G Art. 5; StGB § 90 a Abs. 1 Nr. 2
»Schwarz-Rot-Senf« für die Fahne der Bundesrepublik Deutschland bedeutet keine Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Juristische Fakultät
Files in this item
Notes
Dieser Beitrag ist mit Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund einer (DFG-geförderten) Allianz- bzw. Nationallizenz frei zugänglich.