Band 7 • 2005 • Teilband I | ISBN 3-86004-198-3 | Geschichte und Neue Medien in Forschung, Archiven, Bibliotheken und Museen |
| Internet und Recht | |
Internet und Recht. Einführung
Beger, Gabriele
Unser heutiges Podium steht unter dem Motto „Internet und Recht: Urheberrecht und Copyright im digitalen Zeitalter“ und so ist es mir eine besondere Freude, Ihnen nur wenige Stunden nach dem Beschluss des Bundestages über ein Gesetz zur Änderung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft das Ergebnis einleitend vorstellen zu können. Das Gesetz bedarf nunmehr noch der Zustimmung des Bundesrates und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Wie Sie sicherlich wissen, war der neue Paragraf 52 a UrhG heiß umkämpft. Die neuen Technologien, die netzgestützte Wiedergabe und Vervielfältigungsmöglichkeiten von geschützten Werken, bergen Gefahren des Missbrauchs und damit der Beeinträchtigung der normalen Verwertung durch die RechteinhaberInnen. Der Staat war aufgefordert, unter diesem Aspekt eine Balance zwischen den berechtigten Interessen der UrheberInnen und der Verlage sowie dem Allgemeininteresse nach Teilnahme an der Informationsgesellschaft auch im digitalen Umfeld zu finden.
Erlauben Sie mir einige einführende Bemerkungen: Die Bundesregierung hat am 31. Juli 2002 einen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
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Dieser Gesetzesentwurf diente der Umsetzung der so genannten Urheberrechtsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2001 in das deutsche Recht sowie der gemeinsamen Ratifizierung des World Intellectual Property Organization (WIPO)-Urheberrechtsvertrages und des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 durch die Europäische Gemeinschaft. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist ein Ergebnis von zwei Anhörungen im Bundesministerium für Justiz (BMJ) und mehreren Hearings und Tagungen, die seit Herbst 2001 stattfanden.
Die WIPO-Verträge und die Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union dienen der urheberrechtlichen Würdigung von elektronischen Werken und deren Wiedergabe in Netzen. So gestalteten sie zwei neue Rechte aus: die Zugänglichmachung und das Recht der Schutzmaßnahmen als exklusive Rechte der Urheber
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, aber auch der Produzenten. Exklusives Recht bedeutet, dass ohne Zustimmung das Werk nicht verwertet und genutzt werden darf.
„Das Recht der Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“ (Paragraf 19 a UrhG). Damit wird jede netzgestützte Zugänglichmachung dem Grundsatz nach zu einer zustimmungsbedürftigen Handlung. Diese Tatsache hat erhebliche Auswirkungen auf Lehre und wissenschaftliche Forschung. Bislang war nach deutschem Urheberrecht die Wiedergabe erst dann zustimmungsbedürftig, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen zeitgleich Zugang zu einem urheberrechtlichen Werk hatte, wie dies zum Beispiel bei Veranstaltungen die Regel ist. Die Wiedergabe in einem Team von Forschern oder innerhalb einer Seminargruppe stellten dagegen keine öffentliche Wiedergabe dar. Diese Rechtslage wird sich in Kürze ändern.
Mit dem neuen Recht der technischen Schutzmaßnahmen (Paragraf 95 a UrhG) haben alle Urheber und Hersteller das Recht, durch technische Maßnahmen, wie Verzerrung, Verschlüsselung, Kopierschutz usw. ihr Werk vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Dieses Recht steht ihnen nunmehr gesetzlich zu. Die Umgehung der Maßnahmen sowie die Veröffentlichung oder Weitergabe, wie diese Maßnahmen umgangen werden können, stellen dem Grundsatz nach eine Straftat dar (Paragraf 108 b UrhG).
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass sich für alle bisherigen analogen Nutzungen keine Änderungen ergeben! Das neue Recht der Zugänglichmachung gilt ebenfalls nicht für Computerprogramme. Auch hier bleibt alles unverändert. Änderungen sind allein bei der Nutzung von elektronischen Werken und insbesondere bei ihrer Wiedergabe in Netzen zu beachten. Elektronische Werke sind neben online- auch alle offline-Werke (CD-ROM, DVD, DVD-ROM), wobei die Zugänglichmachung von offline-Medien erst dann einer Zustimmung bedarf, wenn sie netzgestützt erfolgt.
Die Gesetzesnovelle hat ausschließlich Bezug auf elektronische Werke sowie auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand.
Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit denjenigen, die das Recht zur Nutzung durch Kauf und Lizenz besitzen, persönlich verbunden ist. Persönlich verbunden ist der Familien-, Freundes- und unmittelbare Arbeitskreis. Bibliotheksbenutzer, Angehörige einer Universität, eines Unternehmens sind stets Mitglieder der Öffentlichkeit. Damit erfüllt die Wiedergabe im Intranet grundsätzlich den neuen Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung.
Die netzgestützte öffentliche Zugänglichmachung von elektronischen Kopien, ohne dass es einer Zustimmung durch die Rechteinhaber bedarf, ist nur im Rahmen des neuen Paragrafen 52 a UrhG gestattet. Die öffentliche Zugänglichmachung ist erfüllt, wenn Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zum Netz von einem Ort und einer Zeit ihrer Wahl haben (Paragraf 19 a UrhG). Die Kopien dürfen ohne Zustimmung der Rechteinhaber aus beliebigen Quellen hergestellt werden, so auch aus dem Internet, und mittels Wiedergabe im Intranet und Extranet im Rahmen des
- Unterrichts an Schulen, Hochschulen, auch der Berufsbildung und Weiterbildung und
- zur eigenen wissenschaftlichen Forschung,
jedoch nur an einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder wissenschaftlich Forschenden zu nichtkommerziellen Zwecken, zugänglich gemacht werden.
Das Recht zur Netzwiedergabe ist für den Unterrichtsgebrauch beschränkt auf „kleine Teile eines Werkes“ (maximal 15 Prozent), Werke mit geringem Umfang (zum Beispiel Flyer) und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie auf Teile eines Werkes (maximal 33 Prozent) im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung. Für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Paragraf 52 a wird eine Vergütungspflicht eingeführt. Den Anspruch auf Vergütung kann nur eine Verwertungsgesellschaft geltend machen. Mit Sicherheit werden nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Gesamtverträge für Universitäten und andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen abgeschlossen, so dass eine Einzelvergütung durch die Privilegierten weitgehend entfällt. Der privilegierte Zugangskreis ist auch berechtigt, weitere Kopien zum eigenen Gebrauch herzustellen.
Medien, die ausschließlich für den Schulunterricht hergestellt wurden, sind von der Anwendung des Paragrafen 52 a UrhG ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Veröffentlichung für Kinofilme.
Dem Grundsatz nach wird auch Paragraf 53 (Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) auf elektronische Vorlagen und Verfahren erweitert. Die meisten Tatbestände von Paragraf 53 UrhG verlangen eine analoge Nutzung, jedoch nicht bei wissenschaftlichem Gebrauch, der Vervielfältigung in Klassenstärke und zur Herstellung eines eigenen Archivs, soweit damit kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Die Kopien dürfen auch durch Dritte hergestellt werden. Die elektronische Herstellung und elektronische Nutzung von Kopien aus allen Quellen zum wissenschaftlichen Gebrauch gilt auch für elektronische Datenbankwerke, soweit die Kopien nicht zu kommerziellen Zwecken verwandt werden. Auch die Privatkopie ist von digitalen Quellen auf digitale Träger gestattet, wobei eine technische Schutzmaßnahme, wie sie ein Kopierschutz darstellt, nicht umgangen werden darf.
Der gesetzliche Schutz technischer Maßnahmen ist ein neues exklusives Recht der Rechteinhaber (Paragraf 95 a UrhG). An die Wirksamkeit sind keine hohen technischen Voraussetzungen geknüpft. So gilt eine Zugangskontrolle via Passwort oder ein üblicher Kopierschutz als wirksame technische Schutzmaßnahme, die nicht umgangen werden darf. Soweit Berechtigte einen Ausnahmetatbestand im Zusammenhang mit einer elektronischen Nutzung durchsetzen wollen, können sie von den Rechteinhabern die Mittel zur Aufhebung der Schutzmaßnahme verlangen, wenn sie durch Paragraf 95 b Absatz 1 UrhG dazu privilegiert werden. Privilegiert ist die öffentliche Zugänglichmachung nach Paragraf 52 a, das Vervielfältigungsrecht zum wissenschaftlichen Gebrauch (Paragraf 53 Absatz 2 Nummer 1 UrhG) und die Herstellung einer so genannten Archivkopie, wenn mit dem Archiv kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (Paragraf 53 Absatz 2 Nummer 2 UrhG). Das Recht zur Aufhebung der technischen Schutzmaßnahmen findet keine Anwendung auf online-Publikationen/Dokumente, soweit diese der Öffentlichkeit auf dem Wege eines Vertrages angeboten werden und die Nutzung nur durch eine technische Schutzmaßnahme möglich wird (Paragraf 95 b Absatz 3 UrhG).
Das heißt, wenn von den Rechteinhabern für die Nutzung von online-Publikationen/Dokumenten ein Lizenzvertrag angeboten wird und der Zugang nur mittels Passwort, Freischaltung (Zugangskontrollen) möglich ist, genießt dieser Vertrag Vorrang vor der Durchsetzung von gesetzlichen Ausnahmen. Danach können die Paragrafen 52 a und 53 UrhG nicht ohne Zustimmung auf online-Publikationen angewandt werden (vergleiche Paragraf 95 b Absatz 3 UrhG).
