Der Strafantrag gegenüber der Polizei im elektronischen Rechtsverkehr
Juristische Fakultät
Die Einreichung des Strafantrages nach § 77 StGB i. V. m § 158 Abs. 2 Hs. 2 StPO gegenüber der Polizei abseits des klassischen Briefverkehrs führt regelmäßig zur für den vermeintlichen Antragssteller unerwünschten Unwirksamkeit des betreffenden Antrages. Denn das Schriftlichkeitserfordernis des § 158 Abs. 2 Hs. 2 StPO ist zwar einerseits kein besonders strenges, orientiert sich nicht etwa strikt an § 126 BGB. Andererseits hat sich in der Rechtsprechung eine solche Vielzahl von Einzelfällen herausgebildet, die mal unzulässig, mal zulässig sind, dass für den juristischen Laien kaum noch erkennbar ist, wann ein Strafantrag wirksam gestellt wurde, wenn er nicht formstreng als unterschriebener Antrag per Post oder direkt auf der Polizeiwache eingereicht wurde. Auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gesetzgeber in dieser Hinsicht zwar Klarheit geschaffen. Denn § 32 a StPO macht eindeutige Vorgaben, wie Rechtsmittel per elektronischer Kommunikation eingereicht werden können. Doch führt dies entgegen der eigentlichen Intention des Gesetzgebers dazu, dass der Bürger im Rahmen der Strafantragsstellung faktisch überhaupt nicht mehr am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Dem Umgang mit dieser Problematik widmet sich dieser Artikel.
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