderen übernommen werden, so bedarf es hierfür eines besonderen Grundes, nämlich den der Zurechnung. </p>
					<p>Als Zurechnung wird der rechtliche Grund bezeichnet, aufgrund dessen die Schadenshaftung auf einen anderen übertragen wird. Schadenshaftung ist in diesem Fall Verhaltenshaftung.<footnote start="324">
							<p>
								<em>Deutsch/Ahrens</em>, Deliktsrecht, Rn. 3; <em>Mertens</em>, in: Münchner Kommentar, § 823, Rn. 19.</p>
						</footnote> Nur der Schaden wird abgenommen, der mit dem willensabhängigen Verhalten einer Person in Verbindung gebracht werden kann. Dies ist in Form einer subjektiven Zurechnung gegeben, wenn Tat und Tatfolgen dem Handelnden persönlich angelastet werden können, also ein Verschulden<footnote start="325">
							<p>Das ist im deutschen Recht bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, den beiden Formen des Verschuldens (§ 276 BGB) der Fall.</p>
						</footnote> auf Seiten des Schädigers gegeben ist. Daneben wird auch die objektive Zurechenbarkeit verlangt, welche gegeben ist, wenn ein Geschehen oder ein Erfolg auf den Willen einer Person zurückgeführt werden kann.<footnote start="326">
							<p>Objektiv zurechenbar ist eine Tat daher schon dann, wenn ein Geschehen oder ein Erfolg in irgendeiner Art und Weise auf den Willen einer Person zurückgeführt werden kann. Es genügt die allgemeine Verbindung zu dem Willen einer Person; hierzu: <em>Deutsch/Ahrens</em>, Deliktsrecht, Rn. 4.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Das Verschuldensprinzip, dem zumindest das deutsche Haftungssystem unterliegt, sieht vor, dass für Vorsatz und Fahrlässigkeit stets, nicht aber für Zufall gehaftet wird. Daneben existiert die ergänzende Haftung für Gefährdungstatbestände.<footnote start="327">
							<p>So im deutschen Recht § 833 Abs. 1 BGB. Im übrigen geregelt in Spezialgesetzen, z.B. §§ 7 StVG, 33 LuftVG, 1 ProdHaftG, 1 UmweltHG, 1 ff. HPflG.</p>
						</footnote> Auch die Gefährdungshaftung begründet die Zurechnung zu einem Verantwortungsbereich. Doch setzt diese kein Verschulden, d.h. keine &#8222;Schuld&#8220; voraus. Für eine zu eigenem Nutzen geschaffene, unterhaltene oder kontrollierte Gefahrenquelle hat der Schädiger jedoch insoweit einzustehen, als sich die Gefahr in einem Schaden realisiert.<footnote start="328">
							<p>
								<em>Deutsch/Ahrens</em>, Deliktsrecht, Rn. 7; <em>Hager</em>, in: Staudinger, Vorbem. §§ 823 ff., Rn. 23.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des Verschuldensprinzips sieht das Gesetz im Rahmen der Billigkeitshaftung vor.<footnote start="329">
							<p>§ 829 BGB.</p>
						</footnote> Soweit dem Täter die subjektive Zurechenbarkeit fehlt, ist er für den durch sein Tun entstandenen Schaden nicht verantwortlich. Ersatzpflichtig wird er dennoch, soweit es die Billigkeit nach den Umständen erfordert und Ersatz nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann.<footnote start="330">
							<p>§ 829 BGB.</p>
						</footnote> Die Billigkeitshaftung erfordert somit nicht einmal die objektive Zurechenbarkeit.</p>
					<p>Haftung ist somit nicht in jedem Fall an persönliche Schuld, also die Vorwerfbarkeit gebunden. Dennoch wird bei Vorliegen von Verschulden regelmäßig die Haftung ausgesprochen. Diese Verschuldenshaftung tritt jedoch durch die Arbeitgeberhaftung <pagenumber id="N11530" label="61" numbering="arabic" start="61"/>zurück. Die damit verbundene Haftungserweiterung kann zwar mit den oben genannten<footnote start="331">
							<p>siehe Ergebnisse der Abwägung der Argumente für eine Haftungsverlagerung unter <link ref="_Ref509834095">3.1.13</link>.</p>
						</footnote> Begründungen gerechtfertigt werden. Trotz dieser Erwägungen ist das Gewicht des Grundsatzes der verschuldensabhängigen Haftung jedoch nicht leichter geworden. Er ist im Rahmen der Ausgestaltung eines Regelungsvorschlages weiterhin zu beachten und aufgrund seiner fundamentalen Bedeutung im Deliktsrecht weitmöglichst in eine Lösung zur Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einzubeziehen.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N11541" label="3.2.3">
					<head>
