| Nützel, Gerda Ursula: Die Kontextualität der Theologinnenarbeit - dargestellt am Beispiel der Entwicklung in den lutherischen Kirchen Bayerns, Mecklenburgs und Brasiliens |
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Anlaß für die erste aktenkundige Beschäftigung mit der Theologinnenarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche von Mecklenburg-Schwerin<797> war im November 1925 eine Anfrage des Deutschen Evangelischen Kirchenausschusses an die Kirchenleitungen der evangelischen Landeskirchen in Deutschland nach deren jeweiliger Position bezüglich der Ordination von Theologinnen und ihrer "Einstellung von Kandidatinnen der Theologie in den kirchlichen Dienst überhaupt".<798> Der Hintergrund für diese Anfrage war der Ordinationsantrag der Hamburger Theologin Sophie Kunert, die nach ihrem bestandenem zweiten Examen für ihre Seelsorgearbeit in einem Hamburger Frauengefängnis ordiniert werden wollte, um Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in kirchenrechtlich legitimer Weise tun zu können. Die Hamburger Kirchenleitung sah sich durch diesen Ordinationsantrag einer einzelnen Theologin in einem spezifischen Praxisfeld zu einer Entscheidung grundsätzlicher Bedeutung herausgefordert und hatte sich an den Deutschen Evangelischen Kirchenausschuß gewandt.<799> Dieser wiederum strebte zunächst eine Bestandsaufnahme der bereits vorhandenen und beabsichtigten Regelungen der Theologinnenarbeit in den einzelnen Landeskirchen an.
Der Oberkirchenrat von Mecklenburg-Schwerin ging auf die Anfrage in einer Sitzung im November 1925 ein und stellte seine Auffassung zur Theologinnenfrage in einem Antwortschreiben dar. Zum damaligen Stand der Theologinnenarbeit in der Mecklenburg-Schweriner Kirche gab er an, daß bisher keine Kanditatinnen der Theologie in den kirchlichen Dienst getreten seien. Es sei bisher auch keine Theologin ordiniert worden und es stehe auch keine solche Ordination in Aussicht. Grundsätzlich äußerte der Mecklenburger Oberkirchenrat jedoch die Bereitschaft, gegebenenfalls Frauen zu ordinieren. Allerdings sollte damit - in Übereinstimmung mit den Hamburger Überlegungen - nicht die Übertragung der vollen Rechte und die Öffnung aller kirchlichen Postionen verbunden sein, sondern es sollte sich um eine Ordination für besondere Ämter mit beschränkter Geltung handeln, vor llem "zur geistlichen Bedienung der Frauenwelt"<800>, z.B. in geschlossenen Anstalten für weibliche Personen. Ordinierten Theologinnen sollte nicht die Predigt im öffentlichen Gemeindegottesdienst und vor zweigeschlechtlichen Anstaltsgemeinden offenstehen. In kirchlichen Gemeindekörperschaften sollten sie einen Sitz haben, jedoch nicht den Vorsitz.
Der Oberkirchenrat begründete seine Auffassung damit, daß die paulinischen Schweigegebote für Frauen (1.Kor 14; 1.Kor 11; 1.Tim 2) nicht generell weibliche Verkündigungstätigkeit verböten, da sie "zeitgeschichtlich orientiert"<801> seien. Die gesellschaftliche Situation der Frauen zur Zeit Jesu sei durch antike Unterwürfigkeit bestimmt gewesen. Durch das Christentum habe sie sich entscheidend verändert. In den urchristlichen Gemeinden seien die Frauen an der Verkündigung beteiligt gewesen. Darin hätten sie die Erfüllung der prophetischen Verheißung aus Joel 3, 1-5 gesehen. Die paulinischen Äußerungen beschränkten die Verkündigungstätigkeit deshalb nur so weit, wie es die weibliche Natur und der Anstand in der Gegenwart erfordere. So könnte die Frau nur vor Frauen predigen, da sie sonst ihre Weiblichkeit verlören, während der Mann in der Predigt vom heiligsten und verborgensten Leben
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mit Gott Zeugnis ablegen könne, ohne seine Seele wegzugeben.<802> Auch die äußere Natur der Frauen, ihr Mangel an autoritärem Auftreten, z.B. aufgrund ihrer fehlenden Stimmgewalt, spreche gegen die Übertragung der öffentlichen Wortverkündigung an sie.Im Vergleich mit den Reaktionen der Kirchenleitungen anderer evangelischen Landeskirchen in Deutschland auf die Anfrage des Kirchenausschusses der DEK gehörte die Mecklenburg-Schweriner Kirche zu der Minderheit von vier Kirchen, die zumindest die Bereitschaft zeigte, die Ordination von Theologinnen gegebenenfalls in Erwägung zu ziehen. Dreizehn andere Kirchen, darunter die beiden großen Kirchen von Preußen und Bayern, sprachen sich kategorisch gegen die Übertragung von Ordination und Sakramentsverwaltung an Theologinnen aus. Als einzige evangelische Kirche in Deutschland hatte zu diesem Zeitpunkt die Thüringische Kirche bereits Theologinnen ordiniert, die allerdings kein Recht auf Sakramentsverwaltung bekamen. Fünf Kirchenleitungen gaben an, bisher nicht mit der Frage nach kirchenrechtlichen Regelungen der Theologinnenarbeit konfrontiert worden zu sein.<803> Die Mecklenburg-Schweriner Kirche scheint auch nach der Ablehnung der Ordination Sophie Kunerts in Hamburg bei ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Ordination und Anstellung von Theologinnen für die Arbeit in abgrenzbaren Bereichen geblieben zu sein.<804>
Einen ersten kirchenrechtlichen Schritt zur Regelung der Theologinnenarbeit in Mecklenburg-Schwerin vollzog die Herbstsynode 1927. Sie verabschiedete ein neues Kirchengesetz über die Vorbildung der Theologen für den Kirchendienst inklusive der kirchlichen Prüfungen. § 7 der Vorlage für dieses Gesetz sah auch die Zulassung weiblicher Theologinnen zur 1. Theologischen Prüfung vor.<805> Künftige Kirchengesetze sollten über ihre weitere Verwendung entscheiden. Während der synodalen Diskussion über diese Regelung forderten einige SynodalInnen, u. a. die Schulleiterin Krabbe, weiterreichende Regelungen der Theologinnenarbeit, wie z.B. die Zulassung zur 2. Theologischen Prüfung. Andere Synodale wollten die Theologinnen nicht zum ersten Examen zulassen, bevor deren Rechte aus einem bestandenen ersten Examen geklärt waren. Der mecklenburgische Landesbischof verwies auf entsprechende Gesetze in Preußen. Eine Synodalin machte auf Leitsätze des Kirchenbundesamtes für die kirchliche Verwendung von Kanditatinnen der Theologie aufmerksam. Dies führte zur unveränderten Akzeptanz des § 7 bei den SynodalInnen. Der zweite Satz dieses
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Paragraphen legte fest, daß die weitere kirchliche Gesetzgebung die Verwendung der Theologinnen im Kirchendienst klären sollte.<806>Unter Hinweis auf diesen Auftrag legte der Oberkirchenrat 1928 der Synode einen Entwurf für ein Kirchengesetz vor "betreffend der Vorbildung und kirchlichen Verwendung von Pfarramtshelferinnen (Vikarinnen)". Eine Reihe von SynodalInnen bestritt die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines solchen Gesetzes, das das Aufgabengebiet und die kirchliche Stellung von Theologinnen regeln sollte. Sie verwiesen auf das Vorhandensein anderer kirchlicher Berufe wie Diakonisse, Lehrschwester und Katechetin, die ausreichend bzw. geeigneter seien, den Bedarf an weiblicher Mitarbeit in der Kirche abzudecken. Andere SynodalInnen wiesen auf das Mißverhältnis zwischen der umfangreichen Ausbildung in Form des vollen Theologiestudiums und der anschließenden zweijährigen praktischen Ausbildungszeit angesichts des vorgesehenen beschränkten Aufgabenbereichs der Theologinnen hin, und daß daraus ein Herd der Unzufriedenheit in der Landeskirche entstehen könnte. Der Landesbischof erinnerte die SynodalInnen erneut daran, daß viele andere deutsche Landeskirchen bereits Regelungen verabschiedet hatten. Deshalb sollte ein entsprechendes Gesetz auch in Mecklenburg-Schwerin existieren. Die Anstellung einer Theologin stehe nicht in Aussicht. Eine Zulassung der Theologinnen zu den beiden theologischen Examina sei aber auch deswegen sinnvoll, da dadurch voll ausgebildete weibliche Kräfte für den Religionsunterricht an höheren Schulen zur Verfügung ständen. Hinzu kam, daß einige Synodale bei der Verabschiedung des überarbeiteten Kirchengesetzes 1929 betonten, daß in ihren Arbeitsbereichen ein Bedarf an qualifizierten Gehilfinnen für die Mitarbeit in Frauenkliniken, Frauenseelsorge in Gefängnissen und in den Gemeinden größerer Städte bestand. Dies bewegte auch anfängliche Gegner des Kirchengesetzes zu dessen Akzeptanz.<807>
Der vom Oberkirchenrat aufgestellte Gesetzentwurf stimmte weitgehend mit dem Theologinnengesetz der APU aus dem Jahre 1927 überein. Der geistliche Ausschuß der Landessynode nahm in einer Sitzung im November 1928, an der auch der Landesbischof teilnahm, Anregungen aus der vorherigen Synodaldebatte für eine Erweiterung der Theologinnenarbeit in Richtung auf das geistliche Amt auf. So sollten die AdressatInnen für die Wortverkündigung der Theologinnen in Kindergottesdiensten, Anstalten, Bibel- und Bibelbesprechgruppen nicht geschlechtsspezifisch eingegrenzt werden. Auch die Seelsorge der Theologinnen sollte sich primär, aber nicht ausschließlich an Frauen vollziehen. Die Übernahme pfarramtlicher Tätigkeiten wie Gemeindegottesdienst und Sakramentsverwaltung sowie Amtshandlungen, die den Theologinnen grundsätzlich untersagt waren, sollte in bestimmten Fällen - gegen den Protest des Landesbischofs<808> - mit Genehmigung des Oberkirchenrates möglich sein.<809> Die Bezeichnung für die Theologinnenarbeit veränderte der Ausschuß für geistliche Angelegenheiten in "Amt der Pfarrgehilfin" statt "Kirchendienst der Pfarramtsgehilfinnen (Vikarinnen)".<810> Die Amtstracht sollte in einem "schlichten schwarzen Kleid mit weißem Kragen"<811> bestehen und - analog zum Talar
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der Männer - nur bei Amthandlungen im Bereich der Wortverkündigung getragen werden, nicht wie bei den Diakonissen als ständige Dienstkleidung. Der geistliche Ausschuß wollte damit hervorheben, daß es sich bei dem geistlichen Amt der Theologinnen nicht um einen Frauendienst wie die bisherigen kirchlichen Frauenberufe handelte. Hinsichtlich der Aufgabenbereiche der Theologinnen, die § 1 des Entwurfes des Oberkirchenrates vorschlug, erhob die Mehrheit der SynodalInnen keinerlei Einspruch.Auf massive Kritik stießen hingegen die Bestrebungen zu einer stärkeren Angleichung der materiellen Versorgung der Theologinnen an die Regelungen für männliche Theologen während der abschließenden Lesung des Kirchengesetzes "betreffend die theologischen Prüfungen und kirchliche Verwendung von Pfarramtshelferinnen". Der Ausschuß für geistliche Angelegenheiten hatte die Einwände einer Synodalin an der urspünglichen Formulierung des Gesetzentwurfes aufgegriffen, wonach die Theologinnen während ihrer zweijährigen Ausbildungszeit - im Unterschied zu den männlichen Theologen während deren einjährigem Aufenthalt im Predigerseminar - keinerlei Ausbildungsbeihilfe erhalten sollten. Fertig ausgebildete Theologinnen sollten ein Gehalt in Höhe der Hilfspredigerbesoldung erhalten. Einige Synodale plädierten dagegen dafür, daß Theologinnen mit voller theologischer Ausbildung auch den vollen Lohn erhalten sollten. Der geistliche Ausschuß zog aus dieser Kritik im November 1928 die Konsequenzen, daß § 5 des Gesetzes festlegte, daß der Oberkirchenrat Ausbildungsbeihilfen auch für die Theologinnen festlegen sollte. § 15 legte als Maßstab für das Gehalt der voll ausgebildeten Pfarrgehilfinnen das Pastorengehalt fest, wenn auch um 20% vermindert.<812> Die Überlegungen des Ausschusses zur Zahlung einer Abfindung beim Ausscheiden von Theologinnen aufgrund von Heirat, analog zu den staatlichen Bestimmungen, griff die Synode nicht auf. Eine endgültige Regelung der Besoldung und des Ruhestandsgehalts behielt sie einem weiteren Gesetzentwurf des Oberkirchenrates vor, als eine Verabschiedung des Kirchengesetzes an den Einsprüchen gegen die materielle Entgeltung der Theologinnenarbeit zu scheitern drohte.<813>
Insgesamt gesehen zeigte das mecklenburgische Pfarrgehilfinnengesetz von 1929 gegenüber anderen Theologinnengesetzen aus der Zeit bis 1945 eine bemerkenswerte Offenheit bezüglich des Umfangs der Theologinnenarbeit in den drei üblichen Aufgabenfeldern der Theologinnen: Wortverkündigung, Unterricht und Seelsorge. Dies betraf vor allem die Aspekte, daß sie sich mit ihrer Arbeit auch an Männer wenden konnten und daß ihnen in besonderen Fällen auch die Sakramentsverwaltung übertragen werden konnte.<814>
Zur Zeit der Weimarer Republik traten auch nach der Verabschiedung des Pfarrgehilfinnengesetzes von 1929 keine Theologinnen in den kirchlichen Dienst der evang.-luth. Kirche Mecklenburg-Schwerins. An der mecklenburgischen Heimatuniversität Rostock studierten in den 20er Jahren einige Theologiestudentinnen.<815> Von diesen nahm z.B. Gustel Ederhof auch an der 2. Tagung des
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Verbandes evangelischer Theologinnen in Deutschland 1926 in Marburg teil.<816> Keine von ihnen trat jedoch in ein kirchliches Anstellungsverhältnis. Manche wurden als Religionslehrerinnen an staatlichen oder städtischen Schulen tätig. Andere entschieden sich für Ehe und Familie anstelle des Berufs.<817>Als Anfang der 30er Jahre Marie Louise Henry ihre Absicht zum Theologiestudium Landesbischof Rendtorff mitteilte, zeigte dieser in einem Gespräch grundsätzliche Offenheit für die Theologinnenarbeit. Er zögerte jedoch, sie zum Theologiestudium zu ermutigen, da ihre spätere Arbeit in der Kirche trotz des Theologinnengesetzes unklar war.<818> Mitte der 30er Jahre schlossen dann die ersten Theologinnen ihr Studium in Rostock mit der Perspektive ab, in den kirchlichen Dienst zu treten. Die kirchenpolitische Situation, der Konflikt zwischen der DC-Kirchenleitung und dem BK-Bruderrat, wirkte sich einschränkend auf die Berufsmöglichkeiten der Theologinnen aus.<819> Marie Louise Henry legte im November 1936 das Fakultätsexamen ab, da ihr die kirchlichen Berufsaussichten unsicher erschienen.<820> Marta Bauer und Lydia Schröder nahmen 1937 an der ersten theologischen Prüfung der BK Mecklenburgs teil und legten 1940 dann ihr zweites Examen gastweise bei der intakten Kirche Hannovers ab.<821> In den Jahren ihrer praktischen Ausbildung blieben beide in Rostock. Lydia Schröder übernahm bis zu ihrem gesundheitlich bedingtem Wechsel nach Bayern die übergemeindliche Jugendarbeit der Bekennenden Kirche Mecklenburgs. Dies entsprach ihrer Berufsvorstellung eher als ein volles Gemeindepfarramt mit Kanzelrecht und Sakramentsverwaltung, das sie erst später aufgrund ihrer praktischen Erfahrung auch für Theologinnen als Möglichkeit ansah.<822> Marta Bauer, die aus einer mecklenburgischen Pastorenfamilie stammte, arbeitete nach ihrem ersten Examen in einer Rostocker Gemeinde. 1942 bewarb sie sich um eine Anstellung beim Kirchgemeindeverband Kiel, die jedoch nicht zustandegekommen zu sein scheint.<823> Sie nahm 1940 an einer Theologinnentagung in Potsdam teil und ist wie Lydia Schröder 1935 auf der Mitgliederliste des deutschen Verbandes evangelischer Theologinnen zu finden.
Marie Louise Henry hingegen, die 1936 als erste Theologin in ein kirchliches Ausbildungs- und Anstellungsverhältnis der mecklenburgischen Kirche eintrat, zeigte wenig Interesse am Theologinnenverband. Ihre Berufsperspektive war es seit ihrer Schulzeit, Gefängnisseelsorgerin zu werden. Die Lektüre eines Buches über die Arbeit mit Strafgefangenen und Berichte über die Seelsorgearbeit Sophie Kunerts in einem Hamburger Frauengefängnis hatten sie dazu angeregt. Ihre familiäre und schulische Umgebung unterstützte ihren Wunsch zumindest teilweise. Bei den
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Professoren an der theologischen Fakultät der Universität Rostock fand sie - wie auch ihre "nichtarische Studienfreundin Gerda Friedmann - freundliche Aufnahme, während sie zu ihren männlichen Studienkollegen wenig Kontakt hatte. An geschlechtsspezifische Differenzen während des Studiums, wie z.B. die Erstellung einer Katechese statt einer Predigt bei den Prüfungen in Praktischer Theologie, erinnerte sich Marie Louise Henry nicht.<824>Nach ihrem Ersten Examen ordnete sie der mecklenburgische BK-Führer Beste einem Pastor zu, der für die Krankenhausseelsorgearbeit an den Rostocker Universitätskliniken zuständig war. Sie begleitete diesen bei seiner Seelsorgetätigkeit. Durch gemeinsame Gespräche sowie die Lektüre von Lutherschriften versuchte er, ihre theologische Bildung zu vertiefen. Um ihre Kenntnisse im diakonischen Bereich zu erweitern, ging sie, vermittelt durch einen Rostocker Kirchenhistoriker, für ein halbes Jahr an das Johannesstift in Berlin/Spandau und arbeitete dort in verschiedenen Bereichen diakonischer Arbeit mit. So beteiligte sie sich an der Pflegearbeit im Altersheim, gab Konfirmandenunterricht für schwererziehbare Jugendliche, hielt Bibelarbeiten mit Schwerbehinderten und sang im Chor mit. Sie bezeichnet diese Ausbildungsphase als "reiche Sache".<825> Bis 1942 wirkte sie dann als BK-Vikarin in der Rostocker Heilig-Geist-Gemeinde. Sie war dort einem Pastor zugeordnet, der für die Krankenhausseelsorge einer Frauenklinik zuständig war. Um zu einer vertieften Kenntnis der Krankenhauskontextes zu kommen, nahm M.L. Henry zunächst einige Zeit am Pflegedienst der Frauenstation teil. Sie besuchte einzelne Kranke und hielt in den Krankenhaussälen mit 20 bis 30 Betten Andachten. In der Heilig-Geist-Gemeinde arbeitete sie im Bereich Frauen- und Jugendarbeit sowie in der Konfirmandenarbeit mit. Kirchenpolitisch hatte sie sich zunächst 1937/38 als eine Art "Adjunktin" von Niklot Beste betätigt, indem sie von dessen Pfarramtssitz Neu-Buckow die Dokumente des Kirchenkampfes abholte und eine Art Denkschrift über den Weg der mecklenburgischen BK verfaßte.<826> Diese Tätigkeit führte vermutlich dazu, daß der Rotkreuzdienst ihre Meldung bei Kriegsbeginn mit dem Verweis "politisch unzuverlässig" ablehnte.
Nachdem ihr Verdienst von 80 Mark Kollektengeld der BK pro Monat nicht ausreichte, suchte sich sich zunächst durch die Einschreibung in Studiengänge für Literatur, Geschichte, Italienisch und Deutsch eine Grundlage für neue Berufsperspektiven zu schaffen.<827> 1942 erhielt sie durch die Vermittlung eines früheren Universitätslehrers das Angebot, für 280 Mark im Monat in Hamburg eine halbe Stelle als wissenschaftliche Assistentin der Luthergesellschaft sowie eine halbe Stelle in einer Gemeinde in Hamburg-Eimsbüttel zu übernehmen. Kirchenpolitisch teilte sie weiterhin die Richtung der mecklenburgischen BK, die sich an den lutherischen intakten Kirchen orientierte. Von der Existenz des BK-Vikarinnenausschusses wußte sie nichts. Einen Wunsch nach Predigt und Sakramentsverwaltung hatte sie nicht.<828> Für die Frauenfrage interessierte sie sich nicht. Sie bevorzugte einen individuellen Weg. Die BK-Kirchenleitung und die Universitäten erlebte sie als offen für die Theologinnenarbeit, im Unterschied zu ihren männlichen Vikarskollegen.<829>
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Auf eine Umfrage der EKD-Kirchenkanzlei nach dem Umfang der Theologinnenarbeit in den einzelnen deutschen Landeskirchen antwortete der mecklenburgische Oberkirchenrat 1947, daß dort Theologinnen in nicht "nennenswerter" Zahl beschäftigt seien.<830> Tatsächlich war zu diesem Zeitpunkt lediglich die Vikarin Elisabet Asmus im vollen kirchlichen Dienstverhältnis. Sie war bis 1945 in der pommerschen Kirche als Vertrauensvikarin tätig gewesen und unterrichtete nach Kriegsende an dem Katechetischen Seminar in Schwerin. Die Theologinnen, die vor 1945 im Rahmen der mecklenburgischen Bekennenden Kirche gearbeitet hatten, suchten nach 1945 neue Wege. Marie Louise Henry, die bei Kriegsende zu ihrer Familie nach Rostock zurückgekehrt war, half einige Zeit in der Heilig-Geist-Gemeinde in Rostock mit, schlug dann aber 1947 als wissenschaftliche Assistentin an der theologischen Fakultät den akademischen Weg ein. 1948 promovierte sie mit einer "Studie zum Kulturkampf der Deutschen Evangelischen Kirche mit besonderer Berücksichtigung der mecklenburgischen Verhältnise". Marta Bauer arbeitete ebenfalls einige Zeit als wissenschaftliche Assistentin an der theologischen Fakultät in Rostock und ging dann an das Berliner Missionsseminar.<831> So blieb es bis 1954 dabei, daß nur eine voll ausgebildete Theologin im kirchlichen Dienst stand.
Als erste mecklenburgische Theologin der Nachkriegszeit legte 1953 Erika Kahlbom das erste kirchliche Examen ab und begann dann mit der praktischen Ausbildungszeit: "Während des halbjährigen Lehrvikariats in einer Schweriner Gemeinde wurde mir die Möglichkeit gegeben, im Konfirmandenunterricht, Kindergottesdienst, Gemeindekreisen, Andacht und Seelsorge mitzuarbeiten. Hauptgottesdienst und Amtshandlungen waren ausgeschlossen. Anschließend war ich im Reisedienst der Frauenhilfe und in einer diakonischen Anstalt für behinderte Kinder tätig. Auf eigenen Wunsch, aber mit Billigung der Landeskirche, besuchte ich von Oktober 1954 bis April 1955 das Vikarinnenseminar in Berlin (Spandau), da es in Mecklenburg keine Möglichkeit gab für eine Frau, am Predigerseminar teilzunehmen (einige Jahre später wurden Kurse in der Kirche der VELKD für Theologinnen durchgeführt). Im Oktober 1955 machte ich das zweite Theologische Examen vor der Prüfungskommission der Ev. luth. Landeskirche Mecklenburgs. Zum ersten Mal machte eine Frau in Mecklenburg dieses Examen und wurde dann von der Landeskirche angestellt."<832>
Die Aufnahme einer ehemaligen DC-Theologin aus der sächsischen Kirche lehnte der mecklenburgische OKR 1949 ab, obwohl deren Heimatkirche dies als einen "wirklichen Fall der Seelsorge, (...) den ich hiermit der befreundeten Landeskirche mit warmer Befürwortung" eindringlich nahelegte.<833> Anläßlich eines Aufnahmegesuchs einer anderen Vikarin stellte der Oberkirchenrat klar, daß er dafür zuständig war, Theologen und Theologinnen anzustellen und über ihre Verwendung und Ordination zu entscheiden. Hinsichtlich der Ordination von Theologinnen strebte er zumindest mit den anderen beiden lutherischen Kirche in der DDR eine Übereinstimmung an. Eine Dienstanweisung sollte die Dienstaufgaben von Theologinnen festhalten. Diese sollten zum einen den Maßgaben der VELKD, zum anderen aber auch den spezifischen Dienstpflichten in einer konkreten Situation entsprechen. Grundsätzlich wurde erwartet, daß einige mecklenburgische Theologinnen in den landeskirchlichen Dienst treten würden. Deshalb sollte ein Stellenbesetzungsplan aufgestellt werden, um fertig ausgebildete Theologinnen entsprechend der Dringlichkeit in die entsprechenden Stellen
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einzuweisen.<834>Im Mai 1952 richtete die Mecklenburgische Pastorenkonferenz angesichts des fehlenden pastoralen Nachwuchses für den kirchlichen Dienst die Bitte an den Oberkirchenrat, Vikarinnen auch zur Verwaltung eines vollen Pfarramtes anzustellen. Mögliche neutestamentliche Einwände sah sie als zeitgeschichtlich bedingt an. Sie erwartete, daß die Gemeinden die Arbeit der Theologinnen akzeptieren würden, wenn sich deren Befähigung erweisen würde. Angesichts der Alternative, weibliche Theologinnen oder männliche Diakone zum Pfarrdienst zuzulassen, zählte für die mecklenburgischen Pastoren die volle theologische Ausbildung mehr als das männliche Geschlecht. Die Mecklenburgische Pastorenkonferenz bat den Oberkirchenrat, "wie in anderen Landeskirchen ein Vikarinnengesetz vorzubereiten."<835> Der mecklenburgische Oberkirchenrat legte 1953 der Synode den Entwurf für ein Vikarinnengesetz vor, nachdem er entsprechende Gesetze einiger westlicher Landeskirchen wie z.B. Rheinland, Westfalen und Bremen zur Kenntnis genommen hatte. Er betonte, daß auch in anderen Landeskirchen die Theologinnen besoldungsmäßig nicht gleichgestellt waren.<836>
1954 richtete die Mecklenburgische Pastorenkonferenz den Wunsch nach einem Theologinnengesetz direkt an die Synode. Sie begründete ihr Anliegen damit, daß die Zahl künftiger Vikarinnen für den kirchlichen Dienst langsam wachse. Das Pfarrgehilfinnengesetz von 1929 entspreche weder den gewandelten Bedürfnisen der Theologinnen noch den aktuellen Erfordernissen der mecklenburgischen Landeskirche.<837> Der geistliche Ausschuß der Synode beschäftigte sich bei der Frühjahrssynode 1954 mit diesem Antrag und richtete im Namen der Synode die Bitte an den Oberkirchenrat, eine Neufassung des Gesetzes von 1929 vorzunehmen und einen Stellenplan für Vikarinnen aufzustellen.<838> Dieser Beschluß wurde auf Anregung eines Synodalen auch den Theologiestudentinnen mitgeteilt, um deren Motivation zu steigern.<839>
Im November 1954 sandte Landesbischof Beste an den Synodalpräsidenten Dr. Hachtmann den Entwurf für ein neues Theologinnengesetz. Er verwies auf den Beschluß des Geistlichen Ausschusses, daß das Pfarrgehilfinnengesetz von 1929 als Grundlage beibehalten und nur in einigen Punkten den heutigen Verhältnissen angeglichen werden sollte.<840> Als weitere Grundlage für den Gesetzentwurf hatte der Oberkirchenrat eine von Dr. Neumann aus dem lutherischen Kirchenrat erstellte "Übersicht über die Regelungen der Dienstverhältnisse der Theologinnen in den Gliedkirchen der EKD (Stand 1.9.1954)" verwandt.<841> Landesbischof Beste hob hervor, daß sich der mecklenburgische Entwurf hinsichtlich der Besoldung an der großzügigen Regelung Hannovers orientierte, die den Theologinnen
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90% des Pfarrgehaltes zugestand. Eine geringere Besoldung der Theologinnen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen sei gerechtfertigt, da sie keine Pfarrfamilie damit unterhalten müßten.Hinsichtlich der Arbeitsfelder sei es bei den drei bisherigen Bereichen Wortverkündigung, Lehrtätigkeit und Seelsorge in Anstalten und Gemeinden geblieben. Nur in besonderen Fällen sei eine Erweiterung zur Wortverkündigung im Gemeindegottesdienst oder zur Übernahme von Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Rahmen bestimmter Aufgabenfelder denkbar. Die Bezeichnung der kirchlich angestellten Theologinnen sollte zukünftig "Vikarin" nicht "Pfarrgehilfin" lauten. Der frühere § 12, der eine Übernahme der Theologinnen aus staatlichen oder städtischen Dienstverhältnissen vorsah, wurde angesichts der neuen politischen Verhältnisse gestrichen. Die Überlegungen hinsichtlich der Ordination bzw. Gleichstellung der Theologinnen in einzelnen Aspekten wurde unter Hinweis auf eine entsprechende Bitte aus den kirchenleitenden Gremien der VELKD zurückgestellt.<842> Ein Stellenplan mit 17 Vikarinnenstellen benannte erstmals konkrete Arbeitsplätze für Theologinnen.<843>
Landesbischof Beste begründete diesen Entwurf in seiner Stellungnahme damit, daß vor allem eine Übereinstimmung mit dem in anderen Landeskirchen Üblichen gesucht worden sei. Ausgangspunkt sei nicht der Gedanke einer vollen Gleichberechtigung der Geschlechter gewesen, sondern die Rücksicht auf die "Eigenart der Frau". Die Vikarinnen sollten zu ihrem Dienst eingesegnet werden und unter Umständen die Sakramentsverwaltung in bestimmten Amtsbereichen übertragen bekommen. Beste betonte die Notwendigkeit, daß die Vikarinnen bei der Ausübung ihres kirchlichen Dienstes selbständig sein sollten.<844>
Manche SynodalInnen übten deutliche Kritik an dem Gesetzentwurf. Ihrer Meinung nach erfüllte er nicht den Zweck, Frauen zum Theologinnenberuf zu ermuntern und damit die Lücken im Pfarrdienst zu verringern. Andere SynodalInnen kritisierten die Einschränkung der Wortverkündigung von Theologinnen angesichts der Bewährung von Frauen als Lektorinnen im Gemeindegottesdienst. Das Verbot der öffentlichen Wortverkündigung aufgrund der biblischen Schweigegebote sei nicht einsichtig, wenn in anderen Fällen Frauen zu öffentlicher Rede zugelassen würden. Einige SynodalInnen stellten auch die Trennung von Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung als zentrale Funktionen des Geistlichen Amtes in Frage sowie die Regelung, daß im Ausnahmefall die Sakramentsverwaltung möglich sein sollte. Sie argumentierten damit, daß wenn die Sakramentsverwaltung den Theologinnen im Ausnahmefall möglich sein sollte, die Theologinnen dazu ordiniert werden und das volle Pfarramt übertragen bekommen sollten. Außerdem sollten sie hinsichtlich Ausbildung, Anstellungsverhältnis und Besoldung ihren männlichen Kollegen gleichgestellt werden. Andere plädierten dafür, daß die praktische Bewährung der Theologinnen als Argument für weitere Befugnisse über das in diesen Entwurf Vorgesehene hinaus dienen könnte.
