Beschluss des
Akademischen Senats der Humboldt-Universität
vom 24. Februar 1998
Am 24. Februar 1998 hat der Akademische Senat der
Humboldt-Universität einen Beschluss zur Ergänzung sämtlicher Promotionsordnungen der
Humboldt-Universität um die Möglichkeit der Veröffentlichung von Dissertationen in
elektronischer Form gefasst. Diese Regelung gilt mit ihrem Inkraftsetzen zusätzlich zu
den in den Promotionsordnungen der Fakultäten getroffenen Festlegungen. An gleicher Stelle wurde den Fakultäten empfohlen, auf eine
Veröffentlichung von Habilitationsschriften in elektronischer Form hinzuwirken.
Diese Regelung wurde am 31. März 1998 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft,
Forschung und Kultur bestätigt.
Im folgenden ist der Wortlaut des Beschlusses aufgeführt:
Der Akademische Senat faßt einstimmig (sonstige MA: einstimmig) mit den
vorgeschlagenen Änderungen den Beschluß 16/98:
- Der Akademische Senat beschließt folgenden Zusatz zu allen bisher verabschiedeten
Promotionsordnungen:
- Zusätzlich zu den in den einzelnen Promotionsordnungen genannten Möglichkeiten gilt
auch die Ablieferung von vier vollständigen Exemplaren, die auf alterungsbeständigem,
holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, sowie einer
elektronischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek
abzustimmen sind, als Erfüllung der Pflicht zur Veröffentlichung und Verbreitung der
Dissertation. Die Publikation muß ein Abstract in deutscher und englischer Sprache
enthalten. Der Doktorand oder die Doktorandin überträgt der Universitätsbibliothek der
Humboldt-Universität, der DDB (Die Deutsche Bibliothek) in Frankfurt/Leipzig und ggf. der
DFG-Sondersammelgebietsbibliothek das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu
veröffentlichen und versichert, daß die elektronische Version der angenommenen
Dissertation entspricht. Die Universitätsbibliothek überprüft die abgelieferte Version
auf Lesbarkeit und Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die Abgabe von Dateien,
die den geforderten Vorgaben hinsichtlich Dateiformat und Datenträger nicht entsprechen,
gilt nicht als Veröffentlichung.
- Diese Regelung gilt mit ihrem Inkrafttreten zusätzlich zu den in den
Promotionsordnungen der Fakultäten getroffenen Festlegungen. Die Fakultäten werden
aufgefordert, die Promotionsordnungen entsprechend anzupassen
- Den Fakultäten wird empfohlen, auf eine Veröffentlichung von Habilitationsschriften in
elektronischer Form hinzuwirken.
- Mit der Umsetzung des Beschlusses wird der Präsident beauftragt.
Dieser Beschluss wurde auch im amtlichen
Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität veröffentlicht.
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