						<link id="_Ref510498479"/>Vernachlässigung der Genugtuungsfunktion</head>
					<p>Die Frage inwiefern dem Deliktsrecht eine Genugtuungsfunktion zuerkannt werden kann ist streitig. Einigkeit besteht zumindest insofern, dass eine Straf- und Sanktionsfunktion im strengen Sinne nicht vom Deliktsrecht beabsichtigt ist.<footnote start="332">
							<p>
								<em>Alteman</em>n, Die betriebliche Praxis der Arbeitnehmerhaftung, 5 f.; <em>Pfahl</em>, Haftung ohne Verschulden als sittliche Pflicht, 104.</p>
						</footnote> Dennoch wird eingewandt, die emotionale Betroffenheit der Geschädigten über einen zugefügten Schaden müsse mit in die Haftungserwägungen einbezogen werden.<footnote start="333">
							<p>
								<em>Lichtenberg</em>, Berufliches Haftpflichtrisiko und Versicherungsschutz des Arbeitnehmers, 89; <em>Lichtenberg</em> stellt hier ein Bedürfnis zur Schadensabnahme bei Schädigung Dritter aus dem Genugtuungsgedanken fest. Er fragt primär nach einer Haftungsbegründung für die Haftung des Arbeitnehmers. Seine Feststellung beläuft sich darin die Schadenskompensation aus der Genugtuung heraus dem Arbeitgeber oder anderen Instanzen wie Versicherungen anzulasten. Die Begründung hierfür bleibt vage. </p>
						</footnote> Diese Notwendigkeit zeige sich umso mehr darin, dass bei der Entscheidung ob und wie viel Schmerzensgeld gewährt werde auch der Grad des Verschuldens berücksichtigt werde.<footnote start="334">
							<p>
								<em>Otto</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 47.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Dem ist nicht zu folgen. Die Argumentation, die Genugtuungsfunktion spiegele sich auch in der Berücksichtigung des Verschuldensgrades im Rahmen der Schmerzensgeldzuteilung, verkennt, dass die Bindung des deliktischen Anspruchs an das Verschulden dem Grundsatz &#8222;kein Unrecht ohne Schuld&#8220;<footnote start="335">
							<p>S.o. <link ref="_Ref509913742">3.2.2</link>.</p>
						</footnote> entspringt, nicht jedoch einer konstruierten Genugtuungsfunktion.</p>
					<p>Die Genugtuungsfunktion im Rahmen des allgemeinen Deliktsrechts mit der Berufung auf den Sühnegedanken zu begründen<footnote start="336">
							<p>
								<em>Lorenz</em>, Immaterieller Schaden und &#8220;billige Entschädigung in Geld&#8221;, 97 f., mit einer Zusammenfassung der vertretenen Theorien.</p>
						</footnote> ist nicht haltbar. Der Ansatz gipfelt in der Qualifizierung des Schmerzensgeldes als Privatstrafe. Es wird eingewandt, dass für das zuerkannte Schmerzensgeld das Verschulden und die Vermögensverhältnisse des Schädigers als Orientierung für die Höhe der zuerkannten Forderung genutzt werden. Dies seien Kriterien, die typischerweise auch bei der Zumessung von Geldstrafen im Strafrecht <pagenumber id="N1158A" label="62" numbering="arabic" start="62"/>herangezogen werden, so dass hier eine ähnliche Sühnefunktion eintrete.<footnote start="337">
							<p>
								<em>Lorenz</em>, Immaterieller Schaden und &#8220;billige Entschädigung in Geld&#8221;, 97 f.</p>
						</footnote> Dem ist nicht zu folgen, denn zum einen gilt dies allein für die Zuerteilung von Schmerzensgeld und ist nicht auf das gesamte Deliktsrecht zu übertragen. Zum anderen können Pönalisierungstendenzen nicht allein aus der Art der Berechnung des Schmerzensgeldes abgeleitet werden, sondern müssen ihren Grund in der Konzeption des Deliktsrechts finden.<footnote start="338">
							<p>Die Berufung auf die Genugtuungsfunktion beschreibt auch <em>Richardi </em>als systemfremd:<em> Richardi</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen? JZ 1986, 804.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Die Einschränkung der Genugtuungsfunktion kann somit nicht als maßgebliches Kriterium bei der Ausgestaltung der Arbeitnehmerhaftung herangezogen werden.<footnote start="339">
							<p>So im Ergebnis auch <em>Otto/Schwarze</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 31, mit der pauschalen Begründung der Genugtuungsgedanke spiele lediglich eine untergeordnete Rolle im allgemeinen Haftungsrecht.</p>
						</footnote> Die Genugtuung bleibt dem Strafrecht vorbehalten.<footnote start="340">
