Das Koreanische Bürgerliche Gesetzbuch 1
Art. 806. (Schadensersatzanspruch bei Auflösung des Verlöbnisses)
Art. 828 (Widerruf eines Vertrages zwischen Ehegatten)
Alle zwischen den Ehegatten geschlossenen Verträge können während der Ehe widerrufen werden. Der Widerruf kann jedoch nur unbeschadet der Rechte Dritter erfolgen.
Art. 829. (Ehelicher güterrechtlicher Vertrag und seine Änderung)
Art. 830. (Vorbehaltsgut und Heimfall ungewißen Vermögens)
Art. 831. (Verwaltung des Vorbehaltsgutes)
Die Ehegatten verwalten, gebrauchen und nützen ihr Vorbehaltsgut unabhängig voneinander.
Art. 834. Die Ehegatten können sich in gegenseitigem Einvernehmen
scheiden lassen.
Art. 835. (13.1.1990) (Ehescheidung in gegenseitigem Einvernehmen bei
Entmündigten)
Die Bestimmungen des Art. 808 Abs. 2 und 3 gelten bei der Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen bei der Entmündigten.
Art. 836. (Wirksamwerden der Scheidung und Anmeldung)
Art. 837. (Elterliche Sorgepflicht nach der Scheidung)
Art. 838. (13.1.1990) (Klage auf Anfechtung der Scheidung bei arglistiger
Täuschung oder Drohung)
Wer zur Scheidung durch arglistiger Täuschung oder Drohung bestimmt worden ist, kann beim Familiengericht Klage auf Anfechtung der Scheidung erheben.
| [Seite 186↓] |
Art. 839. (Anzuwendende Bestimmungen)
Die Bestimmung des Art. 823 findet auf die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen entsprechende Anwendung.
Art. 839-II. (Klage auf Vermögensaufteilung)
Art. 840. (13.1.1990) (Gründe für die Scheidung durch Urteil)
Jeder der Ehegatten kann in einem der folgenden Fälle die Scheidung der Ehe bei der Gericht beantragen, wenn:
Art. 843. (13.1.1990) ( Anzuwendende Bestimmungen)
Die Bestimmungen der Art. 806, 837, 837-II, 839-II finden auf die gerichtliche Scheidung entsprechende Anwendung.
| [Seite 187↓] |
Düsseldorfer Tabelle
(Deutsche Mark) Stand: 1. Juli 2001 2 3
Ne ttoeinkommen Des Barunterhalts- pflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612a III BGB) |
Vom- hundert- satz |
Bedarfs- kontroll- betrag |
|||
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 | |||
Alle Beträge in DM |
||||||
1. bis 2550 |
366 |
444 |
525 |
606 |
100 |
1425/1640 |
2. 2550-2940 |
392 |
476 |
562 |
649 |
107 |
1750 |
3. 2940-3330 |
418 |
507 |
599 |
691 |
114 |
1860 |
4. 3330-3720 |
443 |
538 |
636 |
734 |
121 |
1960 |
5. 3720-4110 |
469 |
569 |
672 |
776 |
128 |
2060 |
6. 4110-4500 |
495 |
600 |
709 |
819 |
135 |
2150 |
7. 4500-4890 |
520 |
631 |
746 |
861 |
142 |
2250 |
8. 4890-5480 |
549 |
666 |
788 |
909 |
150 |
2350 |
9. 5480-6260 |
586 |
711 |
840 |
970 |
160 |
2540 |
10. 6260-7040 |
623 |
755 |
893 |
1031 |
170 |
2730 |
11. 7040-7820 |
659 |
800 |
945 |
1091 |
180 |
2930 |
12. 7820-8610 |
696 |
844 |
998 |
1152 |
190 |
3130 |
13. 8610-9400 |
732 |
888 |
1050 |
1212 |
200 |
3330 |
Über 9400 |
nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl [Seite 188↓] Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten- einschließlich des Ehegatten- ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Deutsche Mark nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1. 7. 2001 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen , die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 100 DM monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltpflichtigen monatlich 1.425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.640 DM. Hierin sind bis zu 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen [Seite 189↓] dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern , die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
3/7 des anrechenbaren Einkommens zuzüglich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
aa) Doppelverdienerehe: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienderehe: Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B.) Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%.
II. Fortgeltung früheren Rechtes:
| [Seite 190↓] |
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel ½ des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR/FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1.640 DM,
2 . wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1.425 DM.
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u. U. ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig 1.640 DM,
2.falls nicht erwerbstätig: 1.425 DM.
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig 1.640 DM,
2.falls nicht erwerbstätig: 1.050 DM.
| [Seite 191↓] |
Anmerkung zu I. - III.:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechende. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichten verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135 % des Regelbetrags bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommensgruppe.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH, FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhlts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Mißverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH, FamRZ 1999, 367, 368).
Beispiel:
Berechtigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2.500 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K ! (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 840 DM.
| [Seite 192↓] |
Notwendiger Eigenbedarf des V: 1.640 DM,
Verteilungsmasse: 2.500 DM – 1.640 DM = 860 DM
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:
606 DM (K 1) + 444 DM (K 2) + 366 DM (K 3) = 1.416 DM
Unterhalt:
K 1: 606 x 860/ 1416 = 368 DM
K 2: 444 x 860/1416 = 270 DM
K 3: 366 x 860/1416 = 222 DM,
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612b V BGB).
1 Eine deutsche Übersetzung der Vorschriften in Bergmann-Fried, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1993.
2 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben
3 Die neue Tabelle (Deutsche Mark) gilt vom 1.7. bis 31. 12. 2001, danach gilt die Düsseldorfer Tabelle (Euro), Stand: 1.1. 2002. Bis zum 30. 6. 2001 ist die bisherige Tabelle (Stand: 1.7. 1999; FamRZ 1999,766) anzuwenden.
© Die inhaltliche Zusammenstellung und Aufmachung dieser Publikation sowie die elektronische Verarbeitung sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, die Bearbeitung und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. | ||
DiML DTD Version 3.0 | Zertifizierter Dokumentenserver der Humboldt-Universität zu Berlin | HTML-Version erstellt am: 08.03.2004 |