Ich halte persönlich die Ausnahmebestimmungen in Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung und das Kopierrecht im Rahmen des Unterrichts und der wissenschaftlichen Forschung dem Grundsatz nach für gelungen. Sie knüpfen an geltendes Recht und die Privilegierung von Lehre und Forschung an. Nur so ist es möglich, dass Wissenschaftler sich auch unter Verwendung geschützter Werkteile netzgestützt austauschen können und in der Lehre Medienkompetenz entwickelt wird. So werden auch bewährte eLearningaktivitäten, wie sie die Fernuni Hagen anbietet, Bestand haben. Die Beschränkung auf einen konkret zu definierenden privilegierten Zugangskreis und die Möglichkeit, online-Publikationen von der Anwendung von Ausnahmen auszuschließen, dient dem Verwertungsrecht der Urheber und dem Investitionsschutz der Hersteller. Es gilt nunmehr sehr verantwortungsbewusst mit diesem Privileg umzugehen, damit die Evaluation des Paragrafen 52 a UrhG zum 31. Dezember 2006 nicht den Befürchtungen der Verlage und einiger Wissenschaftler nach unverhältnismäßiger Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen letztendlich Recht gibt.
Dr. Gabriele Beger ist Hausdirektorin der Berliner Stadtbibliothek bei der Zentral- und Landesbibliothek Berlin.
[1] Vgl. <http://www.bmj.bund.de/enid/Agenda/Urheberrecht_j6.html>.
[2] Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das grammatikalisch männliche Geschlecht verwendet.
Geistiges Eigentum im Internet Deutsches und internationales Recht Kuhring, André
Einführung in die Schutzrechte
Amor et dominum non patiuntur socium. Liebe und Eigentum dulden keinen Teilhaber. Bei Sacheigentum ist dies einfach nachvollziehbar. Dies gilt aber auch für Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, die Immaterialrechtsgüter, also eigentumsähnliche Rechte der WerkschöpferInnen an ihrem individuellen geistigen Werk.
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Diese Rechte haben sich mit der Einführung der Buchdruckerkunst und deren Intensivierung durch die Druck- und Verlagsindustrie herausgebildet, da nun erstmals Inhalte in großen Mengen identisch und ohne Veränderung des Inhaltes oder der Darstellung verbreitet werden konnten. Gleichzeitig wurden die SchöpferInnen des Inhaltes zwar potentiell bekannt, aber nicht entlohnt. Das Geld verblieb bei Buchdruckern, Händlern, eventuell auch Herausgebern. Die AutorInnen oder SchöpferInnen einer Grafik oder eines Bildes erhielten höchstens einen einmaligen Lohn. Gegen Falsifikate konnten sie sich nicht wirksam durch die Berufung auf die Pandekten schützen. Dies beruhte einerseits auf der Regelungslücke, andererseits auf der Vielfalt von Rechtskreisen und Gerichtsbarkeiten, die in Europa seit dem Zerfall des römischen Reiches und des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation anzutreffen war. Erst durch die Kodifikationsbewegung Anfang des 17. Jahrhundert kam es im nordischen Rechtskreis
[2]
und im deutschen Rechtskreis zu Urheberrechtsgesetzen.
[3]
Diese sind durch Rechtsanpassung, Rechtsvereinheitlichung und Staatsverträge inzwischen mehrfach novelliert worden.
In den letzten Jahren wurde das deutsche Urheberrecht verstärkt an EU-Richtlinien angepasst. Im folgenden Beitrag werden nun die Kerninhalte des deutschen Rechtssystems vorgestellt.
Nationale Schutzrechte
Durch das deutsche Urheberrecht werden den UrheberInnen Vermögensrechte und ideelle Rechte, die Urheberpersönlichkeitsrechte, gewährt.
Paragraf 2 des Urheberpersönlichkeitsrechts (UrhG) definiert die Werkarten, die geschützt werden. Die Werkarten sind abschließend, aber weit genug definiert, um auch neuere Werke zu umfassen. Beschränkt wird der Schutzbereich gemäß Paragraf 2 Absatz 2 UrhG dadurch, dass nur persönliche geistige Schöpfungen als schützenswert erachtet werden.
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Dieser Begriff stellt auf die Idee, die Form und die so genannte Gestaltungshöhe ab, die so die Gestaltungselemente und die erforderliche Individualität verkörpern. Hierbei sind auch die Teile eines Werkes schützenswert, die selbständig Bestand haben. Gerade bei der Digitalisierung von Werken kann dies ein Abgrenzungsproblem sein, wenn nicht eindeutig feststellbar ist, ob es sich bei den einzelnen bei der Digitalisierung und dementsprechend der möglichen Aufschlüsselung entstehenden Pixels oder Bits um schützbare Gestaltungselemente des Werkes oder um abstrakte Ideen ohne konkrete Form handelt.
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Grundsätzlich gilt: Je individueller das Werk ist, desto größer ist sein Schutzumfang.
Hierbei spielt auch das Urheberpersönlichkeitsrecht (Paragraf 12 UrhG) als Gegenstück zum wirtschaftlichen Verwertungsrecht (Paragraf 15 UrhG) eine erhebliche Rolle.
Hierdurch wird die besondere Beziehung der UrheberInnen zu ihrem Werk durch das Erstveröffentlichungsrecht (Paragraf 12 UrhG), das Entstellungsverbot (Paragraf 14 UrhG) und das Namensnennungsgebot (Paragraf 13 UrhG) geschützt. Dies ist bei Links und Frames von großer praktischer Bedeutung, da Paragraf 13 UrhG immer dann verletzt wird, wenn von einer Website per Link oder per Frame auf eine fremde Website verwiesen wird, ohne dass die fremden UrheberInnen genannt werden.
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Schranken findet das Entstellungsverbot in der Einwilligung der betroffenen KünstlerInnen. Gemäß Paragraf 39 Absatz 2 UrhG kann allerdings auch dann eine Änderung ohne Einwilligung vorgenommen werden, wenn die UrheberInnen nach Treu und Glauben (Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ihre Einwilligung nicht versagen können (Willkürverbot). Dies ist bei der Gestaltung von Webseiten, Homepages und der Errichtung von Datenbanken und deren Fütterung mit digitalen Inhalten zu beachten und abzuwägen.
Das allgemeine Verwertungsrecht von kreativen Werken gemäß Paragraf 15 UrhG, die Verwertung in körperlicher Form, steht ausschließlich den UrheberInnen zu. Die Vervielfältigung gemäß den Paragrafen 15 Absatz 1 Nr. 1, Paragraf 16 Absatz 1 UrhG, die Bearbeitung nach Paragraf 23 UrhG, die öffentliche Wiedergabe nach Paragraf 15 Absatz 2 UrhG, sowie das Verbreitungsrecht gemäß den Paragrafen 15 Absatz 1 Nr. 2, Paragraf 17 UrhG sind mit umfasst. Wichtig sind auch die sonstigen Rechte (Paragrafen 25 folgende UrhG) wie das so genannte Folgerecht, also die Rechte, bei der Weiterveräußerung des Originals eines Werkes finanziell beteiligt zu werden, und der „Bibliotheksgroschen“.
Der für das Internet besonders relevante Schutz von Software findet sich in Paragraf 69 c UrhG. Diese Vorschrift ist auch auf alle entsprechenden Verwertungsvorgänge im Internet anzuwenden.
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Websites und Homepages sind aufgrund ihrer zum Teil sehr kreativen Inhalte, aber insbesondere aufgrund ihrer überragenden ökonomischen Bedeutung entweder als Schriftwerke im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG oder als Datenbankwerke im Sinne des Paragrafen 4 Absatz 2 UrhG anzusehen. Bilder auf Webseiten, aber auch der Gesamteindruck können als bildende Kunst gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG geschützt sein. Bei Webseiten an Universitäten kommt natürlich auch der Schutz als wissenschaftlich-technische Darstellung (Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG) in Betracht.
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Mit der Veröffentlichung auf der Website, der Homepage oder bei der Verfügbarmachung für einen anderen Internetdienst haben die UrheberInnen ihr Erstveröffentlichungsrecht im Sinne des Paragrafen 12 UrhG wahrgenommen und die vollständige Kontrolle über ihr Werk verloren. Lediglich wenn der Nutzerkreis bei dem jeweiligen Internetdienst einschränkbar ist, kann an der Veröffentlichung gezweifelt werden (zum Beispiel bei Mailinglisten).
Datenbanken, unabhängig ob online oder als CD-ROM, werden wie Sammelwerke, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, urheberrechtlich geschützt (Paragraf 4 Absatz 2 UrhG). Nach Artikel 3 der EG-Datenbankrichtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996
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genügt es, wenn Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihrer UrheberInnen darstellen.
[10]
Der Leistungsschutz, der Schutz vor unerlaubter Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Datenbank, ist in den Paragrafen 87 a-e UrhG konkretisiert. Diese Schutzdauer ist auf 15 Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank begrenzt.
Grenzen des Urheberrechtes finden sich vor allen Dingen im zeitlichen Bereich (Paragraf 64 UrhG)
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und in der Möglichkeit der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne Zustimmung der UrheberInnen, sowie in den Paragrafen 45 folgende UrhG (Erschöpfungsgrundsatz, Öffentliche Reden, Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, Bild- und Tonberichterstattung, Zitierfreiheit, Vervielfältigung zum eignen Gebrauch, kartellrechtliche Zwangslizenzen, Vervielfältigungsstücke für die Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, Schulfunksendungen, öffentliche Reden, Katalogbilder, Bildnisse, Werke an öffentlichen Plätzen oder unwesentliches Beiwerk).
Nicht vom Schutz des Urheberrechtes umfasst werden gemeinfreie, allgemeine Lehren, Ideen, Spielregeln und Darstellungsmethoden
[12]
, da sonst ein Monopol an Wissen entstünde, was mit Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz, aber auch mit dem allgemeinen Informationsanspruch aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz nicht vereinbar wäre.