Einige Synodale befürworteten eine zusätzliche pädagogische Vorbildung von Theologinnen für den Tätigkeitsbereich "Lehrtätigkeit". Nur wenige Synoldale orientierten sich wie Landesbischof Beste vor allem an dem, was in anderen Landeskirchen üblich war. Sie fanden die Kann-Klausel für eine Erweiterung der Arbeitsaufgaben in § 1 ausreichend. Einige Synodale strebten an, den Theologinnen regulär Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung - wie in den unierten Kirchen - zu übertragen, da "Mecklenburg nicht immer am Schluß zu stehen braucht".<845>
§ 1 des Gesetzentwurfs, der die Arbeitsbereiche der Theologinnen festlegte, wurde schließlich während der Beratungen des Geistlichen Ausschusses umformuliert. Ausschlaggebend dafür war nicht zuletzt die Äußerung der Kreiskatechtin und späteren Theologin, der Synodalin Kulow: "Sie glaubt, daß nicht alle Vikarinnen den Wunsch haben werden, in ein Pfarramt zu kommen. Aber sie möchten doch im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung haben."<846>
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So gab der Geistliche Ausschuß die Aufzählung der drei Arbeitsfelder plus "Kann-Regelung" auf, die die Theologinnen als Abqualifizierung ihrer Arbeit verstanden hatten. Er formulierte positiv die Orientierung der Theologinnenarbeit am geistlichen Amt, die im individuellen Fall auch eingeschränkt sein konnte. § 1 lautete in überarbeiteter Form: "Das Amt der Vikarin in der ELLM umfaßt je nach persönlicher Eignung einzelne oder alle Aufgaben des geistlichen Amtes. Die Vikarin führt ihr Amt selbständig im Rahmen einer vom Oberkirchenrat erlassenen Dienstanweisung."<847>Die Mehrheit der SynodalInnen unterstützte dies und auch die anderen Änderungen, die der Geistliche Ausschuß an dem Gesetzentwurf von Landesbischof Beste vorgenommen hatte. So führte die Verabschiedung des "Kirchengesetzes vom 2. Dezember 1954 über die Vorbildung, die Anstellung und den Dienst von Vikarinnen in der Evangelisch-Lutherichen Kirche Mecklenburgs" durchgehend zu Verbesserungen der Bedingungen der Theologinnenarbeit. Die Sonderbestimmungen für die praktischen Leistungen der Theologinnen im ersten und zweiten Examen wurden aufgehoben. Ihre Besoldung orientierte sich im Lehrvikariat an der ihrer männlichen Kollegen und betrug danach 90% des für Pastoren Vorgesehenen, wobei sie nur bis Stufe 9 der Besoldungsordnung vorrücken konnten. Bei Heirat sollten sie im Regelfall ausscheiden, jedoch hatte der Oberkirchenrat einen Ermessensspielraum. Die Bestimmungen über eine eventuelle Nachprüfung bei längerer Dienstunterbrechung fielen weg. Die Theologinnen sollten zukünftig an allen dienstlichen Zusammenkünften teilnehmen.
In der abschließenden synodalen Diskussion wurde wiederholt darauf hingewiesen, daß eine endgültige Entscheidung über die Ordination von Theologinnen weiterhin ausstand. Dies sollte bei der Veröffentlichung des Gesetzes deutlich werden. Ein Synodaler wünschte eine Erklärung der Synode, daß weiterhin die Übernahme einer vollen Pfarrstelle durch Theologinnen nicht der Normalfall sein sollte. Die Mecklenburgische Pastorenkonferenz dankte nach der Verabschiedung des Vikarinnengesetzes der Landesynode für ihre Bemühungen um Regelungen, die der Theologinnenarbeit förderlich waren. Auch der Stellenplan, wie er in § 11 des Vikarinnengesetzes vorgesehen war, fand die Zustimmung der SynodalInnen, ohne daß eine ausführliche Diskussion stattfand. Lediglich eine Erweiterung wurde vorgenommen. Zu den sieben Vikarinnenstellen in Kirchengemeinden, zwei Stellen in Anstalten und drei in kirchlichen Werken (Innere Mission, Frauenhilfe, Jugendarbeit) und je einer Krankenhausseelsorgestelle in Schwerin und Rostock sowie drei Stellen für Lehrtätigkeiten in kirchlichen Ausbildungsstätten kam noch eine Stelle für die Kindergottesdienstarbeit auf landeskirchlicher Ebene hinzu.<848>
Wie von Landesbischof Beste mehrmals während der Debatten über ein neues mecklenburgisches Vikarinnengesetz betont, strebte parallel zu diesen Bemühungen die VELKD eine Vereinheitlichung oder zumindest Annäherung der Rechtspositionen in den Gliedkirchen der VELKD bezüglich der Theologinnenarbeit an. Die Kirchenleitung der VELKD hatte im Oktober 1950 den VELKD-Vizepräsidenten und Leiter der Berliner Stelle des Lutherischen Kirchenamtes, Dr. Zimmermann, mit der Einberufung eines entsprechenden Ausschusses beauftragt. An diesem waren zunächst Vertreter des lutherischen Kirchenamtes, Mitglieder der Kirchenleitungen der verschiedenen VELKD-Kirchenleitungen und die Vikarin Dr. Elisabeth Haseloff beteiligt, die ein volles Pfarramt selbständig verwaltete. Der Ausschuß traf sich dreimal im ersten Halbjahr 1951 und erreichte dabei weitgehend Übereinstimmung in einer Reihe von praktischen Fragen, nicht jedoch hinsichtlich des theologischen Verständnisses der Theologinnenarbeit. So existierten unterschiedliche Auffassungen, was das Verhältnis zum geistlichen Amt anbelangte, die Konsequenzen der Ordination, die Bedeutung des Geschlechterverhältnisses aufgrund der Schöpfungs-, Erhaltungs- und Heilsordnung für den theologisch legitimen Umfang der Theologinnenarbeit, z.B. hinsichtlich der Sakramentsverwaltung, der Gemeindeleitung und der Beschränkung auf einen weiblichen Adressatinnenkreis.<849>
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Nach den Stellungnahmen der Gliedkirchen zu den ersten Ergebnissen des Theologinnenausschusses der VELKD richtete das Lutherische Kirchenamt die Bitte an die Leitungen der Gliedkirchen, zugunsten einer Vertiefung der Kirchengemeinschaft zwischen den Kirchen der VELKD und des Lutherischen Weltbundes die Rechtsstellung der Theologinnen innerhalb der Gliedkirchen an die vom Ausschuß erarbeiteten Orientierungen anzugleichen. Der Dienst der Theologinnen sollte deutlich vom vollen Pfarramt abgegrenzt werden, das mit dem Gemeindepfarramt gleichgesetzt wurde. Die Theologinnen sollten nicht ordiniert werden. Wo bisher die Ordination von Theologinnen möglich war, sollte diese ausgesetzt werden, bis eine gemeinsame theologische Klärung des Amtsverständnisses erfolgt wäre.<850>Nachdem die Beratungen eine Zeitlang unterbrochen waren, wurden sie mit verringerter Teilnehmerzahl fortgeführt, um rascher zum Ziel zu kommen. Die einzige weibliche Teilnehmerin und Betroffene, die Vikarin Elisabeth Haseloff, wurde nicht mehr beteiligt.<851> Der Unterausschuß diskutierte im Jahre 1954 vor allem die Übertragung der Sakramentsverwaltung und die Ordination von Theologinnen. Die Ausschußmitglieder einigten sich schließlich, daß die Theologinnen nicht ordiniert, sondern eingesegnet werden sollten. In Notzeiten sollte ihnen auch Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in eingeschränktem Maße übertragen werden können. Dafür sollte ihnen eine "jederzeit widerrufbare spezielle vocatio et missio" und ausdrücklich keine Ordination zugestanden werden.<852> Ihr Aufgabenbereich blieb wie bei den Beratungen 1951 festgelegt.<853>
Oberkirchenrat Dr. Neumann formulierte Anfang Februar 1955 einen Entwurf für VELKD-Richtlinien zu den Dienstverhältnissen der Theologinnenarbeit mit der Bitte um Stellungnahme aus den Gliedkirchen bis Ende März.<854> Dieser Entwurf stieß bei den Kirchen Schleswig-Holsteins, Mecklenburgs und Schaumburg-Lippes auf Zustimmung. Ihre grundsätzliche Akzeptanz, verbunden mit Anregungen zur Veränderung einzelner Aspekte, äußerten die Kirchen Sachsens, Bayerns, Thüringens, Lübecks und Braunschweigs. Fundamentale Änderungswünsche kamen hingegen aus Hannover und verspätet von der Hamburger Kirche nach einer Beratung mit den dortigen Vikarinnen.<855>
Die Vertretung der lutherischen Pfarrvikarinnen im Konvent der evangelischen Theologinnen in Deutschland lehnte den Entwurf grundsätzlich ab und bezeichnete ihn in ihrer Stellungnahme an die Bischofskonferenz der VELKD als "völlig untauglich". Diese Stellungnahme hatten vier Theologinnen aus lutherischen Landeskirchen unterzeichnet. Eine davon war die mecklenburgische
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Vertrauensvikarin Asmus.<856> Sie kritisierten zum einen das Zustandekommen des Entwurfs ohne die Mitbeteiligung der Vikarinnen in der zweiten Beratungsphase. Wie vorher schon die Hamburger Vikarinnen stellten sie das gewählte Vorgehen bei der Festlegung des Charakters und der Arbeitsfelder der Theologinnen in Frage: "Eigenart und Wesen des Amtes und der Arbeit der Pfarrvikarin sind in dem Entwurf nicht positiv gekennzeichnet, vielmehr nur als Subtraktion von Amt und Funktionen des heutigen Gemeindepfarrers."<857> Das Ergebnis sei, daß die Arbeit der Theologinnen eher der einer Gemeindehelferin entspreche. Dies behindere den Entwicklungsprozeß der Theologinnenarbeit.Die theologischen Überlegungen auch der lutherischen Theologinnen zu Amt und Ordination in den letzten Jahren seien ebenso unberücksichtigt geblieben wie die Veränderungen in der kirchlichen Praxis zu einer stärkeren Aufgliederung des geistlichen Amtes inklusive der Entwicklung hin zur auch lebenslangen Ausübung von Spezialaufgaben. Das Amt der Vikarinnen sei jedoch im Zuge dieser Auflösung der Fixierung auf das Parochialpfarramt als einziger Form des Amtes entstanden. Die Theologinnen benötigten Spielräume für die normale Theologinnenpraxis durch sporadische oder kontinuierliche Möglichkeit zu Amtshandlungen und Sakramentsverwaltung. Die Notsituation heiße heute nicht unbedingt Pfarrermangel sondern eher "Säkularismus". Sie erfordere ungewohnte kirchliche Arbeitsweisen, z.B. missionarischer Art. Die Theologinnen bräuchten dafür Ordination und Sakramentsverwaltung. Angesichts dieser Analyse des Richtlinien-Entwurfes bat die Vertretung der lutherischen Vikarinnen die VELKD-Bischofskonferenz, einen neuen Ausschuß einzusetzen, in dem eine "zahlenmäßig angemessene Vertretung der lutherischen Theologinnen und solcher Theologen aus Kirche und Universität vertreten sein sollte, die sich bereits längere Zeit mit der Theologinnenarbeit in verantwortlicher Weise beschäftigt hatten.<858>Die Kirchenleitung der VELKD bildete jedoch keinen neuen Ausschuß, sondern beschäftigte sich in ihren Beratungen mit den eingegangenen Reaktionen auf den Entwurf von Seiten der Gliedkirchen. Der erweiterte Kreis der Sachreferenten aus den VELKD-Gliedkirchen, an dem u.a. auch Landesbischof Beste teilnahm, veränderte lediglich einzelne Punkte des Entwurfes. Vor allem die Regelungen hinsichtlich der Arbeitsaufgaben, der Ausbildung und des Dienstkleids der Theologinnen waren in vielen Stellungnahmen kritisiert worden und wurden neu überdacht. Dabei betonte die Konferenz der Sachreferenten die begrenzte Funktion der Richtlinien gemäß der neuen Ordnung der Rechtsverhältnisse in der VELKD. Wichtige theologische Fragen hätten nicht geklärt werden können.<859> Die Kirchenleitung der VELKD nahm schließlich am 14. Dezember 1955 den überarbeiteten Entwurf der Richtlinien einstimmig an, der am 5. Januar 1956 in Kraft trat.<860>
Beim Vergleich der Regelungen im mecklenburgischen Vikarinnengesetz von 1954 und den Richtlinien
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der VELKD 1956 überrascht die kritiklose Zustimmung der mecklenburgischen Kirchenleitung zum Entwurf und zur Verabschiedung der VELKD-Richtlinien, da erhebliche Differenzen bezüglich des Verständnisses, des Umfangs und der Gestaltung der Theologinnenarbeit festzustellen sind. Die mecklenburgischen Regelungen vermittelten den Theologinnen deutlich mehr Anerkennung und Freiraum für ihre Arbeit durch eine stärkere Angleichung der Regelungen an die ihrer männlichen Kollegen.So bezeichnete Art. 1 der VELKD-Richtlinien die Theologinnenarbeit als "Dienst eigener Art", während § 1 des mecklenburgischen Gesetzes vom "Amt" der Theologin sprach. Die Arbeitsfelder der Theologinnen konnten in Mecklenburg je nach persönlicher Eignung der Theologin alle oder einzelne Aufgaben des geistlichen Amtes umfassen und selbständig ausgeführt werden entsprechend einer jeweils vom OKR zu erlassenden Dienstanweisung. Dagegen legte § 6 der VELKD-Richtlinien fest, daß der Dienst der Theologinnen selbständig und eigenverantwortlich in Übereinstimmung mit entsprechenden Dienstanweisungen zu leisten war. Er konnte allgemeinkirchliche oder kirchgemeindliche Arbeitsbereiche umfassen, die den "besonderen Gaben der Frau" entsprachen. Dies bedeutete folgende Arbeitsbereiche:
a, in Krankenhäusern, Gefängnissen, Altersheimen und anderen Anstalten;
b, durch Leitung und Mitarbeit in den Werken der Kirche;
c, in Gemeinden, in denen eine Pfarrvikarinnenstelle eingerichtet ist, u.U. mit besonderen allgemeinen kirchlichen Aufgaben verbunden;
d, in den katechetischen Ämtern, bei der Ausbildung und Schulung der Katecheten und in der Erteilung der Christenlehre (Religionsunterricht);
e, an kirchlichen Seminaren, Bibelschulen, Sozialpädagogischen Anstalten, Kirchenmusikschulen, Heimvolkshochschulen und ähnlichen Anstalten.<861>
In besonderen Fällen konnte der Aufgabenkreis einer Pfarrvikarin in ihrer Dienstanweisung ein wenig erweitert werden. Für den Fall der Entsendung einer Pfarrvikarin anstelle eines Pfarrers wurde vorgesehen, die entsprechende Pfarrstelle aufzuheben und statt dessen eine Pfarrvikarinnenstelle einzurichten.<862>
Insgesamt gesehen konzipierten die VELKD-Richtlinien die Theologinnenarbeit als eine Art Sammelsurium traditioneller Gemeindehelferinnentätigkeiten. Der Dienst der Pfarrvikarinnen wurde vor allem auf Frauen, Kinder und Jugendliche eingegrenzt. In Gemeindegottesdiensten durften sie nicht Altardienst, Predigt, Taufe und Abendmahl übernehmen. Amtshandlungen wie Trauungen, Beerdigungen, Konfirmationen und die Übernahme der Gemeindeleitung waren ihnen untersagt.<863> Gemeinsam war in den VELKD-Richtlinien und im mecklenburgischen Vikarinnengesetz festgelegt, daß die Theologinnen lediglich eingesegnet und nicht ordiniert werden sollten. Es ist daran zu erinnern, daß in Mecklenburg bereits Mitte der 20er Jahre und Anfang der 50er Jahre die Ordination von Theologinnen durchaus erwogen worden war, aber jeweils aus Rücksicht auf die Übereinstimmung mit den anderen Landeskirchen nicht eingeführt worden war. Gemeinsamkeit herrschte zwischen den VELKD-Richtlinien und dem mecklenburgischen Vikarinnengesetz auch darin, daß keine geschlechtsspezifischen Sonderbestimmungen für die Ausbildung mehr vorgesehen waren.<864> In dem Entwurf für die VELKD-Richtlinien waren zunächst auf bayerische Intervention ein praktisches Dienstjahr vor Studienbeginn sowie die Ausarbeitung einer Bibelstunde statt einer Predigt vorgesehen gewesen. Außerdem sollten die Theologinnen nicht auf pfarramtliche Handlungen befragt werden. Auf den massiven Einspruch der Vikarinnenvertretung und einiger Landeskirchen hin war die Verpflichtung
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zum praktischen Dienstjahr aus dem VELKD-Entwurf entfernt worden.<865> Hinsichtlich der Prüfungen und des Vikariats sahen die VELKD-Richtlinien vor, ein stärkeres Gewicht auf diejenigen Bereiche der kirchlichen Arbeit zu legen, die in den Dienstanweisungen für Pfarrvikarinnen vorgesehen waren.<866> Positiv bewerteten die Vikarinnen, daß in den VELKD-Richtlinien der Besuch eines VELKD-Predigerseminares für Theologinnen vorgesehen war. Eine entsprechende Bestimmung fehlte im mecklenburgischen Gesetz.<867> Hinsichtlich der Dienstkleidung war in § 13 des mecklenburgischen Vikarinnengesetz eine besondere Regelung in Aussicht gestellt worden. Nach Art. 9 der VELKD-Richtlinien waren die Gliedkirchen zuständig. In dem Entwurf hatte es geheißen, daß es sich um ein schwarzes Gewand handeln sollte, das der Würde des Dienstes entsprechen und sich deutlich vom Talar unterscheiden sollte. In der Praxis fand dies wenig Anklang. Die Besoldung und soziale Absicherung der Theologinnen wurde ebenfalls den Gliedkirchen überlassen. Sie orientierten sich an den Regelungen für Geistliche und betrugen mindestens 80% der Pfarrbesoldung. Das mecklenburgische Vikarinnengesetz sah 90% des Pfarrgehaltes vor und war damit näher an den Forderungen der Vikarinnen nach besoldungsmäßiger Gleichstellung. Bei Heirat einer Vikarin war in Art. 13 der VELKD-Richtlinien keinerlei Ausnahmemöglichkeit für eine Fortführung des Dienstes vorgesehen, während in Mecklenburg der Oberkirchenrat im Einzelfall eine andere Entscheidung treffen konnte.<868> In anderen Bereichen, wie z.B. Dienstaufsicht, Mitgliedschaft in kirchlichen Körperschaften und Titel, stimmten das mecklenburgische Gesetz und die VELKD-Richtlinien weitgehend überein. Auf eine Fehlstelle des mecklenburgischen Vikarinnengesetzes, die vermutlich mit der lange Jahre geringen Anzahl mecklenburgischer Theologinnen zusammenhing, machte Artikel 8 der VELKD-Richtlinien aufmerksam, wo der Zusammenschluß und die Mitbeteiligung einer Vertreterin der Theologinnen an den ihre Berufsgruppe betreffenden Entscheidungen vorgesehen war.<869>225
1957 richtete die Mecklenburgische Pastorenkonferenz einen Antrag an die Landessynode, in dem sie um "möglichst weitgehende Gleichstellung der Vikarinnen mit den Pastoren"<870> bat, vor allem hinsichtlich Dienstaufgaben, Amtstracht, Besoldung, Ordination im Anschluß an das zweite Examen, Amtsbezeichnung und Erweiterung ihres Stellenplans. Sie begründete ihre Forderung mit dem eklatanten Pfarrermangel, der zu einer schlechten geistlichen Versorgung der Gemeinden, einer Überlastung der vorhandenen Pfarrer durch permanente Vakanzvertretung und zum unbegleiteten Einsatz von Lehrvikaren führe. Lediglich eine Landgemeindepfarrstelle sollten Theologinnen nicht übernehmen können, da damit die körperlichen Kräfte von Frauen überfordert würden. In städtischen Gemeinden mit mindestens zwei Pfarrstellen sollten ihnen jedoch die zweiten Stellen offenstehen, bei denen sie keine Leitungsfunktionen wahrzunehmen hätten. Diese Einschränkung begründete die MPK nicht.
Landesbischof Beste versuchte, die Antragsteller zur Rücknahme dieser Eingabe zu bewegen. Er wies auf die Fortschrittlichkeit der mecklenburgischen Regelungen gegenüber den Theologinnengesetzen anderer Kirchen der EKD und den VELKD-Richtlinien hin und berichtete von Bemühungen des OKR um die Verbesserung einzelner Aspekte. Eine Angleichung der Besoldung hielt er für falsch, da es sich bei der Bezahlung von TheologInnen nicht um einen Lohn für eine aufgebrachte Dienstleistung handelte sondern um eine Alimentation zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Da Männer mit ihrem Gehalt - im Gegensatz zu den zölibatär lebenden Theologinnen - den Familienunterhalt zu bestreiten hätten, und die kirchlichen Mittel beschränkt seien, käme eine Erhöhung der Theologinnenbesoldung nicht in Frage. Landesbischof Beste verwies auch auf grundsätzliche und psychologische Erwägungen, z.B. daß ein Konflikt mit den Pfarrfrauen zu vermeiden sei.<871> Hinsichtlich der Amtstracht erklärte Bischof Beste, daß sich der OKR bereits mit Mustern für eine amtliche Dienstkleidung der Theologinnen mit frauengemäßen Varianten am Männertalar beschäftigte und mit den betroffenen Theologinnen darüber im Gespräch sei. Eine Erweiterung des Stellenplans für Theologinnen hielt Landesbischof Beste für überflüssig angesichts der geringen Zahl bisher von Theologinnen besetzter Stellen und der Notwendigkeit von Einzelfallregelungen, entsprechend der jeweiligen Qualifikation der Vikarin und der nötigen Rücksicht auf die Gemeinde.
