| Silvia Seehafer: Strafrechtliche Reaktionen auf rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten – Das amerikanische „hate crime“ Konzept und seine Übertragbarkeit auf das deutsche Rechtssystem |
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4 Schlussbemerkung
Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass eine Vielzahl an Argumenten gegen eine strafrechtliche Regelung, die einzig im Bereich der Strafzumessung realisierbar wäre, sprechen.
Das Konzept des „hate crimes“ bietet keine annehmbare Option für die Reaktion auf rechtsextremistische / fremdenfeindliche Gewalttaten. Die Erfahrungen in den USA zeigen, dass es für die alltägliche Strafjustiz unpraktikabel ist, aber vor allem auf problematische Weise subjektiven Wertungen und Einflüssen im Strafrecht Raum eröffnet.
Gewalttaten sind bereits durch das bestehende Strafrecht verboten und werden mit angemessenen Strafen bedroht. Eine Strafverschärfung in Form eines automatischen Strafzuschlags bei fremdenfeindlicher / rechtsextremistischer Motivation des Täters würde maßgeblich auf seine Gesinnung abstellen, was hinsichtlich eines drohenden Gesinnungsstrafrechts rechtsstaatlich äußerst bedenklich ist. Ein Abweichen vom eindeutig auf die Tat beschränkten Strafrecht ebnet den Weg für eine politisch beeinflussbare, willkürliche Justiz.
Die Untersuchungen haben weiterhin ergeben, dass eine Verfolgung und Ahndung rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierter Gewalttaten aufgrund der vorhandenen allgemeinen Strafvorschriften zum Schutz von Leben und Gesundheit (§§ 211 ff., §§ 223 ff. StGB) in angemessener Weise möglich ist. Eine entsprechende Motivation wird in der Rechtsprechung strafverschärfend berücksichtigt.
Andererseits würde für die Schaffung einer gesonderten Strafzumessungsregel bei rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierten Gewalttaten eine mögliche symbolische Wirkung sowie die Bindung des Richters an die Verhängung harter Strafen und damit die Abnahme von Begründungszwang bei der Strafhöhenwahl sprechen. Zudem existieren bereits in anderen europäischen Ländern entsprechende Regelungen.
Hiergegen kann jedoch ein gewichtiger Gesichtspunkt angeführt werden: Das Strafrecht darf nur als Ultima ratio eingesetzt werden. Dem widerspricht es, wenn das Strafrecht für symbolische Zwecke - zur Vermittlung von Lern-Botschaften - nutzbar gemacht wird. Zudem wird damit auf präventive Wirkungen gesetzt, die sich nicht nachweisen lassen. Dies zeigt die Schwäche einer derartigen Strafbegründung. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass überwiegend Jugendliche und Heranwachsende rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierte Straftaten begehen. Strafschärfungen aus normstabilisierenden Gründen würden dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts, an dem festgehalten werden sollte, zuwider laufen. Eine konsequente Umsetzung des Ultima-Ratio-Grundsatzes ist auch bei rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierten Straftaten einzufordern. Das Strafrecht darf nicht im Zuge von Opferschutz und Öffentlichkeitsbelangen den Täter aus dem Auge verlieren.
Die Anwendung des Strafrechts kann Straftaten auf der Symptomebene ahnden, nicht jedoch Gesinnungen und Verhaltensbereitschaften ändern. Durch eine Verschärfung des Strafmaßes werden Ausgrenzungs- bzw. Desintegrationsprozesse eher gefördert
und ein Nährboden für weitere Gewaltbereitschaft und Gewalttätigkeit wird geschaffen, indem sich die Hass-Einstellung verhärtet.
Eine effektive Problembewältigung mittels staatlicher Maßnahmen und gesellschaftlicher Strategien im außerstrafrechtlichen Bereich ist einem Strafrecht, das sich auf symbolische Wirkungen stützt, vorzuziehen. Einstellungen können nicht durch strafrechtliche Normsetzung geändert werden, und nur dies kann weitere Taten verhindern. Allein eine langfristige, weitsichtige Integrationspolitik vermag Diskriminierungen zu bekämpfen.
Thesen
- Das neue Konzept der „politisch motivierten Kriminalität“ bewirkt zwar eine umfassendere statistische Erfassung von Hass- und Diskriminierungstatbeständen, kann jedoch das Grundproblem nicht beseitigen – die subjektive Motivation des Täters ist für die Einordnung der Taten maßgeblich, deren Vorliegen häufig nur schwer beurteilt werden kann.
- Internationale und europäische Verpflichtungen Deutschlands, mit strafrechtlichen Mitteln ausdrücklich und konkret Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz entgegenzuwirken, werden durch die bestehenden Strafvorschriften erfüllt.
- Die europäische Einheit und Vereinheitlichung der Rechtssysteme erfordert keine strafrechtliche Neuregelung.
- Erfahrungen der Justiz beim Umgang mit Gesinnungstätern in der Vergangenheit haben gezeigt, dass sie bei der Bekämpfung gesellschaftlicher Skandale oder politischer Einstellungen überfordert ist.
- Im Hinblick auf den Umgang der Rechtsprechung mit rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierten Straftätern hat sich gezeigt, dass an sie herangetragene Straferwartungen der Öffentlichkeit zu einer geänderten Bewertung der Taten beigetragen hat - die Motivation, soweit sie fest- oder unterstellt werden konnte, findet eine besondere Berücksichtigung mit der Folge einer härteren Bestrafung.
- Das amerikanische Konzept des „hate crime“ beruht auf symbolischer Politik und Gesetzgebung – gegenüber Wirksamkeitsverlangen und –kontrollen verschließt man sich.
