Die Öffentlichkeitsfunktion des Deutschen Bundestages angesichts der neueren Parlamentspraxis
Juristische Fakultät
Wesentliche Funktion der sich aus Art. 42 Abs. 1 und 3 GG ergebenen Öffentlichkeitsfunktion des Deutschen Bundestages ist die Gewährleistung einer umfassenden und effektiven Teilhabe, Kontrolle und Repräsentation des Volkes. Abzuleiten ist dies insbesondere aus dem Demokratieprinzip und dem Prinzip der Volkssouveränität.
Ausgehend vom Wortlaut von Art 42 Abs. 1 GG sowie § 19 GOBT („Bundestag“) und unter Berücksichtigung des Wechselspiels zwischen öffentlichen Lesungen im Plenum und nichtöffentlichen Ausschussberatungen erstreckt sich die verfassungsrechtlich zu gewährleistende Parlamentsöffentlichkeit grundsätzlich nur auf das Plenum und nicht auch auf die (grundsätzlich nichtöffentlich tagenden) Ausschüsse des Deutschen Bundestages.
Der Bundestag verhandelt im Sinne von Art. 42 Abs. 1 GG nur dann im Sinne einer allgemeinen Zugänglichkeit öffentlich, wenn der Bundestag dem deutschen Staatsvolk sowie der Presse als relevantes Publikum einen allgemeinen, freien und auch tatsächlichen Zugang zu seinen Verhandlungen ermöglicht.
Die Parlamentsöffentlichkeit gemäß Art. 42 Abs. 1 und 3 GG umfasst neben einer formellen, auch eine materielle Komponente im Sinne einer hinreichenden Vorlaufzeit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit.
Schließlich verlangt eine materielle Parlamentsöffentlichkeit eine hinreichende Beratung und Erörterung der Verhandlungsgegenstände sowie Einbeziehung der verschiedenen Interessen und Bedürfnisse des Volkes.
Die Öffentlichkeitsarbeit des Bundestages ist ebenfalls Teil der Öffentlichkeitsfunktion des Bundestages gemäß Art. 42 Abs. 1 und 3 GG. Dem Bundestag ist es insofern grundsätzlich gestattet, alle Arten von Kommunikationsmitteln (Printmedien, Rundfunk, Telemedien bis zu modernen Kommunikationstechniken wie Chats, Twitter oder Facebook) für seine Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. The essential function of the public function of the German Bundestag arising from Art. 42 (1) and (3) GG is the guarantee of effective participation, checks and representation of the people.
Based on the wording of Art. 42 (1) GG and § 19 GOBT ("Bundestag"), parliamentary committees are in principle not obliged to meet in public. Only the meetings and negotiations of the plenary have to be public.
Within the meaning of Art. 42 (1) GG, the Bundestag is obliged to give the German people and the press free access to his negotiations and meetings.
Art. 42 (1) and (3) GG Basic Law includes not only a formal but also a material component of public in the sense that meetings and negotiation of parliament have to be comprehensible, transparent and include timewise a reasonable lead time.
Next to this, there is a material parliamentarian public which requires parliament to reasonably negotiate the topics placed on the agenda. In this sense parliament is obliged to consider the various interests and needs of the people.
Also, public relations of the Bundestag is part of the public function of Art. 42 (1) and (3) GG. The Bundestag may use all kinds of communication for its public relations.
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