Anforderungen an den Datenschutz
Alle Hochschulen1 haben Tag für Tag neue
Probleme mit der Sicherheit in Netzen, und jede Öffnung nach außen
bedeutet den Verlust von Sicherheit und die ständigen Versuche Dritter,
noch mehr Daten zu erlangen, als die Einrichtung ohnehin schon zugänglich
macht. Hierbei haben die Hacker und Cracker keinerlei Respekt vor den berechtigten
Interessen der Betroffenen, deren Daten seelenruhig durchgeblättert
werden und erst recht kein Verständnis dafür, daß nicht
alle Daten einer Einrichtung jedermann zugänglich gemacht werden können.
Sicherlich sind wir noch nicht weit genug von den Jägern und Sammlern
entfernt. Auch ich muß immer wieder gegen meine eigene Datensammelwut
angehen. Die Neugierde ist den meisten Menschen so eigen, daß insbesondere
die Information, die man nicht hat, als die wichtigste Information erscheint.
Außerdem sind im Informationszeitalter, in dem wir uns zweifelsohne
befinden, alle Fakten über Personen und Dinge Macht. Diese Informationen,
geeignet (oder ungeeignet) gestreut und eingesetzt, verleihen dem Nutzer
(scheinbar) die Position, die er einzunehmen gewillt ist. Unsere Verfassung
jedoch orientiert sich nicht am Sammler und Jäger, an dem Neugierigen
oder dem Machtbesessenen. Vielmehr sind die Bürger Grundrechtsträger,
und der Staat hat dem Bürger und der Gemeinschaft zu dienen und insbesondere
dessen Grundrechte, z. B. das informationelle Selbstbestimmungsrecht2
zu schützen. Dieses Idealbild stimmt allerdings nicht mit der Realität
überein.
Bei nationalen und internationalen Stellen findet man teilweise eine
Sammelwut, die jeden Briefmarkensammler erblassen läßt. Die
Begründungen für diese Sammelleidenschaft sind ebenso vielfältig,
wie die Anfragen, mit denen auch unsere Einrichtung überschüttet
wird. So wollen gerne die Militärattachés verschiedener west-
und osteuropäischer Staaten wissen, wie weit denn ihre insbesondere
männlichen Staatsangehörigen an unserer Universität als
Studenten gekommen sind. Ferner solle man doch die aktuellen Adressen übermitteln.
Auf den Hinweis auf das Berliner Datenschutzgesetz3
und die Europäischen Richtlinien zur Datenübermittlung4
wird unterschiedlich reagiert. Die Antworten reichen von "Versuchen kann
man es ja mal" bis zu "Sie werden schon sehen, was Sie davon haben; wir
können auch anders". Auch andere Stellen sind nicht besser: Mitglieder
unserer Hochschule machten in Potsdam eine Erhebung mit dem Ziel, die soziale
Fluktuation in einem bestimmten Viertel nach der Wende zu dokumentieren.
Hierzu erfragten sie kleinste Details zu Familienstatus, Einkommen und
Wohnverhältnissen. Um die Sache abzurunden, wurden die Erhebungsbögen
den Probanden direkt und unverschlossen an der Wohnungstür ausgehändigt
und dort auch ebenso wieder eingesammelt. Gleichzeitig wurde versichert,
daß dieses Verfahren vollkommen anonym sei. "Leider" war einer der
ersten Befragten der Landesdatenschutzbeauftragte Brandenburgs, der zu
Recht Anstoß am Fragebogen und dem Verfahren nahm. Bei einer entsprechenden
Vorabstimmung mit dem Behördlichen Datenschutzbeauftragten oder dem
Landesdatenschutzbeauftragten wäre dies nicht passiert.
Allerdings muß auch der Datenschutz seinen Teil dazu leisten,
daß nicht die Stammtischredner Munition für die stete Rede vom
Datenschutz als Täterschutz erhalten. Gefragt ist ein verantwortungsbewußter,
sensibler Umgang mit den Daten und eine gefühlvolle, situationsbezogene,
aber auch berechenbare und konsequente Anwendung des Datenschutzrechtes.
Datenschutz ist nicht das Totschlagsargument für unliebsame Aufgaben.