Die Landessynode 1957 beriet trotz der ablehnenden Haltung von Bischof Beste den Antrag der Mecklenburgischen Pastorenkonferenz. Der Geistliche Ausschuß lehnte eine Änderung des Vikarinnengesetzes von 1954 ab, forderte den Oberkirchenrat jedoch zu einer schnellen Klärung hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstanweisung und Predigerseminarausbildung der Vikarinnen auf. In der Plenumsdebatte der Synode forderte der Vorsitzende der Mecklenburgischen Pastorenkonferenz, der Synodale Fehlandt, unter Hinweis auf die Praxis der Theologinnenarbeit, die Theologinnen zu ordinieren und ihnen die Sakramentsverwaltung zu übertragen, um z.B. nach Erteilung des Konfirmandenunterrichts die KonfirmandInnen einsegnen und in der Krankenhausseelsorge die Sakramente reichen zu können. Landesbischof Beste stellte die Prüfung dieses Vorschlags in Aussicht, der in der Konzeption des "doppelten Wegs" im Theologinnengesetz von 1965 dann rechtliche Akzeptanz fand.<872>
Sowohl die Mecklenburgische Pastorenkonferenz im Mai 1956 als auch Landessuperintendent Pagels
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Anfang 1957 wiesen den Oberkirchenrat auf die unklare Situation hinsichtlich der Dienstkleidung der Theologinnen hin. Als konkreten Vorschlag nannten sie die Regelung in Berlin-Brandenburg. Dort trugen die Theologinnen den üblichen Talar mit einer Rüsche statt Beffchen. Der mecklenburgische Oberkirchenrat übernahm jedoch nicht diese Anregung, sondern wandte sich an einen Hamburger Spezialisten für Talarmoden<873> sowie an andere Landeskirchen und die Kirchenleitung der VELKD, um Auskünfte für Gestaltungsmöglichkeiten einer weiblichen Amtstracht zu erhalten. Die VELKD startete daraufhin eine Rundfrage bei den Kirchenleitungen der Gliedkirchen. In den Antworten einiger Landeskirchen wie Bayern und Braunschweig hieß es, daß sie ein spezielles Amtskleid für Theologinnen für entbehrlich hielten. Einige Landeskirchen hatten dagegen eigene Kleiderordnungen für das Amtskleid der Theologinnen. Sie nahmen Abweichungen am Talar, der auf männliche Körper zugeschnitten war, entsprechend der weiblichen Durchschnittsanatomie vor. Statt des Beffchens schlugen sie eine kleine Halskrause, einen weißen Stehkragen oder abgerundete Kragenecken vor. Die Ärmelöffnungen des Talars, die mit einem Anzugsjackett als Untergewand rechneten, wurden mit einem Innenärmel oder einem Rüschenbündchen geschlossen. Besondere Probleme gab es beim Brustkoller. Dieser wurde teilweise durch ein Faltenarrangement, durch einen tiefer liegenden bzw. schwungvoll zugeschnittenen Ansatz des Brustkollers oder durch eine durchgeknöpfte taillierte Talarform zu bewältigen gesucht.<874>Die VELKD hatte großes Interesse an einem einheitlichen Amtskleid für Theologinnen aus den VELKD-Gliedkirchen, das sich deutlich von dem des Pfarrers unterscheiden sollte. In den Beratungen des Vikarinnenausschusses der VELKD kam es jedoch bis Ende 1957 zu keinem abschließenden Ergebnis. Die Mehrheit des Ausschusses befürwortete eine Anlehnung an das Hamburger Modell, eine taillierte mantelähnliche Form.<875> Eine weitere Behandlung des Themas kündigte eine Kirchenleitungssitzung an. Der mecklenburgische Oberkirchenrat übernahm die Anregung, sich an das Hamburger Modell als verbindliches Amtskleid anzulehnen, und äußerte gegenüber den drei examinierten Pfarrvikarinnen und den fünf Kandidatinnen der Theologie die Bereitschaft, bei Mitteilung der entsprechenden Körpermaße ein solches Amtskleid zu vermitteln.<876> Bei den Theologinnen stieß jedoch das Hamburger Modell auf wenig Zustimmung. Landesbischof Beste betonte daraufhin das Recht der zuständigen Organe der ELLM zur Entscheidung über das Amtskleid, ohne die Theologinnen zu befragen.<877>
Die Kirchenleitung der VELKD wiederum setzte im Juli 1957 einen Ausschuß zur Beratung einer einheitlichen Gestaltung des Dienstkleides der Theologinnen ein, der im Februar 1958 einen Vorschlag präsentierte. Nach einer Ausmalung der ästhetischen Konsequenzen des Hamburger Modells bei der Körperfülle aufweisenden Theologin Grosch, die an den Beratungen teilnahm, kam der Ausschuß doch
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auf die männliche Talarform zurück.<878> Als frauenspezifisches Charakteristikum war als Abschluß am Hals ein zusammenstoßender Stehkragen vorgesehen, den entweder eine weiße Rüsche oder ein glatter weißer Kragen auflockern sollten. Außerdem sah er eng anliegende, aufknöpfbare Innenärmel, eine Innentasche sowie einen auf die individuelle Körperform zugeschnittenen Brustkoller vor.Der mecklenburgische Oberkirchenrat teilte noch im März 1958 in einem Schreiben an die mecklenburgische Vertrauenvikarin die Übernahme dieser Richtlinien in der mecklenburgischen Landeskirche mit, wobei er den letzten Punkt wegließ. Dieser sah neben dem Talar noch ein spezielles Dienstkleid vor, das entsprechend dem Lutherrock der männlichen Theologen zu verwenden war.<879> Die VELKD-Regelungen stießen bei den mecklenburgischen Theologinnen auf breite Akzeptanz. Sie teilten ihre Körpermaße dem mecklenburgischen Oberkirchenrat mit, wobei Landesbischof Beste diese im Einzelfall überprüfen ließ. Die vorherige Praxis individueller subjektiver Lösungen, wie z.B. das Tragen des Männertalars, die Übernahme der Hamburger oder Berliner Theologinnentalars, fand damit ein Ende. In den Beratungen der Landessynode 1962 für ein neues Theologinnengesetz bestätigte die Vertrauensvikarin, daß die Frage der Amtstracht befriedigend gelöst sei.<880>
Der zweite Aspekt der Theologinnenarbeit, den zu regeln die Frühjahrssynode 1957 den Oberkirchenrat aufforderte, betraf den Zugang der Theologinnen zur Predigerseminarausbildung.<881> Dafür gab es zu dieser Zeit zwei Modelle: Das EKU-Vikarinnenseminar in Berlin-Spandau leitete die Theologin Christine Bourbeck. Das Spezifikum dieser sechsmonatigen Ausbildung war die Vermittlung auch soziologischer und psychologischer Kenntnisse als notwendiger Voraussetzung für das Verstehen der inneren und äußeren Lebensdismensionen von Menschen und der Vermittlung der biblischen Botschaft in der Gegenwart. Ihr zugrunde lag die Konzeption eines geschlechtsspezifischen Amtes sui generis, das Aufgaben im Schnittfeld von Sozialarbeit und Seelsorge in der besonderen gesellschaftlichen Situation der Gegenwart wahrnehmen sollte. Die Ausbildung erfolgte in den vier Bereichen Homiletik und Liturgik, Katechetik, Seelsorge sowie Auseinandersetzung mit sozialen Erfahrungen. Dazu gehörten auch Veranstaltungen über die Aufgabe der Kirche im Dorf der
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Gegenwart sowie Einblicke in die kirchliche Frauenarbeit und die Diakonie.<882> Einige mecklenburgische Theologinnen, wie z.B. Erika Kahlbom , Hanna Lübbert und Ruth Hinz nahmen auf eigene Initiative an dieser Ausbildung teil. Als einen positiven Aspekt hoben sie das Zusammenkommen ost- und westdeutscher Theologinnen hervor. Manche mecklenburgische Theologinnen ergänzten diese Ausbildung um zusätzliche Kenntnisse auf dem Gebiet der weiblichen Jugendarbeit und speziell biblischer Arbeitsformen durch einen mehrmonatigen Aufenthalt im Burckhardthaus.<883>Das Vikarinnenseminar in Hannover leitete die Vikarin Dr. Treute. Ursprünglich war es für die Theologinnen der Hannoverschen Landeskirche eingerichtet worden, hatte sich dann aber zur Ausbildung von Theologinnen aus anderen westlichen Gliedkirchen der VELKD in zweimal beginnenden Einjahreskursen gegen Zahlung eines Selbstkostenpreises durch die betreffenden Gliedkirchenleitungen bereit erklärt. Aus den ostdeutschen Gliedkirchen sollten jeweils ein bis zwei Vikarinnen für sechs Wochen unentgeltlich teilnehmen können.<884>
Ab 1955 gab es dort spezielle sechswöchige Kurse für die Theologinnen aus den ostdeutschen VELKD-Kirchen Sachsen, Thüringen und Mecklenburg. Der Schwerpunkt dieser Kurse war die Vertiefung der wissenschaftlich-theologischen Bildung in den Disziplinen Exegese und Dogmatik sowie deren praktische Umsetzung. Außerdem sollten die ostdeutschen Vikarinnen spezielle Formen kirchlicher Arbeit in den westlichen Kirchen kennenlernen, z.B. im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, der Presse und des Rundfunks, bei Akademietagungen, durch Besuche in kirchlichen Werken und Institutionen, bei Eheberatungsstellen und in Diakonissenmutterhäusern der Inneren Mission. Auch in die westdeutsche Wohlfahrtspflege und Sozialfürsorge sollten sie einen begrenzten Einblick erhalten, um Anregungen für ihre Arbeit zu bekommen. Ein Spezifikum dieser Ausbildung war das Kennenlernen verschiedener liturgischer Formen. Bei Treffen mit dem Theologinnenkonvent Hannovers kam es zu Begegnungen zwischen ost- und westdeutschen Vikarinnen.<885> Die Theologinnen kritisierten, daß diese Sechswochenkurse überladen waren.<886> Die mecklenburgische Kirchenleitung schickte zu diesen Kursen 1955 Christa Haack, 1957 Rosemarie Griehl, Renate Herberg und eine weitere Theologin. Die Teilnahme der Theologin Ruth Hinz scheiterte 1957 daran, daß die DDR-Behörden ihr keinen Interzonenpaß gewährten, da die DDR kein Interesse an der Weiterbildung junger Menschen im Westen hatte.<887> Nicht zuletzt aufgrund solcher Konflikte fanden ab 1958 in mehrjährigen Abständen Kurse für Vikarinnen der drei ostdeutschen VELKD-Kirchen in kirchlichen Häusern in der DDR statt, 1958 in Eisenach, 1963 in Leipzig, 1964 in Radebeul bei Dresden, 1966 in Schwerin und 1969 wiederum in Eisenach.
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An dem ersten dieser Kurse 1958 in Eisenach nahm u.a. die mecklenburgische Theologin Anna Muche teil. Der Lehrplan dieses Sechswochenkurses umfaßte grundsätzlich die gleichen Fächer wie in den Kursen in Hannover-Birkenhof: Exegese, Homiletik, Katechetik, Liturgik, Seelsorge, Jugend- und Frauenarbeit, Innere und äußere Mission. Er hatte eine deutlich konfessionelle Prägung. So wurde im Bereich Dogmatik speziell die lutherische Theologie behandelt und Wert auf die Kenntnis lutherischer Zusammenschlüsse wie VELKD und LWB gelegt. Nachdem die ostdeutschen Theologinnen aufgrund des eklatanten Pfarrermangels oft selbständige Gemeindearbeit leisten mußten, erhielten sie auch eine Einführung in die Bereiche kirchliche Verwaltung, Finanzen und Kirchbaupflege. Die Diskussion in der VELKD prägte auch die Behandlung der Vikarinnenfrage und der Lebensform der Vikarinnen im Spannungsfeld der kirchlichen Lebensordnung (Einsamkeit versus Gemeinschaft) behandelt. In der Auswertung dieses Kurses hoben die Kursleiter, Rektor Dr. Brincke und Pfarrvikarin Dr. Zimmermann, die intensive Auseinandersetzung der Theologinnen mit der Vikarinnenexistenz und den Wunsch nach einem Generalkonvent lutherischer Theologinnen hervor. Das Zusammenkommen von Theologinnen und Dozenten aus verschiedenen lutherischen Landeskirchen bewerteten sie als äußerst fruchtbar. Sie kritisierten die zeitliche Beschränkung, die keine Gelegenheit zu theologischer Vertiefung und praktischer Erprobung lasse.An dem Vikarinnenkurs 1963 in Leipzig nahmen wiederum mehrere mecklenburgische Theologinnen teil. Allerdings erhielten sie aufgrund der Einschränkungen für die Arbeitsgebiete der sächsischen Vikarinnen lediglich eine Einführung in die Bereiche Katechese, Pädagogik und Jugendarbeit, während die Behandlung liturgischer und hermeneutischer Fragen fehlte. Aus der Kritik an dieser Konzeption erwuchs eine Debatte über die Fortführung gemeinsamer Vikarinnenkurse der drei ostdeutschen VELKD-Kirchen. Als Problem wurden zum einen die unterschiedlichen Ausbildungsziele und -inhalte angesichts der jeweiligen gliedkirchlichen Bestimmungen und der praktischen Arbeitsfelder der Theologinnen benannt. Die Theologinnen kritisierten, daß sie entsprechend der Prüfungsordnung für männliche Theologen geprüft wurden, jedoch wesentlich weniger Zeit zur theologischen Weiterbildung hatten als diese.<888> Das dritte Problem war, daß die VELKD-Vikarinnenkurse in den drei Landeskirchen jeweils einen anderen Stellenwert für den Ausbildungsweg der Vikarinnen hatten. In der thüringischen Kirche nahmen die Theologinnen auch an den regulären Predigerseminarkursen mit männlichen Kollegen teil, während in der sächsischen Kirche die Kenntnisse im katechetischen Bereich durch Fortbildungslehrgänge am katechetischen Oberseminar in Naumburg bzw. dem Burckhardthaus in Berlin vertieft wurden.<889> Trotz dieser Inkongruenzen hob Landesbischof Beste 1964 in seinem Statement den Bedarf der mecklenburgischen Kirche an einer Fortführung der Vikarinnenkurse hervor, die sich seiner Auffassung nach an den jeweiligen Schwerpunkten der Theologinnenarbeit orientieren sollten: Spezialfürsorge, spezielle Wortverkündigung, Unterricht, übergemeindliche Aufgaben, Seelsorge, Ausbildung und dergleichen.<890> Die Kirchenleitung der östlichen Gliedkirchen befürwortete schließlich auch die Fortführung dieser VELKD-Vikarinnenseminare wegen eines rationellen Einsatzes von Kräften und Mitteln. Die inhaltliche Basis sollte sich auf die gemeinsamen Schwerpunkte der Vikarinnentätigkeit in allen Landeskirchen beziehen und aus Katechetik (inklusive Pädagogik und Psychologie), Diakonik, Seelsorge,
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Schriftauslegung und Wortverkündigung bestehen. Eine explizite homiletische Ausbildung war nicht vorgesehen, da den Theologinnen teilweise nicht die öffentliche Wortverkündigung gestattet war.<891>Den Vikarinnenkurs 1966 in Schwerin plante der Rektor des dortigen Predigerseminars. Bei diesem Dreieinhalbmonatskurs lag der Schwerpunkt im katechetischen und seelsorgerlichen Bereich. Homiletik sah er nicht als Lehrfach vor. Es gab jedoch ein ausgeprägtes geistliches Leben, an dessen Gestaltung die Theologinnen stark beteiligt waren. Auch gegen den Einspruch der anderen Landeskirchen bei der Beratung seines Konzeptes durch die VELKD-Kirchenleitung hielt Rektor Lippold daran fest, beschränkte homiletische Kenntnisse zu vermitteln, eine Kinder- und eine Hauptgottesdienstpredigt auszuarbeiten zu lassen sowie in die Liturgik und Ausführung von Kasualien einzuführen.<892> Schwerpunkte dieses Kurses waren die katechetische Vermittlung, die seelsorgerliche Arbeit, Einblicke in die Diakonie sowie die volksmissionarische Arbeit. Der konfessionalistische Aspekt trat zurück. Landesbischof Beste gab zwar Lehrstunden im Bereich "Kirchenkunde". Er verwies dabei jedoch sowohl auf die konfessionellen Zusammenschlüsse VELKD und LWB als auch die EKD und ÖRK. Auch die Vikarinnenfrage diskutierten die Theologinnen eher seelsorgerlich und pragmatisch als konfessionsspezifisch. <893> In dem Bericht von Vikarinnen über das Vikarinnenseminar betonten diese erneut den Kontakt mit anderen Vikarinnen über die eigene Landeskirche hinaus als "große Bereicherung". An diesem Kurs hatten acht junge mecklenburgische Theologinnen teilgenommen, von denen ein Teil verlobt oder verheiratet war sowie zwei ältere sächsiche Theologinnen. Die Theologinnen wünschten eine Fortsetzung dieser Kurse statt einer Integration ins landeskirchliche Predigerseminar oder der Einführung landeskirchlicher Vikarinnenseminare.<894> Die Kursdauer sollte weiter verlängert werden. Der Lehrplan sollte um eine vertiefte Behandlung soziologischer und psychologischer Aspekte sowie eine intensive Reflexion des Verhältnisses von Staat und Kirche ergänzt werden. Dies scheint sich im Lehrplan für das Vikarinnenseminar 1969 in Eisenach ausgewirkt zu haben.
Zeitlich und inhaltlich glichen die ostdeutschen VELKD-Vikarinnenseminare offensichtlich immer stärker dem EKU-Konzept Dr. Bourbecks. Ein deutliches Schwergewicht lag auf der Einführung in verschiedene Bereiche kirchlicher Arbeit. Der gesellschaftliche Bezug blieb allerdings auf die Einführung in einzelne kirchliche Arbeitsformen beschränkt. Die Anfragen an die Effektivität und Notwendigkeit einer besonderen geschlechtsspezifischen Ausbildung der Lehrvikarinnen scheinen nicht zuletzt durch die kirchenrechtliche und praktische Angleichung der Arbeit der Theologinnen an die ihrer männlichen Kollegen auch bei den Kirchenleitungen gewachsen zu sein. So fanden in den 70er Jahren keine Vikarinnenkurse mehr statt, sondern die Theologinnen wurden in die landeskirchlichen Predigerseminare integriert.<895> Dies scheint auch der Mehrheit der Theologinnen
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entsprochen zu haben, die gegen ihre "Miniausbildung" protestierten.<896> Die Theologinnen, die bis 1965 Lehrvikariat machten, taten dies oft ohne Begleitung und Anleitung für ihre praktische Arbeit. So hatten sie z.B. oft eine Gruppe von 20 Christenlehrekindern zu übernehmen und kontinuierlich Sonntagsgottesdienste zu halten oder über längere Zeiten Urlaubsvertretungen zu leisten. Manche bezeichneten ihre fehlende Begleitung als Katastrophe, da sie keine Möglichkeit zur Korrektur bestimmter Schwächen hatten.<897>232
Als drittes Desiderat hatte die Landessynode 1957 die Erstellung einer Musterdienstanweisung für Theologinnen im gemeindlichen Dienst benannt.<898> Anfang 1960 wies ein Landessuperintendent darauf hin, daß eine solche immer noch fehlte, und die Ende 1959 vom mecklenburgischen Oberkirchenrat versandten VELKD-Richtlinien von 1956 ebenso unklar waren wie das mecklenburgische Pfarrvikarinnengesetz von 1954. In beiden stand, daß die Theologinnen selbständig arbeiten sollten und daß ihnen Aufgaben des Pfarramts übertragen werden konnten. Jedoch war die Frage der Sakramentsverwaltung und die selbständige Übernahme eines Gemeindebezirks offengelassen bzw. von der persönlichen Eignung der Theologin abhängig gemacht worden, ohne daß geklärt war, wer diese beurteilen sollte. Dies führte zu "Härte und Unbilligkeit" gegenüber den Theologinnen, die dadurch zu "unselbständigen Handlangern des Pastors" wurden, obwohl sie die gleiche Ausbildung wie ihre männlichen Kollegen hatten.<899> Zudem hatte der hannoversche Bischof Lilje festgestellt, daß es keine theologischen Gründe gegen die Gleichstellung männlicher und weiblicher Theologinnen gebe. Trotz dieser Anfrage existierte offensichtlich bis Ende 1962 noch immer keine allgemeingültige Dienstanweisung für Theologinnen im Gemeindedienst, sondern eine solche wurde von Fall zu Fall aufgestellt.<900>
Nach Auffassung von Landesbischof Beste sollten die Theologinnen vor allem in "frauengemäßen Tätigkeitsfeldern" mit Frauen und Kindern arbeiten. Das hieß für ihn im Bereich der Katechetik und Diakonie<901>, in kirchlichen Werken, in der landeskirchlichen Verwaltung (Archiv, Bibliothek) sowie in missionarischen Arbeitsfeldern.<902> Die Arbeit in Kirchengemeinden sah er als weniger geeignet an.<903> Er lehnte die Umwandlung von Pfarrstellen in Pfarrvikarinnenstellen auch dann ab, wenn faktisch die Theologinnen über längere Zeit die volle Gemeindearbeit und nicht nur "Hilfeleistungen" für Gemeindepastoren übernahmen.<904> Die mecklenburgischen Theologinnen akzeptierten dieses Konzept nicht. Auch die Theologin Anna Muche lehnte die Versetzung in die landeskirchliche Arbeit ab und wollte in der Gemeindearbeit bleiben: "Wenn ich noch eine Bitte aussprechen darf, so in aller Herzlichkeit und Demut diese: Lassen Sie mich in der Gemeindearbeit! Ich weiß nicht, ob ich eine Spezialarbeit mit gleicher Liebe und Hingabe tun könnte. Es ist meine tiefste Überzeugung, daß vom Gottesdienst her als vom Zentrum und nicht durch Arbeitskreise die Gemeinde auferbaut werden
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kann. Es wäre nicht gut, wenn ich dieser Überzeugnung zuwiderhandeln müßte."<905>Eine andere Theologin wies den Vorschlag, als Hausmutter in einem Diakonissenmutterhaus tätig zu werden, als nicht ihrer Ausbildung adäquat zurück.<906> Eine weitere Theologin erkannte, daß die Konstruktion der vorgesehenen Stelle aus einem Teil katechetischer Arbeit und einem Teil übergemeindlicher Jugendarbeit ohne festen gemeindlichen Bezugspunkt vor allem auf die Beschäftigung als "Chauffeuse" der Kreiskatechtin hinauslaufen würde.<907>
Das Ergebnis dieser relativ eindeutigen Option der Theologinnen für einen selbständigen gemeindlichen Dienst war, daß bis 1963 sechs weitere Vikarinnenstellen in Kirchengemeinden eingerichtet wurden, obwohl die ursprünglich für Theologinnen vorgesehenen Stellen im Bereich kirchlicher Werke, katechetischer Arbeitsfelder und als Ersatz für zweite Pfarrstellen in größeren städtischen Pfarreien noch nicht oder nur vorübergehend besetzt waren.<908> Insgesamt stieg die Zahl mecklenburgischer Theologinnen im kirchlichen Dienstverhältnis von 1955, als eine Vikarin auf einer Stellenplanstelle und zwei Vikarinnen in Ausbildung waren, auf insgesamt neun kirchlich beschäftigte Theologinnen 1957, davon fünf in Ausbildung<909>, auf schließlich insgesamt neunzehn im Jahre 1963, von denen sich sieben in Ausbildung befanden. Von den 12 Pfarrvikarinnen waren zu diesem Zeitpunkt zwei Drittel in Kirchengemeinden tätig, sechs davon auf speziell vom LSA bewilligten Stellen. Von den zwei Anstaltsplanstellen war die im Stift Ludwigslust an eine kurz vor dem zweiten Examen stehende Theologin vergeben worden. Die fünf Planstellen in den kirchlichen Werken stießen zunächst auf wenig Gegenliebe. Nur zwei davon, eine Krankenhausseelsorgestelle an Schweriner Kliniken und eine im Bereich der landeskirchlichen Jugendarbeit hatten Theologinnen besetzt. Im Bereich der kirchlichen Lehrtätigkeit waren zwei der drei Stellen besetzt, nämlich die Stelle am katechetischen Seminar in Schwerin und eine Stelle in Kirch-Mummendorf, wo gemeindliche Arbeit und vordiakonische Ausbildungstätigkeit zu leisten waren.<910>
Die Tendenz zur Übernahme gemeindlicher statt übergemeindlicher Arbeitsfelder setzte sich bis 1964 fort. Zu diesem Zeitpunkt existierten in der mecklenburgischen Landeskirche insgesamt 24 Theologinnen, von denen sieben in der Ausbildung waren. Von den siebzehn fertig ausgebildeten Theologinnen waren dreizehn eingesegnet. In Kirchengemeinden waren dreizehn Theologinnen mit einer Dienstanweisung eingesetzt. Eine Theologin arbeitete als Lehrkraft am katechetischen Seminar und zwei in der kirchlichen Erziehungsarbeit. Eine andere Theologin hatte die Stelle im Stift Bethlehem übernommen.<911> Dies bedeutete, daß 80% der fertig ausgebildeten Theologinnen in Kirchengemeinden
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tätig waren. Der Umfang dieser Option von Theologinnen für die Gemeindearbeit war angesichts der ursprünglich eher auf übergemeindliche Tätigkeiten ausgerichteten Berufsvorstellungen der Theologinnen<912> und den Problemen von Theologinnen bei gemeindlicher Anstellung überraschend. Teilweise wurden die Theologinnen als eine Art "Feuerwehr" für erkrankte Pfarrer im Kirchenkreis eingesetzt, teilweise hatten sie dort höchst unsichere Anstellungsformen und arbeiteten ohne Dienstanweisung, manchmal sogar inklusive Sakramentsverwaltung und Leitung des Kirchgemeinderates, obwohl dies nach dem Vikarinnengesetz von 1954 nicht erlaubt war. Teilweise erlebten die Theologinnen in der Gemeindearbeit auch Anfeindungen von Kollegen in Nachbargemeinden oder wurden mit diskriminierenden Regelungen konfrontiert. So durfte eine Theologin die Leitung des Kirchgemeinderates und Sakramentsverwaltung in einem kleinen Dorf übernehmen, nicht jedoch in der Kleinstadtgemeinde, wo ihr Amtssitz war.<913>Die Gründe, die für die Übernahme gemeindlicher Arbeit sprachen, hatten offensichtlich größeres Gewicht. So akzeptierten die Gemeinden die Theologinnen in der Regel gut, wenn der Moment der Befremdung vorbei war, und keine grundsätzlichen Vorbehalte bestanden.<914> Insbesondere Gemeinden, die vorher lange Vakanzen hatten, waren über die kontinuierliche geistliche Begleitung durch die Theologinnen froh.<915> Die Theologinnen erfuhren ihre besonderen Fähigkeiten, z.B. in der seelsorgerlichen Begleitung bei Beerdigungen.<916> In der übergemeindlichen Arbeit fühlten sich die Theologinnen dagegen oft überfordert. Die meisten Gemeinden akzeptierten die Übernahme der Sakramentsverwaltung und eines vollen Pfarramtes mit allen Rechten und Pflichten inklusive Verwaltung und Leitung des Gemeindekirchenrates.<917> Die Landessuperintendenten hatten Interesse an einer Verringerung der Vakanzen im Kirchenkreis und plädierten teilweise auch aus theologischen Gründen für die Gleichstellung von Männern und Frauen im Pfarramt.<918> Sie dankten den Theologinnen für ihre ganze oder teilweise Übernahme pfarramtlicher Aufgaben. Manche versprachen ihnen die Ordination nach einer Bewährung im Gemeindedienst oder gestalteten die Einsegnung als eine Art Ordination, in dem sie etwa eine Ordinationsbibel überreichten oder gelegentlich die Dienstbezeichnung "Pastorin" verwendeten.<919> Letzteres führte allerdings durch die Mitteilung von Pastor Schnoor an den Oberkirchenrat zu einer Rüge des betreffenden Landessuperintendenten Dr. Steinbrecher.<920> Die Theologinnen schätzten an der Gemeindearbeit auch den kontinuierlichen Bezug
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zu einer festen Gemeinschaft, während die Arbeit in übergemeindlichen Stellen oft mit Reisedienst und häufigen Orts- und Personenwechsel verbunden war.<921>Ein Vergleich von Dienstanweisungen aus dem Jahr 1958 zeigt, daß Theologinnen, die übergemeindliche Spezialaufgaben in der Krankenseelsorge, im Reisedienst, in der Jugendarbeit oder Gemeindearbeit übernommen hatten, einer direkteren und regelmäßigeren Kontrolle unterworfen waren als die Vikarinnen im Gemeindedienst. So mußten erstere z.B. ein Tagebuch über ihre Tätigkeiten führen und jeweils vierteljährlich Bericht erstatten. Im Bereich der Jugendarbeit mußten sie sogar monatlich über den Stoff, die Darbietenden, die Zahl der Anwesenden und die Namen der LeiterInnen Auskunft geben.<922> Die Sakramentsverwaltung konnten Theologinnen in speziellen Tätigkeitsfeldern nur in Notfällen übernehmen. Sie mußten dies dem Pfarrer melden, der die Gesamtverantwortung für die Klinikseelsorge trug.<923> In Spezialdiensten waren die Adressatinnen vor allem Frauen, Kinder und weibliche Jugendliche. Dies entsprach nicht immer den Fähigkeiten und Vorstellungen der Theologinnen. In der Musterdienstanweisung für Theologinnen in der Gemeindearbeit waren auch einige Einschränkungen gegenüber der vollen selbständigen gemeindlichen Tätigkeit für Theologinnen vorgesehen, die in der Praxis jedoch teilweise gelockert oder aufgehoben waren. Das Verhältnis zu den Amtsbrüdern wurde dort entsprechend dem Vikarinnengesetz von 1954 als "selbständige Amtsführung" unter Dienstaufsicht des Landessuperintendenten geregelt. Mit dem zuständigen Gemeindepfarrer, der gleichzeitig erster Pfarrer der Gemeinde, Leiter des Kirchgemeinderates und ihr Vorgesetzter war, sollten sie in ständigem Kontakt stehen, z.B. durch regelmäßige Dienstbesprechungen, und grundsätzlich Übereinstimmung in der Gemeindearbeit suchen, um deren Einheitlichkeit zu sichern. Mit Zustimmung des Kirchgemeinderates konnten sie einen eigenen Seelsorgebezirk übernehmen, in dem sie auch für Amtshandlungen zuständig waren. Eventuelle Hindernisse bei der Sakramentsverwaltung sollten sie vorher ansprechen. Sie trugen die Mitverantwortung für die Gemeindearbeit durch seelsorgerliche Hausbesuche und die Übernahme missonarischer und diakonischer Dienste. Gottesdienst und Kindergottesdienst übernahmen die Theologinnen im Gemeindedienst regelmäßig. In Sakramentsgottesdienst sollten sie dagegen nur assistieren. Dies konnten sie jedoch in der Praxis nicht einhalten. Nach dem Kirchengesetz von 1954 war es nur in Ausnahmefällen möglich. Als Unterrichtsaufgaben kamen ihnen laut Musterdienstanweisung der Vorkonfirmandenunterricht und dem Pfarrer der Konfirmandenunterricht zu. Die Dienstanweisung der Vikarin Bieleit übertrug dieser jedoch auch den Konfirmandenunterricht regulär. Seelsorge in Krankenhäusern und Altersheimen sollten die Theologinnen vor allem in Frauenklinken übernehmen, und dort auch Beichte und Abendmahl halten. Ihr spezifisches Arbeitsgebiet in der Kirchengemeinde sollte im Bereich der Arbeit mit Frauen und weiblichen Jugendlichen liegen. Den Vorsitz des Kirchgemeinderates sollten sie nicht führen, sondern an ihm und anderen amtlichen Zusammenkünften lediglich mit beratender Stimme teilnehmen. Darüber hinaus sah die Musterdienstanweisung weitere Bereiche vor, die teilweise aber in den individuellen Dienstanweisungen einzelner Theologinnen fehlten: Bibelstunden, diakonische Arbeit, Sammlungswesen, Christenlehre, Schulung von Kirchenältesten und kirchlichen MitarbeiterInnen, Abhalten von Gottesdiensten "minderer Bedeutung" wie z.B. Morgen- und Wochenschlußandachten.<924>
Der Ausschuß der Landessynode für Nachwuchsfragen bat im Januar 1962 die Landessynode, § 14 des mecklenburgischen Vikarinnengesetzes zu ändern. Männliche und weibliche Theologinnen sollten hinsichtlich Besoldung und Versorgung gleichgestellt werden. Der Präsident der Landessynode, Dr.