- Die Verfolgung von „hate crimes“ steht im Zusammenhang mit Prozessen politischer Durchsetzbarkeit, mit sozialen Bewegungen und Problematisierungsinteressen – eine hohe Strafe ist an Voraussetzungen geknüpft, die auf problematische Weise von wechselnden Mehrheits- oder Minderheitsverhältnissen, politischen Zielen und Vorstellungen abhängen.
- Die amerikanische Rechtspraxis verdeutlicht die Schwierigkeiten im Umgang mit „hate crimes“ – gleichmäßige Bewertungen sind nicht möglich und ein Raum für subjektive Einschätzungen und Einflussnahmen im Strafrecht ist eröffnet.
- Auch in den Strafgesetzen einiger europäischer Staaten existieren eigene Straftatbestände und Strafverschärfungsregelungen im Bereich der Reaktion auf diskriminierende Handlungen – zum einen als Ausdruck einer vorrangig auf Repression abstellenden Kriminalpolitik (so in Großbritannien [England/Wales]), zum anderen als Zeichensetzung: Der Strafgesetzgeber bekennt sich ausdrücklich, einen rassistischen Hintergrund bei Straftaten als besonders schwerwiegend zu behandeln (so in Schweden). Die Praktikabilität der Rechtsanwendung ist, wie die Erfahrungen in den USA zeigen, zu bezweifeln.
- Rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierte Straftaten weisen einen besonderen Unrechts- und Schuldgehalt auf. Dennoch ist in Deutschland die [Seite 109↓]Schaffung eines gesonderten Straftatbestandes zur Ahndung dieser Taten abzulehnen, da die Aufnahme des subjektiven Merkmals der rechtsextremistischen / fremdenfeindlichen Motivation in den Unrechtstatbestand dem System des Tatstrafrechts widerspricht und sich ein solches Merkmal in der Rechtsanwendung als unpraktikabel erweist.
- Ein Straftatbestand, der Gewalthandlungen gegen bestimmte Opfergruppen unter eine besondere Strafdrohung stellt, ist verfassungswidrig.
- Auch auf der Ebene der Strafzumessung bedarf es keiner Neuregelung. Eine strafschärfende Berücksichtigung der rechtsextremistischen / fremdenfeindlichen Motivation ist durch den bestehenden § 46 Abs.2 S.2 StGB gewährleistet. Eine Begrenzung des richterlichen Ermessens durch eine pauschale Straferhöhung würde eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessungsentscheidung verhindern. Gefahren für Rechtssicherheit und Gleichmäßigkeit der Entscheidungen werden durch den Katalog des § 46 Abs.2 StGB und einer zunehmenden Revisibilität der Strafzumessung gemildert.
- Eine besondere Strafzumessungsregelung ist auch nicht aus straftheoretischen Gesichtspunkten erforderlich. Es ist nicht sicher empirisch ableitbar, dass die Höhe der Sanktionsandrohung oder Art der Sanktionspraxis messbare verbrechensmindernde Wirkungen entfalten – eine abschreckende Wirkung von Strafverschärfungen ist nicht empirisch nachzuweisen.
- Die erwünschte Vermittlung von Botschaften durch das Strafrecht steht in engem Zusammenhang mit einer möglichen normstabilisierenden Wirkung von Strafe – straftheoretisch wird dies von der Theorie der Generalprävention behauptet, wobei hier die positive Variante für die Begründung der Sanktionierung von rechtsextremistischen / fremdenfeindlichen Gewalttaten herangezogen werden kann. Prävention durch (strafrechtliche) Integration, indem Lern- und Normbildungsprozesse über das Strafrecht vermittelt werden, ist der Beweisführung kaum zugänglich und deshalb anzweifelbar.
- Zudem werden entsprechende Straftaten überwiegend durch jugendliche und heranwachsende Täter begangen, deren Bestrafung aus präventiven Gründen dem erzieherischen Normzweck zuwider läuft. Der Erziehungsgedanke ist im Jugendstrafrecht nicht aufzugeben, darf jedoch nicht weiterhin als Synonym für Repression und Generalprävention stehen.
- Das symbolische Statuieren gesellschaftlicher Ziele ist im Bereich des Strafrechts nicht zu befürworten. Der ultima-ratio-Grundsatz muss Berücksichtigung finden.
- Nach §§ 86, 86a, 130 StGB werden rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierte Handlungen frühzeitig unter Strafe gestellt – dies ist ausreichend, um deren Ablehnung zu demonstrieren
- Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung einer strafrechtlichen Regelung zur besonderen Ahndung rechtsextremistisch / fremdenfeindlich orientierter Gewalttaten.
- Das Strafrecht eignet sich nur begrenzt, um an der moralischen Erziehung und an Einstellungsänderungen in der Bevölkerung mitzuwirken. Eine Bekämpfung rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierter Taten muss auf anderer Ebene [Seite 110↓]erfolgen – außerstrafrechtliche Mechanismen (Aktionsprogramme etc.) zur sozialen Integration und Vermittlung von Toleranz sind zu fördern, gerade im Hinblick auf jugendliche Täter bieten sich sozialpädagogische Maßnahmen an. Das gesellschaftliche Miteinander muss gestärkt werden.
- Aber auch der Strafvollzug muss Hilfen bereithalten, um eine Einstellungsänderung zu versuchen und Ausgrenzungen gerade jugendlicher / heranwachsender Straftäter entgegenzuwirken.
- Eine Übertragung der „hate crime“ Gesetzgebung der USA auf das deutsche Strafrecht ist abzulehnen.
Walkenhorst (1999), S. 147.
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