Viele Schritte im Datenverkehr sind bereits durch das allgemeine Datenschutzrecht
erlaubt. Allerdings können wir in einer neuen Materie, wie sie das
Internet darstellt, nicht alles durch Spezialregelung vorherbestimmen.
Manche Probleme tauchen erst später und plötzlich auf. Wir müssen
daher im Vorfeld die Rechte und Pflichten der Beteiligten so allgemein
wie möglich und so speziell wie nötig aufführen, ohne hierdurch
unbewußt geltendes Recht zu verletzen oder zu umgehen. Nur so werden
wir dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts5,
daß das informationelle Selbstbestimmungsrecht nur durch ein eindeutiges
Gesetz einschränkbar ist, gerecht. Dieses Normsetzungsverfahren kann
teilweise durch das Satzungsrecht der HU ausgeübt werden.
Die Humboldt-Universität zu Berlin hat hierzu bereits rechtzeitig
die Weichen gestellt. So wurden unterschiedliche, mit Informatikern, Technikern,
Fakultätsangehörigen, Verwaltungsmitarbeitern, Juristen und Datenschützern
besetzte Gremien geschaffen, die den für eine Hochschule notwendigen
Schritt der Vernetzung einschließlich der Internetanbindung und die
dafür erforderlichen rechtlichen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen
diskutieren und erstellen. Diese Arbeit, die vom Direktor des Rechenzentrums,
Herrn Dr. Schirmbacher, und seinen Mitarbeitern mit Elan und Disziplin
vorangetrieben wurde, kann hier nicht abschließend aufgezählt
werden, zumal auch bei einer sich ständig weiterentwickelnden Technik
nie ein Abschluß erreicht werden kann. Aber es wurden beachtliche
Zwischenergebnisse erzielt, die auch über den Bereich der Hochschule
hinaus Beachtung gefunden haben. Es sei anstatt vieler die Steuerungsgruppe
Verwaltungsnetz6, das Forschungsprojekt Firewall,
sowie die Rechnerkommission genannt. Aus der datenschutzrechtlichen Sicht
muß ich insbesondere die sogenannte Clearingstelle als einen Meilenstein
der vertrauensvollen Zusammenarbeit und einen der Grundpfeiler der Sicherheitsbemühungen
beim Aufbau der Rechnernetze hervorheben. In der Clearingstelle verständigen
sich der Direktor des Rechenzentrums der HU und der Behördliche Datenschutzbeauftragte
über die Einhaltung der Sicherheit in den Netzen der HU, die gegebenenfalls
notwendigen Kontrollen bei Verstößen und die daraufhin erforderlichen
Sanktionen. Selbstverständlich geschieht dies nicht, ohne daß
vorher fachkundige Unterstützung entweder aus den Fakultäten
oder aus der ZUV hinzugezogen wurde. Dieses Verfahren beruht auf Abschnitt
4.1 letzter Absatz der Computerbetriebsordnung (CBO)7
der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) in Verbindung mit §§
19 Abs. 5 und Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz.
Wichtigstes internes Instrumentarium ist die CBO, einer Satzung, die
die Aufgaben, Rechte und Verantwortungen von Datenverarbeitungsbeauftragten,
Systemverantwortlichen und Benutzern festlegt (Abschnitt 3. der CBO). Ferner
wurden unter Abschnitt 4 der CBO spezielle Regelungen für Datennetze
sowohl innerhalb, als auch außerhalb der HU geregelt. Hierbei wollte
man nicht die Strafgesetze8, das Berliner Datenschutzgesetz9,
das Bundesdatenschutzgesetz10, das Urheberschutzgesetz11,
das Hochschulrahmengesetz12 oder das Berliner
Hochschulgesetz13 wiederholen oder verändern.
Vielmehr galt es, unter Berufung auf diese allgemeinen gesetzlichen Grundlagen,
eine ordnungsgemäße Nutzung der Netze zu ermöglichen. Zum
einen gewährt die Hochschule ihren Mitgliedern einen hohen Grad an
Eigenverantwortung. Die Nutzer sind beim Umgang mit den Geräten zur
Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflichten und der gesetzlichen Bestimmungen
verpflichtet, z.B. § 6 Abs. 1 BlnDSG (Zulässigkeit der Datenverarbeitung),
§ 8 BlnDSG (Datengeheimnis) oder § 30 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz
BlnDSG (Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke und Anzeigepflicht
beim Datenschutzbeauftragten). Ferner haben die Nutzer der Datennetze sich
aufgrund der besonderen Konditionen, unter denen wir als Hochschule und
als Mitglieder die Dienste nutzen können, sich selbst auf Studienzwecke,
Forschung, Lehre und Verwaltungstätigkeiten bei ihrer Nutzung zu beschränken.