							<p>
								<em>Markesinis/Deakin</em>, Tort Law, 36, <em>Magnus</em>, European Perspectives of Tort Liability, European Review of Private Law, 1995, 430; <em>Richardi</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen? JZ 1986, 804.</p>
						</footnote>
					</p>
				</subsection>
				<subsection id="N115C4" label="3.2.4">
					<head>
						<link id="_Ref510498496"/>Vernachlässigung der Schadensausgleichsfunktion</head>
					<p>Die Schadensausgleichsfunktion ist Grundlage jeder Zivilrechtsordnung. Das Grundprinzip, dass derjenige, der einen Schaden verursacht diesen auch zu ersetzen hat, ist allen Zivilrechtsordnungen gemein.<footnote start="341">
							<p>
								<em>Eörsi</em>, International Encyclopedia of Comparative Law XI/1, 4-115. </p>
						</footnote> Der Schädiger soll dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen Nachteile gewähren. Der Zweck ist nicht zu strafen, sondern eine Reparation zu schaffen.<footnote start="342">
							<p>
								<em>Altemann</em>, Die betriebliche Praxis der Arbeitnehmerhaftung, 5 f. </p>
						</footnote> Dem Schädiger werden die finanziellen Folgen seines Tuns oder Unterlassens auferlegt.<footnote start="343">
							<p>
								<em>Bullinger</em>, Verfassungsrechtliche Aspekte der Haftung, FS für v.<em/>Caemmerer, 301.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Dieser Grundsatz wird durch das Institut der Vicarhaftung unterlaufen. Eine willkürliche Verlagerung der Schadensausgleichfunktion auf einen anderen als den Schädiger berührt nicht nur das Prinzip des Schadensausgleichs an sich, sondern auch das Ersatzinteresse des Geschädigten. Auch der Geschädigte kann sich bei einer Haftungsverlagerung nicht mehr darauf verlassen, dass der Schädiger sein Anspruchsgegner ist. Bedenklich wird die Konstruktion vor allem dann, wenn der Arbeitgeber selbst insolvent ist und ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer völlig abgesprochen werden würde.<footnote start="344">
							<p>
								<em>Denck</em>, Der Schutz des Arbeitnehmers vor der Außenhaftung, 301</p>
						</footnote> Allerdings ist diese Argumentation nur bedingt als Begründung gegen eine Haftungsverlagerung zu akzeptieren, da die Auferlegung der Haftung nicht die angesprochenen Risiken mit sich bringen muss. Die Ausgestaltung einer Haftungsverlagerung erlaubt durchaus eine <pagenumber id="N115FB" label="63" numbering="arabic" start="63"/>Auffanghaftung des Arbeitnehmers zu konstruieren.</p>
					<p>Die Schadensausgleichsfunktion selbst kann ebenfalls nicht gegen die Konstruktion einer Haftungsverlagerung angeführt werden.<footnote start="345">
							<p>so im Ergebnis auch <em>Otto/Schwarze</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 30, jedoch ohne Begründung.</p>
						</footnote> Zwar kann eine Haftungsverlagerung nicht ohne guten Grund auf den Arbeitgeber erfolgen, es besteht jedoch die Notwendigkeit differenzierter Risikoverteilung. Die Schadensausgleichsfunktion wiegt nicht so schwer, dass der Grundsatz &#8222;bei Verschulden volle Haftung&#8220; aufgestellt werden könnte.<footnote start="346">
							<p>
								<em>Otto</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen? E 42.</p>
						</footnote> Vielmehr ist die Schadensausgleichsfunktion auch dann gewahrt, wenn eine Teilhaftung eintritt oder durch andere Mittel der Ausgestaltung eine verhältnismäßige Risiko- und Haftungsverteilung möglich gemacht wird. Die Schadensausgleichsfunktion kann daher nicht gegen eine Haftungsverlagerung eingewandt werden.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N11618" label="3.2.5">
					<head>
						<link id="_Ref510498511"/>Benachteiligung der selbständig Tätigen</head>
					<p>Es wird eingewandt eine Haftungsverlagerung führe dazu, dass Selbständige gegenüber den abhängig Beschäftigten benachteiligt würden, da eine Haftungsverlagerung bei ihnen nicht in Betracht komme.<footnote start="347">
							<p>
								<em>Eich</em>, Der Wandel der BAG-Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit, NZA 1984, 68.</p>