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Hachtmann, wandte sich Anfang Februar 1962 an den Oberkirchenrat, der dieses Anliegen besprechen und ggf. einen Kirchengesetzentwurf für die nächste Synode ausarbeiten sollte.<925> Landesbischof Beste wies diesen Vorschlag jedoch im Namen des Oberkirchenrates zurück. In den beiden Briefen an den Präsidenten der Synode, Dr. Hachtmann, und den Vorsitzenden des Ausschusses für Nachwuchsfragen, Creutzburg, variierten jedoch die Begründungen für diese Ablehnung. In beiden Briefen wies Beste auf die großzügige mecklenburgische Regelung im Vergleich mit den Regelungen in anderen Kirchen der EKD und VELKD hin. Er wollte die Ergebnisse der Diskussionen über die Veränderungen des Theologinnenrechts auf VELKD- und EKD-Ebene abwarten. In dem Brief an Dr. Hachtmann betonte Landesbischof Beste, daß der Maßstab nicht die im säklularen Bereich übliche Norm "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit sein könnte, sondern die Sicherung des Unterhalts von Theologinnen. Der sei bei ledigen Theologinnen niedriger als bei verheirateten Pastoren. Eine Notlage einer Vikarin aufgrund der geringen Besoldung sei nicht bekannt. Umgekehrt sei das Gehalt der Pastoren zu erhöhen, wenn das Gehalt der Theologinnen steige. Vorstellbar sei allerdings, daß nach dem 2. Examen Theologen und Theologinnen gemeinsam in die zweite Stufe der kirchlichen Besoldungsordnung kämen und damit alle etwas höhere Bezüge erhielten.<926> In dem Brief an den Vorsitzenden des Ausschusses für Nachwuchsfragen, Creutzburg, erwähnte Beste einen anderen Aspekt seiner Überlegungen. Eine Besoldungserhöhung als Anreiz für Theologinnen, in den kirchlichen Dienst zu treten, sei nicht wünschenswert, da die "Struktur unserer Kirche ohnehin leicht ein Gefälle zum Weiblichen hin nimmt." Die Erfahrungen mit Theologinnen seien "im allgemeinen, von rühmlichen Ausnahmen abgesehen, nicht besonders günstig."<927> Der Ausschuß für Nachwuchsfragen nahm jedoch den Antrag auf Gleichstellung der Theologinnen gegen den Willen Bestes nicht zurück. Die Landessynode verwies ihn zur weiteren Beratung an den Oberkirchenrat. Landesbischof Beste konstatierte, daß der Oberkirchenrat sicher sehr viel Zeit benötige, um sich einen gründlichen Überblick in der Theologinnenfrage zu verschaffen.<928>Exkurs: Die Debatte um Gleichstellung der Vikarinnen in der Besoldungsfrage auf der Ebene von EKD und VELKD
Die Debatte um die Gleichstellung der Theologinnen in der Besoldungsfrage hatte in der EKD 1956 mit einem Gutachten des Konvents Evangelischer Theologinnen in Deutschland begonnen, das dieser von zwei Kirchenrechtlern bestellt hatte.<929> Diese vertraten die Auffassung, daß entsprechend Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Forderung nach einer geschlechtsunspezifischen Besoldung aufgrund der gleichen Ausbildung rechtmäßig war. Die Mehrzahl der deutschen Landeskirchen und die EKD lehnten diese Forderung jedoch ab, da es sich bei der Theologinnenarbeit um ein Amt sui generis handele und deshalb die ungleiche Bezahlung gerechtfertigt sei.<930> 1957 kam es dann innerhalb der VELKD zur Beratungen über die
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Besoldungshöhe der Vikarinnen. Sachsen hatte eine besoldungsmäßige Gleichstellung vorgeschlagen, um der Abwanderung von in Sachsen für besondere kirchliche Aufgaben benötigten Vikarinnen in andere Landeskirchen mit weniger restriktivem Vikarinnenrecht zu vermeiden.<931> Die mecklenburgische Kirchenleitung lehnte dies ab und wünschte ein gemeinsames Vorgehen innerhalb der VELKD.<932> Die VELKD-Kirchenleitung empfahl den Gliedkirchen, nicht eine Angleichung an die Pfarrbesoldung vorzunehmen, da dies auch in anderen Kirchen nicht üblich sei, sondern eine eigene Besoldungordnung für die Vikarinnen zu entwerfen. Das Anfangsgehalt solllte dem männlicher Theologen entsprechen, beim Aufrücken und der Endstufe sollten jedoch Unterschiede bleiben.<933> Die Besoldungsabteilung des mecklenburgischen Oberkirchenrates entwarf daraufhin zwei Vorschläge für Besoldungsordnungen, die jedoch keine Beachtung fanden.<934>
Die mecklenburgische Kirchenleitung argumentierte gegen die besoldungsmäßige Gleichstellung der Theologinnen mit ihren männlichen Kollegen vor allem unter Verweis auf den Alimentationscharakter der Besoldung. Es wäre eine Ungerechtigkeit, wenn die ledige Theologin einen höheren Lebensstandard hätte als der verheiratete Pastor. Sie betonte, daß die Kirchen in der DDR das Recht hätten, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen. Dagegen hatte der Wismarer Landessuperintendent Dr. Steinbrecher, der sich sehr für die Theologinnenarbeit einsetzte, 1959 und 1963 in Briefen an den Oberkirchenrat auf die DDR-Verfassung hingewiesen und eine kirchenrechtliche Änderung gefordert, die eine geschlechtsunspezifische Besoldung für Theologinnen bewirken sollte. Er stellte die Argumentation von Landesbischof Beste in Frage, daß die notwendige Wahrung kirchlicher Eigenständigkeit durch geschlechtshierarchische Einkommensdifferenzen angemessen zum Ausdruck komme: "Es gibt keinerlei theologische und legitime kirchliche Geschichtspunkte, die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich ihrer Dienstbezüge zu differenzieren. (...) Die Eigenständigkeit der Kirche gerade auf solchem besoldungsrechtlichem Gebiete dokumentieren zu wollen, erscheint mir unangemessen."<935> Im Januar 1964 teilte Landesbischof Beste schließlich Landessuperintendent Steinbrecher mit, daß entsprechende Überlegungen über eine Neuordnung der Besoldung der Theologinnen im Gange seien, daß er aber weiterhin Steinbrechers Argumentation ablehne.<936>
Im Laufe der Diskussion und der Erarbeitung eines Entwurfes für ein neues mecklenburgisches Theologinnengesetz verschob sich der Maßstab für die Theologinnenbesoldung hin zur Anlehnung an das für männliche Theologen Übliche. So war im ersten Entwurf des Vikarinnenausschusses der Landessynode nach den Beratungen Anfang Februar 1963 die geschlechtsunspezifische Besoldung vorgesehen, allerdings mit der Beschränkung, daß Theologinnen nur bis Stufe 9, nicht bis Stufe 12 der Kirchlichen Besoldungsordnung vorrücken konnten. Dies übernahm auch der OKR-Ausschuß in seinem Entwurf für die Frühjahrssynode 1964. Im Entwurf des Theologinnenausschusses vom Juli 1964 und allen weiteren Entwürfen und Überarbeitungen fielen diese Beschränkungen weg. In § 17 des Theologinnengesetzes von 1965 wurde eine Gleichstellung von männlichen und weiblichen TheologInnen hinsichtlich der Bestimmungen für Besoldung und Versorgung rechtsverbindlich.<937>
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Die mecklenburgische Frühjahrssynode 1962 hatte beschlossen, daß der Geistliche Ausschuß das Thema "Die Gestaltung des Amtes der Theologinnen in der Kirche" als Mittelpunkt der Herbstsynode 1962 vorbereiten sollte. Ilse Vogt stellte als Vertreterin der mecklenburgischen Vikarinnen deren Position und Anliegen dar. Die Theologinnen wünschten jeweils selbst ihre "persönliche Eignung" dafür einzuschätzen, ob sie ein volles Pfarramt oder eine andere selbständige Arbeit und nicht eine Hilfeleistung für einen Pastor übernehmen wollten. Im Falle der Übertragung des vollen Pfarramts strebten sie eine Ordination an. Die Erstellung einer Dienstanweisung sollte nicht zur Einschränkung des Aufgabenbereiches dienen. Die Synode sollte den Stellenplan für Pfarrvikarinnen erweitern. Der Oberkirchenrat sollte die Meinung der Vikarinnen bei Berufung und Versetzung anhören. Der Besuch eines Predigerseminarkurses sollte verbindlicher Bestandteil der Ausbildung sein. Bei Eheschließung sollten verschiedene Möglichkeiten bestehen, wie z.B. das Ruhen der Ordinationsrechte. Die Theologin und Synodalin Margarete Kulow betonte, daß nicht alle Theologinnen die Absicht hätten, ein volles Pfarramt "auf jeden Fall" zu übernehmen. Viele wollten auch "neue Möglichkeiten des Amtes" entdecken.<938>
Im Unterschied zu diesen sich auf die Erfahrungsebene berufenden Statements von Seiten der Theologinnen beleuchtete die Aussprache im Synodenplenum vor allem theologische Aspekte der Theologinnenarbeit: Wie war die Relevanz biblischer Aussagen einzuschätzen, z.B. in Eph 5 über die Unterordnung der Frau? Waren diese als "zeitgebunden" zu relativieren, entsprechend der historischen und kulturellen Differenz zur gegenwärtigen Situation von Frauen in Kirche und Gesellschaft, oder im Sinne einer Forderung nach Schutz der Frau in einer "übersexualisierten Welt" durch Absonderung zu verstehen? War die bleibende schöpfungsmäßige Einordnung der Frau im Sinne von Gen 1 und 1. Tim 2 auch für die Gegenwart verbindlich? Welche Bedeutung hatte es, daß Jesus bei der Apostelwahl nur Frauen berücksichtigte, obwohl er sich sonst häufig auch an Frauen wandte und diese ebenfalls in seiner Nachfolge standen? Waren die Weisungen, die in den urchristichen Gemeinde an Frauen ergingen, daß sie nicht durch ein Amt, sondern durch ihr Leben, vor allem in der Familie, Mission betreiben sollen, inzwischen anders zu verstehen, ähnlich wie sich auch die Position der Heiden und Sklaven in der christlichen Gemeinde und in der Gesellschaft geändert hatte? Mußte die systematisch-theologische Reflexion des Amtes, die normalerweise von dessen Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ausging, nun auch bezüglich des Geschlechts des Amtsträgers Erwägungen anstellen? Welche Bedeutung hatte der ökumenische Aspekt, daß nahezu alle großen Kirchen (kath., orth., luth. Kirchen Nordamerikas) unter Verweis auf die Bibel gegen die Frauenordination argumentierten und auch die selbständig gewordenen Kirchen in anderen Kontinenten, in denen Frauen oft eine wichtige Rolle bei der Kirchengründung gespielt hatten, den Frauen nicht das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertrugen? Auch unter Berufung auf Luther sei eine reguläre Wahrnehmung des Amtes der Wortverkündigung durch Frauen nicht möglich.
Diese Argumentation richtete sich gegen die Praxis der Theologinnenarbeit in der mecklenburgischen Landeskirche. Es war notwendig, den Schwebezustand zu beenden. In der Gemeindepraxis herrschte oft ein situativer Bedarf, so daß Theologinnen die Sakramentsverwaltung ohne rechtliche und geistliche Legitimation ausübten. Die Differenz zwischen Ordination und Einsegnung wurde unter Einbeziehung der Überlegungen der VELKD reflektiert. Diese unterschieden zwischen einer allgemeinen Ordination für männliche Theologen und einer relativen Ordination hinsichtlich der besonderen Ausprägung des geistlichen Amtes, wie es die Theologinnen ausübten. Die Frage der Ordination wurde zum zentralen Thema der weiteren Diskussion: Sollten die Theologinnen für ihr Amt bzw. ihren Dienst ordiniert werden? Mehrere SynodalInnen stellten den Antrag, unverzüglich zu ordinieren. Dieser Antrag wurde abgelehnt und ein Ausschuß gegründet, in dem u.a. zwei LaiensynodalInnen und zwei Theologinnen (Margarete Kulow, Ilse Vogt) vertreten waren. Seine Aufgabe war es, entweder das Vikarinnengesetz von 1954 zu überarbeiten oder ein neues Kirchengesetz vorzulegen. Er sollte folgende Aspekte behandeln: Ordination, Amtsbezeichnung, Aufgabengebiet, Rechtsstellung (Vorbildung, Anstellung, Dienstanweisung, Besoldung, Heirat, Ruhestand, Konventszugehörigkeit).<939>
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Der mecklenburgische Vikarinnenausschuß versuchte zunächst mit Hilfe der theologischen Literatur aus dem Bereich der DDR, vor allem von lutherischen Theologen, und einem Überblick über die Regelungen anderer Landeskirchen in der VELKD sowie der Ökumene Orientierung zu gewinnen. Besonders intensive Beachtung fand der Entwurf für ein Pastorinnengesetz in Hannover. Dieser hatte deutlichen Einfluß auf die Erarbeitung des ersten Entwurfes für ein mecklenburgisches Vikarinnengesetz, der im Februar 1962 vorgelegt und im März 1962 überarbeitet wurde. Die Präambel wurde auf Drängen von Landesbischof Beste aus dem Entwurf entfernt, da er eine solche als gesetzestechnisch unmöglich empfand. 1962 kam der Entwurf in die Landessynode.Sein Ausgangspunkt war, das geistliche Amt in der ELLM auch an weibliche Theologinnen zu übertragen. Ihre Aufgaben im geistlichen Amt sollten vor allem dort liegen, wo ihr Dienst entsprechend ihren Gaben und ihrer Eigenart besonders erforderlich war. Der Weg ins geistliche Amt sollte so aussehen, daß sie nach dem zweiten Examen drei Jahre Dienst in einer Anstalt, einem kirchlichen Werk oder Hilfeleistung in einer Gemeinde entsprechend einer vom Oberkirchenrat erlassenen Dienstanweisung leisten sollten. Erst dann sollte ihre Befähigung für Pastorinnenstellen entsprechend dem Stellenplan festgestellt werden. Verbunden mit der Übernahme einer solchen Planstelle, in einer Gemeinde mit mindestens einer weiteren Pfarrstelle sollten die Ordination und die Amtsbezeichnung Pastorin sein. Bei Eheschließung sollten die Theologinnen weiterhin aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. Allerdings sollte die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im Einzelfall bestehen.
Der Rektor des Schweriner Predigerseminars Lippold hielt bei der Frühjahressynode 1963 ein Referat "Über die Möglichkeit der Frau zum geistlichen Amt". Er beschäftigte sich vor allem mit den Konsequenzen der Eheschließung für das Rechtsverhältnis der Theologin, also wie sich ihre Arbeitsform bei einer Veränderung ihrer Lebensform wandeln würde. In dieser Frage sah er das zentrale theologische Problem der Frauenordination. Des Neue Testament und die kirchengeschichtliche Tradition fand er uneindeutig und versuchte die Entwicklung der aktuellen Lage auch im Licht der Ökumene zu sehen. Auf dem Hintergrund seines lutherischen Ordinationsverständnisses, daß die Ordination ein mandatum indelebile sei, sah er Probleme, dieses Mandat durch die Heirat zu unterbrechen. Er differenzierte zwischen der von Gott definitiv als vocatio interna und benedictio ergehenden inneren Berufung ins Amt und der von der Kirche zugesprochenen vocatio externa. Letztere war mit der Sendung (missio) in ein bestimmtes Arbeitsfeld, für eine bestimmte Aufgabe und teilweise für eine bestimmte Zeit verbunden und konnte variieren. Daraus entwickelte er die Möglichkeit, die Theologinnen zum "Amt der Vikarin" in begrenzter Form zu ordinieren, funktional eingegrenzt und mit einer spezifischen missio, die ihren besonderen Gaben entsprach und mit der Eheschließung ein Ende fand.<940>
In der synodalen Diskussion polarisierten sich die Standpunkte, vor allem hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses, verbunden mit der hermeneutischen Frage, inwieweit die biblischen Weisungen zur Unterordnung der Frau in der Gegenwart noch Gültigkeit besäßen. Einige Synodale beriefen sich auf die Auffassungen der beiden lutherischen Bischöfe Stählin und Dietzfelbinger, die die Frauenordination als falsche Anpassung an das männliche Leitbild und die säkulare Gleichberechtigung und Hemmungslosigkeit ablehnten. Sie sahen verhängnisvolle Konsequenzen auf die Kirche zukommen, wenn die echten Frauen fehlten, die den Frauen helfen könnten, ihren Dienst als Frau recht zu tun. Darin liege auch die Chance zur Lösung vom Einmannpfarramt und es sei gut für die Einheit der Kirche. Die BefürworterInnen der Frauenordination wiesen darauf hin, daß die Diskussion über die Frauenordination inzwischen in allen Kirchen im Gange sei. Es gelte nun, Neues zu wagen bzw. nicht bereits in der Praxis stattfindende Entwicklungen zurückzudrehen. Eph 5 sei für die Situation von Frauen in der Ehe gedacht. Das Geschlechterverhältnis in der Gegenwart sei völlig anders. Die Frau springe für den Mann in Gesellschaft und Familie ein, während dieser in den aktuellen Forderungen der Zeit versage. Die Intention des Gesetzentwurfes sei nicht die Angleichung an den Mann, sondern, wie es in § 1 heiße, die Frau entsprechend ihren Gaben und ihrer Eigenart einzusetzen. Ein Synodaler brachte als etwas eigenartige Begründung seines Plädoyers für die volle Pfarramtsübernahme durch Theologinnen, daß diese entschädigt werden müßten, wenn sie nicht als
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Pfarrfrauen dienen konnten.<941> Der Geistliche Ausschuß, der während der Landessynode mit einer weiterführenden Reflexion des Theologinnengesetzes beschäftigt war, schlug vor, eine endgültige Regelung erst bei der Landessynode 1963 anzustreben. Damit verbunden war nicht die Erwartung, die divergierenden Positionen auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen oder die Frage weiter zu verschleppen, sondern die Bereitschaft, sich für ein gemeinsames Vorgehen der VELKD-Gliedkirchen offen zu halten.<942>Auslöser für die neuerliche Beschäftigung mit der Theologinnenarbeit auf der Ebene der VELKD zu Beginn der 60er Jahre waren die Bestrebungen der Hannoverschen Landeskirche zu einem neuen Theologinnengesetz. Theologinnen sollte es demnach unter bestimmten Umständen möglich sein, eine freie Pfarrstelle zu übernehmen und zum Dienst als Pastorin mit dem Auftrag zu öffentlicher Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ordiniert zu werden. Die Voraussetzungen sollten zum einen in den individuellen Qualitäten der jeweiligen Theologin bestehen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit geeignet sein sollte, und im Anschluß an die Hilfspastorinnenzeit fünf Jahre als Pastorin auf einer speziellen Pfarrstelle mit eingeschränkten Befugnissen entsprechend §15 der Hannoverschen Kirchenverfassung tätig gewesen sein sollte. Zum anderen mußte auch die Struktur der betreffenden Pfarrstelle geeignet sein. Es sollte sich um eine Kirchengemeinde mit mindestens drei Pfarrstellen bzw. eine Ortschaft mit mindestens zwei Kirchengemeinden mit jeweils zwei Pfarrstellen handeln. Damit sollten Praxis und Recht wieder stärker angeglichen und die Verkündigung gewährleistet werden. Dies war ohne die Mitarbeit der Theologinnen immer schwerer. Mit der theologischen Umstrittenheit der Frauenordination wollten sie pragmatisch umgehen. Pastorinnen sollten nur in Gemeinden mit mehreren Pfarrstellen tätig werden können, so daß immer eine Ausweichmöglichkeit bestand.<943>
Die Gliedkirchen der VELKD wurden um Stellungnahmen zu diesem Entwurf gebeten. Der mecklenburgische Oberkirchenrat schloß sich der Position der sächsischen Kirche an, nicht überstürzt zu handeln, sondern Rücksicht auf die Einheit der VELKD zu nehmen. Die thüringische Kirche begrüßte die Tendenz zur Ordination erst im fortgeschrittenen Alter von 35 bis 40 Jahren, in dem keine Kollisionen zwischen Ehe und Beruf mehr zu erwarten waren.<944> Die Sorge um die Einheit der VELKD entstand angesichts der deutlichen Differenz in den Positionen der Hannoverschen und der bayerischen Landeskirche. Letztere lehnte die Übertragung des vollen Amtes an Theologinnen scharf ab. Sie gewann deutlichen Einfluß auf die Stellungnahme des theologischen Ausschusses der VELKD zum Amt der Theologin im August 1962. Er stellte die Einwände gegen die Frauenordination in den Vordergrund. Die theologische Begründung sei unklar und belaste die Gewissen derjenigen, die darin lediglich eine Anpassung an säkulare Argumente erkennen könnten. Die Ordination als Berufung auf Lebenszeit stehe im Widerspruch dazu, daß normalerweise die Heirat für Frauen das Ende ihrer Berufsausübung bedeute. Das Hirtenamt an der ganzen Gemeinde sei in einer 2000-jährigen Tradition mit dem Bild des Hausvaters verbunden. Die Angleichung der Theologinnenarbeit an das pastorale Amt verstärke die Pastorenkirche und setze die Frau in Konkurrenz zum Mann, statt daß sie spezifische Aufgaben übernehme.<945> Frauenspezifische Aufgaben sah er z..B. in der Arbeit im volksmissionarischen Vorfeld, die der Kirche entfremdete Menschen zur Gemeinde führe. Unter Hinweis auf die weibliche Anpassungsfähigkeit sprach er den Frauen eine besondere Eignung für den missionarischen Dienst zu. Er hielt sie aufgrund ihrer eigenen Lebensform besonders geeignet für den seelsorgerlichen Dienst an berufstätigen und alleinstehenden Frauen sowie an jungen Mädchen
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zwischen Schulentlassung und Heirat und auch für die geistliche Familienpflege, wie z.B. die Arbeit mit berufstätigen Müttern. Ein komplementäres Geschlechterverhältnis beurteilte er als mit der biblischen Überlieferung übereinstimmend. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung hieß es, daß das Amt der Theologinnen durch seine Ausübung Gestalt gewinnen solle und sich auf spezifischen Stellen vollziehen solle, die u.U. durch Umwandlung von Gemeindestellen entstehen könnten.Im Oktober 1962 beschloß der Ausschuß der Referenten der VELKD-Gliedkirchen eine Überarbeitung der VELKD-Richtlinien zur Theologinnenarbeit von 1956. Die Ausgangsbasis sollte folgende Bestimmung des Amtes der Theologinnen sein. Es sollte sich um eine "eigenständige Ausprägung des einen, der Kirche von ihrem Herrn eingestifteten Amtes" handeln.<946> Es sollte weder aus dem geistlichen Amt herausgenommen noch ins Pfarramt der Männer hineingenommen werden. In mehreren Sitzungen erarbeitete ein VELKD-Ausschuß einen Entwurf für neue VELKD-Richtlinien, entsprechend der in der VELKD-Verfassung vorgesehenen Anregung für eine allmähliche Rechtsangleichung. § 1 bezeichnete die Theologinnenarbeit als "Dienst", der eine "eigenständige, die besonderen Gaben und die Eigenart der Frau berücksichtigende Ausprägung des Amtes der Kirche" darstelle. Gleichzeitig sollte ihnen die Teilhabe an öffentlicher Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung möglich sein und durch die Ordination übertragen werden, sofern keine Heirat absehbar war. Die Heirat der Theologin sollte grundsätzlich das Ende ihrer beruflichen Laufbahn bedeuten. Nur in besonderen Fällen sollte für eine begrenzte Zeit und mit einem begrenzten Dienstauftrag Ausnahmen möglich sein. Grundsätzlich sollten die Theologinnen nicht normale Pfarrstellen, sondern spezielle Pastorinnenstellen übernehmen, die u.U. einen örtlich definierten Seelsorgebezirk einschließen konnten. In diesem Fall erhielten die Gemeindeglieder das Recht auf Dimissoriale. Priorität sollte für die Theologinnenarbeit weiterhin der allgemein-kirchliche Bereich haben.