Neben den Nutzern gibt es ein abgestimmtes System von Systemverantwortlichen
und Datenverarbeitungsbeauftragten (DV-Beauftragten). Diese haben Organisations-
und Koordinierungsaufgaben. Übergeordnetes Gremium ist die Senatskommission
für Rechentechnik des Akademischen Senats der HU (SKR). Um die Sicherheit
im Rechnernetz zu gewährleisten, werden mit Einwilligung der Nutzer,
die diese bei Antragstellung schriftlich dokumentieren, bei den Nutzern
gewisse Daten erhoben. Ferner besteht die Möglichkeit, in einen Datenabgleich
mit der Studienabteilung und der Personalabteilung einzuwilligen. Hierdurch
werden Bearbeitungszeiten bei der Accountvergabe und Verlängerung
deutlich verkürzt. Außerdem werden zu Abrechnungszwecken, aber
auch zu Kontrollzwecken Protokolldateien erstellt. Um einem Mißbrauch
vorzubeugen, werden diese Daten allerdings mit der klaren Zweckbindung
im Sinne der §§ 9 und 11 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG)
erhoben und verarbeitet, so daß sie grundsätzlich nur dann verarbeitet
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für schwere Verstöße
gegen Nutzungsregeln, also in aller Regel auch Verstöße gegen
Strafvorschriften, vorliegen. Diese Daten können aber auch ausnahmsweise
zu Zwecken der Datensicherung herangezogen werden, falls dies in einem
gesondert zu begründenden Fall notwendig ist. Um jedes willkürliche
Verhalten auszuschließen, geschieht diese Nutzung in Abstimmung zwischen
dem Rechenzentrum und dem Behördlichen Datenschutzbeauftragten in
der Clearingstelle. Selbstverständlich wird hierbei auf die Einhaltung
der geltenden Gesetze, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes und
des Teledienstegesetzes, geachtet. Ein ähnliches Verfahren greift
z. B. auch bei Verstößen gegen die geltenden Arbeitsanweisungen
zum Virenschutz14 in der Zentralen Universitätsverwaltung.
Somit wird der Datenschutz mehrstufig durch die abgestufte Zuordnung von
Rechten und Pflichten an die Nutzer, DV-Verantwortlichen und das Rechenzentrum
gewährleistet.
Dieses Verfahren der abgestuften Sicherheit und des Datenschutzes hat
sich bereits vielfältig bewährt bei Maßregelungen gegen
Computercracks unserer Universität, die das Sicherheitssystem des
Pentagon oder anderer US-amerikanischer Hochschulen "testen" wollten, Studenten,
die die "freizügigen" Angebote des Internets sehr extensiv und materialaufwendig
durch den Abruf oder das Zurverfügungstellen teilweise doch sehr eindeutiger
Bilder nutzen wollten, sowie Studenten, die den Gedanken von der kommerziellen
Nutzung des Internets rasch (leider auf unser aller Kosten) umsetzen wollten
und deren Mailbox den Anstürmen der Käufer nicht standhielten.
Nicht alle Fälle waren so spektakulär, daß sich (wie im
Fall des Vertriebs von kinderpornographischem Material) die Presse und
die Staatsanwaltschaft damit beschäftigten. Dieser strafende Charakter
soll auch nicht im Vordergrund stehen, sondern die Beratung, aber auch
die Kontrolle. Hierbei ist die Stelle des Behördlichen Datenschutzbeauftragten
Vermittler zwischen den verschiedenen Sicherheitsinteressen in Rechnernetzen,
dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem daraus folgenden Recht,
sich so anonym wie möglich im Netz zu bewegen (was wir ja auch gewährleisten),
und den Aufgaben einer öffentlichen Stelle, Mißbräuchen
und Straftaten keinen Vorschub zu leisten. Durch die Befugnisse des Datenschutzbeauftragten
und seiner unabhängigen Position ist ein Höchstmaß an Vertraulichkeit
der zur Sicherheit des Einzelnen genutzten Daten und der von der Gemeinschaft
genutzten Netze gewährleistet. Durch den Dialog mit dem Rechenzentrum
wird gleichzeitig eine lebensfremde und sachferne datenschutzrechtliche
Lösung vermieden.