Die strengen Regelungen des Urheberrechtes können von den UrheberInnen natürlich durch Lizenzverträge gelockert werden. Ein Bereich, in dem im weiten Umfang die Nutzung eingeräumt wird, sind Public-Domain-Programme. Ähnliche Regelungen gelten für Shareware. Allerdings schreiben die AutorInnen in beiden Fällen die Regeln für die Verbreitung genau vor. Bei der Auslegung von Lizenzverträgen gemäß Paragraf 31 Absatz 5 UrhG gilt, dass die UrheberInnen im Zweifel keine weitergehenden Nutzungsrechte einräumen, als es der Zweck der Lizenzübertragung erfordert. Gesetzliche Lizenzen finden sich in den Paragrafen 46 bis 49 UrhG und in den Paragrafen 52 bis 54 UrhG, die gleichzeitig die Schranken des Urheberrechts aufzeigen.
Rechtsfolgen für Verletzungshandlungen sind Unterlassungsforderungen, Vergütungsansprüche, Herausgabeansprüche an Vervielfältigungen, Gewinnen und ähnliches, sowie Schadensersatzansprüche für erlittene Schäden einschließlich getätigter Aufwendungen für die Rechtsverfolgung.
Internationale Schutzrechte
Das Urhebergesetz ist in seinem Geltungsbereich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Durch die Harmonisierung des Rechtes in Europa gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Beitrittskandidaten eine ähnliche Rechtslage, die sich nur im engen Rahmen des Spielraumes, den die EU-Richtlinien lassen, unterscheiden. Diese Richtlinien werden derzeit sukzessive in nationales Recht umgesetzt, wobei der Druck der UrheberrechtsinhaberInnen und Verwertungsgesellschaft auf den Gesetzgeber erheblich ist. Insgesamt ist festzuhalten: Derzeit befinden wir uns noch in einem weltweit uneinheitlichen Zustand, in dem wir alle Varianten finden. InländerInnen werden im Ausland, AusländerInnen im Inland grundsätzlich nicht geschützt.
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Teilweise, im einzelnen unterschiedlich vereinheitlicht sind der gewerbliche Rechtschutz und das Urheberrecht (teils Anerkennung eines Rechtserwerbes nach ausländischem Recht zum Zwecke der Vereinheitlichung der International Property Rights; teils Erwerb und Schutz von Rechten nach inländischen Rechten nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zum Zwecke des Ausländerrechtsabbaues; teils Erwerb und Schutz von Rechten nach Grundsätzen, die im Staatsvertrag aufgestellt sind zum Zwecke der Ausländerrechtsvereinheitlichung).
[14]
Im anglo-amerikanischen Rechtskreis haben wir zum Beispiel das Common Law Copyright.
[15]
Auch hier wird die geistige, schöpferische Leistung geschützt; die Fair Use Doctrine
[16]
, die First Sale Rule
[17]
und die Regeln über das Infringement
[18]
behandeln die Nutzung, die Entschädigung und die Rechtsfolgen bei Verletzungen. Diese Regeln sind in den Vereinigten Staaten im Copyright Act von 1976 kodifiziert. Dieses Gesetz ist durch den Digital Millenium Copyright Act auch insbesondere hinsichtlich der Verlängerung der Schutzfristen ergänzt und teilweise novelliert worden. Die Anerkennung der US-amerikanischen Urheberrechte in Deutschland regelt sich nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892.
[19]
Um aber einen umfassenden, möglichst weltweiten Rechtschutz zu sichern, wurden internationale Verträge geschlossen. Diese Regelungen haben unterschiedliche Schutzniveaus, was auch die unterschiedliche Akzeptanz bei den Staaten dieser Welt und deren Willen zur Ratifizierung dieser Verträge beeinflusst.
[20]
Mittels der Berner Übereinkunft
[21]
, des TRIPS-Abkommens
[22]
, des Welturheberrechtsabkommens
[23]
, des Rom-Abkommens
[24]
und der EU-Richtlinie zum Urheberrecht
[25]
kann dann nach den Regeln des Conflict of Law das geltende Recht, auf das verwiesen wird, bestimmt werden.
Diese scheinbar undurchsichtige, aber mit juristischem Werkzeug relativ klar zu lösende Konfliktsituation ist nach dem Ersten Weltkrieg an der Humboldt-Universität zu Berlin unter Berufung auf das römische Recht durch Prof. Rabel geschaffen worden. Dieser Vorreiter auf dem Gebiet des Conflict of Law wurde von den Nationalsozialisten 1934 aus dem Amt und in die Armut gedrängt. Seine Arbeit wird von den Max-Planck-Instituten in Heidelberg und Hamburg fortgeführt.
Konkurrierende Rechtslage
Der Conflict of Laws ist einer der Regelfälle, über den zu entscheiden ist. Hierbei ist nach der Verweisung des Rechts zwischen den beteiligten Parteien, in der Regel den InhaberInnen des geistigen Eigentums und den NutzerInnen, zu suchen, um das dann geltende Recht zu erkennen und die Rechtsprobleme zwischen den Parteien nach diesem Recht zu lösen.
Um die miteinander konkurrierenden Rechte zu bestimmen, muss die Herkunft der Beteiligten geklärt werden. Dies betrifft den Standort der Server, den Download und den Datentransport ebenso wie das Herkunftsland des Inhaltes und der Person, die den Schutz begehrt.
Für Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Hersteller von Tonträgern usw. gilt das Territorialprinzip.
[26]
Ihr Bestehen oder Nichtbestehen beurteilt sich somit grundsätzlich nach dem Recht des Staates, das sie verliehen hat (Ort der Registrierung).
[27]
Darüber hinaus gelten für Urheberrechte Besonderheiten. Klagen beurteilen sich nach dem Recht des Schutzlandes. Den UrheberInnen steht das Erstveröffentlichungsrecht zu. Das Urheberrecht ist als einheitliches, umfassendes Recht an der geistigen Schöpfung territorial unbegrenzt und insoweit überall gegeben.
[28]
Das den UrheberInnen positivrechtlich von den einzelnen Rechtordnungen zugebilligte Urheberrecht ist dagegen notwendigerweise auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzt und im jeweiligen Schutzstaat gelegen.
[29]
Die RechteinhaberInnen werden im Geltungsbereich der EU-Richtlinie zum Urheberrecht wie InländerInnen geschützt. Der Erschöpfungseinwand wäre unbegründet, da auch Verbreitungshandlungen im Ausland, die ohne Zustimmung der Berechtigten erfolgen, das Recht nicht erschöpfen.
[30]
Internationaler Urheberrechtsschutz bestimmt das anwendbare Recht. Hierbei sind die Verträge, bei denen eine Verweisung vereinbart ist, von den allgemeinen kollissionsrechtlichen Regelungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu unterscheiden. Da eine geschriebene Kollissionsnorm fehlt, wird an das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) angeknüpft. Dementsprechend gilt das Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz für das Werk in Anspruch genommen wird. Von diesem Schutzlandprinzip ist das Herkunftslandprinzip abzugrenzen, das auf das Recht des Landes verweist, in dem das Werk geschaffen wurde. Diese gilt zum Beispiel für die E-Commerce Richtlinie der EU Artikel 3.
[31]
Wesentlich ist, dass der Begehungsort und der Ort der Verletzungshandlung (lex loci delicti commissi) bestimmt werden. Dies macht insbesondere beim Uploading, Downloading und beim Browsen Schwierigkeiten. Grundsätzlich gilt:
Uploading: Wird ein Werk digital gespeichert, ist die Rechtsordnung des Staats anwendbar, in dem der Server steht.
Download: Wird eine Kopie eines gespeicherten Werkes angefertigt, beurteilt sich die mögliche Urheberrechtsverletzung nach dem Recht des Staates, in dem der Server steht, auf den das Werk geladen wird.
Datentransport: Umstritten ist, welche Rechtsordnung einschlägig ist, wenn Daten über das Netz transportiert werden. Hilfreich ist dabei eine Rückbesinnung auf die technische Funktionsweise des Datentransports: Der Datentransport über das Internet wird letztlich immer durch einen Nutzer oder eine Nutzerin veranlasst, der Handlungsort ist also dort, wo der Server des Nutzers oder der Nutzerin steht. Das hat für Content-ProviderInnen eine problematische Konsequenz: Wenn sie Inhalte zum Abruf bereithalten, müssen sie alle Urheberechtsordnungen der Staaten berücksichtigen, in denen ein Abruf stattfinden kann.
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Rechtliche Grundlagen für die Internetnutzung von geisteswissenschaftlichen Einrichtungen und Lösungsangebote am Beispiel der Humboldt-Universität zu Berlin
Causa dominii multiplicari non potest.
[33]
Eigentum lässt sich nicht vervielfachen. Wissenschaft, Forschung und Lehre benötigen aber für die Erfüllung ihrer Aufgaben den uneingeschränkten Zugang zu Informationen aller Art. Selbstverständlich soll dies nicht zu einer Enteignung der UrheberInnen und der InhaberInnen der Urheberrechte führen. Andererseits dürfen die Spekulation und das Profitstreben der InhaberInnen von Urheberrechten nicht zu einer Beschränkung des Informationsflusses aufgrund von haushaltstechnischen Mittelbegrenzungen oder den eigenen beschränkten finanziellen Mitteln führen. Fraglich ist also, was wissenschaftliche Einrichtungen dürfen, wie die Voraussetzungen in Form von (Lizenz-)Verträgen auszugestalten sind, ob es Privilegien gibt und wenn ja, welche Personen in den Schutzbereich eines (Lizenz-)Vertrages oder eines Privilegs mit hinein gehören.
Mailinglisten
In Diskussionsgruppen werden Mitteilungen an die Moderation oder eine andere zentrale Stelle geschickt und von dort aus an die anderen interessierten TeilnehmerInnen einer Mailingliste weitergeschickt. Gerade dies ist eines der Kernstücke von H-Soz-u-Kult, aber auch von HIS (Historische Informationssysteme).
Das auch nur vorübergehende Speichern per E-Mail übermittelter Daten auf Empfängerseite stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Paragrafen 16 UrhG dar.