Die Kirchenleitung der VELKD beschloß Anfang 1963 nicht, wie vorgesehen, diesen Entwurf für neue Richtlinien, sondern sie hob die alten Richtlinien von 1956 auf, damit die Theologinnenpraxis mancher Landeskirchen nicht weiterhin außerhalb des Rechtes stattfände. Eine gemeinsame inhaltliche Konzeption auf VELKD-Ebene mit elastischen Fomulierungen im Einzelfall schien nicht möglich. Eine nur formale Regelung sah sie als nicht ausreichend an. Sie betrachtete als Hauptproblem die mangelnde Übereinstimmung hinsichtlich des Zusammenhangs Amt, Ordination und Gemeindeleitung. Der Konflikt zwischen Hannover und Bayern über das differierende Amtsverständnis bestand weiterhin. Hannover beschloß daraufhin nach einem vorläufigen Abschluß der eineinhalbjährigen Debatte im Dezember 1963 sein Theologinnengesetz, das besondere Pastorinnenstellen vorsah, die jedoch öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung einschließen sollten und mit der Amtsbezeichnung "Pastorin" verknüpft waren. Der Dienst sollte sich in Anlehnung an eine von der Kirchengemeinde aufgestellte Dienstordnung vollziehen. Bei der Eheschließung war in besonderen Fällen eine befristete Weiterarbeit möglich.<947>
Der Vikarinnenausschuß der mecklenburgischen Landesynode versuchte im Herbst 1963 die bei der Frühjahrssynode geäußerten Einwände und Auffassungen aus dem Entwurf der neuen VELKD-Richtlinien für die Überarbeitung des mecklenburgischen Gesetzentwurfes aufzunehmen. Er bezeichnete die Theologinnenarbeit als besondere Ausprägung des geistlichen Amtes der Frau und charakterisierte sie, wie § 1 des VELKD-Entwurfes, als "Dienst entsprechend den besonderen Gaben und der Eigenart der Frau".<948> Wie in dem vorhergehenden Entwurf sollte eine Partizipation beider Geschlechter am geistlichen Amt möglich sein. Wenn sie öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übernahmen, sollten die Theologinnen ordiniert, in anderen Fällen eingesegnet
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werden.<949>Pastorinnenstellen sollten, entsprechend der Entwicklung in der mecklenburgischen Landeskirche, auch für den selbständigen Dienst der Theologin in Landgemeinden eingerichtet werden, u.U. auch in Gemeinden ohne weitere Pfarrstelle - entgegen den VELKD-Richtlinien. Kirchenmitglieder, die die Amtausübung einer Theologin ablehnten, konnten bei der Lokalgemeinde ein Dimissoriale beantragen. Sie hatten darauf nicht wie in der VELKD-Richtlinien einen automatischen Anspruch. Weiterhin sollten die Theologinnen allerdings vorrangig in allgemein-kirchlichen Aufgaben eingesetzt werden. Bei Heirat war weiterhin die Regelentlassung und in besonderen Fällen eine Wiederaufnahme des Dienstes vorgesehen. Ein Gemeindepfarramt mit eigenem Seelsorgebezirk sollte nicht möglich sein. Erstmals war in dem Gesetzentwurf des Vikarinnenausschusses im Oktober 1963 die Existenz des Vikarinnenkonvents und der Vertrauenspastorin offiziell erwähnt.<950> Die Herbstsynode 1963 verabschiedete diesen Entwurf jedoch nicht, sondern beauftragte den Oberkirchenrat mit der Erstellung eines zweiten Entwurfes und vertagte die endgültige Entscheidung bis zur Frühjahrssynode 1964.
Landesbischof Beste berief zur Beratung und Erstellung eines alternativen Entwurfs des Oberkirchenrates im Januar 1964 einen eigenen Ausschuß ein. Die Angesprochenen zeigten zunächst wenig Neigung zur Mitarbeit bzw. verwiesen auf ihre fehlende Kompetenz.<951> Schließlich nahmen teil die Leiterin der mecklenburgischen Frauenhilfe, Frahm, die im diakonischen Bereich tätige Theologin Kahlbom, die eine Beteiligung einer Theologin im Gemeindedienst forderte<952>, Landessuperintendent Bosinski, der die Notwendigkeit einer je individuellen Verwendung der Theologinnen betont hatte, Pastor Schnoor, der den Landesbischof auf die unrechtmäßige Bezeichnung der Vikarin Bieleit als "Pastorin" hingewiesen hatte, die beiden Pastoren Harder und Siegert sowie Oberkirchenrat Gasse und Landesbischof Beste.<953> Als Unterlagen über den bisherigen Stand der Diskussion sandte ihnen Landesbischof Beste vor allem Stellungnahmen zu, die seiner Position eines Amtes sui generis entsprachen: Die VELKD-Richtlinien von 1956 und 1963, das Gutachten des Theologischen Ausschusses der VELKD, sowie einen Artikel des bayerischen Landesbischofs Dietzfelbingers über den Dienst der Frauen in der Kirche.<954>
Die Arbeit dieses Ausschusses bestimmte die Absicht des Landesbischofs, in Übereinstimmung mit dem Theologischen Ausschuß der VELKD und dem bayerischen Landesbischof Dietzfelbinger, ein spezifisches Amt für Theologinnen in der Kirche zu schaffen, das nicht am Pfarramt orientiert war, um die Gräben in der Ökumene nicht zu vertiefen und die Aussagen der Heiligen Schrift nicht zu verdecken. Landesbischof Beste äußerte darüber hinaus die Befürchtung, daß die Frauen im
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Gemeindepfarramt psychisch und physisch überfordert wären.<955> Als Vertreterin der Theologinnen wies die Theologin Kahlbom auf die Differenz zwischen den rechtlichen Regelungen im Vikarinnengesetz von 1954 und den derzeitigen Erkenntnissen und Verhältnissen sowie den realen praktischen Tätigkeiten der Vikarinnen hin, die nicht der Dienstanweisung entsprachen. Ein besonderes Problem in diesem Zusammenhang sei die fehlende Sakramentsverwaltung in der Krankenhausseelsorge. Außerdem müßten die Begriffe Zusammenarbeit, Selbständigkeit und Partnerschaft für das Verhältnis zwischen den Theologinnen und ihren jeweiligen männlichen Kollegen und Dienstvorgesetzten geklärt werden. Ein Raum zum Experimentieren sollte den Theologinnen offen bleiben.<956> Umstritten war in der Ausschußarbeit vor allem, ob die Übertragung der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung bzw. der Gemeindeleitung die Ordination voraussetzte oder auch durch eine Einsegnung möglich war.Das Ergebnis der Ausschußberatungen war ein von Pastor Schnoor formulierter Entwurf, in dem die Übertragung des geistlichen Amtes an theologisch vorgebildete Frauen vorgesehen war, das entweder durch Ordination oder Einsegnung übertragen werden konnte und aus einem allgemeinkirchlichen oder kirchengemeindlichen Dienst bestehen konnte. Eine erneute Berufung verheirateter Pastorinnen sollte möglich sein, wenn "die persönlichen Verhältnisse keine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes erwarten lassen."<957>
Nach einer weiteren Beratung des Vikarinnenausschusses und einer Sitzung des Oberkirchenrates wurde der Entwurf entsprechend den konzeptionellen Intentionen von Landesbischof Beste verändert. Die Theologinnenarbeit charakterisierte bereits der Titel des Kirchengesetzes als "Dienst", zu dem sie eingesegnet, nicht ordiniert werden sollten. Die Theologinnenarbeit sollte in einem speziellen Frauenamt bestehen, das sich nicht am männlichen Pfarramt orientierte. So hieß es in § 1: "Die Theologin hat am Amt der Kirche in bestimmter Weise teil. Ihre Tätigkeit umfaßt Gemeindearbeit, Diakonie, Katechetik, Frauenarbeit, Jugendarbeit, Seelsorge in Krankenhäusern, übergemeindliche Aufgaben, kirchliche Verwaltung und anderes". Je nach dem Tätigkeitsbereich sollte ihre Berufungsurkunde vom OKR eine spezielle Berufsbezeichnung z.B. Vikarin, Pastorin, Dozentin, Kirchenrätin enthalten. Über eine Weiterarbeit nach der Eheschließung sollte nur im Einzelfall der OKR entscheiden.<958>
Der unklare Status der Theologinnen hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum geistlichen Stand der Kirche oder zum Laienstand wurde bei der mecklenburgischen Frühjahressynode 1969 als konkretes Rechtsproblem sichtbar, als davon das rechtmäßige Zustandekommen der Landessynode abhing. Die Theologin Kulow, die nicht mit der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt war, war seit 1958 als Vertreterin des geistlichen Standes in der Landessynode. In der synodalen Diskussion zeigte sich, daß die Kriterien über die Zugehörigkeit zum geistlichen Stand unklar waren: Hing sie von der theologischen Vorbildung oder von der Einsegnung bzw. der Ordination oder von der Übertragung von Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ab? Der synodale Rechtsausschuß bestätigte das rechtmäßige Zustandekommen der Synode. Der Oberkirchenrat äußerte Bedenken, zweifelte die Entscheidung jedoch nicht an.<959>
In der Plenumsdebatte über den Entwurf für ein neues Theologinnengesetz in der mecklenburgischen Landeskirche wurde zunächst über die Situation und Diskussion in anderen Landeskirchen informiert, wie z.B. Bremen, Lübeck, Hannover und Bayern. Auch in den anderen beiden lutherischen
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Landeskirchen in der DDR sei eine Überarbeitung der Theologinnengesetze im Gang.<960> Oberkirchenrat Gasse stellte die Charakteristika des Entwurfes des Oberkirchenrates vor: Demnach sollten die Theologinnen nicht ordiniert werden, um die Gräben in der Ökumene nicht zu vergrößern und die Gewissen der Kirchenmitglieder nicht zu belasten, die gegen die Frauenordination gebunden waren. Über den Entwurf habe weder im Ausschuß noch im Oberkirchenrat Einigkeit bestanden. Es lasse jedoch "legalen Raum zur freien Entfaltung für alle Möglichkeiten und entspreche damit auch dem Wunsch der Vikarinnen, die "genügend Raum zum Experimentieren" wollten.<961>In der Diskussion im Plenum und im geistlichen Ausschuß differenzierten sich die Alternativen heraus, entweder beschränkte Ordination, wie sie der synodale Ausschuß vorschlug, oder ausgeweitete Einsegnung, die der Oberkirchenrat favorisierte. Das Problem der Gemeindeleitung sollte zunächst ausgeblendet werden, war allerdings auch im OKR-Entwurf implizit enthalten, wenn die Übertragung von Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie die Leitung des Kirchgemeinderates vorgesehen war.<962> Angesichts dieser Diskussion stellte sich auch für OKR Gasse die Frage nach der Differenz zwischen Ordination und Einsegnung, wenn letztere bereits zu allen bisher mit dem Geistlichen Amt verbundenen Aufgaben berechtigte: "Wir können uns recht schuldig machen, indem wir die Ordination zu einem toten Götzen, zu einem Phantom machen, in ihrem Gewicht unglaubwürdig machen, dadurch, daß wir schweigend die Wahrnehmung von Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung dulden oder diesen Auftrag erteilen, ohne zu ordinieren." Er gestand ein, daß durch die bisherigen Verhältnisse bereits Schuld, Probleme, Nöte und Schwierigkeiten entstanden seien.<963>
Aufgrund dieser theologischen Reflexion des Widerspruches zwischen Recht und Praxis plädierte die Landessynode eindeutig für die Möglichkeit der Ordination von Theologinnen, wenn diese mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt werden sollten. So hieß es in dem ersten von drei Sätzen der Landessynode, die für die Weiterarbeit verbindlich sein sollten, daß die Mehrheit der Landesynode das geistliche Amt als Perspektive für den weiteren Weg der Theologinnen ansehe. Der zweite und dritte Satz legten fest, daß eine solche Beauftragung nur dann stattfinden sollte, wenn die Perspektive des lebenslangen Dienstes bestünde und daß diese Form der Theologinnenarbeit nur eine neben vielen anderen sein sollte.<964> Im Sommer 1964 beriet der Theologinnenausschuß über Möglichkeiten zur rechtlichen Konkretisierung dieser Grundsätze. Er faßte den Beschluß, von den jeweiligen praktischen Erfordernissen für die konkrete Situation auszugehen. Hinsichtlich des Ausbildungsweges der Theologinnen plante er im Anschluß an ein volles geschlechtsunspezifisches Theologiestudium ein geschlechtsspezifisches Vikariat aller Theologinnen. Dieses sollte aus Gemeindevikariat, Predigerseminarausbildung, Praktikum in einem frauenspezifischen Aufgabenbereich, z.B. in einem kirchlichen Werk, bestehen. Nach dem zweiten Examen sollte ein Gespräch zwischen Oberkirchenrat und Theologinnen über den jeweiligen weiteren Berufsweg der Theologin entscheiden. Als Problem sah er die Rechtssituation und den Tätigkeitsbereich zwischen Zweitem Examen und Ordination an, die für Theologinnen erst nach einer dreijährigen Bewährungszeit vorgesehen war. Er faßte den Beschluß, daß die Pfarrvikarinnen in dieser Zeit einen besonderen Dienst in einer Anstalt, in einem kirchlichem Werk oder in einer
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Kirchengemeinde leisten sollten.<965> Das Problem eines Berufsbildes, das Gleichheit entsprechend Ausbildung und Differenz qua Geschlecht ausdrücken sollte, machte auch das Votum des synodalen Ausschusses im Juli 1964 deutlich: "Aufgabe der Theologin ist es, der Kirche in Diakonie und Verkündigung mit jenen Gaben und Möglichkeiten zu dienen, die sie als Frau und aufgrund ihrer theologischen Vorbildung besitzt."<966>246
Die Kirchenleitungen der drei lutherischen Kirchen in der DDR vereinbarten im Juni 1964 angesichts der Situation, daß in allen drei Gliedkirchen die Synoden gesetzliche Neuregelungen der Theologinnenarbeit berieten, ein Treffen mit den in den Gliedkirchen an der Diskussion Beteiligten. Sie wollten möglichst einheitliche Regelungen erreichen, da sich auch die unierten Kirchen auf eine gemeinsame Position geeinigt hatten.<967>
Die Konzeptionen in den Gesetzesentwürfen der drei Kirchen differierten vor allem hinsichtlich der Frage, ob die Theologinnen ordiniert werden sollten oder nicht. Die sächsische und die mecklenburgische Landessynode tendierten dazu, die Theologinnen zu ordinieren und ihnen den Titel "Pastorin" zu geben, wenn die Sakramentsverwaltung und öffentliche Wortverkündigung übertragen wurden. In der Thüringischen Landessynode hatte dagegen ein Entwurf, der die Frauenordination vorsah, knapp die erforderliche Zweidrittelmehrheit verfehlt. Statt dessen wurde dort ein Entwurf sui generis vorbereitet, der nach dem Abschluß einer speziellen Ausbildung die Einsegnung von Pfarrkuratinnen vorsah mit dem Schwerpunkt Seelsorge. Sakramentsverwaltung und Wortverkündigung sollten nur im "eingegrenzten Dienstbereich" möglich sein. Die Weiterverwendung eingesegneter Theologinnen nach der Eheschließung war unklar.<968>
Der mecklenburgische Theologinnenausschuß hielt bei einer Vorbesprechung für das VELKD-Treffen als mecklenburgische Position drei Sätze der Landessynode fest. Theologinnen sollte das Ausüben von Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung möglich sein. Sie sollten dann auch ordiniert werden und zwar nach dem bisher üblichen, nicht nach einem speziellen Ordinationsformular. Die Suche nach einem gemeinsamen Weg der drei Gliedkirchen sollte von praktischen Erwägungen und nicht von dogmatischen Grundsätzen ausgehen. Für den Fall, daß keine Einigung oder wenigstens deutliche Vorzeichen dafür erkennbar waren, plädierte die Mehrheit des Theologinnenausschusses für die Fertigstellung und Verabschiedung eines eigenständigen mecklenburgischen Theologinnengesetzes. Problematisch erschien, daß gerade der thüringische Entwurf, der nur eine Einsegnung vorsah, Grundlage für die gemeinsamen Beratungen war, obwohl die Tendenz in Mecklenburg und Sachsen zur Ordination ging, die auch in Thüringen eine einfache Mehrheit gefunden hatte.<969>
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Bei den Treffen im Juli und Augst 1964 berieten die Vertreter der Kirchenverwaltungen, Landessynoden und synodale Ausschüsse der Gliedkirchen über die Frage der Ordination und ihrer Konsequenzen für die öffentliche Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Gemeindeleitung und Dienstbezeichnung. Übereinstimmung bestand auf der theologischen Ebene, daß die Ordination die Voraussetzung für die volle Ausübung der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sein sollte, während die Einsegnung nur eine eingeschränkte Amtsausübung zuließ. Bei beiden handele es sich um die gleiche benedictio, aber eine unterschiedliche missio. Unklar blieb weiterhin der Umgang mit der Abendmahlszulassung, die sie als zentrale Aufgabe des geistlichen Amtes verstanden. In der Praxis übten jedoch manche Theologinnen die Sakramentsverwaltung bereits seit langem ohne weitere Regelung aus.<970> So war am Ende des zweiten Zusammentreffens der Vertreter aus den drei Gliedkirchen der VELKD in der DDR deutlich, daß sich in wesentlichen Fragen keine gemeinsame Linie abzeichnete. Das betraf z.B. die Frage, ob die Theologinnen Predigt und Hauptgottesdienst übernehmen konnten und ob sie durch Ordination, Einsegnung oder eine andere Form berufen werden sollten. Die Frage der Dienstbezeichnung wurde nicht diskutiert.<971>Inzwischen hatte der Leitende Bischof der VELKD, Lilje, den Gliedkirchen das Scheitern der Suche nach gemeinsamen Richtlinien für die konzeptionelle und rechtliche Gestaltung der Theologinnenarbeit in den VELKD-Kirchen mitgeteilt. Er verwies auf die weltweite Suche der Kirchen der Ökumene nach Lösungen, die die außergesetzliche und improvisierte Praxis durch klare positive Konturen eines Theologinnenamtes ersetzte. Nachdem durch den Richtlinienentwurf dies nicht möglich gewesen wäre, sei er nicht verabschiedet worden. Dies bedeute nicht ein Auseinanderbrechen der VELKD. Ein gewisses Maß an Gemeinsamkeiten sei auch weiterhin bei gliedkirchlichen Neuregelungen anzustreben, z.B. sich nicht am Amt des Pfarrers zu orientieren. Die theologische Reflexion hinsichtlich des Schriftverständnisses, der Aspekte Amt und Ordination, Gemeindeleitung und Hirtenamt sei zu vertiefen.<972>
Die drei Kirchenleitungen der lutherischen Kirchen in der DDR verabredeten im Herbst 1964, auf eigene landeskirchliche Regelungen zu verzichten, um Raum für weitere Bemühungen um gemeinsame Regelungen zu schaffen. Entgegen dieser Vereinbarung beschlossen bis Ende 1964 die Thüringische und die Sächsische Landessynode eigene Gesetze. Die thüringische Kirche blieb bei dem Pfarrkuratinnengesetz, das keine Ordination von Theologinnen vorsah. In der kirchengesetzlichen Regelung der sächsischen Kirche waren beide Wege, Ordination und Einsegnung, vorgesehen. Bei Übertragung von Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sollten die Theologinnen ordiniert werden. Ihre Tätigkeitsfelder sollten vor allem in Anstalten und Werken sein. Spezifische Planstellen waren für landeskirchliche und kirchengemeindliche Arbeitsfelder vorgesehen. Es gab jedoch auch die Möglichkeit, als ordinierte Theologin eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde zu übernehmen, sofern dort mindestens eine weitere Planstelle bestand. Bei Eheschließung war der grundsätzliche Ausschluß der verheirateten Theologinnen vorgesehen. Allerdings wollte die thüringische Kirche die persönlichen Verhältnisse berücksichtigen und in besonderen Fällen konnten die Theologinnen ihren Dienst weiterführen. In Sachsen bestand für verheiratete Theologinnen die Möglichkeit zur Weiterarbeit im übergemeindlichen Dienst.<973>
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Der Ausgangspunkt der intensiven Beratungen des mecklenburgischen Theologinnenausschusses im Oktober 1964 war die Vergeblichkeit der Bemühungen um ein gemeinsames Theologinnenrecht auf VELKD-Ebene und für die drei lutherischen Landeskirchen in der DDR.<974> Zielperspektive sollte nun der sinnvolle Einsatz der mecklenburgischen Theologinnen auf der Basis der drei Sätze der letzten Landessynode sein. Eine Übereinstimmung aller Beteiligten in dogmatischen und exegetischen Fragen lehnte der Ausschuß als unerreichbare Voraussetzung ab. Die Theologinnen und mit ihnen der Vorsitzende des synodalen Ausschusses, Pastor Rathke, wollten möglichst flexible und variable Regelungen schaffen, die Spielraum für die weitere Entwicklung und die Profilierung bestimmter Stellen als besonders für Frauen geeignet ließen. Sie strebten hingegen kein "frauliches Amt" an, sondern suchten danach, welche Aufgaben auch oder besonders von Frauen wahrnehmbar waren. Eine Gleichsetzung des geistlichen Amtes mit dem Pfarramt lehnten sie ab. Die Theologin Kulow, die an der Erstellung eines Stellenplans für nichtordinierte Theologinnen beteiligt war, bezeichnete es als schwierig, Stellen außerhalb des Gemeindedienstes als Sui-generis-Stellen zu bezeichnen. Die meisten Stellen seien sowohl mit Männern als auch mit Frauen zu besetzen, die eine theologische Ausbildung haben. Fragwürdig sei es hingegen, Theologinnen für den ersten selbständigen Dienst nach dem 2. Examen Stellen mit überregionalen Spezialaufgaben aufzudrängen, wenn solche aus guten Gründen männlichen Theologen erst nach einer Bewährung im überschaubaren Gemeindedienst übertragen würden.<975>
Zentral war von neuem die Frage, unter welchen Bedingungen Theologinnen ordiniert werden sollten. Als Hauptproblem sah der Ausschuß nach wie vor die Konkurrenz zwischen Heirat, Ehe und Familie sowie der mit der Ordination verbundenen lebenslangen Beauftragung an. Er verstand diese jedoch erstmals qualitativ im Sinne eines zentralen Lebensinhaltes und nicht nur quantitiv im Sinne einer ununterbrochenen Berufsausübung. Er überlegte eine Art "Karenzzeit" nach dem zweiten Examen zur Entscheidungsfindung für Ehe oder Ordination. In dieser Zeit sollten die Theologinnen lediglich seelsorgerliche Aufgaben übernehmen und nicht die Sakramente reichen. Entsprechend dem durchschnittlichen Heiratsalter in der DDR galt ein Lebensalter von 30 Jahren als geeigneter Zeitpunkt für die Entscheidung für oder gegen die Ordination.<976> Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, daß bisher nur zwei mecklenburgische Theologinnen geheiratet hatten und daß die Frage, ob Ehe und Ordination Alternativen seien, nicht diskutiert wurden sei. Schließlich gab es mehrere Differenzierungskriterien für die Erstellung unterschiedlicher Stellenpläne, je nach dem, ob die Theologinnen ordiniert oder nicht ordiniert waren, ob sie Stellen mit oder ohne Pfarrbezirk hatten, ob es sich um Einzelstellen handelte oder in Kooperation mit einem männlichen Kollegen. Als Alternativen konzipierten sie Stellen entsprechend dem Kriterium Ausbildung, d.h. Stellen nach dem ersten Examen, nach dem zweiten Examen und nach der Ordination. Auf dieser Grundlage verfaßte 1964 Pastor Rathke einen Entwurf mit verschiedenen Kategorien und zwei Formen des zweiten Examens entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsweg. Er sah Bedingungen für den Wechsel von der
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eingesegneten Pfarrvikarin zur ordinierten Pastorin und dem Dienst in allgemeinkirchliche Aufgaben und Kirchengemeinden vor. § 14 gestand den Theologinnen selbst zu, ggf. unter Mitwirkung der Vertrauensvikarin, über ihre Verwendung mitzuentscheiden. § 13 listete die möglichen Stellenformen auf:a, Stellen für Theologinnen mit Anstellungsprüfung. Für sie sollte je nach Tätigkeitsbereich die Dienstbezeichnung festgelegt werden.
b, Stellen für eingesegnete Pfarrvikarinnen in Stadtgemeinden mit mehreren Pfarrstellen bzw. in Stadt- und Landgemeinden mit einer besetzten Pfarrstelle, jedoch auch zur "Hilfeleistung" auf Zeit in Landgemeinden, die ein Nachbarpastor als Kurator mitverwaltete.<977>
c, Stellen für ordinierte Pastorinnen in Kirchengemeinden, die nur Theologinnen, bzw. beide Geschlechter besetzen konnten. Im letzteren Falle hatte der Kirchgemeinderat zuzustimmen.
d, Stellen für ordinierte Pastorinnen mit allgemeinkirchlichem Auftrag.<978>
Die Berliner und die Hannoveraner Stelle des Lutherischen Kirchenamtes übten an diesem Entwurf massive Kritik, vor allem an der Dreigliedrigkeit der Stellenkategorien und der Zweigliedrigkeit des Ausbildungsabschlusses. Sie vermißten eine klare Konzeption. In der Möglichkeit der Berufung einer Theologin auf eine Planstelle, u.U. sogar ohne männlichen Kollegen in derselben Kirchengemeinde, sahen sie eine deutliche Überschreitung des bisher den Theologinnen innerhalb der VELKD-Kirchen Zugestandenen.<979> Bisher war lediglich die Übertragung eines Pfarrsprengels unter bestimmten Umständen möglich.
Der mecklenburgische Oberkirchenrat erstellte daraufhin eine Präambel zu dem Gesetzentwurf. Darin sprach er eine Anerkennung für die bisher geleistete Arbeit der Theologinnen aus. Sie habe Impulse für eine gesetzliche Erweiterung ihrer möglichen Arbeitsvollzüge bis hin zur Ordiantion gegeben. Angesichts der Bedenken der VELKD gegen den singulären Schritt Mecklenburgs betonte er die Vorläufigkeit und Erprobungsbedürftigkeit der erarbeiteten Kompromisse sowie die Bereitschaft zu künftigen gemeinsamen Regelungen innerhalb der VELKD ohne Ausweitung der weitergehenden theologischen Reflexionen. Theologinnen sollten weiterhin möglichst nicht als Ersatz für fehlende Pastoren eingesetzt werden, aber die Ordination von besonders dafür geeigneten Theologinnen biete die Möglichkeit, angesichts des eklatanten Nachwuchsmangels, die geistliche Versorgung der Gemeinden zu verbessern. Für Theologen und Gemeindeglieder, die den Dienst der Theologinnen ablehnten, waren entsprechende Ausweichmöglichkeiten zu schaffen. Die mecklenburgische Kirchenleitung betrachtete das Theologinnengesetz nicht als Ausdruck unbrüderlichen Verhaltens und nicht als Einbruch in die Geschlossenheit der mecklenburgischen Kirche.<980>
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In einer gemeinsamen Sitzung veränderten Oberkirchenrat und VertreterInnen des synodalen Theologinnenausschusses im Januar 1965 gewisse rechtliche Unklarheiten des Entwurfes in juristisch abgesicherte Formulierungen. Landesbischof Beste nahm die Grundlinien des Theologinnenausschusses auf und formulierte eine juristisch abgesicherte, sprachlich und inhaltlich gestraffte Fassung. Er forderte dazu auf, die noch strittigen Punkte zwischen Theologinnenausschuß und Landessynode zu einer für beide Seiten akzeptablen Version zu gestalten.<981> Diese bildete die Vorlage für die abschließenden Beratungen bei der mecklenburgischen Frühjahrssynode 1965.In einer Einführung dieses Gesetzentwurfes gab es während der Plenumsdiskussion kleine Veränderungen, bevor die Synode das Theologinnengesetz mit nur wenigen Gegenstimmen bei einer klaren Zweidrittelmehrheit verabschiedete. Drei Jahre intensiver Auseinandersetzungen über die theologischen Grundlagen, die Konsequenzen aus den bisherigen Erfahrungen und die juristischen Erfordernisse kamen damit zum Abschluß. Die Gruppierung mecklenburgischer Gemeindeglieder, die die Frauenordination und das Theologinnengesetz ablehnte, würdigte in ihrem Votum vor der Schlußabstimmung die getroffenen Regelungen als praktizierbare Lösungen. Sie vermuteten jedoch, daß bei einem weiteren Abwarten die theologischen Fragen besser hätten geklärt werden können. Sie begründeten ihre Ablehnung mit der andersartigen kirchlichen Tradition des Einsatzes von Frauen in der Kirche und damit, daß die Frauenordination in vielen Kirchen der Ökumene abgelehnt werde und deshalb die ökumenischen Beziehungen belaste.<982>
§ 1 des Theologinnengesetzes von 1965 legte als Grundbestimmung für den künftigen Dienst der Theologinnen der ELLM fest: "Für den Dienst der theologisch ausgebildeten Frauen, die die Anstellungsfähigkeit erlangt haben, werden in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs planmäßig Stellen mit allgemein-kirchlichen Aufgaben, darunter besonders in der diakonischen Arbeit und in Kirchengemeinden eingerichtet." Besonders für Theologinnen in Frage kommende Tätigkeitsfelder lagen im Bereich der allgemein-kirchlichen Aufgaben und in Kirchengemeinden. Bei Übernahme von Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung bzw. einer Pastorinnenstelle in einer Kirchengemeinde und der Zustimmung des Kirchgemeinderates sollten sie ordiniert werden und die Dienstbezeichnung Pastorin erhalten. Die Paragraphen vier bis acht legten hinsichtlich ihrer Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes fest, daß sie einen Kurs im Predigerseminar oder einen speziellen Vikarinnenkurs besuchen und eine gewisse Ausbildungszeit in einem allgemein-kirchlichen Aufgabenbereich haben sollten. Dies entsprach der Konzeption des Amtes sui generis von Landesbischof Beste.
