| Schönrock, Sabrina: Beamtenüberleitung anläßlich der Privatisierung von öffentlichen Unternehmen |
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Ein Ziel der Politik in der Bundesrepublik Deutschland besteht darin, die sogenannte Staatsquote, also den Anteil des Staates am Sozialprodukt zu verringern. Dazu soll die öffentliche Verwaltung verschlankt und die Wirtschaftlichkeit erhöht werden<1>. Neben Dienstrechtsreformen zur Flexibilisierung des Beamtenrechts und der Einführung von Managementmethoden aus der freien Wirtschaft gilt die Privatisierung als ein besonders geeignetes Instrument.
In den letzten Jahren besteht deshalb zunehmend ein Trend zur Privatisierung öffentlich-rechtlich organisierter Einrichtungen. Dies gründet zum einen auf der Hoffnung, daß die künftig privatrechtlich organisierten Unternehmen wirtschaftlich effektiver arbeiten können, da sie nun von den Fesseln des öffentlichen Rechts befreit seien<2>. Zum anderen soll durch die Privatisierung von Verwaltungsaufgaben ein Abbau von Personal, insbesondere von verbeamtetem Personal, ermöglicht werden, in der Regel durch den Verzicht auf die Wiederbesetzung von Dienstposten, denn Angestellte sind auch nicht billiger<3>.
Die Regelungen zur Privatisierung von Flugsicherung, Bahn und Post als große öffentlich-rechtliche Unternehmen haben hierbei Pilotfunktionen, so daß sie bereits vielerseits diskutiert wurden<4>. Jedoch werden nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf kommunaler Ebene Privatisierungsmodelle verstärkt betrieben<5>. Dabei geht es insbesondere um die Umwandlung von Eigenbetrieben in Gesellschaften des Handelsrechts. In Betracht kommen hierfür die Gesellschaftsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die der Aktiengesellschaft. Welche der Rechtsformen für die privatisierten Einrichtungen der Kommunen sinnvoll erscheint, wird zu untersuchen sein.
Im Zusammenhang mit der Privatisierung von öffentlichen Betrieben und Einrichtungen besteht die Notwendigkeit, die im Zeitpunkt einer Privatisierung beschäftigten Beamten überzuleiten und auslaufend zu beschäftigen. Die Weiterbeschäftigung der Beamten in den privatisierten Unternehmen ist nicht unproblematisch, weil die Verfassung und die einschlägigen Gesetze das traditionelle Berufsbild des Beamten im öffentlichen Dienst regelten und insoweit rechtliches Neuland zu betreten ist.
Anhand der für den Bund bei der Post- und Bahnprivatisierung geschaffenen Regelungen ist zu erörtern, wie eine Privatisierung mit Beamtenweiterbeschäftigung in den Kommunen gestaltet werden kann. Dabei ist zu klären, auf welche Rechtsgrundlage sich die Anordnung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung der Beamten in einer privatisierten Einrichtung auch gegen den Willen des betroffenen Beamten stützen läßt. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob einfachgesetzliche Regelungen für die Überleitung der Beamten an das privatisierte Unternehmen ausreichen oder aber eine Verfassungsänderung erforderlich ist.
Werden öffentliche Unternehmen privatisiert, geht regelmäßig auch der bisherige Dienstposten des jeweiligen Beamten verloren. Es besteht dann die Gefahr, daß die nunmehr in den privatisierten Unternehmen tätigen Beamten durch die erfolgte Privatisierung ihre bevorzugte Stellung zum Staat verlieren könnten. Daher ist zu erörtern, welche rechtlichen Konsequenzen sich für die privatisierten Beamten ergeben, für ihren Beamtenstatus und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten.
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Damit stellt sich die Frage, ob sich durch die Beschäftigung in der privaten Gesellschaft die Dienstleistungs- und die Diensterfüllungspflicht verändert haben, ob das Disziplinarrecht noch weiterhin Anwendung findet, oder ob dieses einzuschränken gilt, weiterhin, ob den privatisierten Beamten nunmehr ein Streikrecht zusteht, und wie sich die Mitwirkung der in den privatisierten Unternehmen beschäftigten Beamten hinsichtlich der betrieblichen Interessenvertretung gestaltet.Zu untersuchen sind insoweit die für die Privatisierungsprojekte Post, Bahn und Flugsicherung im Bund gefundenen Regelungen und der sich darüberhinaus ergebende Regelungsbedarf auch für die Privatisierungsvorhaben der Kommunen.
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