[34]
Der Ausdruck der E-Mail ist ebenso eine Vervielfältigung. Dies ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Erlaubnis der UrheberInnen vorliegt, die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch vorgenommen wird (Paragraf 53 UrhG) oder es sich um urheberrechtsfreie Dokumente handelt (Paragraf 5 UrhG). In der Internetpraxis wird man in der Mehrzahl aller Fälle von einer konkludent erteilten Zustimmung der UrheberInnen zu allen üblichen Bearbeitungen ihrer digitalen Werke ausgehen können. Weil eine Verlinkung von Inhalten im Internet typisch ist, wird man im Grundsatz auch von einer konkludenten Zustimmung der UrheberInnen dazu ausgehen können.
[35]
Dies gilt umso mehr, wenn die UrheberInnen ihre Texte zum Versenden an die zentrale Stelle schicken. Problematisch wird es, wenn es sich um fremde Texte handelt. Die EmpfängerInnen der Mailinglisten werden die Inhalte nicht immer zu privaten Zwecken im Sinne des Paragrafen 53 Absatz 1 UrhG nutzen. In Betracht kommt die Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch im Sinne des Paragrafen 53 Absatz 2 Ziffer 1 UrhG. Ferner kommt die Zitierfreiheit im Sinne des Paragrafen 51 UrhG in Betracht. Allerdings ist hierbei der Umfang des Zitates gemäß Paragraf 51 Nr. 1 und Nr. 2 (Kleinzitat) UrhG in Abhängigkeit zum Aussageinhalt zu bewerten. Des Weiteren sind der Zitatszweck und die ordnungsgemäße Quellenangabe zu beachten.
Nach herrschender Auffassung
[36]
liegt keine Verbreitung im Sinne des Paragrafen 17 UrhG oder Veröffentlichung vor, da es in aller Regel an der Herstellung der Öffentlichkeit, auch bei Discussion-Groups und Chat-Foren, fehlt. Allerdings kann bei einer Gruppenstärke von mehreren hundert TeilnehmerInnen nach der Rechtsprechung des BGH
[37]
an einem öffentlichen Vorgang kein Zweifel bestehen.
Fraglich ist die Durchsetzbarkeit bei spontanen Diskussionsbeiträgen, die hinterher nicht über die Grenzen der Teilnehmerkreise hinaus zugänglich gemacht werden.
Netz-Verteiler
Die Verteilung von Informationen im Netz könnte eine Veröffentlichung im Sinne des Paragrafen 12 UrhG sein. Hierbei geht es insbesondere um die Möglichkeit, vom Provider Informationen auf den eigenen Rechner abzurufen (Download), aber auch um das Einspielen von Informationen zum Zwecke der Verbreitung (Upload). Beides ist Veröffentlichung im Sinne des Paragrafen 6 Absatz 1 Satz 2 UrhG. Anders sind nach Lage des Falls Vorgänge zu werten, bei denen nur bestimmte Personen bzw. bestimmte abgegrenzte Personenkreise im Internet Zugang zu einem Werk erhalten.
Wird ein Werk im Internet durch Uploading den InternetnutzerInnen allgemein zum Abruf zugänglich gemacht, liegt hierin ein Angebot des Werks an die Öffentlichkeit im Sinne des Paragrafen 6 Absatz 2 Satz 1 UrhG. In diesem Fall ist bereits eine einzelne körperliche Festlegung des Werks – auf dem Server – im Sinne dieser Vorschrift für das Bejahen eines Erscheinens des Werkes genügend, da die InternetnutzerInnen durch Downlaoding beliebig viele Vervielfältigungsexemplare herstellen können und die Nachfrage auf diese Weise gedeckt werden kann.
[38]
Nach herrschender Meinung stellen bibliografische Angaben, Indices und Abstracts keinen Eingriff in das Urheberrecht der AutorInnen dar.
[39]
Der Vorgang der Datenübertragung beim Online-Datenabruf stellt zunächst keine Verbreitung im Sinne des Paragrafen17 UrhG dar, da dies die Verbreitung bereits vorhandener körperlicher Exemplare eines Werkes betrifft. Die Anwendbarkeit, auch analog, scheidet aus, weil keine körperlichen Gegenstände übermittelt werden.
[40]
Das Online-Abrufen von Daten und das Speichern selbst nur im Arbeitsspeicher stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Paragrafen 16 UrhG dar.
Webarchive
Webarchive wie der Digitale Atlas zur Industrialisierung (DAIN), das Historische Informationssystem (HIS), insbesondere die Entwicklung von Web- Diensten und Web-Datenbanken, sowie Clio-online, die Bereitstellung von Fachinformationsdiensten, werden mit großer Wahrscheinlichkeit Datenbanken sein. Artikel 7 Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
[41]
setzte die europäische Datenbankrichtlinie
[42]
im nationalen Urheberrecht um. Der Schutz von Sammelwerken und Datenbankwerken ist in Paragraf 4 UrhG geregelt. Diese Datenbanken im Sinne der Paragrafen 87 a folgende UrhG sind damit eigenständig urheberrechtlich geschützt.
[43]
Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die Dokumentation unsachgemäß erfolgt; hier kann sich der Urheber wegen Entstellung seines Werkes auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte berufen.
[44]
Paragraf 53 Absatz 2 Ziffer 2 UrhG könnte einschlägig sein, da ein Webarchiv ein eigenes Archiv – ähnlich der Mikroverfilmung von Büchern zum Bestandschutz in Bibliotheken – ist. Durch den Bestandsschutz wird gleichzeitig ein besserer Zugang ermöglicht. Allerdings muss dem Vervielfältigungsstück zumindest ein erworbenes Original im Besitz des Betreibers des Webarchives gegenüberstehen. Die so erstellten Vervielfältigungsstücke dürfen aber in jedem Fall nur zum privaten und eigenen Gebrauch hergestellt werden.
Eine Ausnahme wird bei solchen rechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücken von Zeitungen und vergriffenen Werken gemacht, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. Solche durch Kopien vervollständigten Werke dürfen zum Beispiel von Bibliotheken verliehen werden.
Durch Paragraf 51 UrhG könnte die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Werke zur Erläuterung des Inhaltes in ein selbständiges Werk, hier die Datenbank, aufgenommen worden sein. Bei ordnungsgemäßer Zitierweise könnte dies in geringem Umfang zulässig sein. Der neue Paragraf 52 a UrhG wird voraussichtlich durch den neuen Begriff des Zugänglichmachens für Unterricht und Forschung einerseits die Unterscheidung von Vervielfältigungen zu Schulzwecken und zu Hochschulzwecken aufheben und eine Grauzone, den Seminarordner in der Kopierstelle der Bibliothek, beseitigen. Allerdings ist hier die Zugänglichmachung durch Personalisierung zu begrenzen und eine angemessene Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
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e-Publikationen
Electronic Publishing ist eine Unterform von Datenbanken. Das für Datenbanken Gesagte gilt hier entsprechend. Allerdings ergeben sich beim e-publishing noch einige weitere Probleme durch den Lizenzvertrag, der die Nutzung, gegebenenfalls auch von weiteren Diensten, ebenso gestattet wie die (zusehends auch genutzte) Möglichkeit der Erfassung von Nutzerdaten und deren Bewerbung. Natürlich spielt auch die Problematik von Books on Demand eine Rolle.
Die Frage, ob die Erstellung von Nutzerprofilen mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) oder dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) in Einklang stehen, soll hier nicht weiter vertieft werden.
Bei Books on Demand gilt das zu Lizenzverträgen und Online-Benutzung Geschriebene entsprechend.
Software-Lizenz-Fragen
Das Verwertungsrecht kann von den UrheberInnen auf juristische Personen übertragen werden. Internationale Medienunternehmen oder Verlage können in der Regel die Lizenzfragen für die UrheberInnen besser durchsetzen. Die SchöpferInnen von Inhalten wollen außerdem, dass diese Inhalte durch das Urheberrecht umfassend geschützt werden. Sie können sich dabei verfassungsrechtlich auf die Eigentumsgarantie in Artikel 14 Grundgesetz stützen. Das kollidiert allerdings mit den Interessen der Allgemeinheit an möglichst freiem Zugang zu allen Informationen. Durch Lizenzen wird gesteuert, ob und wie weit Inhalte allgemein zugänglich gemacht werden.
[46]
Gemäß Paragraf 69 c UrhG sind grundsätzlich alle Arten von Vervielfältigungen, Bearbeitungen und Verbreitungen eines Computerprogramms nur zulässig, wenn die UrheberInnen zugestimmt haben. Das gilt nach der eindeutigen Regelung von Paragraf 69 c Nr. 1 Satz 2 UrhG auch für die technisch notwendigen, nicht selten nur vorübergehenden Vervielfältigungen beim Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern eines Programms.
[47]
Allerdings sind alle Handlungen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung des Programms notwendig sind, zulässig. Dies darf durch den Lizenzvertrag beschränkt, jedoch nicht ausgeschlossen werden. Selbstverständlich sind auch vertragliche Lockerungen (Freeware, Shareware, Public Domains) möglich.
[48]
Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit. Diese wird einerseits zugunsten der UrheberInnen in Paragraf 31 Absatz 4 und Absatz 5 UrhG beschränkt, damit die UrheberInnen nicht durch für sie ungünstige Verträge in eine schlechte Rechtsposition gebracht werden. Ferner gibt es in den Paragrafen 46 bis 49 UrhG und Paragrafen 52 bis 54 UrhG so genannte gesetzliche Lizenzen, die den NutzerInnen die Nutzung der Werke ohne die Einwilligung der UrheberInnen ermöglichen. Hochschulen sind hierbei mit Ausnahme der Verwertung zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken der einzelnen WissenschaftlerInnen und durch die Zitierfreiheit, sowie bei der Verwertung öffentlicher Reden nicht weiter privilegiert. Lediglich im administrativen Bereich (Pressespiegel) besteht noch ein weiterer Schnittpunkt.