Hinsichtlich der Berufung und Anstellung der Theologinnen sah das Gesetz verschiedene Stellentypen vor:
a, Stellen für allgemeinkirchliche und diakonische Aufgaben.
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b, Stadtgemeinden mit mehreren Pfarrstellen für Pfarrvikarinen.c, Pastorinnen zusätzlich zu vakanten Planstellen für Theologinnen.
In § 22 erhielten die Theologinnen das Recht, gegenüber dem OKR Wünsche über ihre Verwendung zu äußern. Die Paragraphen 13 bis 16 regelten die Dienstaufsicht und Dienstordnung speziell für die Pfarrvikarinnen. Für Pastorinnen galten die gleichen Bestimmungen wie für Pastoren.
Die Dimissorialepflicht ordinierter Theologinnen ging über das Dimissorialerecht ihrer männlichen Kollegen hinaus mit Rücksicht auf die Kirchenmitglieder, die gegen die Frauenordination eingestellt waren.<983> Für Amtskleid, Besoldung, Disziplinarrecht, Teilnahme und Wählbarkeit für kirchliche Körperschaften galten für Theologinnen die gleichen Bestimmungen wie für ihre männlichen Kollegen. Lediglich die Leitung des Gemeindekirchenrates stand ihnen nicht zu. Ihr Dienst sollte in Übereinstimmung mit der DDR-Gesetzgebung mit 60 Jahren enden. Mit der Eheschließung schieden sie aus dem Dienstverhältnis aus und ihre Rechte ruhten. Nach einem Gespräch mit dem Landessuperintendenten konnte der OKR sich jedoch für eine Fortsetzung bzw. einen Neubeginn des Dienstes aussprechen. Die Tendenz zur Wiedereinstellung nach einer formaljuristischen Unterbrechung wurde auch darin sichtbar, daß ihre Sozialversicherungsansprüche möglichst erhalten bleiben sollten.
So nahm das Theologinnengesetz zwei verschiedene Konzeptionen der Theologinnenarbeit in einem Gesetz auf, zum einen die "sui-generis"- Position von Bischof Beste, der sich als "Normalfall" der Theologinnenarbeit die eingesegnete Pfarrvikarin ohne Sakramentsverwaltung und Amtshandlungen in bestimmten frauenspezifischen Tätigkeitsfeldern von Kirchengemeinden oder vor allem allgemeinkirchliche diakonische Aufgaben vorstellte. Hierin drückte sich ein komplementäres und hierarchisches Geschlechterverhältnis aus. Die andere Position favorisierte der Theologinnenausschuß. Sie zielte auf eine weitgehende Angleichung der Rechtsverhältnisse für männliche und weibliche TheologInnen im Geistlichen Amt. Die Theologin sollte nicht ein geschlechtsspezifisches Amt oder Frauendienste leisten, sondern Spielraum zum Experimentieren mit den bestehenden Strukturen für eine eigenständige Prägung des Amtes bekommen. Aus diesen Erfahrungen sollten wiederum rechtliche und praktische Veränderungsvorschläge gewonnen werden. Deutlich ist, daß - im Gegensatz zum Kirchengesetz vor 1954 - die arbeitsrechtlichen materiellen Aspekte, wie Besoldung, Dienst, Kleidung und Ausbildung eher nach dem Maßstab "Gleichstellung" gestaltet wurden und die geschlechtsspezifischen bzw. geschlechtshierarchischen Regelungen mehr im konzeptionell-ideellen Bereich als bei den konkreten Regelungen zum Zuge kamen: Der entscheidende Schritt neben den materiellen Verbesserungen war die Möglichkeit, daß Theologinnen ordiniert werden und unter bestimmten Bedingungen offiziell Kirchengemeinden übernehmen konnten. Daß letzteres und die Ausübung der öffentlichen Wortverkündigung und Seelsorge schon vorher von manchen mecklenburgischen Theologinnen angesichts des eklatanten Pfarrermangels praktiziert worden war, bewegte auch manchen Vertreter der Sui-generis-Position zur Zustimmung zur Frauenordination, um wenigstens eine legale Praxis vorweisen zu können.
Die Diskussion in der VELKD verlief relativ ungerührt von solch praktischem Bedarf und lieferte für die Diskussion in Mecklenburg wenig hilfreiche und weiterführende Impulse. Was den Zusammenhang zwischcn Lebens- und Arbeitsform anbelangte, wurde in den Beratungen des Gesetzes aufgrund des auf eine lebenslange Berufsausübung ausgerichteten Ordinationsverständnisses einerseits und der ersten realen Existenz verheirateter Theologinnen andererseits über Sinn und Zwang der Zölibatsregelung nachgedacht und grundsätzlich Möglichkeiten für die Weiterbeschäftigung auch verheirateter Theologinnen ins Auge gefaßt. Allerdings blieb es zunächst bei der Alternative entweder Ehe, Familie und eingeschränkte Berufstätigkeit als eingesegnete Pfarrvikarin oder Ordination und lebenslange Berufsausübung als Pastorin.
Angesichts der Möglichkeit, daß die ELLM Frauen in Ausnahmefällen ordinieren konnte, erhob eine
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Gruppe um Pastor Huhnke den Vorwurf der Häresie und der Verletzung des Status confessionis. Sie kündigte die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft auf und forderte dazu auf, sich weder an gottesdienstlichen Handlungen zu beteiligen, die Pastorinnen verantworteten, noch ein Dimissoriale für Amtshandlungen zu erteilen, die von Pastorinnen vorgenommen werden sollten. Das Theologinnengesetz stelle einen Verstoß gegen Schrift und Bekenntnis dar. Zu Entscheidungen in Bekenntnisfragen sei die Landessynode aber nicht berechtigt. Die Einschränkungen des Kirchengesetzes auf eine vorläufige Geltung sei angesichts der damit verbundenen dogmatischen Fragen nicht angemessen, da damit ein Stück Wirklichkeit geschaffen werde.<984>Die Landessynode ging in einem Antwortschreiben auf die Argumente Huhnkes in seiner 30-seitigen Erklärung "Theologische Gesichtspunkte zur Frage der Ordination und Berufung von Frauen zum geistlichen Amt" ein, die er sowohl an die Präsidentin der Landessynode, Dr. Lewerenz, als auch an Landesbischof Beste gesandt hatte.<985> Sie wies den Häresievorwurf mit dem Hinweis darauf zurück, daß es keine eindeutigen theologischen Urteile gegen die Frauenordination gebe. Was die exegetischen Grundlagen anbelange, müsse neben Gen 2 auch Gen 1,27 berücksichtigt werden, wo von der gleichberechtigten Erschaffung des Mannes und der Frau die Rede sei. Selbst bei Paulus gebe es - neben Stellen, in denen er die Unterordnung der Frau unter den Mann fordere, die Frau zum Schweigen auffordere und Eva die Schuld für den Einbruch der Sünde in Gottes Schöpfung zuschreibe - auch biblische Stellen, in denen er von Frauen in verantwortungsvollen Aufgaben in den ersten Gemeinden berichte. Grundsätzlich müsse der zeitgeschichtliche Kontext der urchristlichen Gemeinden berücksichtigt werden, die sich gegen das Heidentum und die herrschende Sozialordnung durchsetzen mußten. Auch in der Sklavenfrage habe sich inzwischen eine andere Auffassung durchgesetzt. Das Amtsverständnis der Gruppe um Huhnke kritisierte sie als zu statuarisch. Im Neuen Testament ergehe ein Mandat für die Evangeliumsverkündigung, ohne daß es eine Ausübung in einer bestimmten Form oder durch bestimmte Personen festlege.
Bezüglich der kirchengeschichtlichen Argumente Huhnkes stellte die Landessynode fest, daß Luther zwar die Frau vor allem in der Rolle als Hausfrau und Mutter und nur im Ausnahmefall in der der Predigerin gesehen habe. Ausschlaggebend sei jedoch die reformatorische Erkenntnis, daß die Bibel von ihrer Mitte aus, von Gesetz und Evangelium her, zu verkündigen sei. Das Frauenbild der altprotestantischen Orthodoxie, das von einer intellektuellen Inferioriät und größeren psychischen Labilität der Frau ausging, der die Verkündigung nur im Ausnahmefall übertragen werden könne, sei nicht mehr haltbar. Entscheidend sei nach CA VII, daß Wort und Sakrament verkündigt werden, ohne daß die Form festgelegt sei.<986>
Trotz eines fünfstündigen Gesprächs von Synodalen mit der Gruppe um Pastor Huhnke schickte dieser an die Frühjahrssynode 1966 von neuem eine umfangreiche Stellungnahme, in der die Vorwürfe aufrechterhalten wurden. Eine Gruppe von drei Synodalen und einem Oberkirchenrat, die an der Erstellung des Theologinnengesetzes von 1965 beteiligt war, sowie ein Vertreter der Minderheit von Synodalen, die zwar gegen das Theologinnengesetz gestimmt hatten, aber seine Existenz anerkannten, formulierten eine schriftliche Antwort an die Gruppe um Huhnke. Sie kritisierten, daß Gal 3 in deren Argumentationen völlig unberücksichtigt geblieben sei, obwohl diese paulinische Aussage schon in der Auseinandersetzung um den Arierparagraphen eine wichtige Rolle gespielt habe.<987> Den
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status confessionis auszurufen sei unangemessen, da es lediglich um abweichende theologische Auslegungen des Bekenntnisses durch einzelne Amtsträger gehe, die auf das gleiche Bekenntnis ordiniert seien. Sie riefen die Gegner der Frauenordination auf, die brüderliche Gemeinschaft in Wort und Sakrament zu wahren, das gemeinsame Gespräch und den Weg unter Leitung des Heiligen Geistes zu suchen, den Gott die Kirche führen wolle.<988>Die angeschriebene Gruppe um Huhnke lehnte jedoch die Belehrung hinsichtlich der Bedingungen für die Ausrufung des status confessionis ab. Sie sahen ihr Vorgehen in Analogie zur Bekennenden Kirche, die sich gegen die DC-Kirchenleitung abgrenzte. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs sei in der Gegenwart ebenso wenig intakt wie zur Zeit des Nationalsozialismus. Allerdings erklärten sie sich zur Fortsetzung des brüderlichen Gesprächs bereit.<989> Jedoch brachten auch weitere Verständigungsversuche zwischen der Gruppe um Huhnke, VertreterInnen der Landessynode und Landesbischof Beste keine grundsätzliche Veränderung in den jeweiligen Auffassungen. Dies zeigte die Argumentation Huhnkes in einem Brief Anfang Februar 1967, in dem er die Frauenordination als Einbruch liberaler Tendenzen in die Kirche, als Häresie und Anpassungshaltung gegenüber einer Irrlehre bezeichnete. Nachdem seiner Meinung nach jedoch für die Kirche in der DDR ohnehin ein "permanenter, gegenwärtig verschärfter Status confessionis" bestand, versicherte Huhnke gegenüber Landesbischof Beste "äußerst zurückhaltend zu sein, so daß in jedem Fall der Anschein einer Spaltung unsererseits vermieden würde und der äußere Friede in der Kirche erhalten bleibt."<990>
Landesbischof Beste kündigte Ende 1965 die Ordination von sechs bisherigen Pfarrvikarinnen an und skizzierte ein frauenspezifisches Ordinationsformular.<991> Oberkirchenrat Timm regte zwei Veränderungen daran an. Er wies darauf hin, daß die von Beste vorgeschlagenen Lesungstexte, Mt 9 und 1.Tim 6, der Ordnung für die Einsegnung von Vikarinnen entstammten, was von den Theologinnen "unter Umständen übel vermerkt werden" könnte.<992> Er schlug eine Mischung der Schriftstellen aus dem bisherigen Ordinationsformular und dem Einsegnungsformular für Theologinnen vor. Er wollte aus ersterem Mt 28 (Tauf- und Missionsbefehl), Joh 20 (Auftrag zum Weiden der Herde) und 2. Kor 5 (Versöhnungsbitte) übernehmen, jedoch statt Eph 1 und 1.Tim 3 und 4 die Aufforderung zum Halten der Gesetze in 1.Tim 6 aus dem bisherigen Einsegnungsformular für Vikarinnen verlesen. Landesbischof Beste griff diese Anregung teilweise auf bei der ersten Frauenordination Anfang Dezember 1965. Die Ermahnung zum Leiten der Herde als Hirte in Joh 20 ließ Landesbischof Beste jedoch weg. Dagegen kam Mt 9 zur Sprache, so daß alle bisherigen Lesungen aus dem Einsegnungsformular blieben, aber nur zwei der bei Ordinationen üblichen Lesungen Aufnahme fanden.<993>
Der zweite Verbesserungsvorschlag von OKR Timm an dem Entwurf von Landesbischof für ein Formular der "Ordination zum Amt einer Pastorin" zielte darauf ab, daß dort keine Kombination der drei
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Begriffe "Amt", "Pastorin" und "ordinieren" auftauchen sollte, sondern bestenfalls jeweils zwei dieser Termini in einem Zusammenhang stehen sollten, also eher Umschreibungen, wie z.B. "Ordination zum Dienst" gewählt werden sollten.<994>Landesbischof Beste bat die Oberkirchenräte um Zustimmung zu dieser Ordinationsordnung für die mecklenburgischen Theologinnen. Sie lehnten sich eng an das Formular der sächsischen Kirche an. Damit wollte er auch an der Gemeinsamkeit der lutherischen Kirchen festhalten.<995> Die Ordination bereits eingesegneter Pfarrvikarinnen erschien ihm kein Problem, da der Unterschied zwischen diesen beiden geistlichen Qualifikationen klar sei. Dagegen gab es Bedenken angesichts des Ordinationsantrags einer Theologin, die bei ihrer Einsegnung eine Ordinationsbibel erhalten hatte.
Laut § 10 des Theologinnengesetzes von 1965 sollte der Oberkirchenrat dem Landessynodalausschuß einen Vorschlag für einen Stellenplan vorlegen, der sowohl Stellen für Pastorinnen und Pfarrvikarinnen in allgemeinkirchlichen und diakonischen Einrichtungen als auch in Kirchengemeinden enthalten sollte. Entsprechend wandte sich der Oberkirchenrat Ende April 1965 an die Landessuperintendenten mit der Bitte um Vorschläge für die Einrichtung entsprechender Stellen und um die im Gesetz vorgesehene Befragung des jeweiligen Kirchgemeinderates vor der Benennung einer Pastorinnenstelle. In einigen Fällen machte der OKR in dem Schreiben selbst Vorschläge, welche kirchgemeindlichen Stellen für Pastorinnen bzw. Pfarrvikarinnen geeignet seien.<996>
Die Landessuperintendenten äußerten in ihren Antwortschreiben im Juni/Juli 1965 teilweise Zustimmung zur vorgesehenen Kategorisierung der Stellen. In manchen Fällen übten sie Kritik, teilweise auch grundsätzlich am Vorgehen. Der Landessuperintendent des Kirchenkreises Ludwigslust sah in einem Fall die Voraussetzungen für die Errichtung eines Pastorats als erfüllt an, da in der Gemeinde mehrere Pfarrstellen vorhanden waren, die den Vorsitz des Kirchgemeinderates übernehmen konnten. Er machte den Vorschlag, daß die bisherige Pfarrvikarin dieses Pastorat übernehmen sollte, da sie "bewährt, gewissenhaft, fleißig" sei.<997> Ein anderer Landessuperintendent wollte Pastorinnenstellen zur Unterstützung älterer Pfarrer in Kleinstadtgemeinden einrichten. Ihre Tätigkeitsfelder sollten, wie im Theologinnengesetz von 1965 vorgesehen, vor allem im katechetischen, diakonischen und seelsorgerlichen Bereich liegen.<998> Ein anderer
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Landessuperintendent äußerte dagegen grundsätzliche Bedenken gegen die lokale Fixierung kirchgemeindlicher Pfarrvikarinnen- und Pastorinnenstellen. Statt dessen sollte nach der jeweiligen persönlichen Qualifikation der Theologinnen und nach den Möglichkeiten einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit ihren männlichen Kollegen gefragt werden. Eine Alternative zur Festlegung bestimmter kirchengemeindlicher Stellen als Pastorinnenstellen stellte das Hannoversche Gesetz dar, das eine größere Flexibilität und Variabilität vorsah, da diese Stellen von Theologen und Theologinnen besetzbar waren. Außerdem stellte er das Kriterium in Frage, daß Theologinnen Landgemeinden wegen der weiten Wege nicht bewältigen könnten. Er wies darauf hin, daß teilweise die Wege von den Stadtgemeinden zu den dazugehörigen Dörfern weiter seien als zwischen zwei Landgemeinden.<999>Konkrete Probleme bei der Institutionalisierung der neuen Formen der Theologinnenarbeit gab es in drei Fällen, in denen lediglich eine Pfarrvikarinnenstelle vorgesehen war, deren bisherige Dienstbereich jedoch umfangreicher war, als dies in Zukunft für Pfarrvikarinnen vorgesehen war. Die jeweilige Theologin und der entsprechende Kirchgemeinderat wandten sich deshalb gegen diese Zurückstufung. Die drei Konfliktfälle wurden bei der der Frühjahrssynode 1966 vorgestellt und der Oberkirchenrat zu einer Begründung aufgefordert, warum er keine Pastorinnenstelle zulasse.<1000> Der ursprüngliche Schwerpunkt der Theologinnenstelle in Kirch-Mummendorf war die "Mitarbeit in der vordiakonischen Ausbildung" im Pfarrhaus, während die Theologin die gemeindliche Arbeit nur teilweise übernehmen sollte. Da nach dem Theologinnengesetz von 1965 nur Kirchengemeinden mit mindestens einer weiteren Pfarrstelle Pastorinnenstellen einrichten können sollten, wollte der Oberkirchenrat eine Pfarrvikarinnenstelle einrichten, die der Nachbarpfarrer als Kurator betreuen sollte.<1001> Kirchgemeinderat und Landessuperintendent lehnten dies ab. Schließlich wechselte die lange Jahre in Kirch-Mummendorf selbständig tätige Theologin Hanna Lübbert Ende 1968 in den allgemein-kirchlichen Dienst.<1002>
In Wismar-Wendorf leitete die Theologin Roswitha Bieleit mit Billigung des die Frauenordination befürwortenden Landessuperintendenten Dr. Steinbrecher relativ selbständig die gemeindliche Arbeit in einem Neubaugebiet am Rande Wismars einschließlich Sakramentsverwaltung. Der Oberkirchenrat hatte dagegen vorgesehen, daß sie stärker allgemeinkirchlich-übergemeindliche Aufgaben wahrnehmen sollte. Ein besonderes Problem hinsichtlich ihrer Ordination sah er darin, daß sie anläßlich ihrer Einsegnung 1962 von Landesuperintendent Steinbrecher eine Ordinationsbibel erhalten hatte und der Gemeinde als Pastorin vorgestellt worden war. War diese Einsegnung als gültige Ordination anzusehen oder sollte sie neu ordiniert werden?<1003>
Ein drittes Problemfeld betraf die Theologinnenstelle in der Gemeinde Plau im Kirchenkreis Parchim. Dort waren strukturell die Voraussetzungen für eine Pastorinnenstelle gegeben, da die Gemeinde über eine weitere besetzte Pfarrstelle verfügte, und auch die nichtgeistlichen Mitglieder des Kirchgemeinderates einstimmig für eine Übernahme der Pastorinnenstelle durch die bereits bewährte Theologin stimmten.<1004> Ihr bisheriger Dienst umfaßte laut Dienstanweisung mehr Aufgaben als laut
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künftigem Gesetz vorgesehen waren, da sie die selbständige Verantwortung für einen Bereich der Gemeinde trug. Aufgrund persönlicher Differenzen mit ihrem männlichen Kollegen arbeitete sie weitgehend selbständig. Der Oberkirchenrat lehnte aufgrund dieses Konflikts ihre Ordination und die Übernahme der Pastorinnenstelle ab. Er plädierte für ihren Wechsel in eine Pastorinnenstelle einer anderen Gemeinde. Der Kirchgemeinderat, der sich im Juni 1965 gegen diesen Vorschlag ausgesprochen hatte, erfuhr erst bei der Frühjahrssynode 1966 von der Ablehnung seines Antrags.<1005> In einem weiteren Fall gab es umgekehrt Probleme, da die Theologin, die eine Pastorinnenstelle bekommen sollte, es selbst ablehnte, ordiniert zu werden.<1006>Die Frühjahrssynode 1966 ergänzte den bei der Herbstsynode 1965 vorgelegten Stellenplan, in dem je zehn Stellen im Bereich der allgemeinkirchlichen Aufgaben und diakonischen Einrichtungen, zehn Pfarrvikarinnenstellen in Kirchgemeinden mit mehreren PfarrerInnen sowie zehn Pastorinnenstellen zusätzlich zu Pastorenplanstellen vorgesehen waren.<1007> Sie legte zwei weitere allgemeinkirchliche Stellen fest, obwohl der Leiter des Diakonischen Werkes in ELLM Einwände gegen die Besetzung bestimmter Stellen erhoben hatte. Er plädierte dafür, Theologinnen in Leitstellen zum Aufbau der Gemeindediakonie in drei Kirchenkreisen einzusetzen.<1008> Von den nunmehr zwölf Planstellen im allgemeinkirchlich-diakonischen Bereich waren sieben bereits im Stellenplan 1954 enthalten gewesen. Neue Stellen waren beim diakonischen Werk, der Stadtmission Rostock, dem Elisabethhaus in Werle, der Volksmission und dem kirchlichen Presseverband vorgesehen, wo bereits eine Theologin tätig war. Gleichzeitig fielen vier Stellen aus diesem Bereich weg, die im Stellenplan 1954 enthalten gewesen waren, von denen jedoch nur eine jemals besetzt gewesen war.<1009> Die Anzahl der kirchgemeindlichen Stellen, von denen im Stellenplan 1954 nur sieben enthalten waren, stockte der erweiterte Stellenplan 1966 auf 24 auf. Einige davon hatte der Oberkirchenrat für bestimmte Theologinnen im Einzelfall eingerichtet.