Leider muß auch angemerkt werden, daß sich diese technischen
und Sicherheitsstandards unseres Rechnernetzes bei der Geschwindigkeit
der Technikentwicklung, aber auch unserer eigenen beschränkten universitären
Haushaltsmittel, nur mit Mühe aufrechterhalten lassen. Kurzfristig
eingeworbene Drittmittel und der überdurchschnittliche Einsatz der
Kollegen im Rechenzentrum kann nur dazu führen, daß ein Abfall
des Standards und damit der Sicherheit nicht stattfindet und eine langsame
Steigerung erreicht werden kann.
Bester Datenschutz liegt allerdings immer dann vor, wenn jeder sein
eigener Datenschutzbeauftragter ist, d. h. wenn sich die einzelnen, die
sich im Netz bewegen, stets bewußt machen, daß cookies und
trojan horses an jeder Ecke lauern können. Spätestens außerhalb
unseres Rechtskreises wird man auf einen Server treffen, der Nutzer von
anonymizern oder Netscape 4.01a, die die cookie-Nutzung unterdrücken,
von der Nutzung ausschließt. Das Internet erscheint mir manchmal
nicht anders als ein riesiges Pinnbrett mit Postkarten. Demnach kann jede
Information, die im Internet (unverschlüsselt) weitergegeben wird,
ausgelesen und mißbraucht werden. Und selbst Schlüssel bieten
nur bedingt Schutz vor kriminellen Handlungen. Die Gemeinschaft der Internetnutzer
hat noch keine paradiesischen Zustände erreicht, d. h. den eigenverantwortlichen
und rechtstreuen Nutzer in einem technisch ausgereiften Netz mit absoluter
Sicherheit und Datenschutz. Soweit ich zu dieser Sicherheit in Rechnernetzen
und dem Schutz der personenbezogenen Daten unserer Mitglieder und Nutzer
etwas beitragen kann, biete ich mich gern als Ansprechpartner an.
André Kuhring
Datenschutzbeauftragter der HU
1 z. B. wie von Clifford Stoll in seinem Buch "Kuckucksei"
beschrieben
2 Dieses folgt aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes [Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt
geändert am 3.11.1995 (BGBl. I 1492)].
3 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner
Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz) in der Fassung vom 17.12.1990 (GVBl.
1991, 16, 54), zuletzt geändert am 3.7.1995 (GVBl. 404)
4 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rats vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Datenverkehr
5 Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz
1983, BVerfG 15.12.1983 BVerfGE 65, 1 (46)
6 Diese setzt sich aus dem Organisationsreferenten,
dem Direktor des Rechenzentrums, dem Leiter der Haushaltsabteilung, der
Abteilungsleiterin im Rechenzentrum "EDV in der Verwaltung", der Verwaltungsleiterin
der MatNatFak II, einer Vertreterin des Personalrats und dem Datenschutzbeauftragten
zusammen.
7 Computerbetriebsordnung vom 26.10.1996, veröffentlicht
im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr.
22/1996
8 Strafgesetzbuch i.d.F.v. 10.3.1987, zuletzt geändert
am 22.7.1997 (BGBl. I 1870)
9 s. Fn. 3
10 Bundesdatenschutzgesetz v. 20.12.1990 (BGBl. I,
2954) zuletzt geändert am 14.9.1994 (BGBl. I, 2325)
11 Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
vom 9.9.1965 (BGBl I, 1273) zuletzt geändert am 22.7.1997 BGBl. I,
1870)
12 Hochschulrahmengesetz vom 9.4.1987 BGBl. I, 1170)
zuletzt geändert am 24.2.1997 (BGBl. I, 1078); Die geplante Neufassung
kann unter www.th-darmstadt.de/fsmathe/hopo/HRG.20-8-97.html betrachtet
werden.
13 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Berliner Hochschulgesetz) i.d.F.v. 5.10.1995 (GVBl. 728)
14 Festlegung im Protokoll der 13. Sitzung der Steuerungsgruppe
"Verwaltungsnetz" am 14.2.1997