Vertragliche Verwendungsbeschränkungen für Software sind nach ständiger Rechtsprechung nur bei einer neuen eigenständigen Nutzungsart des Produktes möglich. Durch das In-Verkehr-Bringen durch den Softwarehersteller ist sein Verbreitungsrecht erschöpft. Die vertraglich den NutzerInnen auferlegten Beschränkungen müssen in einer AGB-rechtlich zulässigen Weise erfolgen.
[49]
Programmsperren, die die berechtigten Interessen der NutzerInnen behindern, sind rechtswidrig; Klauseln, die dies scheinbar rechtfertigen, sind unwirksam.
[50]
Verwertungsgesellschaften sind Verbündete für die UrheberInnen. Durch kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten können alle notwendigen Urheberrechte zum Beispiel eines Multimedia-Produktes an einer Stelle zentral verwaltet und dort ermittelt und erworben werden.
[51]
Personalisierung
Personalisierung dient der Identifizierung der NutzerInnen und der Mitglieder. Dies lässt den Kreis der Zugriffsberechtigten überschaubar gestalten und auf gewisse Nutzungsarten begrenzen. Allerdings kann so auch festgestellt werden, ob die NutzerInnen zum Kreis der Privilegierten gehören. Wird beispielsweise eine Datenbank für die Studierendengruppe eines Seminars konfiguriert und werden hier Daten aufgrund des Wissenschaftsprivilegs vervielfältigt, so ist die Vervielfältigung auch beim Abrufen durch die mit ID, PIN oder Ähnliches identifizierbar befugten Studierenden entsprechend privilegiert.
Wenn die Nutzergruppe personalisierbar ist, so kann dies die Ansprüche nach den Paragrafen 97 folgende UrhG wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die geschützten Rechtspositionen der UrheberInnen ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Schrankenregelungen des Paragraf 53 UrhG. Werden Dritte durch Personalisierung an die „verlängerte Werkbank“ geholt, so sind sie der Organisation oder dem Befugnisbereich der gerechtfertigten NutzerInnen zuzuordnen.
[52]
Rechtlicher Ausblick im Hinblick auf die zunehmende Globalisierung und die Schaffung einer Wissensgesellschaft
Dominum non potest esse in pendenti.
[53]
Eigentum kann nicht in der Schwebe sein. Das gilt auch für die Fortbildung des Urheberrechtes, das sich als ein Teil des Zivilrechtes aufgrund der neuen Medien zum Bestandteil des Computerrechtes gewandelt hat. Dieses wiederum ist einer Fortbildung unterworfen, auch wenn diese schneller als bei anderen Rechtsgebieten verläuft. Das BGB, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, wurde zum 1. Januar 2002 reformiert.
[54]
Der Paradigmenwechsel im Computerrecht setzt früher ein: Nicht mehr die Technik, sondern Informationen und Inhalte bestimmen künftig das rechtliche Geschehen. Hier wird die Schuldrechtsreform von 2003 im Bereich der Pflege-, Wartungs- oder Lizenzverträge aufgrund des Artikels 229 Paragraf 5 Satz 2 EGBGB ihre Wirkung zeigen. Auch die Novellierung des Urheberrechtes sorgt zusehends für Aufregung. Einige befürchten ein Digital Rights Management, das den Informationsfluss dauerhaft beeinflussen und stören wird und Wissen von der Finanzkraft der Wissensdurstigen abhängig macht.
[55]
Dies wird von den meisten JuristInnen allerdings bezweifelt, da die Abwägungen und verfassungsmäßigen „Schranken-Schranken“ es nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Rechte der NutzerInnen und VerbraucherInnen auf das von vielen beschworene Minimum reduziert werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Arten von Verwertungsrechten, die durch den Lizenzverkauf an Gerätehersteller (und damit auch die Zahlung beim Erwerb dieser Geräte), ähnlich denen von Fotokopierern stetig steigen und perfektioniert werden. Gleichzeitig nimmt der Grad der Erfassung der NutzerInnen und damit der Schaffung von Nutzerprofilen zu. Dass dies nicht mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem sehr extensiv gestatteten Wissensaustausch des alten Internet in der „Nach-Telnet-Ära“ zu vereinbaren oder gleichzusetzen ist, ist offenkundig. Daher muss nicht nur ein Interessensausgleich zwischen den UrheberInnen, den Verwertungsgesellschaften und dem Gesetzgeber, sondern auch zwischen diesen Parteien und den an allen Informationen interessierten NutzerInnen, egal ob vermögend oder unvermögend, geschaffen werden.
André Kuhring ist behördlicher Datenschutzbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin.
[1] Vgl. Creifelds, Carl; Weber, Klaus (Hgg.), Rechtswörterbuch. Urheberrecht, München 2004.
[2] In Erweiterung des Sveriges Rikes Lag und anderer skandinavischer Rechte, zum Teil durch Rezeption des deutschen Privatrechtes bis 1918, vgl. Schlosser, Hans, Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext, Stuttgart 2001, S. 157f.
[3] Zunächst im Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1865 (Vorentwurf 1846/1852), vgl. Schlosser (wie Anm. 2), S. 125f.
[4] Vgl. Hoeren, Thomas, Grundzüge des Internetrechts. E-Commerce, Domains, Urheberrecht, München 2002, S. 68ff.; Schulze, Gernot, Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrecht, München 2001, S. 14ff.; Ensthaler, Jürgen; Bosch, Wolfgang; Völker, Stefan (Hgg.), Handbuch Urheberrecht und Internet, Heidelberg 2002, S. 62ff.
[5] Vgl. Hoeren (wie Anm. 4), S. 73.
[6] Vgl. Böhme-Neßler, Volker, Internetrecht.com. Strukturen, Zusammenhänge, Regelungen, München 2002, S. 146.
[7] Ensthaler; Bosch; Völker (wie Anm. 4), S. 162.
[8] Vgl. z.B. die Seiten des Lehrstuhls Statistik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin unter <http://appel.rz.hu-berlin.de/Zope/ise_stat/wiwi/ise/stat/>.
[9] Abl. EG Nr. L 77, S. 20.
[10] Schulze (wie Anm. 4), S. 44ff.
[11] Zum Verbot der Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Urheber vgl. EuGH 6.6.2002 AZ C360/00.
[12] Böhme-Neßler (wie Anm. 6), S. 143.
[13] Vgl. hierzu auch Hubmann, Urheberrecht, in: Weber-Fas, Rudolf, Das kleine Staatslexikon. Politik, Geschichte, Diplomatie, Recht, Frankfurt am Main 2000, S. 572.
[14] Vgl. Kegel, Gerhard; Schurig, Klaus, Internationales Privatrecht. Ein Studienbuch, München 2004, mit einer Aufzählung der Staatsverträge.
[15] Z.B. Hemingway’s Estate v. Random House Inc. 53 Misc2d 462, 279 NYS2d 51, 54.
[16] Verantwortliche Nutzung mit Einwilligung des Urhebers, ggf. aber auch ohne diese Einwilligung: Meeropol v. Nizer DCNY 361 F.Supp. 1063, 1067.
[17] Erstverwertungsrecht, vgl. US v. Drebin, CACal. 557 F2d 1316, 1326.
[18] Infringement ist zu unterscheiden von Law of Torts. Vgl. Sec. 107 Copyright Act.
[19] RGBl. S. 473.
[20] Vgl. Hubmann (wie Anm. 13), S. 573.
[21] Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971, BGBl. 1973 II, 1071 zuletzt geändert am 2. Oktober 1979, BGBl. 1985 II, 81, derzeit von 77 Staaten ratifiziert.
[22] TRIPS: Trade-related aspects of international property rights; Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994, BGBl. II, 1730; ABl. EG L 336/213.
[23] Vom 6. September 1952, BGBl. 1955 II, 102; derzeit von 80 Staaten ratifiziert.
[24] Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961, BGBl. 1965 II, 1245.
[25] Richtlinie 93/98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993, ABl. Nr. L 290/9.
[26] BGHZ 31, 367, 371.
[27] Hoffmann, Bernd von; Firsching, Karl (Hgg.), Internationales Privatrecht, einschließlich der Grundzüge des internationalen Zivilverfahrensrechts, München 1995.
[28] BGHZ 17, 226, 278.
[29] BGHZ 64, 183.
[30] Vgl. OLG Hamburg, in: GRUR. Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1979), S. 269 und didaktische Subsumierung bei Schröder, Jochen, Fallsammlung IPR. Internationales Privatrecht der Wirtschaftsbeziehungen, Heidelberg 1981, Fall 77, S. 106.
[31] Richtlinie KOM (1998) 586, Abl. EG Nr. L 178 vom 17. Juni 2000, S. 1.
[32] Aus Böhme-Neßler (wie Anm. 6), S. 139, vgl. auch Ensthaler; Bosch; Völker (wie Anm. 4), S. 412ff.
[33] Dig. 30, 34 Paragraf 3 (Ulpian).
[34] Ensthaler; Bosch; Völker (wie Anm. 4), S. 189ff.; Schwarz, Mathias; Peschel-Mehner, Andreas (Hgg.), Recht im Internet. Der große Rechtsberater für die Online-Praxis, Augsburg 2002, S. 63; Klett, Alexander, Urheberrecht im Internet aus deutscher und amerikanischer Sicht, Baden-Baden 1998, S. 148; Schippan, Martin, Die Harmonisierung des Urheberrechts in Europa Im Zeitalter von Internet und digitaler Technologie. Eine Betrachtung aus deutscher Sicht, Baden-Baden 1999, S. 100.
[35] Böhme-Neßler (wie Anm. 6), S. 151.
[36] Ensthaler; Bosch; Völker (wie Anm. 4), S. 189ff.
[37] BGH, in: GRUR. Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1988), S. 206, 209.