1965 standen 24 ledige Theologinnen im Dienst der ELLM. Davon waren 13 eingesegnet und sieben befanden sich noch in der Ausbildung. Etwa die Hälfte von ihnen war in einer Kirchengemeinde nach einer Dienstordnung in Kooperation mit einem Pastor tätig. Zwei Theologinnen mit zweitem Examen arbeiteten im Bereich der kirchlichen Erziehungsarbeit, eine davon im Stift Betlehem und eine im katechetischen Seminar in Schwerin. Offiziell war keine verheiratete Theologin berufstätig, obgleich manche als Katechetin arbeitete und eine Theologin in der kirchlichen Pressearbeit tätig war.<1010>
Bis Mitte 1966 waren die ersten sieben Theologinnen ordiniert. Weitere sieben wurden bis 1972 ordiniert und bekamen Pastorinnenstellen übertragen.<1011> Teilweise mußten sie ihre bisherige Stelle
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verlassen, wenn diese aus strukturellen Gründen oder aufgrund der persönlichen oder theologisch begründeten Einwände ihrer männlichen Kollegen nicht als Pastorinnenstelle zur Verfügung stand.<1012>In anderen Fällen überschritten sie weiterhin praktisch den für die Theologinnenarbeit vorgesehenen Rahmen, indem der Kurator z.B. die Aufsichtsfunktion nur formal übernahm und die Pfarrvikarin auch gemeindeleitende Aufgaben ausführte, wie den Vorsitz des Kirchgemeinderats.<1013>
Andere Pfarrvikarinnenstellen bestanden dagegen vor allem aus den im Kirchengesetz vorgesehenen Schwerpunkten Unterricht, Bibelstunden, Predigtdienst ohne Amtshandlungen und Sakramente. Die Theologin Kahlbom wählte z.B. eine solche Pfarrstelle entsprechend ihrem Interesse an der diakonischen Arbeit und baute eine gemeindebezogene Dienstgruppe auf.<1014> Die Theologinnen mit kirchgemeindlichen Dienststellen erhielten Gemeindebezirke zur selbständigen seelsorgerlichen Betreuung übertragen, die teilweise aus mehreren Dörfern und Vertretungstätigkeiten in anderen Pfarrstellen bestanden. Das bei der Verabschiedung des Kirchengesetzes 1965 geäußerte Argument der geringeren physischen Stärke von Frauen fand nicht immer Berücksichtigung. Umgekehrt ist tatsächlich in Berichten der Theologinnen zu lesen, daß sie nach mehreren Jahren Landgemeindearbeit einen Wechsel anstrebten, da sie die oft mehrere Kilometer betragende Distanz zwischen den Gemeinden zunächst mit dem Fahrrad und später mit dem Moped bewältigen mußten.<1015>
Die Gemeindeglieder akzeptierten in der Regel nach einer Gewöhnungsphase die Pastorinnenarbeit. Am längsten dauerte dieser Prozeß bei Bestattungen. Vor allem Gemeinden, die infolge Pfarrerwechsels lange Vakanzen hatten, und Gemeinden mit eingeschränktem Wohnraum für die Pfarrfamilie zeigten Interesse an einer Theologin. Positiv empfanden die Gemeindeglieder, daß die Theologinnen einen weniger pfarrherrlichen Habitus an den Tag legten. Die Kooperation mit den männlichen Pfarramtsinhabern verlief teilweise erfreulich. Teilweise gab es Reserven, vor allem auch bei den Pfarrfrauen, hinsichtlich der Kooperation und Arbeitsteilung zwischen Theologinnen und Pfarrfrauen.<1016>
In manchen Gemeinden übernahmen die Pastorinnen im Wechsel mit ihren männlichen Kollegen den Vorsitz des Kirchgemeinderates. In anderen Kirchengemeinden waren die Theologinnen dagegen an der Entwicklung von Konzeptionen und Entscheidungsprozesen nur wenig beteiligt. Mancherorts erhielten sie hingegen eine große Gestaltungsfreiheit und nach der Anfangszeit auch Unterstützung z.B. bei der Durchführung von Amtshandlungen, d.h. in Arbeitsgebieten, die ihnen vorher nicht gestattet waren und die auch nicht in ihrer Predigerseminarausbildung vorgesehen waren.<1017>
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Insgesamt blieb jedoch die Anzahl eingesegneter Pfarrvikarinnen und ordinierter Pastorinnen in der ELLM relativ gering. Hohe Studienabbruchzahlen, Eheschließungen nach dem ersten Examen sowie die Versuche von Landesbischof Beste, verheiratete Theologinnen vom zweiten Examen abzuhalten, trugen dazu bei.<1018>Bei der Heirat mit einem Berufskollegen übernahmen die Theologinnen teilweise das katechetische Arbeitsgebiet in der Gemeinde ihres Ehemannes, in manchen Fällen auch Gottesdienste. Offiziell hatte jedoch in der Regel der Ehemann die Gemeindeleitung inne und war versorgungsrechtlich abgesichert, während die Theologin kein oder nur ein geringes Entgelt erhielt.<1019> Waren Theologinnen mit einem Mann anderen Berufs verheiratet, versuchten sie eine Arbeitsmöglichkeit unter Berücksichtung seiner örtlichen Bindung zu finden, wenn sie Berufsarbeit, Haushalt und Familie für vereinbar hielten.<1020> Eine der ersten verheirateten Theologinnen mit Familie, die in einem vollen kirchlichen Arbeitsverhältnis stand, war die Theologin Inge Heiling. Sie ging nach ihrem ersten kirchlichen Examen 1964/65 in die kirchliche Pressearbeit und blieb dort bis 1972. Sie machte 1965/66 parallel zu ihrer Berufsausübung ein eingeschränktes Gemeindevikariat und nahm am VELKD-Vikarinnenkurs in Schwerin teil. 1966 legte sie ihr zweites Examen ab und wurde später auch eingesegnet. Ihr Anstellungsträger war der Oberkirchenrat und ihre Anstellungsform die einer in der staatlichen Sozialversicherung versicherten Angestellten.<1021>
Eine andere Theologin, die mit einem Nichttheologen verheiratet war, der beruflich an Rostock gebunden war, arbeitete nach ihrem ersten Examen zunächst aushilfsweise als Katechetin in verschiedenen Gemeinden Rostocks, in denen Bedarf bestand. Sie erlebte es als Problem, einen Beruf auszuüben, für den sie nicht ausgebildet war. Ab 1967 war sie in einem Neubaugebiet in Rostock-Südstadt tätig, in Kooperaton mit dem damaligen Vorsitzenden des Theologinnenausschusses, Pastor Rathke. Aufgrund seiner sehr kooperativen und kollegialen Haltung konnte sie auch ihre theologische Ausbildung einbringen, z.B. bei der gemeinsamen Vorbereitung von Gottesdiensten. Dadurch entstand bei ihr der Wunsch, zweites Examen zu machen und als Gemeindepastorin zu arbeiten. Rathke unterstützte sie dabei. So legte sie gemeinsam mit anderen verheirateten Pastorinnen Anfang der 70er Jahre nach einer Teilnahme am Predigerseminarkurs in Schwerin im Juli 1973 ihr zweites Examen ab.<1022>
Eine dritte verheiratete Theologin, die gegen Bestes Einwände ihr zweites Examen abgelegt hatte, arbeitete mit ihrem Ehemann acht Jahre in einer Landgemeinde zusammen, wo er als Pastor und sie als Katechetin wirkten. Vorher hatte sie unentgeltlich in kirchlichen Altersheimen gearbeitet und dort auch regelmäßig Gottesdienst gehalten. In der Landgemeinde ihres Mannes übernahm sie den pädagogischen Bereich. In Kooperation mit ihrem Mann war sie in der Kindergottesdienstarbeit und bei Besuchen von Gemeindegliedern tätig. Ihr Anstellungsverhältnis umfaßte eine halbe Stelle als Katechetin in einer Landgemeinde mit staatlichem Versicherungsverhältnis.
Seit Mitte der 50er Jahre sammelte die dienstälteste mecklenburgische Theologin, die Vikarin Elisabet Asmus, die bis 1945 Vertrauensvikarin in der Pommerschen Kirche gewesen war, die jungen mecklenburgischen Theologinnen einmal oder mehrmals pro Jahr zu einem Treffen. Sie sprachen über ihre Erfahrungen in der kirchlichen Arbeit, über die damit zusammenhängenden privaten Probleme und über die Perspektiven für eine Verbesserung ihrer Berufssituation.
Als 1957 eine mecklenburgische Theologin als Delegierte für eine deutschlandweite Arbeitstagung der landeskirchlichen Vertrauenvikarinnen auszuwählen war, bat Elisabet Asmus die mecklenburgische Kirchenleitung, daß sie "von der Landeskirche offiziell anerkannt, vor der Beschlußfassung über Angelegenheiten der Vikarinnen Gelegenheit zur Äußerung erhielte sowie, daß ein Modus der Zusammenarbeit festgelegt würde."<1023>
Aus gesundheitlichen Gründen fuhr schließlich statt Elisabet Asmus die Theologin Ilse Vogt als Verteterin zu dieser Arbeitstagung, um über die Aufgaben des Amtes der Theologinnen und ihre Beteiligung an den landeskirchlichen Gesetzgebungsprozessen zu beraten, die bisherigen Erfahrungen einzubringen und die Rechtsunsicherheit herabzusetzen.<1024> Die Aufgabe der landeskirchlichen Vertrauensvikarin beschrieb dieses Treffen so: Sie sollte eine Vertretung der Vikarinnen in gemeinsamen Anliegen gegenüber der Kirchenleitung darstellen und die Theologinnen zu einem Konvent sammeln, den sie als "notwendig zur Gewinnung und Erhaltung des Bewußtseins ihrer besonderen Funktion als Frau im Amt der Kirche" ansahen. Eine dritte Aufgabe war der seelsorgerliche Dienst und die Beratung in beruflichen Fragen. In manchen Landeskirchen waren Vikarinnenvertreterinnen auch in den Prüfungskommissionen sowie am Ausbildungswesen und an der Disziplinarkammer für Theologinnen beteiligt.<1025>
Die mecklenburgische Kirchenleitung, die in den 20er und 50er Jahren zunächst durchaus Interesse an den Beratungen der deutschlandweiten Vertretung der Theologinnen und deren Vorstellungen für eine Weiterentwicklung der Theologinnenarbeit gezeigt und sogar einen Vertreter zu einer Tagung über dieses Thema gesandt hatte, reagierte auf die ersten landeskirchenweiten Organisationsversuche der mecklenburgischen Theologinnen eher zurückhaltend.<1026> Es fanden sich keine schriftlichen Zeugnisse für einen weiteren Kontakt zwischen Theologinnenkonvent und Oberkirchenrat. Angesichts der Überlegungen für das Modell eines Amtskleides kam die Meinung der Theologinnen eher zufällig in dem Brief einer einzelnen Theologin an den OKR zur Sprache. Er wies deren Anliegen unter Hinweis auf die Nichtkompetenz der Theologinnen zur Mitsprache bei derartigen Entscheidungen zurück.<1027>
Ab 1958 trafen sich die mecklenburgischen Theologinnen unter der gewählten Leitung der Theologin
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Ilse Vogt. Bei ihren Konventstreffen reflektierten sie zum einen praxisbezogene Themen, wie z.B. Beerdigungsansprachen. Zum anderen tauschten sie sich über ihre jeweilige dienstliche und private Situation aus. Letzere war bei mehreren davon bestimmt, daß sie unter miserablen Wohnmöglichkeiten, der Überforderung im Amt und Zeitmangel für die Betreuung ihrer gebrechlichen Eltern litten.<1028> Sie strebten als Verbesserung an, daß ihre Mitarbeit in fast allen Bereichen der Gemeindearbeit, die oft als zweitrangige Zuarbeit für ihre männliche Kollegen gehandelt wurde, offiziell anerkannt wurde. Sie wollten ordiniert werden und die Sakramentsverwaltung übertragen bekommen.<1029> Manche Theologinnen lehnten jedoch eine vorschnelle pauschale Angleichung ihrer Arbeit an die ihrer männlichen Kollegen ab. Sie wollten Freiräume zum Experimentieren mit eigenen Schwerpunkten und zur Neugestaltung des geistlichen Amtes.<1030>Erstmalig bei dem Gesetzgebungsprozeß für das 1965 beschlossene Theologinnengesetz berücksichtigte die Kirchenleitung die Position der Theologinnen, indem Theologinnen sowohl in dem synodalen als auch in dem von Landesbischof Beste geleiteten OKR-Ausschuß die unterschiedlichen Auffassungen der Theologinnen einbringen konnten, ob sie ins geistliche Amt integriert werden wollten oder nicht.<1031> Andere nicht direkt beteiligte Theologinnen hatten allerdings wenig Kenntnis von den konkreten Vorgängen des Gesetzgebungsprozesses.<1032>
Eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme an die Kirchenleitung richtete der mecklenburgische Theologinnenkonvent erst 1970 an die Landessynode. Er trat darin für eine Aufhebung des Unterschieds zwischen Pastorinnen und Pfarrvikarinnen und für die Ermöglichung der Ordination für jede Theologin ein, während die Einsegnung abgeschafft werden sollte.<1033> Diese Forderung entsprach vor allem der Position der älteren mecklenburgischen Theologinnen, die als Pionierinnen in gemeindliche und übergemeindliche Arbeitsfelder gegangen waren. Manche von ihnen fühlten sich durch das Theologinnengesetz von 1965 stärker eingeschränkt als vorher und plädierten für eine weitgehende Gleichstellung mit ihren männlichen Kollegen. Die Erfahrungen der jungen Theologinnen unterschieden sich dadurch, daß teilweise die ledigen Frauen inzwischen bessere
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Erfahrungen mit ihren männlichen Kollegen und den Gemeinden machten. Die verheirateten Theologinnen unter ihnen bevorzugten dagegen oft übergemeindliche Stellen und Teilzeitstellen, um Beruf und Familie zu verbinden. In ihren Augen hatte die Aufhebung der Zölibatsregelung, wie auch beim deutschlandweiten Treffen der Vertrauensvikarinnen, mehr Priorität.<1034> Dagegen konnten sich manche der älteren Theologinnen aufgrund des eigenen Berufsalltags nicht vorstellen, die kräfteraubende und oft ungeregelte Arbeit im Pfarramt mit einem Familienleben und Kindern zu verbinden.<1035> Nicht zuletzt aufgrund dieser unterschiedlichen Erfahrungen und Einstellungen kam es zu einem gewissen Erlahmen der Konventsarbeit. Manche der jüngeren Theologinnen sahen sie nach der weitgehenden Gleichstellung 1972 als überflüssig an. Ihnen genügte der Kontakt mit den männlichen Kollegen beim Propsteikonvent sowie das jährliche Treffen mit Freundinnen und Studienkolleginnen beim gesamtdeutschen Theologinnentreffen in Berlin.<1036>Im November 1969 richtete der Synodale und vormalige Vorsitzende des synodalen Theologinnenausschusses, Pastor Dr. Heinrich Rathke, eine Eingabe an die Präsidentin der mecklenburgischen Landessynode. Er forderte eine Änderung oder zumindest eindeutige Auslegung des Pastorinnen- und Pfarrvikarinnengesetzes von 1965 in drei Punkten. Pastorinnen sollten auch ohne weitere besetzte Pfarrstelle in derselben Gemeinde selbständig Leitungsaufgaben übernehmen können, ggf. auch den
Vorsitz im Kirchgemeinderat. Außerdem sollten auch verheiratete Theologinnen weiterarbeiten können. Pastor Rathke begründete seine Initiative damit, daß die Präambel des Theologinnengesetzes von 1965 vorsah, nach Ablauf einiger Jahre über die Theologinnenfrage neu zu beraten, um neue theologische Einsichten und praktische Erfahrungen einzubeziehen sowie gemeinsame Regelungen mit anderen Kirchen anzustreben, vor allem mit den lutherischen Kirchen.<1037>
Hinsichtlich der praktischen Erfahrungen konnte Rathke darauf verweisen, daß es in Einzelfällen mit den von ihm angesprochenen Themen bereits gute Erfahrungen mit der Theologinnenarbeit gab, sowohl was die praktische Arbeit in Landgemeinden als auch was die Übernahme des Kirchgemeinderatsvorsitzes und die Weiterarbeit verheirateter Theologinnen anbelangte.<1038> Die Übernahme des Vorsitzes im Kirchgemeinderat war z.B. bereits der Theologin Christa Haack in Neubrandenburg zugestanden worden. Außerdem stellte sich nach der neuen Gemeindeordnung ohnehin die Frage, ob der stellvertretende Kirchgemeinderats-Vorsitzende zumindest einmal im Jahr eine Sitzung leiten sollte. Wenn aber auch LaiInnen in diesem Sinne an der Gemeindeleitung beteiligt waren, schien es kaum einsichtig, ordinierten Theologinnen den Vorsitz des Kirchgemeinderates nicht zuzugestehen.<1039>
Für gemeinsame Regelungen vor allem der lutherischen Kirchen bestanden inzwischen neue Voraussetzungen aufgrund der Verabschiedung eines neuen Theologinnengesetzes in der Thüringischen Kirche im Mai 1969, in dem die Ordination von Frauen zum vollen Pfarramt möglich war, und aufgrund der Konsultationen der VELK-DDR-Kirchen und der westdeutschen VELKD.<1040> So
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hatten die Kirchenleitungen der VELK-DDR-Kirchen im Juli 1969 beschlossen, aufgrund der bisherigen Erfahrungen die gliedkirchlichen Theologinnengesetze zu überarbeiten und als gemeinsame Basis formuliert, auf die Konzeption eines "Amtes eigener Art " zu verzichten. Die Ordination und die Übernahme des vollen Pfarramtes durch Theologinnen sollte möglich werden bei gleichzeitiger Beibehaltung der Einsegnung und der Berücksichtigung von Gewissensbedenken gegen die Frauenordination. Im Falle der Heirat sollten Rechte und Pflichten der Theologinnen aus der Ordination ruhen.<1041>Die Konsultation der westlichen VELKD-Kirchen, an der ausschließlich Vertreter der Kirchenleitungen aus den Landeskirchen und zwei Vertreter des Lutherischen Kirchenamtes teilnahmen, nahm dagegen wieder vor allem eine Bestandsaufnahme der erheblich differierenden rechtlichen Situation von Theologinnen in den einzelnen Kirchen vor, insbesondere hinsichtlich der Konsequenzen bei Eheschließung und der geistlichen Einführung. Die darin aufscheinenden theologischen Differenzen, z.B. hinsichtlich des Amts- und Ordinationsverständnisses und des als "biologische Frage" bezeichneten Geschlechterverhältnisses, wurden nicht geklärt. Einig waren sie sich darin, daß die differenten Regelungen in den Mitgliedskirchen nicht mehr die Ausrufung des Status confessionis bzw. die Infragestellung der Einheit der VELKD bedeuteten. Als Perspektive beschlossen sie den Erfahrungsaustausch über die verschiedenen Regelungen, um daraus Konsequenzen für gemeinsame Neuregelungen zu ziehen. Sie riefen zur theologischen Weiterarbeit an der Frage Amt und Ordination auf, um ein überzeugendes Amt sui generis für die Theologinnen zu schaffen.<1042>
Die Herbstsynode 1969 überwies Rathkes Eingabe<1043> an den Geistlichen Ausschuß der Synode, der eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen seinen Mitgliedern, dem Antragsteller und dem zuständigen OKR Gasse hinsichtlich der beiden Aspekte Vorsitz des Kirchgemeinderates und selbständige Übernahme von Landgemeinden durch Theologinnen feststellte.<1044> In dem bei der Frühjahrssynode 1970 gebildeten Theologinnenausschuß als Unterausschuß des Geistlichen Ausschusses waren Rathke, ein Vertreter des OKR und vor allem eine Reihe von Frauen vertreten,
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u.a. Hanna Lübbert, die mehrere Jahre alleine eine Landgemeinde versorgt hatte.<1045> Der Ausschuß beauftragte den Oberkirchenrat mit der Erstellung einer vorläufigen Vorlage, zog jedoch auch schon eine Überarbeitung des gesamten Gesetzes in Erwägung.<1046> Bei der Herbstsynode 1970 kam es zur ersten Lesung des Entwurfes, indem bereits die Möglichkeit zur Übernahme einer Einzelpfarre und die Weiterarbeit verheirateter Theologinnen, die weiterarbeiten wollten, vorgesehen war.<1047> Dabei war für Fortsetzung oder Neubeginn des Dienstverhältnisses die Zustimmung des OKR, des zuständigen Landessuperintendeten und des Kirchgemeinderates notwendig. Theologinnen, die durch Heirat und Mutterschaft an der vollen Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehindert wurden, sollten einen Antrag auf Teilbeschäftigung stellen können, dessen Bezahlung sich nach dem Umfang ihrer Tätigkeiten im Vergleich zu einer Vollbeschäftigung richten sollte. Verheiratete Theologinnen konnte der Oberkirchenrat jedoch auch ohne eigenen Antrag von Amtswegen ohne Bezahlung unter Verlust der Stelle beurlauben. Im Falle der Entbindung sollten sie entsprechend der staatlichen Bestimmung eine Woche vor der Geburt und eine Woche danach Urlaub erhalten. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sollten ihre Rechte zur Sakramentsverwaltung und Wortverkündigung ruhen.<1048> Bei der Diskussion im Synodenplenum über diesen überarbeiteten Gesetzentwurf wurden weiterreichende Anfragen an die doppelspurige Konzeption des Theologinnengesetzes von 1965 laut, z.B. nach der Begründung des Unterschieds zwischen Ordination und Einsegnung, Pastorinnen und Pfarrvikarinnen, der Notwendigkeit besonderer Pastorinnenstellen neben Pfarrstellen für männliche Geistliche. Vertreter des Oberkirchenrates und Landesbischof Beste beantworteten diese damit, daß in manchen Gemeinden durch den Dienst der Theologinnen Konflikte und Widerstände entstanden seien und daß einige Theologinnen nicht ordiniert werden wollten.<1049> Einige Synodale stellten Fragen, ob bei264
unehelicher Mutterschaft die Ausübung des pastoralen Dienstes möglich sei, bzw. ob kirchenleitende Aufgaben auch Theologinnen wahrnehmen könnten. Der bisherige Vorsitzende des Theologinnenausschusses, Pastor Dr. Rathke, der bei dieser Synode zum neuen mecklenburgischen Landesbischof gewählt wurde, resümierte, daß das Berufsbild der Theologinnen auf allen Ebenen neu bedacht werden müsse.<1050>Im Zuge dieser Überlegungen kam der synodale Theologinnenausschuß, der jetzt von Dr. Wiebering geleitet wurde, zu der Auffassung, die Differenz zwischen Pastorin und Pfarrvikarin aufzuheben. In Zukunft sollte es nur noch einen Stellenplan geben für Pfarrvikarinnen, die weiterhin nicht ordiniert werden wollten, während die Pastorinnen reguläre Pfarrstellen erhalten sollten.<1051>
Bei der Frühjahrssynode 1971 wurden die Differenzen zwischen Einsegnung, Ordination, Pfarrvikarinnen- und Pastorinnenstellen wieder als wenig einsichtig bezeichnet, gerade auch angesichts fehlender überzeugender Regelungen des Anstellungs- und Beurlaubungsrechts für alle Theologinnen sowie der Altersversorgung und des Ruhegehalts für ausscheidende, beurlaubte und teilbeschäftigte Theologinnen. Von neuem diskutierte die Synode die Übernahme kirchenleitender Ämter durch Theologinnen, die nunmehr zeitlich begrenzt waren.<1052> Im Juni 1971 plädierte schließlich der Theologinnenauschuß für die Neuformulierung eines Theologinnengesetzes, das von der Gleichstellung der Theologinnen mit den Theologen und ihrer allgemeinen Ordination und ihres Bewerbungsrechtes für jede Pfarrstelle ausging.<1053> Es räumte dem Kirchgemeinderat das Recht zur Äußerung von Bedenken gegen eine Pastorin ein, auch wenn der Oberkirchenrat Besetzungsrecht hatte. Das neue Theologinnenrecht sollte nicht mehr spezielle Regelungen für Aspekte wie Ausbildung, Bezahlung, Anstellung enthalten, in denen die Theologinnen den Männern gleich zu stellen waren. Es sollte sich auf Sachverhalte beschränken, "die mit dem Leben der Theologin als Frau gegeben sind"<1054>. Darunter wurden mögliche Beeinträchtigungen ihres vollen Dienstes auf Grund ihrer Lebensform als Ehefrau und Mutter verstanden, auf die sie mit Teilbeschäftigung, Beurlaubung, Entlassung oder Wiederanstellung reagieren können sollten. Die Idee geschlechtsspezifischer Aufgabengebiete und entsprechender Stellenbeschreibungen, die einige männliche Mitglieder des synodalen Theologinnenausschusses bei dessen Erweiterung im März 1971 noch einmal vorbrachten, wurde nun endgültig ad acta gelegt.<1055>
Der Entwurf für ein entsprechendes Theologinnengesetz, der in § 1 die grundsätzliche Gleichstellung von Theologinnen und Theologen und in §2 ihre Ordination nach Agende IV,1 vorsah, fand jedoch bei der Herbstsynode 1971 keine überzeugende Mehrheit und wurde an den Ausschuß verwiesen.<1056> Auffällig an den Abstimmungsergebnissen war jedoch, daß gerade die auf Gleichstellung der Theologinnen abzielenden Bestimmungen nahezu ausnahmslos auf Zustimmung stießen und eine
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Gesamtabstimmung eine grundsätzliche Bejahung des eingeschlagenen Weges deutlich machte.<1057> Die Ablehnungen und Enthaltungen bezogen sich vielmehr auf solche Bestimmungen, wie z.B. hinsichtlich der Entlassung, Dienstwohnung und Ruhegehalt der Theologinnen, die die Mehrheit der SynodalInnen als frauendiskriminierend empfand.<1058>Um Verbesserungen dieser Regelung bemühte sich im Winter 1971 der mecklenburgische Oberkirchenrat. Ihm gehörten mit Pastor Rathke und OKR Siegert zwei ehemalige Mitglieder des Theologinnenausschusses an, die der Theologinnenarbeit grundsätzlich positiv gegenüber standen.<1059> Sie beauftragten die Finanzabteilung des Oberkirchenrats mit der Klärung einiger versorgungsrechtlicher Aspekte.<1060> Als Ergebnis lag Ende 1971 ein völlig überarbeiteter Vorschlag dem Theologinnenausschuß vor, den Landesbischof Rathke im Februar 1972 erläuterte. Differenzen zwischen dem Ausschuß und Landesbischof Rathke sowie OKR Siegert bestanden hinsichtlich der Absicht von letzterem, verheiratete bez. teilbeschäftigte Theologinnen generell nicht ins Beamtenverhältnis zu übernehmen, sondern als Angestellte in das staatliche Sozialversicherungsrecht zu integrieren. OKR Siegert gab dafür praktische Gründe und ekklesiologische Erwägungen an. Es sei dies ein Schritt zur Entfernung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse vom deutschen Beamtenrecht, wie es theologisch im Sinne einer kirchlichen Selbständigkeit oftmals gefordert worden sei und auch in Verhandlungen über das Dienstrecht auf der Ebene der BEK-DDR diskutiert werde. Der Ausschuß vermutete dagegen als Konsequenz solcher Regelungen finanzielle Nachteile für verheiratete und teilbeschäftigte Theologinnen. Seiner Meinung nach sollte bis zur Vorlage der Ergebnisse auf Bundesebene lediglich weiterhin die Möglichkeit zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses als Angestellte bestehen. Dies sollte jedoch nicht die einzige Anstellungsform für die Gruppe der bisher schon an der Berufsausübung gehinderten Theologinnen darstellen.