						</footnote> Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen stehen selbständig Tätigen andere Mittel zur Haftungsbegrenzung zur Verfügung; man denke nur an die Ausgestaltung einer Tätigkeit unter der Rechtsform der GmbH oder vertragliche Haftungsbeschränkungen.<footnote start="348">
							<p>Hierzu ausführlich, <em>Otto</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen?, 56. DJT, E 48 f.; <em>Otto/Schwarze</em>, Die Haftung des Arbeitnehmers, 32;<em> Richardi</em>, Ist es erforderlich, die Verteilung des Schadensrisikos bei unselbständiger Arbeit neu zu ordnen? JZ 1986, 801.</p>
						</footnote> Zum anderen kann gerade auf die oben<footnote start="349">
							<p>Siehe <link ref="_Ref509400244">3.1.3.1</link>.</p>
						</footnote> angeführten Unterschiede zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern verwiesen werden. Die Schaffung und Beeinflussung des Risikos ist allein dem Arbeitgeber vorbehalten, die Eingliederung in den solchermaßen organisierten Betrieb trifft allein den Arbeitnehmer, nicht jedoch den Selbständigen. Das Argument der Benachteiligung kann daher nicht gegen eine Haftungsverlagerung angeführt werden.</p>
				</subsection>
				<subsection id="N11649" label="3.2.6">
					<head>Zwischenergebnis</head>
					<p>Die meisten Argumente die dem Grunde nach gegen eine Haftungsverlagerung von dem Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber eingewandt werden greifen nicht durch. Die Negation der Haftungsverlagerung kann weder auf den Gedanken der Prävention<footnote start="350">
							<p>Siehe <link ref="_Ref510498452">3.2.1</link>.</p>
						</footnote> oder den der <pagenumber id="N1165B" label="64" numbering="arabic" start="64"/>Genugtuung<footnote start="351">
							<p>Siehe <link ref="_Ref510498479">3.2.3</link>.</p>
						</footnote> gestützt werden, noch können die Schadensausgleichsfunktion<footnote start="352">
							<p>Siehe <link ref="_Ref510498496">3.2.4</link>.</p>
						</footnote> und die Benachteiligung der Selbständigen<footnote start="353">
							<p>Siehe <link ref="_Ref510498511">3.2.5</link>
							</p>
						</footnote> überzeugen.<footnote start="354">
							<p>gegen diese Funktionen als Elemente des allgemeinen Deliktsrechts auch <em>Magnus</em>, European Perspectives of Tort Liability, European Review of Private Law, 1995, 429.</p>
						</footnote>
					</p>
					<p>Allein dem Verschuldensgrundsatz<footnote start="355">
							<p>Siehe <link ref="_Ref509913742">3.2.2</link>.</p>
						</footnote> muss zugestanden werden, dass er Berücksichtigung finden sollte, da er zu den grundlegenden Stützen der europäischen Deliktssysteme gehört. </p>
				</subsection>
			</section>
			<section id="N1169B" label="3.3">
				<head>
					<link id="_Ref5607194"/>Ergebnis</head>
				<p>Viele Argumente sprechen zugunsten einer Risiko- und Haftungsverlagerung auf den Arbeitgeber. Das Prinzip &#8222;kein Unrecht ohne Schuld&#8220; spricht zwar gegen eine Haftung des Arbeitgebers. Die Fürsorgepflicht und das Betriebsrisiko sprechen hingegen eine deutliche Sprache zugunsten einer Haftungsverlagerung. Sie können daher Zurechnungsgründe zugunsten einer Arbeitgeberhaftung begründen, die eine Verlagerung der Verantwortung über den Verschuldensgrundsatz hinaus rechtfertigen. Im Ergebnis überwiegt das soziale Interesse am Schutz des Arbeitnehmers aus den angeführten Gründen. Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Praxis einer Vielzahl europäischer Rechtsordnungen, die bereits eine Vicarhaftung des Arbeitgebers voraussetzen.</p>
				<p>Trotz entgegenstehender Interessen des Arbeitgebers erscheint es daher grundsätzlich sinnvoll die Haftung des Arbeitgebers verschuldensunabhängig zu regeln und ihn auf die eine oder andere Weise für deliktisch verursachte Schäden seiner Arbeitnehmer einstehen zu lassen. Allerdings ist der gebotenen Risikoverteilung nur dann Genüge getan, sofern sich auch in der konkreten Regelung ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der einzelnen Betroffenen, also Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritter einstellt. Dies ist eine Frage der konkreten Ausgestaltung der Außenhaftungsregelung. </p>
			</section>
		</chapter></cms:content></cms:document></cms:container>