[38] Vgl. Ensthaler; Bosch; Völker (wie Anm. 4), S. 199f.; Maaßen, Wolfgang, Urheberrechtliche Probleme der elektronischen Bildverarbeitung, in: ZUM 1992, 338, S. 342f.
[39] Hoeren (wie Anm. 4), S. 99; Hackemann, Martin, Information und Dokumentation aus urheberrechtlicher Sicht - Einige Anmerkungen zur gegenwärtigen und künftigen Rechtslage, in: GRUR. Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1982), S. 262ff.; Katzenberger, Paul, Urheberrecht und Datenbanken, in: GRUR. Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1990), S. 94-100, bes. S. 97.
[40] Loewenheim, Ulrich, in: Schricker (wie Anm. 38), Paragraf 16 Rdnr. 5 m.w.N.
[41] BGBl. I 1997, 1870.
[42] Richtlinie 96/6/EG Abl EG Nr. L 77, 1996, 20.
[43] Vgl. BGH (Telefonbuch-Piraterie) NJW 1999, 2898, KG Berlin (Ticketverkaufssystem), NJW CoR 2000, 370.
[44] Katzenberger, Paul, Wechsel der Anknüpfungspunkte im deutschen und internationalen Urheberrecht. Festschrift für Eugen Ulmer zum 70. Geburtstag, in: GRUR. Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Int.) (1973), S. 274-280; Hoeren (wie Anm. 4), S. 89ff.
[45] Vgl. Entwurf der Bundesregierung zum UrhG Paragraf 52 a.
[46] Vgl. Böhme-Neßler (wie Anm. 6), S. 168.
[47] Vgl. Böhme-Neßler (wie Anm. 6), S. 154.
[48] Vgl. Böhme-Neßler (wie Anm. 6), S. 156.
[49] BGH NJW 2000, 3571.
[50] OLG Frankfurt am Main CR 2000, 146; LG München I CR 2000, 339.
[51] Vgl. hierzu Böhme-Neßler (wie Anm. 6), S. 169ff.
[52] Vgl. hierzu Völker (wie Anm. 4), S. 300; BGH, GRUR. Zeitschrift der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1997), bes. S. 459-461, 464 -466.
[53] Dig. 7, 1, 12 Paragraf 5 a.E. (Accursius) und Glosse In pendenti zu Dig. 7, 1, 25 Paragraf 1.
[54] Für eine negative Bewertung der Reformnotwendigkeiten, vgl. Medicus, Dieter, Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, Köln 2004.
[55] Vgl. <http://www.heise.de/tp/r4/artikel/14/14035/1.html> m.w.N.
Urheberrecht und Copyright im Forschungsalltag Ein Bericht aus der BBAW Holtz, Bärbel
Der eine oder andere mag sie kennen, die vielzitierte Warnung Martin Luthers 1534, in der er die Buchdrucker als „Geizteufel und Wucherteufel“ brandmarkte, ihnen dolus malus - also betrügerische Absicht - „wissentlichen und wohlbedachten Verstandes“ vorwirft, sie schon in „höllische Feuer und ewige Verdammnis sehend und hörend“ laufen sieht. Luther sprach von diebischer Hast der geldgierigen und gewinnsüchtigen Verleger, für deren „öffentliche Räuberei“ Gott selber strafen werde.
[1]
Das Jahr 1534 fiel bekanntlich in die Zeit, als der Buchdruck seinen Siegeszug bereits angetreten und damit der epochale Umbruch zur Verbreitung des geschriebenen Wortes längst eingesetzt hatte. Die zu unseren heutigen Ohren derb klingenden Worte Luthers lassen die Spannungen beim einstigen Übergang in das Buchzeitalter erahnen. Es bleibt zu fragen, auf welche Art und Weise heute AutorInnen und Verlage den Epochenwechsel ins digitale Zeitalter bewältigen.
Bezogen auf die Formulierung meines Themas möchte ich in umgekehrter Reihenfolge der angeführten Substantive Ihnen jüngste Erfahrungen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (BBAW) auf ihrem Weg in das Informationszeitalter nahe bringen.
Dass heisst, ich werde Ihnen:
- kurz die BBAW als Wissenschaftseinrichtung vorstellen;
- den Forschungsalltag im Kontext der uns hier interessierenden rechtlichen Aspekte beschreiben;
um Ihnen
- schließlich aus dem Blickwinkel unserer Akademie die praktischen Auswirkungen von Urheberrecht und Copyright bei der Produktion, Verbreitung und langfristigen Bereitstellung geisteswissenschaftlicher Werke veranschaulichen zu können.
Die BBAW als Wissenschaftseinrichtung
Akademien sind traditionsreiche, oft altehrwürdige Wissenschaftseinrichtungen. Sie führen Forschungsvorhaben, die selbst mitunter auf eine hundertjährige oder noch längere Geschichte zurückblicken; diese Forschungsvorhaben erfordern wegen ihrer Komplexität und ihres Arbeitsumfanges einen langen wissenschaftlichen und finanziellen Atem. Insgesamt gibt es sieben Akademien in der Bundesrepublik; an ihnen realisiert man mittel- bis langfristige Unternehmungen, deren Ergebnis unverzichtbare Grundlagenforschung für die jeweilige Fachdisziplin darstellen (vielbändige Wörterbücher, Inschriften- bzw. Urkunden-Sammlungen, Regesten-Reihen und Editionen der verschiedensten Art).
In der Tradition der Preußischen Akademie der Wissenschaften sich begreifend, wurde per Staatsvertrag 1992 die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften gegründet (das Datum wird für die hier interessierenden rechtlichen Aspekte von Relevanz sein). Neben den klassischen Aufgaben einer Akademie, nämlich in ihr herausragende VertreterInnen verschiedener Fächer zu versammeln und in wissenschaftlichen Vorhaben das kulturhistorische Erbe zu sichten und zu sichern, formulierte die BBAW für sich als weitere konstitutive Aufgabe die interdisziplinäre Arbeit ihrer Mitglieder. Im Sinne einer „Arbeitsakademie“ sind die Mitglieder zu interdisziplinärer Forschungsarbeit verpflichtet, die seither in Form von übergreifenden Arbeitsgruppen geleistet wird.
Derzeit arbeiten an der BBAW in den Akademienvorhaben und interdisziplinären Arbeitsgruppen insgesamt rund 150 WissenschaftlerInnen verschiedenster Disziplinen. Das Forschungsspektrum ist breit gefächert und beansprucht auf dem Zeitstrahl die Spanne vom alten Ägypten, über die Antike und das Mittelalter bis in die Geschichte des 19./20. Jahrhunderts hinein sowie zentrale Themen der Gegenwart. Aus der Arbeit der Akademievorhaben entstehen für die Altertums- bzw. Geschichtswissenschaft, für die Philosophie oder Germanistik unentbehrliche Quellenwerke, deren Umfang von der Anzahl der Bände her in der Regel deutlich im zweistelligen Bereich liegen.
Einzelne Bereiche und Projekte sind unter anderem:
- Wörterbücher: Altägyptisches Wörterbuch, Neubearbeitung des Wörterbuches der deutschen Sprache (Grimm)
- Inschriften-Bände: Inscriptiones Gräcä, Corpus Inscriptionum Latinarum
- Urkunden-Sammlungen: Monumenta Germaniae Historica
- Regesten-Reihe: Regesta Imeprii, Sitzungsprotokolle der preußischen Regierung des 19./20. Jahrhunderts
- Editionen: Gesamt-/Werk-/Brief-Ausgaben von Philosophen, Schriftstellern und Naturforschern (Feuerbach; Marx und Engels; Kant und Schleiermacher; Georg Forster und Alexander v. Humboldt und des Universalgelehrten Gottfried Wilhelm Leibniz).
Herausgeberin, auch das ist nicht unwichtig für unsere Fragestellung, ist bei all diesen Ausgaben die BBAW, die im Jahresdurchschnitt knapp 60 Novitäten zur Publikation bringt. Es sei ausdrücklich bemerkt, dass die folgenden Ausführungen vor allem diese Akademie-Publikationen, also von der BBAW herausgegebene Titel, thematisieren. Es sind Publikationen, die in renommierten Wissenschaftsverlagen der Bundesrepublik erscheinen, mit denen die BBAW in Form von Verlagsverträgen rechtsverbindliche Beziehungen eingegangen ist. In jedem Falle ist also die Akademie und nicht die als WissenschaftlerInnen an der Akademie tätigen AutorInnen Vertragspartnerin für den jeweiligen Verlag.
Weitestgehend vernachlässigen müssen wir demgegenüber diejenigen Publikationen, die darüber hinaus als Monografien, Sammelbände, Aufsätze usw. erscheinen, die von MitarbeiterInnen der BBAW verfasst, aber aus anderen Arbeits- und Forschungszusammenhängen konzipiert und meist „fremd“, also nicht aus dem Etat des Akademienprogramms finanziert werden. Diese Publikationen unterliegen anderen rechtlichen Rahmenbedingungen, die allein die AutorInnen und nicht die BBAW auszuhandeln und zu garantieren haben.
Rechtliche Aspekte des Forschungsalltags im Kontext der BBAW
Reizvoll wäre es, jetzt den Arbeits-, also Forschungsalltag an der Akademie in seiner ganzen Vielfalt vorzustellen: Wie die MitarbeiterInnen beispielsweise am Altägyptischen Wörterbuch die bildhaften Schriftzeichen entschlüsseln, oder diejenigen von den altertumswissenschaftlichen Projekten über ganz Europa verstreute antike Inschriften aufspüren und systematisch erfassen, oder die MediävistInnen aus großen und kleinen, aus öffentlichen und privaten Archiven Schriftzeugnisse des Mittelalters zusammentragen und edieren, oder die BearbeiterInnen der vielen Werk- und Brief-Ausgaben unleserliche Handschriften durch Transkription wieder lesbar machen und mit Kommentaren versehen.