Nach einer Andacht der Synodalin, Pastorin Hanna Lübbert, die als eine der ersten mecklenburgischen Theologinnen selbständig eine Landpfarrstelle versorgt hatte, kam es bei der Frühjahrssynode 1972 zur dritten Lesung und Verabschiedung des neuen Pastorinnengesetzes der ELLM. Es formulierte in seinem ersten Paragraphen die grundsätzliche Gleichstellung der Theologinnen mit den männlichen Theologen als Ausgangspunkt: "§1 Die Theologin ist in der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs den Theologen grundsätzlich gleichgestellt. Für sie sind die jeweils für die Theologen (Pastoren, Pastoren in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, Pfarrvikare, Vikare u.a.) geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Kirchengesetz etwas anderes ergibt."<1061>
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Dieser Grundsatzbeschluß stieß bei den Synodalinnen auf große Zustimmung und lediglich sieben Enthaltungen. Den zweiten Paragraphen, der die Ordination der Theologinnen unter sinngemäßer Anwendung der für Männer vorgesehenen Agende sowie die Berufsbezeichnung "Pastorin" festlegte, verabschiedete die Synode sogar einstimmig. Drei Gegenstimmen gab es gegen die Regelung einer geschlechtsunspezifischen Besoldung der Theologinnen in § 3.<1062> Die geschlechtsspezifischen Bestimmungen für verheiratete Theologinnen in den Paragraphen vier bis sechs fanden ebenfalls deutliche Zustimmung. Sie räumten den Theologinnen im Falle der Beeinträchtigung ihres vollen Dienstverhältnisses aufgrund von Heirat und Mutterschaft die Möglichkeit einer Teilbeschäftigung ein. Weiterhin sollten Beurlaubung und Einschränkung des Dienstverhältnisses auch von seiten des Oberkirchenrates auf eigene Initiative möglich sein. In jedem Fall sollte er Pastorin, Kirchgemeinderat und Landessuperintendent vorher gehören. Wie in den Überlegungen zur Überarbeitung des Kirchengesetzes besprochen, sollten die Theologinnen bei Entbindung entsprechend der staatlichen Gesetze unter Fortsetzung der Dienstbezüge für die vorgesehene Dauer beurlaubt werden. Theologinnen mit dem Wunsch nach Teilbeschäftigung sollten die Art ihres Dienstverhältnisses - kirchenrechtlich nach dem Pfarrerdienstgesetz oder staatlich-arbeitsrechtlich als Angestelltenverhältnis wählen und je nach Umfang ihres Dienstes im Verhältnis zu einer vollen Beschäftigung bezahlt werden. Bei Beurlaubungen fielen die Dienstbezüge und Stellen sofort weg, im Falle der Mutterschaft jedoch erst nach einem Jahr. Beurlaubte Pastorinnen konnten mit Zustimmung des zuständigen Landessuperintendenten die mit der Ordination verliehenen Rechte behalten. Bei einer mehr als fünfjährigen Unterbrechung der Berufsausübung konnte der Wiedereinstellung ein Kolloquium vorausgehen. Auf Initiative der Landessynode wurde die abgelehnte Fassung des Paragraphen, der das Anrecht der Theologin auf eine freie Dienstwohnung bzw. einen Wohngeldzuschuß sowie ein Amts- oder Arbeitszimmer regelte, noch einmal verändert. Nicht der Oberkirchenrat, sondern der zuständige Landessuperintendent sollte entscheiden, ob einer verheirateten Pastorin eine Dienstwohnung oder ein Amtszimmer zur Verfügung gestellt werden sollte. Grundsätzlich galten laut § 6 des Theologinnengesetzes von 1972 für Theologinnen die gleichen Bestimmungen wie für ihre männlichen Kollegen. Den bisherigen Umgang der Kirchenleitung mit der Wohnsituation von Theologinnen bezeichnete dagegen selbst der Referent Köhler aus der Finanzabteilung des mecklenburgischen Oberkirchenrates als unrechtmäßig. Theologinnen, die keine über die steuerliche Belastung zu verrechnende Dienstwohnung bewohnten, stehe ein Wohngeldzuschuß in gleicher Höhe wie für ihre männlichen Kollegen zu. Dieser bilde einen untrennbaren Bestandteil des Gehaltes. Andernfalls sei die Gleichstellung der Theologinnen mit ihren männlichen Kollegen in Frage gestellt, da sowohl ledige als auch verheiratete Theologen einen Wohngeldzuschuß erhielten.<1063> Hinsichtlich des kirchlichen Kinderzuschlags vereinbarten sie eine Zahlung pro Familie.<1064> § 7 legte als geschlechtsspezifische Bestimmung fest, daß Pastorinnen in Anlehnung an die staatlichen Bestimmungen mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen konnten, jedoch beim Oberkirchenrat einen Antrag auf Verlängerung einreichen konnten. Witwer von Pastorinnen hatten grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch. Ihnen sollte der Oberkirchenrat nur in besonderen Fällen eine Beihilfe gewähren.Als Übergangsregelungen von der Rechtssituation des Theologinnengesetzes von 1965 zu dem Pastorinnengesetz von 1972 legten § 8 und 9 fest, bisherige Pastorinnen- und Pfarrvikarinnenstellen entweder aufzuheben oder in Pfarrstellen umzuwandeln. Theologinnen, die nach dem Gesetz von
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1965 auf Pastorinnenstellen arbeiteten, sollten auf eine Pfarrstelle ihrer jetztigen Gemeinde oder auf die Pfarrstelle einer anderen Gemeinde berufen werden. Pfarrvikarinnen sollten bis zu ihrer Übernahme in den Dienst als Pastorin übergangsweise in ihrer Pfarrstelle bleiben. Die Dauer dieses Übergangszustandes war jedoch unklar und auch, ob sie gegen den eigenen Willen ordiniert werden konnten. Der Landessynodalausschuß hatte darauf keine klare Antwort gegeben. Landesbischof Rathke vertrat die Auffassung, daß einige Pfarrvikarinnen, die dies wünschten, in dem bisherigen Dienstverhältnis bleiben könnten. Mittelfristig sollte der Begriff jedoch nur noch TheologInnen zwischen zweitem Examen und Ordination bezeichnen.Die Schlußabstimmung des Gesetzentwurfes in der Synode brachte die große Akzeptanz des neuen Theologinnengesetzes zum Ausdruck. Bei lediglich zwei Gegenstimmen und sechs Enthaltungen gab es eine klare Zweidrittelmehrheit für das Gesetz. Nach der Unterschrift Rathkes wurde es am 30.3.1972 rechtsgültig.<1065>
Die Verabschiedung des Gesetzes bedeutete eine eindeutige Option für die grundsätzliche Gleichstellung der Theologinnen mit ihren männlichen Berufskollegen in allen Fragen, sei es Aufgabenbereich, geistliche Qualifikation, Ausbildung, Besoldung oder dienstrechtliche Verpflichtungen und Rechte. Damit kam ein jahrzehntelanger Gesetzgebungsprozeß zu einem Abschluß, in dem nach frauenspezifischen Tätigkeitsfeldern im pastoralen Dienst gesucht worden war. Das Gesetz enthielt weder ein generelles Widerspruchsrecht gegen die Frauenordination für bestimmte Gruppen noch die Pflicht zur Erteilung eines Dimissoriale aus geschlechtsspezifischen Gründen. Die geschlechtsspezifischen Bestimmungen beschränkten sich auf das frühere Ruhestandsalter und Konsequenzen für die Anstellungsform aus der jeweiligen Lebensform der Theologin. Neu war jedoch im Unterschied zu den Theologinnengesetzen aus den Jahren 1954 und 1965, daß bei Eheschließung das Dienstverhältnis nicht mehr unbedingt beendet, sondern lediglich die Möglichkeit zur Reduzierung oder Beurlaubung angeboten wurde und die Ordinationsrechte beibehalten werden konnten.
Als geschlechtsspezifische Diskriminierungen blieben im Theologinnengesetz von 1972 erhalten, daß der Oberkirchenrat auch auf eigene Initiative das volle Arbeitsverhältnis der Theologin reduzieren konnte. Allerdings mußte er vorher die Beteiligten hören. Ein weiterer Punkt war der Ausschluß eines Pastorinwitwers von den kirchlichen Versorgungsleistungen und daß die Gewährung eines Amtzimmers für verheiratete Theologinnen von der Einschätzung übergeordneter Dienststellen abhing. Grundsätzlich bezogen sich die geschlechtsspezifischen Differenzen vor allem auf die Situation der verheirateten Theologin und Mutter. Die familiären Verpflichtungen konnten eine reduzierende Wirkung auf ihre Berufsarbeit haben, während solche "Beziehungsarbeit" bei einem männlichen Pastor keine Auswirkungen auf seinen Dienst zu haben schien.
Der mecklenburgische Oberkirchenrat bat 1972 nach der Verabschiedung des Theologinnengesetzes die Vertretung der Pastorenschaft, über die Möglichkeit von Theologinnen und Theologen im Nebenamt Erkundigungen einzuholen. Diese stellte fest, daß es bei Männern zwei Probleme zu bewältigen galt. Zum einen mußte der arbeitsrechtliche Aspekt geklärt werden, da ein Betrieb die Zustimmung zur Ausübung des Pastorenberufs im Nebenamt geben müßte und dies vemutlich nicht erlauben würde. Ein zweites Problem sah sie in dem Zeitaufwand für das pastorale Engagement, das sie auf mindestens zwölf Stunden in der Woche einschätzte. Eine Verbindungsmöglichkeit sah sie vor allem in der Kombination mit handwerklichen Berufen, da diese über eine größere Zeitsouveränität, z.B. gegenüber Büroberufen, verfügten. Als besonders ungünstig galt eine verantwortliche Erwerbsarbeit in einem staatlichen Betrieb ohne festen Arbeitsschluß.<1066> Grundsätzlich galt die Beschaffenheit der Erwerbsarbeit eines Mannes als Kriterium für seine Möglichkeiten zur Ausübung des pastoralen Berufs im Nebenamt.
Anders bei verheirateten Frauen: Deren Möglichkeiten zu nebenamtlicher pastoraler Arbeit schätzte
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die Mecklenburger Pastorenkonferenz vor allem als abhängig von der Beschaffenheit der Erwerbsarbeit ihres Ehemannes und den daraus folgenden Konsequenzen für das Ehe- und Familienleben.<1067> Im Falle, daß der Ehemann nicht den pastoralen Beruf ausübte, galt als erste Voraussetzung sein Einverständnis und als zweite ihre Rücksicht auf die Spezifik seines Berufs, z.B. auf seinen Arbeits- und Freizeitrhythmus. Günstigere Chancen vermuteten sie für die nebenamtliche Berufstätigkeit der Theologinnen, die mit einem Berufskollegen verheiratet waren. Hier galt als Kriterium die Qualität des Umfelds seiner Pfarrstelle, z.B. Größe des Pfarrhauses und Pfarrgartens, Umfang ihrer Aufgabe als Pfarrfrau, Stellenrang ihres Mannes.<1068> Grundsätzlich positiv beurteilte sie die gemeinsame Arbeit eines TheologInnenehepaares in der Form, daß die Ehefrau Vertretungsarbeit leisten könnte, wenn der Mann krank sei oder zu einer Tagung fahre. Als Arbeitsteilung schlug sie vor, daß die Theologin vor allem Aufgaben in der Nähe des Hauses und er den Außendienst übernehmen könnte. Unter Umständen könnte sie schon das Vikariat in der Gemeinde ihres Mannes durchführen, allerdings unter Aufsicht eines Pfarrers in der Umgebung. Mit Hilfe von Fernstudienprogrammen könnte eine längere Abwesenheit im Predigerseminar vermieden werden. Eine ganztätige Berufstätigkeit hielt die Pastorenvertretung nur dann für möglich, wenn in der Ehe keine Kinder vorhanden waren oder diese bereits das Haus verlassen hatten. Theoretisch allerdings galt, daß die Theologinnen "im großen und ganzen alle Dienste" übernehmen könnten wie verheiratete Frauen in anderen Berufen. Für günstig hielten sie eine Beschäftigung der Theologin als Katechetin. Insgesamt galt, daß für Theologinnen der Maßstab für ihre nebenamtliche pastorale Arbeit der Umfang ihrer reproduktiven familiären Arbeit und die Spezifik des Berufes ihres Ehemannes entscheidend war. Im Falle der Ehe mit einem Berufskollegen bedachte sie vor allem die Qualität seiner Berufsarbeit und betonte die sich daraus ergebenden Folgen.Angesichts der Unklarheiten hinsichtlich der Stellenbesetzung, Dienststellung und Zugehörigkeit der angestellten, verbeamteten, teilbeschäftigten sowie beurlaubten Theologinnen zu den verschiedenen kirchlichen Vertretungskörperschaften wie Kirchgemeinderat, Propsteikonvent und Landessynode erarbeitete der mecklenburgische Oberkirchenrat 1979 zwei Stellungnahmen, die den dienst- und kirchenverfassungsrechtlichen Status teilbeschäftigter Theologinnen klären sollten. Als verfassungsrechtliches Kriterium der Zugehörigkeit zum Stand der Geistlichen galt, daß die ordinierte Theologin zumindest mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt war. Ausnahmen bildeten wenige vor 1972 angestellte und nach 1972 nicht ordinierte Pfarrvikarinnen. Sie hatte das Recht und die Pflicht, gegebenenfalls am Kirchgemeinderat, Konvent und Landessynode mit Stimmrecht als Geistliche teilzunehmen. Eine als Katechetin in der Kirchgemeinde ihres Mannes angestellte Theologin war dagegen grundsätzlich im Status einer Laiin, auch wenn sie sich grundsätzlich mit ihrem Ehemann die Arbeit teilte.<1069>
Der dienstrechtliche Status galt als uneindeutiger. Der Oberkirchenrat betrachtete als Normalfall die teilbeschäftigte Pastorin auf arbeitsrechtlicher Grundlage, d.h. im Status einer Angestellten im Teildienst. Der Vorteil dieser Anstellung bestand in den Augen des Oberkirchenrates darin, daß der Staat für die Altersversorgung und den Mutterschaftsurlaub aufkommen mußte. Iim Falle des Stellenwechsels des Ehemannes war ein leichterer Übergang zu nichtpastoralen Tätigkeiten möglich, wie z.B. als Katechetin. Als Nachteil sah der Oberkirchenrat die Zuständigkeit des staatlichen Arbeitsrechts und den dadurch bedingten geringen Spielraum für kirchliche Regelungen in Konfliktfällen an, für die staatliche Gerichte zuständig waren. Theologinnen in diesem
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Anstellungsstatus war die Übertragung einer Pfarrstelle nicht möglich, sondern lediglich die Beauftragung mit der selbständigen bzw. unselbständigen Verwaltung einer Pfarrstelle. Nahezu alle männlichen Pfarrer waren weiterhin im kirchlichen Anstellungsverhältnis, das sich z.B. in besoldungsrechtlichen Fragen am Deutschen Beamtengesetz aus den 30er Jahren anlehnte und mit einer eigenen versorgungsrechtlichen Absicherung in der DVA verbunden war. Von den jungen teilbeschäftigten Theologinnen waren meist nur diejenigen in einem solchen "normalen" Pfarrdienstverhältnis, die urspünglich vollbeschäftigt waren.<1070> Hinsichtlich der Besetzung von Teildienststellen galt für männliche Theologen das Pfarrerdienstrecht, das dies nur in Verbindung mit einer weiteren Teilbeschäftigung bzw. dem Warte- oder Ruhestand für möglich hielt.<1071> Bei der Reduktion einer Stelle von Voll- auf Teilzeit waren die Anforderungen der Stelle und die gegebenenfalls nötige Organisierung weiterer Vertretungen sowie die Belange und Möglichkeiten der Pastorin zu berücksichtigen. Wie im Kirchengesetz von 1972 vorgesehen, sollte der Oberkirchenrat die betroffene Pastorin, den Kirchgemeinderat und den Landessuperintendenten hören. Wenn keine gemeinsame Interessenlage des Anstellungsträgers und der Pastorin zu erreichen war, sollte die Theologin bei ihrem Eintritt in die Teilbeschäftigung die Stelle wechseln. In anderen Fällen, wie z.B. der Neueinstellung einer teilbeschäftigten Pastorin, sollten sich alle Betroffenen beteiligen und alle Umstände berücksichtigen, und vor allem die Belange der Kirchgemeinde oder des allgemeinkirchlichen Anstellungsträgers wahren. Der Oberkirchenrat legte dafür keine generellen Kriterien fest, sondern traf konkrete Einzelentscheidungen. Jedoch sollten auch Pfarrstellen mit Teilbeschäftigung im "normalen" Stellenbesetzungsverfahren nach Ausschreibungen vergeben werden.<1072> So wies der Pfarrstellenbesetzungsplan als Teildienststellen 21 auch als Alterspfarren geeignete Pfarrstellen und vier weitere Pfarrstellen als geeignet für kirchgemeindliche Teilbeschäftigungsverhältnisse aus. Weitere vier allgemeinkirchliche Pfarrstellen für Teilbeschäftigungsverhältnisse wurden in den früher als frauenspezifisch angesehenen Bereichen Seelsorge an Kranken, Alten, Kindern und Straffälligen angeboten.<1073>Der BEK-DDR verabschiedete 1982 ein gemeinsames Pfarrerdienstgesetz, das kaum geschlechtsspezifische Regelungen enthielt, aber durchgehend vom "Pfarrer" sprach. Zu diesen zählten laut § 1 (2) Männer und Frauen. Geschlechtsspezifische Regelungen blieben in Form eines niedrigeren Ruhestandssalters für Frauen (§§ 62; 64) und unter Berücksichtigung von Wochen- und Schwangerschaftsurlaub bei den Beispielen für Anlässe zur Freistellung aus persönlichen Gründen ( § 33). Hingegen fanden sich bei der Aufzählung der besonderen Bestimmungen für das "Dienstverhältnis bei Teilbeschäftigung" und für den "nebenberuflichen oder ehrenamtlichen" Pfarrdienst (§ 69; 70) keine geschlechtsspezifischen Einschränkungen für den Zugang zu solchen Arbeitsverhältnissen. Kriterium für die ausnahmsweise Begründung oder die Fortsetzung eines Teildienstverhältnisses sollten lediglich die Situation in der Gemeinde sowie die Beendigung oder Änderung des Dienstverhältnisses bei Anhörung der Beteiligten sein (§68). Die Ordination und das
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Dienstrecht teilbeschäftigter Pfarrer sollten sich an den Regeln des Pfarrerdienstgesetzes orientieren.<1074>Während die Generalsynode der Bischofskonferenz der VELK-DDR diesem Pfarrerdienstgesetz ohne geschlechtsspezifische Veränderungen zustimmte<1075>, nahm die mecklenburgische Kirchenleitung in ihrem landeskirchlichen Anwendungsgesetz weitgehend die geschlechtsspezifischen Regelungen aus dem mecklenburgischen Theologinnengesetz von 1972 auf, sei es die geschlechtsspezifischen Abwandlungen der Dienstkleidung (Halskrause oder weißer Kragen anstelle des Beffchens § 10), die geschlechtshierarchische Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung (§ 20).<1076> Neben einigen terminologischen Varianten, wie z.B. "familiäre Verhältnisse" statt "Ehe und Mutterschaft" als Hindernis voller Berufsausübung<1077> hatte in § 12 des mecklenburgischen Anwendungsgesetzes nicht mehr der Oberkirchenrat die Möglichkeit, von sich aus, ohne Antrag der betroffenen Pastorin, eine Einschränkung ihres Dienstverhältnisses vorzunehmen. Andererseits bestand weiterhin nur für Frauen die Möglichkeit, daß persönliche Gründe in Form familiärer Verhältnisse sie an der Ausübung des vollen Dienstes hinderten.
Das Theologinnengesetz von 1972 führte nur langsam zu einer Veränderung der realen Bedingungen der Theologinnenarbeit. So hob die Kirchenleitung z.B. in Malchin die bisherige Pastorinnenstelle auf und bot sie als dritte Pfarrstelle der dortigen Theologin an. Diese lehnte jedoch eine Berufung auf diese Pfarrstelle ab und ließ sich nur zur "Wahrnehmung des Dienstes auf einer Pfarrstelle" abordnen, da sie einen Stellenwechsel anstrebte, der jedoch erst fünf Jahre später zustandekam.<1078> Auch bei drei weiteren Theologinnen stellte 1974 Landesbischof Rathke fest, daß ihre Dienstverhältnisse noch dem alten Rechtszustand entsprachen.<1079>
Die Gesamtzahl aller mecklenburgischen Theologinnen verdoppelte sich nahezu von 1965 bis 1987 auf 45 verheiratete und ledige Theologinnen.<1080> Die Anzahl der Theologinnen im Gemeindepfarramt nahm ebenfalls deutlich von 19 (1974) auf 38 (1987) zu, wobei es sich bei letzteren um 30 volle und acht teilbeschäftigte Gemeindepfarrerinnen handelte. Ein geschlechtsspezifischer Vergleich des prozentualen Verhältnisses von Theologinnen in gemeindlichen und übergemeindlichen Stellen zeigt, daß die Theologinnen zu einem erheblich höheren Anteil in übergemeindlichen Stellen arbeiteten als ihre männlichen Kollegen.<1081>
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Als weitere Entwicklungstendenz war ein deutlicher Anstieg der verheirateten Theologinnen bemerkbar. Dabei ist signifikant, daß die nicht mit Pastoren verheirateten Theologinnen meist volle Gemeindepfarrstellen innehatten, während die mit einem Berufskollegen verehelichten Pastorinnen oft nur eine halbe Gemeindepfarrstelle, eine allgemeinkirchliche Aufgabe oder eine MitarbeiterInnenstelle wahrnahmen.<1082> Ein Vergleich der von Theologinnen besetzten übergemeindlichen Pfarrstellen vor und nach der Verabschiedung des Theologinnengesetzes 1972 zeigt andererseits, daß trotz der Aufhebung der geschlechts- und aufgabenspezifischen Stellenbeschreibung und trotz des Stellenwechsels von nahezu allen in diesen Stellen tätigen Theologinnen die Mehrzahl dieser Stellen weiterhin Theologinnen innehatten. Auch neu hinzukommende übergemeindliche Stellen, die Theologinnen übernahmen, waren vor allem in den urspünglich den Theologinnen zugewiesenen Bereichen wie Frauen- und weibliche Jugendarbeit, Krankenseelsorge und Altenarbeit anzutreffen.<1083> Die Vielfalt möglicher Anstellungs- und Dienstverhältnisse von Theologinnen Anfang der 80er Jahre zeigte sich vor allem an den verheirateten Theologinnen, die als Pastorin, Pfarrvikarin, Gemeindehelferin, Katechtin oder in einer anderen kirchlichen Stellung tätig waren. Einige waren schon jahrelang beurlaubt oder hatten nur geringfügige Mindestanstellungen. Manche der verheirateten Theologinnen hatten kein 2. Examen oder waren nicht ordiniert.Die TheologInnenehepaare praktizierten fünf Anstellungsmodelle. Im ersten Fall hatte jeder von beiden eine eigene volle Gemeindepfarrstelle, die dem Grundsatz entsprach, daß sie sich möglichst nicht in derselben Gemeinde befinden sollten. Im zweiten Falle hatte er eine volle Pfarrstelle inne, während sie auf einer Gemeindepfarrstelle teilbeschäftigt war. Die dritte Form, die vier TheologInnenehepaare wahrnahmen, sah so aus, daß sie in einer allgemeinkirchlichen Pfarrstelle tätig war, in der Regel teilbeschäftigt. Bei vier weiteren TheologInnenehepaaren war sie als Theologin, teilweise nur mit dem ersten Examen, in der Kirchengemeinde ihres Mannes als Mitarbeiterin beschäftigt. Eine weitere Form, die nicht mehr praktiziert wurde, bestand darin, daß examinierte Theologinnen auf Mitarbeiterstellen in der Kirchengemeinde ihres Mannes angestellt waren mit der Möglichkeit der Ordination, wenn für ihre Tätigkeit die Ausübung der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erwünscht oder notwendig war.<1084>
Insgesamt ist festzuhalten, daß die von dem normalen Pfarrerdienstverhältnis abweichenden Anstellungsformen für die einzelnen Theologinnen oft mehr eine Not- oder Übergangslösung als das Ergebnis eigener Wahl darstellten. In der Regel waren sie mit einer reduzierten Entlohnung und eingeschränkten Partizipationsmöglichkeiten an der kirchlichen Entscheidungsstruktur verbunden. Dies machte exemplarisch der Konflikt um die Anstellung von Lia Müller deutlich, die 1982 ihr Propsteikonvent zur Pröpstin wählen wollte. Die Kirchenleitung erhob dagegen Einspruch mit der Begründung, daß die ordinierte Pastorin Lia Müller keine Pfarrstelle innehabe, sondern lediglich
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theologische Mitarbeiterin beim Amt für Gemeindedienst sei.<1085> Mit der Ablehnung ihrer Wahlfähigkeit zeigten sich auch die anderen Nachteile ihres arbeitsvertragsrechtlichen Dienstverhältnisses, wie z.B. daß sie keinen Anspruch auf lebenslängliche Beschäftigung und Versorgung hatte.<1086>Lediglich hinsichtlich der Entlohnung war es Jahre vorher zur Gleichstellung mit den beamtenrechtlich angestellten TheologInnen gekommen.<1087> Zu mütterspezifischen Verbesserungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie kam es durch die Angleichung der kirchlichen Anstellungsbedingungen an die staatlicherseits ausgebauten Regelungen, z.B. in Form einer deutlichen Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs.<1088> Als geschlechtshierarchische Diskriminierung der Theologinnen empfanden manche die Entscheidung der Kirchenleitung, daß die für die Leitung der Frauenhilfe auf landeskirchlicher Ebene zuständige Theologin nicht die für übergeordnete Stellen vorgesehene Funktionszulage erhielt.<1089>
Das Interesse der mecklenburgischen Theologinnen an der landeskirchlichen Konventsarbeit erlahmte nach der Verabschiedung des Theologinnengesetzes 1972. Die Theologinnen der mittleren und jüngeren Generation empfanden weiterhin eine Differenz zwischen ihren Problemen und denen der älteren Berufskolleginnen. Angesichts der weitgehenden Gleichstellung mit ihren männlichen Kollegen sahen sie wenig Bedarf für eine geschlechtsspezifische Interessenvertretung gegenüber der Kirchenleitung.<1090> Landesbischof Rathke versuchte 1974 und 1982 die Vertretungs- bzw. Vertrauenstheologin Kulow bei der Organisierung der Theologinnen durch das Erstellen von Listen zu unterstützen, auf denen die Theologinnen mit ihren verschiedenen Arbeits- und Anstellungsformen und auch die Theologiestudentinnen aufgeführt waren.<1091>
Zu einem ersten offiziellen Kontakt zwischen Landesbischof Rathke und dem Theologinnenkonvent kam es 1982. Die Kirchenleitung formulierte dabei als ihr Interesse, "daß es sinnvolle Angebote, insbesondere für Theologinnen, die Ehefrauen von Theologen sind in unserer Landeskirche, gibt." Sie wies auf entsprechende Arbeitspapiere über Teilbeschäftigungsmöglichkeiten auch im Pfarramt hin. Sie wollte nicht nur von einzelnen Personen her Regelungen schaffen, sondern vor allem die Gegebenheiten in den Gemeinden berücksichtigen. Gegebenenfalls müßte ein Ehepaar auch einen Pfarrstellenwechsel in Kauf nehmen. Die Kirchenleitung hielt die Anstellung von jedem der beiden Ehepartner auf je einer ganzen Pfarrstelle unter bestimmten Bedingungen für möglich, wenn es mehrere Pfarrstellen am gleichen Ort gab oder eine benachbarte Pfarrstelle zur Besetzung offenstand.<1092> Voraussetzung war, daß die räumliche, familiäre und örtliche Situation bei einer derartigen Besetzung einer Pfarrstelle erwarten ließ, daß die Anforderungen an den Dienst in der
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Gemeinde erfüllt würden.<1093> Zur direkten Begegnung zwischen Landesbischof Rathke und 20 Theologinnen, davon fünf im Vorbereitungsdienst, bei dem erneut die Arbeitssituation von Theologinnen im Zentrum stand, die mit Theologen verheiratet waren, kam es im September 1982. Die zur neuen Vertrauenstheologin gewählte Inge Heiling forderte von der Kirchenleitung eine stärkere Berücksichtigung der Theologinnenehepaarsfrauen mit zweitem Examen. Sie sollte ihnen in deutlicherem Maße ermöglichen, mit ihrem Ehemann eine oder zwei Pfarrstellen in voll gleichberechtigtem Status zu übenehmen.Landesbischof Rathke wies auf die inzwischen bereits bestehenden Möglichkeiten hin, als TheologInnenehepaar entweder zwei benachbarte Pfarrstellen zu übernehmen, sich um eine der inzwischen eingerichteten eineinhalb Stellen umfassenden Pfarrstellen zu bewerben oder auf einer gemeindlichen MitarbeiterInnenstelle zu arbeiten und im Falle, daß entsprechende Dienste in der Gemeinde zu tun seien, auch ordiniert zu werden. Die letzte Konzeption empfanden die Theologinnen als eine geschlechthierarchische Diskriminierung. Landesbischof Rathke wandte dagegen ein, daß die Ordination nicht die automatische und logische Konsequenz eines abgeschlossenen Theologiestudiums darstelle, sondern nur dann angemessen sei, wenn die Theologinnen Dienste zu leisten hätten, die die Verwaltung von Taufe, Abendmahl und öffentlicher Wortverkündigung einschlössen. Die Ordination diene nicht dazu, eine Kluft zwischen ordinierten TheologInnen und anderen MitarbeiterInnen zu dokumentieren. Grundsätzlich sei bei der Entscheidung, wann, wo und in welchem Umfang Theologinnen tätig werden könnten, vor allem auch das Interesse der Kirchengemeinde an der Kontinuität der Versorgung mitzubedenken, auch wenn diese eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Theologin nach sich ziehe. Hinsichtlich der Anfragen bezüglich der Berufschancen alleinerziehender und geschiedener Theologinnen wies Rathke auf die auch für männliche Theologen geltenden Regelungen hin und darauf, daß jeweils im Einzelfall nach Lösungen zu suchen sei.<1094>
Der mecklenburgische Theologinnenkonvent gewann auch nach dem Wechsel der Vertrauenstheologin nicht wesentlich an Bedeutung. Rechtlich und theologisch orientierte sich das kirchliche Leben stärker auf den BEK-DDR als auf die Landeskirche. Dies zeigte sich auch am größeren Interesse der mecklenburgischen Theologinnen am gesamtdeutschen Theologinnentreffen. Auf landeskirchlicher Ebene traf sich regelmäßig ein feministisch-theologischer Arbeitskreis, zu dem kirchliche Mitarbeiterinnen, Katechetinnen, Gemeindepädagoginnen und einige Theologinnen kamen. Sie entwickelten bei ihren monatlichen Zusammenkünften Bausteine für eine kontextuelle feministische Theologie auf der Grundlage der Erfahrungen an ihren jeweiligen Arbeitsorten und mit Hilfe von Anregungen aus feministisch-theologischen Ansätzen aus der Ökumene, der Bundesrepublik und der DDR.<1095>
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