Konkreter wird es dagegen bei der Vorstellung, mit welchen Arbeitsmitteln die Publikationen der BBAW entstehen. In den Forschungsvorhaben sind Schreibmaschinen, handschriftliche Manuskripte und Karteikarten längst von Computern, Textdateien und Datenbanken verdrängt worden, die Digitalisierung des Arbeitsprozesses ist in den letzten Jahren deutlich voran geschritten, ähnlich gravierende Veränderungen vollzogen sich in der Publikationssphäre, die strategisch gänzlich neue Anforderungen stellten. Neben der Beibehaltung der Buchpublikationen entwickelt sich das elektronische Publizieren zur bestimmenden Publikationsform. Ausgehend von dieser Erkenntnis und gemäß den Erfordernissen der Informationsgesellschaft strebt die BBAW als Wissenschaftseinrichtung insgesamt sowohl eine moderne Arbeits- als auch eine moderne Publikationspraxis an, für die Vision und Konzeption in einem ausgewogenen Maß zusammenzuführen und als Strategie zu formulieren waren. Deshalb wurde vor zwei Jahren an der Akademie die Arbeits-Initiative „Telota“
[2]
gestartet. Telota ist ein Kunstbegriff und bedeutet:
The electronic life of the academy.
Telota hat sich zum einen und ganz wesentlich mit der informationstechnischen Umsetzung der elektronischen Arbeits- und Publikationsstrategie zu befassen - eine Seite, die hier nicht weiter zu verfolgen ist und lediglich mit dem Ziel umrissen werden soll, eine Digitale Bibliothek aufzubauen. Alle Forschungs- und Arbeitseinheiten der BBAW sollen hier einbezogen werden.
Telota umfasst zum anderen die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine elektronische Publikationsstrategie. Dieser akademieinterne Klärungsprozess fand zeitlich parallel zu der seit Jahren laufenden bundesweiten Diskussion um das neue Urhebergesetz statt.
Das von mir geleitete Projektteam erhielt den Arbeitsauftrag, die Vertragsbeziehungen der Akademie zu den Verlagen auf ihre Belastbarkeit im Informationszeitalter zu analysieren sowie vor allem die derzeitigen Gegebenheiten der Verwertungsrechte und ihre Veränderungsmöglichkeiten zu klären.
Als Ausgangsbefund über die Publikationspraxis der BBAW bleibt festzuhalten, dass neben der Printform zunehmend die elektronische Publikation hinzutreten soll und wird. Es ist der erklärte Wille der Akademie, auf die Printform auch zukünftig nicht zu verzichten; ihre Forschungsergebnisse aber ebenso in den modernen Medien als offline- oder online-Publikation der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dabei soll die Strategie verfolgt werden, den NutzerInnen einen umfassenden und effizienten, letztlich uneingeschränkten und möglichst kostenfreien Zugang zu unseren Forschungsleistungen zu gewähren. Damit möchte die Akademie nicht nur eine breitere interessierte Öffentlichkeit erreichen, sondern ebenso zur Liberalisierung der Wissensverbreitung beitragen, und dies nicht nur deswegen, weil es sich hier um vornehmlich öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse handelt.
Dies aber wirft gleich mehrere Fragen auf:
- inwieweit die Akademie durch ihre bisherigen Verlagsverträge auch hinsichtlich des elektronischen Publizierens gebunden ist?
- ob der nahe liegende Interessenkonflikt mit den Verlagen umgangen und die wissenschaftliche Verbreitungsabsicht der Akademie mit der Gewinnerzielungsabsicht der Verlage einvernehmlich zusammengeführt werden kann?
- Worauf die Akademie beim Neuabschluss von Verlagsverträgen gezielt achten muss, um ihre elektronische Publikationsstrategie umsetzen zu können?
Zur ersten Frage – inwieweit die BBAW durch ihre bisherigen Verlagsverträge auch hinsichtlich des elektronischen Publizierens gebunden ist – möchte ich auf das Gründungsjahr unserer Akademie zurückkommen, die wie bereits erwähnt im Jahre 1992 neu konstituiert worden ist. Im Zuge der damit erfolgten Übernahme von Forschungsvorhaben aus der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie der Einrichtung neuer Akademienvorhaben wurden in den meisten Fällen neue Verlagsverträge abgeschlossen. Viele der Vertragsabschlüsse liegen also knapp zehn Jahre zurück und haben gemäß des damaligen Standards die Printform zum Gegenstand.
Zu der Zeit und bezogen auf die Geisteswissenschaften steckte das elektronische Publizieren noch in den Kinderschuhen. Das gilt für beide Vertragsseiten: die WissenschaftlerInnen begannen in ersten Modellversuchen, einzelne Dokumente oder Sammlungen elektronisch als Publikation aufzubereiten und der im Börsenverein beim Verleger-Ausschuss bestehende Arbeitskreis „Elektronisches Publizieren“ war auch erst seit wenigen Jahren tätig. Es verwundert demnach nicht, dass die damals ausgehandelten Verlagsverträge keine Klausel zu den Nutzungsrechten für elektronisches Publizieren enthalten, weil dieses kaum üblich war bzw. in einzelnen Arten noch gar nicht möglich war.
In welcher Rechtsposition befindet sich die Akademie bei den Verlagsbeziehungen? Die Akademie ist die Urheberin ihrer Forschungsergebnisse – und ich beziehe mich hier auf die arbeitsvertragliche Regelung, wonach bei im Angestelltenverhältnis erbrachten Forschungsleistungen nicht die einzelnen WissenschaftlerInnen, sondern der Arbeitgeber, also die Akademie, Urheberin ist. Als Urheberin hat die Akademie das ausschließliche Recht, ihr Werk zu verwerten. Bei ihr liegen die einzelnen Verwertungsrechte (zum Beispiel Übersetzung, Nutzung in Bild und Ton, Teildrucke, Taschenbuchausgaben oder eben auch das Recht zur elektronischen Nutzung). Die Akademie kann als Urheberin zum Beispiel Verlagen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne Art oder auch mehrere Arten zu nutzen. Elektronische Nutzungsrechte können sein: die elektronische Speicherung, Verbreitung und Wiedergabe von Texten und Daten sowie deren Ausgabe in körperlicher Form (CD-ROM) und unkörperlicher Form (Internet, online-Datenbanken, Webseiten). In jeder einzelnen Variante handelt es sich um eine eigenständige Nutzungsart, die jeweils einer ausdrücklichen Rechtseinräumung bedarf. Elektronische Nutzungsrechte gehen also nur dann auf den Verleger über, wenn sie einzeln und explizit im Vertrag erwähnt sind. Da dies in den so genannten „Altverträgen“ aus der Mitte der 1990er-Jahre nicht erfolgt war, bestehen in diesen Fällen für die BBAW keine rechtlichen Bindungen. Sie ist die Inhaberin dieser Verwertungsrechte. Ausgehend von ihrer Rechtsposition befindet sich die BBAW also bei den Verlagsbeziehungen in der Verhandlungsposition, ihre Absicht am Elektronischen Publizieren umsetzen zu können.
Soweit die Theorie. Die Praxis ist jedoch anders und natürlich viel komplizierter. Stellt unsere Akademie ihre Ergebnisse uneingeschränkt und kostenlos ins Netz, so berührt das nicht unwesentlich die Interessen desjenigen Verlages, der die Printpublikation betreut. Und da die Akademie grundsätzlich davon ausgeht, ihre elektronische Publikationsstrategie nicht gegen, sondern mit den Verlagen oder zumindest im Einklang mit ihnen umzusetzen, erhebt sich also die weitere Frage: Nämlich ob der naheliegende Interessenkonflikt mit den Verlagen einvernehmlich lösbar ist – der Interessenkonflikt, der sich bündeln lässt in der wissenschaftlichen Verbreitungsabsicht der Akademie gegenüber der Gewinnerzielungsabsicht des Verlags.
Die BBAW arbeitet derzeit mit acht Verlagen zusammen, wobei der in Berlin ansässige und zum Oldenbourg Wissenschaftsverlag gehörende Akademie Verlag allein 14 Vorhaben und damit die meisten verlegerisch betreut; ihm folgt de Gruyter mit sieben bis acht Vorhaben. Weitere Verlage sind unter anderem der Kohlhammer Verlag, der Olms Verlag oder auch Brepols. In den zurückliegenden Jahren hatte die Akademie ausführlich Gelegenheit, Erfahrungen zu sammeln, wie sich Verlage verhalten, wenn neben der Printform seitens der BBAW eine elektronische Publikation angestrebt wird. Und es sei betont, die nachfolgenden Erfahrungen betreffen durchweg solche Fälle, bei denen die BBAW nicht die elektronischen Verwertungsrechte abgetreten, dennoch im Interesse von Fairness und fortgeführter Zusammenarbeit die Verlage über ihre Absichten in Kenntnis gesetzt hatte. Die dazu artikulierten Positionen von Verlagsseite lassen sich stichpunktartig und unabhängig von ihrer Gewichtung wie folgt zusammenfassen:
- das generelle Bedenken, dass die elektronische Publikation den Absatz der Printform erschwere und der Verlag dadurch finanzielle Einbußen hinnehmen müsse;
- der Wunsch, die elektronische Publikation zeitlich versetzt und möglichst erst nach weitestgehendem Verkauf der Printauflage online zu bringen;
- die Bitte, zum Beispiel bei Editionen lediglich die Quellentexte, nicht aber den wissenschaftlichen Apparat und damit nur einen Torso ins Netz zu stellen;
- die Vorstellung, die elektronische Publikation selbst auf die Homepage des Verlages zu stellen und mit einem kostenpflichtigen Zugang zu versehen.
Genauso aber erlebten wir in den Verhandlungen mit Verlagen
- ein gewisses Interesse, da elektronische Publikationen sich mitunter auch als Chance erweisen können, völlig neue Kundenkreise zu erschließen;
- den Willen zur Bereitstellung an Manpower und technischem Input, um die Elektronische Publikation gemeinsam auf dem Weg zu bringen;
- großes Einverständnis zur retrospektiven Digitalisierung von älteren, zum Teil schon vergriffenen Printbänden, um dadurch den Absatz jüngst erstellter Bände zusätzlich zu beleben.
Wie gesehen werden kann: diese Palette reicht vom Kooperationswillen bis zum Konfliktstoff und die verschiedenen Ansichtspunkte lassen sich durchaus auch innerhalb eines Verlagshauses finden. In jedem Fall bringt sie Diskussionsbedarf mit sich, bei konträren Positionen umso mehr, als die BBAW in diese Verhandlungen – und auch das ist ein Ergebnis von Telota – mit dem Grundsatz hineingeht, das Nutzungsrecht am elektronischen Publizieren einzubehalten.
In den meisten Fällen, und hier haben wir beispielsweise mit dem Akademie Verlag gute Erfahrungen gesammelt, konnten für die einzelnen Forschungsvorhaben jeweils spezielle Lösungsmodelle gefunden werden, die für die weitere gewollte Zusammenarbeit eine zukunftsträchtige Basis sind.
Ein Beispiel: An der BBAW werden die „Jahresberichte für deutsche Geschichte“
[3]
(JDG) erarbeitet - die unverzichtbare Bibliografie für die Beschäftigung mit unserer Nationalgeschichte, die im Akademie Verlag erscheint. Bis 1996 erschienen die JDG ausschliesslich als Print und wie der Name sagt in jährlicher Folge, inzwischen im 53. Jahrgang (208,00 Euro), der 2002 erschien und allein 1.532 Druckseiten umfasst. Seit 1996 nun ist eine CD-ROM-Ausgabe hinzugetreten, von der inzwischen – auch im vergangenen Jahr – die sechste produziert wurde und deren letzte Ausgabe mit 171.142 Titelnachweisen die Berichtsjahre von 1986 bis 2000 erfasst (39,80 Euro). Aber das ist noch nicht alles: Seit Anfang 2003 können die NutzerInnen auf der BBAW-Homepage der Jahresberichte alle elektronisch vorliegenden Titel der Bibliografie uneingeschränkt und kostenfrei in einer Datenbank recherchieren.
[4]
Am Zustandekommen dieses dreistufigen Publikationsmodells ist der Akademie Verlag ganz wesentlich durch finanzielle Leistungen beteiligt; alle die elektronischen Publikationen betreffenden Festlegungen sind in einem Zusatzvertrag vereinbart worden. Soweit das Beispiel „Jahresberichte für deutsche Geschichte“ und Akademie Verlag, das als eine Antwort auf die Frage stehen kann, ob der Interessenkonflikt einvernehmlich lösbar ist.
Dies leitet zur dritten und letzten Frage über, worauf die Akademie beim Neuabschluss von Verlagsverträgen gezielt achten muss, um ihre elektronische Publikationsstrategie umsetzen zu können. Denn neben solchen positiven und für beide Seiten auch innovativen Erfahrungen muss die BBAW natürlich auch Verlagsgespräche führen, in denen die gegenseitigen Positionen sehr weit auseinander liegen und Kompromisse auszuhandeln sind. Denkbar ist ein Entgegenkommen, eine Kompromissbereitschaft seitens der Akademie, wenn ein Verlag neben der Printausgabe selbst die elektronische Publikation erstellen will. Wir können hier nicht näher darauf eingehen, aber es sei zumindest zur Abrundung des Bildes kurz erwähnt, dass sich natürlich auch in der Arbeitswelt der Verlage enorme Veränderungen vollziehen und Verlage große Anstrengungen unternehmen, um den veränderten Anforderungen zu entsprechen. So ist der bereits erwähnte Arbeitskreis „Elektronisches Publizieren“ beim Verleger-Ausschuss des Deutschen Börsenvereins Mitveranstalter einer Seminarreihe, die unter dem Motto „Von der Printpublikation zum Multichannel-Publishing“ VerlagsmitarbeiterInnen Weiterbildungsmöglichkeiten bietet.
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Vor dem Hintergrund, dass jede elektronische Publikation Ressourcen beansprucht und die Akademie über diese nicht unbegrenzt verfügt, kann ein derartiges Angebot für eine Entlastung des Akademie-Etats sehr willkommen sein. Sie überträgt also dem Verlag die elektronischen Nutzungsrechte und kann diese Vertragsbindung vor einem für sie äußerst komfortablen Hintergrund eingehen. Realisiert der Verlag seine Absicht, so ist der wissenschaftlichen Verbreitungsabsicht der BBAW Genüge getan; realisiert er sie nicht und dies trotz vertraglicher Zusage, so kann der Verlag dieses Recht wieder verlieren.
Diese Aussage stützt sich auf die allgemeine Rechtspraxis, wonach bei allen übertragenen Nebenrechten eine Frist von zwei Jahren auferlegt werden kann, in der das Recht ausgeübt werden muss. Sollte dem – hier in unserem Kontext also vom Verlag – nicht nachgekommen sein, kann gemäß Paragraf 41 des Urhebergesetzes das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung und folglich das Recht zur Selbstausübung in Anspruch genommen werden. Die Akademie als Urheberin hätte wieder alleinig das elektronische Verwertungsrecht und kann dies als Urheberin ihrer Forschungsergebnisse uneingeschränkt ausüben. Ob nun durch den Verlag oder durch die Akademie realisiert – das Grundanliegen der BBAW, nämlich ihre Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit elektronisch zu Verfügung zu stellen, bleibt in jedem Fall realisierbar.
Weiterhin gibt es bei bestimmten Verlagen die Tendenz, die elektronischen Verwertungsrechte von einem Nebenrecht zu einem Hauptrecht zu erklären – eine Tendenz, die sicher der fortschreitenden Digitalisierung in der Informationsgesellschaft geschuldet ist. Wie eben mit Paragraf 41 des Urhebergesetzes gezeigt, ist der Verbleib der elektronischen Nutzungsrechte bei den Nebenrechten von großer Bedeutung. Dies umso mehr, wenn diese Umwandlung zu einem Hauptrecht mit dem Verlangen eines Verlages einhergeht, die elektronischen Verwertungsrechte alleinig und uneingeschränkt beanspruchen zu wollen, ohne über deren terminliche Ausübung in Klauseln Aussagen zu treffen. Das kann und darf nicht im Interesse einer öffentlichen Wissenschaftseinrichtung wie der BBAW liegen. In solchen Fällen gestalten sich die Verlagsgespräche komplizierter und im äußersten Fall müsste die Akademie die weitere Kooperation mit einem solchen Verlag ernstlich in Frage stellen.
GeisteswissenschaftlerInnen und Verlage waren lange Zeit Partner. Euphorie und Unsicherheit, die den Übergang in das elektronische Zeitalter begleiteten, stellten aus verschiedenen Perspektiven die Fortsetzung dieser Partnerschaft zur Disposition, ob in gleicher Rigorosität wie einst Martin Luther, sei dahingestellt. Mittlerweile haben beide Seiten anfängliche Erfolge erzielt, nützliche Erfahrungen gesammelt, aber auch erstes Lehrgeld bezahlt. Das langfristig zuverlässigste Speichermedium ist bekanntlich das Buch. Und das Buch, dessen völliges Verschwinden einst prophezeit wurde, hat darüber hinaus bei allem Chic und Pepp von Webseiten nichts von seinem gegenständlich-sinnlichen Charme verloren, dem sich GeisteswissenschaftlerInnen mit ihrer Fachliteratur zweifelsohne bereitwilliger hingeben, als MathematikerInnen oder TechnikwissenschaftlerInnen. GeisteswissenschaftlerInnen wollen weiterhin Forschung betreiben; Verlage wollen weiterhin Forschungsergebnisse verlegerisch betreuen und vertreiben. Die Bedingungen des Marktes sind für beide härter geworden; aber deshalb muss die seit langem bestehende und bewährte Arbeitsteilung zwischen Wissensproduktion und Wissensverteilung nicht ad acta gelegt werden. Nachdem viele Wissenschaftsverlage in den 1990er-Jahren die verlegerische Betreuung ihrer AutorInnen stark eingeschränkt und zum Beispiel das Lektorat so gut wie abgeschafft haben, mehren sich nunmehr die Signale, dass die Betreuung eine andere Form – nämlich als Investition beim elektronischen Publizieren – annehmen könnte. Auf der Basis einvernehmlicher Lösungen können sich hier für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftseinrichtungen und Verlagen neue und zukunftsträchtige Perspektiven eröffnen.
Die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften hat sich mit Telota unmissverständlich positioniert: Unter Beibehaltung des Buches als unverzichtbare Publikationsform gehört dem elektronischen Publizieren die Zukunft. Zur Realisierung ihrer wissenschaftlichen Verbreitungsabsicht wird die Akademie das elektronische Nutzungsrecht einbehalten, es sei denn, mit dem betreffenden Verlag können einvernehmliche Lösungen gefunden werden, die eine elektronische Publikation garantieren. Die Akademie wünscht sich ihre Verleger nicht ins Fegefeuer, sondern betrachtet sie auch für die Zukunft als kompetente und unverzichtbare Partner.
Dr. Bärbel Holtz ist Arbeitsstellenleiterin der Arbeitsstelle Preußen als Kulturstaat an der BBAW und Vorsitzende des Telota-Publikationausschusses.
[1] Zitiert nach: Frohne, Renate, Ahasver Fritsch und das Urheberrecht, in: Historische Studien zum Urheberrecht in Europa. Entwicklungslinien und Grundfragen, hg. v. Elmar Wadle, Berlin 1992, S. 11–20, bes. S. 17.
[2] <http://www.bbaw.de/initiativen/telota/>
[3] <http://www.bbaw.de/forschung/jdg/index.html>
[4] <http://jdg.bbaw.de/cgi-bin/jdg>
[5] <http://www.akep.de/>
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